Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5742 18. Wahlperiode 10.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5646 – Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Dezember 2014 wurden drei mutmaßliche Spione des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland aufgrund eines Haftbefehls der Generalbundesanwaltschaft festgenommen. In der Anklageschrift wird den zwei in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen sowie einem türkeistämmigen Deutschen „geheimdienstliche Agententätigkeit“ vorgeworfen. Bei dem in Untersuchungshaft sitzenden M. T. G. soll es sich um einen früheren Berater des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan handeln. Der Unternehmer G. gehört demnach der Regierungspartei AKP an und bekleidete verschiedene Ämter in der türkischen Staatsbürokratie. Unter seiner Leitung sollen die beiden anderen mutmaßlichen Agenten „Informationen über in der Bundesrepublik lebende Landsleute und hiesige Organisationsstrukturen gesammelt“ haben , so die Generalbundesanwaltschaft. Medienberichten zufolge haben die mutmaßlichen Agenten kurdische Verbände, türkische Linksradikale, Angehörige der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie die inzwischen in Opposition zu Recep Tayyip Erdoğan stehende Fethullah-Gülen-Bewegung ausgespäht . G. soll seine Order vom türkischen Geheimdienst MIT, dessen Chef, Hakan Fidan, ein enger Vertrauter Recep Tayyip Erdoğans ist, erhalten haben. Ein Zentrum der MIT-Aktivitäten für Deutschland sei demnach die zum staatlichen Religionsamt der Türkei gehörende DITIB-Zentralmoschee in KölnEhrenfeld . Die türkische Regierung hatte nach der Festnahme der drei Männer dementiert, dass es sich um Spione des MIT handele. Allerdings soll die türkische Regierung unter anderem mit einem Anruf bei der Haftrichterin am Karlsruher Bundesgerichtshof versucht haben, in dieser Angelegenheit auf die deutschen Behörden einzuwirken (www.tagesspiegel.de/politik/tuerkischergeheimdienst -liess-erdogan-gegner-in-deutschland-ausspionieren/ 12027820.html; www.t-online.de/nachrichten/ausland/id_72623800/tid_pdf_o/ bundesanwalt-wirft-erdogans-ex-berater-spionage-vor.html; www.jungewelt.de/ 2014/12-23/040.php). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die Beantwortung der Fragen 4 und 10 kann aus Gründen des Staatswohls teilweise nicht in offener Form erfolgen. Die unbefugte Kenntnisnahme von V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5742 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 Einzelheiten zu Aufklärungserkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND) könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt , was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH “ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 2. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 5b und 7 teilweise nicht offen erfolgen kann. Die Antwort ist aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig . Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Grundlagen und Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Ein Verstoß gegen die vorausgesetzte Vertraulichkeit würde die Fortführung der laufenden Gespräche in erheblichem Maß gefährden. Die Verlässlichkeit der Nachrichtendienste des Bundes generell als Kooperationspartner wäre in Frage gestellt. Negative Folgewirkungen, insbesondere hinsichtlich der Bereitschaft auch anderer Nachrichtendienste, eine Zusammenarbeit mit ihnen einzugehen, wären zu befürchten. Der Informationsaustausch mit anderen Nachrichtendiensten ist jedoch eine unersetzbare Quelle nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung. Ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich würde zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen. In der Folge wäre deren künftige Aufgabenerfüllung stark beeinträchtigt. Insofern würde die öffentliche Bekanntgabe der erbetenen Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden bzw. ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. 1. Inwieweit und gegebenenfalls in welchem Umfang und aufgrund welcher zwischenstaatlichen Abkommen ist türkischen Sicherheitsbehörden einschließlich des türkischen Geheimdienstes eine Tätigkeit auf deutschem Boden erlaubt? Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei haben am 3. März 2003 ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, unterzeichnet, das am 19. September 2004 in Kraft getreten ist. Das Sicherheitsabkommen selbst bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Durchführung bestimmter Maßnahmen, sondern verweist umfassend auf das jeweils anwendbare nationale Recht. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5742 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 2. Sieht die Bundesregierung bei nachrichtendienstlichen Tätigkeit durch den türkischen Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze zu strafbarem Handeln überschritten? Ob eine „nachrichtendienstliche“ Tätigkeit des Geheimdienstes einer fremden Macht nach deutschem Recht strafbar ist, richtet sich nach der Vorschrift des § 99 des Strafgesetzbuchs (StGB; geheimdienstliche Agententätigkeit). Nach § 99 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 StGB mit Strafe bedroht ist), wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt. 3. In wie vielen und welchen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit von deutschen Behörden wegen des Verdachts der Agententätigkeit gegen mutmaßliche Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes ermittelt, und wie gingen diese Verfahren aus (gefragt wird hier nach abgeschlossenen und nicht nach noch laufenden und möglicherweise einem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Verfahren)? Seit dem Jahr 2010 wurden insgesamt vier Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für türkische Geheimdienste geführt. Drei der Verfahren wurden nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. In einem Verfahren gegen drei Angeklagte wurde im Mai 2015 Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben. a) Sollten in der Vergangenheit keine türkischen Geheimdienstmitarbeiter in Deutschland wegen Agententätigkeit angeklagt worden sein, warum kam es in diesem Fall nach Kenntnis der Bundesregierung zu Festnahmen und einer Anklageerhebung? Eine Anklageerhebung hat dann zu erfolgen, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Absatz 1 StPO). Dies war in dem zum Oberlandesgericht Koblenz angeklagten Verfahren der Fall. Andernfalls wird das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Ein Haftbefehl ergeht dann, wenn die Voraussetzungen des § 112 StPO erfüllt sind. Auch dies war in dem zum Oberlandesgericht Koblenz angeklagten Verfahren der Fall. b) Inwieweit wich nach Kenntnis der Bundesregierung die Tätigkeit der drei im Dezember 2014 festgenommenen mutmaßlichen türkischen Agenten von der generellen Tätigkeit von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes in Deutschland ab? Die im Rahmen des jüngsten Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts (GBA) bekannt gewordenen Aufklärungsziele der mutmaßlichen türkischen Agenten entsprechen nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnislage grundsätzlich auch dem generellen Aufklärungsinteresse des türkischen Nachrichtendienstes MIT („Milli Istihbarat Teskilati“). 4. Sind der Bundesregierung andere türkische Nachrichtendienste als der MIT bekannt, und wenn ja, um welche Dienste handelt es sich, welchen Personen V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5742 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 oder Behörden unterstehen diese, welchen Aufgaben gehen diese nach, und inwieweit sind diese Dienste nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktiv? Der Bundesregierung sind neben dem Allgemeinen Nachrichtendienst MIT („Milli Istihbarat Teskilati“) zwei weitere türkische Nachrichtendienste bekannt : der militärische Nachrichtendienst GIB („Genelkurmay Istihbarat Baskanligi“) und die Abteilung Nachrichtendienst der Generaldirektion für Staatssicherheit IDB („Istihbarat Daire Baskanligi“). Ferner wird in den Medien ein Nachrichtendienst der Gendarmerie mit der Bezeichnung JITEM („Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadel“) erwähnt. Es soll sich dabei um einen Dienst handeln, dessen Auftrag die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität umfassen soll. Dessen Existenz wurde von der türkischen Regierung aber stets abgestritten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über etwaige nachrichtendienstliche Aktivitäten dieser Dienste in Deutschland vor. Die weitere Teilantwort auf Frage 4 ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft; sie wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 1) hingewiesen. 5. Inwieweit und zu welcher Gelegenheit gegenüber welcher deutschen Behörde hat die türkische Regierung sich nach Kenntnis der Bundesregierung anlässlich der Festnahme und Anklage gegen die drei mutmaßlichen türkischen Agenten in welcher Form geäußert? Weder gegenüber dem GBA noch gegenüber Vertretern der Bundesregierung hat sich die türkische Regierung anlässlich der Festnahme und Anklage gegen die drei mutmaßlichen türkischen Agenten geäußert. a) Inwieweit und bei welcher Gelegenheit und mit welcher Intention hat die Bundesregierung die mutmaßlichen türkischen Agenten und ihre Aktivitäten sowie das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren gegenüber türkischen Behörden oder Regierungsstellen thematisiert, und welche Reaktion erfolgte darauf von türkischer Seite? Der GBA hat gegenüber dem jeweils zuständigen Generalkonsulat der türkischen Republik in Karlsruhe und Mainz auf deren Nachfrage die nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vorgesehenen Auskünfte erteilt. Von türkischer Seite erfolgte hierzu keine Reaktion . Seitens der Bundesregierung ist das fragegegenständliche Ermittlungsverfahren gegenüber türkischen Behörden oder Regierungsstellen nicht thematisiert worden . b) Welche konkreten Äußerungen türkischer Regierungsmitglieder oder Behördenvertreter bezüglich der drei mutmaßlichen Agenten sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind in den Medien zitierte Aussagen der türkischen Regierung bekannt, wonach diese Personen nicht in Verbindung zum türkischen Nachrichtendienst MIT stünden (so etwa der türkische Außenminister Mevlüt * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5742 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 Cavusoglu im Dezember 2014; vgl. www.spiegel.de/politik/deutschland/tuerkeiangebliche -spione-sollen-nicht-fuer-geheimdienst-arbeiteten-a-1009697.html). Die weitere Teilantwort auf Frage 5b ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft; sie wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2) hingewiesen. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Versuche türkischer Behörden oder Regierungsvertreter, Einfluss auf das Ermittlungsverfahren gegen die drei mutmaßlichen Agenten zu nehmen, und wenn ja, in welcher Form fand wann und durch welche Behörde gegenüber welcher Behörde eine solche Einflussnahme statt? Gegenüber dem GBA sind keine „Versuche türkischer Behörden oder Regierungsvertreter , Einfluss auf das Ermittlungsverfahren gegen die drei mutmaßlichen Agenten zu nehmen“, getätigt worden. Soweit der türkische Generalkonsul aus Karlsruhe anlässlich der Eröffnung von Haftbefehlen beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorstellig wurde, diente dies der Wahrnehmung der ihm zustehenden Rechte aus dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. 6. Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Informationen, wonach von der DITIB-Moschee in Köln-Ehrenfeld Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes ausgehen oder diese vom Geheimdienst MIT als Stützpunkt genutzt wird (www.tagesspiegel.de/politik/tuerkischer-geheimdienst-liesserdogan -gegner-in-deutschland-ausspionieren/12027820.html)? a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mitarbeiter oder Mitglieder der DITIB-Moschee für den MIT arbeiten? b) Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen zu möglichen Kontakten zwischen dem Verband DITIB und dem MIT? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Inwieweit bzw. auf welcher gesetzlichen und vertraglichen Grundlage gibt es eine Zusammenarbeit zwischen dem MIT und Bundesbehörden, wie dem Bundeskriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und anderen? Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) bzw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit dem MIT ist das BND-Gesetz (BNDG) bzw. das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Seitens des Bundeskriminalamts (BKA) oder des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) findet keine Kooperation mit dem MIT statt. Die weitere Teilantwort auf Frage 7 ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft; sie wird bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2) hingewiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5742 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 8. Inwieweit ist die mutmaßliche Agententätigkeit des MIT zur Ausspähung türkischer und kurdischer Oppositioneller in der Bundesrepublik Deutschland für Bundesbehörden ein Anlass oder Grund, ihre Zusammenarbeit mit dem MIT – insbesondere im Bereich der Datenweitergabe – zu überdenken und gegebenenfalls einzuschränken? 9. Inwieweit sind die Gesetzesänderungen vom April 2014 (www.zeit.de vom 17. April 2014 „Türkischer Geheimdienst erhält mehr Befugnisse“), die dem türkischen Geheimdienst MIT mehr Befugnisse verleihen, für das Bundeskriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz ein Anlass oder Grund, ihre Zusammenarbeit mit dem MIT – insbesondere im Bereich der Datenweitergabe – zu überdenken und gegebenenfalls einzuschränken? Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit dem MIT wird sich auch in Zukunft nach den für die jeweiligen Dienste geltenden rechtlichen Befugnissen richten und gegebenenfalls unter sorgfältiger Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des von einer Übermittlung Betroffenen erfolgen. In Bezug auf BKA und MAD wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Welche Personen und Personengruppen, ethnischen und religiösen Gemeinschaften , politische Organisationen und wirtschaftliche Unternehmen in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung ein besonderes Aufklärungsziel des türkischen Geheimdienstes? Besonderes Aufklärungsziel des MIT sind terroristische Organisationen, die die Sicherheit der Türkei gefährden und die auch in Deutschland aktiv sind bzw. Deutschland als Rückzugsraum nutzen. Die weitere Teilantwort ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VSGrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft; sie wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 1) hingewiesen. 11. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um in Deutschland lebende türkische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Angehörige von aus der Türkei stammenden religiösen Gemeinschaften, Exiloppositionelle aus der Türkei und generell die türkeistämmige Migration vor möglichen Nachstellungen, Bespitzelungen und Bedrohungen durch den türkischen Geheimdienst zu schützen? Etwaige konkrete Schutzmaßnahmen für Personen, die durch Aktivitäten türkischer Nachrichtendienste möglicherweise konkret gefährdet sind, wie z. B. in Form tätlicher Übergriffe oder Bedrohungen, liegen in der Verantwortung der betreffenden Länder. Soweit auf Bundesebene ernstzunehmende Hinweise bzw. Erkenntnisse auf solche möglichen konkreten Gefährdungen einzelner Personen durch türkische Nachrichtendienste vorliegen, erfolgt hierzu unverzüglich ein Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt und den jeweiligen Landeskriminalämtern . Diese bewerten die entsprechende Gefährdungslage in eigener Zustän- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5742 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 digkeit und initiieren ggf. angemessene Schutzmaßnahmen für die betreffenden Personen durch die jeweils örtlich zuständigen Landespolizeibehörden. Zum Schutz vor Ausspähungen der in der Frage genannten Personengruppen durch türkische Nachrichtendienste tragen ferner auch Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern bei. Im Übrigen reduziert eine effektive Spionageabwehr von Bund und Ländern für die genannten Personengruppen die Gefahr, von fremden Nachrichtendiensten ausgespäht zu werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 42 \1 80 57 42 .fm , 1 4. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .