Deutscher Bundestag Drucksache 18/573 18. Wahlperiode 19.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/426 – Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Es gibt reine Leiharbeitsbetriebe und Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken , die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben – die so genannten Mischbetriebe. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterscheidet in ihrer Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Gesamtzahlen und den Betrieben mit dem Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung “. In der öffentlichen Diskussion spielen die so genannten Mischbetriebe und hier insbesondere die Betriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, aber nur eine sehr untergeordnete Rolle. Über sie sind wenige Informationen bekannt. Das ist insofern erstaunlich, da beispielsweise im „Elften Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes “ nachzulesen ist, dass Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vermehrt bei Verleihbetrieben, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, und bei Mischbetrieben festgestellt wurden. 1. Wie definiert bzw. nach welchen Kriterien grenzt die BA die Betriebe ab, die „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ betreiben , und a) wie müssen die Betriebe nachweisen, dass der Betriebszweck „nicht überwiegend“ aus Arbeitnehmerüberlassung besteht, und wie wird dies kontrolliert, b) gibt es Unterschiede bei Erteilung, Löschung und Widerruf der befrisDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. teten oder unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für Mischbetriebe bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen, Drucksache 18/573 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) gibt es Unterschiede bei den Meldepflichten für Mischbetriebe bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen? Im Rahmen der Antragstellung für eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) müssen Antragsteller Angaben zu ihrer Betriebsorganisation machen. Dazu gehören auch Angaben zum Personalbestand (u. a. Gesamtzahl der Beschäftigten, (geplante) Anzahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer). Weiter wird der Antragsteller aufgefordert, anzugeben, ob der Betriebszweck ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtet ist. Für die Beurteilung des Betriebszwecks, ob ausschließlich, überwiegend oder nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, ist der Anteil der Arbeitszeit für die Arbeitnehmerüberlassung entscheidend. Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des AÜG erforderlich sind (§ 7 Absatz 2 AÜG). Dazu gehört auch die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich, überwiegend oder nicht überwiegend ausgeübt wird. Das AÜG findet grundsätzlich auf alle Verleiher gleichermaßen Anwendung. Das Gesetz differenziert nicht nach Mischbetrieben und reinen Verleihbetrieben. Mischbetriebe und reine Verleihbetriebe werden bei der Erteilung der Erlaubnis, Löschung und Widerruf gesetzlich gleichbehandelt. Die Inhaber von Mischbetrieben haben ferner die gleichen Meldepflichten sowie arbeitsrechtliche Pflichten wie reine Verleihunternehmen. 2. Aus welchen Gründen betreiben Mischbetriebe zusätzlich zu einem anderen Betriebszweck „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung (bitte konkrete häufige Beispiele nennen)? Gründe, die Betriebe veranlassen, zusätzlich zu einem anderen Betriebszweck überwiegend bzw. nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, werden von der Bundesregierung nicht erhoben. Es steht jedem Unternehmer grundsätzlich frei, seine unternehmerischen Ziele auch oder allein durch die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verfolgen. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG müssen von antragstellenden Arbeitgebern keine Gründe angegeben werden. In Deutschland benötigt grundsätzlich jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen möchte, eine Erlaubnis nach dem AÜG, unabhängig davon, in welchem Umfang Überlassungen von Arbeitnehmern stattfinden. 3. Sind auch Personaldienstleister, die beispielsweise Leiharbeit, Personalvermittlung und Inhouse-Service per Werkvertrag anbieten, oder konzerninterne Verleihbetriebe als Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bei der BA gemeldet? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich bedürfen alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis nach dem AÜG. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerüberlassung der „ausschließliche“, „überwiegende“ oder „nicht überwiegende “ Betriebszweck ist. Für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem AÜG ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Beantragt ein Arbeitgeber eine Er- laubnis nach dem AÜG oder ist er im Besitz einer solchen, so ist er bei der Bundesagentur für Arbeit in diesem Sinne gemeldet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/573 4. In welchen zehn Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die meisten Mischbetriebe tätig, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen und „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben (bitte mit Angabe von absoluten Zahlen)? Die Arbeitsnehmerüberlassungsstatistik basiert auf Meldungen der Erlaubnisinhaber (Primärerhebung). Der Verleiher hat der BA halbjährlich statistische Meldungen auf einem Meldevordruck zu erstatten. Auf den Meldevordrucken ist durch die Verleihbetriebe anzugeben, ob der Betriebszweck ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist, eine weitere Unterscheidung wird nicht getroffen. Es kann demnach lediglich nach den Kategorien Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ bzw. „nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung “ differenziert werden. Eine Differenzierung in Bezug auf den Betriebszweck (Branche) bei nicht überwiegend in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Betrieben ist nicht möglich. 5. Welche Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die größten zehn Mischbetriebe, die eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben , aber „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Die Bundesregierung erfasst die Größe von Mischbetrieben, die eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben und überwiegend bzw. nicht überwiegend Arbeitnehmer an Dritte überlassen, nicht statistisch. 6. Wie viel Prozent der Mischbetriebe entlohnen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ihre Leiharbeitskräfte nach Leiharbeitstarif, und Die BA erfasst statistisch nicht, wie viele Mischbetriebe, die im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind, bei ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen Tarifvertrag der Zeitarbeit anwenden. a) unter welchen Bedingungen kann ein Leiharbeitstarifvertrag angewendet werden, Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken (Mischbetriebe), die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, können vom Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit abweichen, wenn sie unter dessen räumlichen, fachlich-betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages legt fest, welche Betriebe vom Tarifvertrag erfassen werden sollen. Er wird durch die Tarifvertragsparteien bestimmt . b) unter welchen Bedingungen ist eine Bezugnahme auf einen Leiharbeitstarifvertrag möglich, Sofern keine Tarifbindung besteht, kann im Geltungsbereich eines Tarifvertrages seine Inbezugnahme einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Auch hier gilt, dass das betreffende Arbeitsverhältnis in den räumlichen, persönlichen und betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags fallen muss. Im Falle der Inbezugnahme ist der Tarifvertrag grundsätzlich vollständig und umfassend anzuwenden. Drucksache 18/573 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) müssen die Mischbetriebe eine eigenständige Leiharbeitsabteilung nachweisen, und wenn ja, in welcher Form, Mischbetriebe können die Arbeitnehmerüberlassung als Betriebsabteilung ausgliedern und verselbständigen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen Grundsätze für das Vorliegen einer Betriebsabteilung aufgestellt (z. B. Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 Rn. 28 ff.). Danach ist eine Betriebsabteilung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Eine selbständige Betriebsabteilung erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Sofern Mischbetriebe eine Betriebsabteilung „Arbeitnehmerüberlassung“ gründen, um vom Gleichstellungsgrundsatz mit einem Tarifvertrag der Zeitarbeit abweichen zu können, müssen sie der Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anhand von geschäftlichen Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Betriebsabteilung vorliegen. d) können nach Leiharbeitstarif entlohnte Leiharbeitskräfte in anderen Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder Betriebsstrukturen eingesetzt werden? Sofern arbeitsvertraglich vereinbart, können Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in anderen Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder Betriebsstrukturen eingesetzt werden. Soweit dort für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelungen greifen (z. B. aus Mindestlohntarifvertrag nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) sind die günstigeren Arbeitsbedingungen zu gewähren. 7. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die tarifrechtlichen Regelungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Mischbetrieben kontrolliert, und a) wie wird insbesondere geprüft, dass Leiharbeitstarifverträge nur dann angewandt werden, wenn das Überwiegensprinzip greift, also wenn im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, b) bei wie viel Prozent der Mischbetriebe wurden seit dem Jahr 2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte nach Jahren und Mischbetrieben, die „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend “ Arbeitnehmerüberlassung betreiben aufschlüsseln), c) bei wie viel Prozent der reinen Verleihunternehmen wurden seit dem Jahr 2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des AÜG erforderlich sind (§ 7 Absatz 2 AÜG). Die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gegenüber der BA als Erlaubnisbehörde dient der Feststellung, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Nach der Geschäftsanweisung der BA zur Durchführung des AÜG sollen vor der ersten Verlängerung nach Aufnahme der Verleihtätigkeit, vor der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis und im Fünfjahresrhythmus (seit der letzten Be- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/573 triebsprüfung) Auskünfte eingeholt und Unterlagen im Rahmen von sogenannten Betriebsprüfungen geprüft werden. Dieser Prüfrhythmus gilt gleichermaßen für Mischbetriebe und reine Verleihunternehmen. Bei den Betriebsprüfungen werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberunterlagen (insbesondere Personalakten einschließlich der Lohnunterlagen, Überlassungsverträge) des Verleihers geprüft . Prüfungsschwerpunkt ist dabei u. a. die korrekte Anwendung von Tarifverträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 AÜG bzw. die korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes. Festgestellte Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen werden von der Bundesagentur für Arbeit statistisch nicht erfasst. Ein Vergleich zwischen Mischbetrieben und reinen Verleihunternehmen, bei denen Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt wurden, ist daher nicht möglich. 8. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, und a) wie viel Prozent davon sind Mischbetriebe, b) wie viel Prozent der Mischbetriebe betreiben „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung, c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 pro Jahr entwickelt ? Bei der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik liegen betriebsbezogene Bestandsergebnisse zur Abfrage des Betriebszwecks jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres vor. Nach den jüngsten Daten (Stichtag: 30. Juni 2013) gab es bundesweit etwa 18 000 Verleihbetriebe, darunter rund 6 900 oder 38 Prozent Betriebe, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung ist. Ergebnisse zu anderen Juni-Stichtagen (seit 2009) können den Tabellen in der Antwort zu Frage 9 entnommen werden. 9. Welche Betriebsgrößen (aufgeschlüsselt nach Beschäftigtenzahl) haben die Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, und a) wie viel Prozent davon sind jeweils Mischbetriebe, b) wie viel Prozent davon betreiben jeweils „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung , c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt ? Nach Angaben aus der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik gab es zuletzt (Stichtag : 30. Juni 2013) in etwa 13 300 bzw. 74 Prozent aller Verleihbetriebe weniger als 50 Leiharbeitnehmer. Bei den Betrieben, deren Betriebszweck „nicht überwiegend “ Arbeitnehmerüberlassung ist, hatten etwa 6 400 bzw. 93 Prozent aller Verleihbetriebe weniger als 50 Leiharbeitnehmer. Weitere Ergebnisse zur Differenzierung nach Betriebsgrößenklassen und Stichtagen können den folgenden Tabellen entnommen werden. Drucksache 18/573 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 1a: Verleihbetriebe nach Betriebszweck und Größenklassen Anzahl der Verleihbetriebe mit ... Leiharbeitnehmern 1 bis 9 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 99 100 bis 149 150 und mehr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 30. Juni 2009 Verleihbetriebe insgesamt 15.263 6.209 2.229 1.500 1.111 814 2.017 681 702 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 9.734 2.330 1.551 1.192 946 711 1.786 614 604 nein 5.529 3.879 678 308 165 103 231 67 98 30. Juni 2010 Verleihbetriebe insgesamt 16.115 6.210 2.041 1.478 1.030 831 2.407 973 1.145 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 10.226 2.056 1.325 1.164 882 721 2.156 888 1.034 nein 5.889 4.154 716 314 148 110 251 85 111 30. Juni 2011 Verleihbetriebe insgesamt 17.368 6.578 2.157 1.492 1.135 950 2.606 1.103 1.347 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 11.099 2.151 1.412 1.151 946 826 2.367 1.026 1.220 nein 6.269 4.427 745 341 189 124 239 77 127 30. Juni 2012 Verleihbetriebe insgesamt 18.491 7.209 2.398 1.600 1.293 991 2.661 1.115 1.224 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 11.597 2.375 1.552 1.228 1.088 873 2.382 1.022 1.077 nein 6.894 4.834 846 372 205 118 279 93 147 30. Juni 2013 Verleihbetriebe insgesamt 18.036 7.151 2.321 1.647 1.210 1.003 2.622 990 1.092 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 11.117 2.288 1.484 1.274 998 864 2.356 891 962 nein 6.919 4.863 837 373 212 139 266 99 130 Stichtag / Betriebszweck Insgesamt davon Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/573 Tabelle 1b: Verleihbetriebe nach Betriebszweck und Größenklassen – Anteile in Prozent 10. Wie viele Beschäftigte arbeiten aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung in der Leiharbeitsbranche, und a) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt ? In der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik werden Bestandsergebnisse zu Leiharbeitnehmern (auch differenziert nach Betriebszweck) zweimal jährlich auch monatsbezogen erhoben. Zuletzt (Stichtag: 30. Juni 2013) gab es insgesamt rund 852 000 Leiharbeitnehmer, von denen rund 144 000 bzw. 17 Prozent in Betrieben , deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung ist, tätig waren. Ergebnisse zu anderen Monaten (bzw. Jahresdurchschnittsergebnisse ) können der folgenden Tabelle entnommen werden. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Anzahl der Verleihbetriebe mit ... Leiharbeitnehmern 1 bis 9 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 99 100 bis 149 150 und mehr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 30. Juni 2009 Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 63,8 37,5 69,6 79,5 85,1 87,3 88,5 90,2 86,0 nein 36,2 62,5 30,4 20,5 14,9 12,7 11,5 9,8 14,0 30. Juni 2010 Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 63,5 33,1 64,9 78,8 85,6 86,8 89,6 91,3 90,3 nein 36,5 66,9 35,1 21,2 14,4 13,2 10,4 8,7 9,7 30. Juni 2011 Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 63,9 32,7 65,5 77,1 83,3 86,9 90,8 93,0 90,6 nein 36,1 67,3 34,5 22,9 16,7 13,1 9,2 7,0 9,4 30. Juni 2012 Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 62,7 32,9 64,7 76,8 84,1 88,1 89,5 91,7 88,0 nein 37,3 67,1 35,3 23,3 15,9 11,9 10,5 8,3 12,0 30. Juni 2013 Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 dar. Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" ja 61,6 32,0 63,9 77,4 82,5 86,1 89,9 90,0 88,1 nein 38,4 68,0 36,1 22,6 17,5 13,9 10,1 10,0 11,9 Stichtag / Betriebszweck Insgesamt davon in Prozent Drucksache 18/573 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 2: Bestand an Leiharbeitnehmern nach Betriebszweck 11. Welche Angaben zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse in reinen Leiharbeitsunternehmen liegen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung vor, und a) welche für Mischbetriebe, die „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw. b) welche für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Im Rahmen der Meldungen für die Arbeitnehmerüberlassungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit sind durch die Verleihbetriebe Zahl und Dauer der in einem Kalenderhalbjahr beendeten Arbeitsverhältnisse mit Leiharbeitnehmern anzugeben. Dabei wird jedoch lediglich zwischen den Dauerklassen „unter 1 Woche“, „1 Woche bis unter 3 Monate“ und „3 Monate und mehr“ unterschieden . Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, dass zuletzt (erstes Halbjahr 2013) 51 Prozent aller beendeten Leiharbeitsverhältnisse drei Monate und mehr dauerten . Dabei wird für Betriebe, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung ist, ein Wert von 73 Prozent ausgewiesen, im Ver- Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit absolut Anteil an Spalte 1 in % 2007 Jahresdurchschnitt 715.056 613.768 101.288 14,2 2008 Jahresdurchschnitt 760.604 645.566 115.038 15,1 2009 Jahresdurchschnitt 625.411 517.583 107.828 17,2 2010 Jahresdurchschnitt 775.703 660.240 115.463 14,9 2011 Jahresdurchschnitt 881.728 750.488 131.241 14,9 2012 Jahresdurchschnitt 877.599 727.205 150.394 17,1 2012 Januar 850.280 709.723 140.557 16,5 Februar 846.448 704.942 141.506 16,7 März 858.631 714.513 144.118 16,8 April 868.961 721.859 147.102 16,9 Mai 891.174 740.280 150.894 16,9 Juni 908.113 753.831 154.282 17,0 Juli 914.101 758.401 155.700 17,0 August 911.760 756.627 155.133 17,0 September 894.843 740.090 154.753 17,3 Oktober 889.342 733.963 155.379 17,5 November 875.154 720.785 154.369 17,6 Dezember 822.379 671.449 150.930 18,4 2013 Januar 792.941 651.197 141.744 17,9 Februar 795.394 653.441 141.953 17,8 März 797.666 656.394 141.272 17,7 April 817.861 676.751 141.110 17,3 Mai 834.196 691.654 142.542 17,1 Juni 851.818 708.220 143.598 16,9 Jahresdurchschnitt/ Stichtag zum Ende des Monats ... Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" Insgesamt Betriebszweck "nicht ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" gleich zu 47 Prozent bei Verleihbetrieben, die überwiegend oder ausschließlich in der Arbeitnehmerüberlassung tätig waren. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/573 Tabelle 3: Beendete Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern nach Dauer des Arbeitsverhältnisses davon Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1 2 3 4 5 2009 Juni 437.469 -13,0 42.109 149.734 245.626 Dezember 497.646 -25,4 53.454 249.613 194.579 2010 Juni 461.790 5,6 52.838 206.888 202.064 Dezember 628.904 26,4 59.577 306.525 262.802 2011 Juni 569.274 23,3 54.470 226.281 288.523 Dezember 702.458 11,7 61.246 300.080 341.132 2012 Juni 547.134 -3,9 53.242 200.972 292.920 Dezember 658.146 -6,3 57.069 264.733 336.344 2013 Juni 484.067 -11,5 51.369 184.849 247.849 2009 Juni 387.855 -13,3 38.898 134.493 214.464 Dezember 451.666 -25,1 50.443 232.810 168.413 2010 Juni 418.365 7,9 49.028 191.962 177.375 Dezember 578.151 28,0 55.869 286.599 235.683 2011 Juni 497.592 18,9 51.426 211.650 234.516 Dezember 602.578 4,2 56.217 275.582 270.779 2012 Juni 472.715 -5,0 50.240 189.031 233.444 Dezember 558.551 -7,3 52.557 247.481 258.513 2013 Juni 413.886 -12,4 47.286 170.179 196.421 2009 Juni 49.614 -10,8 3.211 15.241 31.162 Dezember 45.980 -28,3 3.011 16.803 26.166 2010 Juni 43.425 -12,5 3.810 14.926 24.689 Dezember 50.753 10,4 3.708 19.926 27.119 2011 Juni 71.682 65,1 3.044 14.631 54.007 Dezember 99.880 96,8 5.029 24.498 70.353 2012 Juni 74.419 3,8 3.002 11.941 59.476 Dezember 99.595 -0,3 4.512 17.252 77.831 2013 Juni 70.181 -5,7 4.083 14.670 51.428 Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" Betriebszweck "nicht ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung" Insgesamt Halbjahreszeitraum bis Insgesamt Veränderung gegenüber Vorjahr (in %) unter 1 Woche 1 Woche bis unter 3 Monate 3 Monate und mehr Drucksache 18/573 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Angaben zur Verweildauer von Beschäftigten von reinen Leiharbeitsbetrieben in Entleihbetrieben liegen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell vor, und a) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw. b) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Die Einsatzdauern von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in einzelnen Entleihbetrieben wird statistisch nicht erfasst. 13. Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung infolge ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 bzw. 2012 einen Arbeitsplatz in einer anderen Branche erhalten (Klebeeffekt), a) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig, b) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Leiharbeitskräfte, welche in einem Mischbetrieb tätig waren, der nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat, sind bereits in einer anderen Branche als der Zeitarbeitsbranche tätig. Mitgeteilt werden kann jedoch Folgendes: Untersuchungen zu so genannten Klebe- und Brückeneffekten liegen beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung grundsätzlich vor. Zu beiden Effekten liegen jedoch nur für frühere Jahre und wiederum nur für Betriebe mit dem Hauptzweck der Arbeitnehmerüberlassung Erkenntnisse vor. Hierbei wird vom „Klebeeffekt“ gesprochen, wenn betrachtet wird, ob Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei ihrem vorherigen Entleihbetrieb direkt eine Beschäftigung erhalten. Dagegen beschreibt der „Brückeneffekt“ die Leiharbeit als eine Art Einstiegsinstrument in den Arbeitsmarkt („Wie viele ehemalige Leiharbeiter schaffen es, dauerhaft eine Anstellung außerhalb der Zeitarbeitsbranche zu finden ?“). 14. Wie viele offene Stellen waren im Jahresschnitt 2013 bzw. 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BA gemeldet, a) wie viel Prozent davon in der Leiharbeitsbranche, b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, und c) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? In der Statistik der gemeldeten Arbeitsstellen können die Arbeitsstellen für den Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung ausgewiesen werden. Die Auswertung erfolgt nach der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 und umfasst die Wirtschaftsgruppen 782 (Befristete Überlassung von Arbeitskräften) und 783 (Sonstige Überlassung von Arbeitskräften). In den von diesen Wirtschaftsgruppen gemeldeten Arbeitsstellen sind zum einen auch die Angebote für das Stammpersonal des Verleihbetriebs enthalten. Zum anderen werden nur die Arbeitsstellen von Betrieben gezählt, deren Haupttätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung liegt. Eine weitergehende Differenzierung nach Mischbetrieben ist nicht möglich . Im Jahresdurchschnitt 2013 waren der BA insgesamt 434 000 Arbeitsstellen gemeldet , davon entfielen etwa 132 000 oder 30 Prozent auf den Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/573 Bei der Bewertung des Anteils der gemeldeten Stellen in der Arbeitnehmerüberlassung an allen gemeldeten Stellen ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Mehrfachmeldungen von Stellenangeboten zu Überzeichnungen kommen kann. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, da hier zu erwarten ist, dass die Meldung einer offenen Stelle bei einem Einsatzbetrieb durch mehrere Zeitarbeitsunternehmen erfolgt, sobald diese vom Einsatzbetrieb angesprochen wurden. Tabelle 4: Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen 15. Wie viele Arbeitslose wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bzw. 2012 von der BA vermittelt, a) wie viel Prozent davon in die Leiharbeitsbranche, b) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, und c) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Im vergangenen Jahr wurde die Arbeitslosenstatistik um einen wichtigen Baustein erweitert. Es können nun auch Angaben zum Wirtschaftszweig für Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen bereitgestellt werden. Die neue Statistik wird über eine integrierte Auswertung der Arbeitslosen- und Beschäftigungsstatistik gewonnen. Beschäftigungsdaten stehen allerdings frühestens mit einer Wartezeit von zwei Monaten zur Verfügung (sog. vorläufige Zweimonatswerte), „endgültige" Ergebnisse erst nach 6 Monaten Wartezeit. Entsprechend liegen Daten bislang nur bis zum November 2013 vor. Diese neue Statistik kann derzeit noch nicht danach differenzieren wie viele der Abgänge direkt durch eine Agentur oder ein Jobcenter vermittelt wurden. Es ist jedoch so, dass alle Angebote der BA das Ziel haben, Arbeitslose in Beschäftigung zu integrieren und der ausschließliche Blick auf die Vermittlungen nach Auswahl und Vorschlag nur eine verkürzte Sichtweise auf die Beteiligung der Agenturen und Jobcenter am Zustandekommen von Arbeitsaufnahmen darstellt. Auch eine weitergehende Differenzierung nach Mischbetrieben ist nicht möglich . In der folgenden Tabelle werden Ergebnisse für den gleitenden Jahreszeitraum von Dezember 2012 bis November 2013 und zum Vergleich für den entsprechenden Vorjahreszeitraum ausgewertet. Demnach gab es von Dezember 2012 bis November 2013 insgesamt rund 2,20 Millionen Abgänge von Arbeitslosen in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, davon waren etwa 1,83 Millionen nach einem Monat sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet und es lag eine Angabe zum Wirtschaftszweig vor. Davon gingen circa 320 000 oder 17 Prozent in den Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung ab. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit absolut in Prozent 1 2 3 4 Arbeitsstellen insgesamt 477.528 434.353 -43.174 -9,0 darunter: Arbeitnehmerüberlassung (782 und 783 nach WZ 08) 163.748 131.966 -31.782 -19,4 Anteil in Prozent 34,3 30,4 x x Veränderung Gemeldete Arbeitsstellen Arbeitsstellen 2012 2013 Drucksache 18/573 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 5: Abgang aus Arbeitslosigkeit – in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt nach Wirtschaftszweigen 1) Die gleitende 12-Monats-Summe am aktuellen Rand beinhaltet 4 vorläufige, geringfügig unterzeichnete Monatswerte mit einer Wartezeit von nur 2 Monaten und 8 endgültige Monatswerte nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Vergleiche mit einer gleitenden 12-Monats-Summe, die nur endgültige Monatswerte nach einer Wartezeit von 6 Monaten enthält (z. B. die gleitende 12-Monats-Summe des Vorjahreszeitraums ) können eingeschränkt sein. 16. Gilt die EU-Leiharbeitsrichtlinie und die entsprechende nationale Umsetzung ausnahmslos auch für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben? Wenn nein, warum nicht? Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) wurde von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) fristgemäß in deutsches Recht umgesetzt. Das AÜG gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Gleitende 12-Monats-Summe1) absolut Anteil in % Dez. 2012 Dez. 2011 Veränderung - - gegenüber Vorjahreszeitraum Sp. 1 Sp. 2 Nov. 2013 Nov. 2012 absolut in % Insgesamt Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt insgesamt 2.204.292 2.219.721 -15.429 - 0,7 100,0 100,0 dav.: 1 Monat später sozialversicherungspflichtig gemeldet 1.837.713 1.851.331 -13.618 - 0,7 83,4 83,4 1 Monat später nicht sozialversicherungspflichtig gemeldet 366.579 368.390 -1.811 - 0,5 16,6 16,6 1 Monat später sozialversicherungspflichtig gemeldet 1.837.713 1.851.331 -13.618 - 0,7 100,0 100,0 dar.: ohne Angaben zum Wirtschaftszweig 3.155 3.736 -581 - 15,6 0,2 0,2 Mit Angaben zum Wirtschaftszweig 1.834.558 1.847.595 -13.037 - 0,7 100,0 100,0 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 26.305 27.643 -1.338 - 4,8 1,4 1,5 Bergbau, Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung 16.238 16.241 -3 - 0,9 0,9 Verarbeitendes Gewerbe 186.514 185.230 1.284 0,7 10,2 10,0 Baugewerbe 187.296 185.022 2.274 1,2 10,2 10,0 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 238.599 244.953 -6.354 - 2,6 13,0 13,3 Verkehr und Lagerei 114.598 111.803 2.795 2,5 6,2 6,1 Gastgewerbe 127.793 133.895 -6.102 - 4,6 7,0 7,2 Information und Kommunikation 44.076 45.463 -1.387 - 3,1 2,4 2,5 Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 13.655 13.530 125 0,9 0,7 0,7 Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen (ohne ANÜ) 244.358 246.338 -1.980 - 0,8 13,3 13,3 Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) 320.277 319.685 592 0,2 17,5 17,3 Öffentliche Verwaltung 42.567 40.859 1.708 4,2 2,3 2,2 Erziehung und Unterricht 45.777 45.356 421 0,9 2,5 2,5 Gesundheits- und Sozialwesen 155.426 157.549 -2.123 - 1,3 8,5 8,5 Kunst u. Unterhaltung, Sonst. Dienstleistungen, Private Haushalte 71.079 74.028 -2.949 - 4,0 3,9 4,0 Wirtschaftszweige (nach der WZ 2008) Abgang aus Arbeitslosigkeit - in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt nach Wirtschaftszweigen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/573 (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Ausnahmen für so genannte Mischbetriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sind nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333