Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5659 18. Wahlperiode 29.07.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juli 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5490 – Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Prüfbericht zur Datei „Politisch motivierte Kriminalität – links-Zentralstelle “ (PMK-links Z) hatte der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im September 2012 zahlreiche Kritikpunkte und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgeführt . So seien in der Datei Personen gespeichert worden, ohne dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Speicherung („Negativ- bzw. Gefahrenprognose “) vorlag. Die Rüge bezog sich vor allem auf die Sammlung als „Sonstige Personen“. Es handelt sich dabei um eine von fünf möglichen Betroffenenkategorien . Als „Sonstige Personen“ können alle anderen Personen, die im Rahmen der Ermittlungen auftauchen, gespeichert werden. Weitere Datenfelder sind „Beschuldigte“, „Verdächtige“, „Kontakt-/Begleitpersonen“ und „Prüffälle“. „Besonders problematisch“, so der BfDI, sehe er „die Speicherung von Versammlungsanmeldungen, ohne dass Informationen über bevorstehende Straftaten vorlagen bzw. obwohl in der KTA (KTA: kriminaltechnische Anfragen ) bereits ein Hinweis enthalten war, dass derartige Veranstaltungen in der Vergangenheit meist störungsfrei verlaufen seien“. Weiter heißt es im Prüfbericht : „In Bezug auf gespeicherte ‚sonstige Personen‘ fehlte in allen geprüften Fällen eine Speicherungsgrundlage.“ Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass der Dateiumfang der PMK-links Z von 3 819 Personen im März 2012 auf nunmehr 331 Personen gesunken ist. Das ist ein Rückgang um über 90 Prozent, was die Fragesteller als Hinweis interpretieren , dass ein Großteil der Speicherungen ohne Rechtsgrundlage erfolgte . Dies wirft die Frage auf, inwiefern bei anderen Dateien zu Präventivzwecken der Datenschutz ebenfalls verletzt wird. Obwohl der Bericht auf den 13. September 2012 datiert ist, hat das Bundeskriminalamt (BKA) erst „seit 2014“ Überprüfungen seiner Staatsschutzdateien vorgenommen. Die Überprüfung von 18 Dateien war im Mai 2015 noch immer nicht abgeschlossen (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Ulla Jelpke in der Fragestunde vom 6. Mai 2015, Plenarprotokoll 18/82). Die Fragesteller können diesen langsamen Prozess der Umsetzung der Empfehlungen des BfDI nicht nachvollziehen. Weitere Zweifel daran, dass die deutschen Sicherheitsbehörden eine ausreichende Sensibilität für den Stellenwert von Versammlungsfreiheit und Datenschutz haben, werden bei den Fragestellern dadurch geweckt, dass auch die V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 BfDI in ihrem neuesten Jahresbericht dem BKA und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) „schwerwiegende Rechtsverstöße“ vorwirft. Unter der Überschrift „Unglaublich – aber wahr! Demonstranten als gewaltbereite Extremisten erfasst“ schreibt die BfDI in Hinblick auf eine gemeinsame Projektdatei , das BfV habe „eine Vielzahl von Personen gespeichert, die bei einer Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten.“ Der Verfassungsschutz habe dann eingeräumt, dass er die Betroffenen nicht hätte speichern dürfen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) aber habe aus der Teilnahme von Personen an einer Demonstration gegen Kernkraft gefolgert, sie wollten das kapitalistische System überwinden, was offenbar als ausreichende Grundlage für die Speicherung in der Datei interpretiert wurde. Ergänzend weist die BfDI darauf hin, dass selbst Sitzblockaden oder andere, womöglich als Nötigung sanktionierbare Handlungen „nicht per se vom BfV erfasst werden“ dürfen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben mithin nicht den Eindruck, dass die Bundessicherheitsbehörden aus den kritischen Hinweisen des BfDI hinsichtlich der PMK-links-Z-Datei gelernt haben. Sie haben vielmehr den Eindruck , dass insbesondere BKA, BfV und die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) so lange rechtswidrig Daten erheben, speichern und miteinander austauschen, bis sie dabei erwischt werden. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Fragen 11, 13, 14, 15 und 16 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der von der Anfrage betroffenen Behörden, insbesondere der Nachrichtendienste, stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität ihrer Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für deren Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Die Antworten zu den Fragen 11, 13 und 14 sind daher gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „GEHEIM“ eingestuft und werden über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags zugeleitet. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten darüber hinaus zum Teil detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Ermittlungsbehörden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der VSA als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft die Antworten bzw. Teilantworten zu den Fragen 15 und 16. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 3 1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei PMK-links Z zahlreiche Personen gespeichert waren, ohne dass eine ausreichende Grundlage für ihre Speicherung bestanden hat? Bezogen auf die Beanstandungen der BfDI im Rahmen des Kontroll- und Prüfbesuch im März 2012, sind die Hauptgründe für beanstandete Speicherungen darin begründet, dass im Rahmen der Einführung der Datei PMK-links Z bei Speicherung bzw. Kategorisierung im Kontext „Sonstige Personen“ und „Prüffälle “ die rechtlichen Voraussetzungen im Fachbereich von der Rechtslage abweichend interpretiert und angewendet wurden. 2. Warum hat das BKA nicht unmittelbar nach Zugang des Berichts des BfDI im September 2012, sondern erst „seit 2014“ mit der Überprüfung der Staatsschutzdateien begonnen? Unmittelbar nach dem Beratungs- und Kontrollbesuch der BfDI zur Datei PMKlinks Z fand eine BKA-interne Überprüfung der Datei PMK-links Z statt. Als Folge der Überprüfung wurden die beanstandeten Speicherungen korrigiert bzw. gelöscht und eine vollständige Überprüfung hinsichtlich der Kategorisierung des gespeicherten Personendatenbestandes sowie eine entsprechende Bereinigung der Datei durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Beratungs- und Kontrollbesuche wurde Bedarf zur Überprüfung der weiteren Staatsschutzdateien erkannt. Zunächst wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stellen in der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz hinsichtlich der bei dem Kontroll- und Prüfbesuch bekannt gewordenen Defizite in der Bewertung der Personenkategorisierungen sensibilisiert. Zusätzlich wurden umfangreiche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen konzipiert und durchgeführt, um den im BKA betroffene Personenkreis in die Lage zu versetzen , die Überprüfungen in allen Staatsschutzdateien in geeigneter Weise durchzuführen. Eine Überarbeitung des Datenbestands ohne vorhergehende Qualifikation der Mitarbeiter hätte voraussichtlich nicht zu einem datenschutzrechtlich befriedigenden Ergebnis geführt. Die konzertierte Überprüfung des kompletten Datenbestands erfolgte somit aus hiesiger Sicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3. Inwiefern hat das BMI aus Sicht der Bundesregierung durch die erst spät eingeleitete Überprüfung der Staatsschutzdateien möglicherweise seine Rolle als Fach- und Rechtsaufsicht über das BKA verletzt, zumal bezüglich der Datei PMK-links Z spätestens seit dem Jahr 2012 Hinweise auf rechtswidrig gespeicherte Daten vorlagen? Das BMI hat hier seine Aufsicht nicht verletzt. Zu dieser Prüfung fand und findet ein regelmäßiger Austausch mit dem BKA statt. Das BKA begann frühzeitig mit der Behebung der von der BfDI im Rahmen des Beratungs- und Kontrollbesuches festgestellten Mängel. Eine Reihe der von der BfDI festgestellten Mängel konnten so bereits während des Kontrollbesuchens oder im Nachgang geklärt werden. Zur Überprüfung der Staatsschutzdateien wurden nach Bekanntwerden der Mängel unverzüglich Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlasst. Das BMI hatte Anfang des Jahres 2014 in einem Schreiben an die BfDI zu ihren bei dem Beratungs- und Kontrollbesuch gemachten Feststellungen Stellung genommen . Erst mit diesem Schreiben wurde das Prüferfahren zur Datei PMK-links Z abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das BKA bereits die interne Prüfung der Staatsschutzdateien veranlasst. Das BMI steht in ständigem Kontakt mit dem Datenschutzreferat im BKA in Bezug auf die Führung der polizeilichen Dateien. Es nimmt auch regelmäßig an V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 4 den Kontroll- und Prüfbesuchen der BfDI teilt. Letztlich nahm die Prüfung aller Staatsschutzdateien durch die vorgeschalteten Mitarbeiterschulungen viel Zeit in Anspruch, führte aber auch zu einer nachhaltigen Qualitätsverbesserung. Die Schulungen wurden im BKA inzwischen verstetigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche Staatsschutzdateien wurden bis jetzt überprüft, und welche noch nicht? Nach welcher Maßgabe wurde hierbei differenziert bzw. priorisiert? Bis wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die Überprüfung aller 18 Staatsschutzdateien abgeschlossen sein wird? Im Bereich Staatsschutz wurden seit dem Jahr 2014 insgesamt 18 Verbund- und Zentralstellendateien überprüft: ● DAREX (rechtsextremistische Datenträger), ● EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland), ● Gewalttäter Links, ● Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität, ● Gewalttäter Rechts, ● Innere Sicherheit (IF IS), ● IntTE-Z (internationaler Terrorismus), ● Landesverrat (APLV), ● LAPOSneu (LAPON) (Lagedarstellung), ● NDM-DORIS (neu: IF DORIS; Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse, Handschriften, Ton- und Bildträger), ● Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht, ● Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus), ● PMK-Finanz-Z, ● PMK-links-Z, ● PMK-rechts-Z, ● Spionage/Tec-Z, ● TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG), ● Übersicht offener Haftbefehle PMK. Mit Stand vom 9. Juli 2015 ist noch bei zwei von 18 Dateien (IntTE-Z und DORIS) die Prüfung bzw. Bereinigung anhängig. Ein konkretes Datum, wann mit der vollständigen Bereinigung zu rechnen ist, kann aufgrund der in jedem Einzelfall unterschiedlichen Komplexität der erfassten Information nicht benannt werden. Unter der Maßgabe der zeitnahen Herstellung einer rechtlich einwandfreien Dateienlandschaft bei der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz wurde bei allen 18 Dateien der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz zeitgleich mit der Prüfung und Bereinigung begonnen. 5. Wie viele Personen bzw. Tatvorwürfe wurden aufgrund von Meldungen der Landeskriminalämter über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst PMK in V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 5 den Staatsschutzdateien erfasst (bitte nach Bundesland, Datei und Tatvorwurf aufschlüsseln)? Wie viele Personen aufgrund von PMK-Meldungen in den zentralen Staatsschutzdateien des BKA erfasst wurden, ist weder in der gewünschten Detailliertheit (nach Bundesland, Datei und Tatvorwurf aufgeschlüsselt) noch in einem allgemeinen Mengengerüst darstellbar. In den Zentralstellendateien ist nicht auswertbar , welche Daten aufgrund von PMK-Meldungen erfasst wurden. Darüber hinaus unterliegt der Datenbestand kontinuierlichen Datenerfassungen und Löschungen . Eine quantifizierbare Aussage, auch nach Phänomenbereich(en), zu den eingegangenen Meldungen ist ausschließlich über eine statistische Auswertung des PMK-Meldedienstes in der Datei LAPOS realisierbar. Lediglich für den Phänomenbereich Spionage werden Statistiken geführt. Folgende Fallzahlen bzw. Tatvorwürfe wurden dem BKA als Zentralstelle gemeldet: 2012: § 96 StGB: NW: 1; RP: 2 § 99 StGB: NW: 1; BE: 5; BW: 2 2013: § 99 StGB: NW: 2; BE: 5; BW: 1; MV: 2; NI: 1; RP: 4 2014: § 95 StGB: BY: 1 HE: 1 § 99 StGB: BY: 4; BE: 1; BW: 1; NW: 3; ST: 1 2015: § 99 StGB: BY: 1 NW: 1; BW: 2; RP: 2 Die Speicherung erfolgt bzw. erfolgte – je nach Sachverhalt – in den Dateien Landesverrat (IFLV) bzw. Spionage-TEC-Z oder TEC (Proliferation, Verstöße gegen das AWG). 6. Wie viele Neuaufnahmen in die Datei PMK-links Z hat es in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gegeben? Die Anzahl kann rückwirkend nicht ermittelt werden. a) Falls die Zahl der Neuaufnahmen signifikant niedriger ist als früher, interpretiert die Bundesregierung diese Veränderung als Hinweis darauf, dass früher häufig rechtswidrig Speicherungen vorgenommen wurden (bitte begründen, falls nicht)? Die Speicherung orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben gemäß Einzelfallentscheidung . Soweit (z. B. im Rahmen von BfDI-Kontrollbesuchen) Änderungsbedarf festgestellt wird, erfolgt eine Überprüfung bzw. Anpassung der Speicherungen, Sensibilisierung der Mitarbeiter und Berücksichtigung für zukünftige Speicherungen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Anzahl der Speicherungen jeweils stark abhängig ist vom polizeilichen Meldeverhalten, insbesondere von polizeilich relevanten Ereignissen, wie beispielsweise Straftaten im Zusammenhang von Ereignissen mit entsprechend großem Mobilisierungspotential (z. B. anlässlich G8- oder G7-Gipfeln oder ähnlichen Großereignissen ), die im Fokus des linksextremistischen Spektrums stehen. b) Wie viele Personen waren in den Jahren 2010 und 2011 jeweils in den einzelnen Kategorien der Datei PMK-links Z gespeichert? Die Anzahl der Personen in den Jahren 2010 und 2011 kann rückwirkend nicht mehr ermittelt werden. c) Wie viele Personen waren in den Jahren 2010 und 2011 in den Kategorien Beschuldigte, Verdächtige, Hinweisgeber/Zeuge/sonstige AusV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 6 kunftspersonen, Kontakt- und Begleitpersonen, Sonstige Personen, Prüffälle gespeichert? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen. d) Wie viele Personen waren darüber hinaus in den Jahren 2012, 2014 und 2015 in der Kategorie Hinweisgeber/Zeuge/sonstige Auskunftspersonen gespeichert? Derzeit sind keine Hinweisgeber, potentielle Zeugen oder sonstige Auskunftspersonen gespeichert. Für die Jahre 2012 und 2014 kann die Anzahl rückwirkend nicht mehr ermittelt werden. e) Aus welchem Grund wurden mittlerweile nicht nur fast alle „Prüffälle“ und „Sonstige Personen“ aus der Datei PMK-links Z gelöscht, sondern auch ein Großteil der Beschuldigten und Verdächtigen? Ursächlich hierfür sind insbesondere Löschungen von Altdatensätzen aufgrund verkürzter Aussonderungsprüffristen. f) Sofern dies mit einer „zwischenzeitlich erfolgte[n] Löschung von Altdatensätzen “ begründet wird, die „aufgrund verkürzter Aussonderungsprüffristen “ erfolgt sei, wann und aus welchem Grund wurden diese Fristen verkürzt? Hierzu wird auf die Ergebnisse des Kontroll- und Prüfbesuches der BfDI verwiesen , wonach u. a. zu gewährleisten ist, dass für jedes gespeicherte Einzelereignis Prüffristen vergeben werden und ein so genannter Mitzieheffekt (orientiert am schwerwiegendsten Ereignis) nicht zulässig ist. Darüber hinaus wurden im Rahmen der generellen Prüfung des Datenbestands auch Daten gelöscht, deren Aussonderungsprüfdatum zwar noch nicht erreicht war, die jedoch in Kürze hätten geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden müssen. Bei diesen Personen wurde im Rahmen der Überprüfung teilweise eine vorzeitige Löschung veranlasst . g) Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung erklärt, nach den kritischen BfDI-Prüfberichten und erfolgten Löschungen sei die Fortbildung für BKA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter „intensiviert“ worden (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 41 der Abgeordneten Ulla Jelpke in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 22. April 2015, Plenarprotokoll 18/99), und welchen Inhalt haben die hierfür erarbeiteten Materialien? Im BKA wurde ein mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA Katalog abgestufter Maßnahmen zur Bereinigung sowie zur Sicherstellung abgestimmtereiner zukünftig datenschutzrechtlich konformen Speicherung in den Dateien erarbeitet. Die datenbesitzenden Stellen der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz sind über die Problemstellung unterrichtet, sensibilisiert und in die Lage versetzt worden, die betroffenen Dateien eigenständig im Sinne der Auftragslage fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung im BKA werden entsprechende Lehrgangsangebote aktiv koordiniert, bei Bedarf weiterentwickelt und die Teilnahme und Beschulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz an entsprechenden Lehrgangsangeboten sichergestellt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 7 7. Welche Ergebnisse brachte die Überprüfung der Staatsschutzdateien des BKA im Einzelnen mit sich (bitte für jede Datei einzeln angeben)? a) Wie viele Personen waren in den Dateien zum Zeitpunkt im März 2012 jeweils gespeichert? Eine rückwirkende Recherche nach der Personenzahl ist bis auf die Datei „Übersicht offener Haftbefehle PMK“ nicht möglich. In der Datei „Übersicht offener Haftbefehle PMK“ waren zum Stichtag November 2012 799 Personen gespeichert . b) Wie viele Personen sind derzeit darin jeweils gespeichert, und wie viele in jeweils welchen Kategorien? ● DAREX (rechtsextremistische Datenträger) 611 Personen: nicht nach § 8 BKAG kategorisiert, da die Datei nach § 7 BKAG geführt wird. ● EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland) Bestand: 5 Personen 12 Verdächtige 7 Beschuldigte 0 Kontakt-/Begleitpersonen 0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftspersonen 0 Prüffälle 0 sonstige Personen 0 Potentielle Opfer/Gefährdete ● Gewalttäter Links 1 193 Personen ● Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität 478 Personen ● Gewalttäter Rechts 712 Personen Nur Beschuldigte, Verdächtige und rechtskräftig Verurteilte werden in die Gewalttäterdateien aufgenommen. Aus technischen Gründen können die Personenkategorien nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. ● Innere Sicherheit (IF IS) 89 700 Beschuldigte 2 687 Verdächtige/Störer 3 564 Kontakt-/Begleitpersonen 2 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen 1 291 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete 1 211 Sonstige Personen ● IntTE-Z (internationaler Terrorismus) Bestand: 16 016 Personen 18 209 Verdächtigte 9 955 Beschuldigte 4 152 Kontakt-/Begleitpersonen 89 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftspersonen 4 029 Prüffälle 2 381 sonstige Personen 53 Potentielle Opfer/Gefährdete ● Landesverrat (APLV) 1 Beschuldigte 437 Verdächtige/Störer V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 8 0 Kontakt-/Begleitpersonen 0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen 0 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete 0 Sonstige Personen ● LAPOS neu (LAPON) (Lagedarstellung) Keine Personendaten. Die Datei erfasst nur Fälle. ● NDM-DORIS (neu: IF DORIS) (Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse, Handschriften, Ton- und Bildträger) Nicht recherchierbar, da die Datei gemäß § 7 BKAG geführt wird. Es wird keine Kategorisierung nach § 8 BKAG vorgenommen. ● Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht 67 Gefährder und relevante Personen aufgegliedert nach den Kategorien § 8 BKAG. ● Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus) 636 Gefährder und relevante Personen aufgegliedert nach den Kategorien § 8 BKAG. ● PMK-Finanz-Z Bestand: 0 Personen ● PMK-links-Z Bestand: 323 Personen 210 Verdächtige 179 Beschuldigte 2 Kontakt-/Begleitpersonen 0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson 0 Prüffälle 1 sonstige Person 0 Potentielle Opfer/Gefährdete ● PMK-rechts-Z Bestand: 7 690 Personen 1 920 Verdächtige 8 511 Beschuldigte 2 983 Kontakt-/Begleitpersonen 1 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson 0 Prüffälle 113 sonstige Personen 3 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete ● Spionage/Tec-Z 980 Verdächtige 491 Beschuldigte 47 Kontakt-/Begleitperson 32 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson 110 Prüffälle 48 sonstige Personen 23 Potentielle Opfer/Gefährdete ● TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG) 2 Beschuldigte 0 Verdächtige/Störer 0 Kontakt-/Begleitpersonen 0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen 0 Geschädigte/Potentielle Opfer/Gefährdete 0 Sonstige Personen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 9 ● Übersicht offener Haftbefehle PMK Zum Stichtag 23. März 2015 waren darin 849 Personen erfasst. In der Datei sind nur Personen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 BKAG gespeichert (Beschuldigte und Verdächtige). Eine Auswertung nach Personenkategorien ist in der Datei nicht möglich. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Person in einer Datei in mehreren Sachverhalten und aufgrund unterschiedlicher Speicherungsgrundlagen erfasst sein kann (Doppelnennungen). c) Wie viele Neuaufnahmen hat es seit dem Jahr 2012 jeweils gegeben, und wie viele davon wurden jeweils welchen Kategorien zugeordnet? Die Datenbestände unterliegen kontinuierlichen Erfassungen und Löschungen. Angaben für den betreffenden Zeitraum sind aufgrund der Lösch- und Speicherfristen nicht möglich. d) Bezüglich welcher Dateien wurde dabei festgestellt, dass Personen darin gespeichert waren, die nicht hätten gespeichert werden dürfen, und welche Angaben kann die Bundesregierung ggf. zum zahlenmäßigen Umfang solcher rechtswidriger Speicherungen machen? Diese Angaben sind rückwirkend nicht ermittelbar. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6f verwiesen. Im Rahmen der Überprüfung der Dateien erfolgten in folgenden Dateien Löschungen bzw. Änderungen: – In der Datei EGE-Ausland-Z wurden alle 70 Personen mit dem Status „Sonstige Person“ überprüft und infolgedessen gelöscht. – Im IntTE-Z-Verfahren ZBKV KHAD wurden 72 Personen, die ursprünglich als „Sonstige Personen“ eingestellt worden waren, gemäß den tatsächlichen Sachverhalten als „Prüffälle“ gemäß § 7 I BKAG eingestuft. – In der Datei IntTE-Z-ST3 wurden seit Beginn der Überprüfung von insgesamt 8 170 Person/Ereignis-Beziehungen bislang 6 815 Beziehungen gelöscht . Für die übrigen Dateien (vergleiche Antwort zu Frage 7b) ergab die Prüfung, dass dort entweder – der Datenbestand rechtskonform gespeichert war, – keine Personendaten der Kategorie „sonstige Person“ i. S. v. § 8 BKAG gespeichert waren, – im Rahmen der Überarbeitung ein datenschutzrechtlich konformer Speicherungsstand hergestellt wurde, – Datensätze gelöscht wurden, – oder in den Dateien überhaupt keine Speicherung von personenbezogenen Daten stattfindet (z. B. LAPOS). Hierzu können mangels statistischer Auswertung keine Angaben gemacht werden . e) Welche Angaben kann die Bundesregierung zum (rechtswidrigen) Speicherungsgrund machen (wie etwa Versammlungsanmeldung, -teilnahme usw.)? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. Im IntTE-Z-Verfahren ZBKV KHAD wurden 72 Personen, die ursprünglich als „Sonstige Personen“ V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 0 eingestellt worden waren, gemäß den tatsächlichen Sachverhalten als „Prüffälle “ gemäß § 7 Absatz 1 BKAG eingestuft. Darüber hinaus können mangels statistischer Auswertung keine Angaben gemacht werden. f) Wie viele Personen waren im März 2012 in jenen Dateien gespeichert, deren Überprüfung gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, und wie viele Personen sind darin derzeit gespeichert? Eine rückwirkende Recherche nach der Personenzahl ist nicht möglich. Hinsichtlich der aktuell gespeicherten Daten wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. g) Welche Schlussfolgerungen wurden aus den Ergebnissen der Überprüfungen gezogen? Durch das Bundeskriminalamt wurde ein mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA abgestimmter Katalog abgestufter Maßnahmen zur Bereinigung sowie zur Sicherstellung einer zukünftig datenschutzrechtlich konformen Speicherung in den Dateien erarbeitet. Die datenbesitzenden Stellen der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz sind über die Problemstellung unterrichtet, sensibilisiert und in die Lage versetzt worden, die betroffenen Dateien eigenständig im Sinne der Auftragslage fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig rechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung bei der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz werden entsprechende Lehrgangsangebote aktiv koordiniert, bei Bedarf weiterentwickelt und die Teilnahme und Beschulung der Mitarbeiter der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz an entsprechenden Lehrgangsangeboten sichergestellt . 8. Auf welche Speicherungsgrundlagen stützt sich die Speicherung von Personen in den Staatsschutzdateien jeweils (bitte nach den einschlägigen Bestimmungen in § 7 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 bis 5 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG – aufgliedern)? Kann die Bundesregierung angeben, wie viele Personen jeweils gespeichert sind, die von einem Straftatvorwurf vor Gericht freigesprochen worden sind? – DAREX (rechtsextremistische Datenträger) § 7 Absatz 1 BKAG – EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland) § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – Gewalttäter Links § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der BKA-Datenverordnung (BKADV) – Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BKADV – Gewalttäter Rechts § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BKADV – Innere Sicherheit (IF IS) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 3 uud 4 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 1 – IntTE-Z (internationaler Terrorismus) § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – Landesverrat (APLV) § 7 Absatz 1 BKAG – LAPOSneu (LAPON) (Lagedarstellung) § 7 Absatz 1 BKAG – NDM-DORIS (neu: IF DORIS) (Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse, Handschriften, Ton- und Bildträger) § 7 Absatz 1 und 2 BKAG – Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht § 8 Absatz 5 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 3 und 4 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV – Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus) § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG – PMK-Finanz-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – PMK-links-Z 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – PMK-rechts-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – Spionage/Tec-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG – TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG) § 7 Absatz 1 BKAG – Übersicht offener Haftbefehle PMK § 8 Absatz 1 und 2 BKAG § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV Grundlage für die Speicherung sind § 7 und § 8 BKAG. Nur wenn der Tatvorwurf durch Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt, ist eine weitere Subsummierung der Person unter diese Rechtsnormen ausgeschlossen. Die damit in Verbindung stehenden Daten werden dann unverzüglich gelöscht. Bei Freispruch aus anderen Gründen darf die Speicherung aufrechterhalten werden (vergleiche § 8 Absatz 3 BKAG). a) Inwiefern erfolgte hierzu nach Abschluss des eingeleiteten Ermittlungsoder Strafverfahrens eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung der betroffenen Personen? Nach dem Entfall des Zwecks der Speicherung in BKA-eigenen Ermittlungsoder Strafverfahren erfolgt die weitere Speicherung ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zentralstelle. Hierzu werden die Daten überprüft und entweder im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 7 und § 8 BKAG gespeichert oder gelöscht. Entsprechendes gilt (analog) für die Speicherung bzw. Veränderung von Daten aus Ermittlungs- oder Strafverfahren der Bundesländer. b) Wie wird sichergestellt, dass eine Weitergabe von Personendaten durch die ermittelnden Behörden nicht rechtswidrig erfolgt, etwa wenn aktuelle Entwicklungen in Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nicht an die speichernden Stellen gemeldet wurden, und diese ggf. keine Neubewertung der Speicherung vornehmen können (siehe den 24. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit , S. 97 zur PMK-links Z, in denen gesetzgeberischer Handlungsbedarf skizziert wird)? Es obliegt den insoweit zuständigen Staatsanwaltschaften der Länder, die entsprechenden Informationen über den Ausgang der Verfahren weiterzugeben. Die Bundesregierung hat diesen gegenüber keine Weisungsbefugnisse. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 2 9. Falls seit dem Jahr 2012 Staatsschutzdateien gelöscht wurden, aus welchem Grund ist dies erfolgt, wie viele Datensätze sowie Angaben zu wie vielen Personen waren darin jeweils enthalten, und was ist mit diesen Daten geschehen (bitte angeben, in welche anderen Dateien diese Daten ggf. ganz oder teilweise übernommen worden sind)? Von den genannten 18 Staatsschutzdateien wurde seit dem Jahr 2012 keine gelöscht . 10. Ist die Problematik rechtswidriger Speicherungen auch gemeinsam mit den Landeskriminalämtern (LKÄ) und LfV erörtert worden, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen wurden dabei gezogen? Die Thematik wurde im Rahmen der jährlichen Arbeitstagung der Datenschutzbeauftragten der LKÄ, der Bundespolizei (BPOL) und des Zollkriminalamts (ZKA) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erörtert. Es wurde allen Datenschutzbeauftragten der LKÄ, des ZKA und der BPOL empfohlen, diese Problematik in eigener Zuständigkeit weiter zu verfolgen. Zudem erfolgte zu der Thematik ein Vortrag durch das BKA bei der 175. Tagung der AG Kripo im Herbst 2014. 11. Wie viele Staatsschutzdateien werden beim BfV geführt (bitte jeweils Dateinamen angeben und die Errichtungsanordnungen zusammenfassen), wie viele Datensätze sind darin enthalten, und zu wie vielen Personen sind Angaben darin enthalten? Beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden keine „Staatsschutzdateien “ geführt. Die Frage wird auf gemeinsame Dateien i. S. d. § 6 BVerfSchG, Projektdateien gemäß § 22a BVerfSchG und Amtsdateien des BfV, soweit in diesen – ausschließlich oder unter anderem – Personen aus den Bereichen Rechts-, Links- und Ausländerextremismus sowie aus dem Phänomenbereich Islamismus/islamistischer Terrorismus erfasst werden, bezogen. Das BfV unterhält zur Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten der Verfassungsschutzbehörden nach § 5 BVerfSchG auf der Grundlage des § 6 BVerfSchG gemeinsame Dateien mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz . Dies sind im Einzelnen: – „Nachrichtendienstliches Informationssystem und Wissensnetz“ (NADIS WN) Zweck der Datei: Das NADIS WN ist das zentrale Hinweis- und Verbundsystem der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für Personen und Objekte. Diese gemeinsame Datei nach § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG ) unterstützt die Verfassungsschutzbehörden bei der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 BVerfSchG sowie bei der Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 5 BVerfSchG. Des Weiteren nutzen die zuständigen Verfassungsschutzbehörden das NADIS WN als Erkenntnisquelle im Bereich gesetzlich vorgesehener Mitwirkungs - und Übermittlungsaufgaben (u. a. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), Atomgesetz (AtG), Hafensicherheitsgesetz NRW (HaSiG NRW), Hafensicherheitsgesetz Bremen (Brem HaSiG). Soweit dies spezialgesetzlich im Rahmen der Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgesehen ist (vergleiche z. B. § 7 Absatz 9 Satz 3 LuftSiG, § 12 b Absatz 7 Satz 3 AtG, § 24 Absatz 2 Satz 2 HaSiG NRW, § 20 Absatz 1 Satz 3 BremHaSiG) dient das NADIS WN darüber hinaus der Erfüllung von Nachberichtspflichten. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 3 Schließlich nutzen die Verfassungsschutzbehörden, soweit sie für die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständig sind, einen separaten Teilbestand des NADIS WN zur Erfüllung ihrer gegenseitigen Unterrichtungspflichten . Im Übrigen kann die Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen. Es wird auf die Vorbemerkungen und auf den „GEHEIM“ eingestuften Antwortteil der Bundesregierung verwiesen.* Die Frage, wie viele Datensätze zu wie vielen Personen Angaben in den jeweiligen Dateien enthalten sind, kann nicht beantwortet werden Auch die Hinterlegung der Antwort bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet aus, weil auch nur die geringe Gefahr des Bekanntwerdens das Wohl des Bundes gefährden kann. Eine Hinterlegung von Dateien mit Operativbezug (insbesondere Internetzugangsdateien, Forschungs- und Werbungsdateien , Dateien zur operativen Internetauswertung zwecks Generierung von Werbungstipps) in der Geheimschutzstelle würde die operative Zugangslage sowie operative Methodikfragen des BfV offenbaren. Die Frage betrifft die konkrete Anzahl von Datensätzen und die Anzahl der gespeicherten Personen in den jeweiligen Phänomenbereichen und damit den operativen Kernbereich der Nachrichtendienste. Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Von seiner Einhaltung hängt die Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung ab. Der Einsatz spezifischer Fähigkeiten ist evident geheimhaltungsbedürftig, da im Übrigen die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Die sich daraus ergebenden negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden , die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Gefährdungen etwaiger V-Personen sind mit dem verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten abzuwägen. Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung , die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, aus. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 12. Hat es im Bereich des BfV im Nachgang zu den Überprüfungen des BfDI im Jahr 2012 oder der im aktuellen BfDI-Bericht erwähnten Überprüfung ebenfalls eigenständige Überprüfungen hinsichtlich weiterer Dateien gegeben , und wenn ja, a) welche Dateien wurden vom BfV überprüft, b) bezüglich welcher Dateien wurde festgestellt, dass Angaben über Personen gespeichert worden waren, für die die erforderliche Rechtsgrundlage gefehlt hat, c) welche Angaben kann die Bundesregierung zum zahlenmäßigen Umfang der rechtswidrigen Speicherungen machen, * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 4 d) welche Angaben kann die Bundesregierung zum (rechtswidrigen) Speicherungsgrund machen (wie etwa Versammlungsanmeldung, -teilnahme usw.)? Nein. 13. Um welche Projektdatei von BfV und BKA handelt es sich, die von der BfDI in ihrem neuesten Tätigkeitsbericht moniert wird (bitte Bezeichnung angeben)? a) Wann ist diese Datei angelegt worden, und zu welchem Zweck? b) Wie viele personenbezogene Datensätze waren bzw. sind darin enthalten ? c) Nach welchen Kriterien wurden personenbezogene Daten darin gespeichert ? d) Aus welchen Dateien stammten die Daten jeweils? e) Wie viele Datensätze wurden infolge der Überprüfung durch die BfDI gesperrt bzw. gelöscht, und wie viele nicht gesperrte personenbezogene Datensätze sind derzeit noch darin enthalten? Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Es wird auf die Vorbemerkungen und auf den „GEHEIM“ eingestuften Antwortteil der Bundesregierung verwiesen .* f) Wer hat die Datei eingerichtet, und wer hatte schreibenden sowie lesenden Zugriff darauf? Die Datei wurde beim BfV eingerichtet. Zugangs- und abrufberechtigt (mit lesenden und schreibenden Rechten) waren Organisationseinheiten beim BfV und BKA. Lesenden Zugriff besaßen außerdem Organisationseinheiten bei zwölf Landesbehörden für Verfassungsschutz. g) Wie viele personenbezogene Datensätze aus dieser Datei wurden zwischen BfV und BKA ausgetauscht? Die von BfV und BKA in die Datei eingestellten Daten wurden gemäß § 22a Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG mit der Eingabe an die jeweils andere Behörde übermittelt . h) Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei Angaben über Personen gespeichert wurden, die bei einer Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten ? Die Darstellung im 25. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI; für die Jahre 2013 und 2014), das BfV habe „eine Vielzahl von Personen gespeichert, die bei einer Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten“, ist unzutreffend . Im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Demonstration wurden lediglich 14 Personen gespeichert, von denen 13 gewalttätig in Erscheinung getreten waren. Auch die Speicherung der 13 gewalttätigen Demonstranten in * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 5 der GBL war allerdings rechtsfehlerhaft, weil bei ihnen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen feststellbar waren. Die Erfassung der 14. Person beruhte von Anfang an auf einem Speicherfehler. i) Trifft es zu, wie von der BfDI kritisiert, dass das BMI aus der Teilnahme an einer Demonstration gegen Kernenergie eine linksextremistische Haltung ableitet, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies? Wenn nein, warum wurden die Demonstranten dann in der Datei gespeichert ? Die Darstellung der BfDI, das BMI folgere aus der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Nutzung der Kernkraft, dass Letztere als Ausdruck des menschenverachtenden kapitalistischen Systems kritisiert werde und dementsprechend Kernkraftgegner dieses überwinden wollten, ist unzutreffend. Das BMI hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass aus linksextremistischer Sicht die Nutzung der Kernkraft einen Ausdruck des menschenverachtenden kapitalistischen Systems darstelle und u. a. daraus Linksextremisten ihre Forderung nach der „Überwindung des kapitalistischen Systems“ ableiteten. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen, entscheide sich aber stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Die Speicherung von 13 der 14 Betroffenen erfolgte aufgrund deren gewalttätigen Auftretens unter unzureichender Bewertung des Vorliegens von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen. j) Trifft es zu, dass das BMI eine – unterstellte – Absicht, das kapitalistische System überwinden zu wollen, per se für eine ausreichende Grundlage hält, die betreffende Person in polizeilichen oder geheimdienstlichen Dateien zu speichern, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies? Wenn nein, warum wurden die Demonstranten dann in der Datei gespeichert ? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf gemäß § 10 Absatz 1 BVerfSchG zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG vorliegen, dies für die Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist oder das BfV nach § 3 Absatz 2 BVerfSchG tätig wird. Die bloße Absicht, das kapitalistische System überwinden zu wollen, reicht für eine Speicherung von Personen nicht aus. k) Inwiefern trifft es zu, dass die Datei „gesperrt“ ist, und was bedeutet das für die Verarbeitung der enthaltenen Informationen? Mit Ende des Wirkbetriebs wurde der Datenbestand der Datei „eingefroren“; es wurden alle Zugriffsberechtigungen auf die Datei entzogen. Soweit im Einzelfall noch ein Zugriff auf die Daten – im Zusammenhang mit der laufenden datenschutzrechtlichen Prüfung der BfDI oder etwa zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen – erforderlich ist, ist dieser nur mit Zustimmung des Datenschutzreferates des BfV möglich. So ist auch sichergestellt, dass die von der BfDI angesprochenen Datensätze bis zum Abschluss ihrer Prüfung nicht gelöscht werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 6 l) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der BfDI? Sämtliche Speicherungen in der betreffenden Datei wurden im Nachgang zu der Kontrolle der BfDI überprüft, ohne dass weitere rechtswidrige Speicherungen festgestellt wurden. Darüber hinaus hat das BfV die Kontrolle der BfDI zum Anlass genommen, Abgrenzungsfragen bei der Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen schwerpunktmäßig zum Gegenstand von internen Beratungen und Prüfungen zu machen. 14. Welche weitere zentrale Bund-Länder-Datei der Geheimdienste ist bzw. war, wie im Bericht der BfDI erwähnt, derzeit nach einer kritischen Prüfung gesperrt? Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den „GEHEIM“ eingestuften Antwortteil der Bundesregierung zu Frage 13e verwiesen.* 15. Wie viele gemeinsame Projektdateien haben deutsche Geheimdienste, Polizei - und Zollbehörden seit dem Jahr 2006 geführt, und welchem Zweck dienten diese jeweils (bitte mit Titel angeben)? Das Zollkriminalamt hat seit dem Jahr 2006 keine gemeinsame Projektdatei im Bereich Staatsschutz mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder geführt. Die Frage kann im Übrigen nicht offen beantwortet werden. Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und den „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH “ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.** 16. Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Projektdateien (bitte möglichst konkrete Angaben zu Definition und Art des Erfolgs und zur Relevanz der Projektdatei dafür machen)? Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und den „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.** 17. Wie viele gemeinsame Projektdateien führen die Institutionen LfV, LKÄ, BfV, BKA, Militärischer Abschirmdienst (MAD), Bundesnachrichtendienst (BND) und/oder Zollkriminalamt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und welchem Zweck dienen diese jeweils (bitte jeweils vollständig mit Bezeichnung der Dateien angeben)? a) Wie viele Datensätze sind derzeit darin enthalten? b) Aus welchen Dateien stammen die Datensätze in den Projektdateien jeweils ? c) Wer hat die Dateien jeweils eingerichtet? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 7 d) Wer hat jeweils schreibenden sowie lesenden Zugriff auf die Dateien? e) Ist sich die Bundesregierung sicher, dass die Speicherungen von Personendaten in diesen Dateien jeweils rechtmäßig erfolgt sind? Keine. 18. Sind im Zuge von Dateiüberprüfungen beim BKA infolge des BfDI-Berichtes und allfälliger Überprüfungen beim BfV auch gemeinsame Projektdateien der Institutionen BfV, BKA, MAD, BND, LfV, LKÄ und/oder Zollkriminalamt überprüft worden, und wenn ja, a) welche, b) mit welchem Ergebnis, c) wie viele Personen waren vor Beginn der Überprüfung jeweils in den Projektdateien gespeichert, und wie viele sind es gegenwärtig, d) falls sich herausgestellt hat, dass Personen gespeichert waren, die nicht hätten gespeichert werden dürfen, welche Projektdateien waren bzw. sind davon betroffen, um wie viele rechtswidrige Einträge hat es sich gehandelt, welche Angaben kann die Bundesregierung zum (rechtswidrigen ) Speicherungsgrund machen (wie etwa Versammlungsanmeldung , -teilnahme usw.), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein. 19. Wie viele Personen sind innerhalb des polizeilichen Informationssystems derzeit jeweils mit Hinweisen wie Straftäter „linksmotiviert“, „rechtsmotiviert “ oder ggf. anderen politischen Markern erfasst, und welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zu den Vergleichszahlen aus dem Jahr 2012 machen? a) Inwiefern ist bekannt, ob die „Personengebundenen Hinweise“ (PHW) tatsächlich, wie gefordert, vornehmlich zur Eigensicherung der Polizeikräfte beitragen bzw. genutzt werden und nicht auch für Ermittlungszwecke zur Anwendung kommen? b) Inwiefern bestehen Pläne für eine Evaluation der Speicherung und Nutzung politisch motivierter PHWs, bzw. inwiefern besteht aus Sicht der Bundesregierung Bedarf für eine entsprechende Überarbeitung? Anzahl der Personen mit einem Personengebundenen Hinweis (PHW) in Inpol-Z Straftäter rechtsmotiviert: 19 054 Straftäter linksmotiviert: 9 548 Straftäter politisch motivierte Ausländerkriminalität: 3 567 Bezüglich der Zahlen für das Jahr 2013 wird auf die Bundestagsdrucksache 17/14735 verwiesen. Über eine bestimmungsfremde Verwendung der PHWs liegen hier keine Erkenntnisse vor. In Umsetzung eines Auftrages der AG Kripo (160. Tagung am 27./28. Februar 2007, TOP 8.4) wurde in der PG INPOL-Fachlichkeit eine Bund-Länder-Projektgruppe eingerichtet, die unter Beteiligung von Vertretern der AG Kripo und des UA FEK mit der Überprüfung der grundsätzlichen Notwendigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Fortbestandes der jeweiligen PHW sowie der vorliegenden Vergabekriterien auf Aktualität und hinreichende Bestimmtheit beauftragt wurde. Die Projektgruppe erarbeitete unter Beteiligung und intensiver Abstimmung mit polizeiinternen und -externen Ansprechpartnern und Behörden, u. a. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 8 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), in den Jahren 2007 bis 2010 einen Abschlussbericht sowie einen Leitfaden zur Vergabe von PHW im INPOLVerbund . Die PG PHW sah zudem eine sachgerechte Abbildung von PHW in zwei verschiedenen Kategorien als sinnvoll an. Grundannahme hierbei ist, dass die Intention der PHW in der Schutzfunktion für Polizeibedienstete oder Betroffene liegt, d. h. in der Sensibilisierung der einschreitenden Polizeikräfte für Gefahrenmomente . Allerdings wurde auch erkannt, dass einige PHW dem Ziel des einsatztaktischen Nutzens und der Eigensicherungsaspekte nur sekundär oder temporär dienen und darüber hinaus ermittlungsunterstützende Ziele verfolgen und als Rechtsgrundlage hierfür der § 8 Absatz 2 BKAG einschlägig ist. Zur deutlicheren Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der PHW (§ 8 Absatz 2 bzw. § 8 Absatz 5 BKAG) war die Schaffung einer weiteren Kategorie von Hinweisen vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht zu verfolgen. Ermittlungsunterstützende Hinweise (EHW) sind demnach Hinweise auf Besonderheiten einer natürlichen Person, die primär dazu geeignet sind, einen polizeilichen Kontext zu verdeutlichen, polizeiliches Handeln zielgerichteter zu steuern bzw. zu unterstützen, oder die dem Schutz Dritter dienen. Sie sind darüber hinaus auch geeignet, Datenbestände für Ermittlungen zu kennzeichnen bzw. zu selektieren. In der 17. Sitzung der PG INPOL-Fachlichkeit am 23./24. Oktober 2012 wurde entsprechend zur Umsetzung des Umlaufbeschlussverfahrens Nr. 06/11 Nummer 7 vom 8. August 2011 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die in drei Sitzungen die fachlichen Anforderungen zur Umwandlung bestehender PHW in EHW und die Einführung neuer EHW geprüft hat. Die Ergebnisse befinden sich aktuell in den Gremien des AK II in Abstimmung. Zwischenzeitlich fand zudem auf Antrag der IMK (200. Sitzung am 11./12. Dezember 2014, TOP 28) eine Überprüfung der Bezeichnung von PHW statt. Eine Evaluierung der EHW ist drei Jahre nach deren Einführung geplant. In diesem Zuge werden auch die PHW neuerlich auf Aktualität betrachtet. 20. Ist bei der Überprüfung der Staatsschutzdateien auch die Vergabe dieser Marker geprüft worden, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen und Schlussfolgerungen? Personenbezogene Hinweise (PHW) sind ausschließlich für das INPOL-System definiert und finden in anderen Dateien keine entsprechende Anwendung. 21. Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ gespeicherten Personen sind den jeweiligen PMK-Bereichen zugeordnet? PMK Ausländer 9 340 Personen PMK Links 23 868 Personen PMK Rechts 51 026 Personen 22. Wie viele Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern auf Auskunft aus den Akten sind beim BKA in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eingetroffen? Es wird davon ausgegangen, dass die Anfrage auf Ersuchen um Auskunft zu den zu einer Person gespeicherten Daten in polizeilichen Dateien abzielt. Auskunfts- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 1 9 ersuchen gemäß § 19 BDSG i. V. m. § 12 Absatz 5 BKAG wurden im Jahr 2013 925 und im Jahr 2014 1 555 bearbeitet. 23. Inwiefern hält die Bundesregierung das aus ihrer Interpretation des BKAG und des Bundesdatenschutzgesetzes abgeleitete Fehlen einer Verpflichtung , Betroffene über eine rechtswidrig erfolgte Speicherung zu benachrichtigen (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 6. Mai 2015, Plenarprotokoll 18/82), für evaluations- bzw. überarbeitungswürdig? Die Bundesregierung hält eine Überarbeitung der genannten Rechtsvorschriften für die in der Frage genannten Zwecke für nicht erforderlich. a) Wie viele rechtswidrig bzw. „fälschlicherweise“ in Staatsschutzdateien gespeicherte Daten von Betroffenen wurden vor deren Überprüfung und Löschung vom BKA an andere Behörden (z. B. BfV) übermittelt? Zu welchen „fälschlicherweise“ in den Staatsschutzdateien gespeicherten Betroffenen Datenübermittlungen an andere Behörden vor dem Kontroll- und Beratungsbesuch der BfDI und damit vor Ende des Jahres 2012 stattfanden, kann nicht mehr nachvollzogen werden. b) Inwiefern wurden die Betroffenen über diese rechtswidrig erfolgte Übermittlung informiert? Weder das BKAG, noch das BDSG sehen für das BKA eine Verpflichtung zur Benachrichtigung eines Betroffenen vor, wenn fälschlicherweise gespeicherte Daten gelöscht wurden. c) Inwiefern lässt sich die Erklärung der Bundesregierung für das Wachstum der Datei PMK-links Z vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011, dass es sich „um eine relativ junge Datei handelt, die noch im Aufbau begriffen ist“, nach mehreren kritischen Berichten der BfDI aufrechterhalten (Bundestagsdrucksache 17/8530)? Der Anstieg der erfassten Datensätze vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 lässt sich weiterhin dadurch erklären, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine neuere Datei gehandelt hat, die dann aufgrund steigender Bekanntheit auch vermehrt bestückt wurde. Die Kontrolle der BfDI und die damit verbundene – berechtigte – Kritik hat dann jedoch dazu geführt, dass aktuell nur die unter der Antwort zu Frage 7b genannten Speicherungen in der Datei existieren. 24. Hält es die Bundesregierung für angemessen und bzw. oder zweckdienlich im Sinne eines effektiven, bürgernahen Datenschutzes, ähnlich dem IT-Sicherheitsgesetz eine Meldepflicht gegenüber den Betroffenen sowie den Datenschutzbeauftragten für fälschlicherweise bei Behörden des BMI gespeicherte Daten einzuführen (bitte begründen)? Würde eine Meldepflicht gegenüber den Betroffenen sowie den Datenschutzbeauftragten für fälschlicherweise bei Behörden des Bundesinnenministeriums gespeicherte Daten eingeführt, würde ein Sanktionsinstrument auf Sicherheitsbehörden übertragen, das der deutsche Gesetzgeber lediglich für nichtöffentliche Stellen vorgesehen hat: Für den nichtöffentlichen Bereich wird davon ausgegangen , dass die Verpflichtung, Betroffene zu informieren, aufgrund der negativen Publizität zu einer Stärkung des Datenschutzes führe. Dies entspricht der Tendenz, die Ausgestaltung des Datenschutzes im öffentlichen und nichtöffent- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5659 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 0 lichen Bereich zu vereinheitlichen. Damit soll der Schutz verbessert werden. Zu hinterfragen ist allerdings, ob der Ansatz – Sanktion durch „negative Publicity “ – bei Sicherheitsbehörden sinnvoll bzw. notwendig ist. Die öffentliche Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden, auch existiert durch die Rechts- und die Fachaufsicht und die Kontrolle der Gerichte bereits ein Kontrollsystem, das auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen gewährleistet. Zudem müsste eine solche Regelung für öffentliche Stellen auch sicherstellen, dass die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden nicht beeinträchtigt und die Regelungssystematik der Strafprozessordnung nicht ausgehebelt würde. 25. Wie viele derartige Ersuchen sind im gleichen Zeitraum beim BfV eingetroffen ? Beim BfV sind im Jahr 2013 226 Auskunftsersuchen und im Jahr 2014 262 Auskunftsersuchen eingegangen. Inwiefern wird im Bereich des BfV statistisch erfasst, a) wie häufig eine Auskunft ganz verweigert wurde, Bezüglich der im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde lediglich in einem Fall die Auskunft gemäß § 15 Absatz 2 BVerfSchG ganz verweigert . Hinsichtlich der im Jahr 2014 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde in keinem Fall die Auskunft ganz verweigert. b) wie häufig nur eine Teilauskunft erteilt wurde, Bezogen auf die im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde in neun Fällen die Auskunft teilweise verweigert. Hinsichtlich der im Jahr 2014 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde in vier Fällen die Auskunft teilweise verweigert. c) in wie vielen Fällen gegen den Auskunftsbescheid des BfV Widerspruch eingelegt wurde, und in wie vielen Fällen diesem abgeholfen bzw. er zurückgewiesen wurde, In Bezug auf die im Jahr 2013 erfolgten teilweisen sowie vollständigen Auskunftsverweigerungen wurde in zwei Fällen Widerspruch gegen den jeweiligen Auskunftsbescheid eingelegt. In einem Fall wurde der Widerspruch zurückgewiesen und in einem Fall wurde dem Widerspruch abgeholfen. Darüber hinaus wurde in Bezug auf die im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen in fünf weiteren Fällen Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid eingelegt. Diese Widersprüche betrafen jedoch keine Auskunftsverweigerungen i. S. d. § 15 Absatz 2 BVerfSchG und wurden sämtlich zurückgewiesen . Hinsichtlich der im Jahr 2014 erfolgten teilweisen Auskunftsverweigerungen wurde in einem Fall Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid eingelegt, dessen Bearbeitung derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Darüber hinaus wurde in Bezug auf die im Jahr 2014 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen in neun weiteren Fällen Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid eingelegt. Die betreffenden Auskunftsbescheide beinhalteten jedoch keine Auskunftsverweigerungen i. S. d. § 15 Absatz 2 BVerfSchG. In zwei Fällen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, in vier Fällen wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen. In drei Fällen ist die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5659 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 1 d) in wie vielen Fällen die Antragsteller Klage gegen den Widerspruchbzw . Auskunftsbescheid eingereicht haben, und in wie vielen Fällen diesen Klagen stattgegeben wurde, Gegen den zurückgewiesenen Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 2013 wurde keine Klage erhoben. Bezüglich des Widerspruchs aus dem Jahr 2014 wird auf die Antwort zu Frage 25c verwiesen. Unabhängig davon wurde in Bezug auf die Auskunftsersuchen aus den Jahren 2013 und 2014 in jeweils einem Fall Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben . Beide Fälle betrafen jedoch keine Auskunftsverweigerung i. S. d. § 15 Absatz 2 BVerfSchG. Die Verfahren vor dem VG Köln sind noch nicht abgeschlossen . e) in wie vielen Fällen die Beobachtungstätigkeit des BfV bezüglich einer natürlichen Person als rechtswidrig erkannt wurde, oder inwiefern können diese Angaben rekonstruiert werden (sämtliche Zahlen bitte soweit möglich angeben)? Im Zusammenhang mit den in den Jahren 2013 und 2014 eingegangenen Auskunftsersuchen wurde in keinem Fall die Rechtswidrigkeit der Beobachtungstätigkeit des BfV bezüglich einer Person gerichtlich festgestellt. 26. Haben seit Inkrafttreten der Änderungen an den Gesetzen zur Antiterrordatei und Rechtsextremismusdatei am 1. Januar 2015 Behörden von der Möglichkeit zur erweiterten projektbezogenen Datennutzung Gebrauch gemacht? Wenn ja, welche Behörden, und für welche Aufgaben? Gab es Fälle, in denen die G10-Kommission des Deutschen Bundestages Behörden des Bundes die Zustimmung zur erweiterten Nutzung verweigert hat? Nein. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 2 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 3 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 56 59 \1 80 56 59 .fm , 7 . A ug us t 2 01 5, S ei te 2 4 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .