Deutscher Bundestag Drucksache 18/5055 18. Wahlperiode 01.06.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4849 – Erbschaftsteuerreform Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkennt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 in der Begünstigung von Betriebsvermögen über die §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Die Vorschriften zur Begünstigung von Betriebsvermögen wurden in Teilen für verfassungswidrig erklärt, da sie nicht ausreichend mit dem Gemeinwohl wie Erhalt der Arbeitsplätze begründet werden können. Insbesondere die unterschiedslose Begünstigung von Erben großer und kleiner Unternehmen sowie die Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten bei Schenkungen hat das BVerfG beanstandet. Erben sogenannter großer Unternehmen dürften nur dann von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn ein Bedürfnis bestehe . Dieses ist zukünftig im Rahmen einer Bedürfnisprüfung nachzuweisen. Die nach geltendem Recht anzuwendende Lohnsummenregelung ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geeignet, um den Arbeitsplatzerhalt nach einem Erb- bzw. Schenkungsfall nachzuweisen. Allerdings ist die Ausnahmeregelung für Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern verfassungswidrig, da hierdurch bereits mehr als 90 Prozent der Unternehmen nicht mehr unter die Lohnsummenregelung fallen. Auch die geltende Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent unschädlich ist, wurde für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um ein verfassungsfeste Neuregelung zu verabschieden. Bis zu einer Neuregelung sind die geltenden Regelungen weiter anzuwenden. Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, eine Neuregelung rückwirkend bis zum Urteilstag einzuführen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erscheint nicht ganz unproblematisch , da weder vorgegeben wurde, nach welchen Kriterien große von kleinen Drucksache 18/5055 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und mittelständigen Unternehmen zu unterscheiden sind noch wurde geklärt, wie eine Bedürfnisprüfung für Erben großer Unternehmen aussehen kann. Ein erster Vorschlag für eine verfassungsfeste Reform des ErbStG wurde vom Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, vorgelegt. Danach sind Erwerbe bis zu 20 Mio. Euro weiterhin wie bisher begünstigt, da bis zu diesem Wert von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgegangen wird. Es soll sich hierbei um eine Freigrenze handeln, sodass Erwerbe von über 20 Mio. Euro nur nach einer erfolgreichen Bedürfnisprüfung begünstigt werden. Es soll überprüft werden, ob der Erbe in der Lage ist, seine private Erbschaftsteuerschuld zu bezahlen. Dabei sollen 50 Prozent des Privatvermögens des Erben mit einbezogen werden. Erbschaftsteuer, die darüber hinausgeht, wird erlassen. Geltende Regelung 1. Sind aus Sicht der Bundesregierung die Zahlen des Wochenberichts des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW) zutreffend, wonach in den Jahren 2012 und 2013 Erwerbe von über 20 Mio. Euro effektiv einer Steuerbelastung von 1,5 Prozent (2012) bzw. 2,9 Prozent (2013) unterlagen , während Erwerbe zwischen 50 000 Euro und 200 000 Euro effektiv mit ca. 13 Prozent bis 15 Prozent (2012 und 2013) besteuert wurden? Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass an der Richtigkeit der Ergebnisse der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Sonderauswertung der Erbschaftund Schenkungsteuerstatistik für die Jahre 2012 und 2013 zu zweifeln wäre. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die in Frage 1 aufgeführten unterschiedlichen Steuerbelastungen hinsichtlich des Leistungsfähigkeitsprinzips? Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, BGBl 2015 I, S. 4, verfolgt der Gesetzgeber mit der Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens verfassungsrechtlich legitime Ziele. Das Bundesverfassungsgericht hält die Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen im Grundsatz auch für geeignet und erforderlich, um die verfolgten Ziele zu erreichen. 3. Wie viele Erwerbe von Betriebsvermögen lagen insgesamt jeweils in den Jahren 2009 bis 2013 vor? 4. Wie viele Erwerbe von Betriebsvermögen mit einem Wert von über 20 Mio. Euro lagen in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils vor? 5. Wie hoch ist der Anteil der Erwerbe über 20 Mio. Euro an der Gesamtanzahl jeweils in den Jahren 2009 bis 2013. 6. Wie hoch ist der Wert sämtlicher Erwerbe von Betriebsvermögen ab 20 Mio. Euro jeweils in den Jahren 2009 bis 2013? 7. Wie hoch ist der Wert sämtlicher Erwerbe von Betriebsvermögen bis zu 20 Mio. Euro jeweils in den Jahren 2009 bis 2013? Die Fragen 3 bis 7 werden zusammen beantwortet. Die Antworten auf die Fragen sind der in der Anlage beigefügten Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen (s. Anlage). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5055 8. Wie überprüfen die Finanzämter die Lohnsumme nach einem veranlagten Erb- oder Schenkungsfall (s. R E 13a.4 Absatz 1 Satz 5 der Erbschaftsteuer -Richtlinien – ErbStR)? 9. Bei wie vielen Erb- und Schenkungsfällen von Betriebsvermögen wurde und wird die Lohnsumme des übertragenden Unternehmens (ggf. Anteil), unterteilt in die einzelnen Veranlagungsjahren 2009 bis 2013, von den Finanzämtern tatsächlich nachverfolgt? 10. Wie viele Unternehmen werden hinsichtlich ihrer Lohnsumme nach § 13a ErbStG tatsächlich vom Finanzamt überwacht? Die Fragen 8 bis 10 werden zusammen beantwortet. Da die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Erbschaftsteuer den Ländern obliegt , liegen der Bundesregierung insoweit keine belastbaren Kenntnisse vor. Die Überprüfung bzw. Ermittlung der Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen erfolgt insbesondere im Rahmen einer gesonderten Feststellung nach § 13a Absatz 1a ErbStG. Neuregelung 11. Inwiefern ist eine Freigrenze in Höhe von 20 Mio. Euro je Erwerb eine sinnvolle Kategorisierung für „kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden“, die laut BVerfG-Urteil weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt werden können (s. Leitsatz Nr. 4a, BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014)? 12. Inwiefern spricht eine Freigrenze bzw. ein Freibetrag in Höhe von 100 Mio. Euro je Unternehmen für „kleine und mittelständische Unternehmen , die in personaler Verantwortung geführt werden“, die laut BVerfGUrteil weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt werden können (s. Leitsatz Nr. 4a, BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014)? 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Ausgestaltung als Freibetrag statt als Freigrenze nicht eine bloße Typisierung darstellt, sondern darüber hinaus eine zusätzliche Begünstigung eingeführt wird, die auch wieder den Erwerbern von sehr hohen Betriebsvermögen zu Gute käme, und hält die Bundesregierung eine solche Begünstigung für vereinbar mit dem im Urteil des BVerfG dargelegten Grundsätze? 14. Bei wie vielen Unternehmen (prozentual) müsste aus Sicht der Bundesregierung die Lohnsummenregelung Anwendung finden, bzw. wie viele Arbeitsplätze müssten von der Lohnsummenregelung abgedeckt sein (prozentual ), damit das Gemeinwohlkriterium „Erhalt der Arbeitsplätze“ verfassungsfest erfüllt ist? 15. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Lohnsummenregelung keine Anwendung bei Unternehmen ohne Mitarbeiter findet bzw. Anwendung auch bei hohen Betriebsvermögenwerten mit wenigen Mitarbeitern (z. B. vermögensverwaltende Wohnungsgesellschaften ) findet, die Gemeinwohlvoraussetzung „Arbeitsplatzerhalt“ als erfüllt an, und werden auch Alternativen zur Lohnsummenregelung in Betracht gezogen? Die Fragen 11 bis 15 werden zusammen beantwortet. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist insoweit noch nicht abgeschlossen. Drucksache 18/5055 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Bei wie vielen Erwerben der letzten Jahre kam es zu einer Prüfung der Lohnsumme, weil die Beschäftigtenanzahl von 20 Beschäftigten überschritten wurde (als Zahl nach Jahren und prozentual von allen Erwerben von Betriebsvermögen)? 17. Bei wie vielen Erwerben der letzten Jahre wäre es zu einer Prüfung der Lohnsumme gekommen, wenn abweichend von der heutigen Rechtslage eine Grenze von zehn bzw. fünf Mitarbeitern gegolten hätte? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 18. Bei wie vielen Erwerben der letzten Jahre wäre es zu einer Prüfung der Lohnsumme gekommen, wenn abweichend von der heutigen Rechtslage eine Grenze von 1 Mio. Euro für den Wert des Erwerbsvorgangs bzw. für den Wert des betroffenen Unternehmens gegolten hätte? Laut Erbschafts- und Schenkungsteuerstatistik für das Jahr 2013 des Statistischen Bundesamtes wurde von insgesamt 17 200 Fällen in rund 3 500 Fällen steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG im Wert von mehr als 1 Mio. Euro übertragen. 19. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung bei den derzeit diskutierten Grenzwerten für eine Prüfung der Lohnsumme bzw. für eine Bedürfnisprüfung jeweils für eine Orientierung am gesamten Unternehmenswert des Unternehmens bzw. am Wert des jeweils individuell erworbenen Anteils des Begünstigten? Von welchen verfassungsrechtlichen Überlegungen lässt sich die Bundesregierung hier leiten, und sieht sie Unterschiede für die Möglichkeit von Steuergestaltungen? 20. Hält die Bundesregierung die Auffassung für zutreffend, dass die Erbschaftsteuer stets aus dem Privatvermögen zu bezahlen ist, da der Erbe bzw. der Erwerber selbst (als Privatperson) nach § 20 ErbStG der Steuerschuldner ist und gerade nicht das vererbte Unternehmen (keine Betriebsschuld )? 21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erbschaftsteuer selbst dann aus dem Privatvermögen bezahlt wird, wenn die Mittel dafür zuvor aus dem Unternehmen entnommen bzw. ausgeschüttet werden? 22. Ist bei der Frage, ob ein Steuerschuldner (hier Erbschaftsteuerschuldner) die Steuer zahlen kann, nicht zwingend auf das gesamte Vermögen des Steuerschuldners abzustellen, und wie unterscheidet sich diesbezüglich der Erbschaftsteuerschuldner beispielsweise von einem Einkommensteuerschuldner , der Sachleistungen zu versteuern hat? 23. Teilt die Bundesregierung die mitunter angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn im Rahmen einer Bedürfnisprüfung auf das Privatvermögen abgestellt wird, und wenn ja, warum? 24. Kommt es aus Sicht der Bundesregierung auch dann zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn der betroffene Erbe bzw. der Beschenkte tatsächlich ausreichend liquide Mittel im Privatvermögen zur Verfügung hat, um die private Erbschaftsteuerschuld zu tilgen, und wenn ja, warum? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5055 25. Sind bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Erben bzw. des Steuerschuldners die zukünftigen Zahlungsströme aus dem geerbten Unternehmen , die auch im Bewertungsverfahren den Unternehmenswert maßgeblich bestimmen, zugrunde zu legen? 26. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Stundungsregelung , die zum Ziel hat, die zukünftig zu erwartenden Zahlungsströme (in Form von Entnahmen und Ausschüttungen) bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Erben zu berücksichtigen? 27. Sollten bei einer Bedürfnisprüfung auch die zukünftigen Zahlungsströme an den Erben aus dem Unternehmen berücksichtigt werden, z. B. auf der Grundlage tatsächlicher Entnahme- und Ausschüttungsquoten in der Vergangenheit , und wenn nein, warum nicht? 28. Aus welchem Grund soll nach einer erfolgten Bedürfnisprüfung eine Steuerschuld eventuell ganz oder teilweise sofort erlassen werden? Sieht die Bundesregierung hier keine überschießende Begünstigung gegenüber den Regelungen zum Erlass von privaten Steuerschulden, die laut Abgabenordnung gelten, und wenn nein, warum nicht? 29. Wie will die Bundesregierung bei der Bedürfnisprüfung verhindern, dass Gestaltungen in der Gestalt entstehen, dass es zu Übertragungen zunächst nur des Betriebsvermögens und erst nach Beginn einer neuen Zehn-Jahres -Frist zu einer Übertragung von Geldvermögen und anderem Vermögen kommt? 30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass – falls es nicht zu einer Berücksichtigung des bereits vorhandenen Privatvermögens kommt – eine Gestaltung, wie in Frage 29 dargestellt, noch wahrscheinlicher wird, und bezieht sie diesen Aspekt in ihre Überlegungen ein? 31. Sieht die Bundesregierung in der Bedürfnisprüfung einen Anreiz angelegt, unterschiedliche Vermögensarten an unterschiedliche Erwerber weiterzugeben , um so die Gesamtsteuerlast zu minimieren, und wie bewertet sie dies? 32. Kann die geplante Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall zu einer Erhöhung des begünstigten Vermögens im Vergleich zur geltenden Verwaltungsvermögensregelung (§ 13b Absatz 2 ErbStG) führen? 33. Führt eine Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung zwangsläufig zu einem höheren Erbschaftsteueraufkommen als bei Anwendung der geltenden Regelungen nach § 13b Absatz 2 ErbStG? 34. Prüft das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neben den eigenen Eckpunkten auch alternative Modelle einer möglichen Erbschaftsteuerreform , etwa den Vorschlag der Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes, Anke Rehlinger (www.welt.de/ politik/deutschland/article138695441/Die-Frau-hinter-der-Radikalreformder -Erbschaft.html), des wissenschaftlichen Beirats des BMF oder das Modell aus Baden-Württemberg, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Vorschlägen? Die Fragen 19 bis 34 werden zusammen beantwortet. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist insoweit noch nicht abgeschlossen. Drucksache 18/5055 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 35. Wie hoch wäre das Erbschaftsteueraufkommen in den vergangenen Jahren bei der Umsetzung des Vorschlags von der Landesministerin Anke Rehlinger oder des wissenschaftlichen Beirats des BMF unter der Maßgabe , dass lediglich die Freibeträge für nahe Verwandte beibehalten würden und ansonsten sämtliche Ausnahmetatbestände wie für Betriebsvermögen wegfielen (bitte Zahlen für die Jahre 2009 bis 2014 angeben)? Die angesprochenen Vorschläge gehen insbesondere von einer breiteren Erfassung der entsprechenden Erwerbe aus, die nicht näher konkretisiert wird. Eine Bezifferung ist damit nicht möglich. 36. Wie hoch wäre das Erbschaftsteueraufkommen in den vergangenen Jahren bei Umsetzung des Vorschlags aus Baden Württemberg (u. a. Freibetrag für Unternehmen von 100 Mio. Euro) im Vergleich zum tatsächlichen Aufkommen (bitte Zahlen für die Jahre 2009 bis 2014 angeben)? Der Vorschlag aus Baden-Württemberg sieht insbesondere vor, einen Freibetrag in Höhe von 100 Mio. Euro zu gewähren, ab dem eine Pflicht zur Bedürfnisprüfung beginnen soll. Ob und in welcher Höhe damit Erbschaftsteuerzahlungen verbunden sind, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung ab. Eine Abschätzung steuerlicher Auswirkungen ist damit nicht möglich. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5055 Anlage Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333