Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5363 18. Wahlperiode 30.06.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 63 \1 80 53 63 .fm , 9 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 25. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5156 – Salzrechte für den Salzstock Gorleben Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) war für die Untersuchung des Salzstocks Gorleben auf seine Eignung als Endlager für hochradioaktive Abfälle ein Nutzungsrecht an den mit dem Grundeigentum verbundenen Salzrechten und den vom Grundeigentum losgelösten Salzabbaugerechtigkeiten erforderlich (vgl. „Das Bergwerk Gorleben“ auf www.bfs.de). Laut BfS liegen diese Rechte für den Salzstock Gorleben bei vier Gruppen: der Öffentlichen Hand (sogenannte bergfreie Flächen), der Deutschen Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen mbH (DWK), privaten Eigentümern, mit denen Nutzungsrechte (sogenanntes Nießbrauchrecht) abgeschlossen worden sind, und Eigentümern, die keine Nutzungsrechte abgetreten haben. Mit Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes beschränkt sich dieses Erfordernis bis auf Weiteres auf die Offenhaltung des Erkundungsbergwerks, da die Erkundung gestoppt wurde. Nach Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes kam es zu einer Einigung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der weiteren Gorleben-Offenhaltung (vgl. Pressemitteilung „Betrieb im Schacht Gorleben wird auf ein Minimum reduziert “ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 29. September 2014). Laut Bericht „Salzrechte Gorleben gehen und bleiben“ der „Elbe-Jeetzel-Zeitung “ vom 11. Mai 2015 beabsichtigt das BfS in seiner Zuständigkeit als Betreiber des Bergwerks Gorleben, lediglich diejenigen der bis Ende des Jahres 2015 auslaufenden Nießbrauchrecht-Verträge zu verlängern, die für die künftige , im Vergleich zur Vergangenheit reduzierte Offenhaltung des Bergwerks nötig sind. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 29 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) zu verweisen. Danach V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5363 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 63 \1 80 53 63 .fm , 9 . J ul i 2 01 5, S ei te 2 wird das Erkundungsbergwerk Gorleben bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Erhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Vorschriften des StandAG aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. Die bestehenden zwischen den Jahren 1989 bis 1996 abgeschlossenen Verträge über die Salzrechte sahen eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 vor. Von diesen Verträgen hat bzw. wird das Bundesamt für Strahlenschutz lediglich diejenigen Verträge über die bisherige Vertragslaufzeit hinaus verlängern, die Bereiche betreffen, die für die Gewährleistung des Grubenbetriebes für die reine Offenhaltung des Bergwerks notwendig sind. Der offen zu haltende Bereich umfasst nur den bestehenden früheren Erkundungsbereich I, der nach Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes in den Offenhaltungsbetrieb überführt wurde. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit, Salzrechte im Bereich außerhalb des Offenhaltungsbetriebs zu erwerben. 1. Jeweils welchen Umfang und welche Laufzeit haben die neuen Nutzungsverträge ? Im Jahr 2013/2014 wurden für den Offenhaltungsbetrieb des Bergwerks die Verträge mit drei Salzrechtsinhabern für 20 Jahre verlängert. Diese Verträge laufen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2035. Sie umfassen jeweils Flächen von circa 125 Hektar, circa 21 Hektar und circa 2 Hektar. 2. Wie viele der in der 17. oder 18. Wahlperiode ausgelaufenen bzw. auslaufenden Verträge wurden und werden insgesamt nicht verlängert? Derzeit gibt es 97 verschiedene Rechtsinhaber von Salzabbaugerechtigkeiten und 35 Rechtsinhaber grundeigener Salzrechte für den gesamten Salzstock. Acht Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten besitzen auch grundeigene Salzrechte , so dass es für den gesamten Salzstock 124 Salzrechtsinhaber gibt. Es werden 110 Verträge mit den Rechtsinhabern nicht verlängert. 3. Wer hat innerhalb der Bundesregierung wonach entschieden, mit welchen Salzrechteinhabern verhandelt wird? Die Entscheidung erfolgte durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit. Die Notwendigkeit von Verlängerungen ergibt sich aus der Überführung in den Offenhaltungsbetrieb gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 StandAG. 4. Wie hoch ist künftig die Entschädigung für die Nutzungsrechte, und wird sie einmalig vorab gezahlt oder jährlich? Bezogen auf die drei Inhaber erfolgt die Zahlung der Entschädigung wie folgt: In einem Fall handelt es sich um rund 280 000, Euro, die einmalig gezahlt werden . In einem zweiten Fall handelt es sich um rund 507 000 Euro. Sie werden auf Wunsch des Eigentümers in zehn gleichen jährlichen Raten gezahlt. In einem dritten Fall handelt es sich um rund 33 000 Euro, die einmalig gezahlt werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5363 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 63 \1 80 53 63 .fm , 9 . J ul i 2 01 5, S ei te 3 5. Wie verhält es sich mit den Salznutzungsrechten nach einer endgültigen Beendigung der Erkundung und einer Aufgabe des Standortes als möglichen Endlagerstandort? Die verlängerten Verträge laufen bis zum 31. Dezember 2035. Da es sich um Nutzungsverträge handelt, verbleibt das Eigentum an den Salzrechten weiterhin beim Grundeigentümer. Dies wäre auch bei einer endgültigen Beendigung der Erkundung und einer Aufgabe des Standortes als möglichem Endlagerstandort der Fall. 6. Wie lautet der aktuelle Schlüssel zur Refinanzierung der Entschädigungszahlungen bzw. Gorleben-Offenhaltungskosten insgesamt durch die Abfallverursacher (also Energieversorger, Länder, Bund etc.)? Laut § 22 Absatz 2 StandAG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) wird der notwendige Aufwand zur Offenhaltung des Bergwerks Gorleben wie folgt verteilt: – zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Ge- nehmigung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist, – zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 AtG für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, – zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 AtG oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 AtG oder nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erteilt worden ist. 7. Werden die Umlagebescheide für die Offenhaltung Gorlebens gemäß dem Standortauswahlgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung von allen Abfallverursachern akzeptiert? Nein. Falls nein, von welchen Abfallverursachern mit welcher Begründung nicht, und wie ist in diesem Fall der diesbezügliche Stand (vgl. hierzu „Atommülllagerung in Deutschland – AKW-Betreiber auf Krawall gebürstet“ der taz.die tageszeitung vom 5. September 2014)? Die nachfolgenden Unternehmen haben Widerspruch gegen die Umlagebescheide eingelegt: – RWE Power AG, – Gundremmingen GmbH, – E.ON Kernkraft GmbH, – EnBW Kernkraft GmbH, – Kernkraftwerk Stade GmbH & Co. oHG, – Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, – Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH, – Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5363 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 53 63 \1 80 53 63 .fm , 9 . J ul i 2 01 5, S ei te 4 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 – Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. oHG, – Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG, – Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH, – Stadtwerke München GmbH, – Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, – Energiewerke Nord GmbH, – Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH, – Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH, – Versuchsatomkraftwerk Kahl GmbH, – EnBW Energie Baden-Württemberg AG, – Siemens AG, – RD Hanau GmbH, – Advanced Nuclear Fuels GmbH, – Kernkraftwerk Lingen GmbH, – Uranit GmbH, – Urenco Deutschland GmbH, – Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Widerspruchsbegründungen liegen erst in zwei Verfahren vor. Diese stützen sich insbesondere auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Umlageverfahrens . Die Widerspruchsbegründungen werden derzeit geprüft. Die festgesetzten Umlagebeträge wurden von allen Umlagepflichtigen gezahlt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .