Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5474 18. Wahlperiode 06.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5194 – Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015 auf der Strecke von Gößnitz nach Jena-West Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Augenzeugenberichten von Mitgliedern des Fan-Projektes Jena e. V. des FC Carl Zeiss Jena kam es auf der Rückreise vom Fußballspiel zwischen Jena und Zwickau am 12. April 2015 zu einem unverhältnismäßigen Einsatz durch die Polizei. Trotz friedlichen Verhaltens der Fans des FC Carl Zeiss Jena wurde den Fans der Eintritt am Zwickauer Hauptbahnhof durch den Haupteingang verweigert. Stattdessen wurden sie durch einen Seiteneingang hineingeführt. Außerdem haben Polizeikräfte den halben Bahnsteig mit Polizeiketten abgeriegelt und so den Einstieg in die S-Bahn erschwert. Aus technischen Gründen wurden die Fußballfans durch die Lautsprecheransage in der S-Bahn aufgefordert, den Zug in Gößnitz zu verlassen. Dort wurde das Verhalten der Bundespolizei mit Pirnaer Kennzeichen durch permanentes Filmen der Fans als provokativ empfunden. Die Weiterfahrt im Regionalexpress Richtung Erfurt gestaltete sich zunächst entspannt; zu Unruhen kam es erst in einem Wagen der Bahn, in dem laut Augenzeugenberichten ein alkoholisierter Fan einen Polizeibeamten beleidigte . Nachdem die Bundespolizeibeamten aus Pirna den Mann zu identifizieren versuchten und dieser sich weigerte, setzte die Bundespolizei Reizgas ein und verletzte damit auch viele sich im Abteil befindliche Unbeteiligte, die weder beim Fußballspiel noch als Fußballfans erkenntlich waren. Der Zwischenfall fand kurz vor dem Bahnhof Stadtroda statt, zwei Stationen vor dem Zielbahnhof Jena-West. Aufgrund von Atemnot mussten die Insassinnen und Insassen des Waggons am Bahnsteig in Stadtroda austeigen. Dabei erlitten sie nach Augenzeugenberichten Fußtritte in den Rücken durch Beamte der Bundespolizei . Nach Verlassen des Bahnhofes Jena-Göschwitz wurden die Personalien von mehreren Fans aufgenommen. Außerdem wurden sie durch die Bundespolizei abfotografiert. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5474 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 2 Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Jährlich nutzen rund 3,3 Millionen weit überwiegend friedliche Fußballfans Züge für die An- und Abreise zu Fußballspielen. Dass diese Reisebewegungen überwiegend friedlich verlaufen, liegt auch an der Rolle und dem Engagement der Fanprojekte. Gleichwohl kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Beeinträchtigungen und Straftaten. Ziel der Bundespolizei ist es, die störungsfreie Reise und den Schutz der Bahnreisenden ohne Fußballabsicht und der Bahnanlagen zu gewährleisten sowie gewalttätige Auseinandersetzungen unter rivalisierenden Anhängern von Fußballvereinen zu verhindern. Auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse kann es daher nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erforderlich sein, dass Fußballfans durch unterschiedliche Zugänge einen Bahnhof betreten bzw. verlassen, um ein Aufeinandertreffen zu vermeiden. Die Bundespolizei hat am 12. April 2015 die im Regionalexpress 3666 reisenden Fußballfans nach Jena begleitet. Zwischen dem Hauptbahnhof Gera und dem Bahnhof Stadtroda kam es zu zahlreichen Provokationen und Beleidigungen gegenüber den Bundespolizeibeamten. Während der Fahrt stellte die Bundespolizei einen Fußballfan fest, der in einem Gepäckfach oberhalb der Sitzbänke lag. Zur Vermeidung der damit einhergehenden Unfallgefahren, forderten die Bundespolizeibeamten ihn auf, diese zu verlassen. Daraufhin solidarisierten sich die Fußballfans und behinderten das Vorgehen der Bundespolizei. Hierbei wurde auch versucht, einen Polizeibeamten gewaltsam in die Gruppe zu ziehen. Um dies zu verhindern, wendeten die Bundespolizeibeamten Zwangsmittel in Form einfacher körperlicher Gewalt an und setzten Reizstoffsprühgeräte gegen einzelne Personen in dem Reisezugwagen ein. Die Polizeien des Bundes verfügen für polizeiliche Einsatzzwecke über Reizstoffsprühgeräte mit den Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA (Pelargonsäure -Vanillylamid). Diese Reizstoffe (kein „Reizgas“) werden auch als Pfefferspray bezeichnet. Pfefferspray ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs. Polizeivollzugsbeamte werden für den verantwortungsvollen Umgang mit Pfefferspray in der Ausbildung und regelmäßigem Training mit der praktischen Handhabung, den Sicherheitsbestimmungen, der Wirkungsweise und den Reaktionen Betroffener vertraut gemacht. Die Bundespolizei sah vor, beim planmäßigen Halt im Bahnhof Stadtroda den vom Pfefferspray betroffenen Personen Erste Hilfe zu leisten und den Reisezugwagen zu belüften. Beim Ausstieg aus dem Zug wurden die Polizeibeamten jedoch erneut unvermittelt und massiv, unter anderem durch Flaschen- und Steinwürfe sowie mit Fahnenstangen , angegriffen. Zur Abwehr dieser Angriffe mussten die Polizeibeamten unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt anwenden sowie Reizstoffsprühgeräte und den Schlagstock einsetzen. Insgesamt wurden vier Beamte der Bundespolizei verletzt. Durch den Bewurf mit Steinen und Flaschen erlitten sie Prellungen, Schnitt- und Schürfwunden. Zwei der verletzten Beamten waren nach Vorstellung im Krankenhaus weiter dienstfähig, die anderen beiden Beamten waren für mehrere Tage dienstunfähig. Die Auswertung des vorliegenden Videomaterials erhärtete den Straftatverdacht des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und weiterer Straftatbestände gegen derzeit 22 bekannte und unbekannte Beschuldigte. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5474 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 3 1. Welche Bundespolizeikräfte waren in den Zügen sowie auf den Bahnhöfen in den Einsatz involviert? War die Bundespolizei Pirna beteiligt? Der Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015 erfolgte im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Pirna. Eingesetzt waren ein Einsatzzug der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna, zwei fankundige Beamte der Bundespolizeiinspektion Erfurt sowie Beamte der Bundespolizeiinspektionen Klingenthal und Erfurt. 2. Welche Anweisungen erhielten die beteiligten Einsatzkräfte der Bundespolizei im Vorfeld des Einsatzes im Umgang mit den Fußballfans? Die eingesetzten Polizeibeamten erhielten Einsatzanweisungen der Bundespolizeidirektion Pirna und der Bundespolizeiinspektion Klingenthal. Diese basierten auf den konzeptionellen Grundüberlegungen der Bundespolizei, die eine Doppelstrategie vorsehen: Dialog mit den friedlichen Fans einerseits und das konsequente Vorgehen gegen gewalttätige Personen andererseits. 3. Welche Einsatzstelle war für die einheitliche Führung des Polizeieinsatzes an diesem Tag zuständig? Der Bundespolizeiinspektion Klingenthal oblag die Zuständigkeit für den Polizeieinsatz der Bundespolizei im Regionalexpress 3666. 4. Kann die Bundesregierung die Augenzeugenberichte nach ihrer Kenntnis bestätigen, wonach den Fußballfans des FC Carl Zeiss Jena der Eintritt durch den Haupteingang des Bahnhofs verweigert wurde, und falls ja, wer hat diese Maßnahme veranlasst und aus welchem Grund? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der verantwortliche Polizeiführer der Bundespolizei hat diese Maßnahme angeordnet. Ziel war es, durch eine Reisendenlenkung eine zu erwartende körperliche Auseinandersetzung der Fangruppierungen zu verhindern. 5. Bestätigt die Bundesregierung die Augenzeugenberichte, wonach der Auslöser des Reizgaseinsatzes durch die Bundespolizei die Beleidigung eines Beamten durch einen Fußballfan war? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Was waren aus Sicht der Bundesregierung die ausschlaggebenden Gründe für den Einsatz unmittelbarer Zwangsmittel durch die Bundespolizeikräfte? 7. Bestätigt die Bundesregierung, dass laut Berichten der Augenzeugen Reizgas in einem geschlossenen Zugwaggon durch Bundespolizeibeamte eingesetzt wurde? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5474 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 4 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit des Reizgaseinsatzes in einem geschlossenen Zugabteil, in dem sich auch Unbeteiligte aufhielten? Aus Sicht der Bundespolizei war der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten zur Unterbindung von gemeinschaftlich begangenen, massiven Angriffen gegen die im Zug eingesetzten Polizeibeamten erforderlich. Ein milderes Mittel zur Abwehr dieser Angriffe stand der Bundespolizei nicht zur Verfügung bzw. war nicht Erfolg versprechend. Unbeteiligte Personen befanden sich nicht in dem in Rede stehenden Reisezugwagen. 9. Welche Vorschriften gibt es für den Einsatz von Reizmitteln in geschlossenen Räumen, und inwieweit entsprach das Einsatzverhalten der Bundespolizei diesen Vorschriften? Für die Bundespolizei gelten bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges und von Waffen die Bestimmungen des „Gesetz (es) über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG) in Verbindung mit der „Allgemeine(n) Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwVwV-BMI) in der jeweils gültigen Fassung. Beim Einsatz von Reizstoffsprühgeräten gelten ferner die durch das Bundesministerium des Innern in Kraft gesetzten „Hinweise für Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA)“ (Stand: September 2008) des Polizeitechnischen Instituts (PTI) der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol). Das bei der Bundespolizei eingeführte und in den Reizstoffsprühgeräten verwendete Pfefferspray PAVA verbreitet sich erheblich weniger in der Raumluft als z. B. der in anderen Geräten verwendete Wirkstoff CN/CS . Beim Einsatz des bei der Bundespolizei eingeführten Reizstoffsprühgerätes kann ein zielgenauer Sprühstrahl abgegeben werden. Somit kann die Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter grundsätzlich vermieden werden. Das bei der Bundespolizei eingeführte Pfefferspray ist deshalb insbesondere auch für den Einsatz in geschlossenen Räumen geeignet. Der Einsatz des Pfeffersprays durch die eingesetzten Kräfte im vorliegenden Fall erfolgte somit rechtskonform und gemäß den maßgeblichen Bestimmungen . 10. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Zwischenfälle, insbesondere der Einsatz von Reizgas, von Bundespolizeibeamten gefilmt wurden, und falls ja, wurden die Aufnahmen zur Auswertung des Polizeieinsatzes durch die Bundespolizei genutzt? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundespolizei die polizeilichen Maßnahmen zur Einsatzdokumentation, insbesondere zur Dokumentation der vorliegenden Gefahrenlage, aufgezeichnet und die Aufnahmen bei der Einsatznachbereitung genutzt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5474 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 5 11. Welche Begründung liegt der Bundesregierung für das Identifizieren und Fotografieren von Fußballfans durch die Bundespolizei vor, und was passiert nach Kenntnis der Bundesregierung mit den aufgenommenen Daten? Nach Kenntnis der Bundesregierung dienten die Bild- und Tonaufzeichnungen der Einsatzdokumentation. Die Aufzeichnungs- und Löschungsfristen richten sich nach den für die Bundespolizei geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufzeichnungen können unter anderem als Beweismittel Verwendung finden . Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus kann sie die Bundespolizei, entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, in anonymisierter Form im Rahmen der Aus- und Fortbildung nutzen. 12. Nach welchen Kriterien und Abläufen erfolgt bei der Bundespolizei die Aufarbeitung von Einsätzen, bei denen der Vorwurf einer unzulässigen Verhältnismäßigkeit sowie der Körperverletzung im Amt bekannt wird? Die Bundespolizei bereitet grundsätzlich alle ihre Einsätze nach. Dies umfasst auch die Anwendung polizeilicher Befugnisse, insbesondere deren Verhältnismäßigkeit . Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Straftat von Angehörigen der Bundespolizei wird der Sachverhalt unverzüglich an die jeweils zuständige Ermittlungsbehörde übergeben. Diese führt die möglichen weiteren Ermittlungen. Eventuelle disziplinarrechtliche Bewertungen sowie die Unterstützung der strafrechtlich ermittelnden Behörde durch die Bundespolizei bleiben unberührt. 13. Zu welchen Rückschlüssen ist die entsprechende Bundespolizeieinheit nach Auswertung des Filmmaterials dabei gekommen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 6 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 7 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 74 \1 80 54 74 .fm , 1 6. Ju li 20 15 , S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .