Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5628 18. Wahlperiode 23.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5487 – Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD und aktuelle Herausforderungen im Bereich der Jugendpolitik Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 27. November 2013 unterzeichneten die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD den Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“. Grundlage für die Kinder- und Jugendpolitik der Bundesregierung ist die UNKinderrechtskonvention . In der Vorhabenplanung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom Januar 2015 wird betont, dass das Bundesministerium auf rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik setzt. Nach gut der Hälfte der Legislatur fragen die Fragesteller nach, welche der im Koalitionsvertrag und in den Vorhabenplanungen des BMFSFJ angekündigten Maßnahmen umgesetzt wurden. Darüber hinaus fragen wir die Bundesregierung, wie sie auf aktuelle Herausforderungen im Bereich Jugendpolitik – wie der Hilfen für junge Volljährige, der Jugendsozialarbeit oder dem Übergang von der Schule in die Ausbildung – zu reagieren gedenkt. 1. Welche Gesetze oder Maßnahmen haben der im Koalitionsvertrag auf Seite 99 vereinbarten Überprüfung jeder politischen Maßnahme und jedes Gesetzes auf Vereinbarkeit mit den internationalen Kinderrechten nicht standgehalten, und welche Konsequenzen hat ein negatives Ergebnis dieser Überprüfung? In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist geregelt, dass Gesetzesentwürfe daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit den völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar sind. Die Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit grundsätzlich sicher. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5628 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 2 Zusätzlich hat die Bundesregierung in diesem Jahr die Monitoringstelle für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet. Eine der zentralen Aufgaben der Monitoringstelle wird die Bewertung vorgenommener politischer Maßnahmen sowie der Gesetzgebung anhand der Regelung der kinderrechtlichen Normen sein. 2. Mit welchen gesetzgeberischen Maßnahmen hat die Bundesregierung in den vergangenen eineinhalb Jahren ihr laut Koalitionsvertrag (S. 99) zentrales Anliegen „Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern“ vorangetrieben ? Die Bundesregierung befördert mit folgenden gesetzgeberischen Maßnahmen den Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern: Mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht –wurde unter anderem die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt, den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) zu erweitern, um einen lückenlosen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten. Nach § 174 StGB macht sich nunmehr insbesondere auch eine Person strafbar, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist und die sexuelle Handlungen mit einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung und Betreuung in der Lebensführung dient. Konkret betrifft dies etwa Lehrer gegenüber Schülern, auch wenn es sich nicht um den Klassen- oder einen Fachlehrer handelt. Diese Fallkonstellation war bisher nicht von § 174 StGB erfasst , da es nach der Rechtsprechung an dem für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Obhutsverhältnis fehlt. Umgesetzt wurde durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages, den möglichen Eintritt der Verjährung von Sexualdelikten, insbesondere solchen gegen Kinder, nochmals deutlich nach hinten zu verschieben. § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB bestimmt nunmehr, dass die Verjährung für Straftaten unter anderem nach §§ 176, 176a und 176b StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Neuerung führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegenden Sexualdelikten, Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers eintreten kann, wobei sich diese Frist bei entsprechenden Unterbrechungshandlungen , wie etwa der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten , bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs des Opfers verlängern kann. Diese Neuregelung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangenen wurden, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) setzt die Bundesregierung zum einen die Opferschutzrichtlinie (Richtlinie 2012/29/EU) um und verankert zum anderen die psychosoziale Prozessbegleitung ihrer praktischen Bedeutung entsprechend ausführlicher im deutschen Verfahrensrecht. Insbesondere Kinder und Jugendliche , die Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte geworden sind, werden künftig die professionelle psychosoziale Unterstützung während des gesamten Verfahrens erhalten, die sie benötigen. Mit der Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung haben diese Kinder und Jugendlichen künftig einen kostenlosen Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung. Der Gesetzentwurf zum 3. Opferrechtsreformgesetz befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Am V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5628 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 3 17. Juni 2015 fand im Bundestag die Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 umzusetzen. Zudem sieht das im Juli 2015 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vor, dass Eltern bei den Kindergesundheitsuntersuchungen künftig ausführlicher als bisher und vorausschauender zur körperlichen, geistigen und psycho-sozialen Entwicklung des Kindes sowie zum Schutz vor gesundheitlichen Belastungen und Risiken beraten werden. Dabei sollen Familien und Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf auch auf regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote für Eltern und Kind wie z. B. auf Angebote der Frühen Hilfen hingewiesen werden. Damit wird eine frühzeitige Intervention in sozial schwer belasteten Familien durch passgenaue Angebote zur Prävention im medizinischen und sozialen Bereich unterstützt und eine bessere Verknüpfung zwischen dem medizinischen Gesundheitssystem und Angeboten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Kinder- und Jugendhilfe angestrebt. Auch während der Schwangerschaft soll in den Vorsorgeuntersuchungen bei Bedarf künftig auf entsprechende regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote hingewiesen werden. Außerdem wird durch die Regelungen des Präventionsgesetzes der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung erweitert: Leistungen von Hebammen sind künftig bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt vorgesehen mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ärztliche Anordnung. Damit können Mütter und Familien künftig länger von der wichtigen Unterstützung durch Hebammen profitieren. Mit dem vom Bundeskabinett am 15. Juli 2015 beschlossenen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher intendiert die Bundesregierung insbesondere die Sicherstellung einer den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen entsprechenden , bedarfsgerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Minderjährige und damit auch die Stärkung ihrer Rechte. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen erfolgen noch in dieser Legislaturperiode in der weiteren Umsetzung des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und der im Rahmen der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes gewonnen Ergebnisse, über die die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis 31. Dezember 2015 einen Bericht vorlegen wird. 3. Was sind die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der Kinderrechte“, bzw. bis wann liegen die Ergebnisse vor, und bis wann sollen sie umgesetzt werden? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der Kinderrechte“ befindet sich noch in einem laufenden Arbeitsprozess. Sie wird in diesem und im nächsten Jahr Ergebnisse erarbeiten. Danach wird über die Umsetzung der Ergebnisse entschieden werden. 4. Was sind die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Heimaufsicht“, bzw. bis wann liegen die Ergebnisse vor, und bis wann sollen sie umgesetzt werden? Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat im Rahmen ihrer Sitzung am 21. und 22. Mai 2015 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe gebeten, Vorschläge zur Novellierung der §§ 45 ff. SGB VIII bis Ende des Jahres 2015 vorzulegen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5628 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 4 5. Wann wird der Jugendcheck eingeführt, und ist er als verpflichtendes ressortübergreifendes Prüfinstrument im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ? Der Jugendcheck wird im Austausch mit dem Deutschen Bundesjugendring, dem Bundesjugendkuratorium, dem Deutschen Jugendinstitut und der Koordinierungsstelle “Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ (Projektträger ist die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe) entwickelt. In bisher vier Workshops wurde u.a. erarbeitet, dass der Jugendcheck aus einem Prüfinstrument und Sensibilisierungsinstrument bestehen soll. Das Prüfinstrument soll ressortübergreifend Maßnahmen erfassen, bei denen Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren betroffen sind. Für Anfang September 2015 ist ein Austausch auf Arbeitsebene mit den Kolleginnen und Kollegen des Österreichischen Bundesministeriums für Familie und Jugend über die Erfahrungen mit dem dortigen Jugendcheck bzw. der dortigen Wirkungsfolgenabschätzung geplant. Entsprechende Erkenntnisse werden in den weiteren Prozess zur Ausgestaltung des Jugendcheck einfließen. 6. Welche Indikatoren unterliegen dem Jugendcheck, und inwiefern wird er sich vom Demografiecheck abheben? Im Prüfverfahren sollen Indikatoren und Kriterien zur Anwendung kommen, bei deren Entwicklung und Fortschreibung Jugendliche bestmöglich beteiligt werden . Der Demografiecheck besteht aus 24 Fragen. Im Rahmen der Entwicklung des Jugendchecks wird ein Konstrukt aus Indikatoren und Kriterien diskutiert. 7. Plant die Bundesregierung eine Absenkung des Wahlalters für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und bzw. oder zum Europaparlament? Wenn nein, warum nicht? Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Wahlrecht sind nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Das Wahlalter für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist verfassungsrechtlich durch Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vorgegeben. Danach ist wahlberechtigt, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Eine Änderung wäre nur im Verfahren des Artikels 79 GG mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages zur Änderung des Artikels 38 Absatz 2 GG (Bundestagsdrucksache 17/13238) hat der Deutsche Bundestag in der 17. Wahlperiode abgelehnt (Plenarprotokoll 17/250 vom 27. Juni 2013, S. 31929 f.). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5628 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 5 8. Welche präventiven Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um unabhängig vom Einkommensstatus der Eltern positiv in die Bildungsbiographien Jugendlicher einzugreifen, nachdem die Ergebnisse des IQBLändervergleichs 2012 zeigen, „dass in Mathematik auf der Globalskala bundesweit 25 Prozent der Gesamtpopulation zielgleich unterrichteter Neuntklässlerinnen und Neuntklässler den Kultusministerkonferenz-Mindeststandard für den Mittleren Schulabschluss verfehlen“? Während der IQB-Ländervergleich in Mathematik im Jahr 2012 zum ersten Mal stattfand und von daher keine Trendaussagen möglich sind, lässt sich aus den seit dem Jahr 2000 alle drei Jahre durchgeführten PISA-Tests ablesen, dass sich die Leistungen der Neuntklässlerinnen und Neuntklässler in Deutschland kontinuierlich verbessert haben. Erreichte Deutschland 2000 in Mathematik noch eine Punktzahl von 490, so waren es im Jahr 2012 bereits 514 Punkte. Wie die OECD in ihrer Zusammenfassung der Ergebnisse von PISA dem Jahr 2012 betont , profitierten von dieser Steigerung „vor allem leistungsschwache und sozial benachteiligte Schüler“; diese „schnitten 2012 um Einiges besser ab, als noch 2003“. Grundsätzlich liegt die Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Bereich ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder, so auch die Förderung von Kompetenzen im Mathematikunterricht. Die Bundesregierung kann hier Unterstützung geben, indem sie zum Beispiel mathematisch-naturwissenschaftliche Initiativen wie „Haus der kleinen Forscher“ in den frühen Bildungsphasen oder Mathematikwettbewerbe flankierend zum Fachunterricht unterstützt . 9. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Programme „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ gemessen an den Zielen, „allen jungen Menschen in Deutschland Zugang zu einer ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechenden Ausbildung“ (vgl. Koalitionsvertrag, S. 101) zu ermöglichen? Das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode der Jahre 2014 bis 2020 geförderte Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ integriert bewährte Ansätze und Methoden aus den bisherigen ESFModellprogrammen der Initiative JUGEND STÄRKEN (unter anderem „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „Kompetenzagenturen“). Die rund 180 Modellkommunen des neuen Programms setzen Angebote der Jugendsozialarbeit entsprechend der Bedarfslage vor Ort um und unterstützen junge Menschen mit besonderem Hilfebedarf am Übergang Schule-Beruf damit bei ihrer schulischen, beruflichen und sozialen Integration. Da das Programm erst im Jahr 2015 gestartet ist, lassen sich derzeit noch keine Aussagen über den Erfolg treffen. Ziel ist, in der Förderphase der Jahre 2015 bis 2018 über 50 000 junge Menschen zu erreichen . 10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung darüber hinaus konkret ergriffen , um die Zugangsmöglichkeiten zur Berufsausbildung für bisher benachteiligte Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener zu fördern bzw. zu gewährleisten? Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind für den Übergang von der Schule in den Beruf in diesem Jahr bereits zwei wichtige Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Der mit ausbildungsbegleitenden Hilfen förderungsfähige Personenkreis wurde ausgeweitet. Junge Menschen, die ausbildungsbegleitende Hilfen zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Be- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5628 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 6 rufsausbildung benötigen, können diese nun erhalten. Zuvor konnten nur Auszubildende solche Hilfen erhalten, die benachteiligt sind oder bei denen ein Abbruch der Ausbildung droht. Zudem sollen durch das neue - befristet geltende - Instrument der Assistierten Ausbildung im Recht der Arbeitsförderung mehr benachteiligte junge Menschen zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden. Dies gibt jungen Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven. Das Instrument greift die Erfahrungen unterschiedlicher Förderungen und Erprobungen in der Praxis auf, die unter dem Begriff Assistierte Ausbildung firmieren. Es unterstützt benachteiligte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe intensiv und kontinuierlich während der betrieblichen Berufsausbildung. Die Zugangsmöglichkeiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Berufsausbildung werden stark vom Informationsstand der jungen Menschen und ihres unmittelbaren Umfeldes geprägt. Um diesen Informationsstand zu verbessern , ist frühe Berufsorientierung in und begleitend zur Schule, flankiert von Elternarbeit, ein wichtiger Ansatzpunkt. Daher hat die Bundesregierung das erfolgreiche „Berufsorientierungsprogramm in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten“ ausgeweitet. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung an, die frühe Berufsorientierung mit den Elementen der Potenzialanalyse und praktischen Werkstatttagen noch besser in die schulischen Abläufe zu integrieren und systemisch in die Hinführung der jungen Menschen über die Schule in die Ausbildung und den Berufsabschluss einzupassen. Dazu hat sie gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ mit den Ländern bilaterale Gespräche zur Weiterentwicklung von Bildungsketten aufgenommen , die den jeweils landesspezifischen Bedingungen angepasst sind. Im Rahmen der Initiative Bildungsketten werden die Maßnahmen der Berufsorientierung und des Übergangs in Ausbildung von Bund und Ländern aufeinander bezogen und systematisch verzahnt. Dabei sollen Landeskonzepte mit geeigneten Bundesangeboten unterstützt werden, um Förderangebote zu verzahnen und Strukturen langfristig aufzubauen. Für die Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 werden Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert . Insgesamt stehen für die Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung Haushaltsmittel in Höhe von rund 1 Mrd. Euro zur Verfügung, je zur Hälfte aus Mitteln des ESF sowie der Bundesagentur für Arbeit. Die Berufseinstiegsbegleitung richtet sich an leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich Probleme haben, einen Schulabschluss zu erlangen, und damit auch Gefahr laufen, den erfolgreichen Start ins Berufsleben zu verpassen. Um dieses Risiko zu minimieren, soll die Berufseinstiegsbegleitung die leistungsschwächeren Schülerinnen und Schüler intensiv in den Berufseinstieg begleiten. Die Begleitung beginnt im vorletzten Schuljahr und endet nach dem ersten halben Jahr der Berufsausbildung, im Falle der Einmündung in den Übergangsbereich nach spätestens 24 Monaten. Das in diesem Jahr gestartete ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ unterstützt Kommunen bei der Förderung junger Menschen, denen der Übergang von der Schule in Ausbildung oder Arbeit auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/oder sozialer Benachteiligungen nicht gelingt. Im Rahmen von Projekten, die entsprechend der lokalen Bedarfslage ausgestaltet sind, erhalten die jungen Menschen sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung und werden so unter anderem auf einen Einstieg in eine Berufsausbildung vorbereitet. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5628 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 7 Darüber hinaus unterstützen bundesweit mehr als 430 Jugendmigrationsdienste (JMD) junge Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer schulischen, beruflichen und sozialen Integration und bieten ihnen sozialpädagogische Begleitung vor, während und nach den Integrationskursen und den Sprachkursen nach der Richtlinie Garantiefonds Hochschule an. Im Jahr 2014 wurden in den JMD 86 565 junge Menschen mit Migrationshintergrund beraten und begleitet. Für das Jahr 2015 ist eine Aufstockung der Mittel vorgesehen. Im Rahmen des Projekts „JUGEND STÄRKEN: 1000 Chancen“ ermöglichen sozial engagierte junge Unternehmerinnen und Unternehmern benachteiligten jungen Menschen erste Einblicke in die lokale Arbeitswelt durch niedrigschwellige praxisnahe Angebote, zum Beispiel „Unternehmer zu buchen“, „Offenes Unternehmen“, „Next Step“ oder „Coach4Life“. Für den Personenkreis der jungen Erwachsenen haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit vereinbart, durch die rechtsübergreifende Initiative „AusBILDUNG wird was - Spätstarter gesucht!“ in den Jahren 2013 bis 2015 verstärkt junge Menschen ab 25 bis unter 35 Jahren zum Nachholen eines Berufsabschlusses zu gewinnen. Entsprechend des Koalitionsvertrags wird diese Initiative engagiert fortgeführt. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Bundesregierung den Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Ländern zu einer „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ weiterentwickelt und zusätzlich die Weiterbildung ausbauen will. In der am 12. Dezember 2014 von Bund, Bundesagentur für Arbeit, Wirtschaft, Gewerkschaften und Ländern unterzeichneten „Allianz“-Vereinbarung haben die Partner festgehalten , dass insbesondere die Nachqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss verstärkt und die entsprechenden Fördermöglichkeiten stärker genutzt und fortentwickelt werden sollen. 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der kürzlich veröffentlichten Studie des Deutschen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung „Entkoppelt vom System – Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenenalter und Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ und dem Befund, dass mehr als 20 000 junge Menschen dauerhaft aus den staatlichen Hilfesystemen herausgefallen sind, und leitet sie daraus Handlungs- bzw. Reformbedarf für die Jugendhilfe ab? Das in der genannten Studie aufgezeigte Phänomen junger Menschen, die in den Hilfesystemen der Sozialgesetzbücher nicht oder in unzureichender Weise Angebote erhalten oder annehmen, ist der Bundesregierung aus Rückmeldungen der Praxis in Jobcentern und Jugendämtern bekannt. Den in genannter Studie beschriebenen Herausforderungen trägt die Bundesregierung bereits durch verschiedene Bundesprogramme Rechnung. Die Bundesregierung fördert – unter anderem im Rahmen der Initiative JUGEND STÄRKEN – bereits seit vielen Jahren Programme und Projekte, um Kommunen beim Aufbau von Angeboten zur schulischen, beruflichen und sozialen Integration schwer erreichbarer junger Menschen zu unterstützen. Das in diesem Jahr gestartete ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier “ fördert beispielsweise Projekte für junge Menschen, die von den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für Arbeitssuchende und/oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst/erreicht werden oder bei denen diese Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/oder sozialer Benachteiligungen nicht erfolgreich sind. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5628 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 8 In den Jahren 2015 und 2016 fördert die Bundesregierung ergänzend erstmals vier Modellprojekte speziell für Straßenkinder und -jugendliche mit einem Fördervolumen von insgesamt 400 000 Euro aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes. Ziel ist unter anderem, mehr Erkenntnisse über diese Zielgruppe und ihren Unterstützungsbedarf zu erfahren. Am 25. und 26. September 2015 findet in Berlin die „Große Konferenz der Straßenkinder in Deutschland 2015“ mit circa 500 obdachlosen jungen Menschen aus verschiedenen Ländern statt. Bundesministerin Manuela Schwesig eröffnet die Konferenz als Schirmherrin. Die von den obdachlosen jungen Menschen auf der ersten Bundeskonferenz im September 2014 erarbeiteten Forderungen sind von Frau Schwesig auf der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder am 21. und 22. Mai 2015 vorgestellt worden. Mit der „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ verfolgt die Bundesregierung unter anderem das Ziel, benachteiligte junge Menschen im Alter von 18 bis unter 35 Jahren stufenweise nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren oder die (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat zudem im Haushaltsgesetz 2015 bereits einen Titel geschaffen , aus dem Zuwendungen für die modellhafte Erprobung von Projekten für schwer erreichbare junge Menschen gewährt werden können, die an ausgewählten Standorten nach einem Interessenbekundungsverfahren in enger Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Träger ausgewählt werden. 12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Studie „Entkoppelt vom System – Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenenalter und Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ des Deutschen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung Deutschland, unterstützende Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw. der Verselbständigungsphase als Arbeitsfeld im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SBG VIII) aufzunehmen, und plant sie diesbezügliche Änderungen im SGB VIII? Bereits nach der derzeitigen Rechtslage sind nach § 13 SGB VIII Unterstützungsangebote der Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw. im Rahmen der Verselbständigungsphase möglich. Aktuell sind diesbezüglich keine Änderungen des SGB VIII beabsichtigt. 13. Plant die Bundesregierung, die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII durch individuelle Rechtsansprüche zu stärken? Wenn nein, warum nicht? Das von der Bundesregierung initiierte ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ verfolgt unter anderem das Ziel, Erkenntnisse zur Optimierung des § 13 SGB VIII zu gewinnen. Da das auf vier Jahre angelegte Modellvorhaben mit rund 180 Kommunen erst Anfang des Jahres 2015 gestartet ist, werden erste Erkenntnisse hierzu frühestens im Jahr 2017 vorliegen. Danach wird zu entscheiden sein, ob gesetzliche Änderungen sinnvoll sind. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5628 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 9 14. Plant die Bundesregierung, die Hilfen für junge Volljährige zu stärken und auszubauen? Wenn nein, warum nicht? 15. Plant die Bundesregierung den § 41 SGB VIII für junge Volljährige zu erweitern , die als unter 18-Jährige noch keine Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen haben? Wenn nein, warum nicht? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 zusammen beantwortet : Die Bundesregierung greift auf der Grundlage des Koalitionsvertrags im Rahmen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung und zur Qualifizierung der Pflegekinderhilfe unter Beteiligung von Kommunen und Fachverbänden die aktuell diskutierten fachlichen Überlegungen zur Weiterentwicklung des SGB VIII auf. Vor dem Hintergrund der hierbei zentralen Aspekte der Qualität, Wirksamkeit und damit auch der Nachhaltigkeit von Leistungen werden in diese Überlegungen auch die Bedarfslagen junger Menschen im Hinblick auf deren Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung im Übergang zum Erwachsenenalter einbezogen. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. 16. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um „die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin [zu] überprüfen “ und Lücken zwischen der Jugendhilfe und anderen Hilfesystemen weiter zu reduzieren? Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode ist verabredet, das Leistungsund Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu vereinfachen und effektiver auszugestalten. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II hat unter anderem auch Vorschläge zum Sanktionsrecht erarbeitet. Die Gespräche innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorschläge dauern derzeit noch an. Leistungen für junge Menschen am Übergang Schule-Beruf werden auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II, III und VIII durch unterschiedliche Träger erbracht. Wenn junge Menschen Unterstützung von mehreren Akteuren erhalten sollen, entsteht ein Bedürfnis nach Koordinierung und Abstimmung. Die Bundesregierung verfolgt zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit bei der beruflichen Eingliederung junger Menschen einen Bottom-upAnsatz , um die zahlreichen bestehenden guten Ansätze vor Ort nicht zu gefährden und praxisgerechte Formen der Zusammenarbeit zu fördern. Da die erfolgreiche Etablierung einer Zusammenarbeit vor Ort voraussetzt, dass die beteiligten Akteure von dem entstehenden Mehrwert überzeugt sind, wirbt sie in einem politischen Prozess für eine flächendeckende Einführung von Arbeitsbündnissen /Jugendberufsagenturen. Diese sollen den Zugang insbesondere von benachteiligten jungen Menschen zur Berufsausbildung erleichtern. Mit § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 3 Satz 1 SGB I, § 18 SGB II, § 9 SGB III, § 13 Absatz 4 SGB VIII und § 81 SGB VIII bestehen bereits gesetzliche Vorschriften zu Verpflichtungen zur Zusammenarbeit für die Sozialleistungsträger (auch in Verbindung mit gemeinnützigen und freien Organisationen). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5628 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 0 17. Plant die Bundesregierung, Kinder und Jugendliche in Ergänzung zu den Personensorgeberechtigten zu eigenständigen Leistungsberechtigten insbesondere für Leistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und bei dem Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten (§ 8 Absatz 3 SBG VIII) im SGB VIII zu machen? Wenn nein, warum nicht? Die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Im Rahmen von Bund-LänderArbeitsgruppen werden unter Beteiligung von Kommunen und Fachverbänden unterschiedliche gesetzliche Instrumente hierzu erörtert. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Verankerung eines uneingeschränkten Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche im SGB VIII ist Gegenstand des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt, das schrittweise umgesetzt wird. 18. Plant die Bundesregierung eine Novellierung der §§ 45 ff. SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)? Wenn ja, welche Aspekte sollen geändert werden, und wie sieht der diesbezügliche Zeitplan aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 1 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 28 \1 80 56 28 .fm , 3 0. Ju li 20 15 , S ei te 1 2 Gesamtherstellung: H. 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