Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5762 18. Wahlperiode 13.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 62 \1 80 57 62 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5669 – Absicherung der Erdgasversorgung für Haushaltskunden Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine gesicherte Erdgasversorgung in Deutschland ist für Industrie und Haushaltskunden essenziell. Obwohl der vergangene Winter verhältnismäßig mild war, sind Engpässe bei der Gasversorgung in Zukunft nicht grundsätzlich auszuschließen . Zuletzt gab es im Februar 2012 einen solchen Engpass. Ein besonderer Schutz kommt dabei so genannten geschützten Kunden, wie Haushaltskunden , Fernwärmelieferanten oder Trägern öffentlicher Infrastruktur, zugute. Die Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (Verordnung (EU) Nr. 994/2010) sieht vor, dass die nationalstaatlich zuständige Behörde Erdgasversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, die Versorgung geschützter Kunden auch in besonderen Extremsituationen sicherzustellen . Die Extremsituationen werden als Versorgungsstandard bezeichnet und umfassen drei Szenarien: Erstens bei extremen Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen. Zweitens bei einem außergewöhnlich hohen Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, wie er mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt. Und drittens für den Fall, dass die größte einzelne Gasinfrastruktur über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unter durchschnittlichen Winterbedingungen ausfällt. In Deutschland wurde diese Verpflichtung in nationales Recht mit dem § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat als zuständige Behörde die Pflicht den Lieferanten der geschützten Kunden auferlegt. Mit der Definition von geschützten Kunden und der Einführung eines Versorgungsstandards sollte für besonders schutzbedürftige Kundengruppen ein höheres Schutzniveau geschaffen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5762 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 62 \1 80 57 62 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 1. In welchem Maße genießen so genannte geschützte Kunden in Deutschland ein höheres Schutzniveau als nicht geschützte Kunden, und wie genau wird dies definiert? Gemäß § 53a EnWG haben Gasversorgungsunternehmen zu gewährleisten, dass die von ihnen belieferten Haushaltskunden mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt werden. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. 2. Wie konkret wird das höhere Schutzniveau durch die verpflichteten Lieferanten sichergestellt? 3. Wie stellt die Bundesregierung genau sicher (bitte Schritte aufschlüsseln), dass die Belieferung von geschützten Kunden in Extremsituationen funktioniert ? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Es ist Aufgabe der Gasversorgungsunternehmen, ihren in § 53a EnWG festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Für die Erfüllung dieser Versorgungsverpflichtung können sie auf die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/ 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung genannten marktbasierten Instrumente zurückgreifen. Diese umfassen je nach Marktrollen u. a. die Diversifizierung des Gasbezugs, den Abschluss langfristiger Verträge oder die Einspeicherung von Erdgas. 4. Welche Sanktionsmechanismen bestehen für den Fall einer Nichtbelieferung , und wie hoch sind die entsprechenden Strafen? Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 5 EnWG die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit der Lieferanten untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. 5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung für die geschützten Kunden seitens der zuständigen Lieferanten Gas vorgehalten, und falls ja, in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage? Es obliegt der Entscheidung der Lieferanten, welche marktbasierten Instrumente sie zu einer sicheren Versorgung der Haushaltskunden einsetzen (s. Antwort zu den Fragen 2 und 3). V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5762 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 62 \1 80 57 62 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 6. Mit welchen konkreten Kontrollmechanismen überprüft die Bundesregierung systematisch die Einhaltung des § 53a EnWG? 7. Welche Ergebnisse gab es dazu in den vergangenen zehn Jahren zur Einhaltung des § 53a EnWG, und welche Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung gab es? Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet: § 53a EnWG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 eingeführt. Eine systematische Kontrolle erfolgt bislang nicht und erscheint in Anbetracht des hohen Grades der Gasversorgungssicherheit , die jüngst von der seitens des BMWi in Auftrag gegebenen Studie „Möglichkeiten zur Verbesserung der Gasversorgungsicherheit und der Krisenvorsorge durch Regelungen der Speicher (strategische Reserve, Speicherverpflichtungen ), einschließlich der Kosten sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Markt“ bestätigt wurde, auch nicht angezeigt. Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Mit welcher Nachfrage nach abschaltbaren Gasnetzanschlussverträgen rechnet die Bundesregierung, und welche Mehrkosten für die geschützten Kunden können dadurch entstehen? Der Bundesregierung liegen keine Prognosen über den Umfang abschaltbarer Gasverträge vor. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Studie des BMWi „Möglichkeiten zur Verbesserung der Gasversorgungsicherheit und der Krisenvorsorge durch Regelungen der Speicher (strategische Reserve , Speicherverpflichtungen), einschließlich der Kosten sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Markt“, und weshalb hat sich die Veröffentlichung der Studie um mehrere Monate verzögert? 10. Wird sich die Bundesregierung für eine nationale Gasreserve aussprechen, und falls nein, welche alternativen Lösungen für Engpasssituationen hat sie (Speicherverpflichtung etc.)? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die genannte Studie unterstützt die Einschätzung der Bundesregierung, dass unsere Erdgasversorgung heute bereits sehr sicher ist. Sie zeigt auf, durch welche Maßnahmen die Gasversorgungsicherheit zukünftig weiter gestärkt werden könnte. Alle in der Studie beschriebenen Maßnahmen werden derzeit sorgfältig geprüft und mit allen relevanten Akteuren diskutiert. Mögliche neue Instrumente zur Verbesserung der Gasversorgungssicherheit müssen auf Basis einer KostenNutzen -Analyse erfolgen, da damit Marktauswirkungen und langfristige Kosten verbunden sind. Die Veröffentlichung der Studie erfolgte aus redaktionellen Gründen einen Monat später als ursprünglich geplant. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 62 \1 80 57 62 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 Gesamtherstellung: H. 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