Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5560 18. Wahlperiode 15.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5195 – Rückzahlung von Unternehmenssteuern für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2001 und 2002 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Verschiedene Kommunen in Deutschland werden seit Ende März 2015 mit Rückforderungen eines großen Automobilherstellers bezüglich in den Jahren 2001 und 2002 durch diesen gezahlter Gewerbesteuer konfrontiert. Der Berichterstattung nach sind die Städte Mannheim, Sindelfingen, Esslingen, Rastatt und Gaggenau betroffen, in denen das Unternehmen Standorte betreibt (SWR, Landesschau AKTUELL vom 8. und 13. April 2015). Allein die Stadt Sindelfingen sieht sich einer Gewerbesteuerrückforderung i. H. v. insgesamt 62 Mio. Euro für die Jahre 2001 und 2002 ausgesetzt (STUTTGARTER ZEITUNG vom 1. April 2015). Diese Summe setzt sich aus gezahlten Gewerbesteuerbeträgen i. H. v. 38 Mio. Euro und seitdem angefallenen Zinsen i. H. v. 24 Mio. Euro zusammen. Die Rückforderungen gehen auf einen Rechtsstreit zu Einsprüchen des besagten Automobilherstellers gegen Gewerbesteuerbescheide zu den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 zurück. Dabei ging es um die ertragsteuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Gewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen und die entsprechende Auslegung des § 40a Absatz 1 des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes (KAGG) in der Fassung vom 1. Januar 2001. Vereinfacht ausgedrückt waren nach der Regelung bestimmte Gewinne nicht für die Einkommensermittlung zu berücksichtigen und somit nicht zu versteuern . Strittig war letztlich, ob dies nach der Regelung auch für Verluste galt, da diese nicht ausdrücklich in der Regelung genannt waren. Wenn nicht, hätten Verluste für die Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen und sich daher steuermindernd ausgewirkt. Ende 2003 wurde der Anwendungsbereich der Regelung durch eine Gesetzesänderung ausdrücklich auch auf die Verluste ausgedehnt. Gleichzeitig sollte eine entsprechende Ergänzung im Gesetzestext klarstellen, dass dies auch für die zurückliegenden Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 zu gelten habe. In der Folge wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (Az. 1 BvL 5/08) und des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5560 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 2 2014 (Az. I R 33/09) und 30. Juli 2014 (Az. I R 74/12) jedoch klargestellt, dass diese Rückwirkung verfassungswidrig war und Verluste aus den Jahren 2001 und 2002 daher aufgrund der Regelung des § 40a KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig sind. Somit bestand in den Jahren 2001 und 2002 eine Regelungslücke: Während Gewinne steuerfrei gewesen waren, konnten die entsprechenden Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. Für die betroffenen Kommunen kamen die Steuerrückforderungen der Berichterstattung nach trotz der Gerichtsverfahren völlig überraschend. So unterließ es das zuständige Finanzamt Stuttgart zumindest im Falle Sindelfingens, die Stadt unverzüglich nach Kenntniserlangung auf die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der noch anhängigen Verfahren zu den Einsprüchen des Sindelfinger Automobilherstellers gegen die Gewerbesteuerbescheide aus den Jahren 2002 und 2003 hinzuweisen. Die Stadt Sindelfingen hätte sonst bereits im September 2014 auf die Rückforderungen reagieren können (SWR, Landesschau AKTUELL vom 18. April 2015). 1. Wie viele und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich Kommunen, wie im Fall der Stadt Sindelfingen, aus den genannten Gerichtsentscheiden resultierenden Gewerbesteuerrückforderungen ausgesetzt sehen? Die Ertragsteuern werden nach der Finanzverfassung (Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) durch die Länder verwaltet. Der Bundesregierung liegen daher keine Informationen über konkrete Einzelfälle vor. 2. Ergeben sich aufgrund der genannten Urteile Auswirkungen auf für die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Körperschaftsteuer? 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus den genannten Gerichtsentscheiden folgenden Steuererstattungen und Zinsen bezüglich der Gewerbesteuer (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus den genannten Gerichtsentscheiden folgenden Steuererstattungen und Zinsen bezüglich anderer Steuerarten als der Gewerbesteuer (bitte nach Steuerarten und Steuergläubigern unter Berücksichtigung der einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)? Die Fragen 2, 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Mindereinnahmen hängen von der genauen Ausgestaltung der Umsetzung der Urteile ab. Hierzu gibt es noch keine endgültige Entscheidung. Nach ersten vorläufigen Einschätzungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe könnte es in der Folge der angesprochenen Urteile bundesweit im Saldo zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 6 Mrd. Euro einschließlich Zinsen kommen. Davon entfielen auf die Gewerbesteuer rund 2,6 Mrd. Euro, auf die Körperschaftsteuer rund 3,3 Mrd. Euro und auf den Solidaritätszuschlag rund 0,1 Mrd. Euro. Die Mindereinnahmen dürften sich etwa zu jeweils einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilen. Die Schätzgrundlagen lassen eine Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen nach Bundesländern nicht zu. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5560 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 3 3. Wie viele und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich Kommunen aus den genannten Gerichtsentscheiden resultierenden Körperschaftsteuerrückforderungen ausgesetzt sehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche entstehen können, wenn die Finanzämter steuerberechtigte Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung entgegen dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 nicht unterrichten (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu etwaigen Schadensersatzansprüchen von Kommunen gegenüber Landesfinanzbehörden. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Übernahme der sich im Falle der Stadt Sindelfingen auf 24 Mio. Euro belaufenden Zinsforderung, vor dem Hintergrund, dass erstens der Bundesgesetzgeber für die zugrunde liegende Regelungslücke verantwortlich zeichnet und zweitens dieser Betrag nicht auf den kommunalen Finanzausgleich angerechnet wird, gerechtfertigt wäre (bitte begründen)? Nein, dafür besteht keine Rechtsgrundlage und es besteht auch keine Veranlassung , eine solche zu schaffen. 8. Mit welchem Ziel wurde der § 40a KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 in das parlamentarische Verfahren eingebracht? Die Regelung ist im Rahmen des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1488) eingeführt worden. Die mit dem Systemwechsel eingeführten Steuerbefreiungen sollten im Zuge der Systemumstellung auch für das Investmentsparen umgesetzt werden, denn es war Ziel des Gesetzgebers, die Investmentanleger mit den Direktanlegern gleichzustellen. 9. Durch welche Abteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurde der § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ursprünglich entworfen? 10. Gab es bereits Entwürfe oder Anregungen von außerhalb des Bundesministeriums der Finanzen, die für den Gesetzgebungsprozess berücksichtigt wurden, und wenn ja, welche? Die Fragen 9 und 10 werden zusammenfassend beantwortet. Die Regelung des § 40a KAGG ist auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages in das Gesetz aufgenommen worden (Bundestagsdrucksache 14/ 3366). Das Bundesministerium der Finanzen hat nach Anhörung der Experten dem Ausschuss die erbetene Gesetzesformulierung zur Verfügung gestellt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5560 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 4 11. Wieso fand sich in § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 ein ausdrücklicher Verweis auf § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), nicht aber auf § 8b Absatz 3 KStG? Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG bereits vor Einfügung der §§ 40a Absatz 1 Satz 2, 43 Absatz 18 KAGG aus dem Verweis auf § 8b Absatz 2 KStG folgt. Diese Auffassung stützte sich darauf, dass es sich bei der in § 40a Absatz 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG um eine „Rechtsfolgenverweisung“ handelt, die dann auch die Rechtsfolge des § 8b Absatz 3 KStG einschließt. Diese Auffassung und der Wille des Gesetzgebers wurden durch einen großen Teil der Literatur und Rechtsprechung unterstützt. so: Gosch, Körperschaftssteuergesetz , 2005, § 8b Rn. 52; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftssteuer, § 8b KStG, Rn. 25b, 51a; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., 2006, § 8b Rn. 107; s. a. Hammer, Funktion und Bedeutung des § 40a KAGG oder: Was ist der Aktiengewinn?, DStZ 2002, 519; Finanzgericht (FG) München v. 28. Februar 2008, EFG 2008, 991 sowie FG München v. 17. März 2009, Az.: 6 K 3474/06, juris-Datenbank, Rn. 17. Aus der Sicht der Bundesregierung hatte daher die Ergänzung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) – „Korb II-Gesetz“ – nur klarstellenden Charakter. 12. Wurde beim Entwurf des § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 der Grundsatz der Regelungssymmetrie berücksichtigt, und wenn ja, worin äußerte sich diese Berücksichtigung? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Warum war die Gesetzesbegründung zu § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 lediglich auf Veräußerungsgewinne und nicht auf die entsprechenden Verluste bezogen? Ausgangspunkt für die Regelung in § 40a Absatz 1 KAGG war die Gleichstellung der Investmentanleger mit den Direktanlegern. Auf dieses Regelungsziel bezieht sich die Gesetzesbegründung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Waren die den Veräußerungsgewinnen nach § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung vom 1. Januar 2001 gegenüberstehenden Verluste dennoch Gegenstand von Überlegungen der Bundesregierung, und wenn ja, an welcher Stelle? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 15. Ab wann und aufgrund welcher Umstände war sich die Bundesregierung der beschriebenen Regelungslücke im KAGG bewusst? 16. Ab wann gab es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, diese Regelungslücke zu schließen, und welcher Gestalt waren diese? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5560 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 5 Die Rechtsfrage, ob auf Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen sowie auf Teilwertabschreibungen auf Anteilscheine auch die Vorschrift des § 8b Absatz 3 KStG anzuwenden sei, wurde erstmals Anfang des Jahres 2003 in der steuerrechtlichen Fachliteratur diskutiert (siehe auch Darstellung in dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22. Februar 2008 unter Rn. 42 ff.). Die Regelung des § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2003 zu dem sog. Korb II-Gesetz (Bundestagsdrucksache 15/1518). Anlass für dieses Gesetz war die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 9. April 2003. In dieser Protokollerklärung ist die Änderung des § 40a KAGG nicht ausdrücklich enthalten. Die Regelung ist im Zusammenhang mit der in der Protokollerklärung enthaltenen geänderten Besteuerung der Versicherungsunternehmen in das Korb II-Gesetz aufgenommen worden. 17. Welche Alternativen sah die Bundesregierung zu der gewählten Regelung in § 40a Absatz 1 Satz 2 und § 43 Absatz 18 KAGG? Aus Sicht der Bundesregierung handelte es sich um eine Regelung mit nur klarstellendem Charakter. Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der die Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG bereits vor Einfügung des § 40a Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 18 KAGG aus dem Verweis auf § 8b Absatz 2 KStG als gegeben ansah, sah die Bundesregierung keinen Raum und keinen Anlass, alternative Regelungen zu prüfen. 18. Ab wann war der Bundesregierung im Hinblick auf den zum 1. Januar 2004 angefügten § 43 Absatz 18 KAGG die Problematik der eventuellen Verfassungswidrigkeit der dort festgelegten Rückwirkung bewusst? Der Bundesregierung war die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der Anordnung einer rückwirkenden Anwendung des § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S 2840) – „Korb II-Gesetz“ – erst mit dem Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses vom 22. Februar 2008 durch das Finanzgericht Münster an das Bundesverfassungsgericht bewusst. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 6 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 7 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 55 60 \1 80 55 60 .fm , 2 0. Ju li 20 15 , S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .