Deutscher Bundestag Drucksache 18/57 18. Wahlperiode 15.11.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/21 – EU-Pilotverfahren wegen überlanger Wartezeiten und externer Dienstleister im Visumverfahren Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Kommission teilte der Abgeordneten Sevim Dağdelen in einem Schreiben vom 9. August 2013 mit, dass sie aufgrund ihrer und weiterer Beschwerden wegen zu langer Wartezeiten im Visumverfahren im Dezember 2012 ein so genanntes EU-Pilotverfahren eingeleitet hat, das insgesamt 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) betrifft (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 5. Oktober 2013: „Warten auf ein Visum“). Die Kommission spricht von „verbreiteten missbräuchlichen Praktiken“ der Mitgliedstaaten, die überprüft würden. Die Bundesregierung räumte der Kommission gegenüber Probleme ein und versprach eine Verbesserung der Situation. Bei fortbestehenden Mängeln könnte jedoch auch ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Der EU-Visakodex schreibt eine im Regelfall maximal zweiwöchige Wartezeit zur Beantragung eines Schengen-Visums vor. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wurde jedoch bekannt, dass diese Wartezeit bei deutschen Visastellen im Ausland bis zu elf Wochen betrug (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/ 10022, 17/10479 und 17/12476). Während die Bundesregierung die Missstände mit saisonalen Engpässen zu erklären versucht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8221, Antwort zu Frage 10), bestätigt die Kommission in ihrem oben genannten Schreiben die von der Fragestellerin vertretene Auffassung, wonach systematische Überschreitungen der zweiwöchigen Frist auch „in bestimmten Perioden des Jahre nicht hinnehmbar“ sind. Im EU-Visa-Handbuch heißt es entsprechend, dass Kapazitäten der Konsulate den Reisestoßzeiten anzupassen sind; die Bundesregierung hält dies jedoch für unverbindlich (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10479, Antwort zu Frage 9). Die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, sie wolle die Wartezeiten durch den Einsatz privater Dienstleister bei der Antragsannahme reduzieren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8221, Antwort zu Frage 10). Doch auch nachdem dies in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. November 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wichtigen Herkunftsländern erfolgt ist, besteht das Problem von überlangen Wartezeiten bei der Vorsprache in den Visastellen fort. Laut einer Antwort des Auswärtigen Amts vom 19. September 2013 (Bundestagsdrucksache 17/ 14803, Schriftliche Frage 5) ist dies zum Beispiel in Russland der Fall, obwohl Drucksache 18/57 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dort derzeit keine Hauptreisezeit ist. In Jekaterinburg, Kaliningrad, Moskau und Nowosibirsk betrug die Wartezeit demnach 20 bis 32 Tage, d. h. bis zu viereinhalb Wochen. In Kiew betrug die Wartezeit sechs, in Teheran über vier, in Peking dreieinhalb und in Kairo über neun Wochen. Weil der Einsatz externer Dienstleister für Reisende mit Mehrkosten verbunden ist, soll er nach EU-Recht eigentlich nur als „letztes Mittel“ erfolgen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8221). Hiervon kann angesichts der systematischen Auslagerungsstrategie des Auswärtigen Amts keine Rede sein, zumal es im Zeitraum 2009 bis 2012 im Bereich der Visumbearbeitung trotz gestiegener Antragszahlen keine Aufstockung, sondern eine Reduzierung des Personals gab, was gegen Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex verstößt. In Russland wurden die Mitarbeiterkapazitäten von 2009 bis 2012 um 15 Prozent zurückgefahren , weltweit um 6,4 Prozent (errechnet aus: Bundestagsdrucksachen 17/8221, S. 12f und 17/12755, S. 78). Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung vom 13. November 2012 (KOM(2012)649 endg.) Vorschläge gemacht, wie das Visumverfahren vereinfacht und Wartezeiten verkürzt werden können – der Einsatz externer Dienstleister gehört nicht dazu. Stattdessen schlägt die Kommission z. B. den verstärkten Einsatz vertrauenswürdiger Reisebüros (Reisebüroverfahren), die verstärkte Erteilung von Mehrjahresvisa mit bis zu fünfjähriger Dauer, eine verkürzte Liste vorzulegender Unterlagen und eine „stärkere konsularische Präsenz“ in den jeweiligen Ländern vor. Als Vorbild wird Italien genannt, das durch den Ausbau der konsularischen Vertretungen im Jahr 2011 die Zahl der in China erteilten Visa gegenüber dem Vorjahr um 100 Prozent steigern konnte. Auch die USA stockten ihre personellen Kapazitäten in China um 50 Prozent und in Brasilien um mehr als 100 Prozent auf, Wartezeiten konnten dadurch auf unter zehn Tage gesenkt werden. Die Bundesregierung hingegen bedient sich nach Auffassung der Fragesteller sogar unlauterer Mittel, um Reisende zur Inanspruchnahme der privaten Dienstleister zu bewegen. Nach EU-Recht muss eine kostenlose Visabeantragung in den Visastellen immer gewährleistet sein. Hierüber wird auf den Seiten der deutschen Generalkonsulate im Internet zum Teil jedoch nur unzureichend informiert, in Bezug auf die Türkei wird sogar der falsche Eindruck erweckt, Reisende müssten ihre Schengen-Visa generell beim privaten Dienstleister beantragen – nur wer im Kleingedruckten nachliest, erhält an versteckter Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit der weiterhin kostenlosen Antragstellung in denVisastellen (vgl. www.migazin.de). Parallel zum Einsatz privater Dienstleister wurden die Bedingungen der Visabeantragung in den Visastellen zum Teil erheblich verschlechtert. Wer beispielsweise in Istanbul den kostenpflichtigen Dienstleister nicht nutzen will, kann einen Termin zur Vorsprache in der Visastelle nicht einmal mehr telefonisch vereinbaren, sondern muss dort mittwochs zwischen 13 und 14 Uhr persönlich vorsprechen, um für einen späteren Tag einen Termin zu erhalten (www.istanbul.diplo.de). Mehrere Informationsblätter der deutschen Generalkonsulate in China (www.china.diplo.de, Abruf am 25. September 2013) enthalten den Hinweis, dass eine Antragstellung in den Visastellen „nur noch eingeschränkt möglich“ sei – ein klarer Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 5 des Visakodex. Zugleich werden saisonale Wartezeiten von „mehreren Wochen“ in Aussicht gestellt, derzeit betrügen sie „ca. 4 Wochen“; würden keine Termine angezeigt, seien die „Kapazitäten bereits ausgebucht“ – die abschreckende Wirkung solcher Angaben ist offenkundig. Eine ähnliche Wirkung hat auch die sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, dass bei einer Antragstellung über die privaten Dienstleister bereits beim ersten Visumantrag kein persönliches Erscheinen erforderlich ist, bei der Erstvorsprache in den Visastellen hingegen in jedem Fall. Auf diese Vorzugsbehandlung bei einer Antragstellung über den privaten Dienstleister wird im Internet durch die deutschen Generalkonsulate stets besonders hingewiesen – mit EU-Recht vereinbar ist diese Ungleichbehandlung zur Bevorzugung privater Dienstleister nach Ansicht der Fragesteller jedoch nicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/57 Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Angebote privater Dienstleistungserbringer treten inzwischen in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung in Konkurrenz zu staatlichen Leistungen. Sie sind zu einer Normalität geworden. Der Bürger hat die Wahl, ob er für ein zusätzliches Entgelt einen größeren Komfort in Anspruch nimmt. Unterschiede im Umfang und in der Qualität der Dienstleistung sind daher selbstverständlich. Sie berühren jedoch nicht den Kern der staatlichen Leistung. Dies gilt auch im Bereich der Visumerteilung für Kurzzeitaufenthalte in den Schengen-Staaten. Der Europäische Visakodex enthält konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, für die er die Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts vorsieht. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein identisches Leistungsniveau anzubieten. Vielmehr lässt der Visakodex Abstufungen im Verhältnis zu den privaten Dienstleistungserbringern zu. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat die Bundesregierung in einer Reihe von Drittstaaten mit der Auslagerung der Antragsannahme an private Dienstleistungserbringer begonnen. Eine erste Zwischenbilanz der Auslagerung der Antragsannahme an den wichtigen Standorten in Osteuropa, der Republik Türkei und der Volksrepublik China fällt positiv aus. Sie zeigt, dass ein Paradigmenwechsel hin zu einer stärker an der Nachfrage orientierten Ressourcenplanung eingeleitet worden ist. Die unmittelbaren Erfolge sind daran ablesbar, dass Wartezeiten auf den Termin zur Abgabe des Visumantrags praktisch beseitigt wurden und die weitaus überwiegende Mehrheit der Antragsteller die Angebote der externen Dienstleistungserbringer in Anspruch nimmt. Die vorteilhaften Effekte dieser Umstellung sowohl für die Antragsteller als auch für die Auslandsvertretungen gehen aber weit darüber hinaus. So gelang in vielen Staaten (Russische Föderation, Republik Türkei ) durch Eröffnung von Antragsannahmezentren an weiteren Standorten eine Ausweitung des Angebots. Für die Antragsteller in den Flächenstaaten ist dadurch eine erhebliche (auch wirtschaftliche) Verbesserung erreicht worden, die teilweise überhaupt erst den Wunsch entstehen ließ, ein Visum für eine Reise nach Deutschland zu beantragen. Wie schon in der Vergangenheit, als es durch die Einführung von Terminvereinbarungssystemen gelang, die langen, jeder Witterung ausgesetzten Warteschlangen vor den Visastellen zu beenden, so hat auch die Auslagerung der Antragsannahme die Zufriedenheit der Antragsteller mit der Dienstleistungsqualität deutlich gesteigert. Sie sind daher zum allergrößten Teil bereit, dafür ein relativ geringes zusätzliches Entgelt zu bezahlen. Wer den Service des externen Dienstleistungserbringers nicht in Anspruch nehmen will, hat weiterhin die Möglichkeit, seinen Antrag ohne zusätzliche Kosten direkt bei der Visastelle einzureichen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Visakodex und lässt die darin vorgesehene Möglichkeit des direkten Zugangs zu den Visastellen unberührt . 1. In welchen Visastellen wurde im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 die Regelvorgabe einer maximal zweiwöchigen Wartefrist bis zur Vorsprache zur Beantragung eines Schengen-Visums über welche Zeiträume hinweg überschritten (bitte nach Ländern und gegebenenfalls Visastellen differenzieren und jeweils den genauen Zeitraum der Überschreitung – mit Datumsangaben – sowie die jeweilige Höchstwartezeit – in Tagen – nennen)? Zum Jahr 2012 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 verwiesen. Auch im laufenden Jahr führt das Auswärtige Amt keine nach Tagen aufgeschlüsselte Statistik über die einzelnen Wartezeiten an seinen 180 Visastel- len. Daher lässt sich nicht im Einzelnen errechnen, in welchen Zeiträumen im Jahr 2013 die Regelvorgabe des Artikels 9 Absatz 2 des Visakodex überschritten Drucksache 18/57 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wurde. Die Verfügbarkeit von Terminen unterliegt tagesaktuellen Schwankungen . Selbst innerhalb eines Tages sind Schwankungen möglich. Durch die Freigabe neuer Terminslots und Stornierungen sind regelmäßig kurzfristige Termine verfügbar. Die Visastellen sind gehalten, die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 des Visakodex einzuhalten. Zeichnen sich Überschreitungen der Regelwartezeiten ab, werden die in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Maßnahmen ergriffen. Zur aktuellen Situation wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 2. Wie hat die Bundesregierung jeweils auf die in Frage 1 genannten Überschreitungen der Regelvorgabe zur zulässigen Wartezeit reagiert, insbesondere bei Ländern bzw. Visastellen, in denen die Überschreitungen über einen Zeitraum von über vier Wochen hinweg andauerten (bitte nach Ländern bzw. Visastellen differenziert beantworten)? Die Bundesregierung ergreift zur Verminderung der Wartezeiten personalwirtschaftliche , rechtliche und organisatorische Maßnahmen. Bei Engpässen obliegt es der Auslandsvertretung, Mitarbeiter aus anderen Bereichen vorübergehend in der Visastelle einzusetzen. Darüber hinaus werden nach Bedarf aushilfsweise und zeitlich befristet Ortskräfte eingesetzt und Beamte für einen vorübergehenden Zeitraum entsandt. Im laufenden Jahr erfolgten 41 entsprechende Abordnungen. Der Personalbedarf aller Auslandsvertretungen wird im Übrigen regelmäßig bewertet und angepasst. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/13374, zu den Fragen 5, 28 und 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu den Fragen 6 und 10d) der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/ 10479, zu den Fragen 6, 12 und 13 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12476 und zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 verwiesen. 3. Wie sind die derzeitigen Wartezeiten zur Vorsprache in den 20 wichtigsten Herkunftsländern mit Visumpflicht, und in welchen Visastellen wird derzeit die 2-Wochen-Regelvorgabe überschritten (bitte jeweils die aktuelle Wartedauer in Tagen nennen und angeben, seit wann die Vorgabe überschritten wird; die Angaben bitte nach Ländern bzw. Visastellen und nach privat und geschäftlich Reisenden und nach Vorsprache in der Visastelle bzw. beim externen Dienstleister differenzieren)? Die Wartezeiten für die Antragsabgabe bei einem externen Dienstleistungserbringer sind in einer Reihe von Ländern entweder ganz weggefallen (sog. Walk-in-Lösung) oder betragen höchstens zwei Arbeitstage. Lediglich in New Delhi liegen sie wegen der erst am 15. Oktober 2013 begonnenen Auslagerung höher, bleiben aber stets unter zwei Wochen. Die Regelwartezeit von zwei Wochen für die Antragsabgabe in der Visastelle wird in den 20 wichtigsten Herkunftsländern mit folgenden Ausnahmen eingehalten: Jekaterinburg, Kaliningrad , Kiew, Moskau, Teheran, Pristina, Kairo und Tiflis. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Anlage zu Frage 3 verwiesen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erläutert, wird eine nach Tagen aufgeschlüsselte Statistik über die Wartezeiten nicht geführt. Sie unterliegen täglichen Schwankungen und können sich auch innerhalb eines Tages wesentlich verän- dern. Die in der Anlage angegebenen Wartezeiten stellen daher eine Momentaufnahme dar. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/57 4. Wie sind die aktuellen Bearbeitungszeiten eines Visumantrags in den 20 wichtigsten Herkunftsländern mit Visumpflicht, in welchen Visastellen wird derzeit die 15-tägige Zeitvorgabe nach Artikel 23 Absatz 1 des Visakodex überschritten (bitte die jeweilige aktuelle Dauer in Tagen nennen), und was wurde in diesen Visastellen jeweils zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer unternommen (die Angaben bitte nach Ländern bzw. Visastellen und gegebenenfalls auch nach privat und geschäftlich Reisenden differenzieren )? An der weit überwiegenden Mehrheit der Visastellen in den 20 wichtigsten Herkunftsländern wird die Bearbeitungszeit von 15 Tagen nach Artikel 23 Absatz 1 des Visakodex nicht nur eingehalten, sondern größtenteils sogar deutlich unterschritten . Nur in Dubai und Teheran wird die Bearbeitungszeit von 15 Tagen zurzeit überschritten. Dabei sind längere Bearbeitungszeiten gerechtfertigt, da bei zahlreichen Anträgen die Gründe des Artikels 23 Absatz 2 des Visakodex vorliegen. An den Visastellen in Moskau und Jekaterinburg musste einer kurzzeitigen Überschreitung der vorgesehenen Bearbeitungsdauer in der Hochsaison dieses Jahres dadurch begegnet werden, dass die Bearbeitung der Visumanträge mit kurzfristigem Reisedatum vorgezogen und solche mit späterem Reisedatum zurückgestellt wurden. Damit wurden Nachteile für die Antragsteller vermieden. Im Übrigen wird auf die Aufstellung in der Anlage zu Frage 4 verwiesen. 5. Inwieweit haben sich die Bearbeitungszeiten in Ländern, in denen externe Dienstleister zur Antragsannahme neu eingesetzt wurden, verlängert, etwa weil eine in den Hauptreisezeiten gestiegene Antragszahl nicht mehr über längere Wartezeiten bei der Terminvergabe ausgeglichen werden kann (bitte ausführen)? Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten sind seit der Auslagerung gestiegen, bewegen sich jedoch durchgehend im Rahmen des Artikels 23 Absatz 1 des Visakodex. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 verwiesen . 6. Wieso konnte das Auswärtige Amt in einer Sachstandsinformation für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages vom 14. Februar 2013 zur Auslagerung der Visaantragsannahme in der Türkei die Auskunft geben, dass nur noch unter 3 Prozent aller Visaanträge direkt in den Visastellen eingereicht würden, während es am 19. September 2013 in Beantwortung der Schriftlichen Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14803 gegenüber der Abgeordneten Sevim Dağdelen behauptete: „Eine prozentuale Aufschlüsselung nach Anträgen, die über externe Dienstleister bzw. direkt bei den Visastellen eingereicht werden, erfolgt nicht“ (bitte nachvollziehbar ausführen)? Eine prozentuale Aufschlüsselung nach Anträgen, die über externe Dienstleister bzw. direkt bei den Visastellen eingereicht werden, erfolgt in der Statistik des Auswärtigen Amts nicht. Die Angaben in den Sachstandsinformationen vom 14. Februar 2013 für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages beruhen auf Schätzwerten der Auslandsvertretungen in der Türkei. Der Vorwurf, es handele sich bei der Antwort der Bundesregierung vom 19. September 2013 auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeord- neten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/14803 um eine bloße Behauptung , wird daher zurückgewiesen. Drucksache 18/57 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie ist jeweils die prozentuale Verteilung der Antragseinreichung über Visastellen bzw. private Dienstleister in Ländern, in denen externe Dienstleister eingesetzt werden (die Fragesteller gehen angesichts der oben genannten Sachinformation davon aus, dass die Bundesregierung zumindest über ungefähre Zahlenangaben oder Einschätzungen hierzu verfügt oder sich eine solche Einschätzung zumindest mit zumutbarem Aufwand verschaffen könnte und bittet um genauere Erläuterung, falls dies nicht der Fall sein soll)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die längeren Öffnungszeiten, die Einrichtung von Antragsannahmezentren an Orten ohne Visastelle, ihre gute Erreichbarkeit, die in vielen Fällen mögliche Antragsabgabe ohne vorherige Terminvereinbarung (sog. Walk-In-Lösung) sowie die zügige Abwicklung der Antragsannahme durch den Dienstleistungserbringer haben dazu geführt, dass sich mittlerweile schätzungsweise deutlich über 90 Prozent der Antragsteller an diesen Orten für die Inanspruchnahme des Dienstleistungserbringers entscheiden und das dafür zu zahlende Serviceentgelt bereitwillig in Kauf nehmen. Beschwerden über lange Wartezeiten und Wünsche nach Sonderterminen sind nach Kenntnis der Bundesregierung erheblich zurückgegangen. 8. Inwieweit ist der Umstand, dass parlamentarische Anfragen zu Visawartezeiten in der Vergangenheit nach Auffassung der Fragesteller mehrfach unvollständig oder falsch oder erst nach einer entsprechenden Beschwerde der Ersten Parlamentarischen Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2013 und 7. September 2012) umfassend und im Sinne der Fragestellung beantwortet wurden, damit zu erklären, dass die Bundesregierung womöglich keine genaueren Informationen zu diesem Thema öffentlich preisgeben wollte, weil sie entsprechende Rügen, Kontrollmaßnahmen oder gar ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in dieser Angelegenheit befürchtet (bitte ausführen)? Der Vorwurf einer mehrfach unvollständigen oder falschen Beantwortung der Kleinen Anfragen, Schriftlichen Fragen und Schreiben von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE. wird zurückgewiesen. Lediglich eine Angabe zu den Wartezeiten an den Visastellen in Peking und Chengdu wurde mit Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 24. Mai 2013 an die damalige Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE., die Abgeordnete Dr. Dagmar Enkelmann, mit dem Hinweis auf ein Versehen nachträglich übermittelt. Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen, Schriftlichen Fragen und Schreiben von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE. ausführlich und sachgerecht Stellung genommen. Zur Klärung der fortbestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit dem Wegfall der persönlichen Vorsprache bei externen Dienstleistungserbringern wurde ferner mit Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 25. Juni 2013 an die Abgeordnete Sevim Dağdelen ein Gespräch angeboten. Die Rechtsauffassung der Bundesregierung wurde in einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 2013 des Beauftragten für den Rechts- und Konsularbereich einschließlich Migrationsfragen, Dr. Goetz Schmidt-Bremme, erneut dargelegt und das Gesprächsangebot wiederholt . Insbesondere weist die Bundesregierung die Unterstellung zurück, sie wolle genauere Informationen nicht preisgeben, um Kontrollmaßnahmen der Europäischen Kommission zu vermeiden. Bezüglich des in Frage 9 angeführten EU-Pilotverfahrens 4194/12/HOME hat die Bundesregierung mit Schreiben der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/57 Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2012 erstmals von der Einleitung eines Pilotverfahrens gegen Deutschland Kenntnis erhalten. Somit kann das in Frage 8 genannte Schreiben vom 7. September 2012 nicht mit dem Pilotverfahren in Verbindung gebracht werden. 9. Wie ist der aktuelle Stand des EU-Pilotverfahrens 4194/12/HOME, welche weiteren Schritte erwartet die Bundesregierung, und wie will sie den Bedenken der Kommission in Bezug auf überlange Wartezeiten entgegentreten bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren verhindern, wenn nach wie vor erhebliche Überschreitungen der 2-Wochen-Vorgabe in etlichen Visastellen vorkommen, wie aus der Antwort vom 19. September 2013 auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14803 hervorgeht (bitte ausführen )? Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 ausgeführt, hat die Europäische Kommission mit Schreiben der Generaldirektion Inneres vom 13. Dezember 2012 der Bundesregierung mitgeteilt, dass sie zurzeit die Maßnahmen prüfe, die deutsche Behörden ergriffen haben, um der in Artikel 9 Absatz 2 des Visakodex festgelegten Pflicht nachzukommen, Antragstellern in der Regel binnen zwei Wochen nach der Beantragung einen Termin für die Einreichung eines Visumantrags zu gewähren. In diesem so genannten Pilotverfahren hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 21. Februar 2013 geantwortet. Dabei hat sie unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zur Verminderung von Wartezeiten personalwirtschaftliche, rechtliche sowie organisatorische Maßnahmen ergreift. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 erbat die Europäische Kommission Informationen über die aktuellen Wartezeiten für einen Termin bei einem externen Dienstleistungserbringer, insbesondere in Russland. Darüber hinaus erbat sie Auskunft über die weiteren Planungen zur Auslagerung in der Ukraine und die Situation in Bogotá, Pristina und Teheran. In ihrem Schreiben vom 24. Juli 2013 übermittelte die Bundesregierung die Terminwartezeiten beim externen Dienstleister und bei Direktzugang zur Visastelle für die wichtigsten 19 Visastellen mit Stand vom 10. Juli 2013 und wies daraufhin, dass die Wartezeiten an fünf von 19 Dienstorten noch unbefriedigend waren. Sie berichtete außerdem über personalwirtschaftliche Maßnahmen, zum damaligen Stand der Auslagerung in der Ukraine sowie über Maßnahmen zur Verbesserung der Terminsituation an den Vertretungen in Bogotá, Pristina und Teheran. Weitere Anfragen der Europäischen Kommission liegen der Bundesregierung nicht vor. In der Antwort der Bundesregierung vom 19. September 2013 auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/ 14803 wurde auf Überschreitungen der Regelwartezeit an acht von 31 Visastellen hingewiesen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass an zwei der acht Visastellen regelmäßig frühere Termine freigegeben werden und innerhalb der Regelwartezeit zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksache 18/57 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie erklärt die Bundesregierung die überlangen Wartezeiten in nahezu allen Visastellen Russlands (vgl. Antwort vom 19. September 2013 auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14803), obwohl dort derzeit keine Hauptreisezeit ist, was ansonsten von der Bundesregierung immer wieder als Erklärung für Verstöße gegen die 2-Wochen-Vorgabe vorgebracht wird, und warum hat der Einsatz externer Dienstleister in Russland nicht zu einer Reduzierung der Wartezeiten in den Visastellen geführt? Entgegen der Fragestellung kommt es nicht an „nahezu allen Visastellen Russlands “ zu überlangen Wartezeiten. Der Einsatz eines externen Dienstleistungserbringers in Russland hat dazu geführt, dass jeder Antragsteller seinen Antrag ohne Wartezeit und ohne Terminvereinbarung in den Annahmezentren in Moskau , Jekaterinburg, Nowosibirsk, Kasan, Krasnodar, Nishnij Novgorod, Rostow am Don und Saratow abgeben kann. Dieses verbesserte Angebot wird von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Antragsteller angenommen. Die Einrichtung weiterer Antragsannahmezentren in Russland ist in den kommenden Monaten geplant. Damit wird sich die Kundenfreundlichkeit des Visumverfahrens weiter erhöhen, weil lange und teure Anreisen zu den Visastellen entfallen und das vom Antragsteller zu entrichtende Serviceentgelt dagegen wirtschaftlich günstiger ist. Für die Einreichung eines Visumantrags in der Visastelle ohne Inanspruchnahme eines externen Dienstleistungserbringers betragen die aktuellen Wartezeiten am Generalkonsulat in Nowosibirsk vier Kalendertage, am Generalkonsulat in St. Petersburg zwei bis drei Arbeitstage. An der Visastelle in Moskau betragen sie derzeit bei kostenloser telefonischer Buchung über ein hierfür eingerichtetes Anrufzentrum ca. 21 Tage, allerdings werden durch Stornierungen und Kapazitätsanpassungen regelmäßig kurzfristig Termine zur Verfügung gestellt. Parallel dazu ist eine Buchung über das Internet möglich; dabei beträgt die Wartezeit ca. sechs bis sieben Wochen. Derzeit wird daran gearbeitet, sowohl die unterschiedlichen Fristen bei den beiden Buchungsmethoden zu eliminieren als auch die Wartezeiten allgemein erheblich zu verringern. Dazu werden die erforderlichen Schalterkapazitäten an der Visastelle erweitert. Am Generalkonsulat in Kaliningrad werden aufgrund des für den 22. bis 25. November 2013 vorgesehenen Umzugs der Visastelle in eine neue Liegenschaft vom 18. bis 29. November 2013 keine Termine vergeben. Derzeit kann jedoch aufgrund der bei Terminbuchungen hohen sog. No-Show-Quote (Nichtwahrnehmung des gebuchten Termins) von bis zu 24 Prozent jede Nachfrage nach einem früheren Termin positiv beschieden werden. Die Schalterkapazitäten am Generalkonsulat in Jekaterinburg sind voll ausgelastet und können aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht erweitert werden, so dass derzeit keine zusätzlichen Termine für eine Antragstellung direkt in der Visastelle angeboten werden können. Die Suche nach einer alternativen Unterbringungsmöglichkeit der Visastelle ist bereits angelaufen. Zur kurzfristigen Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten läuft derzeit ein Pilotprojekt an, bei dem ein Teil der im Amtsbezirk des Generalkonsulats Jekaterinburg beim externen Dienstleistungserbringer eingereichten Anträge durch das Generalkonsulat in St. Petersburg bearbeitet wird. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/57 11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen Kommission (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass auch systematische Überschreitungen der 2-Wochen-Frist „in bestimmten Perioden des Jahres “ eine Verletzung von Artikel 9 Absatz 2 des Visakodex darstellen und „nicht hinnehmbar“ sind, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen), und wenn ja, was unternimmt sie, um immer wieder vorkommende Verstöße gegen den EU-Visakodex einzudämmen und vorsorglich zu verhindern? Der Bundesregierung liegt das in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Schreiben der Europäischen Kommission an die Abgeordnete Sevim Dağdelen vom 9. August 2013 nicht vor. Sie kann daher dazu keine Stellung nehmen. Die Behauptung, es gebe „systematische Überschreitungen“ der in Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex festgelegten Frist, wird jedoch zurückgewiesen. An Dienstorten, an denen die Wartezeiten ausnahmsweise über den Vorgaben lagen, konnten bereits Reduzierungen erreicht werden. Gleichzeitig werden konsequent weitere Maßnahmen ergriffen, um die Vorgabe im Regelfall einzuhalten . Die Wartezeiten wurden im Verlauf der letzten beiden Jahre erheblich reduziert. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 10 verwiesen. 12. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Reduzierung der in der Visabearbeitung eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten von 2009 bis 2012 um weltweit 6,4 Prozent bei einer Steigerung der Visazahlen um 11,4 Prozent – in den wichtigsten Ländern Russland, China und Türkei hat sich die Arbeitsbelastung in diesem Zeitraum sogar verdoppelt bis verdreifacht (Quellen siehe Vorbemerkung der Fragesteller) –, einen Verstoß gegen Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex darstellt, und haben die jüngst vorgenommenen Aufstockungen des Personals (bitte noch einmal im Detail aufführen) dazu geführt, dass zumindest die Bearbeitungskapazitäten des Jahres 2009 wieder erreicht wurden? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Die im Netz der Visastellen eingesetzten personellen Ressourcen orientieren sich an der konkreten Entwicklung des Visa-Antragsvolumens, um eine angemessene Prüfung der Anträge sicherzustellen. Die Reduzierung der Mitarbeiterkapazitäten zwischen den Jahren 2009 und 2012 ist zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass 2009 und 2010 für mehrere europäische Länder die Visumpflicht abgeschafft wurde. Diese Entwicklung ist überdies im Kontext der Vorjahre zu bewerten. Obwohl im Zeitraum von 2006 bis 2009 weltweit die Zahl der Visaanträge stetig fiel, hat das Auswärtige Amt in diesem Zeitraum die Mitarbeiterkapazitäten an den Visastellen nicht im gleichen Umfang abgesenkt. Nachdem die Reisetätigkeit in die Schengen-Staaten durch die Finanzkrise 2008/2009 deutlich zurückgegangen war, steigen die Visazahlen erst seit 2009 wieder kontinuierlich an. Im Jahr 2012 wurden weltweit 2,19 Millionen Anträge gestellt (zum Vergleich: 2006 waren es 2,42 Millionen Anträge, 2009 1,97 Millionen Anträge). In der Russischen Föderation, der Republik Türkei und in der Volksrepublik China betrug der Zuwachs zwischen 2009 und 2012 im Durchschnitt 28 Prozent, weltweit 11 Prozent. Die Arbeitsbelastung in den Visastellen hat sich jedoch nicht – wie unterstellt – verdoppelt. Gegenüber dem Vorjahr hat das Auswärtige Amt 2012 weltweit insgesamt 28 Mitarbeiterkapazitäten zusätzlich an den Visastellen eingesetzt, im Zeitraum vom Januar bis September 2013 weitere 62 Mitarbeiterkapazitäten, davon 17 in der Volksrepublik China und 11,5 zusätzlich in der Russischen Föderation. Der Personaleinsatz hat sich insofern auch 2013 weitestgehend parallel zum Auftragsaufkommen entwickelt. Die in bislang zwölf Ländern implementierte Auslagerung aller nicht-hoheit- lichen Verfahrensschritte bedingt überdies, dass zahlreiche Aufgaben durch ex- Drucksache 18/57 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode terne Dienstleistungserbringer übernommen werden, die zuvor von den Mitarbeitern der Visastellen zu erledigen waren und dort erhebliche personelle und sachliche Ressourcen gebunden haben. Insofern erlaubt der jahrweise Vergleich von Mitarbeiterkapazitäten keine Aussage über den „Auslastungsgrad“. Ein Verstoß gegen Artikel 38 des Visakodex ist nicht zu erkennen. 13. Wie kann die Behauptung der Bundesregierung zutreffen, externe Dienstleister seien z. B. in den wichtigsten Ländern Russland, Türkei und China als „letztes Mittel“ eingesetzt worden, wenn nicht als „erstes Mittel“ die Mitarbeiterkapazitäten entsprechend des Anstiegs der Visazahlen erhöht, sondern im Gegenteil sogar noch gekürzt wurden (Quellen siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? Die Behauptung, dass die Mitarbeiterkapazitäten nicht an der Entwicklung der Visazahlen ausgerichtet und nicht vorrangig betrachtet würden, wird zurückgewiesen . Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Artikel 38 des Visakodex enthält grundsätzliche Regeln zur Ausstattung der Visastellen der Mitgliedstaaten. Der in Artikel 40 Absatz 3 des Visakodex vorgesehene Einsatz externer Dienstleistungserbringer steht dazu in einem Ausnahmeverhältnis . Er kommt dann zum Tragen, wenn einer hohen Zahl von Anträgen gerade nicht mehr mit den in Artikel 38 des Visakodex vorgesehenen Mitteln begegnet werden kann und wenn die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex aufgeführten Formen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten sich als ungeeignet erweisen. In großen Flächenstaaten ist es nicht möglich, allein mit der Erhöhung personeller Kapazitäten an den Visastellen eine gute geografische Abdeckung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe b des Visakodex zu gewährleisten. Zur Ungeeignetheit der in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex aufgeführten Formen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12476, auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10479 sowie auf die Antwort zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022 verwiesen. 14. Wie sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Aussagen in Hinweisblättern der deutschen Generalkonsulate in Russland (eine Antragstellung in den Visastellen sei „nur noch eingeschränkt möglich“, saisonal gebe es Wartezeiten von „mehreren Wochen“, wenn keine Termine angezeigt würden, seien die „Kapazitäten bereits ausgebucht“) vereinbar mit den Vorgaben des EU-Visakodex (insbesondere mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5; bitte in Auseinandersetzung mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen begründen)? Das Generalkonsulat in Jekaterinburg weist auf seiner Internetseite ausdrücklich darauf hin, dass Antragsteller, die dies wünschen, ihren Antrag auch weiterhin unmittelbar in der Visastelle des Deutschen Generalkonsulats abgeben können. Einschränkungen der in der Frage beschriebenen Art werden dabei nicht gemacht (www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/03-jeka/1-visa/ antragsannahme zentrum.html). Der identische Text wird von dem Generalkonsulat Nowosibirsk verwendet (www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/57 de/05-nowo/5-visa/antragsannahmezentrum.html). Die Generalkonsulate in St. Petersburg und in Kaliningrad arbeiten nicht mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen und führen daher die in der Frage behaupteten einschränkenden Hinweise nicht auf. 15. Wie ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, Visumantragstellern generell und selbst bei der Erstvorsprache eine Vertretungsmöglichkeit oder postalische Erledigung einzuräumen, wenn sie ihren Antrag über einen externen Dienstleister einreichen, bei einer Erstbeantragung in den Visastellen hingegen zwingend auf die persönliche Vorsprache der Betroffenen zu bestehen (hier soll von notwendigen Vorsprachen wegen der Erfassung biometrischer Daten abgesehen werden und von der immer bestehenden Möglichkeit, einzelne Antragsteller in Zweifelsfällen oder für Nachfragen persönlich vorzuladen)? Der Visakodex sieht ausdrücklich mehrere Möglichkeiten der Ausgestaltung des Visumverfahrens vor. Eine Unterstellung dieser Möglichkeiten unter einen Gleichbehandlungsgrundsatz vermag die Bundesregierung nicht zu erkennen. Wie in der Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823 ausgeführt, sieht nach Auffassung der Bundesregierung der Visakodex vor, dass Antragsteller grundsätzlich den Antrag persönlich bei der Visastelle einzureichen haben (Artikel 10 Absatz 1 des Visakodex ). Davon sind Ausnahmen zulässig, wenn der Antrag von einem dazu beauftragten Honorarkonsul (Artikel 42 des Visakodex), von einem beauftragten externen Dienstleistungserbringer (Artikel 43 des Visakodex) oder von einer gewerblichen Mittlerorganisation (Artikel 45 des Visakodex) angenommen wird. Auch wenn der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, kann vom persönlichen Erscheinen abgesehen werden (Artikel 10 Absatz 2 des Visakodex). Bei Folgeanträgen (wenn die biometrischen Daten beim Erstantrag erfasst wurden) entfällt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen für eine Dauer von 59 Monaten (Artikel 13 Absatz 3 und 4 des Visakodex). 16. Kommt es in der Praxis bei der Erstantragstellung in den Visastellen regelmäßig zu persönlichen Befragungen der Betroffenen durch Bedienstete der Visastellen (bitte das übliche Antrags- und Prüfverfahren vor Ort im Detail darstellen)? Wenn ja, wieso wird dies gemacht, wenn solche regelmäßigen persönlichen Befragungen bei einer Erstantragstellung über externe Dienstleister grundsätzlich für entbehrlich gehalten werden, und wenn nein, wieso müssen dann die Erstantragsteller in der Visastelle in jedem Fall persönlich erscheinen , und nicht nur in begründeten Zweifelsfällen, wie bei Antragseinreichung über private Dienstleister (bitte ausführen)? Im Rahmen der persönlichen Antragsabgabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Visakodex kann ein Gespräch mit dem Antragsteller über Reisezweck, Rückkehrbereitschaft und Finanzierung der Reise geführt werden. Damit können gegebenenfalls Unstimmigkeiten im Antrag aufgeklärt werden. Bei der Antragsabgabe über den externen Dienstleistungserbringer hingegen entfällt das persönliche Gespräch. Wie im Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Dr. Harald Braun, vom 24. Mai 2013 an die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE., die Abgeordnete Dr. Dagmar Enkelmann, sowie im Schreiben des Beauftragten für den Rechtsund Konsularbereich einschließlich Migrationsfragen, Dr. Goetz SchmidtBremme , vom 12. Juli 2013 an die Abgeordnete Sevim Dağdelen dargelegt, ist das Schaltergespräch mit dem Antragsteller Teil der Entscheidungsgrundlage Drucksache 18/57 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode über den Antrag. Der externe Dienstleistungserbringer darf jedoch keine Entscheidungsgrundlagen schaffen, da dies eine hoheitliche Tätigkeit wäre und er damit auf die Prüfung des Antrags Einfluss nehmen würde. Er könnte in den Verdacht geraten, Fragen in eine bestimmte Richtung zu stellen bzw. die Antworten anders wiederzugeben. Folgerichtig findet sich das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller nicht unter den in Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex aufgeführten Aufgaben eines externen Dienstleistungserbringers. Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, das möglicherweise in einzelnen Fällen entstehende Informationsdefizit, das bei der Antragsabgabe über einen externen Dienstleistungserbringer durch den Wegfall des persönlichen Gesprächs entsteht, dadurch auszugleichen, dass die schriftlichen Antragsunterlagen intensiviert geprüft werden. Damit werden gegebenenfalls Unstimmigkeiten ermittelt, die bei einem persönlichen Erscheinen des Antragstellers in der Visastelle im Gespräch aufgeklärt werden konnten. Diese Mehrarbeit für die Mitarbeiter der Visastellen wird im Interesse der Kundenfreundlichkeit in Kauf genommen. Details zum Prüfverfahren sind Verschlusssache und werden aus Gründen der Missbrauchsprävention nicht veröffentlicht. Wie in der Antwort zu Frage 15 dargelegt, sind Ausnahmen vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens nach Artikel 10 Absatz 1 des Visakodex (abgesehen von den Fällen der Artikel 13, 42, 43 und 45 des Visakodex) nur in den Fällen des Absatzes 2 zulässig. Ein weiter gehender Verzicht auf das persönliche Erscheinen in der Visastelle ist von den europarechtlichen Vorgaben nicht gedeckt. 17. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, die geschilderte Ungleichbehandlung bei der Vertretungsmöglichkeit folge aus den Regeln des Visakodex , wird sie sich für eine entsprechende Änderung bzw. Angleichung der entsprechenden Regeln bei der bevorstehenden Änderung des Visakodex einsetzen, so dass – bis auf begründete Einzelfälle – generell eine Vertretungsmöglichkeit oder postalische Erledigung auch bei einem Erstantrag möglich wird (wenn nein, bitte begründen)? Die Dienstanweisungen des Auswärtigen Amts an die deutschen Auslandsvertretungen tragen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Rechnung. Ob eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorliegt , entscheidet die Visastelle in eigenem Ermessen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass für eine Rechtsänderung in diesem Bereich. 18. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass die Bedingungen der Antragstellung in den Visastellen parallel zum Einsatz externer Dienstleister verschlechtert wurden (etwa die Terminvergabe in Istanbul, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), um zur Entlastung des eigenen Personals Betroffene zur Inanspruchnahme der privaten Dienstleister zu bewegen, und inwieweit sollen auch die werbenden Hinweise im Internet auf eine generelle Vertretungsmöglichkeit bereits bei Erstantragstellung über den privaten Dienstleister diesem Zweck dienen (bitte ausführen)? Maßstab für die Rechtskonformität des Visumverfahrens bei der Antragsabgabe in der Visastelle ist der Visakodex. Dieser sieht eine Regelwartezeit von zwei Wochen vor (Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex). Diese Vorgabe wird an der Visastelle in Istanbul wie auch an den übrigen Visastellen in der Türkei eingehalten . Der Visakodex enthält keine näheren Angaben zur Ausgestaltung der Terminvereinbarung. Insbesondere gibt es keine Vorgabe, dass die Visumbean- tragung in der Visastelle ebenso zügig zu erfolgen hat wie die Antragsabgabe über den externen Dienstleistungserbringer. Das Handbuch für die Organisation Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/57 der Visumstellen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort vom 11. Juni 2010 (KOM(2010)3667 endg.) besagt, dass die Wartezeiten nicht so lang sein sollten, dass sie in der Praxis den direkten Zugang verhindern, es jedoch akzeptabel ist, dass bei der Terminvergabe im Falle des direkten Zugangs andere Wartezeiten üblich sind als für den Zugang zum Dienstleistungserbringer. Das an der Visastelle des Generalkonsulats in Istanbul vorgesehene Terminvereinbarungssystem ist daher nicht zu beanstanden. 19. Ist es zutreffend, dass auch bei Einschaltung externer Dienstleister die zweiwöchige Regelwartezeit des Visakodex bei der Antragstellung in den Visastellen weiterhin uneingeschränkt gilt, und wenn nein, warum nicht? Wie in der Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 ausgeführt, schreibt Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex vor, dass ein Termin in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung stattzufinden hat. Auch die Europäische Kommission weist in ihrem in der Antwort zu Frage 9 genannten Schreiben vom 13. Dezember 2012 darauf hin, dass diese Frist nicht absolut, sondern als Regelwartezeit zu verstehen ist. Daraus folgt, dass eine ausnahmsweise Überschreitung dieser Wartezeit sowohl beim externen Dienstleistungserbringer als auch beim Direktzugang zur Visastelle auch aus Sicht der Kommission nicht gegen den Visakodex verstößt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Warum wird auf den Internetseiten der deutschen Generalkonsulate bzw. ihren Hinweisblättern nicht darauf hingewiesen, dass auch bei einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen ein Termin im Regelfall innerhalb von zwei Wochen vergeben werden muss, damit die Betroffenen sich informieren und entscheiden können, ob sie die zusätzlichen Gebühren des privaten Dienstleisters im konkreten Fall bezahlen wollen und für angemessen halten oder nicht? Die Antragsteller werden auf den Hinweisblättern und den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen auf die Wahlmöglichkeit ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass bei Inanspruchnahme des externen Dienstleistungserbringers ein zusätzliches Serviceentgelt zu entrichten ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 21 verwiesen. 21. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass insbesondere auf den Internetseiten der Generalkonsulate in der Türkei der falsche Eindruck erweckt wird, die Betroffenen müssten ihren Visumantrag über den privaten Dienstleister iDATA stellen (www.istanbul.diplo.de: „Neues Antragsverfahren für Visa“ (…) „Die Anträge werden jetzt bei der Firma iDATA eingereicht.“, verlinkt wird: „Anträge für Schengen-Visa nimmt die Firma iDATA entgegen.“), und ist sie der Auffassung, ein versteckter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiterhin kostenlosen Antragstellung in den Visastellen in einem verlinkten Merkblatt unter der Überschrift „Visagebühren “ (und nicht im Abschnitt zum „Antragsverfahren“) genügt, zumal nach den Erfahrungen der Fragesteller kaum jemand in der Türkei weiß, dass ein Schengen-Visum auch weiterhin kostenfrei in den Visastellen beantragt werden kann (bitte ausführen; die Antwort auf die schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/13991 ist nach Auffassung der Fragesteller unzureichend)? Der Vorwurf, dass die Antragsteller bewusst in die Irre geleitet werden sollen, wird zurückgewiesen. Die Hinweise auf den Internetseiten der Generalkonsulate in der Türkei dienen dem Zweck, die Öffentlichkeit auf das neue Verfahren hin- Drucksache 18/57 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zuweisen. Die „Allgemeinen Hinweise zur Visabeantragung“ geben über die nach wie vor bestehende Möglichkeit Auskunft, das Visum in der Visastelle zu beantragen. Nachdem die Einführung des neuen Verfahrens mit den aktuellen Hinweisen bekannt gemacht worden ist und die Umstellungsphase erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ist eine Aktualisierung der Hinweise vorgesehen. Darin werden die Wahlmöglichkeiten für den Antragsteller ebenso eindeutig dargestellt werden wie der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des externen Dienstleistungserbringers ein Serviceentgelt zu entrichten ist. Auch die in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Generalkonsulate in Chengdu, Kanton und Shanghai weisen auf ihren Internetseiten darauf hin, dass die Inanspruchnahme des externen Dienstleistungserbringers freiwillig ist und nach wie vor die Möglichkeit besteht, den Antrag unmittelbar bei der örtlich zuständigen Visastelle einzureichen. Diese Möglichkeit ist lediglich insofern eingeschränkt , als eine Antragstellung in der Visastelle nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Internet möglich ist, während es diese Einschränkung beim externen Dienstleistungserbringer nicht gibt. Die Generalkonsulate in Chengdu, Kanton und Shanghai bieten Antragstellern, die den externen Dienstleistungserbringer nicht in Anspruch nehmen möchten, darüber hinaus die Möglichkeit, einen Termin auch persönlich in der Visastelle zu vereinbaren, sollten die über das elektronische Terminvergabesystem bereitgestellten Termine kurzfristig erschöpft sein. 22. Welche Weisungen, Rundschreiben, Briefe usw. mit welchem genauen Inhalt hat das Auswärtige Amt wann zum Thema der Visumbearbeitung, Vereinfachungen des Verfahrens, Verringerung der Wartezeiten, Vertretungsmöglichkeiten , Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren usw. in den letzten beiden Jahren versandt bzw. erlassen? Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755 erläutert, weisen die in Form des Visumhandbuchs gefassten Anweisungen des Auswärtigen Amts an die deutschen Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens auf die gesetzlich zulässigen Erleichterungen bei der Vergabe von Schengen-Visa hin. Das Auswärtige Amt hat zusätzlich in einem Erlass vom 26. September 2012 Weisungen erteilt, mit denen Erfahrungen im Rückblick auf die Hauptreisesaison 2012 ausgewertet und weitere Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Diesem übergeordnet war ein Erlass des Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, vom 25. Juni 2012, mit dem die Leiterinnen und Leiter der deutschen Auslandsvertretungen angewiesen wurden, im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis durch flexiblen Personaleinsatz eine fristgerechte Bearbeitung von Visumanträgen sicherzustellen. Aus der Masse der täglich in Weisungs- und Erlassform von der Zentrale des Auswärtigen Amts an die Auslandsvertretungen laufenden Kommunikation seien außerdem beispielhaft genannt: Erlass vom 7. März 2013 zur personellen Verstärkung von Visastellen vor der Hochsaison sowie Erlass vom 24. Juli 2013 zum Verzicht auf Einladungsschreiben der Messegesellschaften bei Visaanträgen von Messebesuchern . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/57 23. Inwieweit verstößt das in Istanbul praktizierte Verfahren, wonach die Betroffenen mindestens zweimal in der Visastelle vorsprechen müssen – zunächst , um einen Termin zur Vorsprache dort zu erhalten und dann zur Vorsprache selbst – zumindest mittelbar gegen Artikel 40 Absatz 4 des Visakodex, wonach die Wahl der Organisationsform bei der Antragstellung (Anträge über das Konsulat, Zusammenarbeit der Schengen-Staaten, Einsatz externer Dienstleister) nicht dazu führen darf, dass die Betroffenen an mehr als einer Stelle persönlich vorsprechen müssen, weil diese Norm offenkundig auch verhindern soll, dass den Betroffenen durch mehrmalige Vorsprachen ein vermeidbarer erhöhter Aufwand entsteht (bitte ausführlich begründen), und wie rechtfertigt die Bundesregierung das zeitaufwändige und für die Betroffenen belastende Terminvergabesystem für die Antragstellung in der Visastelle in Istanbul? Artikel 40 Absatz 4 des Visakodex bezieht sich auf die Formen der Zusammenarbeit , die in Artikel 40 Absatz 2 und 3 aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Antragsteller seinen Antrag nicht direkt in der Visastelle einreicht. Andernfalls wäre der in Artikel 40 Absatz 4 enthaltene Verweis auf Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex nicht nachvollziehbar: Nur wenn der Antragsteller seinen Antrag an einer anderen Stelle als der Visastelle abgegeben hat, würde er im Falle der Vorladung in die Visastelle nach Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex an mehr als einer Stelle persönlich erscheinen. Artikel 40 Absatz 4 des Visakodex enthält folglich keine Vorgaben, wie oft das persönliche Erscheinen des Antragstellers in der Visastelle zulässig ist. 24. Bei welchen weiteren Visastellen weltweit gibt es keine Möglichkeit einer telefonischen oder elektronischen (Internet-)Terminvereinbarung zur Beantragung eines Schengen-Visums in der Visastelle? An den Visastellen in Bangkok, Kairo, Manila und Tiflis erfolgt die telefonische Terminvereinbarung zur Beantragung eines Schengen-Visums in der Visastelle kostenpflichtig über einen externen Dienstleistungserbringer. Antragsteller, die den Service des externen Dienstleistungserbringers nicht in Anspruch nehmen möchten, haben dort die Möglichkeit, persönlich bei der Visastelle einen Termin zu vereinbaren. Die folgenden weiteren Visastellen sehen keine Möglichkeit einer telefonischen oder elektronischen Terminvereinbarung zur Beantragung eines SchengenVisums in der Visastelle vor: Aschgabat, Asunción, Bagdad, Bamako, Belgrad, Brüssel, Buenos Aires, Bukarest, Cotonou, Daressalam, Gaborone, Guatemala, Harare, Hongkong, Kampala, Karachi, Kingston, Kopenhagen, Kuala Lumpur, La Paz, Lomé, Lusaka, Luxemburg, Maputo, Montevideo, Nikosia, Nouakchott, Osaka-Kobe, Ouagadougou, Panama, Pjöngjang, Podgorica, Porto Alegre, Pressburg, Rangun, Recife, Reykjavik, Riga, San Salvador, São Paulo, Seoul, Skopje, Sofia, Tallin, Tegucigalpa, Tirana, Valletta, Vientiane, Wellington und Windhuk. Drucksache 18/57 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Welche Angaben nach Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission über die Ausgestaltung der Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen gemacht, und hat sie die Europäische Kommission insbesondere darauf hingewiesen, dass mit dem Einsatz externer Dienstleister die Vorsprachebedingungen in zumindest einzelnen Visastellen verschlechtert wurden (z. B. in Istanbul, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und dass bei Erstanträgen über die privaten Dienstleister eine persönliche Vorsprache grundsätzlich nicht mehr verlangt wird, während dies bei Erstantragstellung in den Visastellen immer der Fall ist (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie hat die Kommission hierauf reagiert)? Die in Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex festgelegte Informationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission bezieht sich auf die in diesem Artikel beschriebenen Formen der Zusammenarbeit, die den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Visakodex zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Artikel 53 Visakodex, der die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten zusammenfasst und in seinem Absatz 1 Buchstabe h) die Mitteilung der „nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit“ aufführt. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Informationen, die ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 des Visakodex mitteilen, in der „Liste der konsularischen Vertretung, Vertretungsvereinbarungen und Formen der Zusammenarbeit “ (Annex 28 zum Visakodex-Handbuch). Die Bundesregierung setzt die Kommission vorschriftsgemäß über die Eröffnung und Schließung von deutschen Auslandsvertretungen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen und den Einsatz externer Dienstleistungserbringer in Kenntnis. Über die Wahl der Form der Antragsannahme (d. h. im Konsulat, bei einem vertretenden Schengen-Partner oder einem Dienstleistungserbringer) hinausgehende Einzelheiten sind nach Artikel 40 Absatz 5 des Visakodex nicht mitzuteilen und werden von der Europäischen Kommission auch nicht verlangt. 26. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Beschwerde eines Bürgers gegenüber der Fragestellerin, wonach auf der Webseite der deutschen Botschaft in Katar zwar auf die Möglichkeit einer Antragstellung direkt in der Botschaft hingewiesen werde, jedoch sei hierfür eine Terminvereinbarung über ein privates ServiceCenter erforderlich (WorldBridge Service), das jedoch keine Termine per E-Mail vergebe, sondern es müsse ein „handwritten appointment slip“ persönlich im Service-Center abgeholt werden (diese Auskunft liegt der Fragestellerin vor) – von dem dann aber bei persönlicher Vorsprache im Service-Center niemand wusste, stattdessen wurde dort die falsche Information gegeben, eine Visabeantragung sei ohnehin nur über das ServiceCenter möglich (zum Aufpreis in Höhe von etwa 30 Euro)? Der Bundesregierung ist ein Einzelfall aus dem Staat Katar bekannt, bei dem es zu einer versehentlichen Fehlinformation durch den externen Dienstleistungserbringer kam. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um den von der Fragestellerin zitierten Fall handelt. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung ist einer neu eingestellten Mitarbeiterin des externen Dienstleistungserbringers bedauerlicherweise ein Fehler unterlaufen. Die Deutsche Auslandsvertretung in Katar hat diesen Vorfall mit dem externen Dienstleistungserbringer aufgenommen , um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/57 27. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung in dem Bericht der Europäischen Kommission vom 13. November 2012 (KOM(2012) 649 endg.), Visaerleichterungen bis zum Jahr 2015 könnten allein in der Tourismusbranche EU-weit Mehreinnahmen von bis zu 60 Mrd. Euro und bis zu 500 000 Arbeitsplätze erbringen ? Die Kommission nimmt in der genannten Mitteilung Bezug auf eine Studie des Beratungsunternehmens Tourism Economics, die für das vierte T20-Ministertreffen (Tourismusminister der G20-Staaten) im Mai 2012 in Mexiko erstellt worden war. Sie zitiert Schätzungen von Tourism Economics, wonach Mehreinnahmen von 11 bis 60 Mrd. Euro durch Tourismus aus Drittstaaten generiert und zwischen 100 000 und 500 000 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, wenn die Flexibilität der bestehenden Visaregeln ausgeschöpft würde. Die Bundesregierung kann diese Berechnung nicht im Einzelnen bewerten. Sie teilt jedoch die Einschätzung, dass das wirtschaftliche Potenzial von Visaerleichterungen – nicht nur im Tourismusbereich – hoch ist. Aus diesem Grund wird das Thema derzeit in zahlreichen internationalen Organisationen (z. B. OECD, UNWTO) behandelt. In der genannten Mitteilung hat die Kommission außerdem darauf hingewiesen, dass die Schaffung des Schengen-Raums an und für sich bereits eine wesentliche Forderung der T20-Erklärung erfüllt (engere Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene hinsichtlich Visa- und Reiseerleichterungen ). Außerdem stellt sie fest, dass die Annahme des Visakodex eine starke Verbesserung gegenüber der früheren Situation darstellt, u. a. durch die Regulierung der Auslagerung von Dienstleistungen (siehe Nummer 2 auf Seite 4 unten). Die Kommission führt zahlreiche Beispiele auf, die zeigen, wie das Visumverfahren insbesondere mit Blick auf die Tourismusförderung erleichtert werden kann. Dazu zählen – wie auch von Deutschland angestrebt und praktiziert – die Steigerung bei der Vergabe von Mehrfach-Visa, die Verkürzung der Liste vorzulegender Dokumente sowie die Straffung und Verkürzung der Verfahren. Die Kommission verweist neben Italien und die USA auch beispielhaft auf Polen und Australien und zeigt eine Vielzahl möglicher Maßnahmen auf. Das Dokument ist nicht als Handlungsanweisung zu verstehen, sondern soll die Debatte über unterschiedliche Verbesserungsmöglichkeiten in ähnlichen Situationen anregen . 28. Warum setzt die Bundesregierung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Visaverfahren vor allem auf den Einsatz externer Dienstleister, obwohl dies im in Frage 27 genannten Bericht der Kommission gerade nicht als empfehlenswerter Weg genannt wird, und warum hält die Bundesregierung die Vorschläge der Kommission, wie z. B. den verstärkten Einsatz vertrauenswürdiger Reisebüros (Reisebüroverfahren), die vermehrte Erteilung von Mehrjahresvisa mit bis zu fünfjähriger Dauer, eine verkürzte Liste vorzulegender Unterlagen und eine stärkere konsularische Präsenz für unzureichend oder/und folgt nicht den im Bericht als vorbildlich genannten Beispielen Italiens und der USA, die ihr Personal zum Teil erheblich aufgestockt haben, um Verfahren zu beschleunigen (bitte ausführlich darlegen)? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12476 erläutert, unternimmt die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen, um die Effizienz und die Kundenfreundlichkeit des Visumverfahrens zu gewährleisten und weiter zu erhöhen. Besonders wirksam ist dabei die Auslagerung der Antragsannahme an externe Dienstleistungserbringer. Sie erlaubt dem Antragsteller eine Antragsabgabe in- Drucksache 18/57 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nerhalb von 48 Stunden. Damit konnten die Wartezeiten in vielen Fällen erheblich verkürzt werden. Externe Dienstleistungserbringer verfügen über die notwendige Flexibilität, ihre Antragsannahmekapazitäten starken saisonalen Schwankungen des Antragsvolumens anzupassen. Den Visastellen an den deutschen Auslandsvertretungen sind demgegenüber oftmals bereits bauliche Grenzen gesetzt. Neben der Minimierung der Wartezeit erlaubt die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in vielen Ländern die Errichtung von Antragsannahmezentren auch an Orten, in denen keine berufs- oder honorarkonsularische Vertretung mit Visastelle vorhanden ist. Damit verkürzen sich gerade in großen Flächenstaaten die Wege für die Antragsteller in für sie entscheidender Weise. Aus diesem Grund ist für sie die Entrichtung eines Serviceentgelts an den Dienstleistungserbringer deutlich wirtschaftlicher als eine teure Anreise zur zuständigen Auslandsvertretung. Die Vergabe von Mehrjahres-Visa konnte seit Inkrafttreten des Visakodex deutlich ausgeweitet werden. Die Nutzung dieser Flexibilisierung hat wesentlich dazu beigetragen, dass Vielreisende erheblich seltener Visaanträge stellen müssen . Antragsbegründende Unterlagen sind weiterhin unverzichtbar, jedoch prüfen das Auswärtige Amt und seine Visastellen fortlaufend, auf welche Dokumente unter Umständen verzichtet werden könnte. Zu den ergriffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 29. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des Visainformationssystems und der Visawarndatei, und welche Erfahrungen oder Probleme gibt es diesbezüglich, auch hinsichtlich des Datenabgleichs zwischen Visawarn- und Anti-Terror-Datei (welche empirischen Daten liegen diesbezüglich vor bzw. werden erfasst)? Das zentrale Visa-Informationssystem (VIS) hat zum 11. Oktober 2011 seinen Betrieb aufgenommen. Die deutschen Auslandsvertretungen werden entsprechend dem Rollout-Plan der Europäischen Kommission an das VIS angebunden. Bis heute sind die deutschen Auslandsvertretungen in Afrika, im Nahen Osten (ohne palästinensische Gebiete), in der Golfregion sowie in Südamerika an das VIS angeschlossen. Zum 14. November 2013 werden auch die Auslandsvertretungen in Zentral- und Südostasien sowie in den palästinensischen Gebieten einbezogen sein. Der Zeitplan für die weiteren Regionen steht derzeit noch nicht fest. Auch an den deutschen luft- und seeseitigen Schengen-Außengrenzen verwenden die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs beauftragten Behörden seit dem 11. Oktober 2011 das VIS zur Ausstellung von Ausnahmesichtvermerken gemäß Artikel 35 und 36 des Visakodex i. V. m. § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. Seit dem 31. Oktober 2011 wird das VIS auch bei der Grenzkontrolle abgefragt. Seit dem 2. September 2013 haben zudem die deutschen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten unter den Voraussetzungen des VISZugangsgesetzes Zugang zum VIS. Das Gesetz zur Errichtung der Visa-Warndatei ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten . Seit diesem Zeitpunkt erfolgt im Bundesverwaltungsamt ein Abgleich der von den deutschen Visumbehörden übermittelten Antragsdaten mit der VisaWarndatei . Ein Datenabgleich zwischen der Visa-Warndatei und der Anti-Ter- ror-Datei findet nicht statt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/57 Anlage zu Frage 3 Aktuelle Wartezeiten für die Antragsabgabe in den 20 wichtigsten Herkunftsländern mit Visumpflicht Land /Dienstort Wartezeiten Schengenvisa in Kalendertagen, Abgabe beim externen Dienstleister Wartezeit Schengenvisa in Kalendertagen, Direktabgabe in der Visastelle Privatreisende Geschäftsreisende Privatreisende Geschäftsreisende Russland Moskau 0 0 211 211 St. Petersburg – – 2 – 5 2 – 5 Nowosibirsk 0 0 4 4 Jekaterinburg 0 0 302 302 Kaliningrad – – 563 563 China Peking 1 1 3 3 Shanghai 1 1 max. 124 max. 124 Kanton max. 2 max. 2 0 – 64 0 – 64 Chengdu 0 0 0 4 0 4 Türkei Ankara 0 0 10 10 Istanbul 0 0 9 9 Izmir 0 0 10 10 Indien New Delhi unter 14 unter 14 unter 14 unter 14 Kalkutta – – 3 3 Mumbai – – 1 – 2 1 – 2 Bangalore – – 0 0 Chennai – – 6 6 Ukraine Kiew 0 0 7 275 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 0 0 0 0 Dubai 3 3 2 2 Weißrussland Minsk – – 12 12 Saudi-Arabien Riad 0 0 0 0 Djidda 0 0 kein Besucherverkehr6 kein Besucherverkehr 6 Kuwait Kuwait 1 1 1 – 2 1 – 2 Drucksache 18/57 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stand: 4./5. November 2013 1 Regelmäßig werden frühere Termine freigegeben (Stornierungen, Kapazitätsanpassungen). Am 5. November 2013 standen Termine für den 7. No- vember 2013 zur Verfügung. 2 Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 3 Wegen des anstehenden Umzugs der Visastelle des Generalkonsulats in Kaliningrad sind derzeit weniger Termine verfügbar. Jedoch ist es – nicht zuletzt wegen der hohen Quote von Antragstellern, die nicht zu dem von ihnen gebuchten Termin erscheinen,– in der Regel möglich, auf Anfrage einen früheren Termin zu vergeben. Am 4. November 2013 standen beispielsweise Termine für den 6. November 2013 zur Verfügung. 4 Sollten über das Online-Buchungssystem keine Termine mehr verfügbar sein, kann bei persönlicher Vorsprache ein Termin innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. 5 Die Visastelle in Kiew, an der die Regelwartezeit ausschließlich für Geschäftsvisa überschritten wird, hat festgestellt, dass eine Kapazitätserhöhung nicht zu einer Steigerung der Nachfrage nach früheren Terminen führt. 6 Das Generalkonsulat Djidda verfügt noch nicht über eine für den Publikumsverkehr geeignete Visastelle. Um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, werden dort jedoch bereits jetzt Anträge bearbeitet, die über den externen Dienstleistungserbringer eingereicht werden. 7 Regelmäßig werden frühere Termine freigegeben (Stornierungen, Kapazitätsanpassungen). Am 4. und am 5. November 2013 standen beispielsweise jeweils Termine für den 6. November 2013 zur Verfügung. Thailand Bangkok – – 2 1 Kasachstan Astana – – 1 1 Almaty – – 1 1 Iran Teheran – – 17 – 21 17 – 21 Katar Doha 0 0 0 0 Südafrika Pretoria 0 (max. 2) 0 (max. 2) 0 0 Kapstadt 0 0 1 1 Großbritannien London 1 1 144 144 Edinburgh – – 2 – 5 2 – 5 Kosovo Pristina – – 25 2 Ägypten Kairo – – 527 537 Indonesien Jakarta – – 1 – 3 6 – 10 Vietnam Hanoi – – 1 – 2 1 – –2 Ho-Chi-Minh-Stadt – – 6 5 Georgien Tiflis – – 13 (Besuch) 16 (Tourismus)8 11 Land /Dienstort Wartezeiten Schengenvisa in Kalendertagen, Abgabe beim externen Dienstleister Wartezeit Schengenvisa in Kalendertagen, Direktabgabe in der Visastelle Privatreisende Geschäftsreisende Privatreisende Geschäftsreisende 8 Die kurzfristige und geringfügige Überschreitung an der Visastelle Tiflis bezüglich der Antragsabgabe für Visa zu touristischen Zwecken ist einer notwendigen mehrtägigen Schließung der Visastelle geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass die Regelwartezeit in Kürze wieder eingehalten wird. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/57 Anlage zu Frage 4 Aktuelle Bearbeitungszeiten für Visumanträge in den Visastellen der 20 wichtigsten Herkunftsländer mit Visumpflicht Land/Dienstort Bearbeitungszeiten Schengenvisa in Kalendertagen Privatreisende Geschäftsreisende Russland Moskau max. 10 max. 10 St. Petersburg 3 – 5 3 –5 Nowosibirsk 4 – 6 4 – 6 Jekaterinburg 2 – 111 2 – 111 Kaliningrad max. 7 max. 7 China Peking 3 – 4 3 – 4 Shanghai 3 – 5 1 – 3 Kanton 3 – 5 3 – 5 Chengdu 3 – 5 3 – 5 Türkei Ankara 14 14 Istanbul 1–2 1–2 Izmir 2 – 3 2 – 3 Indien New Delhi unter 15 unter 15 Kalkutta 4 – 6 4 – 6 Mumbai 1 1 Bangalore 2 – 4 2 – 4 Chennai 1 – 2 1 – 2 Ukraine Kiew 5 – 7 5 – 7 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 1 – 9 1 – 9 Dubai 7 – 18 7 – 18 Weißrussland Minsk 8 8 Saudi-Arabien Riad 3 3 Djidda 4 – 7 4 – 7 1 Geringfügige Überschreitungen der nach dem Visumerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation vorgesehenen Regelbearbeitungszeit von zehn Kalendertagen sind für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 18/57 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stand: 4. November 2013 Kuwait Kuwait 1 – 3 1 – 3 Thailand Bangkok 2 – 5 2 – 5 Kasachstan Astana 2 2 Almaty 3 3 Iran Teheran 15 – 17 15 – 17 Katar Doha 5 – 15 5 – 15 Südafrika Pretoria 5 5 Kapstadt 2 – 3 2 – 3 Großbritannien London 2 – 10 2 – 10 Edinburgh 2 – 7 2 – 7 Kosovo Pristina 5 – 7 5 – 7 Ägypten Kairo 9 – 11 9 – 11 Indonesien Jakarta max. 5 max. 5 Vietnam Hanoi max. 12 max. 12 Ho-Chi-Minh-Stadt 3 – 4 3 – 4 Georgien Tiflis 3 – 4 3 – 4 Land/Dienstort Bearbeitungszeiten Schengenvisa in Kalendertagen Privatreisende Geschäftsreisende Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333