Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5724 18. Wahlperiode 04.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 24 \1 80 57 24 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. Juli 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5567 – Anerkennung eingetragener Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht in Ländern ohne Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Jahren 2001 und 2005 das Fundament zur rechtlichen Gleichstellung von Lesben und Schwulen gelegt. Es war eine Zwischenlösung auf dem Weg aus der Rechtslosigkeit über die Anerkennung hin zur Gleichstellung . Während Deutschland damit vor 14 Jahren noch eine moderne Gesellschaftspolitik in Europa verfolgte, muss man heute mit ansehen, wie viele Nachbarländer an Deutschland vorbeiziehen. Mehr als 20 Länder auf sechs Kontinenten erkennen inzwischen die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare an. Für Menschen, die eine Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht eingetragen haben, stellt sich nun die Frage nach der rechtlichen Würdigung ihrer Beziehung in den Ländern, die das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft haben bzw. gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen. Da eingetragene Lebenspartnerschaften keine Ehen sind und mit diesen im deutschen Recht nicht gleichgestellt sind, werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Ausland nicht als Ehepaar anerkannt. Da Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen, oft kein paralleles Institut einer Lebenspartnerschaft vorsehen , bleibt dort der Status der nach deutschem Recht eingetragenen Lebenspartnerschaften unklar. Das stellt inbesondere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die sich in diesen Ländern niederlassen wollen, vor große rechtliche Probleme: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten zwar als unverheiratet , sind allerdings nicht mehr ledig und bekommen grundsätzlich von deutschen Behörden kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Daher werden sie in den meisten Ländern, die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben, nicht heiraten dürfen, bevor sie sich zuvor nicht (schein-)getrennt haben und anschließend scheiden lassen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung liegen keine eigenen umfassenden und aktuellen Informationen zur Rechtsordnung aller anderen Staaten vor. Dies gilt insbesondere für V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 24 \1 80 57 24 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 Rechtsgebiete, die sich aktuell im Umbruch befinden. Die nachfolgenden Angaben beruhen daher z. T. auf Presseberichten oder Ähnlichem. 1. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft? Nach Kenntnis der Bundesregierung steht die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren in den Ländern Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland ab dem Jahr 2017, Frankreich, Irland, Island, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland , Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien – das Parlament hat einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet –, Spanien, Südafrika, Uruguay, den USA und im Vereinigten Königreich ohne Nordirland offen. 2. Welche Länder erkennen darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Ländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen an? Nach Kenntnis der Bundesregierung können in diesem Zusammenhang Israel und Malta benannt werden. 3. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein familienrechtliches Institut, das mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist (bitte nach den in der Antwort bzw. den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Ländern aufschlüsseln und die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde ein der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbares familienrechtliches Institut in Andorra, Argentinien (Buenos Aires, Rio Negro), einigen Staaten Australiens, Belgien, Brasilien, Chile (ab Oktober 2015), Dänemark, Ecuador (ab dem Jahr 2015), Estland (ab dem Jahr 2016), Finnland, Irland, Island, Kanada (Nova Scotia, Québec), Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko (Mexiko-Stadt, Coahuila, Colima), Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowenien, Südafrika, Tschechien, Ungarn, Uruguay, einigen Staaten der USA und dem Vereinigten Königreich eingeführt. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartner entsprechen weitestgehend denen von Ehepaaren. In einzelnen Ländern gibt es keine Gleichstellung in folgenden Bereichen: – Argentinien: Erbrecht, – Finnland: Adoptions-, Namens- und Abstammungsrecht, – Kroatien, Tschechien: Adoptionsrecht, – Liechtenstein: Adoptionsrecht und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, – Niederlande: Abstammungs- und Sorgerecht, – Österreich: Adoptions-, Sorge- und Unterhaltsrecht, – Schweiz: Adoptions- und Güterrecht sowie der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin , – Slowenien, Ungarn: Adoptions- und Namensrecht sowie der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. In Uruguay betrifft die Gleichstellung nur Teilbereiche, z. B. Güter- und Unterhaltsrecht . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5724 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 24 \1 80 57 24 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 4. Wie werden eingetragene Lebenspartnerschaften nach Kenntnis der Bundesregierung in den in der Antwort bzw. den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 genannten Ländern anerkannt (bitte nach Ländern aufschlüsseln und die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auflisten )? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden im Ausland eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in folgenden Ländern grundsätzlich als wirksam angesehen („anerkannt“): In allen EU-Mitgliedstaaten, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, also in Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und im Vereinigten Königreich (ohne Nordirland ). Ferner in Finnland, Malta, Neuseeland, Norwegen, Österreich und Schweiz. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ergeben sich aus dem auf die jeweilige Rechtsbeziehung anwendbaren Recht des jeweiligen Landes. 5. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Aufhebung der Lebenspartnerschaft , Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses) können eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach Kenntnis der Bundesregierung in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern ihre Lebenspartnerin bzw. ihren Lebenspartner heiraten (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? In Belgien kann eine in Deutschland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft von den Gerichten in eine Ehe umgewandelt werden. In Frankreich werden deutsche eingetragene Lebenspartnerschaften als „partenariat enregistré“ anerkannt (Artikel 515-7-1 Code Civil). Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die französischen Behörden von deutschen eingetragenen Lebenspartnern, die in Frankreich heiraten wollten, eine Ledigkeitsbescheinigung gefordert, die von deutschen Behörden wegen der bestehenden Lebenspartnerschaft nicht erteilt werden konnte. Artikel 147 Code Civil verlangt , dass vor Auflösung der ersten Ehe eine zweite nicht geschlossen werden kann. Ob auch eine ausländische Lebenspartnerschaft vor einer Eheschließung aufgelöst werden muss – ein französischer Pacs („pacte civil de solidarité“) wird durch jede Eheschließung aufgelöst, Artikel 515-7 Absatz 1 und 2 Code Civil –, ist unklar. In Island können gleichgeschlechtliche eingetragene Partner ihre Partnerschaft als Ehe anerkennen lassen oder auch eine Ehe nach den Bestimmungen des Ehegesetzes schließen. Ob allerdings ausländische – namentlich deutsche – eingetragene Lebenspartnerschaften in Island anerkannt werden, ist unklar. Ebenfalls ist unklar, welche Voraussetzungen eine Eheschließung nach isländischem Recht für nach deutschem Recht eingetragene Lebenspartner hat. In Neuseeland besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag – ohne weitergehende Voraussetzungen – eine civil union in eine Ehe umzuwandeln und umgekehrt . Da eingetragene Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht in Neuseeland anerkannt werden, dürfte demnach nach neuseeländischem Recht für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner – die internationale Zuständigkeit dortiger Gerichte vorausgesetzt – die Option bestehen, ihre Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. In den Niederlanden können auch Ausländer ihre Partnerschaft registrieren lassen , die in eine Ehe „umgesetzt“ werden kann. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 24 \1 80 57 24 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 In Norwegen darf niemand eine neue Ehe eingehen, solange noch eine registrierte Partnerschaft besteht. Ob diese Regelung auch eine bestehende Partnerschaft zwischen den Ehewilligen erfasst, ist der Bundesregierung nicht bekannt. In Schweden darf eine Ehe nicht eingegangen werden, solange eine registrierte Partnerschaft mit einer dritten Person besteht. Ob diese Regelung auch eine bestehende Partnerschaft zwischen den Ehewilligen erfasst, ist der Bundesregierung nicht bekannt. In England und Wales kann nicht heiraten, wer bereits in einer (zivilen) Partnerschaft lebt. Ob diese Regelung auch eine bestehende Partnerschaft zwischen den Ehewilligen erfasst, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Hinsichtlich weiterer, in der Antwort zu Frage 1 genannter Länder liegen der Bundesregierung keine gesicherten Kenntnisse darüber vor, ob und ggf. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eingetragene Lebenspartner zusätzlich heiraten können. 6. Dürfen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung einem verpartnerten Paar, das im Ausland heiraten möchte, ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, welche Bedingungen müssen die Lebenspartnerinnen bzw. die Lebenspartner erfüllen, um ein solches Zeugnis zu bekommen? Nach § 39 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn die beabsichtigte Eheschließung nach deutschem Recht zulässig ist. Da zwei Personen gleichen Geschlechts nach deutschem Recht die Ehe nicht wirksam schließen können, darf ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden. 7. Welche Rechtsfolgen hat die Nichtanerkennung der Lebenspartnerschaft in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern bei der Frage des Nachzugs der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsnachzug )? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung rechtspolitisch die Notwendigkeit einer Scheintrennung und Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, damit die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine Ehe in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern schließen können? Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass es weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Mitgliedstaaten des Europarates eine einheitliche Auffassung gibt, ob und wie eine auf Lebenszeit angelegte Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts von den Rechtsordnungen anerkannt wird. Aus der Antwort zu Frage 5 ergibt sich, dass die Länder, die eine Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zulassen, eine Heirat bei bestehender Lebenspartnerschaft gleichfalls unterschiedlich regeln; zum Teil ist die Rechtslage nach Kenntnis der Bundesregierung ungeklärt. Die Bundesregierung wird sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln um eine Klärung bemühen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .