Deutscher Bundestag Drucksache 18/502 18. Wahlperiode 12.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/355 – Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea) ist ein Schmetterling , welcher als Raupe Bäume der Gattung Eiche (Quercus) befällt. Seine Raupen verursachen Fraßschäden an den Blättern der befallenen Bäume. Seit dem Jahr 1993 breitet sich der zu Massenvermehrung neigende Schmetterling in Deutschland verstärkt aus. Während die Schäden an den Bäumen von der interessierten Öffentlichkeit meist wenig thematisiert werden, wird eine weitere vom Eichenprozessionsspinner verursachte Gefahr in den Medien breiter diskutiert. Die Raupen des Schmetterlings besitzen Härchen mit dem Nesselgift Thaumetopoein, das beim Menschen zu teilweise heftigen allergischen Reaktionen führen kann. Ab dem dritten Larvenstadium wachsen den Raupen sehr feine, leicht brechende Brennhaare, deren Zahl mit jedem Larvenstadium kontinuierlich wächst. Bei einer begünstigenden Witterung können die Haare durch Luftströmungen über weite Strecken getragen werden. Alte Larvenhäute verbleiben nach der Häutung in den Nestern und stellen somit auch längerfristig eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Die Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners ist sowohl durch die mechanische Beseitigung der Raupen und der Nester als auch durch Behandlungsmaßnahmen mit unterschiedlichen zugelassenen Mitteln möglich. Hierbei muss zwischen verschiedenen anzuwendenden Wirkstoffen (Häutungshemmer oder Bakterienpräparat), Verabreichungsmethoden und der konkreten Örtlichkeit (Wald oder Wohngebiet) unterschieden werden. Der Einsatz von Insektiziden oder Bioziden zur Bekämpfung der Raupen muss unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort sehr sorgfältig abgewogen werden . Dabei sind die Belange des Gesundheitsschutzes bei Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern sowie der Bevölkerung einerseits und des Naturschutzes (vor allem die Wirkung auf Nichtzielorganismen und die natürlichen GegenDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 11. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. spieler) und des Wasserschutzes andererseits angemessen abzuwägen. Drucksache 18/502 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Ausbreitung des Eichenprozessionsspinners hat die Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/10765) erlangt, und wie bewertet sie diese? Die im April 2013 vom Julius Kühn-Institut (JKI) gemeinsam mit den Ländern aktualisierte Verbreitungskarte zeigt die Regionen in Deutschland, in denen mit Problemen durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners gerechnet werden muss. Auch bestätigte Pressemeldungen wurden berücksichtigt. In den markierten Gebieten wurde mindestens einmal ein Befall mit dem Eichenprozessionsspinner gemeldet. Allerdings kann es sich in den markierten Landkreisen zum Teil um ein lokales Auftreten handeln. Der Eichenprozessionsspinner hat sich in den letzten Jahren in vielen Ländern etabliert. Im Jahr 2012 trat er in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern nur noch lokal auf. Als Ursachen für den dortigen Dichteeinbruch werden hauptsächlich ungünstige Witterungsbedingungen während der Raupenentwicklung und des Falterfluges genannt. Dagegen zeigte sich eine weitere Zunahme der Befallsfläche und -intensität u. a. in Sachsen-Anhalt, Berlin und Brandenburg. Auch in Sachsen, speziell im Raum Dresden (nördlicher Stadtrand , Dresdner Heide), sind erste Raupengespinste an Eichen aufgetreten. Der Nachweis zum Vorkommen des Schädlings konnte mittels Pheromonfallen auch in Thüringen belegt werden. Informationen über Fraßschäden oder vorhandene Raupennester liegen dort bisher aber nicht vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/502 2. Welche neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Bekämpfungsmethoden und -ergebnisse des Eichenprozessionsspinners hat die Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/10765) erlangt, und wie bewertet sie diese? Der Bundesregierung liegen im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse vor. Untersuchungen laufen derzeit zur Möglichkeit der Verwendung unbemannter Fluggeräte zur Einzelbaumbehandlung. Daran sind mehrere Bundesoberbehörden beteiligt, die Untersuchungen befinden sich allerdings im Anfangsstadium. Eine Länderumfrage, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in ihrer Funktion als Zulassungsstelle für Biozidprodukte durchgeführt hat, hat ergeben, dass die im Jahr 2013 durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit als erfolgreich angesehen werden. Daraus kann geschlossen werden, dass bei einer der Witterung und der Befallssituation angepassten, flexiblen Verwendung der zur Verfügung stehenden Methoden und Mittel im Biozidbereich eine erfolgreiche Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners durchgeführt werden kann. Ein derzeit laufendes Projekt der BAuA in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) untersucht unter dem Titel „Vergleichende Untersuchung zur Exposition von Arbeitnehmern und Dritten bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners mittels Sprühanwendung“ die Expositionen , die sich z. B. bei der Verwendung von Sprühkanonen ergeben. Ergebnisse hierzu sind Ende des Jahres 2015 zu erwarten. 3. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedrohungslage für die menschliche Gesundheit (Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter einerseits und sonstige Personen andererseits) durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2014 ein? Eine Einschätzung der tatsächlichen Bedrohungslage für die menschliche Gesundheit (Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter einerseits und sonstige Personen andererseits) durch die Raupen des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2014 wäre rein spekulativ und kann von der Bundesregierung nicht vorgenommen werden. Nach den derzeit vorliegenden Statistiken der Sozialversicherung für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind im Jahr 2013 für Deutschland insgesamt 35 Unfälle durch Kontakt zu Raupen, Haaren oder Nestern des Eichenprozessionsspinners gemeldet worden. Die SVLFG und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft haben Informationsschriften mit Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei Tätigkeiten in betroffenen Bereichen auf ihren Internetseiten eingestellt: www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/ prv0504-gesundheitsschutz/020_biologische-Arbeitsstoffe/020_Loseblatt/index. html,www.bgbau.de/praev/fachinformationen/gesundheitsschutz/raupe. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anwendung von Insektiziden und Bioziden zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2013 in Brandenburg und anderen Bundesländern, und welche zulassungsrechtlichen Entscheidungen von Bundesbehörden sind dem vorausgegangen (bitte begründen)? Grundsätzlich gilt, dass eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum Schutz der Bäume dem Pflanzenschutzrecht und zum Schutz der Gesundheit von Menschen dem Biozidrecht unterliegt. Dies gilt für alle Länder, also auch für Brandenburg. Einer darüber hinausgehenden Rechtsgrundlage für die An- Drucksache 18/502 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wendung von legal in Verkehr gebrachten Schädlingsbekämpfungsmitteln bedarf es nur, wenn dadurch in Rechte Dritter eingegriffen wird. Sofern dies der Fall sein sollte, ist davon auszugehen, dass hierzu die jeweilige ordnungsbehördliche Generalklausel der einzelnen Länder herangezogen wird. Dies wurde von einigen Ländern bestätigt. Die Anwendung von nicht zugelassenen Biozidprodukten basierend auf den Wirkstoffen Margosa-Extrakt, Diflubenzuron und Lambda-Cyhalothrin war im Jahr 2013 aufgrund der Übergangsregelungen gemäß § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) zulässig. Prinzipiell konnten zudem auch Produkte mit anderen insektiziden Wirkstoffen, die unter die oben genannten Übergangsvorschriften des Biozidrechts fielen, gegen den Eichenprozessionsspinner verwendet werden. Für das Biozidprodukt „Dipel ES“ mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, St. ABTS-351 wurde am 22. April 2013 eine vorläufige Zulassung gemäß § l2 c Absatz 1 ChemG (alte Fassung) für die Bekämpfung der „freifressenden Schmetterlingsraupen“, zu denen auch der Eichenprozessionsspinner zählt, erteilt. Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Hersteller Anfang April 2013 bei der Zulassungsstelle für Biozidprodukte einen entsprechenden Zulassungsantrag im Einklang mit dem einschlägigen Biozidrecht eingereicht hatte. Somit stand auch das Produkt „Dipel ES“ für die Bekämpfungssaison des Jahres 2013 zur Verfügung. 5. Waren diese auf das Jahr 2013 beschränkt oder kann im Jahr 2014 die Anwendung in gleicher Weise erfolgen? Falls für das Jahr 2014 neue Zulassungsentscheidungen erforderlich sind, welche sind das, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wann wird darüber entschieden werden? Die Notfallzulassung für Pflanzenschutzmaßnahmen mit dem Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ mit Luftfahrzeugen war beschränkt auf den Zeitraum von April 2013 bis August 2013. Damit sind für die Pflanzenschutzmaßnahmen im Jahr 2014 neue Zulassungsentscheidungen notwendig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 16. Dezember 2013 die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels „Dipel ES“ gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt. Ein Widerspruchsverfahren gegen die im Bescheid enthaltenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen ist noch anhängig. Die vorläufige Zulassung der BAuA für das Biozidprodukt „Dipel ES“ (das Produkt wird zukünftig auch unter dem Handelsnamen „Foray ES“ vermarktet) ist gültig bis zum 30. April 2016, so dass „Dipel ES“ bzw. „Foray ES“ zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners aus gesundheitlichen Gründen auch im Jahr 2014 zur Verfügung steht. Auch im Jahr 2014 gilt, dass die Verwendung von Biozidprodukten mit insektiziden Wirkstoffen, die unter die Übergangsregelungen gemäß § 28 Absatz 8 ChemG fallen (siehe Antwort zu Frage 4), zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Biozidrecht zulässig ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/502 6. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus ihrer Analyse der bisherigen Maßnahmen hinsichtlich des Erfolges und der sich daraus ableitenden Aussagen zu Bekämpfungsnotwendigkeiten, -maßnahmen und -mittel für das Jahr 2014 bzw. die folgenden Jahre? Zu Biozid-Maßnahmen Eine Länderumfrage der BAuA in ihrer Funktion als Zulassungsstelle für Biozidprodukte ergab, dass im Jahr 2013 in elf Ländern Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner durchgeführt worden sind. In mehreren dieser Länder wurden lediglich auf wenige Hektar beschränkte Flächen oder Einzelbäume behandelt. Die Bekämpfung erfolgte sowohl nach Pflanzenschutzrecht im Forst als auch nach Biozidrecht in Siedlungsgebieten. Zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners in Siedlungsgebieten haben einige Länder bevorzugt „Dipel ES“ (Wirkstoff: Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, St. ABTS-351) angewandt. Daneben wurden auch „Neem“-Produkte (Wirkstoff : Margosa-Extrakt), „Dimilin“ (Wirkstoff: Diflubenzuron) und teilweise auch „Karate“ (Wirkstoff: Lamda-Cyhalothrin) angewandt. Bei nur geringem Befall wurde eine mechanische Bekämpfung durchgeführt. Als Erfolgskontrolle für die Bewertung der Bekämpfungsmaßnahmen dienten den Ländern die Häufigkeit eines Wiederbefalls, ein Rückgang der Erkrankungen durch Brennhaare sowie ein verringerter Kahlfraß an behandelten Bäumen. Die Bekämpfungsmaßnahmen wurden von den betroffenen Ländern insgesamt als Erfolg bewertet. Mehrere Länder haben angekündigt, dass sie auch im Jahr 2014 Bekämpfungsmaßnahmen durchführen werden. Im Biozidbereich stehen hierfür neben der Möglichkeit der mechanischen Bekämpfung weiterhin das Produkt „Dipel ES“ (das Produkt wird zukünftig auch unter dem Handelsnamen „Foray ES“ vermarktet ) sowie Produkte mit den Wirkstoffen Margosa-Extrakt und Diflubenzuron zur Verfügung. Daher kann dort, wo eine Bekämpfung in Siedlungsgebieten notwendig ist, auf eine ausreichende Anzahl von Mitteln und Maßnahmen zurückgegriffen werden, die sich als für die jeweilige Befallssituation geeignet erwiesen haben. Zu Pflanzenschutzmaßnahmen Als Forstschädling führt massiver Blattfraß der Raupen des Eichenprozessionsspinners bei Massenvermehrung oder in Kombination mit weiteren Eichenschädlingen (z. B. Tortrix viridana, Erannis defoliaria, Operophtera brumata) zu starken Vitalitätsverlusten und Absterbeerscheinungen in Eichenwäldern. Ursachen sind die Kombination aus wiederholt auftretendem Kahlfraß und nachfolgendem Mehltaubefall an Regenerations- und Johannistrieben sowie häufige Witterungsextreme (u. a. Dürre, Spätfrost). Das Absterben von Einzelbäumen und die daraus resultierende Verlichtung des Waldbestandes fördern das Aufkommen von Sekundärschädlingen, wie beispielsweise den Eichenprachtkäfer. Der kritische Vitalitätszustand der Eiche lässt auch für die kommenden Jahre erwarten, dass in Wäldern in Ausnahmefällen bei einer existenziellen Bestandsgefährdung Pflanzenschutzmaßnahmen mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erforderlich werden können. Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass solche Pflanzenschutzmaßnahmen bundesweit nur einen geringen Teil der Gesamtwaldfläche (weit unter 1 Prozent) betreffen werden. Drucksache 18/502 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wird die Bundesregierung eine mit den betroffenen Ländern abgestimmte Bekämpfungsstrategie, inklusive der dafür notwendigen einheitlichen rechtlichen Rahmensetzung mit dem Ziel der Herstellung der Rechtssicherheit , vorlegen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Gesetzliche Aufgabe der Bundesregierung ist es, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Zulassungsverfahrens für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel zu sorgen und in dessen Rahmen den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit sicher zu stellen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Bekämpfung von Schädlingen (wie z. B. des Eichenprozessionsspinners ) liegt bei den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden vor Ort. Für die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen ist die Bundesregierung nicht zuständig. Sie wird jedoch für den Forstbereich anregen, eine sektorspezifische Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz im Forst zu erarbeiten, die auch den Eichenprozessionsspinner betrifft. Sie kann als gemeinsame Grundlage für Maßnahmen in diesem Bereich dienen. Rechtssicherheit ist durch das geltende Pflanzenschutzrecht und das geltende Biozidrecht gegeben. 8. Welche Kosten haben der Bund, nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Bundesländer und die Kommunen für die Bekämpfungsmaßnahmen jeweils in den vergangenen zehn Jahren aufgebracht (bitte getrennt auflisten)? Die Kosten bei der Bundesregierung beschränken sich auf Verwaltungskosten für Hintergrundarbeiten zur Zulassung und Genehmigung geeigneter Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie für die Durchführung von Fachveranstaltungen . Die für Maßnahmen zuständigen Länder haben folgende Kosten mitgeteilt: Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen BadenWürttemberg 2013 43 000 143 ha Wald (Biozid mit Luftfahrzeug), 1,5 ha Biozid und 2 ha Pflanzenschutzmittel mit Bodenverblasgerät Bayern 2003 2004 2005 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Bund Freistaat Bayern Kommunen 1. In der Spalte „Bund“ sind sowohl die Kosten der Bundesforste in Bayern als auch der Bayerischen Staatsforsten enthalten. 2. Bei den aufgeführten Kosten sind die Personalkosten der Angehörigen der Forstverwaltung , die im Zusammenhang mit den Bekämpfungsaktionen entstanden sind, außer Acht gelassen . 0 0 0 21 948 0 10 834 9 904 0 0 0 12 000 7 437 13 200 10 381 142 011 81 002 0 0 0 1 920 1 190 23 541 1 973 32 047 18 647 0 0 Berlin 2012 2013 400 000 400 000 Die Kosten für die Bekämpfung werden aufgrund des in den letzten beiden Jahren signifikant aufgetretenen Befalls erst seit 2012 gesondert erfasst. Die im Jahr 2013 aufgewandten Kosten umfassen Aufwendungen sowohl für den Einsatz eines Biozids als auch für mechanische Bekämpfungsmaßnahmen. Brandenburg 2013 4 500 000 Die Kosten wurden vom Land, den Landkreisen , Kommunen und teilweise von den jeweili- gen Eigentümern der Flächen getragen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/502 Bremen 2013 und Vorjahre Keine Kosten Hamburg 2013 und Vorjahre 33 100 Die Kosten wurden von den einzelnen Bezirken oder vom Landesbetrieb getragen. Hessen 2013 und Vorjahre Keine Kostenschätzung möglich Innerhalb des Staatswaldes und des vom Landesbetrieb Hessen-Forst betreuten Waldes wurden in den zurückliegenden zehn Jahren lediglich in geringem Umfang Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner durchgeführt. Eine Erhebung über die Kosten war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum Schutz der menschlichen Gesundheit außerhalb des Forstes in Grünanlagen liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden. Informationen über Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen liegen nicht vor. Auch hier war eine Erhebung in der Kürze der Zeit nicht möglich. Mecklenburg-Vorpommern 2010 2011 2012 2013 70 000 173 300 5 000 818 000 Angegeben sind zentrale Maßnahmen der Landesregierung . Der Verwaltungsaufwand sowie sonstige Kosten sind dabei nicht berücksichtigt. Kosten für Bekämpfungsmaßnahmen im Wald sind nicht enthalten. Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen seit dem Jahr 2009 durch verschiedene weitere Träger. Die dabei entstandenen Kosten sind nicht bekannt . Niedersachsen 2013 und Vorjahre Keine Kostenschätzung möglich Im Forst wird vorrangig die Eichenfraßgesellschaft bekämpft. Eine Kostenumrechnung auf den Eichenprozessionsspinner als einen Vertreter der Eichenfraßgesellschaft ist nicht möglich. Für die Anwendung von Biozidprodukten zum Gesundheitsschutzes sind dem Land Niedersachsen in den letzten Jahren keine Kosten entstanden . Die Kommunen werden bei der Bekämpfung im eigenen Wirkungskreis tätig und über die eingesetzten Kosten stehen dem Land keine Informationen zur Verfügung. NordrheinWestfalen 2013 und Vorjahre ca. 1 200 000 In den Jahren 2003 bis 2013 beim Landesbetrieb Straßen NRW Rheinland-Pfalz 2013 und Vorjahre Keine Kostenschätzung möglich Bekämpfungsmaßnahmen wurden nur punktuell in einigen Kommunen vorgenommen, im Forst fand keine Bekämpfung statt. Saarland 2013 und Vorjahre Keine Kosten Sachsen 2012 2013 Kommunen: 655 Euro (davon 131 Euro im Kommunalwald) Sachsenforst: 2 725 Euro Kommunen: 198 Euro (davon 198 Euro im Kommunalwald) Sachsenforst: 1 062 Euro Bei den Bekämpfungsmaßnahmen handelte es sich ausschließlich um mechanisches Entfernen von Gespinstnestern, eine Biozidanwendung erfolgte nicht. Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen Drucksache 18/502 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig eine bundesweit konzertierte Bekämpfung (anteilig) finanziert werden? Für die Durchführung und Finanzierung von Bekämpfungsmaßnahmen sind die Länder zuständig. Die Bundesregierung kann z. B. durch Forschungsprojekte die Weiterentwicklung von Bekämpfungsverfahren unterstützen. So wird vom BMEL derzeit das Forschungsprojekt „Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea prozessionea L.) mit Nematoden mittels hubschraubergestützter Applikation “ mit über 300 000 Euro finanziert. 10. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen zu Gesundheitsauswirkungen des Pflanzenschutzmittels „Dipel ES“ auf Menschen liegen der Bundesregierung , den Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung den Bundesländern vor, welche Rückschlüsse zieht sie daraus, und wie können diese Studien öffentlich eingesehen werden? Die für die Zulassungen nach Pflanzenschutzrecht erforderlichen Unterlagen liegen den zuständigen Bundesbehörden vor. Aus den Bewertungen im Rahmen der Zulassungsverfahren von „Dipel ES“ als Pflanzenschutzmittel nach Pflanzenschutzgesetz geht hervor, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung kein Risiko für Anwender, Arbeiter, Nebenstehende und Anwohner besteht. Die vorläufige Zulassung von „Dipel ES“ als Biozidprodukt basiert im Wesentlichen auf der im Rahmen der Zulassung als Pflanzenschutzmittel durchgeführten Bewertung von „Dipel ES“ und den hier vorgelegten Daten. Bei dem in „Dipel ES“ enthaltenen Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki , St. ABTS-351 handelt es sich im Sinne des Biozid-Rechts um einen sogenannten Neuwirkstoff, über dessen Genehmigung auf EU-Ebene noch nicht entschieden wurde. Der vorgelegte Datensatz zur gesundheitlichen Bewertung des Wirkstoffs wurde daher noch nicht abschließend bewertet. Zu den Bewertungen im Rahmen des Pflanzenschutzrechts wird auch auf die Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hingewiesen (Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki), die im Internet unter www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/doc/2540.pdf einzusehen sind. Was die Vertraulichkeit von Unterlagen betrifft gilt im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inver- Sachsen-Anhalt 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 22 000 0 100 000 110 000 468 000 573 000 132 000 Im Forst wird vorrangig die Eichenfraßgesellschaft bekämpft. Eine Kostenumrechnung auf den Eichenprozessionsspinner als einen Vertreter der Eichenfraßgesellschaft ist nicht möglich. SchleswigHolstein 2013 und Vorjahre 0 Bisher keine Waldflächen betroffen, einzelne kleine Befallsherde außerhalb des Waldes. Thüringen 2013 und Vorjahre Keine Kosten Land Jahr(e) Kosten (Euro) Bemerkungen kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und im Hinblick auf Biozidprodukte Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/502 Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. 11. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung „Dipel ES“ regulär für die Ausbringung durch Luftfahrzeuge auch über Notfallsituationen (Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) hinausgehend – auch für Alleen – zugelassen (bitte begründen)? Wenn keine Zulassung erfolgen soll, warum nicht? Der Umfang der zugelassenen Anwendungen für das Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ hat sich seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10765 (Antwort zu Frage 5) nicht verändert. Gemäß § 18 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes hat das BVL Luftfahrzeuganwendungen der Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ sowie „Karate Forst flüssig“ gegen freifressende Schmetterlingsraupen (einschließlich Eichenprozessionsspinner ) im Wald für das Jahr 2014 genehmigt. Eine Anwendung in Alleen ist für Pflanzenschutzmittel bisher nicht beantragt worden und würde eine gesonderte Prüfung erfordern. Eine abschließende Risikobewertung dieser Anwendung könnte derzeit nicht erfolgen, da weiterhin notwendige Abdriftdaten für entsprechende Anwendungen (z. B. Luftfahrzeuge, bodengestützte Sprühkanonen) in Alleen fehlen. Biozidprodukte unterliegen nicht der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sondern der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Das Biozidprodukt „Dipel ES“ wurde vorläufig bis zum 30. April 2016 für bodengestützte Anwendungen und für die Anwendung mit Luftfahrzeugen, letzteres beschränkt auf den Anwendungszeitraum April bis Juni, zugelassen. Insbesondere für die Anwendung mit Luftfahrzeugen sind gemäß des entsprechenden Bescheides auf vorläufige Zulassung umfassende Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen. So muss u. a. die behandelte Fläche (z. B. eine Allee) während und zwölf Stunden nach der Anwendung von „Dipel ES“ abgesperrt werden. 12. Welche Anwendungsbestimmungen für „Dipel ES“ sollten nach den Erfahrungen des Jahres 2013 nach Meinung der Bundesregierung für das Jahr 2014 verändert werden (bitte begründen)? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dem BVL keine Hinweise vor, die zu einer wesentlichen Änderung an den bisher erteilten Auflagen und Anwendungsbestimmungen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels „Dipel ES“ mit Luftfahrzeugen gegen den Eichenprozessionsspinner führen würden. Im Hinblick auf die Anwendung als Biozid wird über die Anwendungsbestimmungen für „Dipel ES“ bei einer etwaigen Überführung der vorläufigen Zulassung in eine Regelzulassung (siehe Antwort zu Frage 5) entschieden werden. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Anwendung anderer Wirkstoffe insbesondere bezüglich ihrer Wirksamkeit bei Ziel- und Nichtzielorganismen , und welche Schlussfolgerungen sind daraus für Handlungsempfehlungen zu ziehen? Grundsätzlich kommen verschiedene Pflanzenschutzmittel in Frage, die eine Wirkung gegen Schmetterlingsraupen besitzen. Voraussetzung ist, dass die Zu- lassung beantragt wird und die Bewertung des Pflanzenschutzmittels ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das BVL hat zurzeit einen Zu- Drucksache 18/502 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel gegen Eichenprozessionsspinner zur Bodenanwendung in Bearbeitung. Da die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Dimilin 80 WG Ende Dezember 2014 ausläuft, werden derzeit weitere insektizide Pflanzenschutzmittel, die für Anwendungen im Obst- und Zierpflanzenbau zugelassen sind, auf ihre Eignung geprüft. Im Biozidbereich können z. B. Produkte mit den Wirkstoffen Margosa-Extrakt und Diflubenzuron auf Grund von Übergangsregelungen derzeit noch ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Daher liegen der Bundesregierung keine Unterlagen vor, die Aussagen zur Wirksamkeit dieser Wirkstoffe bei Zielorganismen bzw. zu unvertretbaren Auswirkungen auf Nichtzielorganismen erlauben würden. 14. Wie wird die Bundesregierung Rechtssicherheit für die Anwender (z. B. Flugunternehmen beim Hubschraubereinsatz) bei der Ausbringung von Insektiziden auf differenzierter gesetzlicher Grundlage – Pflanzenschutzrecht , Biozidrecht oder Ordnungsrecht – schaffen? Sowohl das Biozid- als auch das Pflanzenschutzrecht schaffen Rechtsicherheit. Werden Anwendungen zum Schutz von Pflanzen vorgenommen, gilt das Pflanzenschutzrecht . Sofern eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt, z. B. in Grünanlagen in Siedlungsgebieten oder entlang von Alleen, findet das Biozidrecht Anwendung. 15. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, eine Meldepflicht für das Auftreten des Eichenprozessionsspinners und durch seine Larven verursachte humanmedizinische Fälle einzuführen (bitte begründen)? Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ist eine Meldepflicht des Auftretens des Eichenprozessionsspinners nicht erforderlich. Die von den Ländern durchgeführten Monitorings sind ausreichend. Eine gesetzliche Meldepflicht würde den Verwaltungsaufwand erhöhen, für die Bevölkerung nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregierung aber keinen Zusatznutzen haben. 16. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus Bekämpfungsmethoden des Eichenprozessionsspinners mit Nematoden? Möglichkeiten zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners mit entomopathogenen Nematoden werden untersucht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft finanziert hierzu ein Forschungsvorhaben mit dem Titel „Biologische Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea L.) mit Nematoden mittels hubschraubergestützter Applikation“. Hierbei wird ein Verfahren für die Ausbringung von Nematoden mit Hilfe von Luftfahrzeugen entwickelt und erprobt sowie die Wirksamkeit der Nematodenart Steinernema feltiae gegen die Raupen des Eichenprozessionsspinners untersucht . Erste validierte Ergebnisse werden im Jahr 2016 erwartet. 17. Welche Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um Erkenntnisse über die Befalls- und Bekämpfungssituation an den Bundesstraßen zu erlangen (vgl. die Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/10304)? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Bundesregierung keine neuen Er- kenntnisse über die Befalls- und Bekämpfungssituation an den Bundesstraßen zum Eichenprozessionsspinner vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/502 Ungeachtet dessen sind die im Auftrag des Bundes tätigen Straßenbauverwaltungen der Länder gehalten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Straßenbetriebsdienst vorzusehen. 18. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung der Einfluss der natürlichen Gegenspieler auf die Reduzierung der Population des Eichenprozessionsspinners erhöht werden, und welchen Beitrag leistet die Bundesregierung zur Beantwortung dieser Frage (vgl. die Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/10020)? Die Effektivität der Antagonisten zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners erfordern bestimmte ökologische Voraussetzungen. So werden neben geeigneten Witterungsbedingungen für die Imagines der Antagonisten u. a. geeignete Nahrungsquellen (z. B. Blütennektar, Pollen) für die Ernährung benötigt. Auch müssen Beute- und Wirtstiere im richtigen Stadium und zum richtigen Zeitpunkt vorhanden sein. Eine Förderung der Parasitoide kann insbesondere auch durch das Vorhandensein geeigneter Wirte (Haupt-, Neben- und Zwischenwirte ) für ihre Nachkommenschaft erfolgen. Eine Einflussnahme der Bundesregierung auf diese Faktoren ist nicht möglich. 19. In welchem Umfang und von wem werden nach Kenntnis der Bundesregierung Begleituntersuchungen zur Wirksamkeit der Bekämpfungen sowie zu Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen durchgeführt, bzw. welche sind geplant, und wer finanziert das (bitte konkret auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Der Bundesregierung sind darüber hinaus keine konkreten Begleituntersuchungen zur Wirksamkeit der Bekämpfungsmaßnahmen sowie zu Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333