Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5702 18. Wahlperiode 03.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5512 – Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die ungehinderte Proliferation von Kleinen und Leichten Waffen (zum Begriff von Kleinen und Leichten Waffen siehe Punkt 1 der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer – Kleinwaffengrundsätze; im Folgenden „Kleinwaffen“) heizt mit katastrophalen Folgen Konflikte weltweit an. Einmal im Umlauf, ist es bei diesem Waffentypus besonders schwer, eine unkontrollierte Weitergabe zu verhindern. Auch durch DDR-Programme (DDR – Disarmament, Demobilization, Reintegration) gelingt es leider nur zu einem kleinen Bruchteil, diese Waffen wieder aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Proliferation wirksam einzudämmen. So sterben jährlich bis zu 500 000 Menschen durch 875 Millionen Kleinwaffen, die weltweit zirkulieren (www.smallarmssurvey.org/weapons-and-markets.html). Auch der Rüstungsexportbericht 2013 kommt zu dem Schluss, dass „in internen und grenzüberschreitenden Konflikten […] die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinwaffen und leichten Waffen (kurz: Kleinwaffen; z. B. Maschinenpistolen , Sturmgewehre, leichte Mörser) und dazugehöriger Munition verursacht“ werden. Der Versuch, die unrechtmäßige Verbreitung dieser Waffen zu verhindern, ist daher längst überfällig. Dazu gehört, den Export von Kleinwaffen von vornherein strikt zu begrenzen und unter bestimmten Umständen klar zu verbieten. Nach wie vor ergreift die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller nicht alle notwendigen und möglichen Maßnahmen, um die gefährliche Proliferation von Kleinwaffen wirksam einzudämmen . Am 22. Mai 2015 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer veröffentlicht und diese als eine Verschärfung der bisherigen Praxis dargestellt. So sollen zukünftig wenigstens grundsätzlich „keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben)“ für neue Herstellungslinien für Kleinwaffen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 oder entsprechende Munition erteilt werden (Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze ), wie das schon seit Jahren von der Zivilgesellschaft und auch von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefordert wurde. Gerade die Vergabe von Produktionslizenzen birgt ein besonders hohes Risiko. Andere Staaten können dann selbst Kleinwaffen produzieren, ohne dass die Bundesregierung wirksam kontrollieren kann wo, wie und an wen diese Waffen weitergegeben werden. Laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird mit den nun neu verabschiedeten Kleinwaffengrundsätzen eine Reihe von Neuregelungen eingeführt, die künftig für eine strengere Exportpraxis sorgen sollen. Vor diesem Hintergrund stellen sich eine Vielzahl von Fragen, nicht nur zu der konkreten Ausgestaltung dieser neuen Grundsätze und der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen, sondern auch danach, worin genau die Verschärfung im Vergleich zur bisherigen Praxis besteht und wie die Umsetzung der neuen Grundsätze in Zukunft effektiv gewährleistet und kontrolliert werden soll. Medienberichten zufolge, verständigte sich die Bundesregierung kürzlich darüber , fortan auch staatliche Fördergelder für die Entwicklung von sogenannten Schlüsseltechnologien zur Verfügung zu stellen u. a. mit dem Ziel, deutsche Exporte zu fördern. Auch dies wirft einige Fragen auf (vgl. DER SPIEGEL vom 27. Juni 2015). Verbindlichkeit, Umsetzung und Überprüfbarkeit der Kleinwaffengrundsätze 1. Welche Verbindlichkeit kommt nach Auffassung der Bundesregierung den am 22. Mai 2015 veröffentlichten Kleinwaffengrundsätzen zu, wenn sie, wie in der Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom selben Tag angekündigt, ihre Anwendung künftig neben den rechtlich unverbindlichen Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern finden sollen? Die Kleinwaffengrundsätze sind ebenso wie die „Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ für die Bundesregierung politisch verbindlich und konkretisieren insoweit das Ermessen, das der Bundesregierung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsrechts bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zukommt. 2. Inwiefern legen die Kleinwaffengrundsätze an die bisherige Genehmigungspolitik für Kleinwaffen laut dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, „noch strengere Regeln an die Genehmigung von Exporten dieser besonders sensiblen Waffen an“ (vgl. Reuters vom 22. Mai 2015), und worin genau unterscheiden sich diese Regeln von der früheren Praxis (bitte für alle Nummern der Kleinwaffengrundsätze aufschlüsseln und die alte und neue Praxis nebeneinanderstellen)? In den Kleinwaffengrundsätzen wurde der Grundsatz „Neu für Alt“ erstmals als eine grundsätzlich Genehmigungsvoraussetzung bei Ausfuhrgenehmigungen eingeführt und um den Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ ergänzt . Die innerstaatliche Weitergabe im Empfängerland wird als weitere Neuerung einem Zustimmungserfordernis der Bundesregierung unterworfen. Schließlich wird durch die kürzlich beschlossene Einführung von so genannten Post-Shipment-Kontrollen bei Ausfuhren von Kriegswaffen und bestimmten Schusswaffen insbesondere die Ausfuhrgenehmigungspraxis bei Kleinwaffen strengeren Regeln unterworfen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 3. Was hat die Bundesregierung aktuell dazu bewogen, die bisherige Praxis zu ändern, und wo sieht die Bundesregierung Defizite in dem bisherigen Vorgehen ? Die Bundesregierung überprüft laufend ihre eigenen Exportkontrollvorschriften und deren Anwendung, vor allem auch im Lichte internationaler Übereinkünfte und Vereinbarungen. Motiv für die Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze war vor allem das besondere Weiterleitungsrisiko bei Kleinwaffen (in großen Stückzahlen vorhanden, verhältnismäßig leicht abzuzweigen und unerkannt weiterzugeben) und die Tatsache, dass bei bewaffneten Konflikten diese Waffenart für die höchste Anzahl von Toten und Verwundeten verantwortlich ist. 4. Plant die Bundesregierung, auch für andere Rüstungsgüter in Zukunft strengere Regeln und Auflagen einzuführen? Wenn nein, warum nicht? Die geltenden Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ermöglichen zusammen mit dem Prinzip der Einzelfallentscheidung in jedem Fall sachgerechte Entscheidungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Will die Bundesregierung die Lieferung von Kleinwaffen unter Umständen weiterhin durch Hermesbürgschaften absichern? a) Wenn ja, anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, ob Hermesbürgschaften erteilt werden oder nicht (bitte für NATO-, EUund gleichgestellte Staaten sowie Drittstaaten aufgeschlüsselt darstellen )? b) Warum enthalten die neuen Kleinwaffengrundsätze keine Regelungen im Hinblick auf Hermesbürgschaften? Bis heute hat die Bundesregierung keine staatlichen Exportkreditgarantien (so genannte Hermesdeckungen) für Kleinwaffen übernommen. Bei der Entscheidung zur Übernahme einer Hermesdeckung werden regelmäßig die Förderungswürdigkeit des Exportvorhabens und die risikomäßige Vertretbarkeit geprüft. Entscheidungen zu Hermesdeckungen werden vorbehaltlich der exportkontrollrechtlichen Prüfung getroffen. Die Kleinwaffengrundsätze enthalten keine Aussagen zur Vergabe von Hermesbürgschaften , da es sich bei diesen nicht um ein Instrument der Exportkontrolle handelt. Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze 6. Welche Ausnahmen sind in Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze vorgesehen , nach welcher es heißt, dass „grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittstaaten“ erteilt werden , sollten diese neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder entsprechende Munition eröffnen? a) Wie genau definiert die Bundesregierung „alte und neue Herstellungslinien “? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 b) Unter welchen Umständen und anhand welcher Kriterien ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach Auffassung der Bundesregierung möglich? Alte Herstellungslinien sind solche, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Produktion von Kleinwaffen oder Munition eines bestimmten Typs erfolgt. Neue Herstellungslinien sind solche, bei denen die Herstellung von Kleinwaffen oder Munition eines bestimmten Typs, der bislang dort nicht gefertigt wird, vorgesehen ist. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welchen Sonderfällen in der Gesamtabwägung, insbesondere der außen- oder sicherheitspolitische Aspekte des jeweiligen Einzelfalles, Ausnahmen von dem in Punkt 2 der Kleinwaffengrundsätze aufgestellten Grundsatz denkbar sind. 7. Was geschieht mit den bereits erteilten Genehmigungen in diesem Bereich? Werden sie einer neuen Überprüfung unterzogen (bitte nach bereits erteilten Genehmigungen aufschlüsseln)? Wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, warum nicht? a) Welche Vereinbarungen und Auflagen wurden mit den Empfängern bezüglich der Weitergabe in der Vergangenheit vereinbart (bitte detailliert darstellen, insbesondere auch bei Herstellungslinien, die Rüstungsunternehmen anderer Staaten betreffen), und wie wird deren Umsetzung sichergestellt? b) Plant die Bundesregierung, die bisherige Genehmigungspraxis zu ändern ? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? c) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben? Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen und Maßnahmen gab es seitens der Bundesregierung (bitte einzeln und detailliert darstellen, insbesondere auch den Fall im Jemen, wo Medienberichten zufolge G3-Gewehre durch Saudi-Arabien abgeworfen worden sein könnten; vgl. SPIEGEL ONLINE vom 20. Juni 2015)? Die Kleinwaffengrundsätze beschreibt die zukünftige Politik der Bundesregierung bei der Erteilung von Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren. Die Grundsätze beziehen sich daher nicht auf bereits erteilte Genehmigungen. Die Genehmigungsinhaber, soweit sie ihre Genehmigungen nicht bereits ausgenutzt haben, können im Übrigen aus rechtlichen Gründen auf deren Bestand vertrauen . Die Errichtung von Herstellungslinien von Kleinwaffen und Munition erfolgte durch deutsche Unternehmen, die entsprechende Verträge mit ihren ausländischen Kunden abgeschlossen hatten. Diese Verträge waren und sind nicht Gegenstand des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens und liegen somit der Bundesregierung auch nicht vor. Gegenstand des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens sind vielmehr die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Herstellungslinie zu exportierende Technologie und Herstellungsausrüstung und ggf. entsprechende Zulieferungen von Bauteilen. Hierfür sind jeweils Endverbleibserklärungen, die Einschränkungen für die Verwendung der in dem Betrieb hergestellten Waffen oder Munition vorsehen können, erforderlich. Die aus Deutschland exportierten Fertigungslinien für Kleinwaffen und Munition wurden überwiegend in den 70-er bis 80-er Jahren genehmigt. Unterlagen zu den einzelnen GenehmigungsV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 verfahren liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht mehr vor. Die Genehmigungspraxis der Bundesregierung im Bereich des Exports von Herstellungsausrüstung und Technologie für Kleinwaffen und Munition hat sich bereits seit geraumer Zeit geändert. Die letzte Genehmigungsentscheidung für eine solche neue Herstellungslinie betraf die G36-Fertigung in Saudi-Arabien. Seitdem sind keine neuen Projekte mehr genehmigt worden. Nachgewiesene Verstöße gegen im Rahmen deutscher Ausfuhrgenehmigungsverfahren eingegangene Endverbleibszusagen bei der Fertigung von Kleinwaffen und Munition in Drittländern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Auflistung bereits genehmigter Herstellungslinien von Kleinwaffen 8. Welche Lizenzen wurden in der Vergangenheit (so beispielsweise im Jahr 2008 an Saudi-Arabien) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Komponenten und Technologie erteilt, und welche sicherheitspolitischen Begründungen liegen ihnen jeweils zugrunde (bitte nach Zeitpunkt der Erteilung und Empfänger auflisten)? a) Welche Unterschiede gibt es bei den Genehmigungen und bei den damit getroffenen Regelungen, je nachdem ob es sich um NATO- und EU-Mitgliedstaaten und gleichgestellte Staaten auf der einen Seite und Drittstaaten auf der anderen Seite handelt? b) Finden sich darunter Lizenzen, die neue und vollständig autarke Herstellungslinien betreffen? Wenn ja, welche genau? c) Finden sich darunter erteilte Lizenzen im Rahmen gemeinsamer Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen (sogenannte Joint Ventures)? Wenn ja, welche genau? Welche Auswirkungen hat das auf die Weitergabepraxis, d. h. unter welchen Umständen greifen die deutschen Rüstungsexportbestimmungen und wann nicht? d) Um welche Schlüsselkomponenten handelt es sich im Einzelnen bei den bereits erteilten Lizenzen, wenn nach Angaben der Bundesregierung beispielsweise seit den im Jahr 2008 erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr von Technologie und Fertigungsunterlagen nach Saudi-Arabien von deutscher Seite dauerhaft Komponenten an die im Drittland SaudiArabien existierende Lizenzproduktion des G36 zugeliefert werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7926)? Für welche weiteren bereits erteilten Lizenzen ist ein ähnliches Verfahren gewählt worden (bitte nach Empfänger, Technologie bzw. Fertigungsanlage , Datum der Genehmigung und Schlüsselkomponente aufgeschlüsselt darstellen)? e) Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze angewendet werden kann, wenn bei den bereits vergebenen Lizenzen der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes besteht ? Wie schon in der Antwort zu Frage 7 dargestellt, wurde die überwiegende Anzahl von Genehmigungsvorgängen im Zusammenhang mit der Lizenzfertigung deutscher Kleinwaffen vor mehr als 30 Jahren entschieden. Die entsprechenden Genehmigungsvorgänge sind nicht mehr verfügbar. Daher ist auch keine Aussage dazu möglich, welche Gründe damals für eine Genehmigungserteilung ausschlaggebend waren. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 Es gibt keinen generellen Unterschied bei den im Zusammenhang mit Lizenzfertigungen erteilten Genehmigungen zwischen EU- und NATO-Staaten auf der einen Seite und Drittstaaten auf der anderen Seite. Genehmigungen, die die vollständige und autarke Fertigung von Kleinwaffen in Drittstaaten ermöglichen, sind seit dem Jahr 2008 nicht mehr erteilt worden. Joint-Ventures deutscher Unternehmen bei der Fertigung von Kleinwaffen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Bei den Schlüsselkomponenten, die eine autarke Fertigung im Empfängerland verhindern sollen, handelt es sich um bestimmte Kleinteile, die als solche auf dem internationalen Markt nicht angeboten werden und die nur mit speziellen, aufwändigen Produktionsmethoden von wenigen spezialisierten Unternehmen hergestellt werden können. Da es nach dem Jahr 2008 keine weitere Genehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fertigung von Kleinwaffen in Drittländern gegeben hat, gibt es keinen weiteren vergleichbaren Anwendungsfall . Im Wege der Einzelfallprüfung wird jeweils festgestellt, ob es sich bei den zugrundeliegenden Anträgen um eine Lieferung von Gütern für die Errichtung einer neuen Herstellungslinie handelt oder ob es um die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit einer bereits existierenden Fertigung geht. Je nach Ergebnis finden dann entweder Punkt 2 oder Punkt 3 der Kleinwaffengrundsätze Anwendung . Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze 9. Ist es bezugnehmend auf Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass aufgrund bestimmter, politischer Entwicklungen eine Berücksichtigung des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes “ im Einzelfall (bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien) nicht erfolgt und dadurch Genehmigungen rechtlich versagt werden können? Falls ja, welche Kriterien legt die Bundesregierung hierbei ihren Entscheidungen im Einzelfall zugrunde? Der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gilt bei der Einzelfallprüfung nicht absolut, sondern ist abzuwägen mit den anderen in den Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aufgeführten Entscheidungskriterien, die im Einzelfall eine Versagung der Genehmigung ermöglichen . 10. Sieht die Bundesregierung aufgrund politischer Entwicklungen im Empfängerland die Möglichkeit, bereits erteilte Genehmigungen auf Basis der Anwendbarkeit des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes“ Ex post zu versagen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, anhand welcher Kriterien sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine Genehmigungsrücknahme Ex post erfolgen? Der Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Ausfuhrgenehmigungen ist unabhängig vom Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen immer möglich. Eine entsprechende Entscheidung wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, so dass die Aufstellung von RückV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 nahmekriterien nicht zweckmäßig erscheint. Nach erfolgter Auslieferung der Güter liefe ein Widerruf indes ins Leere. Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze 11. Welche Ausnahmen können anhand welcher Kriterien von dem Grundsatz Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) an private Endempfänger nicht zu erteilen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich und politisch getroffen werden? Da grundsätzlich keine Genehmigungen für diese Waffenarten an private Endempfänger erteilt werden sollen, erscheint es nicht zweckmäßig, von vornherein bereits Ausnahmen von diesem Grundsatz vorzusehen. Nur im Wege einer Einzelfallentscheidung bei Vorliegen gewichtiger außen- oder sicherheitspolitischer Interessen erscheint eine Genehmigung vorstellbar. 12. In welcher Form und an welcher Stelle plant die Bundesregierung, die Umsetzung der Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze transparent und überprüfbar zu machen, wenngleich bislang weder in den Rüstungsexportberichten noch in weiteren Unterrichtungen über die Genehmigungspraxis der Bundesregierung genaue Angaben über die Empfänger von Kleinwaffen gemacht werden? Die betreffenden Aussagen in den Kleinwaffengrundsätzen sind eindeutig: grundsätzlich keine Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten an private Endempfänger in Drittländern sowie für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern. Deswegen ist eine Ausweitung des Rüstungsexportberichts um neue Kategorien derzeit nicht geplant. Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze (Neu für Alt) 13. Wo fand nach Einschätzungen der Bundesregierung der im Kern seit dem Jahr 2003 (vgl. Rüstungsexportbericht 2003, S. 9) bestehende Grundsatz „Neu für Alt“ bisher Anwendung (bitte einzeln und detailliert aufführen)? a) Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus dieser bisherigen Praxis ? b) Welche Stelle der Bundesregierung hat bisher anhand welcher Kriterien entschieden, ob der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung findet oder nicht? c) Welche Kriterien werden nun im Sinne der strengeren neuen Grundsätze dieser Entscheidung zugrunde gelegt? d) Von welcher Stelle der Bundesregierung wird diese Entscheidung zukünftig getroffen? e) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die künftige Anwendung und Einhaltung des Grundsatzes „Neu für Alt“ sicherzustellen (bitte detailliert darlegen)? Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit die Anwendung des „Neu für Alt“-Grundsatzes versucht, wann immer dies möglich war. Eine Auflistung der Fälle, in denen dieser Grundsatz tatsächlich Anwendung fand, ist nicht möglich, da dies nur durch eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden Genehmigungsvorgänge seit dem Jahr 2003 festzustellen wäre, die in der für die V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar ist. Die Entscheidung über die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ erfolgte während des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens in Abstimmung der am Verfahren beteiligten Ressorts (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Auswärtiges Amt, Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Zukünftig ist die Anwendung des Grundsatzes standardmäßig in den im Ausfuhrgenehmigungsverfahren vorzulegenden Endverbleibserklärungen vorgesehen. Der Abstimmungsprozess mit den anderen Ressorts bleibt unverändert. 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher und kontrolliert auch nach der Lieferung , dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach dem Grundsatz „Neu für Alt“ sowie der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“, dargelegt in Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze, nachkommen (bitte detailliert darlegen)? a) Beabsichtigt die Bundesregierung, sich die Vernichtung von Kleinwaffen schriftlich von den Empfängerländern zusagen zu lassen, und in welchem Rahmen soll dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Personal vor Ort einzusetzen, um die Vernichtung von Kleinwaffen zu kontrollieren, oder wie stellt sie auf andere Weise sicher, dass die Empfänger sich an diesen Grundsatz halten? Wenn keine Maßnahmen hierzu ergriffen werden, warum nicht? Es entspricht der Praxis seit dem Jahr 2003, dass die die Endverbleibserklärung unterzeichnende staatliche Stelle des Empfängerlandes schriftlich zusichert, dass auszusondernde oder zu ersetzende Waffen vernichtet werden. Es handelt sich damit um eine bindende Zusage des Empfängerlandes. Festgestellte Verstöße gegen derartige Zusagen werden bei künftigen Exportgenehmigungsanträgen für das betreffende Empfängerland im Rahmen des Ausgenehmigungsverfahrens berücksichtigt und in der Regel zu einer Genehmigungsversagung führen . Die Bundesregierung wird anlassbezogen entscheiden, ob und in welcher Form sie eine zugesagte Vernichtung von Kleinwaffen kontrolliert. 15. Plant die Bundesregierung, in Zukunft eine aussagekräftige Statistik über die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ einzuführen? Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wird sie dem Parlament zur Verfügung gestellt? Falls nein, warum nicht? Eine derartige Statistik ist nicht geplant. 16. Beabsichtigt die Bundesregierung, Empfängerländer mit eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn diese beispielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine Vernichtung von Kleinwaffen vor Ort und im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ nicht gewährleisten können oder wollen? Falls nein, warum nicht? Die Kleinwaffengrundsätze halten ausdrücklich fest, dass die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer Erklärung, dass die Vernichtung von Kleinwaffen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 9 im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ gewährleistet wird, für die Genehmigung einer Ausfuhr entscheidungserheblich ist. Daraus folgt, dass eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt wird, wenn ein Empfängerland die Vernichtung von Kleinwaffen im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ nicht gewährleisten kann oder will. Die Frage einer Unterstützung von Empfängerländern hat sich in der bisherigen Anwendung des „Neu für Alt“-Grundsatzes nicht gestellt. 17. Bezieht sich der Grundsatz „Neu für Alt“ nach dem Verständnis der Bundesregierung weiterhin lediglich auf Drittstaaten? Wenn ja, warum? Ja, der Grundsatz „Neu für Alt“ bezieht sich nur auf Drittstaaten. Nach Nummer II.1 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 ist der Export in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder grundsätzlich nicht zu beschränken. Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze 18. Welchen Mehrwert zu der bereits gängigen Reexportklausel hat die in Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze geforderte Zusage der Empfänger, Kleinwaffen ebenso wie die dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weiterzugeben? a) Welchen genauen Wortlaut hat die erwähnte Reexportklausel, welchen die neuen Zusagen und welche rechtliche Verbindlichkeit haben beide? b) Wie wird diese Zusage an die Bundesregierung praktisch gegeben, und wie kontrolliert die Bundesregierung ihre Einhaltung (bitte konkrete Maßnahmen einzeln darstellen)? c) Auf welche Weise stellt die Bundesregierung die Einhaltung der Reexportklausel sicher, und sind hier Änderungen geplant (bitte detailliert im Vergleich zur aktuellen Vorgehensweise darstellen)? d) Wird diese Zusage auch von den Empfängern für andere Rüstungsexporte als Kleinwaffen in Zukunft verlangt? Wenn nein, warum nicht? e) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben? Wenn ja, welche Konsequenzen und Maßnahmen seitens der Bundesregierung hatte dies zur Folge (bitte für die konkreten Einzelfälle aufschlüsseln )? Der Mehrwert gegenüber der früheren Klausel liegt darin begründet, dass nunmehr auch die Weitergabe der Güter innerhalb des Empfängerlandes einer vorherigen Zustimmung der Bundesregierung bedarf. Der genaue Wortlaut der neuen Endverbleibsklausel wird zeitnah auf der entsprechenden Seite des BAFA im Internet abrufbar sein. Die Verbindlichkeit dieser Endverbleibsklausel unterscheidet sich nicht von der anderer Endverbleibserklärungen, d. h., dass das Empfängerland, das gegen eingegangene Verpflichtungen verstößt, mit den Konsequenzen rechnen muss, die in Nummer IV.4 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern dargestellt sind. Eine Erstreckung dieser Verpflichtung auf andere Waffentypen ist nicht vorgesehen , da eine innerstaatliche Weitergabe von schweren Waffen wie Panzern, V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 0 Kampfflugzeugen oder Marineschiffen wenig wahrscheinlich ist. Eine Kontrolle der abgegebenen Zusicherungen im Rahmen einer Endverbleibserklärung kann in Zukunft durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, sofern sich das Empfängerland damit einverstanden erklärt hat. Über die dem Parlament und der Öffentlichkeit bekannten Vorgänge hinaus, in denen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren laufen, sind der Bundesregierung keine Verstöße gegen Vereinbarungen oder Auflagen im Hinblick auf Kleinwaffenlieferungen aus Deutschland in den letzten Jahren bekannt. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Verfahren gibt die Bundesregierung dazu keine Stellungnahmen ab. Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze 19. In welcher Form und auf welchen Ebenen setzt sich die Bundesregierung international für die weitere Verbreitung des in Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze genannten Grundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ ein (bitte detailliert darlegen)? Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundsatz „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ unter anderem im Rahmen des internationalen Exportkontrollregimes „Wassenaar Arrangement“, des VNKleinwaffenaktionsprogramms , im Rahmen der einschlägigen EU-Ratsarbeitsgruppen sowie im Dialog mit Nichtregierungsorganisationen vorzustellen, mit dem Ziel, dass dieser Grundsatz auch in anderen Ländern als „Best Practice“ Anwendung findet. Die aus dem Grundsatz resultierenden verschärften Anforderungen an Endverbleibserklärungen werden auch Empfängerländern im Rahmen von Exportkontrollkonsultationen oder Outreach-Maßnahmen erläutert. Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze 20. Inwieweit stellt nach Einschätzungen der Bundesregierung die in Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze erwähnte, rechtsverbindlich festgelegte Kennzeichnungspflicht von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen eine Verbesserung gegenüber dem bisher gängigen Verfahren dar (bitte im Vergleich alte und neue Regelungen und Praxis gegenüberstellen)? a) Wie will die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit konkret ausgestalten , und für wann plant sie dies? b) Wie erfolgt aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung einer rechtsverbindlichen Regelung hinsichtlich einer umfassenden Kennzeichnung von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen (bitte detailliert darlegen)? c) Welche internationalen Verpflichtungen und Standards berücksichtigt die Bundesregierung hierbei? Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung zur Verbesserung der Kennzeichnung sind noch nicht abgeschlossen. Mit einem Verordnungsentwurf zur Änderung von § 13 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Kriegswaffenkontrollgesetz ist gegen Ende des Jahres 2015 zu rechnen. Die relevanten internationalen Verpflichtungen werden dabei berücksichtigt werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 1 Verbleib und Post-Shipment-Kontrollen 21. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse hinsichtlich des Verbleibs von Kleinwaffen aus deutscher Produktion, welche innerhalb von NATOund EU-Staaten sowie Drittstatten ausgemustert werden? Falls nein, warum nicht? a) Falls ja, auf Basis welcher Informationsquellen bestehen diese Erkenntnisse , und wie werden die Informationen der Bundesregierung übermittelt? b) In welcher Weise nimmt die Bundesregierung derzeit Einfluss auf den Endverbleib von Kleinwaffen aus deutscher Produktion? Die entsprechenden Informationen gelangen der Bundesregierung anlässlich von Anträgen auf Zustimmung zum Reexport zur Kenntnis. Die Bundesregierung entscheidet anschließend über diese Anträge unter Berücksichtigung der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . Ein zentrales Register über erfolgte Lieferungen von Kleinwaffen aus Deutschland wird nicht geführt. 22. Zu welchen Ergebnissen gelangte die Bundesregierung bei der auf Bundestagsdrucksache 18/1422 angekündigten Prüfung des gegenwärtigen Systems der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten ? Zu welchem Zeitpunkt verfolgte die Bundesregierung in diesem Zusammenhang entsprechende Diskussionen in internationalen Foren (Antwort bitte nach Zeitpunkt und Forum entsprechend aufschlüsseln)? Es wird auf die vom Bundeskabinett am 8. Juli 2015 verabschiedeten Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten verwiesen (siehe: www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunkteeinfuehrung -post-shipment-kontrollen-deutsche-ruestungsexporte,property= pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf). 23. Führt die Bundesregierung derzeit die von ihr angekündigten Post-Shipment -Kontrollen in EU- und NATO-Staaten durch (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)? a) Falls ja, wo genau? b) Falls nein, wann genau plant die Bundesregierung, mit den sogenannten Post-Shipment-Kontrollen zu beginnen? c) In welchem Umfang plant die Bundesregierung, künftig personelle Ressourcen zur Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den jeweiligen Empfängerländern einzusetzen (Antwort bitte nach Einsatzort , Personalumfang und Institutionszugehörigkeit des Personals aufschlüsseln)? d) Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeit stichprobenartige Kontrollrate von einem Viertel aller Kleinwaffenausfuhren durch PostShipment -Kontrollen noch weiter zu steigern, um dadurch die unrechtmäßige Weitergabe von Waffen an Drittstaaten noch effektiver zu kontrollieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)? Voraussetzung für die Durchführung derartiger Kontrollen ist, dass ein Empfängerland für eine künftig aus Deutschland zu beziehende Waffe im Rahmen der Endverbleibserklärung verbindlich sein Einverständnis mit einer späteren VorOrt -Kontrolle erklärt. Derartige Erklärungen liegen bislang noch nicht vor, da V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 2 die Einzelheiten des Verfahrens für die vereinbarte Pilotphase noch zwischen den beteiligten Ressorts abgestimmt werden müssen. Da die Exporteure zunächst die entsprechenden Erklärungen beibringen und die Güter ausgeführt werden müssen, lässt sich der Zeitpunkt der Durchführung der ersten Post-Shipment -Kontrollen derzeit noch nicht bestimmen. Mit Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die jeweilige Auslandvertretung beauftragt. Frühestens nach Absolvierung der für zwei Jahre vorgesehenen Pilotphase wird die Bundesregierung über eine mögliche Ausweitung der Kontrollen beraten. Geltung und Anwendung bestehender deutscher Rüstungsexportbestimmungen bei Unternehmenskooperationen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen 24. Inwieweit stellt die Bundesregierung bei von deutschen Rüstungsunternehmen im Ausland geschlossenen Kooperationsverträgen (beispielsweise Joint-Ventures) sicher, dass bei allen anfallenden Geschäftsbeziehungen einschließlich aller getätigten Exportgeschäfte die in Deutschland geltenden Rüstungsexportbestimmungen eingehalten werden? Bei Kooperationsverträgen deutscher Rüstungsunternehmen mit ausländischen Unternehmen gilt bei der Ausfuhr von im Ausland hergestellten Rüstungsgütern grundsätzlich das ausländische Recht. Bei Zulieferungen des deutschen Unternehmens im Rahmen dieser Kooperation können deutsche Reexportvorbehalte auf das im Ausland gefertigte Endprodukt erstreckt werden. 25. Welche Verträge hat die Bundesregierung mit anderen Staaten geschlossen , die die gemeinsame Produktion von Rüstungsgütern betreffen, wie etwa zum Beispiel zwischen Frankreich und Deutschland, wo auf ein Vetorecht gegen etwaige Exportvorhaben des jeweiligen Partners verzichtet wurde (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 26/2015; bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums darstellen)? a) Gibt es Verträge, die die Produktion von Kleinwaffen betreffen? b) Gibt es derartige oder ähnliche Vertragsvereinbarungen mit Drittstaaten (bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums darstellen)? Eine Prüfung aller bekannten vorhaben- und projektbezogenen Ressortvereinbarungen (Memorandum of Understanding, MoU) war aufgrund des Umfanges in der für die Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die dazu geführte Datenbank umfasst ca. 7 300 Vereinbarungen. Da eine Abfrage über einen Textfilter aufgrund der Fragestellung nicht möglich ist, wäre eine händische Auswertung aller Verträge erforderlich. Grundsätzlich wird in Ressortvereinbarungen im Rahmen von Rüstungskooperationen in der Regel folgendes vereinbart: – Verkäufe von gemeinsam beschafftem oder produziertem Gerät an nicht beitragende Teilnehmer oder an Dritte erfordern eine vorherige schriftliche Zustimmung aller beitragenden Teilnehmer, – die Vereinbarungen werden im Einklang mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der jeweils geltenden Ausfuhrkontrollgesetze bzw. -vorschriften ausgeführt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5702 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 3 Förderung von Schlüsseltechnologien 26. Welche Bereiche definiert die Bundesregierung in Zukunft als sogenannte Schlüsseltechnologien (bitte abschließend aufzählen), und anhand welcher Kriterien hat sie diese ausgewählt? Im „Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland“ vom 8. Juli 2015 wurden nachfolgende nationale verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologiefelder identifiziert: ● Vernetzte Operationsführung/Verschlüsselung, ● Sensorik, ● Geschützte/gepanzerte Fahrzeuge, ● Unterwassereinheiten und ● Schutztechnologien, wobei querschnittlich der Aspekt „Systemfähigkeit“ zu berücksichtigen ist. Die Liste ist regelmäßig zu überprüfen. Die Festlegung der nationalen Schlüsseltechnologien erfolgte in einem umfassenden Prozess auf der Basis des absehbaren Fähigkeitsbedarfs der Streitkräfte sowie der zur Umsetzung hierfür erforderlichen Technologien. Die Analyse erfolgte über alle Fähigkeitsdomänen und Dimensionen. Weiterhin wurden außen-, sicherheits- und europapolitische Erwägungen sowie Bündnisverpflichtungen und die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland in die Festlegung einbezogen . Auf der Grundlage dieser Faktoren wurde eine qualitative Bewertung der erforderlichen Technologien vorgenommen, auf deren Basis wiederum die genannten nationalen Schlüsseltechnologien festgelegt wurden. 27. Definiert die Bundesregierung Kleine und Leichte Waffen und ihre Komponenten sowie Munition als Schlüsseltechnologien? Die Bundesregierung definiert Kleine und Leichte Waffen, ihre Komponenten und zugehörige Munition nicht als nationale Schlüsseltechnologien. 28. Wie sehen die konkreten Beschlüsse und Vereinbarungen zwischen den Ressorts hierzu aus? Die gemeinsame Haltung der Bundesregierung ist im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland umfassend erläutert. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 29. 29. Mit welchen genauen Maßnahmen sollen Unternehmen, die Schlüsseltechnologien produzieren, unterstützt werden? Zum Erhalt bzw. der Förderung nationaler Schlüsseltechnologien verfügt die Bundesregierung über folgende Instrumente: ressortübergreifende Abstimmung und Priorisierung von Forschungs- und Technologie(F&T)-Maßnahmen, gezielte Industriepolitik, Exportunterstützung (im Rahmen der Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Politischen Grundsätze der Bundesregierung) sowie die Auftragsvergabe durch das Bundesministerium der Verteidigung. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5702 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 4 30. Welche Förderungen und Restriktionen (beispielsweise für den Bereich Krypto oder Sensorik) sind hinsichtlich des Exportes von Schlüsseltechnologien vorgesehen (bitte für die einzelnen Technologien darstellen und für NATO-, EU- und gleichgestellte Staaten und Drittstaaten aufschlüsseln , sollte es Unterschiede geben)? Die Bundesregierung wird Exportaktivitäten nach Einzelfallprüfung mit dem außenwirtschaftlichen und sonstigen Instrumentarium flankieren und dabei auch speziell verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien berücksichtigen. Diese Flankierung kann auch auf Drittstaaten ausgedehnt werden, wenn im Einzelfall für den Export von Kriegswaffen besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen sprechen oder für den Export sonstiger Rüstungsgüter im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts zu schützende Belange nicht gefährdet sind. 31. Sind bei den Gesprächen zwischen der Spitze des Bundesverbandes der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. und den Arbeitsgruppen neue Vereinbarungen für den Bereich der Rüstungsexporte getroffen worden? Wenn ja, wie sehen diese aus (vgl. Handelsblatt vom 29. Juni 2015)? Es sind keine solchen Vereinbarungen getroffen worden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 5 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 02 \1 80 57 02 .fm , 1 7. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .