Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5177 18. Wahlperiode 15.06.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5032 – Erkenntnisse der Bundesregierung über die Situation von Kriegsdienstverweigerern in der Ukraine Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge des militärischen Konflikts in der Ostukraine wurde von der ukrainischen De-facto-Regierung in Kiew im Mai 2014 die zuvor unter Wiktor Janukowitsch abgeschaffte Wehrpflicht wieder eingeführt (www.theguardian. com/world/2014/may/01/ukraine-military-conscription-pro-russia-separatistsdonetsk ). Im Vorfeld gab es bereits einige Mobilmachungen des ukrainischen Militärs, die dann im Sommer und Herbst des Jahres 2014 fortgesetzt wurden. Auch für das Jahr 2015 sind Mobilisierungswellen geplant: Die erste davon ist seit Januar 2015 im Gange und betrifft über 73 000 ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (www.connection-ev.org/article-2094). Die Regelungen zur Einberufung wurden so ausgeweitet, dass nunmehr Bürger in einem Alter von 20 bis 60 Jahren ihr Erfassungsschreiben erhalten. Kriegsdienstverweigerung ist dabei „auf Personen eingeschränkt, die Angehörige von registrierten religiösen Gemeinschaften sind, deren Lehre es verbietet, Waffen zu benutzen und Dienst in der Armee abzuleisten. In der Liste finden sich u. a. Adventisten, Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Ein Antrag ist mit einem offiziellen Schreiben der jeweiligen religiösen Gemeinschaft einzureichen. Eine weitere Einschränkung erfährt das Recht durch die Regelung, dass ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Einberufung gestellt werden muss. Soldaten und Reservisten haben kein Recht auf Antragstellung“ (www.deutschlandradiokultur.de/ukraine-konflikt-viele-ukrainische-soldatenfuehlen -sich.1008.de.html?dram:article_id=296729). Gegen die Militarisierung der Ukraine gab es bereits im Jahr 2014 im Land vielerorts Proteste, wie dies auch aus den Berichten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hervorgeht (www.osce.org/ ukraine-smm/121834). Im Jahr 2015 häufen sich nun die Berichte von ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern, die „sich dem Kriegsdienst entziehen wollen“ (www.taz.de/!154205/). Neben den Wenigen, die offen den Wehr- und Kriegsdienst verweigern, fliehen viele vor der Einberufung ins Ausland. Ukrainische Militärs und Regierungsmitglieder arbeiten deshalb an einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Wehrpflichtigen (www.connection-ev.org/article- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5177 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 2 2094). Des Weiteren werden Kriegsdienstverweigerer mit Geld- und Haftstrafen belegt: Diese Strafen sollen nach den Worten von Anton Geraschtschenko, Berater des ukrainischen Innenministers, verschärft und auch auf andere mit der Kriegsdienstverweigerung in Verbindung stehende Aktionen ausgeweitet werden (www.connection-ev.org/article-2094). Nach Ansicht der Fragesteller führen die Mobilmachungen der ukrainischen Regierung zu einer umgreifenden Militarisierung des Landes. In diesem Zusammenhang muss die individuelle Entscheidung, nicht an Kriegshandlungen teilzunehmen, respektiert werden. Die geltende Rechtspraxis in Bezug auf eine Wehr- und Kriegsdienstverweigerung und die Repressionen gegen die Wehr- und Kriegsdienstverweigerer in der Ukraine verstoßen gegen das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung, das auch aus Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hervorgeht (www.connectionev .org/article-2094), da eine Verweigerung aus Gewissensgründen nur einer kleinen Gruppe möglich gemacht wird. Viele der ukrainischen Wehr- und Kriegsdienstverweigerer fliehen vor ihrem Kriegsdienst nach Deutschland. Sie erhalten hier allerdings im Regelfall kein Asyl, wenn sie aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe in der Ukraine verweigert haben. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen droht (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C-472/13). Eine subsidiäre Schutzgewährung ist allerdings möglich, da die Kriegsdienstverweigerung aus religiösen oder Gewissensgründen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Menschenrecht darstellt, das infolge einer Abschiebung verletzt würde (www.connection-ev.org/article-2094). Das allgemeine Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung sowie die Militarisierung der Ukraine, auch im Hinblick auf die Zukunft in der Region und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine, verlangen eine intensive Auseinandersetzung mit ukrainischen Wehrund Kriegsdienstverweigerern. Soweit im Folgenden nach Erkenntnissen der Bundesregierung gefragt wird, ist es nicht erforderlich, dass es sich um gesicherte Erkenntnisse handeln muss, auch (noch) unbestätigte Informationen, die der Bundesregierung bzw. den ihr unterstellten Behörden vorliegen, sind von Interesse. 1. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung von den verschiedenen Einberufungswellen seit dem Jahr 2014 betroffen, und wie viele davon meldeten sich zur Musterung? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde für das Jahr 2014 als offizielles Ziel genannt, ca. 60 000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104 000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden. Genaue Zahlen zur Anzahl derjenigen , die sich zur Musterung gemeldet haben, liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Welche Personengruppen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Mobilisierungswellen von der Einberufung ausgeschlossen (bitte nach Mobilisierungs- bzw. Einberufungswellen, Berufsstand etc. aufschlüsseln )? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind folgende Personengruppen vom Wehrdienst freigestellt: Wehrpflichtige mit gesundheitlichen Einschränkungen, Parlamentsabgeordnete , Priester, Richter, Straftäter, Vollzeitstudenten und Väter von mehr als drei minderjährigen Kindern. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5177 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 3 3. Inwieweit stellen die Einberufungsquoten in der Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung eine wirtschaftliche Bedrohung für die Existenz ukrainischer Unternehmen in einer ohnehin sehr angespannten politischen und wirtschaftlichen Lage dar (www.handelsblatt.com/politik/international/ militaerdienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/ v_detail_tab_print/11695580.html)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass Unternehmen durch die Einberufung eines erheblichen Teils ihrer Beschäftigten stark belastet wurden. Genaue Daten hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass durch von der EU oder im Rahmen von bilateralen Verträgen bereitgestellte Finanzmittel (beispielsweise ENPI, NIF) an die Ukraine eine Militarisierung des Landes indirekt subventioniert wird, da diese die wirtschaftlichen Implikationen großer Mobilisierungswellen (s. o.) abfedern (bitte begründen )? Nach Einschätzung der Bundesregierung sind die von bewaffneten Separatisten mit russischer Unterstützung im Osten des Landes begonnenen Kampfhandlungen weiterhin der größte negative Einflussfaktor auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ukraine. Eventuelle Auswirkungen der Mobilisierungswellen auf Unternehmen im Sinne der Frage 3 fallen demgegenüber nicht ins Gewicht und brauchen insofern auch nicht „abgefedert“ zu werden. 5. Inwieweit sieht die Bundesregierung das allgemeine Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine verwirklicht, das aus Artikel 9 EMRK hervorgeht und auch durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen (VN) im Jahr 1987 anerkannt wurde, und inwieweit sind das Kriegsdienstverweigerungsrecht und die Praxis in der Ukraine mit dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 2011 vereinbar (siehe www.connection-ev.org/article- 1411), wonach die Ablehnung des Militärdienstes aus ernsthaften und unüberwindlichen Gewissens- oder religiösen Gründen unter die Garantien des Artikels 9 EMRK fällt (bitte darlegen und begründen)? Die rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung sind in der Ukraine deutlich restriktiver als beispielsweise in Deutschland. Die Entscheidung darüber, inwieweit sie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte . 6. Inwieweit sieht die Bundesregierung die geltenden Regelungen bezüglich der Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine als kompatibel mit den Bestimmungen des EU-Assoziierungsabkommens mit der Ukraine an? Das EU-Assoziierungsabkommen mit der Ukraine enthält keine konkreten Regelungen bezüglich der Wehr- bzw. Kriegsdienstverweigerung. Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sind jedoch „wesentliche Grundsätze“ des Abkommens, deren Umsetzung im vereinbarten politischen Dialog zwischen der EU und der Ukraine erörtert wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5177 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 4 7. Wie viele ukrainische Wehrpflichtige haben sich seit Januar 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung dem Militärdienst entzogen, sei es durch Verweigerung oder durch Ausreise (bitte nach Region, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion etc. aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine quantifizierbaren Informationen vor. 8. Welche Strafen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ukrainische Wehrpflichtige zu erwarten, wenn sie sich dem Wehr- und Kriegsdienst entziehen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Artikel 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches (ukr. StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336 ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten. 9. Wie viele Angehörige der ukrainischen Armee sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Januar 2014 desertiert oder fielen durch Ungehorsam , Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt, Aufgabe einer Kampfstellung und Wehrkraftzersetzung auf (bitte nach Region, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion etc. aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine quantifizierbaren Informationen vor. 10. Welche Strafen haben Angehörige der ukrainischen Armee nach Kenntnis der Bundesregierung zu erwarten, wenn sie sich an entsprechenden Vorgehensweisen beteiligen? Das ukrainische Verwaltungsstrafrecht sieht hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung hauptsächlich die Möglichkeit des Arrests vor. 11. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der geplanten Verschärfung der entsprechenden Straftatbestände, so dass ukrainischen Kommandeuren gestattet würde, auf „Deserteure und Befehlsverweigerer “ zu schießen, auch in Hinblick auf eine Bewertung dieses Vorgehens durch die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch als „illegal“ (www.diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4658164/ Kiew-geht-gegen-Deserteure-vor), welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass eine solche Vorgehensweise lediglich die jetzt schon an der Front übliche Praxis legalisiert, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.connection-ev.org/article-2094)? Ein Gesetz zur Verschärfung der Strafen bei Befehlsmissachtung, das auch Waffengewalt zur Durchsetzung von Befehlen in bestimmten Situationen als äußerste Maßnahme erlaubt, wurde im Februar 2015 von der Rada verabschiedet und befindet sich zurzeit in juristischer Prüfung. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Kraft. Die Bundesregierung wird aufmerksam beobachten, ob dieses Gesetz tatsächlich in Kraft gesetzt wird und wie es gegebenenfalls angewendet wird. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5177 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 5 12. Wie viele gerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Deserteure und gegen Kriegs- und Wehrdienstverweigerer seit Januar 2014 in der Ukraine eingeleitet (bitte nach Jahren, Vergehen etc. aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine quantifizierbaren Informationen vor. 13. Welche öffentliche Proteste gegen die Wehrpflicht, gegen Mobilisierungen , gegen den Kriegsdienst und die Militarisierung der Ukraine hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 gegeben ? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es im genannten Zeitraum zahlreiche Proteste gegen die Mobilisierung gegeben, u. a. in Mykolajiw (Verwandte und Bekannte der Soldaten der 79. Brigade gegen ihren Kriegseinsatz), Jaworiw (24. Brigade), Iwano-Frankiwsk (5. Bataillon), Charkiw (22. Bataillon), außerdem in Bila Zerkwa, Wolodymyr-Wolynsky, Ternopil, Winnyzja, Odessa, Melitopol, Mariupol. 14. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass ukrainische Wehrpflichtige sich aufgrund a) von Kritik am Kriegsdienst allgemein, b) der „harten und gefährlichen“ Bedingungen des Kriegsdienstes (www.globalresearch.ca/antiwar-and-anti-conscription-protest-acrossukraine -kiev-regime-wages-all-out-war-in-east-ukraine-nato-threatens -russia/5394449?print=1), c) einer Weigerung, auf ihre „im Osten lebenden Mitbürger“ zu schießen (www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answeringukraines -call-to-mobilize-for-war-380055.html), d) von Ungerechtigkeiten in der Einberufungspraxis, durch „die gut vernetzte oder auch reiche Personen die Rekrutierung vermeiden“ (www.osce.org/ukraine-smm/121853), dem Wehr- und Kriegsdienst widersetzen? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen darüber vor, welche im Einzelnen die Beweggründe ukrainischer Wehrpflichtiger sind, die sich dem Wehrdienst widersetzen. Es ist davon auszugehen, dass auch in der Frage genannte Gründe hierbei eine Rolle spielen. 15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass „in der Ukraine das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht garantiert [ist], da es den Zugang auf Angehörige einiger religiöser Gemeinschaften einschränkt und zudem die Antragstellung zeitlich limitiert ist“ (www. connection-ev.org/article-2094)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch slowakische Wehrpflichtige sich aufgrund des Konfliktes in der Ukraine dem Wehrdienst in der Slowakischen Republik entziehen bzw. widersetzen, auch im Hinblick auf die Entwicklungen in Osteuropa insgesamt (www.faz.net/aktuell/politik/kriegsdienstverweigerung-in-der-slowakei- 13426740.html)? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5177 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 6 a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, in welchem Umfang Einwohner der ostmoldauischen Provinz Transnistrien, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft haben, seit Beginn der Mobilisierungswellen nicht mehr in die Ukraine einreisen (www.jungewelt.de/2014/ 07-15/034.php)? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die „überproportionale Einberufung“ von „ethnischen Ungarn“ durch ukrainische Behörden als „Revanche“ gegen die Politik der ungarischen Regierung (www.pesterlloyd.net/html/1505ukrainerusslandungarn.html)? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, aus der Zahl slowakischer Wehrdienstverweigerer Konsequenzen zu ziehen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es in der Slowakei seit dem 1. Januar 2006 keine allgemeine Wehrpflicht mehr gibt. Zu Änderungen des Reiseverhaltens von Bewohnern Transnistriens mit ukrainischer Staatsangehörigkeit infolge der ukrainischen Mobilisierungswellen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung behaupten ungarische Medien, es würden mehr Soldaten aus den Hauptsiedlungsgebieten der ungarischen Minderheit in der Ukraine einberufen, als aus anderen Regionen. Die Bundesregierung kann diese Behauptungen nicht bestätigen. 17. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben seit Beginn der UkraineKrise im Februar 2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach Monaten, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion, wie viele von ihnen mit einem Visum legal eingereist sind etc. aufschlüsseln), und welche Entscheidungen gab es hierzu (bitte nach Monaten auflisten und nach gewährtem Status bzw. nach Ablehnung differenzieren)? Die erbetenen Angaben zu den in der Fragestellung genannten Asylbewerbern sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Erstanträge Herkunftsland Ukraine Februar 2014 März 2014 April 2014 Mai 2014 Juni 2014 Juli 2014 August 2014 September 2014 Gesamt 31 57 58 89 108 197 135 344 davon bis unter 16 Jahre 7 8 12 24 36 56 32 93 von 16 bis unter 18 Jahre 1 3 0 1 0 0 4 9 von 18 bis unter 25 Jahre 3 7 10 7 14 23 16 29 von 25 bis unter 30 Jahre 1 6 11 10 15 29 13 40 von 30 bis unter 35 Jahre 4 4 5 14 12 22 16 47 von 35 bis unter 40 Jahre 4 6 4 10 11 14 9 35 von 40 bis unter 45 Jahre 5 3 5 4 8 15 9 27 von 45 bis unter 50 Jahre 0 5 2 4 1 6 10 12 von 50 bis unter 55 Jahre 4 3 1 5 3 8 7 17 von 55 bis unter 60 Jahre 2 2 5 5 2 17 4 8 von 60 bis unter 65 Jahre 0 2 1 1 0 3 9 5 65 Jahre und älter 0 8 2 4 6 4 6 22 Weiblich 13 19 25 50 55 91 75 180 Männlich 18 38 33 39 53 106 60 164 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5177 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 7 Welche Entscheidungen in dem erfragten Zeitraum durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) getroffen worden sind, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Erläuterung zu den Zeilen unter „Entscheidungen über Asylanträge“: 1 – Asylberechtigung nach Artikel 16a GG, 2 – Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG, 3 – Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG, 4 – Abschiebungsverbot nach § 60 V/VII AufenthG, 5 – Gesamtschutzquote (absolut), 6 – Ablehnungen, 7 – sonstige Verfahrenserledigungen. Erstanträge Herkunftsland Ukraine Oktober 2014 November 2014 Dezember 2014 Januar 2015 Februar 2015 März 2015 April 2015 Mai 2015 Gesamt 572 598 434 262 337 392 453 502 davon bis unter 16 Jahre 157 184 123 70 97 111 128 129 von 16 bis unter 18 Jahre 13 7 6 5 5 4 6 3 von 18 bis unter 25 Jahre 64 65 51 37 36 46 51 69 von 25 bis unter 30 Jahre 74 84 67 35 42 64 61 83 von 30 bis unter 35 Jahre 81 80 59 28 48 58 65 76 von 35 bis unter 40 Jahre 52 60 35 22 31 42 44 33 von 40 bis unter 45 Jahre 37 37 35 21 13 19 35 34 von 45 bis unter 50 Jahre 29 22 20 13 19 12 15 23 von 50 bis unter 55 Jahre 24 20 14 9 19 12 18 17 von 55 bis unter 60 Jahre 14 13 5 9 14 10 6 13 von 60 bis unter 65 Jahre 10 7 5 2 3 5 9 6 65 Jahre und älter 17 19 14 11 10 9 15 16 Weiblich 273 321 218 143 169 183 207 236 Männlich 299 277 216 119 168 209 246 266 Monat Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) insg. Entscheidungen über Asylanträge 1 2 3 4 5 6 7 Februar 14 34 25 - 1 1 - 2 5 18 März 14 63 9 - - - - - 4 5 April 14 63 17 - - - - - 2 15 Mai 14 93 6 - - - - - 1 5 Juni 14 110 2 - - - - - - 2 Juli 14 202 18 - - - - - 2 16 August 14 138 37 - 3 - - 3 1 33 September 14 348 29 - 1 3 - 4 7 18 Oktober 14 574 38 - - - - - 2 36 November 14 605 67 - - - - - 1 66 Dezember 14 436 74 - - - - - - 74 Januar 15 265 90 - 13 - - 13 1 76 Februar 15 340 105 - 4 - - 4 2 99 März 15 395 104 - 3 - - 3 - 101 April 15 460 88 - 4 - - 4 - 84 Mai 15 506 110 - - - 1 1 - 109 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5177 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 8 18. Wie viele ukrainische Asylsuchende seit Februar 2014 haben als Fluchtgrund eine bereits vollzogene oder drohende Wehrdienstverweigerung, Kriegsdienstverweigerung oder Desertation angegeben (wenn hierzu Informationen vorliegen, bitte gesondert darstellen, wie diese Anträge beschieden wurden), und welche Kenntnisse liegen zu sonstigen Gründen der Asylsuchenden aus der Ukraine vor? Eine statistische Auswertung der Asylantragsgründe erfolgt nicht. Damit ist nicht bezifferbar, wie viele ukrainische Asylsuchende seit Februar 2014 als Fluchtgrund eine vollzogene oder drohende Wehrdienstverweigerung, Kriegsdienstverweigerung oder Desertation angegeben haben. Eine nicht repräsentative Abfrage zu den häufigsten Asylantragsgründen ukrainischer Asylsuchender, unterschieden nach der Herkunftsregion, ergab ● bezogen auf Antragsteller aus den Regionen Donezk und Luhansk: – kriegerische Auseinandersetzungen, – Verschlechterung der Versorgungslage, – eingestellte Auszahlung von Sozialleistungen und Renten; ● bezogen auf Antragsteller aus der Republik Krim: – russische Präsenz, – empfundener Zwang zur Annahme der russischen Staatszugehörigkeit; ● bezogen auf Antragsteller aus der übrigen Ukraine: – wirtschaftliche Situation in Folge der politischen Krise (geringeres Ein- kommen, steigende Kosten), – Angst vor einer landesweiten Ausweitung des Krieges, – Angst vor einer landesweiten Mobilmachung und damit der zwangswei- sen Einberufung zum Militärdienst. 19. Welche asyl- und abschieberelevanten Einschätzungen hat die Bundesregierung zu Kriegs- und Wehrdienstverweigerern aus bzw. in der Ukraine, welche internen Vorgaben oder konkretisierenden Leitsätze und Einschätzungen gibt es hierzu im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in welchen Fällen gewährt das BAMF Kriegs- und Wehrdienstverweigerern aus der Ukraine bzw. generell (bitte differenzieren) Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder Abschiebeschutz, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu diesbezüglichen Erlassregelungen bzw. zur Praxis im Umgang mit dieser Personengruppe in den Bundesländern, etwa über den Austausch in Ausländerreferentenbesprechungen usw. (bitte konkret darstellen )? Grundsätzlich gilt unabhängig vom Herkunftsland, dass Artikel 16a des Grundgesetzes (Asylgrundrecht) das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit einschließt. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist für sich noch keine politische Verfolgung, sondern im Regelfall eine Strafe wegen der Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, die in vielen, auch rechtsstaatlich verfassten Ländern verhängt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Juni 1983, 9 C 778/80). In eine flüchtlingsschutz- bzw. asylrelevante Verfolgung schlagen Maßnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eines anderen Anknüpfungsmerkmals der Genfer Flüchtlingskonvention getroffen werden sollen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5177 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 9 Insoweit ergibt sich aus § 3a Absatz 2 Nummer 5 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), dass Bestrafungen oder Verfolgungen wegen Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und vergleichbaren Straftaten auch eine Flüchtlingsschutz auslösende Verfolgungshandlung darstellen können . Bei einer Wehrdienstverweigerung ist für die Annahme einer entsprechenden Verfolgungshandlung erforderlich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung festgestellt wird, die im Herkunftsland aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden. Es ist daher zu prüfen, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13, Rn. 50). Entsprechende bundesamtsinterne Vorgaben zu diesem Themenfeld sind in der Dienstanweisung Asyl und in Leitsätzen mit herkunftsländerübergreifenden Ausführungen enthalten. Spezielle Handlungsanweisungen, bezogen auf Kriegs- und Wehrdienstverweigerer aus der Ukraine, bestehen nicht. Es liegen keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe im Sinne der oben dargestellten EuGHRechtsprechung vor. Regelungen der Bundesländer oder Verfahrensweisen im Umgang bzgl. der benannten Personengruppe sind der Bundesregierung nicht bekannt. Anlässlich der Ausländerreferentenbesprechung am 19. und 20. Mai 2015 war zwar die Lage in der Ukraine ein Thema, nicht aber die spezielle Frage der ukrainischen Kriegs- und Wehrdienstverweigerer. Gleiches gilt für die Ausländerreferentenbesprechung im Herbst 2014. 20. Wie beurteilt die Bundesregierung die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ukraine und rechtliche Bewertung durch Bundesbehörden in Bezug auf ukrainische und andere Kriegs- und Wehrdienstverweigerer, in Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Artikel 9 und Artikel 3), der Genfer-Flüchtlingskonvention und der europäischen und deutschen Rechtsprechung (bitte im Detail die relevante Rechtsprechung, so wie sie vom BAMF auf die konkrete Situation in der Ukraine angewandt wird, darstellen)? Die Ablehnung des Militärdienstes kann Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Anwendung von § 4 Absatz 1 Nummer 2 AsylVfG) auslösen, wenn sie motiviert ist durch einen ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Pflicht, Dienst in der Armee abzuleisten, und dem Gewissen oder der tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderen Überzeugungen des Einzelnen, wenn diese eine ausreichende Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Bindekraft und Bedeutung besitzen. Es ist mithin einzelfallbezogen zu bewerten, ob im Rahmen eines glaubhaften Vorbringens etwa eine pazifistische Einstellung zum Bestandteil der Glaubensidentität des Antragstellers gehört und ob Maßnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht schutzauslösende Beeinträchtigungen darstellen. Bezüglich der relevanten Rechtsprechung wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5177 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 0 21. Inwieweit bewertet die Bundesregierung die Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und die für die Betroffenen zu erwartenden Strafen zumindest als Abschiebehindernis nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), bzw. welche Kenntnis hat sie dazu, wie dies in der Behördenpraxis und in der Rechtsprechung bewertet wird (bitte ausführen)? Hinweise auf allgemeine schutzauslösende Verfolgung, ernsthafte Schäden oder das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote liegen dem Bundesamt nicht vor; auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Eine Behördenpraxis besteht bezogen auf Asylantragsteller aus der Ukraine aktuell nicht, da Entscheidungen über Asylanträge ukrainischer Antragsteller seit dem 7. August 2014 rückpriorisiert sind, also nachrangig bearbeitet werden. Einschlägige Rechtsprechung gibt es dazu bisher nicht. 22. Inwieweit wird sich die Bundesregierung um die Aufnahme bzw. den Schutz ukrainischer Wehr- und Kriegsdienstverweigerer in Deutschland bemühen, inwieweit wird sie auf die ukrainische Regierung Einfluss nehmen oder Druck ausüben, damit dort das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung gewahrt wird, und was hat sie diesbezüglich bereits unternommen (bitte ausführen)? Ein humanitäres Aufnahmeprogramm für ukrainische Wehr- und Kriegsdienstverweigerer – vergleichbar mit dem humanitären Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge – ist nicht vorgesehen. Im Rahmen von Asylverfahren wird stets das individuelle Verfolgungsschicksal geprüft. Die Bundesregierung sah bislang keine Veranlassung, gegenüber der ukrainischen Regierung die dort geltenden rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung zu thematisieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 23. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass eine fehlende effektive Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung bzw. hiermit zusammenhängende Bestrafungen generell als Grund für einen internationalen Schutz gewertet werden kann (bitte begründet ausführen)? Inwieweit liegen der Bundesregierung seit der Antwort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (Plenarprotokoll 18/90, Anlage 17) vom März 2015 neue Informationen bezüglich des Verfahrens gegen Ruslan Kozaba vor (www.zeit.de/politik/ausland/2015-02/ukrainejournalist -verhaftung-aufruf-mobilmachung), und inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Verfahren gegen ukrainische Bürgerinnen und Bürger eingeleitet worden, die sich öffentlich gegen den Wehr- und Kriegsdienst oder den Krieg in der Ukraine positioniert haben (z. B. via facebook und twitter, durch Kundgebungen etc.)? Die derzeit bestehenden internationalen Schutzmöglichkeiten werden von der Bundesregierung als ausreichend erachtet. Ruslan Kozaba befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin in Haft. Namen weiterer Personen, gegen die ähnliche Verfahren wie gegen Kozaba eingeleitet worden wären, sind der Bundesregierung bislang nicht bekannt geworden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5177 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 1 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere Proteste gegen die schlechte Ausbildung und mangelnde Ausrüstung von Wehrpflichtigen wie sie ähnlich der Proteste beim Truppenübungsplatz Jaworiw bei Lwiw vor dem Hintergrund des Besuchs des ukrainischen Heereschefs Anatoli Puschnjakow stattgefunden haben sollen, der eine gemeinsame Übung der ukrainischen Nationalgarde mit dem US-Militär beobachten wollte (de.sputniknews.com/politik/20150518/302376169.html)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 51 77 \1 80 51 77 .fm , 2 2. Ju ni 2 01 5, S ei te 1 2 Gesamtherstellung: H. 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