Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5517 18. Wahlperiode 07.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5317 – Rolle der staatlichen Arbeitsvermittlung im aktuellen Poststreik Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit findet bei der Deutschen Post AG ein unbefristeter Arbeitskampf statt. Bei diesem Konflikt handelt es sich nicht um eine normale Tarifrunde. Der Postvorstand hat das Ziel einer deutlichen Gewinnsteigerung ausgegeben und zugleich Tochterfirmen gegründet, dessen Beschäftigte bis zu 20 Prozent weniger Lohnzahlungen unterhalb des Haustarifvertrages erhalten. Im aktuell stattfindenden Poststreik versucht die Deutsche Post AG u. a. durch den Einsatz von Fremdfirmen und externem Personal die Folgen des Streikes abzumildern und diese für Streikbrecherarbeiten heranzuziehen. Nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Betriebe, in denen Streiks stattfinden , verpflichtet, dies der Agentur für Arbeit zu melden (§ 320 SGB III). Die Agentur für Arbeit darf nicht Erwerbslose gegen ihren Willen in streikende Betriebe vermitteln (§ 36 SGB III). Auf eine Mündliche Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) war die Bundesregierung unter dem Hinweis auf die kurze Antwortfrist nicht in der Lage, umfänglich Bericht zu erstatten, inwiefern die Deutsche Post flächendeckend den Streik angemeldet hat und wie konkret die Vermittlungspraxis der Agenturen für Arbeit und Jobcenter aussehen (vgl. Plenarprotokoll 18/111, Anlage 7). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesagentur für Arbeit hat sich bei Arbeitskämpfen neutral zu verhalten. Der Wahrung der Neutralität durch die Bundesagentur für Arbeit dienen insbesondere Vorschriften zur Arbeits- und Ausbildungsvermittlung sowie zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen. Der Bundesregierung sind Verstöße gegen die Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit nicht bekannt. 1. Inwiefern ist die Deutsche Post AG in dem derzeit stattfindenden Streik ihrer Streikanzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit nach § 320 Absatz 5 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5517 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 2 SGB III nachgekommen (bitte Meldungen nach Gesamtzahl und Anzahl nach Bundesländern aufgliedern und dabei die Anzeigen unterscheiden nach der Periode der Warnstreiks und dem Zeitraum des unbefristeten Streiks)? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegen ihr 1 539 Streikanzeigen der Niederlassungen der Deutschen Post AG vor. Die Flächenabfrage der Bundesagentur für Arbeit hat für die Bezirke der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit folgende Verteilung der Streikanzeigen ergeben: 2. Welche Strafe droht den Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 320 Absatz 5 SGB III? Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 320 Absatz 5 SGB III liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird (§ 404 Absatz 2 Nummer 25 SGB III). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro geahndet werden (§ 404 Absatz 3 SGB III). Regionaldirektion Nord (Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) 94 Streikanzeigen Niedersachsen 111 60 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Bremen 107 27 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Nordrhein-Westfalen 317 Streikanzeigen Hessen 12 9 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Rheinland-Pfalz 34 22 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Saarland 5 1 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldung Baden-Württemberg 14 Warnstreikanmeldungen Bayern 199 161 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Berlin 120 6 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Brandenburg 51 11 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Sachsen 47 46 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen 56 29 Warnstreikanmeldungen Unbefristete Streikanmeldungen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5517 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 3 3. In wie vielen Fällen sind Unternehmen in den vergangenen Jahren dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, und welche Konsequenzen waren mit den Verstößen verbunden? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind zwei Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nach § 320 Absatz 5 SGB III nicht nachgekommen sind. In einem der Fälle wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. 4. Gab es seitens der Bundesagentur für Arbeit eine gesonderte Mitteilung an die Beschäftigten in Agenturen und Jobcentern, dass mit der Vermittlung in die Postbranche während des Streiks sensibel umgegangen werden muss, oder bzw. und wie stellt die Bundesagentur konkret sicher, dass die Grundsätze der Vermittlung nach § 36 Absatz 3 SGB III eingehalten werden? Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter dürfen in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur vermitteln, wenn der oder die Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen (§ 36 Absatz 3 SGB III bzw. § 16 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – i.V. m. § 36 Absatz 3 SGB III). Die Vermittlung in einen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Bereich gegen den Willen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist unzulässig. Damit wird die Arbeitskampfneutralität der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung gewährleistet. Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Gesetze, einschließlich der Grundsätze der Arbeitsvermittlung, die der Wahrung der Neutralität der Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitskämpfen dienen, sicher. 5. Sind Fälle aus der Vergangenheit bekannt, dass im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung Erwerbslose (mit als auch gegen ihren Willen) in bestreikte Unternehmen vermittelt wurden? Hat es dazu gegenüber Erwerbslosen Sanktionen und bzw. oder Rechtsstreitigkeiten oder Ähnliches gegeben, wenn diese die Aufnahme einer solchen Tätigkeit verweigert haben? Die Vermittlung in einen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Bereich gegen den Willen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist unzulässig . Daher treten auch keine Sperrzeiten oder Sanktionen ein, wenn Arbeitslose sich weigern, eine Tätigkeit in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass ihr keine Angaben vorliegen, inwieweit in der Vergangenheit Arbeitsuchende mit ihrem Einverständnis in bestreikte Unternehmen vermittelt wurden. 6. Ist nach der geltenden Rechtslage eine Vermittlung von Arbeitskräften in Firmen möglich, die von der Deutschen Post AG mit Streikbrecherarbeiten beauftragt werden? Welche Erfahrungen gibt es damit? Die Neutralität der Bundesagentur für Arbeit ist gewahrt, wenn sie Arbeitsuchende nicht gegen deren Willen in einen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Bereich vermittelt. Die Vermittlung in Unternehmen, die nicht unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, ist deshalb nicht ausgeschlossen . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5517 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 4 Werden Arbeitsuchende an Verleihunternehmen vermittelt, ist zu beachten, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Den Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern steht somit in diesen Fallkonstellationen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, auf das der Verleiher hinweisen muss (vgl. Antwort zu Frage 13). 7. Vermittelt die Bundesagentur für Arbeit (Agenturen bzw. Jobcenter) während des Poststreiks Arbeitskräfte an die Deutsche Post AG (wenn ja, bitte beantworten, in welcher Form und in welchem Ausmaß, inklusive der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung), oder ist sie indirekt an einer Vermittlung – etwa im Rahmen ihrer Einrichtungen und Aufsicht zur Arbeitnehmerüberlassung – beteiligt (national wie international)? Die Bundesagentur für Arbeit überprüft derzeit, ob Vermittlungen in aktiv bestreikte Betriebe der Deutschen Post AG entgegen den rechtlichen Vorgaben erfolgt sind. Der Anspruch dritter, nicht unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auf die Vermittlungsdienstleitung besteht bei Beachtung der Grundsätze der Vermittlung nach § 36 SGB III fort. Im Übrigen vergleiche Antwort zu Frage 6. 8. Wie viele Vermittlungen in die Postbranche gab es in den zurückliegenden zwölf Monaten, und wie lange dauerten diese Arbeitsverhältnisse an (bitte Zahl nennen und Langzeitarbeitslose gesondert ausweisen)? Nach den derzeit verfügbaren Daten nahmen im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2015 rund 22 400 Arbeitslose eine Beschäftigung in der Wirtschaftsabteilung „Post-, Kurier- und Expressdienste“ auf. Von diesen Beschäftigungsaufnahmen kamen rund 2 000 durch eine Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag zustande; darunter waren knapp 400 Personen, die länger als zwölf Monate arbeitslos waren. Statistische Informationen über die Dauer dieser Beschäftigungsverhältnisse liegen nicht vor. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausländischer Firmen für Streikbrecherarbeiten eingesetzt wurden und werden, und gibt es rechtliche Beschränkungen für einen solchen Einsatz? Der Bundesregierung liegen – über die Berichterstattung in den Medien hinaus – keine Erkenntnisse vor. Über die Zulässigkeit derartiger Einsätze haben ggf. die Arbeitsgerichte im Einzelfall zu entscheiden. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Deutsche Post AG zur Abfederung der Folgen des Streiks Sonntagsarbeit verordnet, und ist dies nach Ansicht der Bundesregierung mit geltenden Arbeitszeitregelungen vereinbar? Während des Poststreiks hat es – wie den Medien zu entnehmen war – in weiten Teilen Deutschlands Sonntagsarbeit bei der Deutschen Post AG oder im PostAuftrag gegeben. Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene Erkenntnisse zum Umfang der Beschäftigung. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich verboten. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5517 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 5 Ausnahmen sind nur in engen Grenzen – unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage oder durch Ausnahmegenehmigung der Arbeitsschutzbehörden – zulässig. Die Post stützt sich offenbar auf die Ausnahmeregelung in § 10 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG. Danach dürfen in Verkehrsbetrieben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Begriff Verkehrsbetriebe umfasst nach allgemeiner Auffassung alle öffentlichen und privaten Betriebe, deren Betriebszweck darin besteht Personen, Güter oder Nachrichten anderer und für andere zu befördern. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder das Arbeitszeitgesetz als eigene Angelegenheit aus. Es obliegt den nach Landesrecht zuständigen Arbeitsschutzbehörden , im Einzelfall zu prüfen, ob die im Arbeitszeitgesetz geregelten Voraussetzungen für Sonntagsarbeit vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass Sonntagsarbeit nur zulässig ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Im Streitfall haben die Gerichte in der Sache abschließend zu entscheiden. Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe begrüßt die Bundesregierung Maßnahmen der Länder zur Verhinderung und Sanktionierung von unzulässiger Sonntagsarbeit. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der Tarifvertrag Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), der den Einsatz von Leiharbeit bei Streiks verbietet, durch Werkverträge umgangen wird (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/post-einsatz-vonleiharbeitern -als-streikbrecher-a-1035713.html)? Der Bundesregierung liegen – über die Berichterstattung in den Medien hinaus – keine Erkenntnisse vor. Allgemein gilt, dass die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbunds mit den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeitsbranche ausschließlich auf die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes anwendbar sind. 12. Wann wird die Regierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD getroffene Vereinbarung umsetzen, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dahingehend zu ändern, dass grundsätzlich kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher stattfinden darf? Es ist geplant, in diesem Jahr einen Referentenentwurf vorzulegen. 13. Wie wird kontrolliert, ob eine Leiharbeitsfirma nach § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ihre Leiharbeitnehmerin bzw. ihren Leiharbeitnehmer auf ihr bzw. sein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht hinweist? Welche Erfahrungen gibt es hier? Arbeitgeber, die Dritten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen wollen, benötigen nach dem AÜG grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und damit auch für die Kontrolle der Erlaubnisinhaber zuständig. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5517 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 6 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn ihr Arbeitgeber sie an einen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Dritten überlassen will. Der Arbeitgeber hat seine Leiharbeitskräfte auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen (§ 11 Absatz 5 AÜG). Ob ein Erlaubnisinhaber dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, wird in der Regel anlassbezogen kontrolliert. Kontrollen werden durchgeführt, wenn der Bundesagentur für Arbeit Hinweise vorliegen, dass Leiharbeitskräfte bei einem Entleiher tätig werden oder wurden, der durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist oder war. Eine allgemeine Information zum Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Absatz 5 AÜG und der entsprechenden Hinweispflicht des Verleihers erhalten die Leiharbeitskräfte durch das „Merkblatt für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen“ (Abschnitt A, Nummer 7). Dieses Merkblatt der Erlaubnisbehörde ist jeder Leiharbeitskraft vom Arbeitgeber bei Vertragsabschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 AÜG). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 7 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 17 \1 80 55 17 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 8 Gesamtherstellung: H. 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