Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5711 18. Wahlperiode 04.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 31. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5499 – Gesundheitsgefahren durch Holzschutzmittel und andere Biozide Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Biozide werden zur Desinfektion verwendet, aber auch, um Fassaden von Gebäuden zu schützen, um den Pflanzenbewuchs bei Schiffen zu verhindern und Nagetiere zu bekämpfen. Doch die Mittel bergen auch Gefahren für Mensch und Umwelt, die auch die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller selbst lange Zeit unterschätzt hat. Dies spiegelt sich auf europäischer Ebene wider: Die aktuelle EU-Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) erfasst bisher nur das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, nicht aber, wie diese verwendet werden dürfen. Häufig erfüllen Biozide nicht nur den ihnen zugedachten Zweck, sondern schädigen auch Lebewesen im Boden und in Gewässern . Gelangen Biozide bei ihrer Verwendung in die Umwelt und die Umgebung von Menschen, werden sie zu einem Risiko für die Gesundheit und die Umwelt. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen gesetzliche Regelungen auf nationaler und auf europäischer Ebene weiterentwickelt werden. Biozidaltlasten in Form von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln, die lange Zeit im Bau eingesetzt wurden, bereiten seit Jahren Probleme und machen deutlich, dass von Seiten der Bundesregierung ein Handeln erforderlich ist. So wurden zum Beispiel bei Messungen in einem Zweifamilienhaus durch das Bremer Umweltinstitut im April 2015 teilweise sehr hohe Belastungen mit den stark gesundheitsschädlichen Holzschutzmittelbestandteilen Pentachlorphenol (PCP), Polychlorierte Naphthaline (PCN) und Lindan gemessen. Diese Mittel können unter anderem zur Reizung der Schleimhäute, Übelkeit, Erbrechen , Muskelschwäche und in schweren Fällen zu Überhitzung, Krampfanfällen und Atemlähmung führen. Bei langfristiger Exposition können Gewichtsverlust , Leber-, Nieren- und Knochenmarkschäden auftreten. Im Ergebnis wurden die betroffenen Räume 55 Jahre nach der Verwendung der Holzschutzmittel als „für einen dauerhaften Aufenthalt nicht geeignet“ eingestuft und vom Bremer Umweltinstitut eine Sanierung des Dachstuhls empfohlen. Vor dem Hintergrund, dass nach DIN 68800 alle Häuser in den Jahren von 1956 bis 1990 verpflichtend mit pentachlorphenol- und lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt werden mussten, ist davon auszugehen, dass diese auch heute noch von massiven Belastungen dieser Wirkstoffe betroffen sind. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Aussage in der Vorbemerkung der Fragesteller, „dass nach DIN 68800 alle Häuser in den Jahren von 1956 bis 1990 verpflichtend mit pentachlorphenolund lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt werden mussten“, ist unzutreffend . Normungsarbeit ist allgemein möglichst auf wirtschaftliche Neutralität ausgerichtet . Entsprechend wurden und werden in DIN 68800 keine spezifischen Handelsprodukte genannt, sondern es wird allgemein von Holzschutzmitteln gesprochen , wobei bereits in der Erstausgabe 1956-09 „Holzschutzmittel mit Prüfzeichen “ vorgeschrieben waren. In der Praxis wurden seinerzeit sehr unterschiedliche Holzschutzmitteltypen angewandt . Die Holzschutzmittel-Verzeichnisse der betreffenden Jahre zeigen das breite Spektrum der in Frage kommenden Präparate, wobei im vorbeugenden Holzschutz seinerzeit z. B. wasserlösliche Holzschutzmittel-Wirkstoffe auf der Basis von Fluorsilikaten eine breite Anwendung fanden. Lösemittelhaltige Präparate , wozu insbesondere Pentachlorphenol- sowie Lindan-haltige Formulierungen gehörten, spielten in den 1950er und 1960er Jahren eine deutlich geringere Rolle (Hinweise hierzu bei Willeitner 1981, Zeitliche Entwicklung der Holzschutzmittel mit Prüfzeichen in der Bundesrepublik Deutschland, Mitteilungen Institut für Bautechnik, Heft 6, Seiten 186 bis 190.). 1. Welche krebserregenden, mutagenen oder reproduktionsbeeinträchtigenden Substanzen und Substanzen mit endokrinen Eigenschaften sowie beständige , bioakkumulative und toxische Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über die Ausnahmeregelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Bestandteile von Biozidprodukten genehmigt ? Die Verwendung welcher Biozidprodukte wurde darüber hinaus durch die zuständige Behörde in Deutschland als eine Ausnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt (bitte nach Produkt, Wirkung auf Mensch sowie Umwelt, jeweiligem Ausnahmetatbestand und Begründung der Ausnahme aufschlüsseln)? 2. Wie sind die in Frage 1 genannten Produkte nach Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu bewerten? Wie viele dieser Biozidprodukte sind heute noch für die Verwendung zugelassen ? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Biozid-Produkte durchlaufen ein zweistufiges Verfahren, das zum einen auf die Wirkstoffe, zum anderen auf die diese Wirkstoffe enthaltenden Produkte abzielt. Wirkstoffe, die zu bioziden Zwecken in den Verkehr gebracht und verwendet werden, werden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens auf Unionsebene überprüft. Für Biozidprodukte, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, kann im jeweiligen Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Ein Biozidprodukt darf auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es von der dafür zuständigen Behörde eine Zulassung erhalten hat. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 legt in Artikel 5 Absatz 1 so genannte Ausschlusskriterien fest: Biozidprodukte dürfen künftig grundsätzlich keine Wirkstoffe enthalten, die karzinogen oder mutagen sind, die reproduktionstoxisch sind oder endokrinschädigende Eigenschaften haben, die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) sind oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 (vPvB). Die Bundesregierung hält Wirkstoffe mit diesen Eigenschaften für besonders besorgniserregend im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Für deren grundsätzliches Verbot hatte sich die Bundesregierung daher in Brüssel in den Verhandlungen über die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingesetzt. Unter dem vor der genannten Verordnung geltenden EU-Biozidrecht (Richtlinie 98/8/EG) gab es diese Ausschlusskriterien noch nicht. Aus Tabelle 1 im Anhang zur Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass die derzeit nach EU-Recht genehmigten bioziden Wirkstoffe, welche die oben genannten und inzwischen als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen, entweder deshalb genehmigt wurden, weil das gesamte Genehmigungsverfahren, d. h. Prüfung, Bewertung und Entscheidungsfindung noch nach altem Recht ablief (14 Wirkstoffe ) oder weil zumindest noch die Prüfung und Bewertung nach altem Recht ablief und der Wirkstoff damit unter eine Übergangsregelung fällt (Cyproconazol ). Keiner der Wirkstoffe profitierte von den Möglickeiten zur Ausnahme von den Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/ 2012. Die Genehmigung auf EU-Ebene dieser Wirkstoffe wurde mit Anwendungsbestimmungen im Sinne von Auflagen versehen, die darauf abzielen, deren Risiken bei der Anwendung zu mindern, und die die Mitgliedstaaten in die jeweiligen Zulassungsbescheide aufnehmen müssen. Bei einigen dieser Wirkstoffe wurde die Laufzeit ihrer Genehmigung zudem kürzer als die im Regelfall vorgesehenen zehn Jahre festgelegt. Insbesondere bei Kreosot wurde eine Laufzeit von fünf Jahren festgelegt. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten Biozidprodukte , die Kreosot als Wirkstoff enthalten, nur für solche Anwendungen zulassen , für die der jeweils zulassende Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission über solche Fälle Bericht erstatten und darin ihre Schlussfolgerung begründen; die Europäische Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Die in Deutschland zugelassenen Biozidprodukte, welche Wirkstoffe enthalten, die die inzwischen als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften haben, sind in den Tabellen 2 und 3 im Anhang zur Antwort der Bundesregierung aufgeführt . Keiner dieser Zulassungen liegt ein Heranziehen der Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 528/2012 zugrunde. In Tabelle 2 sind Produkte aufgeführt, deren Zulassung nach dem alten EU-Biozidrecht gemäß Richtlinie 98/8/EG erteilt wurde. In Tabelle 3 sind solche Zulassungen aufgeführt, die zwar nach altem Recht beantragt wurden, deren Bearbeitung aber erst nach dem 1. September 2013 abgeschlossen wurde und die damit unter eine Übergangsregelung gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen. Diese schreibt vor, dass in solchen Fällen noch die Bewertungsvorschriften nach Richtlinie 98/8/EG anwendbar sind. Die Übergangsregelung sieht jedoch auch vor, dass in den hier betrachteten Fällen eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung durchgeführt werden muss. Für die oben genannten Fälle gilt derzeit „Bestandschutz“. Erteilte WirkstoffGenehmigungen gelten jedoch längstens zehn Jahre, in Einzelfällen auch kürzer. Bei der Entscheidung darüber, ob nach deren Ablauf eine Verlängerung genehmigt wird, sind die Voraussetzungen der EU-Biozid-Verordnung und damit auch die Ausschlusskriterien anzuwenden. Außerdem sind derzeit in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten weiterhin aufgrund von Übergangsregelungen Biozidprodukte ohne Zulassung legal auf dem Markt. Unter anderem trifft dies nach Kenntnis der Bundesregierung für zwei kreosothaltige Holzschutzmittel zu. Für diese sogenannten Altfälle sieht das EU-Biozid-Recht ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende dieses Arbeitspro- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 grammes werden nur noch solche Produkte auf dem Markt sein, die entsprechend der Vorgaben der Verordnung zugelassen sind und die somit die strengen Zulassungsanforderungen erfüllen. Es ist ein erklärtes Ziel der Bundesregierung , dafür zu sorgen, dass dies so bald wie möglich erreicht wird. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die geltenden Anforderungen an die Überwachung des Umgangs mit Bioziden und an die Wartung der dazu verwendeten technischen Ausrüstung, insbesondere bezüglich Sprühgeräten für Insektizide, biozidhaltige Fassadenschutzfarben, Antifoulinganstrichen oder Holzschutzmitteln? Welche Daten bezüglich Fehlanwendungen in diesem Bereich sind der Bundesregierung bekannt? Die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegende Überwachung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist im Chemikaliengesetz hinreichend geregelt. Soweit es sich um technische Ausrüstungen zur Ausbringung von Biozidprodukten , insbesondere Sprühgeräte, Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung handelt, sind sie nach den Vorgaben dieser Verordnung Instand zu halten (das schließt die Wartung ein) und zu prüfen. Hinsichtlich des sicheren Umgangs mit Biozidprodukten finden die speziellen Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der darauf basierenden Technischen Regeln (TRGS), insbesondere TRGS 512 „Begasungen“ und TRGS 523 „Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen“, Anwendung. Die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften sowie die Erhebung von Daten bezüglich Fehlanwendungen liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer. 4. Welche Daten zu Bioziden liegen der Bundesregierung in den Bereichen des Gewässermonitorings und des Human-Biomonitorings vor, und wie tragen diese Daten dazu bei, das erklärte Ziel der Verordnung (EU) Nr. 528/ 2012, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, zu gewährleisten? Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit gegeben, dass das angesprochene Monitoring weiter ausgebaut wird, und welche Planungen bestehen diesbezüglich? 5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Holzschutzmittel, die zeitweise gesundheitsschädliche Stoffe beinhalteten , häufig außen an Gebäuden verarbeitet wurden, über die Verunreinigung von Oberflächengewässern durch Biozidprodukte einschließlich Holzschutzmittel vor? Sollten der Bundesregierung hier keine Erkenntnisse vorliegen, warum ist aus Sicht der Bundesregierung eine entsprechende Datenerhebung aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes notwendig oder nicht notwendig ? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Daten zur Belastung der Umwelt und des Menschen mit Bioziden können aus Sicht der Bundesregierung dabei helfen, Risiken für die aquatischen Lebensgemeinschaften und für die menschliche Gesundheit frühzeitig zu erkennen sowie zu überprüfen, ob das Zulassungsverfahren und die mit der Zulassung verbundenen Risikominderungsmaßnahmen greifen. Darüber hinaus erlauben Monito- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 ring-Daten einen zielgerichteten Zuschnitt von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Bundesländer. Außerdem können solche Daten dazu beitragen, den eventuellen Bedarf für Maßnahmen, die über das Zulassungsverfahren hinausgehen , zu ermitteln. Dabei wird in solchen Untersuchungen immer nur eine Auswahl von Stoffen untersucht werden können, weil die Zahl der in BiozidProdukten eingesetzten Wirkstoffe zu groß ist. Seit den 90er-Jahren sammelt, untersucht und archiviert die Umweltprobenbank des Bundes (UPB) Proben von Fischen, Muscheln und Schwebstoffen von etwa 18 Stellen aus Binnengewässern sowie Blut- und Urinproben von vier Studentenkollektiven , mit deren Hilfe die zeitliche Entwicklung der Belastung von Umwelt und Bevölkerung mit bestimmten Stoffen möglich ist (Daten: www. umweltprobenbank.de). Aus Untersuchungen der UPB-Umweltproben liegen exemplarische Ergebnisse und Belastungstrends zu folgenden Biozidwirkstoffen vor: Irgarol/Cybutryn, Azolfungizide (Propiconazol, Tebuconazol), Antikoagulanzien (Rodentizide), Triclosan und dessen Transformationsprodukt Methyltriclosan sowie HCH (Lindan). Anhand der UPB-Humanproben konnte die Wirksamkeit der PCP-Verbotsverordnungen nachgewiesen werden: Im Zeitraum der Jahre 1982 bis 2010 nahm die Konzentration dieser Substanz in den Humanproben um 98 Prozent ab. In den Humanproben wurde auch die Belastung mit Triclosan und Triclocarban für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2012 untersucht. Während in allen Proben Triclosan gefunden wurde, konnte Triclocarban nur in 0,5 Prozent der Proben bestimmt werden. Während die UPB vor allem der retrospektiven Untersuchung von Belastungen dient, werden aktuelle und repräsentative Daten zur Belastung der Bevölkerung im Rahmen der sogenannten Umwelt-Surveys ermittelt. Hinsichtlich Bioziden liegen aus dem letzten Survey (GerES IV, 2003/06) für den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2006 Daten für Kinder im Alter von drei bis 14 Jahren zu ● α, β, γ-HCH, ● DDE, ● Organophosphaten (6 Di-Alkylphosphat Metabolite), ● Pentachlorphenol und 8 Mono- bis Tetrachlorphenolen sowie ● Pyrethroiden (5 Metabolite) vor. Diese Daten sind auf der Internetseite des UBA veröffentlicht. Im derzeit laufenden Survey, der als Deutsche Studie zur Umwelt (GerES V, 2014/17) bezeichnet wird und in dem Kinder und Jugendliche im Alter von drei bis 17 Jahren erfasst werden, sind bis zum Jahr 2017 Analysen zu Triclosan, Triclocarban, Organochlorpestiziden und Chlorphenolen vorgesehen. Umweltdaten aus den Ländern Von den Bundesländern erhält die Bundesregierung über eine Verwaltungsvereinbarung repräsentative Daten der Gewässerüberwachung und wertet diese für die Information der Öffentlichkeit aus (s. a. „Wasserwirtschaft in Deutschland – Teil 2“, www.umweltbundesamt.de/publikationen/wasserwirtschaft-indeutschland -teil-2). In Oberflächengewässern liegen dem Umweltbundesamt u. a. Daten für, Cybutryn (Irgarol), Terbutryn, Propiconazol sowie für das umfassend verbotene Tributylzinn (TBT), für das weitgehend verbotene Pentachlorphenol und die in- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 zwischen nicht mehr zugelassenen Hexachlorcyclohexane (HCH, darunter Lindan ) vor. Für diese Wirkstoffe, die teilweise sowohl in Bioziden als auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurden oder noch werden, sind in der Oberflächengewässerverordnung bzw. der Richtlinie 2013/39/EU Umweltqualitätsnormen festgelegt. Regelmäßig wird durch die Bundesländer geprüft, ob Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen auftreten. Die Ergebnisse werden in den Bewirtschaftungsplänen zur EG-Wasserrahmenrichtlinie berichtet. Bei Überschreitung der Umweltqualitätsnormen sind Maßnahmen zu ergreifen. Die Festlegungen der Oberflächengewässer- und der Grundwasserverordnung sieht die Bundesregierung als Basis für ein Monitoring von Schadstoffbelastungen der Gewässer an. Das oben skizzierte Zusammenspiel von Stoffbewertung, -priorisierung und -überwachung soll diese Basis kontinuierlich an den aktuellen Stand anpassen. Weitere Planungen hinsichtlich Umweltdaten Die bisherigen Messungen sind auf wenige ausgewählte Wirkstoffe beschränkt. Es bestehen daher erhebliche Kenntnislücken, so dass ein umfassendes Abbild der Belastung der Gewässer mit bioziden Wirkstoffen nicht erstellt werden kann. Denn ein Programm zur gezielten Messung von Bioziden in der Umwelt und damit auch in Oberflächengewässern und im Grundwasser gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in Deutschland nicht. Das Umweltbundesamt hat vor diesem Hintergrund in einem Forschungsprojekt („Umweltbelastung durch Biozideinträge – Erarbeitung eines Monitoring-Messprogramms für die Einträge von Bioziden in die Umwelt“ (FKZ 3712 67 403)) ein Priorisierungskonzept zur Ermittlung von Stoffen erarbeiten lassen, die für ein Biozid-Monitoring besonders relevant sind. Ebenso wurden Empfehlungen zur Durchführung von Messungen in den betroffenen Umweltkompartimenten entwickelt. Darüber hinaus wurden im Projekt EU-weit Daten und Veröffentlichungen zu Funden von Bioziden in der Umwelt recherchiert. Das Monitoring-Konzept und bereits durchgeführte Untersuchungen zu Bioziden in der Umwelt wurden im Juni 2015 auf einem internationalen Workshop in Kooperation mit dem NORMAN Network (Europäisches Forschungsnetzwerk von Laboratorien, Forschungseinrichtungen und Behörden zur Identifizierung und Priorisierung neu auftretender auftretende Schadstoffe in der Umwelt; www.norman-network.net/?q=Home) mit Vertreterinnen und Vertretern wissenschaftlicher Institutionen, der Industrie, von Nichtregierungsorganisationen sowie der Bundesländer und Behörden diskutiert. Die Veranstaltung zeigte, dass Funde von Bioziden in der Umwelt vor allem durch ihre Anwendung im Siedlungsbereich zunehmen. Die Beiträge aus dem Workshop können hier eingesehen werden (www.norman-network.net/?q=node/202). Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des Forschungsprojekts, welcher eine Übersicht über die bisherigen Biozid-Funde in der Umwelt sowie eine Dokumentation des Workshops enthält, ist für Anfang des Jahres 2016 vorgesehen. Das entwickelte Messkonzept für Biozide soll zeitnah sowohl den Bundesländern als auch den europäischen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Gremien vorgestellt werden. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich des Einsatzes von Bioziden in Textilien und Haushaltswaren vor, und wie bewertet sie das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in diesem Zusammenhang? Textilien und Haushaltswaren, die Biozidwirkstoffe enthalten oder mit diesen behandelt worden sind, sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als be- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 handelte Waren anzusehen. Sie dürfen nur solche Wirkstoffe enthalten, die in der EU verkehrsfähig sind. Diese Vorgabe gilt auch für behandelte Waren, die aus Drittländern in die EU importiert werden. Für behandelte Waren finden insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anwendung. Außerdem ist zum Schutz des Verbrauchers eine Informationspflicht des Lieferanten nach Artikel 58 Absatz 5 vorgesehen. Demnach muss der Lieferant einem Verbraucher auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware zur Verfügung stellen. Verbraucher kommen mit Bioziden in relevantem Ausmaß durch Biozid-behandelte Waren in Kontakt und nicht nur über die Biozidprodukte selbst. Die Regelung ist daher eine Verbesserung gegenüber der EG-Biozid-Richtlinie, die die Biozid-behandelten Waren nicht einbezog. Mit diesen Vorschriften ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Bedenken sowohl aus der Wirtschaft als auch von Verbraucherseite nachgekommen. Das Umweltbundesamt betreibt seit dem Jahr 2010 ein Informationsportal zu Alternativen zum Biozid-Einsatz (Biozid-Portal, www.biozid.info). Ziel des Portals ist im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes die Aufklärung über Risiken des Biozid-Einsatzes und über Biozid-behandelte Waren im verbrauchernahen Bereich. Insbesondere werden vorbeugende Maßnahmen und biozidfreie Alternativen vorgestellt, mit denen der Einsatz von Biozidprodukten minimiert oder ganz vermieden werden kann. Eine Zulassungs- oder Meldepflicht gibt es lediglich für behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion, die dann nicht mehr als behandelte Ware, sondern selbst als Biozidprodukt angesehen werden. Derzeit sind bei der deutschen Zulassungsstelle für Biozidprodukte, der Bundesstelle für Chemikalien, keine behandelten Waren mit einer primären Biozidfunktion gemeldet oder zugelassen . Somit liegen der Bundesregierung keine Zahlen oder andere Erkenntnisse zum Einsatz von Bioziden in Textilien und Haushaltswaren vor. 7. Inwieweit sind die vom Umweltbundesamt im März 2014 angekündigten Studien zur Erarbeitung konkreter Vorschläge, um Risiken bei der Anwendung von Bioziden zu vermeiden, bereits als Teil gesetzlicher Regelwerke in Kraft getreten? a) Was beinhalten die angekündigten konkreten Vorschläge bezüglich der Verkaufs- und Anwendungsbeschränkungen besonders risikobehafteter Produkte, der Aus- und Weiterbildung von professionellen Anwendern, der guten fachlichen Praxis der Anwendung von Biozidprodukten und der Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Risiken der Biozidverwendung und mögliche Alternativen? b) Sollten die Vorschläge noch nicht gesetzlich verankert sein, wie sieht diesbezüglich die Planung der Bundesregierung aus? Wie sollen diese konkreten Vorschläge auf nationaler oder europäischer Ebene gesetzlich umgesetzt werden, wie sieht diesbezüglich die zeitliche Planung der Bundesregierung aus, oder welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich dieser Planungen? Bei den genannten Studien handelt es sich um ein im Rahmen des Umweltforschungsplans gefördertes Projekt „Reduzierung der Umweltrisiken durch den Gebrauch von Bioziden: Umweltverträgliche Nutzung von Desinfektionsmitteln und Mauerschutzmitteln“ (Förderkennzeichen: 3711 63 410). Das Umweltbundesamt hat basierend auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens Vorschläge entwickelt, die die Gegenstände von Frage 7 adressieren. Sie sind bisher nicht Bestandteil rechtlicher Regelungen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 Unabhängig davon bestehen bereits Anforderungen an die Qualifikation professioneller Anwender, die in der Gefahrstoffverordnung als Sachkundeerfordernis festgelegt sind. Derzeit wird an einer Neufassung der Gefahrstoffverordnung gearbeitet, bei der die bestehenden Regelungen zu Tätigkeiten mit Biozidprodukten auch an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angepasst werden. Ein Schwerpunkt dabei wird auch die Aktualisierung der Sachkundeanforderungen sein. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verpflichtet die Europäische Kommission einen Bericht darüber vorzulegen, wie diese Verordnung zur nachhaltigen Verwendung von Biozidprodukten beiträgt und ob zusätzliche Maßnahmen eingeführt werden müssen. Mit dieser Verpflichtung haben Rat und Europäisches Parlament den Ansatz aus der „Thematischen Strategie über die nachhaltige Nutzung von Pestiziden“ wieder aufgegriffen: Die Thematische Strategie fordert einen umfassenden Regelungsrahmen für die nachhaltige Nutzung aller Pestizide , der über Anwendungsbestimmungen im Rahmen von Zulassungserteilungen hinausgeht. Bisher wurde diese Forderung mit Annahme der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden („Rahmenrichtlinie“) nur für den Pflanzenschutzbereich umgesetzt. Die der Europäischen Kommission in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Vorlage des Berichts gesetzte Frist bis zum 18. Juli 2015 ist verstrichen. Die Europäische Kommission hat angekündigt, den Bericht nunmehr bis Herbst 2015 vorlegen zu wollen. Einen Entwurf dieses Berichts hat die Europäische Kommission den für das Biozid-Zulassungsverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informell vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Bisher zeichnet sich nicht ab, dass die Europäische Kommission den Ansatz und Anspruch der Thematischen Strategie wieder aufgreifen will. Die Bundesregierung wird prüfen , ob und welche Regelungselemente aus der Rahmenrichtlinie geeignet sind, um modellhaft und in angepasster Form auch für Biozide einen Rahmen hin zu deren nachhaltiger Verwendung zu schaffen. Richtschnur ihrer Prüfung werden Verhältnismäßigkeit, Machbarkeit und Zweckmäßigkeit sein. 8. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Fall einer Umnutzung eines möglicherweise mit gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln belasteten Dachgeschosses zu Wohnzwecken ? Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, um einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten? Wenn nicht, aus welchen Gründen? Unabhängig von der Frage, ob gesundheitsschädliche Holzschutzmittel verwendet wurden, sind bei einer Umnutzung grundsätzlich Anforderungen des Bauordnungs - und Bauplanungsrechts zu erfüllen, welche in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Gemäß § 3 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 9. In wie vielen Haushalten wurden, nach den der Bundesregierung und ihren Behörden (insbesondere Bundesgesundheitsamt, Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Bundesinstitut für Risikobewertung) vorliegenden Informationen, PCP-, PCN- oder lindanhaltigen Holzschutzmittel zwischen den Jahren 1956 und 1986 verwendet? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 9 Sollten der Bundesregierung hier keine Informationen vorliegen, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Erhebung oder Schätzung für unmöglich bzw. unnötig? Wie viele Baugenehmigungen wurden in dem genannten Zeitraum nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage „Anhaltende Folgen des Holzschutzmittelskandals in den 1980er-Jahren – Verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Giftstoffen in Holzschutzmitteln“ auf Bundestagsdrucksache 18/3978 verwiesen. Zur Anzahl der erteilten Baugenehmigungen im genannten Zeitraum wird auf den Bericht „Bauen und Wohnen – Baugenehmigungen/Baufertigstellungen – Lange Reihen z. T. ab 1949“ des statistischen Bundesamtes verwiesen (www. destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bauen/BautaetigkeitWohnungsbau/ BaufertigstellungenBaustoff.html). 10. Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass derzeit in Deutschland mit umfangreichen Förderprogrammen auch die zwischen den Jahren 1956 und 1986 gebauten Häuser wärmeisoliert und luftdicht abgeschlossen werden, sodass die Gefahr des Einschlusses möglicherweise gegebener gesundheitsschädlicher Holzschutzmittel besteht, die Förderungsbedingungen der KfW dahingehend zu ergänzen, dass vor einer förderfähigen Wärmeschutzmaßnahme ein Schadstoffscreening zu erfolgen hat? Wenn nicht, aus welchen Gründen? Für die Verwendung geeigneter Baustoffe ist der Bauherr zuständig. Er hat darauf zu achten, dass nur zugelassene Baustoffe, von denen keine Gefahren für die Gesundheit ausgehen, eingesetzt werden. Dies gilt sowohl für geförderte als auch für nicht geförderte Maßnahmen. Aus den KfW-Programmen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren können im Rahmen der energetischen Fachplanung bereits Voruntersuchungen vor Sanierungsbeginn gefördert werden. Über die Investitionsförderung sind u. a. Lüftungsanlagen förderfähig. 11. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass von einem in Frage 10 erwähnten Einschluss auch andere gesundheitsschädliche Immissionsquellen wie beispielsweise Flammschutzmittel, Aldehyde, flüchtige organische Verbindungen, polychlorierte Biphenyle oder Nanopartikel aus Tonerstäuben betroffen sind, die Notwendigkeit, die Belastung der Luft in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden gesetzlich oder in Form von Verwaltungsvorschriften zu regeln? Wenn nein, warum nicht? Innenraumluftbelastungen haben ganz unterschiedliche Quellen und Ursachen wie Ausdünstungen aus Möbeln, Bodenbelägen, Teppichen, den Einsatz von Putzmitteln, Kerzen, Raumsprays etc. oder die Verwendung von Geräten wie Gasherden, offenen Kaminen oder Kaminöfen u. Ä. Zum Teil unterliegen diese Quellen und Ursachen bereits speziellen rechtlichen Regelungen, die einen besonderen Fokus auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz legen. Zu diesen Regelungen zählen zum Beispiel das Chemikaliengesetz, das Bauproduktengesetz , das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und das Biozidgesetz. Vor allem aber ist das regelmäßige Lüften von Räumen unverzichtbar. Das gilt umso mehr, wenn die Gebäudehülle zur energetischen Optimierung abgedichtet wurde. Belastungen der Innenraumluft sind damit insgesamt auch sehr stark vom Verhalten der V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 0 Raumnutzerinnen und -nutzer abhängig. Eine übergreifende, raumbezogene rechtliche Regelung ist angesichts dieser Gemengelage nur schwer möglich bzw. nicht sinnvoll. 12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass es durch Abdichtung des Daches oder der sonstigen Gebäudehülle im Zuge einer Gebäudesanierung nicht zu einer durch Holzschutzmittel verursachten erhöhten Schadstoffkonzentration in der Raumluft kommt? Sollte die Bundesregierung hier keine Maßnahmen planen, warum nicht? Es sind derzeit keine Maßnahmen geplant, weil kein zusätzlicher Handlungsbedarf gesehen wird. Für den Umgang mit der Altlastenproblematik mit Pentachlorphenol (PCP) sind in der Richtlinie für die Bewertung und Sanierung (PCP-)belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Vorgaben zur Ermittlung der Sanierungsnotwendigkeit von PCP-belasteten Räumen sowie Vorschläge zur geeigneten Sanierung festgelegt. Insofern Personen mit Fachkunde (Planer, Fachhandwerker etc.) in Baumaßnahmen eingebunden werden, ist die Thematisierung von Altlasten bzw. Schadstoffen in einem Bestandsgebäude grundsätzlich erforderlich, da einerseits aus arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen die ausführenden Betriebe für den Schutz der Mitarbeiter verantwortlich sind und andererseits mit der Entsorgung von Holzbauteilen die Frage des eingesetzten Holzschutzes immer verpflichtend erörtert werden muss (Deklarationspflicht Altholzverordnung – AltholzV). Parallel führen eine energetische Sanierung und der Ausbau von Dachgeschossen größtenteils zum Verkleiden der sichtbaren Holzkonstruktionen, welche in der Regel den Sanierungsempfehlungen der PCP-Richtlinie entsprechen (Kapseln von Holzbauteilen). Im Mehrgeschossbau erfordern in der Regel die Brandschutzanforderungen das Kapseln von Tragkonstruktionen, so dass wenige bis keine Holzbauteile nach Sanierung in direktem Austausch mit der Innenraumluft stehen. Somit besteht für den fachkundigen Baubereich aufgrund der mehrfachen Adressierung der Holschutzproblematik eher kein erhöhter Regelungsbedarf . Im Rahmen des privaten Ausbaus von Dächern („Hobby-Handwerker“) ist grundsätzlich fehlende Fachkunde in der Ausführung zu unterstellen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich auch weiterhin Biozidprodukte in einer Art und Weise zum Einsatz kommen, die nicht dem vorgesehenen und zugelassenen Einsatzzweck und Einsatzort entspricht, da diese Produkte frei und ohne Beratung gehandelt werden dürfen. Somit besteht aktuell nur die Möglichkeit, über Informationsbereitstellung eine höhere Sensibilisierung dieser Personenkreise zu erreichen. Die Bundesregierung kommt dieser Informationspflicht seit über 10 Jahren durch seine Beiträge zum nachhaltigen Bauen, als Grundsatzdokument mit dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen, nach. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) steht auch für die Grundsanierung von Gebäuden als Planungshilfe und Bewertungsgrundlage zur Verfügung. Speziell mit dem Kriterium BNB_BK 1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt“ werden gezielt Baumaterialien der Altsubstanz thematisiert (Weiterführende Informationen siehe www.nachhaltigesbauen.de). Für die bestehende Bausubstanz bedeutet dies die möglichst vollständige Erfassung und Analyse der vorhandenen Baumaterialien bzw. Bauprodukte sowie die Umsetzung entsprechender Sanierungsmaßnahmen . Hierbei sind Bauprodukte und Baustoffe relevant, die bereits vor der Komplettmodernisierung im Bestand vorhanden waren und dort während zukünftiger Nutzungsphasen verbleiben werden. Dabei werden auch Holzschutzmittel adressiert. Daneben bietet die Bundesregierung mit dem „Webbasierten ökologischen Informationssystem“ (WECOBIS) wesentliche Informationen zu den V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 1 Umweltwirkungen von Baustoffen und -produkten. Allerdings bleibt festzuhalten , dass diese Informationen in erster Linie von der Fachöffentlichkeit genutzt werden. Inwieweit sie die Zielgruppe der nichtprofessionellen Bauherren tatsächlich erreicht, ist nicht erfasst. Ein Verbot privater handwerklicher Tätigkeiten bzw. die Überprüfung des handwerklichen Wissens privater Personen ist weder kontrollierbar noch realistisch umzusetzen. Auf die Antwort zu Frage 8 wird zudem verwiesen. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich eines Zusammenhangs zwischen bioziden Holzschutzmitteln als Nervengift und neurologischen Erkrankungen, wie Alzheimer, Parkinson oder multipler Sklerose , vor? Sind Forschungsvorhaben geplant, um einen möglichen Zusammenhang zu untersuchen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Jahr sollen dafür Mittel im Haushalt festgeschrieben werden? Der Bundesregierung liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die einen gesicherten Zusammenhang zwischen bioziden Holzschutzmitteln als Nervengift und neurologischen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson oder Multipler Sklerose belegen. Biozide Wirkstoffe werden auf Grundlage von Tierstudien und einer umfassenden Literaturrecherche im Rahmen des europäischen Genehmigungsverfahrens auf mögliche gesundheitsschädigende Effekte hin überprüft. Bei den derzeit genehmigten Holzschutzmittelwirkstoffen sind nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Verwendung keine gesundheitsschädigenden Effekte, auch nicht auf das Nervensystem, anzunehmen. Darüber hinausgehende Forschungsvorhaben sind der Bundesregierung nicht bekannt. 14. Liegen der Bundesregierung und insbesondere dem bundeseigenen Johann Heinrich von Thünen-Institut Erkenntnisse vor, die eine Holzschutzmittelbelastung (insbesondere Dichlordiphenyltrichlorethan, PCP, Lindan und PCN) von Innenräumen im Gebiet der neuen Bundesländer anzeigen? In welchem Umfang wurden hierzu Untersuchungen angestellt (bitte Anzahl der untersuchten Gebäude oder Gebäudeteile angeben)? Welche Untersuchungen sind hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Sollten hierzu keine Untersuchungen geplant sein, aus welchen Gründen? Vom Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg wurden in den späten 90er- Jahren in Zusammenarbeit mit der FH Eberswalde und dem Institut für Holzbiologie und Holzschutz der damaligen Bundesforschungsanstalt für Forstund Holzwirtschaft (heute: Johann Heinrich von Thünen Institut – Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) 109 Dachstühle in den Neuen Bundesländern untersucht und auf das Vorhandensein von Holzschutzmitteln überprüft (R. Wegner, S. Dürrwald, E. Melcher: Anwendung und Vorkommen von Holzschutzmitteln in gedeckten Räumen in der ehemaligen DDR – Theorie und Praxis. Holz als Roh- und Werkstoff, 2001, 59, Seiten 431 bis 435). Hierbei wurde festgestellt, dass ein hoher Anteil der Dachstühle mit V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 2 Holzschutzmitteln behandelt war, die Lindan, DDT und andere chlorierte organische Stoffe enthielten. Untersucht wurden diese Gebäude vor allem unter dem Gesichtspunkt einer späteren Entsorgung. Raumluft-hygienische Untersuchungen wurden damals nicht durchgeführt. Das Institut für Holzbiologie und Holzschutz veröffentlichte 1998 Zahlen zur Produktion von Holzschutzmitteln und Standorten von Imprägnieranlagen in der ehemaligen DDR (E. Melcher, R.-D. Peek, 1998: Die Holzschutzmittelproduktion und die Standorte von Imprägnieranlagen in der ehemaligen DDR. Holz als Roh- und Werkstoff, 56, Seiten 97 bis 101). Aus der Publikation geht hervor, dass HCH-, DDT- bzw. PCP-haltige Holzschutzmittel in erheblichem Umfang produziert und eingesetzt wurden. Die vom Thünen-Institut und der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen waren vorrangig auf die qualitative und quantitative Analyse von mit Holzschutzmitteln kontaminiertem Altholz fokussiert, nicht jedoch auf die Emission von flüchtigen Bestandteilen der Holzschutzmittel in die Innenraumluft. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse aus dem 4. Umweltsurvey vor, welcher im Zeitraum von Mai 2003 bis Mai 2006 durchgeführt wurde. In dieser Studie wurden repräsentative Daten zur Belastung der drei- bis 14-jährigen Kinder in Deutschland u. a. mit chemischen Stoffen erhoben. In 600 Haushalten dieser Kinder wurde Hausstaub gesammelt und u. a. auf Biozide untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass der Anteil an Proben mit bestimmbaren Dichlordiphe -nyltrichlorethan (DDT)-Gehalten in den neuen Bundesländern im Vergleich zu den alten Bundesländern signifikant höher war. Die mittleren DDTGehalte in den alten und neuen Bundesländern unterscheiden sich etwa um den Faktor zwei (0,06 mg/kg gegenüber 0,10 mg/kg). PCP konnte in zahlreichen Haushalten mit drei- bis 14-jährigen Kindern nachgewiesen werden (83 Prozent der Hausstaubproben). Der mittlere PCP-Gehalt liegt bei 0,097 mg/kg. Der geometrische Mittelwert in den alten Ländern beträgt 0,105 mg/kg und ist um den Faktor 2 höher als in den neuen Ländern (0,057 mg/kg). PCP wurde in den alten Bundesländern bis zu seinem vollständigen Verbot im Jahr 1989 in größeren Mengen eingesetzt als in den neuen Bundesländern (Kalberlah et al., 1999; Butte und Heinzow, 2002). In 27 Prozent der Hausstaubproben aus Haushalten mit drei- bis 14-jährigen Kindern ist Lindan nachweisbar. In den neuen Ländern ist der Anteil der Proben mit bestimmbaren Gehalten mit 37 Prozent signifikant höher als in den alten Ländern mit 26 Prozent. Derzeit sind keine weiteren Untersuchungen zu Innenraumbelastungen durch Holzschutzmittel geplant. 15. Welche Bedeutung haben nach Kenntnis der Bundesregierung Dioxine als Bestandteil von Holzschutzmitteln für die Schadstoffbelastung von Innenräumen ? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu Dioxinen als Innenraumschadstoffe aus Holzschutzmitteln vor. 16. Wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Akten des XylamonProzesses und die bundeseigenen Akten mit Bezug zum Xylamon-Prozess aufbewahrt, in welchem Umfang sind diese der Öffentlichkeit zugänglich, und wie lange werden diese aufbewahrt? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 3 Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Grundsätzlich werden Verfahrensakten einschließlich der Akten zum Revisionsverfahren nach Abschluss eines Strafverfahrens von der zuständigen Staatsanwaltschaft aufbewahrt . Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der verhängten Sanktion. Bei Verfahrenseinstellung beträgt sie nach den hier einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen grundsätzlich fünf Jahre. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung, ausgesonderte Unterlagen dem zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten. Nach den strafprozessualen Regelungen steht Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, dann ein Akteneinsichtsrecht zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch die Interessen der Betroffenen miteinzubeziehen. Sollten sich die Akten bereits im Landesarchiv befinden, finden die entsprechenden archivgesetzlichen Regelungen Anwendung. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 4 Anhang: Tabellen 1, 2 und 3 zur Beantwortung von Fragen 1 und 2 Tabelle 1: Auf EU-Ebene genehmigte biozide Wirkstoffe, die die inzwischen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen. In Spalte 2 wird dies kurz als „erfülltes Ausschlusskriterium“ bezeichnet. Wirkstoff Erfülltes Ausschlusskriterium Grundlage für Genehmigung Borsäure Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Boroxid Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Dinatriumoctaborat Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Dinatriumtetraborat Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Kreosot Karzinogen Kategorie 1B, reproduktionstoxisch Kategorie 1B, sehr persistent; sehr bioakkumulierend Nach RL 98/8/EG genehmigt Flufenoxuron Sehr persistent, sehr bioakkumulierend Nach RL 98/8/EG genehmigt Cyproconazol Karzinogen Kategorie 2, reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG bewertet Brodifacoum Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG genehmigt Bromadialon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Chlorophacinon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Coumatetralyl Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Difenacoum Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Difethialon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Flocoumafen Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG genehmigt Warfarin Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG genehmigt Natriumwarfarin Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG genehmigt V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 5 Tabelle 2: in Deutschland zugelassene Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, die die inzwischen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen . Die Produktzulassung erfolgte auf Grundlage der RL 98/8/EG. Produkte, die unter mehreren Handelsnamen in Verkehr sind, wurden jeweils in einer Zeile zusammengefasst. Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung Wolmanit B-Holzschutzpatrone Borsäure Nach RL 98/8/EG zugelassen Diffusit M; Kulbasal M Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Diffusit S, Kulbasal B25 Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Diffusit Holzbau; Kulbasal B Fertigbau 80 Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Diffusit IC-B; Kulbasal B Combi Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Adolit Holzbau B - braun Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Kulbasal B 25 (braun) Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Kulbasal B Fertigbau 80 (braun) Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Kulbasal B Combi Borsäure; Dinatriumtetraborat Pentahydrat Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratron Granulat; Raiffeisen gartenkraft Ratten- und Mäuse-Frei; recozit Ratten-Mäuse-Kombiprodukt; BROMOL Fertigköder-PeIlets; Frunax f+d gegen Ratten und Mäuse Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratron Brodifacoum-Flocken; Frischköder; frunax R+M Fertigköder; Raiffeisen gartenkraft Ratten- und Mäuse-Frei; Ratron Haferflocken-Köder Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Brodi Wachsblöcke; Blockköder Brodifacoum; Praktiker terres Mäuseköderbox; Ratimor Brodifacoum Wachsblöcke; RATTEX Brodifacoum Wachsblöcke; Star Rattex Brodifacoum Wachsblöcke; Tox-Vetyl Kegel; Wabe Brodifacoum Wachsblöcke Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Brodifacoum Pastenköder; BEG Köderpaste Blau; Bertram Pastenköder Brodifacoum; KHPastenköder ; RATTEX BRODIFACOUM PASTENKÖDER Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rodex Pellets Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Murin Köderblock Facoum Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen AGROBLOCK Brodi-5; HOLLRATOX-Fraßblock-BRODIF Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Klerat Pellets; Talon Pellets Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Talon Wachsblock; Klerat Wachsblock Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 6 Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung Broditop Pasta; Igalac Paste; MS Rodetox Brodi Creme ; MS Rodetox Brodi Paste; Ratron Pasten PowerPads ; Rattmaus Wurfbeutel blau; Sugan Köder-Paste; Sugan Mäusebox mit Köder; Sugan Ratten und Mäuseköder -Paste Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Broditop Blöcke; Compo Ratten- und MäuseKöderblock Cumarax; MS Rodetox Brodi Blocks; Sugan Köder-Tabs; Sugan Rattenköder Happen Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Broditop Korn; Compo Ratten- und Mäuse-Köder Cumarax; Igalac Mäuseköder; Igalac Rattenköder; MS Rodetox Brodi Weizen; Sugan Köder-Weizen Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Broditop Pellet; Rattmaus Super Kill; Sugan KöderPellets ; Sugan Mäuseköder Pellets; Sugan Rattenund Mäuseköder Pellets; Sugan Rattenköder Pellets Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Solo Blox Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Brodifacoum Paste; Talon Soft Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BrodiCereals; Desintec BrodEx Haferflockenköder; STRONG Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Pastenköder Brodifacoum; Agrotop RatEx S; Bertram Brodifacoum Pastenköder; BestFarm Köder Paste Ratten/Mäuse Brodifacoum; Brodirat® Pastenköder; BROMOL - Köderpaste; calgonit sterizid Ratten-Ex Gel-Bag; Detia Ratten und Mäuse Pastenköder; Dr. Stähler Ratt Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen ZAGOR PASTENKÖDER Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen ZAGOR KÖDERBLOCK; ZAGOR WAX BLOCKS Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Saphir Pasta; Bropasta, Brodipads Brodifacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rodex Pasta; RODEXA PASTA Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Rodex Whole Wheat Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Megalon Wax Blocks; Megalon Köderblock; Megalon Wax Block Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen JADE BLOCK Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen JADE PASTA Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen JADE GETREIDE; BROMA C Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Gardentop Blöcke; EKS-BLOCK-BROMA; NAGTAG BROMA Nagerköderblock 20g Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Gardentop Korn; Agrotop Ratex; Braeco Maus & Ratten Köder; Dr. Stähler Weizenköder; EKSWeizenköder -Broma; Farming Rodent-o-kill Ratt Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Gardentop Pasta; EKS-Pastenköder_Broma; INOPASTE BROMA; INOPASTE BROMA; Rattmaus Portsionsbeutel Rot Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen RATIMOR Bromadiolon Weizenköder; Calgonit Weizenköder ; Ratimor Broma Weizenköder; Ratimor Broma Weizenköder Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen RATIMOR Bromadiolon Pastenköder; BEG Köderpaste Rot; Calgonit Pastenköder; Ratimor Broma Pastenköder ; Ratimor Broma Pastenschälchen Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Sugan Rattenköder Block Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Rodex Oktablok Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 7 Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung MEGALON PASTENKÖDER; MEGALON PASTE Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen MAKI BLOCK; Contrax-Top bloc Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen MAKI GRAIN'TECH; celaflor rattolin Getreideköder, Bayer Garten Ratten und Mäuse Getreideköder Plus; MAKI WHEAT TECH Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen MAKI PAT; MausEx-Duo Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Control Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Control Bloc Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Control Pasta Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Control Bar Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratibrom 2 Pellet Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratibrom 2 Wax Block Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratibrom 2 Paste; Bromotop Paste Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Bromatrol Bait Blocks; Bromatrol Rat Blocks Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Bromard Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Murin Forte Pasta Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Murin Forte Block Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Interratox Pellets Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Notrac Blox Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Rodo.fresh BD 12; Optimus BD Paste Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen AGRORAT BD-5; RAT-ATTACK; SAKARAT BROMABAIT ; SAKARAT BROMAKILL; WEIZENKÖDER BROMADIOLON Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen AGROBLOCK BD-5; HOLLRATOX – Fraßblock Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Karablock; INTERRATOX Köderblöcke Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Bromadiolon Wachsblöcke; Betram Festköder Bromadiolon; Calgonit Wachsblöcke; Festköder Bromadiolon ; Ratimor Broma Wachsblöcke; Star Rattex Wachsblöcke; Tuta-RX Rattenköder Riegel; Wabe Bromadiolon Wachsblöcke Bromadiolon Nach RL 98/8/EG zugelassen Muskil Pasta Bromadiolon; Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Muskil Blöcke Bromadiolon; Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen ROZOL BLOCK Chlorophacinon Nach RL 98/8/EG zugelassen ROZOL PAT´ Chlorophacinon Nach RL 98/8/EG zugelassen ROZOL GRAIN´TECH Chlorophacinon Nach RL 98/8/EG zugelassen CELAFLOR WÜHLMAUS PORTIONSKÖDER ARREX; ROZOL PELLETS Chlorophacinon Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 8 Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung Racumin Wühlmaus Portionsköder (Dachmarke: Bayer Garten) Coumatetralyl Nach RL 98/8/EG zugelassen Racumin Schaum Coumatetralyl Nach RL 98/8/EG zugelassen Racumin Ratten & Mäuse Portionsköder; Bayer Racumin Ratten & Mäuse Portionsköder; Brumolin Ultra F Ratten & Mäuse Köder; ETISSO RatEx Pastenköder; Sugan MäuseBox mit Köder Paste; Sugan MäuseKöder; Sugan Ratten- und MäuseKöder Paste; Sugan RattenKö Coumatetralyl Nach RL 98/8/EG zugelassen Racumin Paste; DESINTEC MegalEx Pastenköder Coumatetralyl Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-FCM-Festköder; alpharatan-MOUSEdisk -novel; alpharatan-RatPack; alpharatan-RATSUPERdisk ; EPYRIN-Top; MYOCURATTIN-FCMFestköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-FCM-Granulat; alpharatan-MOUSEgranule -novel; alpharatan-RodEnd; EPYRIN-Granulat; EPYRIN-Profi Rattenköder; hygifarm iconex Granulat Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-ToxChoc; alpharatan-Fraß-Gel Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen frunax DS Rattenriegel; frunax DS Rattenriegel Power-Block; ROTOXX Block Diftox; Vermitox Rattenblock DS Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen frunax DS Rattenfertigköder; Bergo Rattentod; BROMOL Haferflocken-Köder; frunax Contra Mäuse Mäuseköder ; frunax DS Contra Ratten Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Formköder Difenacoum; COUMARAT®; Formköder; COUMARAT® Getreideriegel; Getreide-Block Difenacoum ; Mäuse Pelletköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Getreidemischköder Difenacoum; Bertram Frischköder Difenacoum; COUMARAT® Getreidemischköder; COUMARAT® Haferflockenköder; Difenacoum-Köder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Festköder Difenacoum; Brumolin F Rattenring; COUMARAT ® Block; COUMARAT® Wachsriegel Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Difenard Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Fentrol Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen RACO; Desintec RodEx Haferflocken; Nagtag Dife Spezial Weizenkoder; Ratstop DF Cereal Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen NORA PASTA; Ratstop DF Gelpad Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen PROBLOC; Nagtag Dife Bloc; Ratstop DF Block Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Murablock Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Souriblock Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Muscidan Haferköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Muscidan Weizenköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratigum Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Super Pellets Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorkil Bloc; Rodo.block DC Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Roban Whole Wheat; Mäuracu Köder; SUGAN PERFEKT Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 9 Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung Roban Pellets Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Roban Pasta Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Roban Oktablok Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Pastenköder; Bertram Pastenköder Difenacoum; Calgonit Pastenköder; Ratimor Dife Pastenschälchen Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Wachsblöcke; Bertram Festköder Difenacoum ; Calgonit Wax Blocks Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Pellets Tox-Vetyl Spezial Ratten- und Mäuseköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Pasta; NAGTAG DIFE 15; RATTMAUS Portionsbeutel Gelb; RATZIA BAG Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Pellet; AMB Pelletköder DIFE; Ewazid Pellet DF; Rattmaus Nagertod Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT KORN; MS Rodetox Dif Ködergemisch; Profi Frischeköder Dife; RATTMAUS 3000 ROT Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Blöcke; MS Rodetox DIF Blocks; NAGTAG Dife 22 Nagerköderblock; RATZIA Blocks Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rubis Bloc; Celaflor rattolin Köderblöcke Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rubis Pasta; Celaflor rattolin Portionköder; PREVEXOR DIF PASTE Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorexa Block; Bayer Mäuse-Köderbox; COMPO Ratten - und Mäuse-Köderblock; COMPO Ratten- und Mäuse-Köderblock Cumarax® Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorexa Gel Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorexa Haferflockenköder; Ratak Haferflockenköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Pastenköder; Bertram Pastenköder Difenacoum; Calgonit Pastenköder; Ratimor Dife Pastenschälchen Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Wachsblöcke; Bertram Festköder Difenacoum ; Calgonit Wax Blocks Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Ratimor Dife Pellets; Tox-Vetyl Spezial Ratten- und Mäuseköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Pasta; NAGTAG DIFE 15; RATTMAUS Portionsbeutel Gelb; RATZIA BAG Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Pellet; AMB Pelletköder DIFE; Ewazid Pellet DF; Rattmaus Nagertod Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT KORN; MS Rodetox Dif Ködergemisch; Profi Frischeköder Dife; RATTMAUS 3000 ROT Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen BONIRAT Blöcke; MS Rodetox DIF Blocks; NAGTAG Dife 22 Nagerköderblock; RATZIA Blocks Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rubis Bloc; Celaflor rattolin Köderblöcke Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Rubis Pasta; Celaflor rattolin Portionköder ; PREVEXOR DIF PASTE Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorexa Block; Bayer Mäuse-Köderbox; COMPO Ratten - und Mäuse-Köderblock; COMPO Ratten- und Mäuse-Köderblock Cumarax® Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorexa Gel Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-KanaleGrande; EPYRIN-Festköder Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-Festköder-Spezial; alpharatanRodentblock ; hygifarm iconex Festköder M; hygifarm iconex Festköder S; hygifarm iconex Festköder XL Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5711 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 0 Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für Zulassung MYOCURATTIN-Grano-Spezial; alpharatan-mousemaster Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MYOCURATTIN-FCM-Nagerpaste; alpharatanRodentkiller ; EPYRIN-Rodentpaste; hygifarm iconex Nagerpaste; MYOCURATTIN-FCM-Nagerpaste Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Weizenköder Difenacoum Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Fentrol Bait Blocks Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorkil-G Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Sorkil Hafer Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen MURIN Dife Pasta Girasole Difenacoum Nach RL 98/8/EG zugelassen Generation Block; Generation Securi'Block; MausEx-D Block Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Generation S'Block; Contrax-D Block Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Generation B'Block Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Generation Grain'Tech; Contrax-D Köder; Desintec RodEx Getreideköder Forte; REGANOß-CD; Varex-DIF Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Brumolin Forte Brumolin Ultra; Brumolin Ultra F Getreideköder ; Desintec RodEx Getreideköder; Ratten- & Mäuse-Getreideköder (Dachmarke: Bayer) Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Generation Pat'; Desintec RodEx Paste; Desintec RodEx Pastenköder; Generation Securi'Pat; MausEx-D Pad; Ratten- & Mäuse-Portionsköder (Dachmarke: Bayer Garten) Difethialon Nach RL 98/8/EG zugelassen Storm Happen Flocoumafen Nach RL 98/8/EG zugelassen Storm Secure Flocoumafen Nach RL 98/8/EG zugelassen Storm Paste Flocoumafen Nach RL 98/8/EG zugelassen Storm Pellets Flocoumafen Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Mastergranulat; alpharatan-RODENTgranule ; COMPO Mäuse-Köder Cumarax®; COMPO Wühlmaus-Köder Cumatan Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Rattenköder; alpharatan-RAT-disk; EPYRIN -Brick Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Kanal-Diskus; alpharatan-SEWER-disk; EPYRIN-Kanal-Star; RODENTOX HYDRO; RODIA BLOC HUMIDE Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Kanal-Köder; alpharatan-ufo; EPYRINCompact Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Schüttköder; alpharatan-RAT-granule; EPYRIN-Rattengranulat Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Granulat; alpharatan-grain-classic; COMPO Ratten-Köder Cumarax®; Delu Rattenköder; Detia Rattenköder Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen CURATTIN-Universalgranulat; alpharatan-grainspecial ; EPYRIN-Nagergranulat Warfarin Nach RL 98/8/EG zugelassen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5711 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 1 Tabelle 3: Zugelassene Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, die die inzwischen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen und nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurden. Produkte, die unter mehreren Handelsnamen in Verkehr sind, wurden jeweils in einer Zeile zusammengefasst. Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Ausnahmetatbestand Begründung für Zulassung Basilit B; Impralit B Borsäure Zulassung gemäß Übergangsregeln des Artikels 91 der Biozid-VO für die verkürzte Dauer von zunächst 5 Jahren. Vergleichende Bewertung nach Artikel 23 Biozid-VO ergab: keine Alternativprodukte Festköder Brodifacoum; Bayer Mäuse- Köderbox; Dr. Stähler MÄUSE-WACHSBLOCK; GRÜNROTIN® Ratzia Blocks BC; ROTOXX BRO BLOCK db Brodifacoum Zulassung gemäß Übergangsregeln des Artikels 91 der Biozid-VO für die verkürzte Dauer von zunächst 5 Jahren. Vergleichende Bewertung nach Artikel 23 Biozid-VO ergab: Produkte sind notwendig für Hygiene und Gesundheitsschutz sowie eine ausreichende chemische Diversität zur Vermeidung der Ausbildung von Resistenzen. Erneute Überprüfung der antikoagulanten Wirkstoffe und Überprüfung der Gründe für die Rückausnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt bei der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigungen . Die erneute vergleichende Bewertung erfolgt für alle antikoagulanten Rodentizide gleichzeitig im Rahmen der Verlängerung der Zulassungen auf EUEbene ab 22.03.2018. Formköder Brodifacoum; Bayer Mäuse- Köderpellets ; Bayer Ratten- und Mäuse- Köderpellets; BestFarm Ratten/Mäuse Fertigköder Pellets Brodifacoum ; Brodirat(R) Formköder; Brodirat(R) Pellets; Maus Rat Pellets; Pelletköder Brodifacoum; Racumin -Pellets; Ratzia Brodifacoum Getreidemischköder Brodifacoum; AgroTop RatEx; Anro’s Kornköder; Bayer Ratten- und Mäuse- Getreideköder Plus; BestFarm Ratten/Mäuse Haferflockenköder Brodifacoum; Brodirat® Getreidemischköder ; Brumolin Ultra F Getreideköder; calgonit sterizid Ratten-Ex B Brodifacoum Ratron Compact B; BROMOL Köderwürfel; frunax Power-Mini-Riegel gegen Ratten und Mäuse; Ratron Compact B Power-Block; Ratron Power-Mini-Riegel gegen Ratten und Mäuse; ROTOXX Ködersticks; Vermitox Multi-Klotzz "BF" Brodifacoum Haferflockenköder Brodifacoum; Brodirat Haferflockenköder ; Detia Mäuse Haferflockenköder Brodifacoum Weizenköder Brodifacoum; Brodirat® Weizenköder; COMPO Cumarax Mäuse-Korn; Detia Mäuse Weizenköder ; TDS Brodifacoum Weizenköder Brodifacoum Brodipads; Propasta Brodifacoum Muskil Block Fluo-NP Bromadiolon; Difenacoum Muskil Pasta Fluo-NP Bromadiolon; Difenacoum V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 2 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 3 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 11 \1 80 57 11 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 4 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .