Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5111 18. Wahlperiode 10.06.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4889 – Umsetzung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung für die Jahre 2015 bis 2018 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Länder am 12. Dezember 2014 die „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ beschlossen. Mit dieser neuen Allianz wurde der Ende des Jahres 2014 auslaufende „Nationale Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs “ abgelöst. Die Allianz wiederum wird Ende des Jahres 2018 auslaufen. Im Vordergrund dieser Allianz steht die Stärkung der dualen Ausbildung . Die Allianzpartner haben sich u. a. darauf verständigt, die assistierte Ausbildung einzuführen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 26. Februar 2015 dafür eine gesetzliche Regelung in § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In der Präambel des Konzepts „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ der Bundesagentur für Arbeit (S. 6) heißt es auch: „Über eine Verstetigung des gesetzlichen Instrumentes soll nach ersten Erfahrungen entschieden werden.“ Bisher gab es nur auf Landesebene Modellprojekte für assistierte Ausbildungen . Durch eine „assistierte“ Form der Ausbildung wird ein Bildungsträger als dritter Partner eingesetzt, um sowohl den ausbildenden Betrieb als auch den jugendlichen Auszubildenden selbst bei der Aufnahme und Bewältigung der Ausbildung zu unterstützen. Es handelt sich dabei um die Förderung bzw. Unterstützung einer betrieblichen Erstausbildung. Nach § 130 Absatz 2 SGB III „sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, [förderungsbedürftig ]“. Im Konzept „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ sind als weitere einschränkende Kriterien des zu fördernden Personenkreises der Besitz der „Ausbildungsreife und Berufseignung“ sowie die Altersgrenze bis 25 Jahre definiert. Der Betreuungsschlüssel soll sich wie folgt gestalten: Auf einen Ausbildungsbegleiter kommen 23 bis 25 Teilnehmende, auf einen Sozialpädagogen kommen 31 bis 33 Teilnehmende und auf eine Lehrkraft 35 bis 37 Teilnehmende (vgl. Konzept „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“, S. 30). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 2 Die Einführung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Ausund Weiterbildung bietet Potenzial, allerdings gibt es noch viele Unklarheiten. Vielerorts werden Befürchtungen und Kritik geäußert. So kritisiert beispielsweise der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. u. a.: „Die Jugendhilfeorientierung, die individualisierten Fördermöglichkeiten ohne Maßnahmecharakter, die Hilfen aus einer Hand, die Kontinuität in der Förderstruktur durch immer gleiche ausführende Akteure – all das ist in die bundesweite Lösung nicht eingeflossen. An ihre Stelle ist eine standardisierte Maßnahme für eine eng eingegrenzte Zielgruppe getreten, die in der bekannten Ausschreibungspraxis zu den preisdiktierten Wechseln der durchführenden Träger führen wird und keine Ansprüche auf regionale Jugendhilfeeinbindung und fundierte, vernetzte Sozialarbeit in der Region stellt“ (Birgit Beierling: „Assistierte Ausbildung: Noch nicht der große Wurf“, www.good-practice.de/ infoangebote_beitrag6059.php, 4. Mai 2015). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Behauptung, die Zielgruppe der Assistieren Ausbildung sei „eng eingegrenzt“, trifft nicht zu. Zielgruppe sind sowohl sozial benachteiligte als auch lernbeeinträchtige junge Menschen. Dies entspricht der üblichen Bezeichnung der Zielgruppe in der Benachteiligtenförderung im SGB II und SGB III. Zur Gruppe der sozial Benachteiligten zählen – und zwar unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss – insbesondere junge Menschen, ● die verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/ oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht bzw. nicht ohne Förderung in der Maßnahme gewachsen sind, ● mit Teilleistungsschwächen (z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADS), ● für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geleistet worden ist oder wird, wenn sie voraussichtlich in der Lage sein werden, die Anforderungen regulärer Maßnahmen zu erfüllen, sowie ● ehemals drogenabhängige Jugendliche, ● straffällig gewordene Jugendliche, ● jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten, ● ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehen- der sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen, ● alleinerziehende junge Frauen bzw. Männer. Der Katalog ist nicht abschließend. Sozial benachteiligte junge Menschen können – wie diese Aufzählung zeigt – auch dann, wenn sie einen höheren Schulabschluss erworben haben, unter den genannten Voraussetzungen durch eine Assistierte Ausbildung unterstützt werden . Zudem können lernbeeinträchtigte junge Menschen unterstützt werden. Zu ihnen zählen junge Menschen, ● ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der all- gemeinen Schulpflicht, V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 3 ● aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss sowie ● mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht ausnahmsweise nur dann, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne die Förderung ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung nicht zu erreichen ist. Darüber hinaus können andere Gruppen einbezogen werden, wenn diese jungen Menschen aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung dafür ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. 1. Was soll die Assistenz im Sinne des § 130 SGB III umfassen? Welche konkreten Aufgaben sind vorgesehen? a) Was ist die Begründung für die Ausschreibung der assistierten Ausbildung für einzelne Ausbildungsjahrgänge? b) Wie kann bei jährlicher Vergabe an konkurrierende Bildungsträger eine Kontinuität der Ansprechpartner für die Betriebe vor Ort ermöglicht werden? c) Wie wird durch die nun festgelegten Ausschreibungen sichergestellt, dass bewährte Trägersysteme einbezogen werden? Im Mittelpunkt der neuen Maßnahme „Assistierte Ausbildung“ nach § 130 SGB III steht die individuelle und kontinuierliche Unterstützung einer oder eines förderungsbedürftigen Auszubildenden und ihres oder seines Ausbildungsbetriebes während einer betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 SGB III. Durch eine intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Betrieben sollen die Berufsausbildung begleitet, eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht, neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen sowie der anschließende Übergang in versicherungspflichtige Beschäftigung gefördert werden. Die Inhalte orientieren sich in dieser ausbildungsbegleitenden Phase an den ausbildungsbegleitenden Hilfen, ergänzt um die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses . Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen. Möglich ist zudem eine beim selben Träger im Rahmen einer ganzheitlichen Maßnahme vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase. Dadurch sollen eine gezielte Vorbereitung, eine passgenaue Vermittlung und eine kontinuierliche Begleitung von förderungsbedürftigen jungen Menschen und Betrieben ermöglicht werden. Zugleich sollen in dieser Phase gezielt Betriebe für die Berufsausbildung im Rahmen einer Assistierten Ausbildung gewonnen werden. Konkrete Inhalte sind: Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining, berufspraktische Erprobungen und aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 4 Auf eine vorgeschaltete Ausbildungsvorbereitungsphase kann auch verzichtet werden. Damit wird Flexibilität geschaffen, um eine Anschlussfähigkeit an und Abstimmung mit vorbereitenden Maßnahmen des Landes zu ermöglichen. Die Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III wurde kurzfristig gesetzlich implementiert . Um bereits zum kommenden Ausbildungsjahr mit Maßnahmen starten, aber die Möglichkeiten weiterer Abstimmungsprozesse für die nachfolgenden Jahrgänge erhalten zu können, wurde zunächst nur der erste Jahrgang ausgeschrieben. Für welchen Zeitraum die Maßnahmen für die Folgejahrgänge vergeben werden, ist noch nicht entschieden. Neben der Erfüllung der sonstigen Eignungsanforderungen (insbesondere Nachweis der Fachkunde aufgrund durchgeführter Referenzmaßnahmen) müssen Träger, die die Assistierte Ausbildung durchführen wollen, durch eine fachkundige Stelle nach Maßgabe der §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein. Es wurden regionale Flächenlose für bzw. im Bezirk einer Agentur für Arbeit oder einer gemeinsamen Einrichtung gebildet. Damit werden u. a. örtlich bereits vorhandene Träger angesprochen. Bei der Ausschreibung der Assistierten Ausbildung werden bisherige Erfolge und Qualität der teilnehmenden Bildungsträger im Bereich der kooperativen außerbetrieblichen Berufsausbildung im Rahmen des durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 (Az. VII Verg 22/14) aufgezeigten Spielraums mit berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Erfolges und der Qualität bereits erbrachter Leistungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Vergabeverordnung unterstützt damit mittelbar, erfolgreiche und bewährte regionale Netzwerke und Strukturen zu etablieren . Im Angebotskonzept muss der Bieter zudem u. a. sein Vorgehen für eine erfolgreiche auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Ausbildungs - und Arbeitsmarktes erläutern. Die Anforderungen an das Personal (qualitativ sowie quantitativ), die sächliche und technische Ausstattung sowie die Rahmenbedingungen für die Durchführung (Art und Weise) der Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt und definieren somit Qualitätsmerkmale. Ein Beispiel hierfür ist auch der Personalschlüssel. 2. Wer entscheidet nach welcher fachlichen Kompetenz über die „Ausbildungsreife “ von interessierten Jugendlichen an einer assistierten Ausbildung ? Warum ist sie überhaupt ein Kriterium für die Aufnahme einer assistierten Ausbildung? Welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang ein erfolgreicher Schulabschluss ? Die Klärung der Ausbildungsreife ist Aufgabe der Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Integrationsfachkräfte des Jobcenters. Ausbildungsreife bedeutet, dass die jungen Menschen zumindest die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in eine Berufsausbildung mitbringen . Insofern ist die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Berufsausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein junger Mensch mit Unterstützung durch die Assistierte Ausbildung eine Berufsausbildung erfolgreich V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 5 durchlaufen kann. Um Transparenz und einheitliche Qualitätsstandards sicher zu stellen, stellt die „Arbeitshilfe zur Prüfung der Ausbildungsreife“ den Fachkräften Kriterien zur Bewertung der Ausbildungsreife zur Verfügung. Ein fehlender oder schwacher Schulabschluss alleine ist kein Ausschlusskriterium für Ausbildungsreife und steht somit einer Teilnahme an Assistierter Ausbildung nicht entgegen. Wenn ein Auszubildender oder eine Auszubildende bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, wird das Vorliegen der Ausbildungsreife wie bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstellt. 3. Wer soll die Stellen bzw. Maßnahmen für Bildungsträger ausschreiben? a) Hält die Bundesregierung das gesetzte Ziel, bis zu 10 000 Plätze für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zu schaffen (vgl. www.bmbf.de/de/ 2295.php), für bedarfsdeckend? b) Wie viele Plätze wurden im April 2015 tatsächlich für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ausgeschrieben? c) Warum wurde ggf. von dem zuvor gesetzten Ziel abgewichen? d) Wie viele Plätze werden im Oktober bzw. November 2015 für das Ausbildungsjahr 2016/2017 ausgeschrieben? Die Anzahl der Teilnehmerplätze für eine Assistierte Ausbildung werden nach dem jeweiligen Bedarf von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern bestimmt. Die Feststellung des Bedarfs hängt nicht nur von der Zahl der in Betracht kommenden Ausbildungsuchenden, sondern auch von der Zahl der Betriebe ab, die bereit sind, benachteiligte junge Menschen – mit unterstützenden Hilfen – auszubilden . Das Ziel, bis zu 10 000 Plätze für die Assistierte Ausbildung im Ausbildungsjahr 2015/2016 zu schaffen, entspricht der Vereinbarung in der Allianz für Aus- und Weiterbildung. Die Ausschreibung durch die Bundesagentur für Arbeit für den Maßnahmebeginn August 2015 ist erfolgt. Allerdings erfolgte die gesetzliche Änderung, mit der die Assistierte Ausbildung eingeführt wurde, sehr kurzfristig, um bereits zum kommenden Ausbildungsjahr mit Maßnahmen starten können. Daher war der Vorlauf für die Agenturen für Arbeit und Jobcenter zeitlich sehr gering, um das neue Angebot in ihre Planungen einzubeziehen. Insgesamt sind nach Mitteilung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 5 241 Plätze für die Assistierte Ausbildung für das Jahr 2015 bestellt, darunter 3 746 im Bereich des SGB III und 1 505 im SGB-II-Bereich. Über die Ausschreibungen der zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Platzzahlen für das Ausbildungsjahr 2016/2017 kann die Bundesregierung derzeit noch nicht beziffern. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 6 4. Inwiefern hält die Bundesregierung den im Konzept genannten Betreuungsschlüssel für sinnvoll – insbesondere unter dem Aspekt, dass in den Modellprojekten , deren Erfolg die bundesweite Einführung der assistierten Ausbildung zugrunde liegt, der Betreuungsschlüssel mit 1:8 bis 1:12 bei rund einem Drittel der nun anvisierten Anzahl der Teilnehmenden lag? a) Sind dabei insbesondere bei den Unterrichtsstunden die Anforderungen (mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche), das Berufsspektrum und der Personalschlüssel miteinander abgeglichen worden? b) Wenn ja, auf der Basis welchen Rechenmodells? c) Wenn nein, auf welche Weise werden die Betreuungsschlüssel ermittelt? d) Wie viel Zeit ist für Abstimmungen mit den Ausbildungsbetrieben, wie viel für Beratung und Unterstützung der Ausbilder in den Betrieben und wie viel für Fahrtzeiten zwischen den Betrieben modellhaft kalkuliert? Der Personalschlüssel beträgt für die zugewiesenen Teilnehmenden: ● Ausbildungsbegleiter zu Teilnehmenden: 1 zu 23 bis 25, ● Sozialpädagogen zu Teilnehmenden: 1 zu 31 bis 33, ● Lehrkräfte zu Teilnehmenden: 1 zu 35 bis 37. Rein rechnerisch beträgt er 3,6 zu 35 oder 1 zu 10. Für 35 Teilnehmende beispielsweise steht 1,0 Lehrkraft, 1,1 Sozialpädagoge und 1,5 Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. Bei den Unterrichtsstunden orientierte sich die Bundesagentur für Arbeit an den Erfahrungen mit Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Der zeitliche Aufwand bei den Betrieben ist individuell zu bestimmen. Eine modellhafte Kalkulation liegt nicht vor. 5. Wie bemisst sich der zeitliche Umfang der Unterstützung im Rahmen einer „assistierten Ausbildung“? Warum wurde er nach Kenntnis der Fragesteller für Stütz- und Förderunterricht mit mindestens vier Wochenstunden ohne konkrete Bedarfsanalyse festgelegt, nicht aber für die betriebliche Unterstützung? Wie soll die wöchentliche Unterrichtung von vier Stunden pro Teilnehmenden pro Woche bei einem Personalschlüssel von einer Lehrkraft zu 36 Teilnehmenden durchgeführt werden, insbesondere bei kleinen Losgrößen von 14 bis 18 Teilnehmerplätzen? Bei den Unterrichtsstunden orientierte sich die Bundesagentur für Arbeit an den Erfahrungen mit Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Bei der Zahl „1“ handelt es sich nicht um eine Person, sondern um ein Vollzeitäquivalent . Bei der Funktion der Lehrkraft lässt die Vergabeunterlage auch den Einsatz von Honorarkräften zu. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 7 6. Warum ist keine Hilfe für Betriebe und Jugendliche aus einer Hand konzipiert worden, sondern sind drei getrennte Arbeitsgebiete für Ausbildungsbegleiter , Sozialpädagogen und Lehrkräfte entwickelt worden? Die speziellen Anforderungen aufgrund des abzudeckenden Berufsspektrums sprechen gegen den Einsatz allein einer Person. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich auch hier an den Erfahrungen mit Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen orientiert. Der Bildungsträger ist bei der Assistierten Ausbildung mit mehreren Akteuren (Ausbildungsbegleiter, Sozialpädagogen, Lehrkräfte) tätig, die eng und abgestimmt zusammenarbeiten müssen. Die Koordinierung zwischen allen an der Maßnahme beteiligten Akteuren obliegt dem Ausbildungsbegleiter . Er ist der erste Ansprechpartner für Teilnehmende und Betrieb. 7. Welche Unterstützungsstrukturen sind für die einzelnen Teilnehmenden finanziell und personell gesichert? a) Inwiefern kann im Rahmen der assistierten Ausbildung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse, die sich aus den verschiedenen Benachteiligungen ergeben, eingegangen werden, bzw. welche Möglichkeiten bieten die Ausgestaltungsspielräume innerhalb der assistierten Ausbildung, auf die unterschiedlichen Benachteiligungen auch unterschiedlich eingehen zu können (bitte für die einzelnen benachteiligten Gruppierungen ausführen, z. B. Menschen mit Behinderung, mit Migrationshintergrund , Alleinerziehende etc.)? b) Wie stellt sich die Bundesregierung zum Beispiel den Einbezug von Menschen mit Behinderung in das Angebot der assistierten Ausbildung vor? Wie werden hier die spezifischen Kompetenzen beim Personal sichergestellt ? Sind hier besondere Ressourcen für einen erweiterten und/oder anderen Betreuungsaufwand in das Fachkonzept einbezogen worden? Der Teilnehmende erhält in der ausbildungsvorbereitenden Phase Berufsausbildungsbeihilfe wie in einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III. In der ausbildungsbegleitenden Phase ist er Auszubildender und erhält Ausbildungsvergütung vom Betrieb und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III. Die personelle Unterstützungsstruktur ergibt sich aus dem Personalschlüssel (vgl. Antwort zu Frage 4), wobei dem Ausbildungsbegleiter die Koordination obliegt. Die Assistierte Ausbildung ist eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung der einzelnen Teilnehmenden, die sich an der konkreten Lebenssituation und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet, und grundsätzlich keine Gruppenmaßnahme. Der individuelle Ausbildungs- und Entwicklungsstand der Teilnehmenden sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des Ausbildungsbzw . Entwicklungsprozesses ist fortlaufend in der Förderplanung zu dokumentieren . Hierbei ist auch zu verdeutlichen, wie die vorliegenden eigenen Erkenntnisse des Bildungsträgers sowie die – mit Einwilligung des Teilnehmenden – der Netzwerkpartner (zum Beispiel Rückmeldungen von Betrieben zum Ausbildungsverlauf ) in den Förderverlauf und Eingliederungsprozess einbezogen werden. Im Rahmen der individuellen Unterstützung sind bei Teilnehmenden mit Migrationshintergrund ggf. deren spezielle Anforderungen, eventuell verstärkter berufsbezogener Sprachunterricht oder Beratung bei Schwierigkeiten soziokultureller Art zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Migrantenorganisationen und ihrer Erfahrungen erscheint grundsätzlich sinnvoll. Alleinerziehende Mütter V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 8 und Väter sowie junge Menschen, die Angehörige pflegen und auf Grund ihrer familiären Verpflichtungen nur mit eingeschränktem Zeitumfang (Teilzeit) teilnehmen können, sollen in der Maßnahme gleichermaßen begleitet und unterstützt werden. Eine Zuweisung mehrerer Teilzeitteilnehmenden auf einen Teilnehmerplatz erfolgt dabei nicht. Auch junge Menschen mit Behinderung können selbstverständlich an der Assistierten Ausbildung teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass mit der allgemeinen Leistung nach § 115 SGB III der individuelle Förderbedarf abgedeckt und das Maßnahmeziel erreicht werden kann. Einzelfallbezogen können Zusatzförderungen wie behindertenspezifische Arbeitsmittel bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und für die Durchführung der Assistierten Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Assistierte Ausbildung richtet sich in erster Linie an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, so dass weder rehabilitationsspezifische Anforderungen an das in der Maßnahme eingesetzte Personal gestellt, noch besondere Personalschlüssel definiert werden. Sofern der individuelle Förderbedarf wegen Art oder Schwere der Behinderung mit der Assistierten Ausbildung nicht abgedeckt werden kann, steht jungen Menschen mit Behinderung weiterhin ein umfängliches rehabilitationsspezifisches Unterstützungsangebot der Bundesagentur für Arbeit, beispielsweise die begleitete betriebliche Ausbildung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b SGB III, zur Verfügung. 8. Wie soll die assistierte Ausbildung finanziert werden, um sie als flächendeckendes Instrument zu gewährleisten? a) In welcher Weise sollen sich die Länder beteiligen? Wird es eine Kofinanzierung durch die Länder geben? b) Können alle Länder davon profitieren? Gibt es bestimmte Voraussetzungen? Die Anzahl der Plätze für die Maßnahme Assistierte Ausbildung wird nach dem jeweiligen Bedarf vor Ort von den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern bestimmt und eingekauft (vgl. auch Antwort zu Frage 3). Die Finanzierung erfolgt – wie bei anderen Ermessensleistungen auch – aus den Eingliederungstiteln der Bundesagentur für Arbeit und bei den Jobcentern aus dem Bundeshaushalt . Länder können sich an den Kosten der Maßnahmen beteiligen. Bei Nutzung der Möglichkeit zur Erweiterung des förderungsbedürftigen Personenkreises gemäß § 130 Absatz 8 SGB III ist eine mindestens 50-prozentige Mitfinanzierung durch einen Dritten obligatorisch. Dieser Dritte kann auch ein Land sein. Da dieser Erweiterungsmöglichkeit Landeskonzeptionen zugrunde liegen müssen, wird die Nutzung von Land zu Land unterschiedlich sein. Kofinanzierte Maßnahmen nach § 130 Absatz 8 SGB III gibt es nach Mitteilung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit noch nicht. Die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit werden die Möglichkeiten in Gesprächen mit den Ländern erörtern. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 9 9. Welche Standards sollen für Bildungsträger gelten, die eine assistierte Ausbildung durchführen? Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Bildungsträger mit Vorerfahrungen in den Länderprogrammen zur assistierten Ausbildung (z. B. BadenWürttemberg ) bevorzugt? a) Wie sollen mit der Einführung der assistierten Ausbildung Doppelstrukturen vermieden werden? b) Welche Verständigung gibt es mit den Ländern oder regionalen Akteuren ? c) Inwiefern werden Länderkonzeptionen zur assistierten Ausbildung (insbesondere Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Sachsen) mit eingebunden ? In welchem Umfang? Mit dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit und den Vergabeunterlagen werden den Auftragnehmern konkrete Vorgaben und Qualitätsstandards zu den maßgeblichen Eckpunkten wie z. B. zeitlicher Umfang, Personal, Räumlichkeiten und der inhaltlichen Maßnahmedurchführung vorgegeben. Die Bildungsträger bedürfen einer Zulassung nach §§ 176 ff. SGB III. Die Assistierte Ausbildung soll sich kohärent in die sonstigen Unterstützungsangebote des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit einpassen und möglichst passgenau mit Länderangeboten im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf abgestimmt werden. Viele Länder haben bereits begonnen, den Übergangsbereich von der Schule in den Beruf zu reformieren und im Rahmen von Landeskonzeptionen zu systematisieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen diese Vorhaben durch das Angebot zum Abschluss von Bund-Länder-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. In den Gesprächen mit den einzelnen Ländern über den Abschluss von solchen Bund-Länder -Vereinbarungen soll auch das Angebot der Assistierten Ausbildung behandelt werden. Ein Thema wird auch die Vermeidung von Doppelstrukturen sein. Die Assistierte Ausbildung bietet etwa durch die Möglichkeit einer fakultativen ausbildungsvorbereitenden Phase und durch die mögliche Erweiterung des förderfähigen Personenkreises nach § 130 Absatz 8 SGB III hinreichenden Spielraum dafür. Die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit führen mit den Ländern Gespräche und stimmen sich ab. Mit der Einführung der Assistierten Ausbildung kommt es in Baden-Württemberg zu keinen Doppelstrukturen, da die vom Land kofinanzierte Vorläufermaßnahme „carpo“ zum 31. Juli 2015 endet. Auch in Baden-Württemberg erfolgt jetzt eine Vergabe der Maßnahmen der Assistieren Ausbildung mit Maßnahmebeginn 1. September 2015 über eine Öffentliche Ausschreibung. Die Zuschläge sind für den 26. Juni 2015 vorgesehen. Das Landesprogramm „Zukunftschance Assistierte Ausbildung“ in SachsenAnhalt , das als Modellprojekt in Betrieben des Handwerks erprobt wurde, endet im Juni 2015. Das Land Sachsen fördert mit dem ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung “ (ESF – Europäischer Sozialfonds) Projekte, die Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen auf dem Weg in die und während der betrieblichen Ausbildung begleiten und Betriebe bei Problemen mit der Ausbildung dieser jungen Menschen unterstützen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 0 Auf die Ausschreibung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III ist in Sachsen zunächst verzichtet worden, um Doppelstrukturen zu vermeiden. 10. Inwiefern wurde vor der Festschreibung der Einführung der assistierten Ausbildung im Sinne des § 130 SGB III ein Erfahrungsaustausch mit Modellprojekten und Landesprogrammen aufgenommen, und wie ist dieser Fachaustausch in das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit eingeflossen (bitte die einzelnen Modellprojekte und Landesprogramme einzeln benennen)? a) Was passiert mit jungen Menschen, die in die Förderung der assistierten Ausbildung aufgenommen worden sind und sich in Phase I (Vorbereitung ) für eine schulische Ausbildung entscheiden und in Phase II (während einer Ausbildung) dann nicht mehr gefördert werden können ? Gibt es ein alternatives Förderangebot für diese Teilnehmenden? b) Wird seitens der Bundesregierung über eine Ausweitung auch auf nichtduale Ausbildungsgänge nachgedacht oder über die Einführung äquivalenter Unterstützungsformen? Die Bundesregierung hat sich über Vorträge und Positionspapiere Einblicke in Modellprojekte einer Assistierten Ausbildung wie die Modelle „carpo“, „Efa Invia“ oder den BIBB-Modellversuch „Zukunftsbau“ (BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung) verschafft. Die dort gemachten Erfahrungen sind in die Überlegungen zur Gesetzesinitiative und zum Fachkonzept eingeflossen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zudem eine Anhörung von Sachverständigen durchgeführt . Junge Menschen, die sich in einer ausbildungsvorbereitenden Phase für eine schulische Berufsausbildung entscheiden und eine solche beginnen, scheiden mit dem Beginn der schulischen Ausbildung aus der Assistierten Ausbildung aus. Die Assistierte Ausbildung soll neue betriebliche Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen erschließen. Das Konzept der Assistierten Ausbildung fußt auf einem ganzheitlichen Ansatz mit der parallelen Einbeziehung des Betriebes und für ihn passgenauen Unterstützungsangeboten. Dazu gehören auch Angebote zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung von jungen Menschen aus dem förderungsbedürftigen Personenkreis. Durch die intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Betrieben sollen auch neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden. Dieser ganzheitliche Ansatz ist nicht einfach auf vollzeitschulische Berufsausbildung übertragbar. Daher ist die Förderung – wie bei nahezu allen anderen Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende – auf duale Berufsausbildungen begrenzt. Unterstützungsleistung für vollzeitschulische Berufsausbildungen ist Aufgabe der zuständigen Länder. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 1 11. Wann wird es eine Evaluation des Instruments der assistierten Ausbildung geben, um gegebenenfalls den zu fördernden Personenkreis zu erweitern bzw. zu modifizieren und ggf. das Fachkonzept zu überarbeiten? 12. Welche Daten sollen bei einer Zwischen- bzw. Verlaufsevaluation erhoben werden? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Die „Allianz“-Vereinbarung sieht vor, dass die Erfahrungen mit der Assistierten Ausbildung, den ausbildungsbegleitenden Hilfen und der Berufseinstiegsbegleitung von den „Allianz“-Partnern evaluiert werden. Über die nähere Ausgestaltung ist noch nicht entschieden. 13. Wie ist der Stand der Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung , um den nach Kenntnis der Fragesteller bestehenden Konflikt mit den Verpflichtungsermächtigungen, die es den Jobcentern fast unmöglich macht, sich zu beteiligen, aufzulösen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen haben den Mehrbedarf von Verpflichtungsermächtigungen für das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in den Nachtragshaushalt für das Jahr 2015 eingebracht. Der Deutsche Bundestag hat dem zugestimmt . Die für das Bundesprogramm einbehaltenen Verpflichtungsermächtigungen für die kommenden drei Jahre können in Kürze an die Jobcenter verteilt werden. 14. Welche Rolle nimmt die Jugendhilfe bei diesem arbeitsmarktpolitischen Instrument ein? Die sozialpädagogischen Hilfen zur schulischen und beruflichen Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und sozialen Integration im Rahmen der Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII) richten sich an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind; im Regelfall sind diese noch nicht ausbildungsreif. Die Angebote der Jugendhilfe setzen niedrigschwellig im Vorfeld an und bereiten junge Menschen darauf vor, schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen oder Arbeit aufzunehmen. Eine Übergabe in eine Maßnahme der Assistierten Ausbildung im Anschluss an ein solches Jugendhilfeangebot ist möglich. Sofern freie Träger der Jugendsozialarbeit durch eine fachkundige Stelle nach Maßgabe der §§ 176 ff. SGB III zugelassen sind, kommen sie auch als Bildungsträger der Assistierten Ausbildung in Betracht. 15. Wie sind die zuständigen Stellen bzw. Kammern eingebunden in erfolgssichernde Maßnahmen der assistierten Ausbildung? Bei der Assistierten Ausbildung handelt es sich um eine Maßnahme zur Unterstützung einer betrieblichen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf . Die zuständigen Stellen bzw. Kammern sind somit wie bei einem anderen betrieblichen Ausbildungsverhältnis einbezogen. Sie sind ein wichtiger Netzwerkpartner, beispielsweise bei der Bereitstellung von Informationen über Ausbildungsberufe und personelle und infrastrukturelle Voraussetzungen für die Berufsausbildung. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5111 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 2 16. Wie ist die Umsetzung der assistierten Ausbildung im ländlichen Raum bei sehr kleinen Losen gedacht? Sind hier besondere Personalschlüssel für zeitaufwendige Betreuungswege eingerechnet worden? Ist der Stütz- und Förderunterricht in ländlichen Regionen auch anders als im Präsenzlernen umsetzbar? Gibt es entsprechende Konzepte der Bundesagentur für Arbeit? Eine verbindliche Festlegung des Personalschlüssels erfolgt bei Vergabe der Maßnahme unter Berücksichtigung des zu erwartenden teilnehmenden Personenkreises . Da es sich bei den Teilnehmenden um lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen handelt, legt die Bundesagentur für Arbeit großen Wert auf die persönliche Betreuung und hält an dem Präsenzlernen fest. Erfahrungen mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen zeigen, dass auch in ländlichen Regionen eine Unterstützung möglich ist. 17. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass der Maßnahmendschungel am Übergang von der Schule zum Beruf durch die assistierte Ausbildung nicht noch dichter wird? Was plant und was tut die Bundesregierung, um mittelfristig eine für alle Beteiligten überschaubare Förderstruktur beruflicher Bildung zu schaffen ? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 18. Wie werden die ausbildenden Betriebe über diese Form der Ausbildungsassistenz informiert? Betriebe werden im Rahmen der Akquise und Besetzung von Ausbildungsstellen durch den (gemeinsamen) Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit informiert und durch Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure zu Fördermöglichkeiten beraten. Dies beinhaltet auch die Beratung zur Assistierten Ausbildung. Zusätzlich zur Beratung stehen Flyer zur Assistierten Ausbildung als Informationsmittel für Arbeitgeber zur Verfügung. Im Rahmen der Dachkampagne der Bundesagentur für Arbeit wird das Thema Assistierte Ausbildung in den geeigneten Kommunikationsmitteln aufgenommen , zum Beispiel im Arbeitgebermagazin Faktor A, auf der Kampagnen-Website www.dasbringtmichweiter.de, auf Arbeitgeber-Veranstaltungen „BusinessTalk “ der Agenturen für Arbeit oder auf der Facebook-Seite „Das bringt mich weiter“. 19. Wie wird sichergestellt, dass die assistierte Ausbildung sowohl den Bedarfen der jungen Menschen als auch der Lebenswirklichkeit ausbildender Betriebe angepasst wird? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Des Weiteren ist den Betrieben vom Bildungsträger von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten . Hierzu schließen sie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung über die konkreten Unterstützungsleistungen. Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5111 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 3 Im Übrigen wird die Umsetzung des neuen Instruments in der Allianz für Ausund Weiterbildung beobachtet. Die „Allianz“-Partner, wie beispielsweise die Wirtschaft (Kammern), die Gewerkschaften und die Bundesagentur für Arbeit, verfügen zudem über eigene Strukturen, um den Bedarf und die Akzeptanz des Instruments Assistierte Ausbildung in der betrieblichen Praxis in Erfahrung zu bringen. 20. In Anbetracht dessen, dass eine konflikthafte Beziehung zwischen Ausbilder und Auszubildendem der Hauptgrund für Ausbildungsabbrüche darstellt, in welcher Weise ist angelegt, dass die assistierte Ausbildung auf eine Stärkung der Beziehung Ausbilder – Auszubildender hinwirkt? Konflikte zwischen Ausbilder und Auszubildendem stellen nur einen der Gründe für Vertragslösungen dar. Von den Auszubildenden mit gelöstem Ausbildungsvertrag wird er als häufigster Grund genannt. Befragte Betriebe benennen hingegen am häufigsten u. a. die mangelnden Ausbildungsleistungen der Auszubildenden. Die Frage nach den Gründen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Ursachenanalyse. Vor dem Hintergrund vielschichtiger Problemlagen in der Ausbildung ist eine Stärkung der Beziehung Ausbilder – Auszubildender nur ein Teilaspekt, um junge Menschen zu einem erfolgreichen Berufsabschluss zu führen. Durch die Unterstützung des Bildungsträgers ist das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren, sind Abbrüche zu vermeiden und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sicherzustellen. Über die gesamte Laufzeit der Assistierten Ausbildung haben eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung sowie eine durchgängige sozialpädagogische Begleitung des jungen Menschen zu erfolgen. Dies sind zentrale Elemente der Assistierten Ausbildung und werden daher in § 130 Absatz 3 SGB III hervorgehoben. Der Betrieb soll eng in die Unterstützung eingebunden werden. Das Konzept der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung der Assistierten Ausbildung konkretisiert diese Unterstützung. In allen Phasen und Aufgabenbereichen der Assistierten Ausbildung sind Alltagshilfen und Verhaltenstraining anzubieten . Aufgaben während der gesamten Begleitung sind unter anderem auch Krisenintervention und Konfliktbewältigung oder die Förderung von Schlüsselkompetenzen . Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung im Betriebsalltag; regelmäßige Gespräche mit dem Betriebsinhaber bzw. Ausbilder sollen dem frühzeitigen Erkennen von möglichen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenden Handlungsbedarfe dienen. 21. Wann und nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die assistierte Ausbildung nach dem Jahr 2018 weitergeführt wird? Die Assistierte Ausbildung ist an die Laufzeit der Allianz für Aus- und Weiterbildung bis Ende des Jahres 2018 gekoppelt. Insbesondere auf Basis der Evaluationsergebnisse und der zur Verfügung stehenden Finanzmittel wird frühzeitig vor Auslaufen der Vereinbarung über das weitere Vorgehen entschieden werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 4 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 5 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 11 \1 80 51 11 .fm , 1 7. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .