Deutscher Bundestag Drucksache 18/533 18. Wahlperiode 14.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Eva Bulling-Schröter, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/389 – Weitere Drohnen-Flüge in Bayern Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Erst im Sommer 2013 wurde bekannt, dass die US-Armee in der Oberpfalz Flüge mit drei verschiedenen Drohnentypen durchführt (Bundestagsdrucksache 17/14401). Zuständig ist das „Joint Multinational Training Command“ (JMTC) in Vilseck (Bundestagsdrucksache 18/48). Unverblümt erklärt das US-Kommando auf seiner Webseite, wie diese zusammen mit anderen Einrichtungen in Deutschland dem tödlichen Drohnenkrieg dienen sollen („Used in conjunction with the live-fire ranges, maneuver areas, simulation and training resources, it will help prepare U.S. and partner-nation forces to prevent conflict in the region, shape strong international partnerships, and, if necessary, win decisively on any battlefield“, www.army.mil, 9. Oktober 2013). Aufstiegsgenehmigungen für die US-Drohnen „Raven“, „Hunter“ und „Shadow “ wurden schon im Jahr 2005 erteilt. Die Übungsflüge durften bislang nur über US-Einrichtungen stattfinden. Nun wurden Korridore zwischen den Basen genehmigt. Diese verbinden Grafenwöhr und Hohenfels und wurden vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in einem bereits bestehenden Gebiet mit „Flugbeschränkungen“ ausgewiesen. Flüge in den geplanten Korridoren sollen nur mit dem Typ „Hunter“ vorgenommen werden. Sie kann über 4 000 Meter aufsteigen und fliegt mit bis zu 200 Kilometer pro Stunde. Die „Hunter“ wird seit dem Jahr 1996 in unterschiedlichen Serien gefertigt und kann auch mit Raketen bestückt werden. Die US-Armee teilt nicht mit, ob es sich in Bayern um die bewaffnungsfähige Baureihe „MQ-5B“ handelt. Allerdings konnten die Trainings nicht wie beabsichtigt im Oktober 2013 starten. Der Grund war bislang nebulös: Die US-Armee behauptete, das Wetter sei schuld gewesen (Bayerischer Rundfunk, 21. Oktober 2013). Aus dem BMVg hieß es demgegenüber, es brauche noch eine weitere Prüfung (Bundestagsdrucksache 18/213). Demnach fehle als Voraussetzung für eine Genehmigung zur Nutzung der Korridore eine „technische Bewertung des unbemannten Luftfahrzeuges “. Diese erfolge „auf Grundlage US-amerikanischer DokumentatioDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nen“, die jedoch noch nicht „im erforderlichen Umfang vorliegen“ würden. In der Oberpfalz trainieren nicht nur US-Drohnen für den Krieg: Nach Angaben der US-Armee sollen auf der Anlage des JMTC auch unbemannte Systeme der Drucksache 18/533 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundeswehr Übungsflüge absolvieren. Um kritische Anwohnerinnen und Anwohner zu beruhigen, hatte das US-Militär im Oktober 2013 einige ihrer 57 Drohnen ausgestellt und Fragen beantwortet. In einer Ankündigung der Veranstaltung hieß es im Vorfeld, dass auch die deutschen Drohnen KZO und LUNA auf dem Gelände des JMTC geflogen würden („The three UAS models commonly used at JMTC by the German Bundeswehr to train – the KZO, the Luna and the EMT Aladin – were also on display“, www.army.mil, 9. Oktober 2013). Die Systeme „KZO“ und „LUNA“ sind – abgesehen von drei „Heron“ – die größten und schwersten der rund 900 Drohnen der Bundeswehr. Die Genehmigung für die noch nicht genutzten Korridore zwischen Grafenwöhr und Hohenfels läuft nach Presseberichten Anfang 2014 aus und müsste dann verlängert werden (Bayerischer Rundfunk, 21. November 2013). Vor Ort regt sich aber immer mehr Widerstand, auch unter den Landräten. Möglicherweise können die Initiativen genügend Druck aufbauen, um weitere Trainings für den tödlichen US-Drohnenkrieg zu verhindern. 1. Wann, und von wem hatte die Bundesregierung erstmals erfahren, dass die US-Armee in Nordbayern Drohnen stationiert hat bzw. stationieren will und folglich entsprechende Genehmigungen für Flüge beantragen will? Die erste Genehmigung zum Flugbetrieb für ein unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aerial System = UAS) der US-Streitkräfte wurde im Jahr 2003 erteilt . Zu der Frage, wann und von wem die Bundesregierung erstmals erfahren hat, dass die US-Armee in Nordbayern Drohnen stationieren will, liegen der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen von Akten keine belastbaren Informationen mehr vor. 2. Seit wann sind bzw. waren US-Drohnen nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf Basen in Mannheim, Bamberg, Baumholder, Kaiserslautern, Stuttgart oder Ansbach stationiert (Bundestagsdrucksache 17/5004)? a) Wieso wurden die Standorte Mannheim, Baumholder, Kaiserslautern und Stuttgart nicht auf Bundestagsdrucksache 17/14401 beauskunftet? b) Wann wurde welche Bundesbehörde von wem diesbezüglich informiert? c) Wann wurden welche Genehmigungen hierfür beantragt? d) Wann wurden welche Genehmigungen hierfür erteilt? e) An welchen Orten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit USDrohnen stationiert, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu seit der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/14401 ergeben? f) Wie ergibt sich der Widerspruch, dass auf Bundestagsdrucksache 17/14401 als Drohnen-Standort auch Illesheim ausgewiesen wird, dies aber im Jahr 2011 noch nicht beauskunftet wurde (Bundestagsdrucksache 17/5004)? Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5004 bezog sich auf den Stationierungsstand im Jahr 2011. Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14401 spiegelt den Sachstand von Juli 2013 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Restrukturierung der USStreitkräfte in Europa wider. Zuständig für die Genehmigung des Flugbetriebs militärischer, unbemannter Luftfahrzeuge ist gemäß § 30 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Genehmigungen berücksichtigen die jeweilige nationale Zulassung der unbemannten Luftfahrzeuge und deren Vergleichbarkeit mit den deutschen Zulassungskriterien. Im Rahmen der Genehmi- gung zum Flugbetrieb von UAS im deutschen Luftraum wird auch die Klassifizierung des Luftraums festgelegt, in der ein UAS betrieben werden darf. Eine Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/533 ausschließliche Beschränkung auf ein konkretes Flugbeschränkungsgebiet erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Die Bundestagsdrucksache 17/14401 ist nach wie vor gültig und stellt die Einheiten der US-Streitkräfte dar, die über UAS verfügen . Durch das BMVg wurde für das UAS HUNTER erstmals eine Genehmigung zum Flugbetrieb im deutschen Luftraum am 11. August 2003 erteilt, für das UAS SHADOW am 10. Februar 2005 und für das UAS RAVEN am 3. September 2007. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung/Beteiligung weiterer Bundesbehörden existiert nicht. 3. Über welche neueren Informationen verfügt die Bundesregierung hinsichtlich einer auch ohne Genehmigung bereits stattfindenden Nutzung der Verbindungskorridore zwischen den US-Basen, wie es über Beobachtungen aus der Bevölkerung berichtet wird (www.wochenblatt.de, 18. November 2013)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte bisher keine Nutzung der Korridore . Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48, die unverändert Gültigkeit hat, verwiesen. 4. Welche Flugbeschränkungsgebiete wurden für die Flüge über bzw. zwischen den US-Basen ausgewiesen? a) Welche Kennung tragen die Gebiete? Flugbeschränkungsgebiete zwischen US-Basen zur Durchführung von UASFlügen wurden nicht gesondert ausgewiesen. Über dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr existiert das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 136A; über dem Truppenübungsplatz Hohenfels existiert das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 137. Für die geplanten Flüge des UAS HUNTER zwischen den beiden Flugbeschränkungsgebieten ED-R 136A und 137 soll das ebenfalls bereits bestehende Flugbeschränkungsgebiet ED-R TRA 210 genutzt werden. b) Wann waren diese eingerichtet bzw. erweitert worden? Der Zeitpunkt der Einrichtung der Flugbeschränkungsgebiete ED-R 136A und ED-R 137 lässt sich nicht mehr konkret nachvollziehen. Die Gebiete wurden in der sechsundzwanzigsten Änderung der Bekanntgabe über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkung vom 20. Mai 1977 als ED-R 7 (heute ED-R 136) und ED-R 35 (heute ED-R 137) bezeichnet. Anlass dieser Änderung war damals die Neufestlegung der lateralen Außengrenze der damaligen ED-R 7. Die ED-R TRA 210 besteht seit dem Jahr 2000. c) Welche Einschränkungen wurden erlassen? Die Flugbeschränkungsgebiete dienen nicht ausschließlich dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen. Einschränkungen für andere Luftraumnutzer sind im Luftfahrthandbuch Deutschland und in den örtlichen Betriebsbestimmungen der einzelnen Truppenübungsplätze niedergelegt. d) Welche weiteren Flugbeschränkungsgebiete existieren zurzeit für den Betrieb von Drohnen (bitte die jeweiligen Antragsteller und die genutzten Drohnen sowie nach den Kategorien 1 bis 3 darstellen)? Bundesweit ist der Einsatz von UAS in jedem militärischen Flugbeschränkungsgebiet in Abhängigkeit von ihrer Zulassung erlaubt. Drucksache 18/533 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Inwiefern trifft es zu, dass die US-Armee, wie auf Bundestagsdrucksache 18/48 berichtet, gegenüber dem BMVg begründete, die Korridore in der Oberpfalz seien notwendig, um sich Straßentransporte zu ersparen, es aber unterließ, auch ihren großen Nutzen für Trainings zur Steuerung zu erwähnen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 wird verwiesen. 6. Inwiefern trifft es zu, dass ein Verbindungskorridor der beiden Flugbeschränkungsgebiete ED-R 136A und ED-R 137 (http://abload.de/img/ grafenwoehrvhppa.png) den zivilen Anflug auf Nürnberg massiv behindern würde (www.heise.de, 27. November 2013)? Der Verbindungskorridor liegt innerhalb eines ohnehin schon existierenden militärischen Flugbeschränkungsgebietes (ED-R TRA 210). Eine Behinderung der zivilen Luftfahrt ist dadurch ausgeschlossen. 7. Welche weitere, konkrete „technische Bewertung des unbemannten Luftfahrzeuges ” muss auf Grundlage der US-amerikanischen Dokumentationen vorgenommen werden, bevor die Genehmigungen erteilt werden sollen? a) Wenn diese noch nicht „im erforderlichen Umfang vorliegen”, welche sind also vorhanden, und welche fehlen? Dem BMVg liegen die technischen Dokumentationen vor, die einen Flugbetrieb in den zu den Truppenübungsplätzen gehörigen Flugbeschränkungsgebieten ED-R 136A und 137 zulassen. Die Erweiterung des Flugbetriebs in einem Verbindungskorridor erfordert eine erweiterte technische Bewertung gemäß den in der Luftfahrzeugtechnischen Forderung (LTF) 1550-001 festgelegten Zulassungsforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge. Die von der US-Seite vorgelegten Unterlagen entsprechen im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Luftfahrzeuges nicht den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1 und der LTF 1550-001. Entsprechend wäre der operationelle Betrieb eines derartigen UAS unter den beabsichtigten Randbedingungen unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage nicht genehmigungsfähig. b) Welche Stellen der US-Regierung oder privater Firmen sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Nichtübermittlung bzw. Verzögerung verantwortlich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Zentraler Ansprechpartner des BMVg ist das Hauptquartier der US-Landstreitkräfte in Europa. 8. Inwiefern trifft es zu, dass der ursprünglich für den 14. Oktober 2013 anvisierte Überflug einen Testflug darstellen sollte, der nach einem Bericht des „Bayerischen Rundfunks“ „Teil oder Abschluss eines Genehmigungsverfahrens “ sei (21. Oktober 2013)? Inwiefern fand dieser Flug statt, bzw. welche anderslautende Vorgehensweise wurde für das Genehmigungsverfahren verabredet? Das flugbetriebliche Verfahren zur Einrichtung der Korridore wurde am 28. Juni 2013 abgeschlossen. Das technische Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen . Demzufolge fand nach Kenntnis der Bundesregierung bisher noch kein Flugbetrieb mit dem UAS HUNTER im Verbindungskorridor zwischen den beiden Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 statt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/533 9. Was ist seitens der Bundesregierung damit gemeint, wenn sie auf die Frage zur möglichen Bewaffnung der US-Drohne „Hunter“ antwortet, dieses sei „nach Herstellerangaben flexibel in unterschiedlichen Rollen einsetzbar“ (Bundestagsdrucksache 18/48)? a) Inwiefern war es der Bundesregierung also bekannt, dass die „Hunter“ auch bewaffnet operieren kann? Diese technische Option ist der Bundesregierung bekannt. b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass durch Testflüge in Bayern der tödliche Drohnenkrieg des US-Militärs in Pakistan, Afghanistan, Irak oder Somalia unterstützt wird? Die Ansicht der Fragesteller wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 verwiesen. 10. Was hat die US-Armee dazu mitgeteilt, ob es sich bei den in Korridoren operierenden „Hunter“ um eine bewaffnungsfähige Baureihe handelt? Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung im Zuge einer noch zu erteilenden Genehmigung gestattet, Übungsmunition mitzuführen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 und die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Die in Deutschland stationierten UAS HUNTER verfügen nur über eine optische Aufklärungssensorik. 11. Inwiefern hat das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) jemals in Erwägung gezogen, selbst Drohnen des Typs „Hunter“ bzw. andere Versionen des gleichen Typs zu beschaffen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/48 wird verwiesen. Es existieren oder existierten keine Aktivitäten oder Erwägungen zur Beschaffung des Typs HUNTER oder anderer Versionen dieses UAS-Typs. 12. Wozu dienten die auf der Anlage des JMTC abgehaltenen Flüge unbemannter Systeme der Bundeswehr (Bundestagsdrucksache 18/340)? a) Wer hat wann entsprechende Genehmigungen beantragt, und wann wurden diese erteilt? b) Inwiefern handelt es sich um Genehmigungen zur Nutzung einzelner Beschränkungsgebiete? c) Inwiefern wurde zuvor auch eine (wie für die US-Drohnen geforderte) „technische Bewertung des unbemannten Luftfahrzeuges” der Bundeswehr vorgenommen, und welches Ergebnis zeitigte diese jeweils? Die durchgeführten Flüge mit deutschen UAS sind Übungsflüge und dienen der fliegerischen Weiterbildung und dem Erhalt notwendiger Lizenzen des Bedienpersonals . Die Abstimmung zur Nutzung des von den US-Streitkräften betriebenen Truppenübungsplatzes einschließlich des dazugehörigen Flugbeschränkungsgebietes erfolgte im Rahmen von Verteilerkonferenzen. Betroffene Verbände beantragen im Rahmen der Vorbereitung eines Truppenübungsplatzaufenthaltes gemäß den gültigen Verfahren vor Durchführung der Verteilerkonferenzen Übungsräume oder die Nutzung von Flugbeschränkungsgebieten (in diesem Fall ED-R 136). Die deutschen UAS LUNA und KZO verfügen über eine Zulassung Drucksache 18/533 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Kategorie 2. Eine gesonderte Betriebsgenehmigung für den Flugbetrieb in einem ohnehin schon existierenden Flugbeschränkungsgebiet ist nicht erforderlich. d) Welche Einschränkungen sind in den Genehmigungen vorgesehen, und wann enden diese? Grundsätzliche betriebliche Einschränkungen sind in den jeweiligen Musterzulassungen der UAS enthalten und von dauerhafter Gültigkeit. Weitere Einschränkungen können sich aus lokalen Gegebenheiten (z. B. Topographie, Wetterbedingungen , Grenzen des Übungsgeländes, Flughöhe) ergeben, die örtlich und/oder zeitlich begrenzt zu beachten und in ortsbezogenen Vorschriften festgeschrieben sind. e) Sofern diese „technische Bewertung“ nicht vorgenommen wurde, aus welchem Grund schien diese entbehrlich? Die Koordination umfasste die Zuteilung des Truppenübungsplatzes für die betroffenen Übungseinheiten sowie die Aktivierung des Flugbeschränkungsgebietes . Die Luftraumkoordinierung erfolgt über den „Luftraumkoordinator US-Range Operations“ unter Beteiligung der deutschen Flugsicherung München. f) Welche Aufgaben gehörten zur „Luftraumkoordinierung auf dem Truppenübungsplatz“, die laut Bundesregierung durch das JMTC übernommen wurden? Auf die Antwort zu den Fragen 12a bis 12c wird verwiesen. g) Inwiefern waren oder sind weitere Flüge deutscher Drohnen in Nordbayern geplant? Aktuell bestehen keine konkreten Planungen für Flugkampagnen mit UAS der Bundeswehr auf den Truppenübungsplätzen Hohenfels und Grafenwöhr. 13. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Hersteller der „LUNA“-Drohnen eine Zulassung nach Kategorie 3 beantragen will (www.netzpolitik.org, 22. Juni 2013)? a) Inwieweit ist der Hersteller dabei gegenüber Behörden der Bundesregierung vorstellig geworden? b) Wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert? c) Welche gemeinsamen Anstrengungen unternehmen die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung der Rüstungskonzern zur Umsetzung der Erfordernisse für eine Zulassung nach Kategorie 3? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 14. Wann endet die Genehmigung für die von der US-Armee noch nicht genutzten Korridore zwischen Grafenwöhr und Hohenfels? a) Welche Anstrengungen hat die US-Armee nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, um eine Verlängerung herbeizuführen? b) Wie haben Bundesbehörden hierauf reagiert? Die Korridore unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Da die Korridore lediglich als Flugwegbeschreibung dienen und somit keinen selbständigen Luftraum definieren, sind die Verfahren zur Nutzung dieser Korridore nur an die zeitliche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/533 Wirksamkeit der ED-R TRA 210 gebunden (siehe Aeronautical Information Publication [AIP] Deutschland, ENR 5.1). Auch die UAS HUNTER-Verfahren sind zeitlich nicht beschränkt. In der Betriebsabsprache zwischen den beteiligten Partnern wurde vorerst ein sechsmonatiger Erprobungszeitraum beginnend mit Aufnahme des Flugbetriebes und anschließender Validierung der Verfahren festgelegt. Daran anschließend ist eine dauerhafte Verfügbarkeit nach den Vorgaben der gemeinsamen Betriebsabsprache vorgesehen. 15. Was ist der Bundesregierung über die Absturzrate der „Hunter“ bekannt, und welche Informationen erhielt sie hierzu von der US-Armee? Ein Informationsaustausch über Unfallursachen bzw. -raten für den Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge mit anderen Nationen erfolgt nur bilateral und anlassbezogen . Informationen zu Flugunfällen mit dem UAS HUNTER liegen der Bundesregierung nicht vor. 16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die US-Drohnen nicht außerhalb von Truppenübungsplätzen bzw. den genehmigten Korridoren geflogen werden? a) Sofern auf eine statistische Erfassung der Flüge auch über den Kasernen verzichtet wird, aus welchem Grund, und inwiefern wäre eine entsprechende Anordnung hierzu möglich? b) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit seitens der zivilen oder militärischen Flugsicherung oder des Luftwaffenamts, US-Drohnenflüge über das Bundesgebiet lückenlos zu erfassen, zu überwachen und zu dokumentieren? Die bestehenden Regelwerke über zwischenstaatliche Kooperationen und gegenseitige Stationierungen von Streitkräften in einem Partnerland werden in Verbindung mit den Genehmigungsverfahren und örtlichen Betriebsverfahren als ausreichend für den sicheren und regelkonformen Betrieb von UAS gesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer lückenlosen Erfassung, Überwachung und Dokumentation aller in Deutschland stattfindenden Flugbewegungen mit US-amerikanischen UAS. Seitens der Bundesregierung wird kein Bedarf an einer kontinuierlichen Überwachung und Dokumentation durch nationale Dienststellen gesehen. 17. Inwiefern macht die Bundesregierung ihre noch zu erteilende Genehmigung nach Protesten der Bevölkerung von den geforderten Tests der Lärmemission abhängig? Es besteht für militärische Luftfahrzeuge aufgrund ihrer einsatzspezifischen Verwendung keine gesetzliche Verpflichtung, Lärmemissionsvorgaben für die zivile Luftfahrt zu erfüllen. Drucksache 18/533 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie ist die Übernahme bzw. Auszahlung von Kosten für Schäden, die durch US-Militärs in Bayern entstehen, zwischen der US-Regierung und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geregelt? a) In welchen Fällen haftet das US-Militär, und in welchen Fällen ist durch das NATO-Truppenstatut bestimmt, dass die Bundesregierung Schäden reguliert (Bundestagsdrucksache 18/48)? Ein Entsendestaat haftet auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, dort Artikel VIII Absatz 5, und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dort Artikel 41, für Schäden, die von Mitgliedern seiner Streitkräfte oder des zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die die Vorgenannten rechtlich verantwortlich sind, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten zugefügt werden. Diese Regelungen gelten auch für die USA als Bündnispartner und Unterzeichner des NATO-Truppenstatuts. Die Regulierung, das heißt Abwicklung von Schäden Dritter, wird von der Bundesrepublik Deutschland für den betreffenden Entsendestaat , hier die USA, durchgeführt. Dabei sind gemäß dem NATO-Truppenstatut die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates, mithin der Bundesrepublik Deutschland, maßgebend. Die für die Regulierung zuständige deutsche Behörde ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie regelt die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts und zahlt aus dem Bundeshaushalt die von ihr festgelegten Entschädigungsbeträge an die Geschädigten aus. Auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sowie der hierzu mit den Entsendestaaten, unter anderem den USA, geschlossenen Verwaltungsabkommen erstattet der verantwortliche Entsendestaat der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall 75 Prozent des ausgezahlten Entschädigungsbetrages; die übrigen 25 Prozent trägt der Aufnahmestaat Bundesrepublik Deutschland als sogenannte Interessensquote . Dieser völkerrechtlich im NATO-Truppenstatut festgelegte Aufteilungsmaßstab von grundsätzlich 75/25 gilt spiegelbildlich, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr im Rahmen der Ausübung des Dienstes im Hoheitsgebiet eines ausländischen Aufnahmestaates gegenüber einem Dritten einen Schaden verursacht. b) Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013 Manöverschäden, die durch US-Militärgerät entstanden, reguliert (Bayerischer Rundfunk, 13. März 2013)? Die in der Antwort zu Frage 18a dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Haftung und Kostentragung gelten für sämtliche Schadensarten, also auch für Manöverschäden, und für alle Unterzeichnerstaaten des NATO-Truppenstatuts, mithin auch für die USA. c) Inwieweit ist der Bundesregierung eine Initiative der Bürgermeister im Kreis Amberg-Sulzbach bekannt, die die Bayerische Staatsregierung aufgefordert hatten, von ihrem Interventionsrecht Gebrauch zu machen und weitere Genehmigungen von Großmanövern durch das BMVg abzulehnen (Bayerischer Rundfunk, 13. März 2013)? d) Welche Bundesbehörden waren damit befasst, und wie haben diese auf die Forderung reagiert? Die Initiative der Bürgermeister im Kreis Amberg-Sulzbach ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/533 e) Welche Manöver welcher ausländischen Streitkräfte haben im Jahr 2013 in Deutschland stattgefunden, und welche weiteren Militärs welcher Länder nahmen daran teil? Im Jahr 2013 nahmen an den in Anlage 1 aufgelisteten Übungen Streitkräfte aus Belgien, Tschechien, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Kroatien, Ungarn , Italien, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Slowenien und den USA teil. f) Welche entsprechenden Großübungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2014 geplant? Laut Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zur Durchführung des Artikels 45 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind Übungen im folgenden Kalenderjahr, an denen Truppenteile in einer Stärke von mindestens einer Brigade bei Volltruppenübungen oder von mehr als 1 500 Soldatinnen und Soldaten bei Rahmenübungen teilnehmen, dem BMVg und den jeweils betroffenen Wehrbereichskommandos (jetzt Landeskommandos) vorzulegen. Diese Übungen werden in Jahresprogramme aufgenommen. Eine Auflistung der für das Jahr 2014 geplanten Übungen ist der Anlage 2 zu entnehmen. 19. Da weder die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Bundeswehr oder die parlamentarische G 10-Kommission für die datenschutzrechtliche Aufsicht ausländischer „Trainingsflüge“ zuständig sind (Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. November 2013 an den Abgeordneten Alexander Ulrich), inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, selbst Kontrollen in den Anlagen vorzunehmen (www. netzpolitik.org, 6. Januar 2014)? a) Welche Verträge wären hierfür maßgeblich? b) In welchen der in Rede stehenden Einrichtungen in Bayern wären auch unangekündigte Kontrollen möglich? c) Inwiefern hält es die Bundesregierung für umsetzbar, dass auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages an den Inspektionen teilnehmen? Eine gesetzliche Verpflichtung der genannten Stellen zur Durchführung solcher Kontrollen besteht grundsätzlich nicht. Absatz (4bis) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erlaubt Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Betreten der Liegenschaften, die den in Deutschland stationierten Truppen zur Benutzung überlassen wurden. Dabei gewähren die Behörden von in Deutschland stationierten Truppen den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, in Eilfällen und bei Gefahr im Verzug auch den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Bundesregierung führt keine Auflistung darüber, welche Bundesbehörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben solche Liegenschaften betreten oder betreten haben. Die Bundesregierung wird ferner nicht darüber informiert, welche Kommunal- oder Landesbehörden die Liegenschaften der in Deutschland stationierten Truppen betreten oder betreten haben. Besuche von Abgeordneten in Liegenschaften der in Deutschland stationierten Truppen sind möglich, müssen mit diesen durch die Abgeordneten im Vorfeld jedoch abgestimmt werden. Drucksache 18/533 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Inwiefern hat die Bundesregierung in den letzten Monaten weitere Anstrengungen unternommen, um zu erfahren, wie die US-Basis Ramstein zwar nicht als „Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen“ genutzt wird (Bundestagsdrucksache 17/14401), wohl aber die dortige Relaisstation für Funkverbindungen oder zur Steuerung (Bundestagsdrucksache 18/213)? a) Auf Basis welcher Nachforschungen kam sie zur Einschätzung, „Einsätze von UAS der US Air Force werden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht von der US Air Force Base (AFB) Ramstein aus gesteuert “ (Bundestagsdrucksache 18/213)? b) Inwiefern wird sie sich dabei lediglich auf eine ältere Aussage des USPräsidenten vom 19. Juni 2013 verlassen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/ 14401 verwiesen, deren Aussagen uneingeschränkt Gültigkeit haben. 21. Welche „geeigneten Start- und Landefelder für diesen Technologieträger“ (Sagitta) hat die Bundesregierung gegenüber dem Rüstungskonzern EADS genannt, und welche hält sie nach den vom EADS angegebenen, geforderten Merkmalen überhaupt für nutzbar (Bundestagsdrucksache 17/14652)? Die Bundesregierung hat zugesagt, eine mögliche Anfrage der Firma Airbus Defence & Space (ehemals EADS) zu prüfen. Anforderungen der Firma liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Wo genau, und von wem wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis Ende Dezember 2013 weitere Tests des Spionagesystems „ISIS“ in der „Laborumgebung“ durchgeführt, und wozu waren diese notwendig (Bundestagsdrucksache 18/340)? Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 wurden im Rahmen der vertraglich geschuldeten Anteile durch den Auftragnehmer noch weitere Nachweistests mit dem Aufklärungssystem ISIS in Immenstaad am Bodensee in dem dafür im Rahmen des Entwicklungsvertrags eingerichteten „ISIS Verification Lab (IVL)“ durchgeführt, um aus dem Entwicklungsvertrag noch für ISIS geschuldete Leistungen nachzuerfüllen. 23. Welche Optionen zur Weiterverwendung des „ISIS“ wurden durch „Personen aus der Leitungsebene des Bundesministeriums der Verteidigung und Vertretern des Rüstungskonzerns EADS bzw. deren Tochter- und Beteiligungsfirmen “ seit Sommer 2013 „ergebnisoffen diskutiert“ (Bundestagsdrucksache 18/340)? Die Leitungsebene des BMVg kommuniziert in unregelmäßigen Abständen bei unterschiedlichen Anlässen mit Vertretern der Industrie. Zu diesen Anlässen werden aktuelle Themen – u. a. auch Optionen zur Weiterverwendung von ISIS – ergebnisoffen diskutiert. Über Inhalte und Ergebnisse werden in der Regel keine umfänglichen Aufzeichnungen angefertigt. Daher können im Nachgang keine näheren Angaben gemacht werden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/340 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/533 24. Wo genau befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das „ISIS“ bei der EuroHawk GmbH, aus welchem Grund erfolgte bislang keine „Übereignung des Gesamtsystems einschließlich ISIS“ an den Bund, und wann soll die „Schlussabrechnung“ erfolgen? Die ISIS-Komponenten befinden sich zurzeit verteilt auf die Standorte Manching (Hangar 213 der Wehrtechnischen Dienststelle 61), Immenstaad am Bodensee (ISIS Verification Lab), Nienburg (ElokaBtl 912) und Ulm (Airbus Defence & Space). Die Eigentumsübernahme des Gesamtsystems einschließlich ISIS durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ist noch nicht erfolgt, da über die weitere Vorgehensweise für das Projekt EURO HAWK noch nicht final entschieden und somit bisher auch noch keine Gesamtabnahme des Systems erfolgt ist. Im Hinblick auf ISIS werden zurzeit auch noch Ansprüche des Bundes auf vertragliche Resterfüllung geprüft. Eine Schlussrechnung erfolgt, nachdem über die weitere Vorgehensweise für das Projekt EURO HAWK bzgl. des zurzeit noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsvertrags und der noch nicht abgeschlossenen Contractor Logistic Support-Verträge entschieden worden ist und alle entsprechenden Leistungen erbracht bzw. umgesteuert wurden oder nicht mehr erbracht werden. Drucksache 18/533 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 GBR Übung - Übungsname Zeitraum 4SCOTSDORD 22.02. - 02.03.2013 BA (G) ORIENTEERING LEAGUE 17.09. - 19.09.2013 BASIC WINTER TRAINING 2013 03.12.2012 - 28.04.2013 BASIC SUMMER TRAINING 2013 28.04. - 09.11.2013 BAVARIAN CHARGER 20.05. - 08.06.2013 DYNAMIC VICTORY 09.11. - 26.11.2013 EX RUCKSACK 2013 21.01. - 08.02.2013 GAUNTLET DAMBUSTER 24.07. - 27.07.2013 HECTORS ADRENALINE 2013 21.01. - 25.01.2013 MOUNTAIN BIKE 06.11.2013 NEPTUNES COMPASS 19.02. - 20.02.2013 NEPTUNES CHALLENGE 25.06. - 27.06.2013 NIJMEGEN QUALIFYING MARCHES 16.05. - 17.05.2013 ORIENTEERING 14.10. - 16.10.2013 RAT WANDERER 15.03. - 31.12.2013 RHINO COMPASS 06.05. - 08.05.2013 RHINO COMPASS 26.03. - 27.03.2013 RHINO TREK 01.01.2013 - 01.01.2014 RIFLES RUNNER 12.03. - 13.03.2013 SEA SURVIVAL 01.07.2013 SIGNALS COMPASS 10.04.2013 SILVER HUT 03.12.2012 - 31.12.2013 SLOW WALK 2013 29.04. - 15.05.2013 STEADY STATE 14.12.2013 - 14.05.2014 STEADY STATE 17.06. - 13.12.2013 WATER LYNX 09.09. - 25.09.2013 WATER SURVIVAL 30.08.2013 WINSTON DIVE 4 06.03. - 23.03.2013 WINSTON DIVE 5 22.04. - 10.05.2013 WINSTON DIVE 6 27.05. - 15.06.2013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/533 Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 BEL Übung - Übungsname Zeitraum CPX 19.10. - 23.10.2013 INFANTRY EXERCISE 16.10. - 20.10.2013 INFILTRATION EXERCISE 26.03. - 28.03.2013 OBSERVATION EXERCISE 25.03. - 28.03.2013 Drucksache 18/533 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 NLD Übung - Übungsname Zeitraum 104 RECCE EIFEL 27.05. - 06.06.2013 ADVENTURE TRAINING 23.06. - 28.06.2013 ALPINE HORSE 28.10. - 08.11.2013 AUGE UND OHR 17.06. - 28.06.2013 BEELD 25.02. - 01.03.2013 BOREN HARDGESTEENTE 2013 08.04. - 19.04.2013 BOREN HARDGESTEENTE II 2013 11.09. - 27.09.2013 COLD PREPERATION 14.01. - 18.01.2013 EASTERN HORSE 22.03. - 17.04.2013 ENDÜBUNG-KMA 09.12. - 13.12.2013 ENGINEER VICTORY (COMPLETION) 09.09. - 13.09.2013 ENGINEER VICTORY 2013-2 11.11. - 29.11.2013 ENGINEER VICTORY 2013-I 22.05. - 21.06.2013 EXFILTRATION 13.11.2013 FINAL EXERCISE INITIAL COMMANDO COURSE 02.12.2013 FINAL EXERCISE INITIANAL COMMANDO COURSE 01.07. - 10.07.2013 FRISIAN FLAG 2013 21.04. - 26.04.2013 FTX SUMMER HORSE 10.06. - 13.06.2013 FTX BISON SUPREMACY 01.12. - 20.12.2013 FTX FALCON FRONTGUARD 2013 17.06. - 02.07.2013 FTX FALCON FRONTGUARD 2013 22.06. - 24.06.2013 HOCHWALD BEELDVORMING 24.06. - 28.06.2013 HOCHWALD BEELDVORMING 04.11. - 08.11.2013 HUNTER TRAIL 29.05. - 14.06.2013 INDIAN WARPATH 29.09. - 11.10.2013 LAST RESORT 23.04. - 24.04.2013 LOWLAND TORCH 22.10. - 08.11.2013 MENTEX (BERGSTEIGEN) 08.04. - 10.04.2013 MENTEX 2013 01.01. - 31.12.2013 MSOF AUSBILDUNG 07.10. - 24.10.2013 NIV 4A UBUNG 30.09. - 04.10.2013 OFFICERS WEEK 100BEVO TBAT 22.04. - 25.04.2013 OTV 6 KÖNIGLICHEN MILITÄR AKADEMIE 09.06. - 14.06.2013 PEACOCK RETENTION 07.01. - 26.01.2013 RAINY SPRINGBOK WINTERBERG 19.08. - 23.08.2013 SCHIESSTRAINNING SOUT TRAINING 08.12. - 13.12.2013 SOB SOMS I 25.02. - 22.03.2013 SOB-SOMS II 20.05. - 05.07.2013 SOB-SOMS III 26.08. - 30.08.2013 SOB-SOMS IV 03.09. - 06.09.2013 SPRINGBOK MOUNTAIN 09.09. - 13.09.2013 STABSRAINING REICHSWALD 05.03. - 07.03.2013 STEEKVLIEG 26.11. - 27.11.2013 TOCKBRIDGE LONGHOUSE 14.01. - 28.01.2013 ÜBUNG HALTERN 16.04. - 19.04.2013 URBAN HUNTER 25.03. - 19.04.2013 VOTC EVEX 2013-01 17.02. - 21.02.2013 VOTC EVEX 2013-02 24.03. - 28.03.2013 VOTC EVEX 2013-03 02.06. - 06.06.2013 VOTC EVEX 2013-04 08.09. - 12.09.2013 VOTC EVEX 2013-05 28.10. - 31.10.2013 VOTC EVEX 2013-06 08.12. - 12.12.2013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/533 Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 USA Übung - Übungsname Zeitraum 1-10 FOOT MOVEMENT – AE13-088 01.04.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-169 03.12 – 04.12.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-158 08.10. – 09.10.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-149 10.09. – 12.09.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-124 10.06. – 15.06.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-113 19.06. – 21.06.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE 13-086 23.04. – 25.04.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-141 27.08. – 29.08.2013 1-10 SFG AIRBORNE OPERATION – AE13-092 28.05. – 30.05.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-040 08.05. – 09.05.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-039 17.04. – 19.04.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-042 19.06. – 21.06.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-041 28.05. – 30.05.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-038 03.04. – 05.04.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-036 04.03. – 06.03.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-034 20.02. – 22.02.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-037 25.03. – 27.03.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-035 27.02. – 01.03.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-033 31.01. – 02.02.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-107 01.10. – 03.10.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-100 03.06. – 05.06.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-110 05.12. – 07.12.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-105 11.09. – 13.09.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-109 13.11. – 15.11.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-103 15.08. – 17.08.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-111 16.12. – 18.12.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-101 17.07. – 19.07.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-104 18.08. – 20.08.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-102 25.07. – 27.07.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-106 26.09. – 28.09.2013 435 CRG AIRBORNE OPERATION – AE13-108 28.10. – 30.10.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-001 23.01.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-002 20.02.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-003 20.03.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-004 24.04.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-005 22.05.2013 AIR DROP OPERATION – AE13-006 19.06.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-062 05.03. – 07.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-061 20.02. – 21.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-019 04.02. – 08.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-022 04.03. – 08.03.2014 AIRBORNE OPERATION – AE13-008 07.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-024 09.01. – 11.01.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-007 10.01.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-010 11.04.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-014 11.02. – 15.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-017 11.02. – 15.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-020 11.03. – 15.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-009 14.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-023 14.01. – 18.01.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-076 18.03. – 19.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-015 21.01. – 25.01.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-012 23.05.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-018 25.02. – 01.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-011 25.04.2013 Drucksache 18/533 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 AIRBORNE OPERATION – AE13-021 25.03. – 28.03.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-013 27.06.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-016 28.01. – 01.02.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-116 05.09.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-119 07.11.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-118 10.10.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-114 11.07.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-117 13.09.2013 AIRBORNE OPERATION – AE13-115 14.08.2013 BATTALION FTX – AE13-048 06.03. – 14.03.2013 C-130 AIR DROP – AE13-137 01.08. – 30.09.2013 C-130 AIR DROP – AE13-057 01.03. – 30.03.2013 C-130 AIR DROP – AE13-067 01.04. – 30.04.2013 C-130 AIR DROP – AE13-153 01.11. – 30.11.2013 C-130 AIR DROP – AE13-080 01.05. – 31.05.2013 C-130 AIR DROP – AE13-121 01.07. – 31.07.2013 C-130 AIR DROP – AE13-136 01.08. – 31.08.2013 C-130 AIR DROP – AE13-138 01.10. – 31.10.2013 C-130 AIR DROP – AE13-044 21.02. – 28.02.2013 COMBAT READINESS COURSE – AE13-148 16.09. – 27.09.2013 CRC 13-01 – AE13-050 08.04. – 19.04.2013 CRC 13-02 – AE13-051 24.05.2013 CRC 13-03 – AE13-052 12.08. – 23.08.2013 DISMOUNTED PARTNERSHIP RUCK MARCH – AE-125 02.08.2013 FTX-AE13-160 01.01. - 31.01.2014 FTX-AE13-164 01.01. - 31.01.2014 FTX-AE13-161 01.02. - 28.02.2014 FTX-AE13-127 01.08. - 31.08.2013 FTX-AE13-128 01.09. - 30.09.2013 FTX-AE13-143 01.09. - 30.09.2013 FTX-AE13-144 01.09. - 30.09.2013 FTX-AE13-145 01.09. - 30.09.2013 FTX-AE13-129 01.10. - 31.10.2013 FTX-AE13-146 01.10. - 31.10.2013 FTX-AE13-147 01.11. - 30.11.2013 FTX-AE13-162 01.11. - 30.11.2013 FTX-AE13-159 01.12. - 31.12.2013 FTX-AE13-163 01.12. - 31.12.2013 FTX-AE13-090 01.06. - 30.06.2013 FTX-AE13-132 01.08. - 30.08.2013 FTX-AE13-155 01.11. - 30.11.2013 FTX-AE13-089 01.05. - 31.05.2013 FTX-AE13-091 01.06. - 30.06.2013 FTX-AE13-072 02.04. - 05.04.2013 FTX-AE13-073 08.04. - 12.04.2013 FTX-AE13-142 09.09. - 20.09.2013 FTX-AE13-099 11.12.2013 FTX-AE13-074 15.04. - 19.04.2013 FTX-AE13-063 18.03. - 22.03.2013 FTX-AE13-098 19.11. - 20.11.2013 FTX-AE13-085 20.03.2013 FTX-AE13-095 20.08. - 21.08.2013 FTX-AE13-165 21.10.2013 FTX-AE13-097 22.10. - 23.10.2013 FTX-AE13-075 22.04. - 26.04.2013 FTX-AE13-094 24.07.2013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/533 Anlage 1 zu Parlamentarischer Staatssekretär beim BMVg Dr. Brauksiepe 1880022-V17 vom 12. Februar 2014 FTX-AE13-096 25.09. - 26.09.2013 FTX-AE13-133 29.07. - 23.08.2013 HEALTHY THUNDER-AE13-053 18.03. - 29.03.2013 HEALTHY THUNDER -AE13-054 17.06. - 28.06.2013 HEALTHY THUNDER -AE13-055 09.09. - 20.09.2013 HEALTHY THUNDER -AE13-056 21.10. - 01.11.2013 HEALTHY THUNDER -AE13-122 17.06. - 28.06.2013 HEALTHY THUNDER -AE13-126 22.07. - 02.08.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-130 01.08. - 31.08.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-064 01.04. - 30.04.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-065 01.04. - 30.04.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-066 01.04. - 30.04.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-078 01.04. - 30.04.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-093 01.06. - 30.06.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-139 01.09. - 30.09.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-168 01.11. - 30.11.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-077 01.05. - 31.05.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-079 01.05. - 31.05.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-120 01.07. - 31.07.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-140 01.10. - 31.10.2013 HFCA LANDING ZONE TRAINING-AE13-167 01.12. - 31.12.2013 HFCA TRAINING-AE13-029 01.02. - 28.02.2013 HFCA TRAINING-AE13-030 01.03. - 28.03.2013 HFCA TRAINING-AE13-028 14.01. - 31.01.2013 JMRC ROTATION 13-5B BAVARIAN CHARGER-AE13-084 26.05. - 10.06.2013 JMRC ROTATION-AE13-026 21.01. - 22.02.2013 JMRC ROTATION-AE13-027 22.02. - 31.03.2013 JUMP WEEK-AE13-156 06.11. - 07.11.2013 JUMP WEEK-AE13-049 12.02. - 15.02.2013 JUMP WEEK-AE13-025 15.01. - 17.01.2013 JUMP WEEK-AE13-123 25.06. - 27.06.2013 JUMP WEEK-AE13-152 29.10. - 01.11.2013 JUMP WEEK-AE13-087 29.04. - 03.05.2013 JUMP WEEK-AE13-134 29.07. - 02.08.2013 LIVESAFER-AE13-151 01.11. - 29.11.2013 LIVESAFER-AE13-150 01.10. - 30.10.2013 NEMESIS SHADOW-AE13-068 01.04. - 22.04.2013 NEMESIS SHADOW-AE13-031 22.01. - 25.01.2013 NEMESIS SHADOW-AE13-043 22.01. - 26.01.2013 SHEPHERD -AE13-071 11.03. - 22.03.2013 SHEPHERD-AE13-135 16.09. - 27.09.2013 SHEPHERD-AE13-112 10.06. - 21.06.2013 SHEPHERD-AE13-131 05.08. - 16.08.2013 SHEPHERD-AE13-154 04.11. - 08.11.2013 SHEPHERD-AE13-166 11.11. - 22.11.2013 SPPC 1 -AE13-058 01.03. - 30.03.2013 SPPC 1 -AE13-045 04.02. - 28.02.2013 SPPC 2 -AE13-059 01.03. - 31.03.2013 SPPC 2 -AE13-046 06.02. - 28.02.2013 SPPC 2 -AE13-069 07.04. - 27.04.2013 SPPC 3 -AE13-060 01.03. - 31.03.2013 SPPC 3 -AE13-047 02.02. - 25.02.2013 SPPC 3 -AE13-070 05.04. - 30.04.2013 SPPC 1 -AE13-081 03.05. - 30.05.2013 SPPC 2 -AE13-082 01.05. - 30.05.2013 SPPC 3 -AE13-083 02.05. - 28.05.2013 Drucksache 18/533 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333