Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5492 18. Wahlperiode 08.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5188 – Informationen der Bundesregierung über mögliches disziplinar- und strafrechtlich relevantes Verhalten von Beamten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die laut „NDR“-Bericht vom 25. Mai 2015 bereits länger bekannten Schwierigkeiten in der Bundespolizeidirektion Hannover und die aktuell bekannt gewordenen Hass- und Gewalt-Posts von Bundespolizeibeamten via Facebook haben ein Schlaglicht auf disziplinar- und strafrechtlich relevantes Verhalten und den Umgang mit Rassismus und menschenverachtendem Verhalten von Polizeibeamten geworfen. Nach wie vor stehen die Konsequenzen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, der sich sehr intensiv und eingehend mit der Arbeits- und Funktionsweise der Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland befasst hat, im Raum: Es bedarf einer gesamtgesellschaftlichen Kraftanstrengung gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und für Demokratieförderung auf allen Ebenen, gerade auch bei den Sicherheitsbehörden . Jedem Bagatellisieren von Rechtsextremismus, Rassismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit muss widersprochen werden. (Polizei-)Beamten kommt hier sogar eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung zu. Polizeibeamte sind im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten – und das gilt selbst für ihr außerdienstliches Verhalten –, in keiner Weise auch nur den Anschein zu setzen, mit menschenverachtendem Verhalten zu sympathisieren oder Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte infrage zu stellen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist jeder Beamte verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Den Dienstherren trifft, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bundespolizeibeamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (vgl. § 77 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes), die Pflicht, ein V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 2 Disziplinarverfahren einzuleiten. Soweit das Verfahren eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ergibt, sind nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechende disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Ein Beamter ist zudem auch ohne Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 41 des Bundesbeamtengesetzes ), wenn eine rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Informationen der Bundesregierung über besondere Auffälligkeiten in der Bundespolizeidirektion Hannover vorlagen bzw. ob die Bundesregierung anhand entsprechender Erhebungen Auffälligkeiten in allen Bundespolizeidirektionen, beim Bundeskriminalamt und beim Zoll nachvollziehen kann. Unabhängig von der dienst- und strafrechtlichen Ahndung von Fehlverhalten gibt es zudem auf Bundesebene keine Institution zur Förderung einer Fehlerkultur und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Polizeien des Bundes, beispielsweise durch eine unabhängige Polizeibeauftragte bzw. einen unabhängigen Polizeibeauftragten beim Deutschen Bundestag. Auch steht infrage, ob die Bundesregierung (präventiv) hinreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und menschenverachtendem Verhalten sowie zur Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, zu grund- und menschenrechtlich sensiblem Verhalten in der Polizeiarbeit ergreift. Nicht zuletzt sind besonders Beamte im Vollzugsdienst berufsspezifischen körperlichen und seelischen Belastungssituationen ausgesetzt. Eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung ist ebenso wichtig, wie fürsorgliches Gesundheitsmanagement , die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie entsprechende Wertschätzung, um Frustrationsmomente so gering wie möglich zu halten und eine rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen . Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Disziplinarverfahren unterliegen dem Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG). Danach sind Verweise bereits nach zwei Jahren, sonstige Maßnahmen unterhalb der Zurückstufung drei Jahre nach Unanfechtbarkeit aus den Personalakten zu tilgen und zu vernichten. Ist ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen, erfolgt die Tilgung bereits nach drei Monaten. Für Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsfristen des § 16 BDG nicht anzuwenden sind, finden die Löschfristen des § 112 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung. Insofern können Fragen nur dann umfassend von der Bundesregierung beantwortet werden, wenn hierzu im Rahmen einer anonymisierten Erhebung Daten vorliegen. 1. In welcher Form informiert sich die Bundesregierung regelmäßig und systematisch über mögliches straf- und disziplinarrechtliches Verhalten von Beamten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes bzw. von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter? a) Welche konkreten Meldepflichten bestehen jeweils im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht? b) Sollte sich die Bundesregierung nicht systematisch und regelmäßig über straf- und disziplinarrechtliches Verhalten informieren, warum hält sie dies für nicht erforderlich? Die Fragen 1, 1a und 1b werden für den Bereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes (BKA) zusammengefasst wie folgt beantwortet. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 3 Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit der „Anordnung zur Durchführung des BDG für den Geschäftsbereich des BMI den Leiterinnen und Leitern der Geschäftsbereichsbehörden die Disziplinarbefugnisse grundsätzlich übertragen. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 BDG kann das BMI jedoch jederzeit jedes Disziplinarverfahren an sich ziehen. Für den Bereich der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten hat das BMI in der Verordnung zu § 82 BDG bestimmt, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 BDG gelten. Durch die „Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des BMI gehörenden Dienststellen (PersBest)“ sind die Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Fachreferaten konkretisiert, die sich in Anbetracht der unterschiedlichen Größe und Organisationsstrukturen innerhalb des BMI unterscheiden. Bei einem Verdacht eines Dienstvergehens von Beamtinnen und Beamten des BKA hat der Behördenleiter dem Fachreferat (Personalreferat Z I 1) unverzüglich eine Abschrift der Einleitungsverfügung zuzuleiten sowie über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Liegt dem Disziplinarverfahren ein begründeter Verdacht eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde oder könnte das Disziplinarverfahren von politischer Bedeutung sein, ist dem Fachreferat unverzüglich ein Bericht zu allen wesentlichen Umständen, die im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren stehen, zuzuleiten. Die Annahme einer politischen Bedeutung ist dabei zu begründen. In diesen Fällen ist das Fachreferat über alle wesentlichen Änderungen des Sachstandes unter Beifügung entsprechender Schriftsätze einschließlich der Niederschrift über die abschließende Anhörung und ggf. die Entscheidung (Disziplinarverfügung oder Einstellung) fortlaufend zu informieren. Darüber hinaus berichtet das BKA dem Fachreferat seit dem Jahr 1990 quartalsweise mittels Kurzbericht über alle wesentlichen Entwicklungen der im fraglichen Zeitraum aktuellen und abgeschlossenen Disziplinarverfahren. Bei einem Verdacht eines Dienstvergehens von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei ist die Einleitungs- und Abschlussverfügung durch das Bundespolizeipräsidium dem zuständigen Fachreferat (B 1) im BMI zuzuleiten, sofern es sich um Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes handelt. In allen übrigen Fällen ist die Abschlussverfügung nur dann vorzulegen, wenn eine Straftat innerhalb des Dienstes, eine schwerwiegende Straftat oder eine Straftat von erheblichem Gewicht festgestellt wurde. Unabhängig besteht bei generell schwerwiegenden Straftaten und öffentlichwirksamen Disziplinarverfahren eine unverzügliche Berichtspflicht des Bundespolizeipräsidiums gegenüber dem zuständigen Fachreferat (B 1). Über den Fortgang dieser Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren informiert das Bundespolizeipräsidium das zuständige Fachreferat (B 1) fortlaufend. Da somit bereits eine umfassende systematische und regelmäßige Berichtspflicht seitens der Geschäftsbereichsbehörden besteht und diese ihren entsprechenden Verpflichtungen auch nachkommen, ist eine Optimierung aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht notwendig. Die Fragen 1, 1a und 1b werden für den Bereich des Zollkriminalamtes (ZKA) bzw. der Zollkriminalämter zusammengefasst wie folgt beantwortet. Über die Einleitung von Ermittlungen im Rahmen des Bundesdisziplinargesetzes haben die Ortsbehörden das ZKA als Mittelbehörde generell (Vorlage eines Berichts mit Mehrstück der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung) zu unter- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 4 richten. Gleichfalls berichtet das ZKA dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die beim ZKA (Dienststelle) eingeleiteten Verfahren. Über alle im Geschäftsbereich eingeleiteten Disziplinarverfahren wird die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet. Darüber hinaus besteht in schwerwiegenden (bedeutenden) Fällen, z. B. § 23 der Geschäftsordnung über die örtlichen Behörden der Bundeszollverwaltung (GOÖB ), schwere Straftaten, öffentlichkeitswirksame Disziplinarverfahren etc., eine Berichtspflicht gegenüber dem BMF. Eine hinausgehende systematische und regelmäßige Unterrichtung über strafund disziplinarrechtliches Verhalten hält das BMF nicht erforderlich. 2. Wie viele Beschwerden gegen Bundespolizeibeamte sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten in den letzten zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Vorgänge im Polizeigewahrsam bzw. auf Polizeiwachen der Bundespolizei? b) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die Sondereinheiten und bzw. oder der Bereitschaftspolizei angehören? c) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die konkret für den Grenzschutz eingesetzt waren? d) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die bei der Bahnpolizei eingesetzt waren? e) Wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw. Mahnungen , also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines Disziplinarverfahrens , zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr aufschlüsseln )? Bei der Bundespolizei mit mehr als 35 000 Beamtinnen und -beamten, die sich auf das Bundespolizeipräsidium als Bundesoberbehörde und zehn Bundespolizeidirektionen sowie der Bundespolizeiakademie mit entsprechendem nachgeordnetem Bereich bundesweit verteilen, werden solche Daten statistisch nicht erfasst. Disziplinarverfahren werden dezentral von den einzelnen Dienstvorgesetzten eingeleitet bzw. geführt. Für den Bereich der Bundespolizei ist in der Verordnung zu § 82 BDG festgelegt, wer Dienstvorgesetzter der ihm nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ist. Danach gibt es über 140 Dienstvorgesetzte in den Behörden der Bundespolizei, die berechtigt sind, Disziplinarverfahren zu führen. Nach den Vorgaben des BMI für die Erstellung der Jahresstatistik, die bei der Servicestelle Disziplinarrecht im BMI geführt wird, erfolgt die statistische Erfassung nicht nach Anzahl der eingeleiteten Verfahren, sondern nach der Anzahl der im jeweiligen Berichtsjahr abgeschlossenen Disziplinarverfahren und der Art der ergangenen Abschlussentscheidungen. Die Erfassung erfolgt nach Ordnungskennziffern , die einheitlich vorgegeben sind und den konkreten Vorwurf nur sehr eingeschränkt erkennen lassen. Auf der Grundlage der bei der Servicestelle des BMI geführten Jahresstatistiken über die Anzahl der dort abgeschlossenen Disziplinarverfahren kann die Frage wie folgt beantwortet werden: 2005: 394 Verfahren 2006: 514 Verfahren 2007: 409 Verfahren V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 5 2008: 201 Verfahren 2009: 313 Verfahren 2010: 255 Verfahren 2011: 233 Verfahren 2012: 286 Verfahren 2013: 260 Verfahren 2014: 238 Verfahren 2015: 84 Verfahren Eine Aufschlüsselung nach den erbetenen Kriterien der Fragesteller ist nicht möglich, da diese Daten statistisch nicht erfasst werden. 3. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro Jahr und konkretem Vorwurf bzw. Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)? a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen Gründen eingestellt? b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte nach Jahr und Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln )? Hierzu erfolgt keine spezifische – der Fragestellung entsprechende – statistische Erfassung. Im Übrigen wäre aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren möglich. Nach den Vorgaben des BMI für die Erstellung der Jahresstatistik, die bei der Servicestelle Disziplinarrecht im BMI geführt wird, erfolgt die statistische Erfassung nicht nach Anzahl der eingeleiteten Verfahren, sondern nach der Anzahl der im jeweiligen Berichtsjahr abgeschlossenen Disziplinarverfahren und der Art der ergangenen Abschlussentscheidungen. Die Erfassung erfolgt nach Ordnungskennziffern , die ebenfalls einheitlich vorgegeben sind. Diese lassen den konkreten Vorwurf nur sehr eingeschränkt erkennen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 6 4. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren jeweils Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB); bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln ), b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln) eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie jeweils geahndet (bitte aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Erfassung nach Ordnungskennzahlen lässt eine der Fragestellung entsprechende Aufschlüsselung nicht zu. 5. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Jahren und Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)? Belastbare Zahlen liegen – bedingt durch die im Jahr 2008 erfolgte Neuorganisation der Bundespolizei – erst ab dem Jahr 2008 vor (keine statistischen Angaben vorhanden, Zahlen beruhen auf Vorgangsrecherche). 2009 – 1 Falle – schwere Körperverletzung, Landfriedensbruch – 1 Falle – Betrug 2010 – 1 Falle – Geheimnisverrat – 1 Falle – Vergewaltigung Minderjähriger – 1 Falle – schwerer Raub, Betrug 2011 – 2 Fälle – Diebstahl, Betrug – 2 Fälle – Kinderpornographie – 1 Falle – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung – 2 Fälle – mehrfacher schuldhafter Rückfall in den Alkoholismus 2012 – 1 Falle – Verstoß BtMG (Betäubungsmittelgesetz) – 1 Falle – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – 1 Falle – Kinderpornographie – 1 Falle – Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation – 1 Falle – Verstoß BtMG 2013 – 2 Fälle – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – 1 Falle – Geheimnisverrat 2014 – 1 Falle – Geheimnisverrat – 1 Falle – Kinderpornographie – 1 Falle – Diebstahl, Betrug – 1 Falle – Schleusung 2015 – 1 Falle – Geheimnisverrat – 1 Falle – Betrug V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 7 6. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu strafrechtlichen Verfahren gegen Bundespolizeibeamte in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)? Auch hierzu erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es in einem Strafverfahren durchaus mehrere Mitteilungen i. S. d. MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) geben kann. 7. In wie vielen Fällen waren nach Erkenntnissen der Bundesregierung Bundespolizeibeamte in den letzten zehn Jahren von strafrechtlichen Ermittlungen wegen a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren und Delikt aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Wie viele Beschwerden gegen Beamte des Bundeskriminalamtes sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit , gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten in den letzten zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr aufschlüsseln), und wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw. Mahnungen, also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr aufschlüsseln)? In den vergangenen zwei Jahren gab es keine Beschwerden gegen Beamte des BKA wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten. Da vom BKA hierzu keine statistischen Daten erhoben werden, kann über den Zeitraum der weiteren acht Jahre keine Aussage getroffen werden. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 8 9. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Beamten des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro Jahr und nach Vorwurf bzw. Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)? Auf der Grundlage der im Bundeskriminalamt geführten Statistiken über die Anzahl der dort eingeleiteten Disziplinarverfahren kann die Frage wie folgt beantwortet werden: 2005: 11 Verfahren 2006: 10 Verfahren 2007: 15 Verfahren 2008: 15 Verfahren 2009: 13 Verfahren 2010: 11 Verfahren 2011: 12 Verfahren 2012: 15 Verfahren 2013: 14 Verfahren 2014: 11 Verfahren 2015: 12 Verfahren Eine Aufschlüsselung nach Vorwurf/Dienstpflichtverletzung kann aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2008: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, falsche Angaben in dienstlichen Unterlagen, Falschabrechnung von Mehrarbeit und Reisekosten , private Inanspruchnahme von Dienst-Kfz (dieser Fall wurde erst im Jahre 2014 rechtskräftig entschieden) zu den 4 anderen Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden 2009: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Gelddiebstähle zu den beiden anderen Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden 2010: keine Daten mehr vorhanden 2011: keine Daten mehr vorhanden 2012: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ Verlust der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender Dienstantritt unter Alkoholeinfluss zu dem weiteren Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 9 2013: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Nachstellung, Erpressung in einem Verfahren: Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 71 I BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG), Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/mögliches Korruptionsdelikt, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verwahrungsbruch , Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen 2014: in zwei Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG), Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG) und Verstöße gegen die Gesundungspflicht (§ 61 I 1 BBG)/als dienstlich deklarierte Anmietung einer Liegenschaft zur Durchführung einer privaten Fortbildungsveranstaltung, Durchführung (Leitung) eines privaten (Sport-)Kurses trotz gleichzeitiger Dienstunfähigkeit in drei Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/unberechtigte Nutzung von Dienst-Kfz, Falschabrechnung von Mehrarbeit und Reisekosten in zwei Verfahren: Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Diebstahl geringwertiger Sachen in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wahrheits- und Auskunftspflicht (§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende Unfallmeldung in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht § 61 I 3 BBG, Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht (§ 96 I BBG)/Zweckwidrige Verwendung von Beihilfezahlungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Nichtbefolgung von dienstlichen Anordnungen in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I 1 BBG)/ Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen 2015: in 8 Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ unberechtigte Nutzung von Dienst-Kfz in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Abrechnungsbetrug gegenüber der Beihilfestelle V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 0 in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wahrheits- und Auskunftspflicht (§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende Unfallmeldung in einem Verfahren: Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht (§ 96 I BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ Falschabrechnung von Arbeitszeiten, unberechtigte Nutzung von Dienst-Kfz in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ Missachtung von Vorschriften zum Umgang mit Dienstwaffen a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen Gründen eingestellt (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Verlust der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops“: Einstellung gemäß § 32 I Nummer 2 BDG 2015: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wahrheits- und Auskunftspflicht (§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende Unfallmeldung “: Einstellung gemäß § 32 I Nummer 1 BDG b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Gelddiebstähle“: Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG) 2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“: Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG) in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender Dienstantritt unter Alkoholeinfluss“: Geldbuße (§ 7 BDG) 2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, falsche Angaben in dienstlichen Unterlagen, Falschabrechnung von Mehrarbeit und Reisekosten , private Inanspruchnahme von Dienst-Kfz“: Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG) in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“: Verweis (§ 6 BDG), noch nicht bestandskräftig V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 1 10. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Beamten des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren jeweils Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“: Verweis (§ 6 BDG), noch nicht bestandskräftig das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde bisher noch nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2013: ein Verfahren wegen Verdachts der Vorteilsannahme §§ 331ff. StGB und wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB ein Verfahren wegen Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB 2014: ein Verfahren wegen Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB Keines der in der Antwort zu Frage 10b genannten Verfahren ist bisher mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen worden. c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Keine. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2013 das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Nachstellung, Erpressung“ wurde bisher noch nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2012: in dem Verfahren: „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“: Ruhegehaltskürzung 2013: das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 2 gemäß § 184b/c StGB“ wurde bisher noch nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln) eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie jeweils geahndet (bitte nach Jahren und Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln )? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Verlust der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops“: Einstellung gemäß § 32 I Nr. 2 BDG 2013: das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verwahrungsbruch , Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen “ wurde bisher noch nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen 2015: das Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Missachtung von Vorschriften zum Umgang mit Dienstwaffen“ wurde bisher noch nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen 11. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von Beamten des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Jahren und Dienstverletzung aufschlüsseln)? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Nachstellung, Erpressung“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verwahrungsbruch , Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen “ 12. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu strafrechtlichen Verfahren gegen Beamte des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Fälle erfolgen: 2009: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Gelddiebstähle“ V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 3 2012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender Dienstantritt unter Alkoholeinfluss“ 2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Nachstellung, Erpressung“ in dem Verfahren „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 71 I BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG), Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/mögliches Korruptionsdelikt, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verwahrungsbruch , Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen “ 2014: in den beiden Verfahren „Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Diebstahl geringwertiger Sachen“ in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I 1 BBG)/Geheimnisverrat , unberechtigte Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen “ 13. In wie vielen Fällen waren Beamte des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren von strafrechtlichen Ermittlungen wegen a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln ), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2014: In dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung abgesehen, da der nach § 230 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde und die zuständige Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat In dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde das Verfahren seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 153 I StPO eingestellt V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 4 b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2013: in dem Verfahren „Verdacht der Vorteilsannahme §§ 331ff. StGB und wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt in dem Verfahren „Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB“ ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen 2014: in dem Verfahren „Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt c) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), Keine. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Nachstellung, Erpressung“ ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren und Delikt aufschlüsseln)? Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen: 2012: in dem Verfahren: „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“: Erlass eines Strafbefehls 2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie gemäß § 184b/c StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt 14. Wie viele Beschwerden gegen Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten in den letzten zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr aufschlüsseln), und wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw. Mahnungen, also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr aufschlüsseln)? 2005: keine V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 5 2006: 3 – 1 Beleidigung (schriftliche Ermahnung) – 2 Körperverletzungen im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2007: 3 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2008: 4 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2009: 2 – Beleidigung (schriftliche Ermahnung) – Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2010: keine 2011: 3 – Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen) – Straftat gegen die persönliche Freiheit (Strafverfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt) – Beleidigung (Strafverfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO eingestellt) 2012: 4 – Körperverletzung (unbegründet zurückgewiesen) – Beleidigung (unbegründet zurückgewiesen) – 2 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2013: 2 – Körperverletzung (unbegründet zurückgewiesen) – Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen) 2014: 1 Straftat im Amt (Geheimnisverrat) (noch laufende Prüfung) 2015: 2 Straftaten im Amt (u.a. Geheimnisverrat) (noch laufende Prüfungen) 15. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro Jahr und nach Vorwurf bzw. Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)? Eine Auflistung der eingeleiteten, mit einer disziplinaren Maßnahme abgeschlossenen beziehungsweise eingestellten Disziplinarverfahren ist nur unter Beachtung der dem Bundesdisziplinargesetz unterliegenden Verwertungsverbotsfristen möglich (§ 16 BDG). Im Folgenden werden daher nur Verfahren benannt , die noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegen. 2007: 1 – Einleitung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (noch laufendes Verfahren, gerichtsanhängig) 2009: 1 – Einleitung wegen Steuerhinterziehung und Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht (Einstellung) 2010: 3 – Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (noch laufendes Verfahren) V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 6 – Einleitung wegen Überschuldung (Geldbuße) – Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (Einstellung) 2011: 2 – Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Einstellung) – Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Einstellung) 2012: 2 – Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Verweis) – Einleitung wegen Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht (Körperverletzung, außerdienstlich) (Einstellung) 2013: 4 – Einleitung wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst (noch laufendes Verfahren ) – Einleitung wegen innerdienstlicher Verfehlungen (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen betrügerischem Verhalten (Geldbuße) – Einleitung wegen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (Körpererletzung, außerdienstlich) (Entlassung auf eigenen Antrag) 2014: 6 – Einleitung wegen unberechtigter Datenabfrage (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Überschuldung (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen unerlaubter Nebentätigkeit (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Einbruchdiebstahl (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Arbeitszeitverstoß (noch laufendes Verfahren) 2015: 3 – Einleitung wegen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Steuerhinterziehung (noch laufendes Verfahren) – Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (noch laufendes Verfahren) a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen Gründen eingestellt (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Damit insgesamt: – 5 Einstellungen gemäß 32 Absatz 1 Nummer 3 BDG wegen Disziplinarmaßnahmeverbots – 1 Einstellung gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 BDG wegen Entlassung auf eigenen Antrag b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5492 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 7 16. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung Dienstvorgesetzte von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren jeweils Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen Vorbemerkung der Bundesregierung Zu den in den jeweiligen Unterpunkten nicht gesondert aufgeschlüsselten Jahren wird Fehlanzeige gemeldet. a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), 2012: 1 Körperverletzung, außerdienstlich (Einstellung wegen Maßnahmeverbots ) 2013: 1 Körperverletzung, außerdienstlich (Einstellung wegen Entlassung auf eigenen Antrag) b) Straftaten im Amt nach dem 13. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Fehlanzeige. c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), 2010: 1 Beleidigung, innerdienstlich (noch laufendes Verfahren) 2011: 1 Beleidigung, innerdienstlich (Einstellung wegen Maßnahmeverbots) d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln), Fehlanzeige. e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 2007: 1 Kinderpornographie (noch laufendes Verfahren, gerichtsanhängig) f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln) eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie jeweils (bitte nach Jahren und Dienstverletzung aufschlüsseln) geahndet? Fehlanzeige. 17. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Jahren und Dienstverletzung aufschlüsseln)? 2007: 1 (Kinderpornographie) 2013: 1 (Körperverletzung) 2014: 1 (Einbruchdiebstahl) Zu den übrigen Jahren: Fehlanzeige. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5492 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 8 18. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu strafrechtlichen Verfahren gegen Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)? Statistiken zu eingehenden Mitteilungen in strafrechtlichen Ermittlungen werden im Geschäftsbereich des Zollkriminalamts grundsätzlich nicht geführt. Etwaige Übermittlungen in Einzelfällen unterlagen der disziplinären Prüfung und wurden ggf. in Disziplinarverfahren verwertet (siehe Antworten zu den Fragen 15 und 16). 19. In wie vielen Fällen waren Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren von strafrechtlichen Ermittlungen wegen a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), c) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln), e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren und Delikt aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 9 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 92 \1 80 54 92 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 2 0 Gesamtherstellung: H. 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