Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5495 18. Wahlperiode 08.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5305 – Umsetzung des Betätigungsverbots der Organisation Islamischer Staat Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. September 2014 wurde vom Bundesministerium des Innern ein Betätigungsverbot gegen die Organisation „Islamischer Staat“ (IS) nach dem Vereinsgesetz verhängt. Begründet wurde das Verbot damit, dass sich der IS gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte. Nach der Einnahme der irakischen Großstadt Mosul im Juni 2015 hatte die Gruppierung ein über Teile des Irak und Syrien reichendes „Kalifat“ ausgerufen. Unter der Herrschaft des IS kommt es dort zu Kriegsverbrechen und schwersten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere an Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten sowie generell an Frauen. Auch aus Deutschland haben sich hunderte Dschihadisten der Terrororganisation angeschlossen . 1. Über welche Strukturen verfügt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland, und welche Maßnahmen wurden gegen diese Strukturen seit Verhängung des Betätigungsverbots mit welchem Ergebnis ergriffen? 2. Über wie viele Mitglieder, Sympathisanten und Anhänger verfügt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wo befinden sich regionale Schwerpunkte ihrer Aktivität? 3. Wie viele und welche Vereine, Moscheevereine, Stiftungen und sonstige Verbände und Einrichtungen, die dem IS angehören, ihn unterstützen oder von IS-Anhängern frequentiert oder genutzt werden, sind der Bundesregierung bekannt, und welche Maßnahmen wurden bislang gegen diese Vereinigungen ergriffen? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5495 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 2 Gegen den so genannten Islamischen Staat (IS) wurde ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erlassen, weil keine vereinsrechtlich fassbaren Strukturen im Inland vorlagen. Hieran hat sich seit Erlass des Verbotes nichts geändert. Es liegen keine Erkenntnisse über ein zentral vom IS angelegtes Unterstützernetzwerk oder feste Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Es existieren jedoch kleinere Zellen, die den IS eigeninitiativ unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 14. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2864 verwiesen. 4. Inwieweit, in welcher Form und mit welchem Erfolg wurden von welchen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung welche Maßnahmen gegen vom Ausland gesteuerte deutschsprachige bzw. auf Deutschland zielende propagandistische Internetaktivitäten des IS ergriffen, und welche Probleme stellten sich bislang bei einer Verfolgung derartiger Internetaktivitäten ? Das Bundesministerium des Innern hat die Verbotsverfügung den Diensteanbietern übermittelt. Diese haben auf der Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internetinhalte gelöscht bzw. deren Verbreitung unterbunden . Da IS-Propaganda nur in unregelmäßigen Abständen und von wechselnden Stellen veröffentlicht wird, handelt es sich um einen laufenden Prozess, der keine abschließende Bewertung zulässt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 14. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2864 verwiesen. a) Wie viele und welche Websites, die für den IS werben und sich an ein Publikum in Deutschland richten, sind der Bundesregierung bekannt? Auf Deutschland gerichtete Werbung für den IS findet vor allem über soziale Netzwerke und islamistische Internetforen statt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 14. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2864 verwiesen. b) Welche Reichweite haben diese Seiten nach Kenntnis der Bundesregierung ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 14. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/ 2864 wird verwiesen. c) Aus welchen Ländern werden diese Seiten betrieben? Die derzeit hauptsächlich benutzten sozialen Medien werden in den USA betrieben . Jihadistische Foren, welche die Propaganda von IS im Netz verbreiten, sind überwiegend in südostasiatischen Länder gehostet. d) Wie viele und welche dieser Websites wurden bereits aufgrund welcher rechtlichen Grundlage gesperrt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5495 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 3 e) In welchen und in wie vielen Fällen konnten Betreiberinnen und Betreiber solcher Seiten festgestellt und strafrechtlich mit welchem Ergebnis verfolgt werden? Anfragen bei Betreibern sozialer Netzwerke haben ergeben, dass die Accounts zu IS-Propagandazwecken in der Regel mit falschen Personalien und Daten im Ausland eingerichtet und betrieben werden. Eine Identifizierung der tatsächlichen Betreiber ist daher kaum möglich. Bislang war kein Fall einer strafrechtlichen Verfolgung durch deutsche Behörden möglich. f) Welche Maßnahmen im Einzelnen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Verbreitung einschlägiger IS-Werbevideos über soziale Netzwerke zu verhindern, und welchen Erfolg haben diese Maßnahmen bislang gezeigt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 5. Wie viele deutsche Staatsbürger bzw. in Deutschland lebende Personen haben sich bislang nach Kenntnis der Bundesregierung dem IS angeschlossen, wie viele von ihnen sind in das vom IS kontrollierte Gebiet in Syrien und dem Irak ausgereist, wie viele von ihnen haben sich dort an Kampfhandlungen beteiligt, wie viele von ihnen stehen im Verdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen, wie viele von ihnen kamen im Nahen Osten ums Leben, und wie viele sind wieder nach Deutschland zurückgekehrt? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu ca. 700 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien bzw. Irak gereist sind, um dort aufseiten des IS und anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich diese Personen tatsächlich in Syrien bzw. Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Aufgrund der dynamischen Lageentwicklung vor Ort unterliegt die Gesamtzahl der gereisten Personen tagesaktuellen Veränderungen mit weiterhin steigender Tendenz. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland. Zu der Mehrzahl dieser Rückkehrer liegen keine belastbaren Informationen vor, dass sie sich aktiv an Kampfhandlungen in Syrien bzw. Irak beteiligt haben. Als Ergebnis der kontinuierlichen Aus- und Bewertung der Erkenntnislage zu zurückgekehrten Personen liegen den Sicherheitsbehörden aktuell zu über 50 Personen Erkenntnisse vor, wonach sie sich aktiv Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt haben. Etwa zwei Drittel der Gereisten sind derzeit im Ausland aufhältig. Ferner liegen zu ca. 100 Personen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sind. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt ein Verfahren gegen einen Beschuldigten auch wegen Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5495 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 4 6. Gegen wie viele mutmaßliche IS-Mitglieder wurde und werden nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Strafverfahren aufgrund welcher Straftatbestände geführt (bei bereits abgeschlossenen Verfahren bitte Ergebnis benennen), wie viele Tatverdächtige halten sich derzeit in Deutschland auf, wie viele von ihnen befinden sich in Untersuchungshaft, und wie viele werden im IS-kontrollierten Gebiet im Nahen Osten vermutet? Der GBA führt 63 Ermittlungs- und Strafverfahren nach §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) im Zusammenhang mit dem IS, 52 davon (auch) mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft gegen insgesamt 64 Beschuldigte. Ein weiteres Verfahren wurde nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt . In einem weiteren Verfahren erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. 55 mutmaßliche Mitglieder des IS befinden sich in Syrien oder im Irak, einer in der Türkei in Haft, sechs in Deutschland in Untersuchungshaft, zwei weitere befinden sich in Deutschland auf freiem Fuß. Von den 55 mutmaßlichen Mitgliedern in Syrien oder im Irak sind sechs wahrscheinlich tot, bei zwei weiteren ist dies ebenfalls möglich. 7. In welcher Form und mit welchem Erfolg rekrutiert der IS nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland neue Kämpfer sowie sonstige Unterstützerinnen und Unterstützer für eine Ausreise in die von ihm kontrollierten Gebiete des Irak und Syriens, und welche polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen wurden bislang mit welchem Ergebnis gegen eine solche Rekrutierung ergriffen? Der IS nutzt für die Rekrutierung von Kämpfern sowie sonstigen Unterstützerinnen und Unterstützer insbesondere das Internet. Aus Deutschland stammende Angehörige des IS radikalisieren und rekrutieren zielgerichtet Sympathisanten. Sämtliche Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung, dienen dazu, den Erfolg von Rekrutierungsbemühungen zu unterbinden. Weiterhin werden mit dem Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten – GVVG-ÄndG), BGBl I 2015 S. 926 bis 928) durch § 89a Absatz 2a StGB das Reisen sowie der Versuch des Reisens in terroristischer Absicht als weitere Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. § 89c Absatz 1 Nummer 8 StGB stellt die Finanzierung des Reisens in terroristischer Absicht unter Strafe. Der GBA führt ein Verfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB gegen einen Rekruteur des IS, der in Deutschland tätig geworden ist. Darüber hinaus werden zwei Verfahren gegen Unterstützer des IS geführt, die Ausreisewillige durch Vermittlung von Kontakten, Schleusern, logistischer oder finanzieller Hilfe geholfen haben, nach Syrien oder in den Irak auszureisen, um sich dort dem IS anzuschließen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 8. Inwieweit finden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Spendensammlungen zugunsten des IS statt, und welche Maßnahmen wurden auf welcher rechtlichen Grundlage von welchen Behörden mit welchem Ergebnis dagegen eingeleitet? Seit dem IS-Betätigungsverbot wurden keine offen zugunsten des IS deklarierten Spendensammlungen festgestellt. Bei zwei Verfahren des GBA gegen Unterstützer des IS besteht der Verdacht, dass bei Gelegenheit von anderweitigen Spendensammlungen auch Gelder für den IS gesammelt worden sein könnten. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5495 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 5 9. Wie viele Strafverfahren wegen welcher (mutmaßlichen) Verstöße im Einzelnen gegen das Betätigungsverbot des IS wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang gegen wie viele Personen und mit welchem Ergebnis eingeleitet? Strafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Betätigungsverbot liegen in der Zuständigkeit der Länder. Erkenntnisse zu in den Ländern geführten Verfahren liegen der Bundesregierung nicht vor. Die bundesweiten amtlichen Rechtspflegestatistiken orientieren sich an den gesetzlichen Straftatbeständen und lassen deshalb keine Aussagen dazu zu, ob ein Verfahren oder eine Verurteilung ein Mitglied des IS betrifft. 10. In wie vielen und welchen Fällen gegen wie viele Personen wurden wann, in welchem Zeitraum und auf Anordnung welcher Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betätigungsverbot für den IS eingeleitet? Verstöße gegen das Vereinsgesetz rechtfertigen keine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO. 11. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann und auf Anordnung welcher Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung Durchsuchungen welcher Objekte aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betätigungsverbot für den IS eingeleitet? 12. In welchen und wie vielen Fällen wurde wann nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Verwendung welcher zu welchem Anlass gezeigten Symbole des IS im Einzelnen strafrechtlich vorgegangen? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 13. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann und auf Anordnung welcher Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung Internetseiten oder Seiten von sozialen Netzwerken aufgrund eines Verstoßes gegen das Betätigungsverbot für den IS veranlasst? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 14. Inwieweit, in welcher Höhe und in welcher Form wurden wann und wo nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Betätigungsverbots Vermögenswerte des IS zugunsten des Bundes eingezogen? Bisher wurden keine Vermögenswerte des IS im Inland festgestellt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5495 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 6 15. Inwieweit, in welcher Höhe und in welcher Form wurden wann und wo nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Betätigungsverbots Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, die durch eine Überlassung an den IS dessen verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert haben oder zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren? Bisher wurden keine Sachen Dritter festgestellt, deren Überlassung an den IS dessen verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert hätten oder zu einer solchen Förderung bestimmt gewesen wären. 16. Inwieweit, in welcher Höhe und Form wurden wann und wo nach Kenntnis der Bundesregierung Forderungen Dritter gegen den IS beschlagnahmt und eingezogen, die nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des IS darstellen oder begründet wurden, um Vermögenswerte des IS dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des IS zu mindern? Bisher wurden keine Forderungen Dritter gegen den IS festgestellt, die dessen verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert hätten oder zu einer solchen Förderung bestimmt gewesen wären. 17. Inwieweit und in welcher Form werden die Polizei- und Justizbehörden des Bundes – und nach Kenntnis der Bundesregierung – der Länder im Umgang mit und dem Erkennen von Strukturen und Symbolen des IS geschult ? Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet Speziallehrgänge für Beamte des polizeilichen Staatsschutzes des Bundes und Länder an, betreibt eine kontinuierliche Auswertung von Erkenntnissen zum IS im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und teilt Auswerteergebnisse den im Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrum vertretenen Behörden mit. Eine Schulung von Justizmitarbeitern ausschließlich im Hinblick auf Strukturen und Symbole des IS findet nicht statt. Allerdings hat der GBA im Zusammenwirken mit dem BKA auf der Grundlage der Erfahrungen aus den Ermittlungsverfahren , die seit dem 11. September 2001 im Bereich des islamistischen Terrorismus geführt worden sind, „Indikatoren zur Erkennung islamistisch-terroristischer Zusammenhänge“ entwickelt, die ständig aktualisiert und in zielgruppengerichteten Fassungen jeweils den in diesem Bereich tätigen Staatsanwälten und Justizvollzugsbediensteten zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich , wird hier auch auf die Besonderheiten einzelner terroristischer Vereinigungen eingegangen, darunter die vom IS verwendeten Symbole. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 14. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2864 verwiesen. 18. Welche rechtlichen, politischen, organisatorischen und sonstigen Schwierigkeiten und Probleme ergaben sich bislang nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen den IS? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich über die in den Antworten zu den Fragen 4 und 4e beschriebenen Herausforderungen hinaus bislang keine Schwierigkeiten und Probleme bei der Umsetzung des Betätigungsverbots ergeben . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5495 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 7 19. Welche Reaktionen vonseiten des IS, seiner Mitglieder, Funktionäre und Anhänger auf das Betätigungsverbot sind der Bundesregierung wann, und in welcher Form, und mit welchem Inhalt bekannt geworden? Der Bundesregierung sind bislang lediglich vereinzelte Reaktionen von Sympathisanten des IS in sozialen Netzwerken bekannt geworden. Diese beschränken sich auf kurze ablehnende Ausführungen. 20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welcher Form von Betroffenen von Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des Betätigungsverbots gegen den IS gegen das Verbot oder damit verbundene Maßnahmen juristische Schritte ergriffen wurden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden juristische Schritte im Sinne der Fragestellung bislang nicht ergriffen. 21. Wie beurteilt die Bundesregierung insgesamt die Wirksamkeit des Betätigungsverbots gegen den IS sowie weiterer gegen den IS in Deutschland eingeleiteter Maßnahmen, und wo sieht sie noch weiteren gesetzlichen, politischen und gesellschaftlichen Handlungsbedarf? Seit Inkrafttreten des Betätigungsverbotes ist in Deutschland ein Rückgang sogenannter Sympathiewerbung für die terroristische Vereinigung IS feststellbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 54 95 \1 80 54 95 .fm , 1 7. Ju li 20 15 , S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .