Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5048 18. Wahlperiode 03.06.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4917 – Einrichtung eines sogenannten Anti-Terror-Zentrums bei Europol und die Verarbeitung geheimdienstlicher Informationen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch die Europäische Kommission schlägt mittlerweile die Einrichtung eines „EU-Anti-Terror-Zentrums“ („European Counter Terrorism Centre“, ECTC) vor („Europäische Agenda für Sicherheit“ vom 28. April 2015). Das Papier beschreibt die „wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen für den Zeitraum 2015-2020“. Bisher war ein solches Zentrum lediglich vom Anti-TerrorismusBeauftragten der EU befürwortet worden (www.statewatch.org/news/2015/jan/ eu-council-ct-ds-1035-15.pdf). Vor einem Monat hatte schließlich Europol selbst für ein ECTC geworben (www.statewatch.org/news/2015/apr/eu-councileuropol -exchange-of-intelligence-7272-15.pdf). Die Polizeiagentur will auf diese Weise auch geheimdienstliche Informationen („intelligence data“) speichern und analysieren. Europol will dadurch „zentrale Nachrichtenlücken“ („key intelligence gaps“) schließen. Nur eine Woche nach dem Europol-Papier hat auch die Justiz-Agentur Eurojust einen offensichtlich abgestimmten, gleichlautenden Vorschlag zur Verarbeitung von „intelligence data“ gemacht (www.statewatch.org/news/2015/apr/eu-councl-eurojust-info-exchange-7445- 15.pdf). Europol will sogar zum „vorrangigen Informationskanal“ für „intelligence data“ werden. Die Daten würden von Geheimdiensten der Mitgliedstaaten angeliefert. In Deutschland wäre dies das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Derzeit darf Europol keine als „Geheim“ oder „Vertraulich“ eingestuften Daten verarbeiten. Das könnte sich laut dem Europol-Papier ändern: Das „EUAnti -Terror-Zentrum“ soll abgeschottete, abhörsichere Hochsicherheitstrakte erhalten. Dies wäre nötig, um die Anforderungen für die Verarbeitung als vertraulich oder geheim eingestufter Informationen zu erfüllen. Europol begründet seine Vorschläge mit mehreren früheren Aufforderungen des Rates, seine Anstrengungen zum Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten zu verstärken . Auch in den Beschlüssen zur Einrichtung des Schengener Informationssystems , des SWIFT-Abkommens oder des Abkommens zum Tausch von Fluggastdaten tauchen Formulierungen zur Verarbeitung von „intelligence data“ auf. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller waren diese aber womöglich gar nicht als Aufforderung zum Aufbau einer geheimdienstlichen Kriminal- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5048 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 2 polizei gedacht. Es fehlt an einer einheitlichen begrifflichen Definition von „intelligence data“. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten auf die Fragen 11a, 11b und 12a beinhalten zum Teil Einzelheiten zur polizeilichen Vorgehensweise und zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich Cybercrime. Aus dem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Behörden gezogen werden. Zudem könnte eine Veröffentlichung entsprechender konkreter Inhalte das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erschüttern und die weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich wesentlich erschweren. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. 1. Hinsichtlich welcher Defizite sieht die Bundesregierung einen Bedarf, den Informationsaustausch oder die Zusammenarbeit von Polizeibehörden auf europäischer Ebene bzw. auf Ebene der Europäischen Union zu verbessern? Die Bundesregierung teilt die Schlussfolgerung in der Erklärung des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015, dass die den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene zur Verfügung stehenden Instrumente besser anzuwenden und weiterzuentwickeln sind, um vor allem Reisen mit terroristischem Hintergrund – insbesondere von ausländischen terroristischen Kämpfern – aufzuspüren und zu unterbinden. Hierfür soll u. a. der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden – auch im Rahmen von Europol (Europäisches Polizeiamt) und Eurojust (The European Unionʼs Judicial Cooperation Unit) – intensiviert werden. Innerhalb der EU existieren die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen und Einrichtungen, um die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu ermöglichen . Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die vorhandenen Instrumente zu nutzen und auszuschöpfen. 2. Welche Maßnahmen hält sie deshalb für geeignet? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Hinsichtlich welcher Defizite sieht die Bundesregierung einen Bedarf, den Informationsaustausch oder die Zusammenarbeit von Geheimdiensten auf europäischer Ebene bzw. auf Ebene der Europäischen Union zu verbessern? Die EU hat keine Zuständigkeit für die Belange der Nachrichtendienste. Auf Ebene der EU findet daher keine Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten statt. Die Nachrichtendienste des Bundes nutzen für die Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die bewährten Kooperationsformate. Abläufe und Verfahrensweisen sind Gegenstand ständiger Überprüfung. 4. Welche Maßnahmen hält sie deshalb für geeignet? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5048 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 3 5. Welche dieser Defizite hinsichtlich des Informationsaustausches oder der Zusammenarbeit mit europäischen Polizeien und bzw. oder Geheimdiensten könnten aus Sicht der Bundesregierung auf Ebene eines „EU-Anti-TerrorZentrums “ ausgeglichen werden? Die Bundesregierung teilt die Sicht der Europäischen Kommission in der Europäischen Sicherheitsagenda (KOM(2015) 185 endg.), dass durch ein solches „Europäisches Terrorismusabwehrzentrum“ die Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung verstärkt und die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden könnte. 6. Welche über die „Europäische Agenda für Sicherheit“ hinausgehenden Details sind der Bundesregierung hinsichtlich der Pläne für ein „EU-AntiTerror -Zentrum“ bekannt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Europol sich damit beschäftigt, wie die Einrichtung eines „Europäischen Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“ erfolgen könnte, z. B. welche Plattformen und Dienstleistungen in einem solchen Zentrum zusammengeführt werden könnten, welche interne Organisationsstruktur vorgesehen werden könnte und welche Ressourcen hierfür gegebenenfalls benötigt würden. 7. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob bei Europol oder bei der Europäischen Kommission bereits mit der Umsetzung der Pläne (auch Forschungen , Studien oder Gutachten) begonnen wurde? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Wie hat sich die Bundesregierung gegenüber dem Anti-Terrorismus-Beauftragten der EU, der Europäischen Kommission, in Ratsarbeitsgruppen oder bei Europol hinsichtlich der Einrichtung eines „EU-Anti-Terror-Zentrums“ positioniert? Die Bundesregierung hat sich im Rat im Beisein des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und Europols und gegenüber der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines „Europäischen Zentrum zur Terrorismusbekämpfung “ dahin positioniert, dass die vorhandenen Strukturen und Instrumente von Europol im Bereich der Strafverfolgung zur Bekämpfung des Terrorismus zusammengeführt und voll ausgeschöpft werden sollten. Die Bundesregierung hat sich in diesem Zusammenhang gegen neue Strukturen und Informationswege ausgesprochen. Ziel müsse eine Intensivierung der Nutzung bestehender Instrumente sein, nicht deren Duplizierung. Europol sei keine Agentur für die Unterstützung der Nachrichtendienste. Eine entsprechende Einbeziehung hat die Bundesregierung abgelehnt. Den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Kapazitäten von Europol im Bereich der Strafverfolgung zur Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuführen , vorhandene Ressourcen zu bündeln und die Nutzung bestehender Strukturen , Dienstleistungen und Instrumente zu optimieren, befürwortet die Bundesregierung . Das Ziel der Europäischen Kommission, durch diese Maßnahmen bei Europol ein „Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“ zu etablieren, unterstützt die Bundesregierung unter den in der Europäischen Sicherheitsagenda (KOM(2015) 185 endg.) genannten Voraussetzungen, insbesondere unter strik- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5048 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 4 ter Einhaltung des rechtlichen Mandats von Europol und Anerkennung der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Wahrung der nationalen Sicherheit . 9. Welche Punkte sprechen aus Sicht der Bundesregierung im Einzelnen für eine etwaige Ablehnung des Vorhabens? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Einstufungen tragen vertrauliche Dokumente, die von deutschen Behörden an Europol zur Speicherung und Analyse weitergegeben werden? Der Nachrichtenaustausch auf dem Europol-Kanal erfolgt via SIENA (Secure Information Exchange Network Application). Gegenwärtig ist SIENA für Verschlusssachen mit der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ akkreditiert . Nachrichten mit einer höheren Einstufung können bislang nicht ausgetauscht werden. Darüber hinaus bietet der Europol-Kanal dem Absender einer SIENA-Nachricht die Möglichkeit, eine gesonderte Verwendungsbeschränkung für die übermittelten Informationen festzulegen, die vom Verwender zu beachten ist (vgl. Artikel 19 Absatz 2 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI). Dies führt jedoch nicht zu einer gesonderten Einstufung der Informationen. 11. Mit welchem Personal aus welchen Abteilungen ist das Bundeskriminalamt bei Europol als Aktionsleiter des Projekts „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ beteiligt (Bundestagsdrucksache 18/4286)? Polizeivollzugsbeamte der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität sind an der Umsetzung des Projekts beteiligt. a) Welche „Internetauswertegruppen“ welcher Behörden aus Spanien, Norwegen, der Schweiz, von Europol und Eurojust sind nach Kenntnis der Bundesregierung an dem von ihren Behörden geleiteten Projekt beteiligt ? b) Wann und wo haben bereits Treffen des Projekts „Konsolidierung einer Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ stattgefunden, und was wurde dort besprochen? Die Antworten zu den Fragen 11a und 11b sind als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 12. Mit welchem Personal aus welchen Abteilungen ist das Bundeskriminalamt bei Europol als Aktionsleiter des Projekts „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen“ beteiligt (Bundestagsdrucksache 18/4286)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5048 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 5 a) Welche Behörden aus Griechenland und Spanien sowie von Europol sind nach Kenntnis der Bundesregierung an dem von ihren Behörden geleiteten Projekt beteiligt? Die Antwort zu Frage 12 a ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* b) Wann und wo haben bereits Treffen des Projekts „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen“ stattgefunden, und was wurde dort besprochen? Bislang haben keine projektspezifischen Arbeitstreffen stattgefunden. 13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass Europol auch geheimdienstliche Daten („intelligence data“) speichern und analysieren darf? Zur Definition des Begriffs „intelligence“ oder „intelligence data“ wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 14. Was genau ist aus Sicht der Bundesregierung mit dem Begriff erfasst bzw. nicht erfasst? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs „intelligence“ oder „intelligence data“. Das Begriffsverständnis ist abhängig vom jeweiligen Zusammenhang. Der Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI verwendet den Begriff z. B. bei den Ausnahmen von der Übermittlungspflicht der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit (Artikel 8 Absatz 5), bei der Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen im Zusammenhang mit kommerziellen Informationsanbietern (Artikel 25 Absatz 4) und verschiedentlich im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Erkenntnissen (z. B. Artikel 17). 15. Wie definiert die Bundesregierung die in Beschlüssen zur Einrichtung des Schengener Informationssystems, des SWIFT-Abkommens oder des Abkommens zum Tausch von Fluggastdaten beschriebenen Formulierungen zur Verarbeitung von „intelligence data“? In keinem der in der Fragestellung aufgeführten Rechtsakte und EU-Abkommen ist der Begriff „intelligence data“ enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Wie hat sich die Bundesregierung gegenüber dem Anti-Terrorismus-Beauftragten der EU, der Europäischen Kommission, in Ratsarbeitsgruppen oder bei Europol hinsichtlich der Forderung der Polizeiagentur sowie der Agentur für justizielle Zusammenarbeit Eurojust, geheimdienstliche Daten („intelligence data“) verarbeiten zu dürfen, positioniert? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5048 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 6 Hinsichtlich Eurojust ist zu bemerken, dass die konkreten Forderungen, die Eurojust im Sinne der Fragesteller aufgestellt haben soll, der Bundesregierung nicht bekannt sind. Aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommenen Eurojustpapier ergibt sich eine solche Forderung nicht. Folgt man dem in der Vorbemerkung angegebenen Link, gelangt man zu dem Eurojustpapier vom 23. März 2015 (7445/15). Dieses trägt zwar den gleichen Titel „Improving information and intelligence exchange in the area of counter terrorism across the EU“ wie das ebenfalls in Bezug genommene Europolpapier. Der von den Fragestellern behauptete Gleichlaut der darin enthaltenen Vorschläge zur Verarbeitung von „intelligence data“ kann so aber nicht nachvollzogen werden, auch die Formulierung „key intelligence gaps“ taucht dort nicht auf. 17. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung von Europol bzw. Eurojust, dadurch „zentrale Nachrichtenlücken“ („key intelligence gaps“) schließen zu können? Aus Sicht der Bundesregierung bestehen insoweit keine „zentralen Nachrichtenlücken “. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Sofern die Bundesregierung hier anderer Ansicht ist, auf welche andere Weise sollten „zentrale Nachrichtenlücken“ aus ihrer Sicht geschlossen werden? Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen. 19. Inwiefern wäre aus Sicht der Bundesregierung durch die Verarbeitung geheimdienstlicher Daten („intelligence data“) bei Europol das in Deutschland geltende Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten berührt? Es handelt sich um eine hypothetische Frage, zu der auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen wird. 20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob bei Europol oder bei der Europäischen Kommission bereits mit der Umsetzung der Pläne, auch geheimdienstliche Daten („intelligence data“) verarbeiten zu dürfen (auch Forschungen, Studien oder Gutachten), begonnen wurde? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 21. Inwiefern ist das Bundeskriminalamt mit den Agenturen Europol und Frontex im gemeinsamen Operationsteam JOT MARE auch damit befasst, im Rahmen der Sammlung von „Erkenntnisse[n] über kriminelle Organisationen “ auch Informationen über Schiffe und Boote zu gewinnen, die „für die illegale Verbringung von Migranten auf dem Seeweg in die Europäische Union“ genutzt werden (Pressemitteilung Europol vom 17. März 2015)? Auf europäischer Ebene sind, begleitend zum JOT MARE, verschiedene Projekte durch die Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) initiiert , die eine Überwachung des Handels mit und der Nutzung von verdächtigen Schiffen zum Inhalt haben. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5048 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 7 a) Inwiefern werden im JOT MARE nach Kenntnis der Bundesregierung auch Daten aus der Telekommunikationsüberwachung und der Rückverfolgung von Finanzströmen verarbeitet? In einem Teil der nationalen Ermittlungsverfahren werden auch Daten aus der Telekommunikationsüberwachung und im Rahmen der Finanzermittlung erhoben . Sofern die Erforderlichkeit eines internationalen Abgleichs besteht, erfolgt eine Anlieferung an Europol im Rahmen der geltenden Rechtslage. b) Wie viele solcher Daten wurden seit Gründung des JOT MARE durch das Bundeskriminalamt angeliefert? Bislang wurden durch deutsche Polizeibehörden noch keine solchen Daten an das JOT MARE transferiert. 22. Welche Bundesbehörden haben seit wann mit Europol im Rahmen der Verhaftung von fünf Fluchthelfern im Januar 2015 und drei Fluchthelfern am 6. Mai 2015 zusammengearbeitet (RP Online vom 6. Mai 2015)? Es bestand seit Oktober 2014 eine Zusammenarbeit zwischen Europol und der Bundespolizei als beteiligte Bundesbehörde. Die Maßnahmen erfolgten im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe „Asmara“ zwischen der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Köln und dem Polizeipräsidium Köln. a) Im Rahmen welcher Focal Points oder sonstiger Zusammenarbeitsformen wurde hierzu mit Europol kooperiert? Die Zusammenarbeit mit Europol erfolgte im Focal Point Checkpoint. b) Mit welchem Personal und welcher Technik war Europol bei den Festnahmen oder anderen polizeilichen Maßnahmen beteiligt? Bei den Festnahmen oder anderen polizeilichen Maßnahmen war Europol selbst nicht beteiligt. 23. An welchen europäischen Zusammenschlüssen von Inlandsgeheimdiensten ist das BfV beteiligt? Die Veröffentlichung der erbetenen Informationen zur Beteiligung des BfV an europäischen Zusammenschlüssen von Inlandsnachrichtendiensten kommt aus Gründen der Geheimhaltung nicht in Betracht. Es handelt sich um Informationen, die Rückschlüsse auf die Arbeit und die gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV ermöglichen. Eine Veröffentlichung dieser Informationen würde die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Es ist zu besorgen, dass die nachrichtendienstliche Bekämpfung des Terrorismus erheblich erschwert und damit das Staatswohl gefährdet würde. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass nur eine als „VS – Vertraulich“ eingestufte Übermittlung der Informationen an den Deutschen Bundestag erfolgen kann.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5048 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 50 48 \1 80 50 48 .fm , 1 5. Ju ni 2 01 5, S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 24. Welche weiteren europäischen oder sonstigen Geheimdienste koordinieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der „Counter Terrorism Group“ (CTG)? 25. Welche weiteren europäischen oder sonstigen Geheimdienste koordinieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im „Berner Club“? 26. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Vorschläge von Europol und Eurojust bzw. dem Anti-Terrorismus-Beauftragten der EU und der Europäischen Kommission zum Austausch geheimdienstlicher Daten und zur Einrichtung eines „EU-Anti-Terror-Zentrums“ im Rahmen der CTG oder des „Berner Clubs“ erörtert oder verteilt wurden? a) Welches Ergebnis ist der Bundesregierung aus entsprechenden Diskussionen bekannt? b) Welche Haltung hat die Bundesregierung im Rahmen der CTG oder des „Berner Clubs“ hierzu vorgetragen? Die Fragen 24 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Eine über die Antwort zu Frage 23 hinausgehende Übermittlung von Informationen zur Zusammensetzung CTG kommt aus Gründen der evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht – auch nicht in eingestufter Form – in Betracht. Eine Übermittlung dieser Informationen würde die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nachhaltig beeinträchtigen. Es ist zu besorgen, dass die nachrichtendienstliche Bekämpfung des Terrorismus erheblich erschwert und damit das Staatswohl gefährdet würde. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Restriktionen der sogenannten Third-party-rule zu beachten. Die „Third-party-rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste, wie er in der CTG erfolgt. Der Austausch zwischen den Nachrichtendiensten erfolgt nur, wenn die Quelle der Information und die Information selbst gegenüber Dritten („a third party“) nicht bekanntgemacht werden. Die Verfügungsbefugnis über die Information liegt allein bei dem Staat bzw. Nachrichtendienst, von dem sie stammt. Auch die Teilnahme von anderen Staaten und ausländischen Nachrichtendiensten an der CTG ist – neben konkreten Inhalten – eine von der „Third-party-rule“ erfasste Information, weil aus dieser Rückschlüsse auf die Kooperationen bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen werden können. Eine Missachtung der „Third-party-rule“ würde dazu führen, dass der internationale Informationsaustausch zwischen den Nachrichtendiensten nicht mehr möglich wäre. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste in der CTG und der evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Informationen ist auch ein nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der Informationen zu vermeiden. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .