Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5701 18. Wahlperiode 03.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5511 – Fusion von Krauss-Maffei Wegmann und Nexter Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der deutsche Rüstungskonzern Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG (KMW) verhandelt gegenwärtig über einen Zusammenschluss mit dem französischen Konkurrenzunternehmen Nexter. Die Gefahr besteht, dass über den Umweg dieses neuen transnationalen Konzerns deutsche Rüstungstechnologie nochmals erleichtert exportiert wird. 1. Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von den Fusionsverhandlungen von KMW mit Nexter? Der Bundesregierung sind entsprechende Verhandlungen aus Presseveröffentlichungen seit dem Jahr 2013 bekannt. 2. Unterliegt aus Sicht der Bundesregierung der Zusammenschluss von KMW und Nexter einem Genehmigungsvorbehalt des Bundeskartellamts und/ oder der Europäischen Kommission? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Zusammenschlusskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterfallen würde und vom Bundeskartellamt zu prüfen wäre. 3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein Antrag der beiden Unternehmen auf Genehmigung des Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt und/oder der Europäischen Kommission eingegangen, und wenn ja, ist die Bundesregierung bereits zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, und ist diese ggf. bereits übermittelt worden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das Zusammenschlussvorhaben noch nicht beim Bundeskartellamt angemeldet. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5701 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 4. Hat die Bundesregierung in dieser Stellungnahme den Zusammenschluss der beiden Unternehmen befürwortet, und wenn ja, welche Argumente wurden hierfür im Einzelnen vorgebracht? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Welchen Marktanteil wird der zusammengeschlossene Konzern nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der gepanzerten Fahrzeuge sowie Panzer innerhalb der Europäischen Union haben, bzw. wie hoch ist der jeweilige Marktanteil der jeweiligen Unternehmen heute? Die Bundesregierung kann hierzu keine Angaben machen. Es ist Aufgabe des Bundeskartellamtes im Rahmen der fusionskontrollrechtlichen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens die aktuellen Marktverhältnisse zu ermitteln und die Marktverhältnisse nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens zu prognostizieren . Da das Zusammenschlussvorhaben bisher nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht angemeldet wurde, stehen diese Ermittlungen noch aus. 6. Führt die Bundesregierung Gespräche mit der französischen Regierung über eine politische Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss , und wenn ja, in welchem Stadium befinden sich die Gespräche bzw. befindet sich die Vereinbarung? Der geplante Zusammenschluss von Nexter und KMW ist eine unternehmerische Entscheidung. Die Bundesregierung begleitet diesen Prozess, um sicherzustellen , dass die Sicherheitsinteressen Deutschlands gewahrt werden. Dazu werden auf Regierungsebene Gespräche mit den französischen Partnern geführt. Nach Unterzeichnung des Fusionsvertrages beabsichtigt die Bundesregierung, mit Frankreich eine bilaterale Vereinbarung über Konsultationen zu strategischen rüstungspolitischen Fragestellungen abzuschließen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird das Zusammenschlussvorhaben nach dessen formaler Meldung nach den außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften prüfen. 7. Welches Abkommen, das Schmidt-Debré-Abkommen aus dem Jahr 1972, das Fanborough-Abkommen aus dem Jahr 2000 oder ein drittes Abkommen , wird von der Bundesregierung bei welchen deutsch-französischen Rüstungskooperationen angewendet? Das Schmidt-Debré-Abkommen gilt für bilaterale regierungsamtliche Rüstungskooperationen zwischen Deutschland und Frankreich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Das Farnborough-Abkommen wurde bislang nicht bei bilateralen deutsch-französischen Rüstungskooperationen angewandt. Weitere vergleichbare Abkommen bestehen nicht. 8. Hat die Bundesregierung unter dem Schmidt-Debré-Abkommen ein VetoRecht bei Zulieferungen für Rüstungsgüter nach Frankreich, wenn das fertige Rüstungsgut im Anschluss an ein Drittland geliefert werden sollen? Nach dem Schmidt-Debré-Abkommen besteht die Möglichkeit, nach Konsultation zwischen den Regierungen im Ausnahmefall eine Ausfuhrgenehmigung für Komponenten eines Gemeinschaftsprojektes zu versagen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5701 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 9. Hat die Bundesregierung unter dem Farnborough-Abkommen ein VetoRecht bei Zulieferungen für Rüstungsgüter in ein Partnerland, wenn das fertige Rüstungsgut im Anschluss an ein Drittland geliefert werden soll? Gemäß dem Farnborough-Abkommen (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2001 Teil II S. 91 ff.) können die Parteien gemeinsam eine Liste zulässiger Export-Bestimmungsorte vereinbaren und abändern. Ein ausdrückliches VetoRecht ist nicht vorgesehen. 10. Fallen Zulieferungen für Rüstungsgüter aus Deutschland nach Frankreich, die bisher ausfuhrrechtlich genehmigt werden mussten und die von KMW (und Tochterunternehmen) an Nexter (und Tochterunternehmen) getätigt wurden, nach dem Zusammenschluss unter das Schmidt-Debré-Abkommen , das Farnborough-Abkommen oder ein drittes Abkommen? Die Unternehmen KMW und Nexter unterliegen weiterhin den geltenden Exportvorschriften. Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses ändert daran nichts. Die ausfuhrrechtliche Genehmigungspflicht nach Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wird durch die beiden Abkommen nicht berührt. 11. Ist irgendeine Veränderung der gegenwärtigen Genehmigungspraxis bezüglich transnationaler Rüstungskooperationen geplant, in Vorbereitung oder beschlossen, und wenn ja, wie sieht diese im Detail aus? Eine Veränderung der gegenwärtigen Genehmigungspraxis bezüglich transnationaler Rüstungskooperationen ist nicht geplant. 12. Werden Neuentwicklungen bzw. Neuproduktionen nach dem Zusammenschluss (bzw. dann notwendige Zulieferungen) aus Deutschland nach Frankreich unter das Schmidt-Debré-Abkommen (bzw. das FarnboroughAbkommen oder ein drittes Abkommen) fallen? Die Frage betrifft mögliche künftige Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens . Zu dieser Frage können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen gemacht werden. 13. Wie grenzt die Bundesregierung eine Neuentwicklung eines Rüstungsgutes von der Modernisierung eines bereits existierenden zu einer neuen Version ab? Wie viel Prozent eines Rüstungsgutes muss konkret neu entwickelt sein, damit ein bereits existierendes Rüstungsgut als neu gilt? Sofern die Bundesregierung dies nicht beziffern kann und andere Kriterien anwendet, welches sind diese Kriterien, und wann gilt nach diesen ein modernisiertes Rüstungsgut als neu? Die Bundesregierung entscheidet über Rüstungsexporte anhand aller Umstände des Einzelfalls. Eine abstrakt gültige Antwort ist zu den gestellten Fragen daher nicht möglich. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5701 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 14. Welche Überlegungen (Planungen, Sondierungen, Initiativen etc.) gibt es innerhalb der Bundesregierung gegenwärtig zu einer Reform (Veränderung u. Ä.) der Genehmigungspraxis bei transnationalen Rüstungszulieferungen innerhalb der Europäischen Union (siehe auch: Interview mit Thomas Enders, WirtschaftsWoche 25, 12. Juni 2015, S. 38)? Wenn nein, welche „Diskussion um eine neue Regelung“ wurde stattdessen von der Firma Airbus angestoßen? Die Anwendung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern wird gemäß Artikel 17 bis zum 30. Juni 2016 durch die Europäische Kommission überprüft. Ein Bericht der Europäischen Kommission zur Überprüfung liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung wird sich an der vorgesehenen Überprüfung beteiligen. 15. Welche Vorschläge zur „Harmonisierung“ auf dem Gebiet der Exportkontrolle im Rahmen des Farnborough-Prozesses – also die mit dem Farnborough-Abkommen vereinbarten Konsultationen – hat die Bundesregierung seit Dezember 2013 unterbreitet (bitte detaillierte Darstellung)? Die Bundesregierung hat im Rahmen des Farnborough-Abkommens keine Vorschläge zur Harmonisierung unterbreitet. 16. Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter wurden und werden unter dem Schmidt-Debré-Abkommen produziert (bitte jeweils unter Angabe , ob das jeweilige System noch in Produktion ist – dies schließt Weiterentwicklungen des jeweiligen Systems ein, z. B. Hot 3)? Das Schmidt-Debré-Abkommen umfasst folgende bilateralen regierungsamtlichen Rüstungskooperationen zwischen Deutschland und Frankreich: ● Waffensystem (WS) MILAN (Nachfolgeprodukt in Produktion), ● WS HOT (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion), ● WS ROLAND (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion), ● Radar RATAC (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion), ● Transportflugzeug C160 „Transall“ (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion), ● Luftfahrzeug „ALPHA JET“ (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion), ● Ausrüstungen für automatische Datenverarbeitung für Geleitschiffe (nach vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr in Produktion). Unter das Schmidt-Debré-Abkommen fallen auch Weiterentwicklungen der genannten Systeme sowie alle weiteren deutsch-französischen Gemeinschaftsprojekte , soweit die Vereinbarungen hierzu nichts anderes bestimmen. Eine Prüfung aller bekannten vorhaben- und projektbezogenen Rüstungsvereinbarungen war aufgrund der weit ausgelegten Fragestellung in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5701 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 17. Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter wurden und werden unter dem Farnborough-Abkommen produziert (bitte jeweils unter Angabe , ob das jeweilige System noch in Produktion ist – einschließlich Weiterentwicklungen )? Bislang wurden unter deutscher amtsseitiger Beteiligung keine Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter unter Nutzung der mit dem Farnborough-Abkommen ermöglichten Projektgenehmigungen hergestellt. Im Bereich der Industriekooperationen ist unter deutscher industrieller Beteiligung lediglich einem Vorhaben zwischen Deutschland und Schweden zum Bau eines Seezielflugkörpers zugestimmt worden. 18. Welche bi- und multilateralen Rüstungsvereinbarungen mit welchen Ländern hat die Bundesregierung neben dem Schmidt-Debré- und dem Farnborough-Abkommen wann abgeschlossen? Eine Auflistung aller bekannten vorhaben- und projektbezogenen Rüstungsvereinbarungen ist aufgrund der weit ausgelegten Fragestellung nicht möglich. Die beim Bundesministerium für Verteidigung geführte Datenbank umfasst ca. 7 300 Vereinbarungen. Grundsätzlich wird in Ressortvereinbarungen im Rahmen von Rüstungskooperationen in der Regel Folgendes vereinbart: – Verkäufe von gemeinsam beschafftem oder produziertem Gerät an nicht beitragende Teilnehmer oder an Dritte erfordern eine vorherige schriftliche Zustimmung aller beitragenden Teilnehmer, – die Vereinbarungen werden im Einklang mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der jeweils geltenden Ausfuhrkontrollgesetze /-vorschriften ausgeführt. 19. Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter werden unter diesen Abkommen jeweils produziert? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Werden nach bzw. unter diesen Abkommen Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt? Sammelausfuhrgenehmigungen (SAGen) können für regierungsamtliche Rüstungskooperationen erteilt werden. Für private Rüstungskooperationen kann eine SAG in Gestalt einer Projektgenehmigung im Rahmen des Farnborough-Abkommens ausgestellt werden. Eine SAG wird nur an besonders zuverlässige Ausführer erteilt, die eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem oder in mehreren Ländern befinden, vornehmen. SAGen schließen grundsätzlich keine Exporte von Kriegswaffen ein. In der Regel werden durch SAGen Lieferungen von Rüstungsgütern an EU-, NATO oder NATO-gleichgestellte Staaten ermöglicht. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5701 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 21. Wird das Gemeinschaftsunternehmen von KMW und Nexter in derselben Weise von geplanten öffentlichen Förderungen für Schlüsseltechnologien profitieren wie KMW vor der Fusion mit Nexter (www.zeit.de vom 28. Juni 2015, „Panzer und U-Boote sollen Schlüsseltechnologien werden “)? Zu dieser Frage können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen gemacht werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 01 \1 80 57 01 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .