Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5435 18. Wahlperiode 02.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5199 – Rassismus in Deutschland vor dem Ausschuss der Vereinten Nationen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Anschläge auf Asylbewerberheime, Pegida-Demos, Diskriminierung von Migranten – Deutschland muss sich von den UN fragen lassen, was es 70 Jahre nach dem Ende der Nazi-Herrschaft gegen den Rassismus tut“ (www.stuttgarterzeitung .de/inhalt.un-ausschuss-in-genf-deutschland-will-rassismus-staerkerbekaempfen .d68e5741-3265-47a8-891c-fdb11c554d73.html). Diese Frage stellt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von politisch rechts, rassistisch und antisemitisch motivierten Gewalttaten (siehe z. B. Bundestagsdrucksachen 18/4859 und 18/4858) sowie eines deutlichen Anstiegs von Angriffen gegen Flüchtlingsunterkünfte (www.netz-gegen-nazis.de/ artikel/chronik-zu-angriffen-und-hetze-gegen-fl%C3%BCchtlinge-2015-9992). Der UN-Fachausschuss zur Anti-Rassismus-Konvention (CERD, UN – Vereinte Nationen) hat auf seiner Sitzung vom 27. April bis 15. Mai 2015 den Staatenbericht Deutschlands (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/ 19_22_CERD_Bericht.pdf?__blob=publicationFile) behandelt und überprüft, wie Deutschland seine Verpflichtungen aus der UN-Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) umgesetzt hat. Aus der Befassung sind Empfehlungen für weitere Handlungsschritte an die Bundesregierung ausgesprochen worden. Die Bundesregierung hatte ihren letzten Bericht im Jahr 2013 vorgelegt. In dem aktuellen Bericht wird unter anderem auf 40 Seiten berichtet, was alles getan wurde, etwa mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus, dem Integrationsgipfel und zahlreichen Maßnahmen in ganz Deutschland. Vor allem macht der Bericht aber deutlich, wo der Staat keinen Handlungsbedarf sieht, so beispielsweise im Bereich „Racial Profiling“ und bei den „rechtlichen Instrumenten , um gegen Diskriminierung vorzugehen“ (www.mediendienstintegration .de/artikel/cerd-berichterstattung-antirassismus-konvention-2015. html). Für die am 5. und 6. Mai 2015 erfolgte Prüfung des deutschen Staatenberichts durch den CERD hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. (DIMR) einen Parallelbericht vorgelegt (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin /user _upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/Parallelbericht_DIMR_an_ CERD_im_Rahmen_der_Pruefung_des_19_22_Staatenberichts_2015.pdf). Neben dem DIMR haben weitere zivilgesellschaftliche Organisationen Berichte vorgelegt (http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/ SessionDetails1.aspx?SessionID=977&Lang=en). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 2 Von diesen, aber auch von Uwe-Karsten Heye, langjähriger Vorsitzender des Vereins Gesicht zeigen! Für ein weltoffenes Deutschland e. V., und Markus Löning, ehemaliger Menschenrechtsbeauftragter der Bundesregierung, gab es Kritik am Staatenbericht der Bundesregierung. So habe die Bundesregierung „die Optimierung der Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz als Lehre aus dem NSU-Komplex“ angegeben, „rassistische Verhaltensweisen einzelner Ermittler und institutionellen Rassismus als Ursache der erfolglosen Ermittlungen aber würden ignoriert“ (www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/ ?ressort=in&dig=2015%2F04%2F28%2Fa0056&cHash=879ce5d8689d68df2 d5c4b95e05d8723). Die Opferperspektive e. V. sieht in dem aktuellen Staatenbericht Deutschlands „ein Zeugnis der mangelnden Problembewältigungskompetenz der Bundesregierung. Ihr ist es bislang nicht gelungen, effektive Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Rassismus zu entwickeln und umzusetzen “ (www.opferperspektive.de/aktuelles/zivilgesellschaftliches-buendniskritisiert -die-fehlerhaften-staatlichen-konsequenzen-aus-dem-nsu-komplexund -die-mangelhaften-massnahmen-gegen-rassismus). Der UN-Ausschuss beklagt, dass die Inhalte der ICERD weder in der Öffentlichkeit noch bei Gerichten und Behörden bekannt sind. Daher spielt die Konvention in der Rechtspraxis keine Rolle – obwohl sie geltendes Recht in Deutschland ist (Punkt 8 des CERD-Berichts). Der Ausschuss hat zudem im Zusammenhang mit den über Jahre erfolglosen Ermittlungen bei der Aufklärung der Taten des NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) deutlich gemacht, dass Rassismus auch in staatlichen Institutionen und Behörden ein Problem ist. Der Ausschuss sieht hier einen dringenden Reformbedarf, damit vorurteilsfrei ermittelt wird und rassistische Taten durch Polizei und Justiz besser erkannt werden (Punkt 10 des CERD-Berichts). Bereits in einem Jahr erwartet der Ausschuss Informationen von Deutschland über die Umsetzung von Reformen, ebenso zu den bislang ausgebliebenen wirksamen Sanktionen auf die rassistischen Erklärungen von Thilo Sarrazin – entgegen einer Empfehlung des CERD-Ausschusses nach einer Beschwerde des Türkischen BUNDES in Berlin-Brandenburg (Punkt 26 des CERD-Berichts ). Problematisiert wird auch die Praxis der Bundespolizei, bei Kontrollen im grenznahen Gebiet Personen nach äußerlichen Merkmalen, wie ihrer Hautfarbe auszuwählen. Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, die Rechtsgrundlagen für die Personenkontrollen aufzuheben oder zu ändern, die Praxis des „Racial Profiling “ in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder gesetzlich zu verbieten und das Verbot rassistischer Diskriminierung zum festen Bestandteil der Ausbildung zu machen (Punkt 11 des CERD-Berichts). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Dialog mit dem Expertenausschuss der Vereinten Nationen zum Internationalen Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) ist für Deutschland von besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung anerkennt die Verpflichtungen, die sich aus den Menschenrechtsverträgen ergeben. Die Bekämpfung sämtlicher Formen rassistischer Diskriminierung und rassistischer Vorurteile ist für das deutsche Recht und die deutsche Politik von großer Bedeutung. Der Schutz der menschlichen Integrität und das Verbot von Diskriminierung sind als grundlegende Verfassungswerte im Grundgesetz verankert (Artikel 1, 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes – GG). Die Werte des ICERD sind damit ein wesentliches Fundament des Selbstverständnisses der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichem Rechtsstaat. Mit dem Instrument der individuellen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist sichergestellt , dass die Grundrechte keine reinen Programmsätze sind. Der Expertenausschuss hat während der Präsentation des 19. bis 22. Staatenberichts und auch in seinen Schlussfolgerungen zum Ausdruck gebracht, dass er V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 3 die seit dem letzten Bericht eingeleiteten gesetzgeberischen und politischen Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung begrüßt. Dennoch hält es die Bundesregierung für wichtig, dass immer wieder kritisch hinterfragt wird: Gelingt die Umsetzung unserer Werte in der gesellschaftlichen Wirklichkeit? Wie können wir rassistische Diskriminierung noch effektiver bekämpfen ? Diesen Fragen nachzugehen, ist angesichts der gleichbleibend hohen Relevanz des Themas eine permanente gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Bundesregierung wird die nach Vorstellung des 19. bis 22. Staatenberichts der Bundesrepublik Deutschland über Maßnahmen zur Durchführung des ICERD geäußerten Empfehlungen und die Kritik des Vertragsausschusses prüfen und bewerten, ob weitere innerstaatliche Maßnahmen ergriffen werden müssen . 1. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Kritik, dass Rassismus „in Deutschland häufig sehr eng verstanden wird, indem er zumeist mit gewalttätigem und organisiertem Rechtsextremismus gleichgesetzt wird“ (www.institutfuer -menschenrechte.de/presse/pressemitteilungen/meldung/article/ pressemitteilung-anlaesslich-der-pruefung-deutschlands-zur-umsetzungder -un-anti-rassismus-konventio/ sowie Punkt 7 des CERD-Berichts)? Der Bundesregierung ist bewusst, dass Rassismus sich nicht nur auf ein Problem am „rechten Rand“ beschränkt. Deshalb wäre es verfehlt, Rassismus, der nicht offensichtlich auf einem rechtsextremistischen Gedankengut beruht, nicht ernst zu nehmen. Die Bundesregierung geht von einem differenzierten Begriffsverständnis aus, das diverse Formen abwertender Haltungen und Vorurteile einschließt , die rassistische Diskriminierung begünstigen. 2. Welche Schlussfolgerungen, Konsequenzen und Bewertungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der CERD-Ausschuss auch beim aktuellen Staatenbericht Deutschlands – wie übrigens bereits bezogen auf den 16. bis 18. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland (siehe Bundestagsdrucksache 17/1881) – grundsätzliche Kritik äußert, wonach es keine gesetzliche Definition rassistischer Diskriminierung in der Bundesrepublik Deutschland gebe, und inwieweit ist aus dem nach wie vor bestehenden Fehlen einer Definition zu schlussfolgern, dass die Bundesregierung „racial discrimination“ nicht im Einklang mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD definieren will oder womöglich sogar diese Definition nicht teilt (bitte ausführen)? 3. Teilt die Bundesregierung die Kritik des CERD-Ausschusses am Fehlen einer gesetzlichen Definition von „racial discrimination“, und wie wird sie der Aufforderung in Punkt 7b des CERD-Berichts nachkommen, eine Definition von „racial discrimination“ zugrunde zu legen, die voll in Übereinstimmung mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD steht? Wenn die Bundesregierung der Auffassung sein sollte, eine Definition zu haben, die in vollem Einklang mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD steht, wie lautet diese, wo ist sie definiert oder veröffentlicht, und welche rechtliche Bedeutung kommt dem zu? 4. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen, Bewertungen und Analysen zum Thema Rassismus, dass es nach der rechtsverbindlichen Definition von „racial discrimination“ in Artikel 1 Nummer 1 ICERD nicht notwendigerweise auf eine rassistische Motivation oder Intention ankommt, um von rassistischer Diskriminierung sprechen zu können? 5. Wie legt die Bundesregierung die in Artikel 1 Nummer 1 ICERD niedergelegte Definition von „racial discrimination“ aus, nach der es hierbei auch auf die tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen einer Ungleichbehand- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 4 lung, die an den in Artikel 1 Nummer 1 genannten Merkmalen anknüpft, ankommt , und inwieweit wird die Bundesregierung öffentlichkeitswirksam und intern (in Ministerien und Behörden, insbesondere der Bundespolizei, bitte differenzieren) initiativ werden, um für ein umfassenderes Verständnis von Rassismus bzw. rassistischer Diskriminierung zu werben? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Definition des Artikels 1 Absatz 1 ICERD ist in Deutschland aufgrund des Vertragsgesetzes (BGBl. 1969 II S. 962) gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG geltendes Bundesrecht. Diese Definition wird von der Bundesregierung berücksichtigt. Die verschiedenen Ministerien und Behörden in den Bereichen Justiz und Polizei sind jeweils dafür zuständig, diese gesetzlich geltende Definition von rassistischer Diskriminierung in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt zu machen und sicher zu stellen, dass diese auch in der Rechtsanwendung zugrunde gelegt wird. Im Bereich der Bundespolizei sind Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung integraler Bestandteil während der Aus- und Fortbildung. Dies betrifft insbesondere rechtliche Fragestellungen zu den Voraussetzungen polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Allgemeinen sowie den spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnormen. Darüber hinaus werden dienststelleninterne Fortbildungen durchgeführt, in denen die rechtlichen (insbesondere die verfassungsmäßigen) Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen vertieft werden. Auch aktuelle Gerichtsentscheidungen finden Eingang in diese Maßnahmen und werden praxisorientiert aufbereitet. Die Maßnahmen und Unterlagen der Aus- und Fortbildung in der Bundespolizei werden regelmäßig hinsichtlich gegebenenfalls bestehender Anpassungsbedarfe überprüft . 6. Inwieweit ist ein verkürztes Verständnis von Rassismus bzw. rassistischer Diskriminierung (siehe Frage 5) nach Auffassung der Bundesregierung eine mögliche Erklärung dafür, dass die Kritik an Behördenmaßnahmen, z. B. dem „Racial Profiling“, oftmals falsch verstanden und vorschnell zurückgewiesen wird, weil die Kritik so verstanden wird, als würde den Handelnden oder Organisationen eine rassistische Motivation unterstellt, was, wie dargelegt, nicht notwendigerweise der Fall sein muss (bitte ausführen)? Die Beamten der Bundespolizei sind sich aufgrund der in Antwort 5 genannten Maßnahmen generell der Bedeutung diskriminierungsfreien Handelns und der völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unzulässigen Praxis sog. racial profiling bewusst. Hinweise auf nicht rechtskonforme Verhaltensweisen werden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sehr ernst genommen und in jedem Einzelfall untersucht. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Praxis des sog. „racial profiling“ in der Öffentlichkeit mitunter falsch so verstanden wird, als sei die Berücksichtigung der Nationalität oder der ethnischen Herkunft bei polizeilichen Maßnahmen auch im Zusammenhang mit Einreisekontrollen grundsätzlich unzulässig. Nicht nur von der Europäischen Grundrechteagentur wird anerkannt, dass die Berücksichtigung beider Kriterien gerade im Zusammenhang mit der Einreisekontrolle unerlässlich für die polizeiliche Praxis ist. Nach dem geltenden Völkerrecht und auch der Rechtsauffassung des Fachausschusses ICERD erfasst das Verbot von „racial profiling“ die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen nur dann, wenn diese ausschließlich oder ganz überwiegend aufgrund der Nationalität oder ethnischen Herkunft einer Person durchgeführt werden, ohne dass andere Verdachtsmomente und Lageerkenntnisse berücksichtigt werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 5 7. Inwieweit ist ein möglicherweise verkürztes Verständnis von rassistischer Diskriminierung (siehe Frage 5) seitens der Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass sie den Vorwurf des „Racial Profiling“ durch die Bundespolizei auf der Grundlage von §§ 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes stets zurückweist (z. B. in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/14569), obwohl sich z. B. der CERD-Ausschuss in Punkt 11 seiner abschließenden Bemerkungen vom 15. Mai 2015 darüber besorgt zeigt, dass diese Vorschrift „faktisch“ zu einer rassistischen Diskriminierung führt, wenn unter anderem an das „äußere Erscheinungsbild einer Person“ oder einem „Gefühl für bestimmte Situationen“ angeknüpft wird, d. h. dass es für die Feststellung einer rassistischen Diskriminierung infolge anlassloser Polizeikontrollen genügt, wenn diese in der Realität zur Folge haben, dass überdurchschnittlich häufig Personen z. B. mit dunklerer Hautfarbe kontrolliert werden und damit in ihre Freiheitsrechte eingegriffen wird (bitte ausführen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Für den Bereich der Bundespolizei hat der Gesetzgeber u. a. die Befugnis zur Durchführung lageabhängiger Befragungen in Verbindung mit Identitätsfeststellungen nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) geschaffen. Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren von den parlamentarischen Fachgremien des Bundestages und des Bundesrates intensiv geprüft. Diese Befugnisnorm dient dem Ziel der Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet und damit der Bekämpfung der Schleusungskriminalität. Für polizeiliche Kontrollmaßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG müssen immer Lageerkenntnisse, die deutlich mehr Informationen umfassen als die bloße ethnische Zugehörigkeit einer Person, oder grenzpolizeiliche Erfahrungen vorliegen. Die Bundespolizei ist bei der Anwendung der Befugnis des § 22 Absatz 1a BPolG selbstverständlich an den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG gebunden und die Maßnahmen sind nicht ausschließlich auf die Kriterien wie „Rasse“, Herkunft oder Religion abgestellt. Die Kontrollen der Bundespolizei basieren auf einer Vielzahl von Informationen und Erkenntnissen und nicht lediglich auf ethnischen und äußerlich erkennbaren Merkmalen von Personen . Voraussetzung für eine Kontrolle ist ein Kriterienbündel, auf dessen Grundlage die handelnden Beamten im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welcher konkreten Art und Weise sie handeln. Daher wird auch durch § 22 BPolG keine Praxis von „racial profiling“ legitimiert . Die Bundesregierung ist sich aber bewusst, dass bei den betroffenen Personen u. a. mangels Mitteilung der jeweils vorliegenden Lageerkenntnisse und Verdachtsmomente im Einzelfall fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden kann, als würden die ethnischen und äußerlich erkennbaren Merkmale die einzigen Kriterien für polizeilichen Maßnahmen darstellen. 8. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Kritik an der Interpretation (Übersetzung ) von „racial discrimination“ als „Rassendiskriminierung“ statt „rassistischer Diskriminierung“ (www.mediendienst-integration.de/artikel/ cerd-berichterstattung-antirassismus-konvention-2015.html, bitte ausführen )? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die amtliche deutsche Übersetzung von ICERD von 1966 ist im Sinne eines Dokumentes der Zeitgeschichte zu verstehen. Die Bundesregierung hat wiederholt und zuletzt im 19. bis 22. Staatenbericht klargestellt (Rn. 10), dass sie Theorien , mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, ausdrücklich zurückweist. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 6 Das Merkmal „Rasse“ bzw. „ethnische Herkunft“ ist im Übrigen auf EU-Ebene von der Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben, deren Umsetzung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgt ist. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ wurde im Rahmen der Verhandlungen zu dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten intensiv diskutiert, letztlich wurde aber an ihm festgehalten, weil „Rasse“ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des „Rassismus “ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 30 f.). Die Wortwahl entspricht auch dem Wortlaut von Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 13 des EG-Vertrages, dessen Ausfüllung die Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG diente). 9. Teilt die Bundesregierung die Definition des so genannten MacphersonBerichts zum Mord an dem schwarzen Jugendlichen Stephen Lawrence, wonach institutioneller Rassismus „das kollektive Versagen einer Organisation [ist], für Menschen bezüglich ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft geeignete und professionelle Leistungen zu erbringen. Er lässt sich in Prozessen, Einstellungen und Verhaltensweisen festmachen, welche auf eine Diskriminierung hinauslaufen und durch unbewusste Vorurteile , Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen ethnische Minderheiten benachteiligen“? Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung „institutionellen Rassismus “ (www.interkulturellewoche.de/hefteintrag/2014/stimmungslagenund -herausforderungen-der-postmigrantischen-gesellschaft-0)? Die Bundesregierung nimmt die Fachdebatte und unterschiedliche Positionen zu Begrifflichkeiten zur Kenntnis. Vorurteile und diskriminierende Einstellungen bei Individuen auch mit Bezug auf deren Interagieren im jeweiligen sozialen ggf. auch institutionellen Umfeld sind Gegenstand präventiver Handlungskonzepte , deren Anwendung und Umsetzung die Bundesregierung fördert, sowie von beruflicher Aus- und Fortbildung. Zudem ist auch unbewussten Vorurteilen, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistischen Stereotypen im gesellschaftlichen Diskurs unserer offenen pluralistischen Gesellschaft zu begegnen. 10. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung institutionellen Rassismus in Deutschland, und wenn ja, wo und wie tritt er in Erscheinung? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 1 und 9 wird verwiesen. 11. Stimmt die Bundesregierung der im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2015 zum Thema „Racial Profiling“ geäußerten Auffassung zu, dass dies schon rein rechnerisch kein Strukturproblem sein könne, weil es bei Hundertausenden Kontrollen in den letzten Jahren nur 138 diesbezügliche Beschwerden und nur zehn Klagen gegeben habe, und zeigt nicht gerade der Umstand, dass selbst die Opfer der rassistischen Übergriffe durch mindestens einen Bundespolizisten in Hannover (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/ Fluechtlinge-in-Polizeizelle-erniedrigt,misshandlung136.html) keine Anzeige und keine Beschwerde eingereicht haben, dass Zahlen hierzu wenig Aussagekraft haben (bitte ausführen)? Aufgrund der der Bundesregierung bislang zur Kenntnis gelangten Anzahl von Beschwerden gegenüber der Bundespolizei und der Antidiskriminierungsstelle V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 7 des Bundes, bei denen sich die Petenten auf subjektiv als unberechtigt empfundene polizeiliche Maßnahmen beziehen, besteht bisher kein Ansatz für die Feststellung eines Strukturproblems. Weder die Höhe des im Verhältnis zu den durchgeführten polizeilichen Maßnahmen festgestellte Beschwerdeaufkommens , noch sonstige Indikatoren weisen auf ein derartiges Problem hin. 12. Was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die möglichen Gründe dafür, dass sich Betroffene von rassistischem Behördenhandeln nicht an gegebene Beschwerdestellen wenden oder Anzeige erstatten (bitte auflisten ), welche strukturellen Hürden sieht die Bundesregierung, die solche Opfer von Beschwerden oder einer Strafanzeige abhalten, und inwieweit wird sie zum Abbau dieser Hürden initiativ werden? Inwieweit unterstützt sie zum Beispiel die Forderung nach Schaffung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4450)? Für den Bereich der Bundespolizei bestehen weder organisations- oder behördenspezifische Gründe, noch strukturelle Hürden dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichem Fehlverhalten jeglicher Art von Polizeibeamten an die bundespolizeilichen Beschwerdestellen wenden oder ggf. auch eine Strafanzeige erstatten sollten. Zudem stehen weitere Möglichkeiten bis hin zur Petition gemäß Artikel 17 GG oder der Verwaltungsrechtsweg offen. Über die Webseite der Bundespolizei besteht zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde online einzureichen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Vorwürfe von Misshandlungen durch einen Beamten der Bundespolizei in Hannover wurde im Bundespolizeipräsidium zusätzlich eine „Vertrauensstelle der Bundespolizei“ geschaffen. Diese ist dem Präsidenten der Bundespolizei unmittelbar unterstellt und nur diesem berichtspflichtig . Mit dieser Einrichtung wird das Ziel verfolgt, eine Anlaufstelle für alle Angehörigen der Bundespolizei einzurichten, die im Falle von erheblichen Verfehlungen einen Ansprechpartner suchen. Die dort vorgebrachten Anliegen werden auf Wunsch auch unter der vollen Wahrung der Anonymität bearbeitet, gesetzliche Aussageverpflichtung bleiben unberührt. Der Bundesregierung ist die Untersuchung von etwaigem polizeilichem Fehlverhalten ein wichtiges Anliegen. Sofern Fehlverhalten oder Misshandlungen durch Polizeibeamte gerügt werden, bestehen bereits innerbehördliche und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um dieses Verhalten in einem unabhängigen Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen: Das im Strafrecht verankerte Legalitätsprinzip gewährleistet, dass bereits bei einem Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Dabei haben die Ermittlungen umfassend, effektiv und objektiv zu erfolgen . Neben dem Rechtsweg bei den Gerichten stehen jedem Bürger wie auch jedem Polizisten innerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten gegen polizeiliches Fehlverhalten offen. Jedermann kann eine ihn betreffende polizeiliche Maßnahme mit einer Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerde beanstanden, um die eigentliche Tätigkeit oder das persönliche Verhalten des Beamten durch den Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen. Die Schaffung einer sog. unabhängigen Polizeibeschwerdestelle könnte eine zusätzliche Anlaufstelle für Beschwerden darstellen. Ein Mehrwert wäre hiervon allerdings nur dann zu erwarten, wenn die Petenten die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten aus unterschiedlichen Gründen nicht nutzen würden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 8 13. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Morden des NSU das vermeintliche Versagen der Sicherheitsbehörden auf Länder- und Bundesebene auf institutionellen Rassismus im Sinne der Definition des MacphersonBerichts zurückzuführen ist (www.interkulturellewoche.de/hefteintrag/ 2014/stimmungslagen-und-herausforderungen-der-postmigrantischengesellschaft -0)? Die Bundesregierung orientiert sich bei ihrer Bewertung der Versäumnisse bei den Ermittlungen zu den Taten des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) an den Feststellungen des NSU-Untersuchungsausschusses. Dieser hat in seinen gemeinsamen Bewertungen (mit seinen 47 Handlungsempfehlungen) keinen strukturellen bzw. institutionellen Rassismus bei den Ermittlungsbehörden festgestellt . Die Aufarbeitung der Geschehnisse um die NSU-Morde ist insgesamt noch nicht abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2012 einen Untersuchungsausschuss eingesetzt , der einerseits die Terrorgruppe NSU näher beleuchten sollte und andererseits klären sollte, warum aus ihren Reihen so lange unerkannt schwerste Straftaten begangen werden konnten. Der Ausschuss hat inzwischen seinen Abschlussbericht vorgelegt, in dem eine Reihe von Maßnahmen empfohlen werden . Diese Maßnahmen sind zum Teil bereits umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. 2015 Teil I S. 925) tritt am 1. August 2015 in Kraft. Damit wird die Begründung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts vereinfacht und sichergestellt, dass der Generalbundesanwalt frühzeitig in laufende Ermittlungen eingebunden wird, wenn sich aus diesen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Zuständigkeit in Betracht kommt. Darüber hinaus wird geregelt, dass rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Diese Beweggründe werden nun ausdrücklich als strafschärfende Umstände im Strafgesetzbuch aufgeführt. Der Unterausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat zudem auf seiner Sitzung vom 24. und 25. Februar 2015 Änderungen der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beschlossen. Ziel ist es, dass eine mögliche rassistische Motivation im Hinblick auf die spätere Strafe besser als bisher aufgeklärt und dokumentiert wird. Mit den dargestellten Maßnahmen und Reformen zeigt die Bundesregierung ihre Entschlossenheit, rassistische Vorfälle zu identifizieren und angemessen zu ahnden. Zudem wurden die Empfehlungen im Bereich Aus- und Fortbildung sowohl beim Bundeskriminalamt als auch beim Bundesamt für Verfassungsschutz aufgenommen . NSU-Untersuchungsausschüsse wurden außerdem in sechs Bundesländern eingesetzt , um das Handeln der Behörden in diesen Ländern aufzuarbeiten. Die Ausschüsse haben teilweise bereits ihre Abschlussberichte vorgelegt. Seit Mai 2013 wird vor dem Oberlandesgericht München zudem ein Strafprozess gegen die (überlebende) Hauptverantwortliche des NSU und weitere Angeklagte geführt . Das Verfahren wird mit großem Aufwand betrieben. Mehr als 80 Hinterbliebene oder Geschädigte treten als Nebenkläger auf. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 9 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, von ihr die Anerkennung einfordert, dass es in Deutschland einen „institutionellen Rassismus“ gibt, weil sich erst dann effektive Maßnahmen zu dessen Bekämpfung unternehmen ließen (KNA-Meldung vom 5. Juni 2015)? 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass dem Europarats-Menschenrechtskommissar Nils Muiznieks am Beispiel der Misshandlung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei in Hannover klar geworden sei, dass institutioneller Rassismus existiere (KNA-Meldung vom 5. Juni 2015)? 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass sich laut Europarats-Menschenrechtskommissar Nils Muiznieks am Beispiel der Misshandlung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei in Hannover die Notwendigkeit einer von der Polizei unabhängigen öffentlichen Beschwerdestelle zeige (KNA-Meldung vom 5. Juni 2015)? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird den Bericht des Menschenrechtskommissars , der bisher nicht vorliegt, sorgfältig daraufhin prüfen, ob in der Gesamtschau mit den Empfehlungen von CERD innerstaatliche Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Bekämpfung möglicher, unterschiedlicher Erscheinungsformen eines sogenannten institutionellen Rassismus überhaupt erforderlich sind. Zu den Fragen 15 und 16 wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Der Sachverhalt in der Bundespolizeidienststelle in Hannover ist Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Die Bundespolizei (BPOL) hat Akteneinsicht beantragt, diese ist nach Auskunft der zuständigen Staatsanwältin frühestens nach den Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren möglich. Das Bundespolizeipräsidium unterstützt alle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und auch im weiteren Umfeld der Dienstgruppe und der Vorgesetzten. Die disziplinarischen Ermittlungen wurden auf Bitten der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt. Vor diesem Hintergrund können zum Sachverhalt selbst, als auch zu der Einschätzung des Europarats-Menschenrechtskommissars, Nils Muiznieks , derzeit keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen Sofern Fehlverhalten durch Polizeibeamte gerügt wird, bestehen innerbehördliche und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um dieses Verhalten in einem unabhängigen Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Zusätzlich haben alle Beamte der Bundespolizei die Möglichkeit, sich außerhalb des Dienstweges an die Stabsstellen Innenrevision ihrer jeweiligen Bundespolizeidirektionen zu wenden. Für den Bereich der Korruptionsprävention wurden zudem Ombudspersonen gegen Korruption benannt. Hierbei handelt es sich um drei Rechtsanwälte in Berlin, Köln und Frankfurt/Main an die sich Beamte wenden können; die Zuständigkeit der Ombudspersonen gegen Korruption bezieht sich ausschließlich auf Verdachtsfälle von Korruption. Die Erreichbarkeit der Ombudspersonen ist im für alle Angehörigen der Bundespolizei einsehbaren Intranet der Bundespolizei eingestellt. Unabhängig davon besteht auch für Bundespolizisten die Möglichkeit, derartige Vorwürfe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Landespolizeibehörde anzuzeigen . Hierzu sind sie aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt haben, die kein reines Antragsdelikt ist (§ 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO). Was die Notwendigkeit der Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen angeht , wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 0 17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gewalttätigen und latent rassistischen Stimmungen, wie sie jetzt nach Auffassung der Fragesteller im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einer Dienststelle der Bundespolizei in Hannover deutlich wurden (www.ndr.de/nachrichten/ niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Bundespolizei-Rassismus-undGewalt -im-Netz,bundespolizei334.html), entgegenzuwirken? Die Vorfälle in Hannover sind Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen , denen nicht vorgegriffen werden sollte. Unabhängig davon sind das Verbot der Diskriminierung, die Themen Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und Diskriminierung ebenso fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei, wie der korrekte, situationsgerechte Umgang mit den Adressaten polizeilicher Maßnahmen. 18. Welche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu den Themen Rassismus , Diskriminierung, Ausgrenzung etc. werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei durchgeführt, und welchen Stellenwert nehmen diese Themen ein? Menschenrechte, Verhütung von Rassismus/Rassendiskriminierung sind integraler Bestandteil verschiedener Fach- und Rechtsgebiete während der bundespolizeilichen Ausbildung aller Laufbahnen. Darüber hinaus wird durch praxisbezogene Aus- und Fortbildung die rechtskonforme Anwendung der Befugnisnormen sichergestellt. Im Rahmen von Verhaltenstrainings werden konkrete Maßnahmen geübt und der Grundrechtsbezug fortlaufend hergestellt. Dies findet regelmäßig berufsbegleitend im verpflichtenden Polizeitraining statt (46,5 Stunden/Jahr Training polizeilicher Standardsituationen ). In speziellen Seminaren zum Ausbau der sozialen und interkulturellen Kompetenzen werden die kommunikativen Fertigkeiten weiter gestärkt, um Konfliktsituationen vorzubeugen. Darüber hinaus bietet die Bundespolizeiakademie Fortbildungslehrgänge insbesondere zu den Themen „Polizei und Fremde“ und „Durchführung polizeilicher Standardmaßnahmen“ an. Im Rahmen dieser Lehrgänge werden u. a. Aspekte der Gleichbehandlung und der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes behandelt. Gegenwärtig vertieft die BPOL die Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung mit einem gemeinsamen Projekt im Themenkomplex Menschenrechte. Folgeprojekte mit weiteren Inhalten zur politischen Bildung sind avisiert. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und -inhalte werden im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses fortlaufend kritisch überprüft, ggf. aktualisiert und weiter verbessert. Es werden alle zur Verfügung stehenden Formen der Wissensvermittlung zur Sensibilisierung der Bundespolizeibeamten genutzt, um eine durchgängig sachorientierte und vorurteilsfreie Aufgabenerfüllung sicher zu stellen. Die Maßnahmen dienen dazu, das Vertrauen der Bürger in rechtsstaatliches polizeiliches Handeln zu vertiefen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 1 19. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ziele des „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus“ (NAPgR), präventiv zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung zu wirken und dem Rassismus den Boden zu entziehen, erreicht werden konnten, angesichts der nach wie vor nach Auffassung der Fragesteller hohen Zahl an rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Gewalttaten sowohl der gestiegenen Zahl von Übergriffen auf Flüchtlingsunterkünfte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) gegen Rassismus ist ein stetiger gesellschaftlicher Prozess, in dem in der Vergangenheit u. a. in der Wirkung verschiedener Förderprogramme der Bundesregierung, durch Maßnahmen der politischen Bildung und infolge des Engagements vielfältiger zivilgesellschaftlicher Initiativen wesentlich Erfolge in der Auseinandersetzung mit Rassismus und diskriminierenden Vorurteilen erzielt werden konnten. 20. Inwieweit bleibt die Bundesregierung bei ihrer Aussage in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/1881, wonach die „Äußerung der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), rassistisch motivierte Straftaten würden vermutlich nicht immer als solche untersucht und verfolgt, es sei denn, die Täter seien erkennbar Anhänger oder Sympathisanten rechtsextremer Gruppen“ unzutreffend sei, vor dem Hintergrund, dass als eine Konsequenz aus dem NSU-Komplex neben den schon bekannten Fällen tödlicher rechter Gewalt auch 745 Fälle von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten seit dem Jahr 1990 überprüft werden sollen, in denen es bislang keine Täter gibt (www.netz-gegennazis .de/artikel/interview-erfassungspraxis-politisch-rechts-motiviertegewalt -9409)? Die Bundesregierung hält grundsätzlich an ihrer Aussage fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 21. Welchen Stand hat die von der Bundesregierung angekündigte Überarbeitung der Kriterien für Politisch motivierte Kriminalität – rechts – und insbesondere des Themenkatalogs „Hasskriminalität“ (10. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Oktober 2014)? Die Überprüfung des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität (PMK) in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kriminalpolizeilicher Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (BLAG KPMD-PMK) dauert an. In der BLAG KPMD-PMK wird auch die Überarbeitung des Themenfeldes „Hasskriminalität “ gemäß der Empfehlung des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (NSU-Untersuchungsausschuss; Bundestagsdrucksache 17/14600 vom 22. August 2013) im Rahmen der angeregten Überprüfung des Themenfeldkataloges PMK im Kreis der Fachexperten diskutiert und geprüft. Da die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Kriminalität im Jahr 2001 mit Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) in Kraft gesetzt wurden, bedürfen auch etwaige Änderungen des Beschlusses durch die zuständigen Gremien der IMK. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 2 22. Welche konkreten Informationen und Bewertungen zu den durchgeführten und im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus dargestellten Maßnahmen hat die Bundesregierung rund sechs Jahre nach Fertigstellung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus von den beteiligten Ressorts eingeholt und welche Anregungen für gegebenenfalls neue Handlungsbedarfe und Schwerpunktsetzungen entgegengenommen (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 17/1881; bitte entsprechend der Ressorts auflisten)? Die Verantwortung für die Umsetzung der zahlreichen unterschiedlichen Ansätze , Maßnahmen und Initiativen, die sich aus dem Nationalen Aktionsplan ergeben , liegt bei den jeweils für die Einzelaspekte zuständigen Ressorts. Die Bundesregierung tauscht sich zu den einzelnen Aktivitäten und deren ressortspezifische Weiterentwicklung regelmäßig aus. Zuletzt hat die Bundesregierung eine interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) eingerichtet. Ziel der IMA, die ihre Arbeit im Dezember 2014 aufgenommen hat, soll neben der Bündelung, Optimierung und Weitentwicklung der Bundesprogramme im Bereich der Extremismusprävention auch die inhaltliche Abstimmung eines neuen Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz sein. In diesem Rahmen erfolgt auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung aktueller Handlungsbedarfe und Schwerpunktsetzungen unter Berücksichtigung der bislang durchgeführten Maßnahmen. 23. Welche Treffen oder andere Aktivitäten oder Abstimmungen hat es seitens der Bundesregierung infolge ihrer Ankündigung auf Bundestagsdrucksache 17/1881 gegeben, wonach sie im „regelmäßigen Austausch zu Fragen und Möglichkeiten der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit steht“ und vereinbart habe, dass die Weiterentwicklung der im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus angesprochenen verschiedenen Aspekte der Rassismusbekämpfung „in engem Dialog mit den NROs [NRO: Nichtregierungsorganisation] erfolgen soll“ (bitte auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit , Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz ist die Konsultation von Nichtregierungsorganisationen vorgesehen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt anlassbezogen Gespräche und Treffen mit einzelnen Nichtregierungsorganisationen durch, um die Weiterentwicklung der Extremismusprävention und Demokratieförderung zu erörtern. Der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen über die Weiterentwicklung verschiedener Aspekte der Rassismusbekämpfung erfolgt zudem im Rahmen von Fachkonferenzen. Beispielhaft seien folgende Gespräche, Treffen und Konferenzen genannt: ● 30. April 2014: Gespräch der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela Schwesig, mit Vertreterinnen und Vertretern bundesweit tätiger Träger aus den Bereichen Extremismusprävention und Demokratieförderung. ● 1. Juli 2014: Konferenz zum Abschluss des Bundesprogramms „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“. ● 10. November 2014: Gespräch der Parlamentarischen Staatssekretärin, Caren Marks, mit zivilgesellschaftlichen Akteuren, die sich gegen Antisemitismus einsetzen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 3 ● 10. Dezember 2014: „Dialogwerkstatt Demokratie leben!“, veranstaltet vom Netzwerk für Demokratie und Courage (NDC) mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. ● 25. Februar 2015: „Wir alle sind Deutschland“ – Auftaktkonferenz des Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ Darüber hinaus finden im Rahmen der Bundesprogramme „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ jährlich Trägerkonferenzen zum Austausch über konkrete Aktivitäten, praktische Erfahrungen und deren Reflexion, zur Entwicklung und Planung gemeinsamer Maßnahmen und zur Diskussion inhaltlicher Schwerpunkte für die Arbeit für Demokratie und Vielfalt und gegen Rechtsextremismus , Gewalt und Menschenfeindlichkeit statt. 24. Welche konkreten, nicht bereits im Jahr 2008 vorgelegten Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus beschriebenen Vorhaben, Initiativen, Programme etc. hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus initiiert, mit wem arbeitet sie hierbei zusammen, und was ist der aktuelle Stand dieser Vorhaben? Der NAP versteht sich als Dokumentation der ganzheitlichen Herangehensweise im Interesse einer wirkungsvollen Prävention und zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung. Er zeigt die vielfältigen laufenden Maßnahmen, um insbesondere auch durch eine Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts rassistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen den Boden zu entziehen. Die Bundesregierung hat stets betont, dass der NAP nicht statisch ist, sondern der laufenden Evaluierung und erforderlichenfalls Fortschreibung verschiede ner Aspekte bedarf, unter Fortsetzung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen (NROs) (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1881). Beispielhaft sind folgende Maßnahmen zu nennen: Das Bundesministerium des Innern unterstützt mit dem Programm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ seit 2010 eine selbstbewusste, lebendige und demokratische Gemeinwesenkultur, in der extremistische und verfassungsfeindliche Strömungen keinen Platz finden. Das Programm unterstützt gezielt Vereine und Initiativen, die regional verankert sind. Bestehende Strukturen sollen auf- und ausgebaut werden, Verbände können auch nach ihren Projekten darauf zurückgreifen . Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) engagiert sich als Regelaufgabe dauerhaft mit verschiedenen Maßnahmen politischer Bildung insbesondere in der Extremismusprävention. Die Tätigkeit der BpB zielt im Wesentlichen darauf ab, der Entstehung bzw. Verfestigung von rechtsextremen Einstellungen und Strukturen durch politische Bildungsarbeit entgegenzuwirken. Diesbezügliche Arbeitsschwerpunkte der BpB werden kontinuierlich bedarfsgerecht weiterentwickelt . Im Mittelpunkt der Arbeit steht, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Einstellungen und Parolen bereits im Vorfeld den „Nährboden“ zu entziehen und der Zivilgesellschaft konkrete Hilfestellung zu geben Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit dem Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ von 2011 bis Ende 2014 Initiativen, Organisationen und Netzwerke auf kommunaler, überregionaler und landesweiter Ebene gefördert, die die Demokratie stärken und ein Zeichen gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus setzen. Dies ist durch die Förderung von vor Ort entwickelten Strategien zur V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 4 Stärkung der Jugendlichen in lokalen Aktionsplänen geschehen, durch überregionale Modellprojekte, in denen Projektträger neue Ideen und Methoden in der Präventionsarbeit mit Kindern und Jugendlichen erproben und durch landesweite Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus. Am 1. Januar 2015 ist das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ gestartet. Auf Basis der Koalitionsvereinbarung, der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses und unter Berücksichtigung der Bundeszuständigkeit fördert die Bundesregierung mit dem Bundesprogramm weiterhin ziviles Engagement und demokratisches Verhalten auf kommunaler, regionaler, auf Landes- und Bundesebene . Vereine, Projekte und Initiativen werden unterstützt, die sich der Förderung von Demokratie und Vielfalt widmen und gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und andere Formen von Demokratie- und Menschenfeindlichkeit , gegen Gewalt, Hass und Radikalisierung arbeiten. Schwerpunkte des Programms sind die bundesweite Förderung lokaler Partnerschaften für Demokratie, die Förderung von Demokratiezentren zur landesweiten Koordinierung und Vernetzung sowie von Mobiler-, Opfer- und Ausstiegsberatung, die Förderung zur Strukturentwicklung bundeszentraler Träger, die Förderung von Modellprojekten zu ausgewählten Phänomenen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und zur Demokratiestärkung im ländlichen Raum sowie die Förderung von Modellprojekten zur Radikalisierungsprävention. Für das Programm stehen im Jahr 2015 40,5 Mio. Euro zur Verfügung. Das Bundesprogramm befindet sich in der Umsetzung, die Laufzeit des Programms beträgt fünf Jahre. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das Bundesprogramm „Willkommen bei Freunden“ ins Leben gerufen. Das Bundesprogramm hat zum Ziel, Kommunen bei der Integration (unbegleiteter) geflüchteter Kinder und Jugendlicher zu unterstützen. Ein Programmbüro in Berlin sowie sechs regionale Servicebüros der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung helfen ab Juli 2015 Städten und Landkreisen mit bedarfsorientierten Angeboten für die beteiligten Akteure, um z. B. junge Flüchtlinge in Kita und Schule willkommen zu heißen und beim Übergang ins Berufsleben zu begleiten. Sie bieten nicht nur Beratungen und Qualifizierungen für Mitarbeiter kommunaler Einrichtungen an, sondern unterstützen auch bei der Etablierung lokaler Bündnisse aus Behörden, Vereinen sowie Bildungs- und Flüchtlingseinrichtungen vor Ort. 25. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf zur Nachsteuerung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus ergeben? Wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung? Maßnahmen zur Extremismusprävention und zur Bekämpfung von Rassismus und diskriminierender Vorurteile sind bisher im Rahmen verschiedener Bundesprogramme und als Gegenstand politischer Bildung in verschiedenen Ressorts umgesetzt worden. Künftig sollten alle Handlungsansätze der Bundesregierung in diesem Bereich stärker koordiniert und politisch abgestimmt kommuniziert werden, um deren Inhalte, Ziele und Ergebnisse wirksamer umzusetzen bzw. zu vermitteln. Hierzu gehört auch, in einem neuen NAP in Abstimmung mit den Bundesressorts u. a. Maßnahmen zur Menschenrechtsbildung sowie zur Optimierung und Bündelung von Ansätzen der Extremismusprävention und Demokratieförderung in den relevanten Politikfeldern zusammenzufassen. Dabei soll kein statischer Plan, sondern eine dynamisch angelegte politische Strategie unter Einbindung der Zivilgesellschaft unter Berücksichtigung von Empfehlungen einschlägiger Gremien auf EU- und VN-Ebene erarbeitet werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5435 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 5 26. Gibt es seitens der Bundesregierung Planungen einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus, und wenn ja, in welcher Form soll eine solche Berichterstattung erfolgen, und wann wird der erste Bericht vorliegen? Wenn nein, mit welcher Begründung will die Bundesregierung auf eine solche Berichterstattung verzichten? Die Bundesregierung wird den bestehenden Dialog mit zivilgesellschaftlichen Trägern und NROs zu Fragen der Umsetzung des NAP fortsetzen. 27. Warum ist die Bundesregierung in ihrem aktuellen Staatenbericht in ihren Ausführungen zum Bereich „Teilnahme und Teilhabe an Bildung“ nicht auf die Kritik am dreigliedrigen Schulsystem eingegangen, das auch im Bericht des CERD dahingehend kritisiert wird, dass es zu einer frühen Selektion führe, von der insbesondere Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache betroffen sind, was zudem zur Segregation von „Randgruppen“ führe (Punkt 13 des CERD-Berichts)? Der 19. bis 22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland ist – entsprechend den Richtlinien des CERD – im Umfang zwangsläufig sehr begrenzt. Er kann daher lediglich einen Überblick zu den wichtigsten Themen und Maßnahmen geben. Wenn ein Thema nicht im Staatenbericht erwähnt wird, bedeutet dies daher nicht, dass die Bundesregierung ein bestimmtes Problem nicht erkennt oder sich nicht damit beschäftigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von der ungarischen Regierung angestoßenen, nach Auffassung der Fragesteller tendenziösen Befragung der Bevölkerung zu den Themen Einwanderung, Asyl und Terrorismus (Fragen sind z. B.: „3. Do you agree that mistaken immigration policies contribute tot he spread of terrorism? 4. Did you know that economic immigrants cross the border illegally and that lately their numbers have increased twentyfold?“; www.hungarianspectrum. org/2015/04/25/viktor-orban-will-take-care-ofhungarys -unwanted-immigrants/), die vom stellvertretenden Vorsitzenden der Europäischen Kommission Frans Timmermanns als „bösartig und falsch“ bezeichnet wurde, weil sie „Vorurteile gegen Fremde“ fördere (afp vom 2. Juni 2015), und was unternimmt die Bundesregierung bilateral bzw. auf EU-Ebene, um diese Kampagne gegen Einwanderer und Flüchtlinge zu stoppen? Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, Frans Timmermans, zur sog. nationalen Konsultation zu Migration . Auch das Europäische Parlament hat sich unzweideutig kritisch geäußert. Die Bundesregierung hat in Gesprächen mit ungarischen Vertretern aus Regierung und Parlament frühzeitig diese Maßnahme kritisiert und die Erwartung geäußert , dass die Konsultationen wegen ihres tendenziösen Inhalts in dieser Form nicht stattfinden sollten. Die Fragebögen wurden dennoch mit dem bekannten Inhalt an die ungarischen Bürger verschickt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5435 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 35 \1 80 54 35 .fm , 8 . J ul i 2 01 5, S ei te 1 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Äußerung des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán: „Die weltweit stattfindende Masseneinwanderung könnte das Anlitz von Europas Zivilisation verändern […] Es gib keinen Weg zurück aus einem multikulturellen Europa, weder zu einem christlichen Europa, noch zu einer Welt nationaler Kulturen“ (afp vom 2. Juni 2015), und inwieweit hat sie hierauf bereits reagiert? Einwanderungsfragen unterliegen grundsätzlich der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die sehr ungleiche Verteilung anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäioschen Union setzt sich die Bundesregierung für eine faire und solidarische Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich Ungarns, an der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen ein. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .