Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5546 18. Wahlperiode 13.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5152 – Kollektiver Verbraucherschutz als neues Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem im April 2015 verabschiedeten Kleinanlegerschutzgesetz wurde die gesetzliche Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als weiteres Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bestimmt. Ziel ist es, mithilfe einer schlagkräftigen Marktaufsicht die Einhaltung von Anlegerschutzgesetzen sicherzustellen und den Verbraucherschutz im Finanzmarkt zu stärken. Daher wird die BaFin ermächtigt, Verstöße gegen Verbote und Gebote des Anlegerschutzes auf ihrer Internetseite bekannt zu machen und die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Finanzprodukte zu beschränken oder zu verbieten. Welche Befugnisse das neue Mandat des kollektiven Verbraucherschutzes der BaFin mit sich bringt, ist bisher jedoch weitgehend unklar. Unklar ist damit auch, ob die neue gesetzliche Regelung ausreicht , um den Verbraucherschutz als wichtiges Aufsichtsziel zu verankern, wie es der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorsieht. Geklärt werden muss insbesondere, wie sich das neue Aufsichtsziel der BaFin auf den neu geschaffenen Finanzmarktwächter auswirkt. Im Rahmen des Vorprojektes zum Aufbau des Finanzmarktwächters von Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sollte die konkrete Ausgestaltung der Informationsstrukturen zwischen dem Marktwächter und der BaFin festgelegt werden. Über die Ergebnisse ist bisher nichts bekannt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5546 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 2 1. Was versteht die BaFin unter kollektiven Verbraucherinteressen? Wie viele singuläre Verbraucherinteressen bilden im Sinne der BaFin ein Kollektiv, um daraus einen Handlungsauftrag abzuleiten? Kollektiv bedeutet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausschließlich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist. Es gibt keinen individuellen Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der BaFin. Ob ein Sachverhalt die kollektiven Verbraucherinteressen berührt, ist im Einzelfall zu prüfen. Typischerweise können Allgemeine Geschäftsbedingungen oder generelle Geschäftspraktiken kollektive Verbraucherinteressen beeinträchtigen. Die Festlegung eines einheitlichen „Schwellenwerts“ ist daher nicht notwendig und wäre auch für den kollektiven Verbraucherschutz nicht zielführend. Daraus ergibt sich, dass das „Kollektiv“ keine abstrakt und ex-ante festzulegende Größe sein kann. Mit Blick auf den präventiven Ansatz im kollektiven Verbraucherschutz könnte auch bereits die Analyse eines einzigen Falles im Gesamtkontext der Praxis nur eines Unternehmens anzeigen, dass ein Fehler im System vorliegt, der jederzeit eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen könnte und deswegen von der BaFin im Interesse des Verbraucherschutzes angegangen werden muss. Im Übrigen wird auf die Regierungsbegründung zu § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/3994). Organisatorische Veränderungen innerhalb der BaFin 2. Welche personellen und organisatorischen Veränderungen plant die BaFin, um den gesetzlichen Auftrag des kollektiven Verbraucherschutzes als weiteres Aufsichtsziel zu erfüllen? 3. Ist es geplant, für den kollektiven Verbraucherschutz ein eigenes Exekutivdirektorat einzurichten, wie für die Bereiche Bankenaufsicht, Querschnittsaufgaben bzw. Innere Verwaltung, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht , Wertpapieraufsicht bzw. Asset-Management? 4. Plant die BaFin strukturelle Vorkehrungen gegen den potenziellen Zielkonflikt zwischen Solvenzsicherung (Anbieterseite) und dem Verbot bestimmter Finanzprodukte, Vertriebsmethoden und Geschäftsmodelle (Nachfrageseite )? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Die BaFin bereitet sich derzeit intensiv darauf vor, die Aufgaben nach dem neuen § 4 Absatz 1a FinDAG wahrzunehmen. Die dabei zu treffenden personellen und organisatorischen Entscheidungen werden mögliche Zielkonflikte zwischen Solvenzaufsicht und kollektivem Verbraucherschutz berücksichtigen. Ziel ist es, eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im kollektiven Verbraucherschutz sicherzustellen. Dies umfasst auch die Bündelung der Aufgaben im kollektiven Verbraucherschutz in erforderlichem Umfang. Abschließende Festlegungen wird die BaFin zeitnah zum Inkrafttreten des neuen § 4 Absatz 1a FinDAG treffen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5546 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 3 5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die bisherige Rolle des Verbraucherbeirats der BaFin bezüglich der Mitsprache- bzw. Beratungsmöglichkeiten nicht ausreicht, um den neuen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen , und ist es geplant, den Verbraucherbeirat mit mehr Kompetenzen und Ressourcen (institutionelle Mittel) auszustatten? Grundlage der Beratungen und Analysen des zum 1. März 2013 eingerichteten Verbraucherbeirats sind die bei seinen Mitgliedern bzw. bei den durch diese repräsentierten Organisationen vorhandenen Erkenntnisse und Erfahrungen über verbraucherrelevante Sachverhalte im Finanzmarkt. Dabei wird mit der Mitgliedschaft von Wissenschaftlern, Vertretern von Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen , Mitarbeitern außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sichergestellt , dass die Erkenntnisse und Erfahrungen der im Verbraucherschutz relevanten Kreise in die Beratungen und Analysen des Verbraucherbeirates einfließen können. Damit ist auch bei der Erfüllung des gesetzlich neu verankerten Aufsichtsziels eine Beratung der BaFin durch den Verbraucherbeirat auf hohem Niveau sichergestellt. Verfahrenspraxis der BaFin 6. Wie häufig tauscht sich die BaFin bei Verdachtsmomenten gegenüber Anbietern von „Graumarkt-Produkten“ mit Staatsanwaltschaften, Kriminalämtern und Steuerbehörden aus? Die BaFin trifft sich regelmäßig auf Arbeitsebene mit dem Bundeskriminalamt. Auf Initiative der BaFin finden ferner anlassbezogene Treffen mit Landeskriminalämtern und Staatsanwaltschaften statt. Die BaFin erhält häufig Anfragen von Polizeidienststellen und mitunter von Staatsanwaltschaften zu Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten (d. h. zu so genannten Graumarkt-Produkten). Die anfragenden Stellen fordern in der Regel den Verkaufsprospekt und die Verfahrensakten in Kopie an. Die BaFin stellt diese Unterlagen auf Grundlage der entsprechenden strafprozessualen Regelungen (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) sowie der Bestimmungen über ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)) zur Verfügung. 7. Wie findet dieser Austausch statt, reaktiv im Einzelfall oder in regelmäßiger institutioneller Form? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten drei Jahren Strafanzeige erstattet ? Im Bereich des Prospektrechts, der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie der Insider- und Marktmanipulationsüberwachung wurden in den Jahren 2012 bis 2015 (erstes Quartal) 474 Strafanzeigen erstattet. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5546 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 4 9. Welche und wie viele Maßnahmen hat die BaFin in den letzten drei Jahren gegenüber beaufsichtigten Unternehmen zur Wahrung der Belange der Verbraucher ergriffen? Die BaFin verfügt über einen umfangreichen Katalog möglicher Maßnahmen. Dazu zählen Vor-Ort-Besuche bei den beaufsichtigten Unternehmen, Befragungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen, Verwarnungen, Untersagungsverfügungen und Bußgelder. Darüber hinaus können Vorgänge auch an die Staatsanwaltschaften abgegeben werden. So wurden z. B. aufgrund der im Mitarbeiter- und Beschwerderegister erfassten Anzeigen im Zeitraum November 2012 bis Dezember 2013 528 Vor-Ort-Besuche und 2 786 Interviews mit Mitarbeitern der beaufsichtigten Unternehmen durchgeführt. Zudem prüfte die BaFin im Jahr 2013 2 289 Beratungsprotokolle. 10. In welcher Form gibt die BaFin ihre Hinweise formlos an die Staatsanwaltschaft weiter? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 11. Warum hat die BaFin seinerzeit bei PROKON Regenerative Energien GmbH i. I. trotz vieler Hinweise keine Strafanzeige erstattet, sondern nur einen Austausch in der Angelegenheit mit der Staatsanwaltschaft gepflegt (www.sueddeutsche.de vom 5. Februar 2014 „Wie die BaFin fast mal die Anleger schützte“)? Die BaFin hat die Strafverfolgungsbehörden fortlaufend und in allen Einzelheiten über den Vorgang PROKON informiert. Allerdings handelt es sich bei den in Frage kommenden Straftatbeständen nicht um sogenannte Antragsdelikte, die nur auf Antrag von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden dürfen. Eines zusätzlichen förmlichen Strafantrages durch die BaFin bedurfte es also nicht. 12. Ist die BaFin untätig geblieben, weil sie eine Haftung befürchtete? Die BaFin hat gehandelt; dazu wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 11 verwiesen. Mit Blick auf die Haftung gilt, dass die BaFin im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich befugt ist, ihr bekanntgewordene Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes – KWG – und § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 VermAnlG). Eine Haftung der BaFin aufgrund einer solchermaßen zulässigen Informationsweitergabe ist insoweit ausgeschlossen und damit auch kein relevanter Aspekt bei der Entscheidung über ein Tätigwerden in solchen Fällen. 13. Welche konkreten Maßnahmen würde die BaFin angesichts der Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz bei einem entsprechenden Fall treffen? Zum einen wird die Transparenz von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes durch das Kleinanlegerschutzgesetz deutlich erhöht. So werden durch das Kleinanlegerschutzgesetz für Vermögensanlagen neue Pflichtangaben eingeführt, die in den Verkaufsprospekt aufzunehmen sind. Insbesondere müssen die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und der Rückzahlung sowie bestimmte Beteiligungsverhältnisse von Unternehmen mit dem Emittenten der Vermögensanlage angegeben werden. Außerdem muss der Verkaufsprospekt zukünftig die voraussichtliche Vermögens-, V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5546 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 5 Finanz- und Ertragslage für das jeweils laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen. Die PROKON Regenerative Energien GmbH hätte, wären diese Vorgaben seinerzeit bereits in Kraft gewesen, ihr Geschäftsmodell und ihre Verbindungen zu anderen Unternehmen deutlich transparenter im Prospekt darstellen müssen. Insbesondere hätte die GmbH kohärente Ausführungen zu ihrer Fähigkeit machen müssen, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Anlegern für das laufende und das folgende Geschäftsjahr nachzukommen. Darüber hinaus sind Anbieter von Vermögensanlagen künftig verpflichtet, einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt insbesondere dann zu erstellen, wenn der Emittent einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Konzernabschluss neu offenlegt (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG n. F.). Die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags greift zudem dann, wenn Umstände eintreten, die die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich beeinflussen und die geeignet sind, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Die Nachträge müssen vom Anbieter nicht nur einzeln, sondern auch so veröffentlicht werden, dass neben dem von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts veröffentlicht wird. Die Ergänzung ist dabei jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird, und die jeweiligen Änderungen sind kenntlich zu machen (§ 11 Absatz 3 VermAnlG n. F.). Unabhängig davon ist künftig die Gültigkeit eines Verkaufsprospekts auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Billigung durch die BaFin beschränkt (§ 8a VermAnlG n. F.). Ferner ist der Emittent einer Vermögensanlage zukünftig auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet, den Markt über bestimmte Tatsachen zu informieren (§ 11a VermAnlG n. F.). Er muss danach jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen, veröffentlichen. Zum anderen werden durch das Kleinanlegerschutzgesetz erstmals auch materielle Vorgaben für die Ausgestaltung von Vermögensanlagen eingeführt. So wird künftig für Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten gelten (§ 5a VermAnlG n. F.). Kurz laufende Vermögensanlagen, wie sie beispielsweise die PROKON Regenerative Energien GmbH in einer Variante ihrer Genussrechte emittiert hatte, die zu einer kurzfristigen spekulativen Anlage mit hohen Ertragsaussichten verleiten, werden somit erschwert und werden in dieser Form künftig nicht mehr möglich sein. Schließlich kann die BaFin künftig eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, insbesondere auch auf Grund von Eingaben Dritter, wenn damit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften mitgeteilt werden (§ 24 Absatz 5 bis 8 VermAnlG n. F.). Im Rahmen eines solchen Prüfungsverfahrens sind nicht nur der Emittent selbst, sondern auch die Mitglieder seiner Organe, die Beschäftigten des Emittenten sowie seine Abschlussprüfer zur Mitwirkung gegenüber der BaFin verpflichtet . Schließlich wird die BaFin auf Grundlage des § 18 Absatz 2 VermAnlG n. F. i. V. m. § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) n. F. bei Vorliegen erheblicher Bedenken für den Anlegerschutz ihr Produktinterventionsrecht ausüben und die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Vermögensanlagen verbieten oder beschränken können. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5546 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 6 14. Könnte der „Fall PROKON“ heute noch mal passieren? Mit den Mitteln des Kreditwesengesetzes (KWG) konnte das Geschäftsmodell von PROKON nicht verhindert werden. PROKON hatte mit den Anlegern qualifizierte Nachrangklauseln bzw. eine Verlustbeteiligung vereinbart und damit ein Geschäft betrieben, das nach dem KWG nicht erlaubnispflichtig ist. Allerdings sind mit dem Kleinanlegerschutzgesetz die Anforderungen an die Transparenz von Vermögensanlagen sowie die Befugnisse und Möglichkeiten der Aufsicht erheblich verbessert worden. Damit sinkt das Risiko, dass ein die Anleger schädigendes Verhalten unerkannt bleibt. Aufsicht und Anleger werden daher künftig frühzeitig auf ein solches Verhalten reagieren können. 15. Kann § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) dahingehend geändert werden, dass die BaFin gegenüber Anbietern nicht haftet, wenn sie nicht vorsätzlich handelt? § 4 Absatz 4 FinDAG bestimmt, dass die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse lediglich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Damit wird klargestellt, dass der BaFin allein gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen, nicht aber gegenüber deren Gläubigern sogenannte drittbezogene Amtspflichten obliegen, bei deren Verletzung sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) zum Schadensersatz verpflichtet sein kann. Eine andere, mit § 4 Absatz 4 FinDAG nicht in Zusammenhang stehende Frage ist hingegen, welcher Verschuldensgrad für die Verletzung dieser Pflichten erforderlich ist. § 839 Absatz 1 BGB lässt bereits leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen genügen und verwirklicht damit den in Artikel 34 GG garantierten Bestand einer in der persönlichen Verantwortlichkeit des Amtsträgers gründenden verschuldensabhängigen Staatshaftung. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, die Haftung der BaFin auf Fälle vorsätzlicher Pflichtverletzungen gegenüber Anbietern zu begrenzen. 16. Kann die Pflicht zu Auskünften und Vorlage von Unterlagen gemäß § 19 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) erweitert werden, die Anleger zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen benötigen? Nach § 4 Absatz 4 FinDAG nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Mit dieser Beschränkung der Aufsichtstätigkeit wäre eine Befugnis der BaFin, Informationen zu erheben, die allein der Durchsetzung individueller Ansprüche dienen, nicht vereinbar. Unabhängig davon stünden einer Weitergabe von Daten an Anleger die Verschwiegenheitspflicht des § 4 VermAnlG entgegen. 17. Kann die BaFin mit der Befugnis ausgestattet werden, von Emittenten und anderen mit der Emission beauftragten Personen einen Verjährungsverzicht zu verlangen, um Pflichtverletzungen einer Haftpflichtversicherung zu melden? Eine solche Befugnis griffe in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und Privatautonomie der Betroffenen ein und bedürfte eines rechtfertigenden Grundes . Die Dauer der jeweils einschlägigen Verjährungsfristen lässt zudem kein Regelungsbedürfnis erkennen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5546 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 7 18. Inwiefern kann die BaFin haftbar gemacht werden, wenn sie unberechtigt gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen vorgeht? Sofern die BaFin eine Amtspflicht, die ihr im Verhältnis zu einem beaufsichtigten Unternehmen obliegt, schuldhaft verletzt, ist sie diesem unter den weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet. Dass sie ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 4 Absatz 4 FinDAG nur im öffentlichen Interesse ausübt, steht dem nicht entgegen, sondern soll lediglich eine Amtshaftung gegenüber den Gläubigern der (möglichen) Adressaten von Aufsichtsmaßnahmen ausschließen. 19. Welche Strafen kann die BaFin verhängen, wenn Produktanbieter ihren Berichtspflichten nicht nachkommen? Die BaFin kann bei Verstößen gegen das VermAnlG Geldbußen bis zu 500 000 Euro verhängen (§ 29 Absatz 3 VermAnlG). 20. Hat die BaFin in der Vergangenheit Bußgelder gegen Anbieter von Vermögensanlagen verhängt? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Die BaFin hat seit dem Jahr 2010 insgesamt 20 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das bis zum 31. Mai 2012 geltende Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) abgeschlossen. In zwei Fällen wurden Geldbußen verhängt. In einem weiteren Fall wurde der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges verurteilt; das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde in diesem Fall eingestellt. Aktuell sind sieben Verfahren wegen Verstößen gegen das VermAnlG und das VerkProspG anhängig. 21. Ist gewährleistet, dass ein Bußgeld nicht von derjenigen Anlagegesellschaft bezahlt werden muss, an der die Anleger beteiligt sind, sondern vom Initiator persönlich? Bei einem Vorstoß gegen die in § 29 VermAnlG genannten Vorschriften kann gegen die handelnde natürliche Person eine Geldbuße festgesetzt werden. Hat die natürliche Person die Ordnungswidrigkeit als Leitungsperson einer juristischen Person oder Personenvereinigung begangen, so kann unter den Voraussetzungen des § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zusätzlich auch gegen die juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung liegt hierbei jedoch nach § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Im Rahmen dieser Ermessensausübung kann insbesondere auch berücksichtigt werden, dass der Anleger an der Anlagegesellschaft beteiligt ist, gegen die die Geldbuße festgesetzt werden soll. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5546 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 8 22. Was muss ein Anbieter konkret und an wen bezahlen, wenn er seine Bilanz zu spät veröffentlicht? Für die Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen ist das Bundesamt für Justiz zuständig (vgl. § 31 VermAnlG). Wenn eine Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig erfolgt, wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt grundsätzlich mindestens 2 500 Euro und bisher höchstens 25 000 Euro. Der Höchstbetrag des Ordnungsgelds wird sich mit dem Kleinanlegerschutzgesetz auf 250 000 Euro erhöhen. 23. Wie gestaltet sich der Ablauf? Wird erst gemahnt, und werden dann Ordnungsgelder verhängt? Die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens beginnt mit der Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung. Mit der Androhung wird dem Unternehmen eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt, die versäumte Offenlegung nachzuholen oder zu rechtfertigen. Unterbleibt die Nachholung oder Rechtfertigung, setzt das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld fest und droht zugleich ein weiteres, in der Regel höheres Ordnungsgeld an. Unterbleibt die Offenlegung weiterhin, wird auch dieses Ordnungsgeld festgesetzt. Das Verfahren setzt sich so lange fort, bis die Offenlegung bewirkt ist. 24. Gelten schärfere Berichtspflichten für alle Vermögensanlagen auch rückwirkend für Anlagen, die bereits vor der Verabschiedung strengerer Gesetze aufgelegt wurden? Auf alle Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals öffentlich angeboten wurden, sind die Regelungen des VermAnlG generell nicht anzuwenden (§ 32 Absatz 12 VermAnlG n. F.). Für Verkaufsprospekte, die nach dem VerkProspG zur Gestattung eingereicht wurden, gilt weiterhin das VerkProspG (§ 32 Absatz 1 VermAnlG). Die Berichtspflichten des VermAnlG (§§ 23 ff. VermAnlG) gelten für diese Vermögensanlagen damit gleichfalls nicht. Auf Vermögensanlagen, die auf Grundlage des VermAnlG bereits vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten wurden und auch nach seinem Inkrafttreten weiterhin öffentlich angeboten werden sollen, ist das VermAnlG in der Form vor Erlass des Kleinanlegerschutzgesetzes einschließlich der gegenüber dem HGB schärferen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 23 ff. VermAnlG) noch für zwölf Monate nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes anzuwenden (§ 32 Absatz 1a Satz 1 VermAnlG n. F.). Nach Ablauf dieser Frist gelten die mit dem Kleinanlegerschutzgesetz verschärften Vorschriften zur Rechnungslegung auch für die Emittenten dieser Vermögensanlagen . Auf Vermögensanlagen i. S. v. § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 VermAnlG n. F., die bereits vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten wurden und die mit dem Kleinanlegerschutzgesetz erstmals in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, ist das Gesetz gemäß § 32 Absatz 10 Satz 2 VermAnlG ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten mithin alle gesetzlichen Pflichten einschließlich der Rechnungslegungsvorschriften in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5546 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 9 25. Gibt es zwischen der BaFin und den Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern (IHK) eine Kooperation? Wenn ja, reaktiv im Einzelfall oder in regelmäßiger institutioneller Form? Zwischen BaFin und Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern gibt es für den Bereich der Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater keine institutionalisierte Zusammenarbeit. In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit im Einzelfall, so wenden sich Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern an die BaFin, um Fragen zur Erlaubnispflicht klären zu lassen. Zudem übermitteln die Industrie- und Handelskammern als Registerbehörden der BaFin nach § 11a der Gewerbeordnung (GewO) Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Weiterhin finden Erfahrungsaustausche statt. 26. Ist geplant, das momentan auf Wertpapierangelegenheiten beschränkte Beschwerderegister auf alle Bankdienstleistungen auszuweiten? Eine Ausweitung des Beschwerderegisters auf alle Bankdienstleistungen ist zurzeit nicht geplant. 27. Wie wird sichergestellt, dass es bei durch die BaFin beauftragten Wirtschaftsprüfern nicht zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die BaFin zu ihrer Unterstützung auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Kanzleien beauftragt, die zugleich auch auf dem Markt für Anbieter tätig sind? Ein Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer wird unter der Voraussetzung geschlossen , dass keine Interessenkollision besteht. Sobald dem ausgewählten Wirtschaftsprüfer der Name des zu prüfenden Institutes bekannt gegeben worden ist, ist dieser verpflichtet, eventuelle Geschäftsbeziehungen zu diesem Institut mitzuteilen . Die BaFin prüft und entscheidet daraufhin, ob eine Interessenkollision vorliegt. Finanzmarktwächter 28. Welche Ergebnisse liegen aus dem Vorprojekt zum Aufbau des Finanzmarktwächters hinsichtlich der Informationsstrukturen zwischen Marktwächter und BaFin vor? Wie wurden diese Vereinbarungen festgelegt? 31. Wurde innerhalb des Vorprojektes die Einrichtung einer Prüf- bzw. Anhörungspflicht der Aufsichtsbehörde geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 32. Wurde innerhalb des Vorprojektes die Einrichtung eines Beschwerderechts des Marktwächters gegenüber den Aufsichtsbehörden geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 28, 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet: Innerhalb des Vorprojekts wurde ein gemeinsames Verständnis für eine Zusammenarbeit zwischen dem Finanzmarktwächter und der BaFin entwickelt. Es basiert darauf, dass der Finanzmarktwächter und die BaFin voneinander unabhängig und eigenständig handeln. Im Dialog zwischen dem Finanzmarktwächter und der BaFin wurden erste Eckpunkte für die Bereitstellung der Erkenntnisse V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5546 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 1 0 des Finanzmarktwächters festgelegt. Es werden sich Ergänzungen und Konkretisierungen im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit ergeben. Darüber hinaus wurde bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28. November 2012 in § 4b FinDAG eine Beschwerdemöglichkeit für qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagegesetzes eingeführt. Zu diesen Einrichtungen gehören auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und die Verbraucherzentralen generell , auch wenn sie in ihrer Eigenschaft als Finanzmarktwächter handeln. 29. Wie wird sichergestellt, dass ein vom Finanzmarktwächter festgestellter Missstand zeitnah abgestellt wird? 30. Ist die BaFin verpflichtet, einem angezeigten Missstand nachzugehen? Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde der kollektive Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der BaFin in § 4 Absatz 1a FinDAG gesetzlich verankert. Zukünftig kann die BaFin gegenüber den von ihr beaufsichtigten Instituten und Unternehmen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Dies gilt auch für entsprechende Sachverhalte, die der Finanzmarktwächter der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringt. 33. Für welche Fälle ist eine Prüfung der durch den Finanzmarktwächter festgestellten Probleme durch die BaFin vorgesehen? Wird die BaFin dabei prüfen, ob bzw. wie sie als Aufsichtsbehörde tätig wird? Alle Fälle, die der Finanzmarktwächter vorbringt, werden von der BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft, selbstverständlich auch daraufhin, ob bzw. wie sie tätig wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 30 bis 32 verwiesen . 34. Wen wird die BaFin über ihre Beurteilung der durch den Finanzmarktwächter festgestellten Probleme unterrichten? 35. Wird die BaFin ihre Beurteilung öffentlich machen? Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Soweit es sich um Beschwerden gemäß § 4b Absatz 3 und 4 FinDAG handelt, hat die BaFin unter Beachtung der ihr obliegenden Verschwiegenheitsfrist nach § 11 FinDAG Stellung zu nehmen. Im Übrigen wird die BaFin über den Kreis der zu unterrichtenden Personen oder Institutionen sowie eventuelle Veröffentlichungen ihrer Beurteilungen einzelfallbezogen entscheiden. Auch hier ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 11 FinDAG zu beachten. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 1 1 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 46 \1 80 55 46 .fm , 2 4. Ju li 20 15 , S ei te 1 2 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .