Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5337 18. Wahlperiode 25.06.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Eva Bulling-Schröter, Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5086 – Reaktionen der Bundesregierung auf das Verbot kommunistischer Symbole in der Ukraine Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Medienberichten hat das ukrainische Parlament ein Gesetzespaket verabschiedet , das die Verwendung kommunistischer Symbole und kommunistische Propaganda unter schwere Strafe stellt: „Für die Verwendung der Symbole Nazideutschlands und der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (oder deren Elemente) in der Öffentlichkeit droht eine Strafe von 5 bis 10 Jahren Haft“ (Inga Pylypchuk „Für Karl Marx wird es in der Ukraine ungemütlich“, DIE WELT, 15. Mai 2015). Das Gesetz schreibe die „Verurteilung des [der!] kommunistischen und nationalsozialistischen totalitären Regime in der Ukraine und das Verbot der Propaganda von deren Symbolen vor“ (ebd.). Nach Auffassung der Fragesteller führt die Gleichsetzung von Kommunismus und Nationalsozialismus zu einer Verharmlosung der historisch einzigartigen Verbrechen des deutschen NS-Regimes, die zurückgewiesen werden muss. Im Gegenteil war es die Rote Armee der Sowjetunion, die einen überragenden Beitrag zum Sieg über den Faschismus geleistet hat. Dieser Widerspruch kommt auch in dem Gesetz selbst zum Ausdruck, denn ausgenommen von dem Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole sind Fälle, „bei denen es um die Darstellung des Sieges gegen den Faschismus […] geht“ (ebd.). Ein weiteres Gesetz des Gesetzespaketes schreibt die Anerkennung der „Mitglieder der Ukrainischen Aufständischen Armee (UPA, 1942 bis 1956) als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine“ (ebd.) fest. Die UPA, die im Jahr 1943 in Wolhynien und Ostgalizien Massaker an Polinnen und Polen verübte, wurde als militärischer Flügel der „Organisation Ukrainischer Nationalisten“ gegründet, die zeitweise mit dem deutschen Nazi-Regime kollaborierte. Gegen diese „Heroisierung der UPA-Kämpfer“ hat unter anderem der ehemalige polnische Präsident Bronisław Komorowski Protest eingelegt (ebd.). Auch innerhalb der Ukraine stößt das Gesetzespaket auf Kritik beispielsweise der Präsidentin des Medienverbandes der Juristen der Ukraine, Tetiana Kotjuschinska: „Dieses Gesetz ist mit der Verfassung der Ukraine nicht konform . Es entspricht nicht ihren Normen, weil es die Tätigkeit von Organisa- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 2 tionen und politischen Parteien einschränken kann“. Auch in Polen und Moldau habe es früher Verbote kommunistischer Symbole gegeben, die aber durch die Verfassungsgerichte wieder abgeschafft worden seien, „weil sie mit den Menschenrechten nicht konform waren“ (ebd.). Kritik richtet sich auch gegen die destabilisierende Wirkung des Gesetzespaketes . „Die ukrainischen Abgeordneten haben mit dieser Entscheidung eine sehr explosive Situation geschaffen“, kommentierte der Schriftsteller Serhij Zhadan. Oleksiy Radynsky, Mitarbeiter des Zentrums für visuelle Kultur und Dokumentarfilmer , fürchtet eine weitere Zuspitzung des Konflikts: „Das Parlament versucht mit dieser Initiative, den russischen Einfluss einzuschränken, erreicht aber das Gegenteil davon: Es bringt die ukrainische Staatlichkeit in Gefahr. Die Ukraine, so wie wir sie kennen, hat verschiedene Traditionen und Identitäten in sich vereint. Nun will man ein neues Projekt durchsetzen – und das kann zum Verlust weiterer Gebiete führen“ (ebd.). Als Mitinitiatorin der beiden Abkommen von Minsk ist die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller nicht nur in der Pflicht, den Friedensprozess in der Ukraine aktiv zu fördern, sondern auch Druck auszuüben, damit Maßnahmen unterbleiben, die den Friedensprozess be- oder gar verhindern. 1. Was ist nach Einschätzung der Bundesregierung unter dem Ausdruck „kommunistische Symbole“ zu verstehen? Das ukrainische Gesetz „Über die Verurteilung der totalitären Regime des Nationalsozialismus und des Kommunismus und über das Verbot der Propaganda von deren Symbolik“ enthält in § 1 Absatz 1 Unterpunkt 4 eine umfangreiche Aufzählung der Symbole, die als „Symbolik des kommunistischen totalitären Regimes“ angesehen werden. Auf den öffentlich zugänglichen Gesetzestext wird verwiesen. 2. Welche der nachfolgenden Beispiele fallen nach Kenntnis der Bundesregierung darunter und welche nicht: Hammer und Sichel, fünfzackiger roter Stern, Bär und fünfzackiger roter Stern (Flagge des US-Bundesstaates Kalifornien ), rote Fahne, Statue von Wladimir Iljitsch Uljanow (Lenin), Bildnis von Karl Marx, Bildnis von Rosa Luxemburg, Bildnis von Herbert Wehner (Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands von 1927 bis 1942), Bildnisse von Karl Radek, Nikolai Bucharin oder anderer Mitglieder der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, die in den Moskauer Schauprozessen zum Tode verurteilt wurden, Bildnisse von Franz Jacob und anderer kommunistischer Widerstandskämpfer, die von den Nazis ermordet wurden ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Umfasst nach Kenntnis der Bundesregierung das Verbot kommunistischer Symbole und Propaganda auch die Schriften von Karl Marx und Friedrich Engels? Nein. 4. Ermächtigen die genannten Gesetze nach Kenntnis der Bundesregierung die ukrainischen Sicherheitsbehörden zu Hausdurchsuchungen und zu Beschlagnahmungen ? Nein. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5337 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 3 5. Ist das Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole unter Androhung von Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren nach Einschätzung der Bundesregierung mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar? 6. Ist das Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole unter Androhung von Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren nach Einschätzung der Bundesregierung mit den Menschenrechten vereinbar? 7. Wäre ein Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole unter Androhung von Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar? Die Fragen 5 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einführung derartiger Strafen wird weder von der Bundesregierung erwogen , noch gibt es dazu Anträge aus dem Deutschen Bundestag oder dem Bundesrat. Eine Bewertung entsprechender Regelungen im ausländischen Strafrecht liegt der Bundesregierung nicht vor. 8. Warum wurde in Deutschland mit dem Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) nicht zugleich auch die Verwendung kommunistischer Symbole verboten? 9. Wäre ein Verbot der Verwendung kommunistischer Symbole auf der Grundlage des Verbotes der KPD möglich und mit dem Grundgesetz und deutschen Recht konform gewesen? Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Verwendung von Kennzeichen einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei ist nach § 86a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Nach § 86a Absatz 2 Satz 1 StGB sind unter Kennzeichen Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen zu fassen. Vor dieser Regelung war ein entsprechendes strafbewehrtes Verbot in § 96a StGB enthalten, der zum 4. Juli 1960 in Kraft trat. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Kommunistische Partei Deutschlands mit Urteil vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt. 10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anerkennung der Mitglieder der Ukrainischen Aufständischen Armee (UPA) als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine? Aus Sicht der Bundesregierung wird die Anerkennung der Mitglieder der Ukrainischen Aufständischen Armee als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine den komplexen historischen Ereignissen nicht gerecht, da diese Entscheidung insbesondere die Rolle der UPA bei den Wolhynischen Massakern in den Jahren 1943 und 1944 und die Frage der Kollaboration von UPA-Mitgliedern mit Nazi-Deutschland nicht angemessen widerspiegelt. 11. Sieht es die Bundesregierung als ihre Aufgabe an, gegen die mögliche Heroisierung von Organisationen zu wirken, die zeitweise mit den Nazis kollaborierten und während des Zweiten Weltkrieges Massaker verübten? Die Bundesregierung tritt jeder Beschmutzung des Andenkens der Opfer der im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit entschieden entgegen. Der Umgang mit der eigenen Geschichte und dem schwierigen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 4 Thema der Kollaboration ist dabei jedoch vor allem Aufgabe der jeweils betroffenen Gesellschaften und Regierungen. 12. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass nach dem neuen Gesetz Personen, die die Mitglieder der UPA, wie zum Beispiel den Nazi-Kollaborateur Stepan Andrijowytsch Bandera, beleidigen, strafrechtlich verfolgt werden können? In § 6 Absatz 1 des ukrainischen Gesetzes „Über den Rechtsstatus und das Andenken an die Teilnehmer am Kampf für die Unabhängigkeit der Ukraine im 20. Jahrhundert“ heißt es, dass Personen, die „öffentlich eine verächtliche Haltung gegenüber Personen zeigen, [die als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine anerkannt sind, …] Verantwortung entsprechend der geltenden Gesetzgebung der Ukraine tragen.“ Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass hierdurch ein neuer Straftatbestand geschaffen wurde. 13. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend, dass damit Kritik an den Massakern der UPA und an deren Kollaboration mit dem deutschen Nazi-Regime in der Ukraine nicht mehr möglich ist? Nein. 14. Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung gegen die Anerkennung der Mitglieder der UPA als Kämpfer für die Unabhängigkeit der Ukraine Widerspruch eingelegt? Die Bundesregierung hat nicht die Möglichkeit, gegen Gesetzgebungsentscheidungen des Parlaments eines souveränen ausländischen Staates Widerspruch einzulegen. Sie hat jedoch gegenüber Vertretern der ukrainischen Regierung wiederholt ihre kritische Sicht auf die UPA deutlich gemacht. 15. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass auf Grundlage des genannten Gesetzespaketes die Tätigkeit von Organisationen und Parteien in der Ukraine eingeschränkt werden können? Aus dem Verbot der Bezeichnung „Kommunistische Partei“ und dem Verbot der Leugnung des kriminellen Charakters des sowjetischen Regimes könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung Einschränkungen für die Tätigkeit von Organisationen und Parteien in der Ukraine ergeben. 16. Verschärft nach Einschätzung der Bundesregierung das genannte Gesetzespaket die Situation zwischen den Konfliktparteien in der Ukraine? Nach Kenntnis der Bundesregierung vertreten verschiedene Teile der ukrainischen Gesellschaft entgegengesetzte Interpretationen der in dem Gesetzespaket angesprochenen zentralen Ereignisse der ukrainischen Geschichte des 20. Jahrhunderts . Das Gesetzespaket leistet nach Einschätzung der Bundesregierung keinen Beitrag zur Überwindung dieser Gegensätze. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5337 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 5 17. Was hat die Bundesregierung unternommen, um der Verabschiedung des Gesetzespaketes entgegenzuwirken? Die Bundesregierung hat erst kurz vor der Verabschiedung des Gesetzespakets von diesem Kenntnis erhalten. Dementsprechend konnte sie ihre kritische Sicht erst im Nachgang gegenüber der ukrainischen Regierung zum Ausdruck bringen . Die Bundesregierung kann zudem nicht in Gesetzgebungsentscheidungen des Parlaments eines souveränen ausländischen Staates eingreifen. 18. Hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung hinsichtlich des Verbotes kommunistischer Symbole und Propaganda Ratschläge erteilt, und wenn ja, welche? Nein. 19. Steht das Verbot kommunistischer Symbole und Propaganda nach Einschätzung der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem in der Ukraine diskutierten Verbot der Kommunistischen Partei (www.spiegel.de vom 24. Juli 2014 „Machtkampf in Kiew: Ukraine will Kommunistische Partei verbieten“)? Nach dem Verständnis der Bundesregierung besteht kein formaler Zusammenhang zwischen dem laufenden gerichtlichen Verbotsverfahren gegen die Kommunistische Partei der Ukraine und den neuen Gesetzen. Es liegen der Bundesregierung keine Hinweise darauf vor, dass durch das Gesetzespaket zusätzlich juristische Argumente für das Verbotsverfahren geschaffen werden sollten. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 6 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 7 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 37 \1 80 53 37 .fm , 1 . J ul i 2 01 5, S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .