Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5763 18. Wahlperiode 13.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 63 \1 80 57 63 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5668 – Auswirkungen des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und Befreiungen der Industrie von Stromnetzentgelten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesnetzagentur (BNetzA) prüft und genehmigt Ausnahmen bei der Zahlung von Netzentgelten für einzelne Abnehmer auf Grundlage des § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Das für die Vereinbarung individueller Netzentgelte vormals vorgesehene Genehmigungsverfahren wurde im Jahr 2014 durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Das bedeutet, dass die Abrechnung von individuellen Netzentgelten nunmehr nicht von einer Genehmigung abhängt, sondern vorbehaltlich einer Ex-post-Kontrolle durch die zuständige Regulierungsbehörde erfolgt. Die Netzentgelte haben am durchschnittlichen Gesamtstrompreis von Haushaltskunden einen Anteil von 22 Prozent und stellen somit eine wesentliche Preiskomponente dar. Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen, zahlen verminderte Netzentgelte. Dabei wird zwischen den atypischen (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) und stromintensiven Netznutzern (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV) unterschieden. Während die atypischen Netznutzer ihre Spitzenlast in die lastschwachen Nebenzeiten des Netzes verlagern, zeichnen sich die stromintensiven Netznutzer durch einen gleichmäßigen und zugleich dauerhaften Strombezug aus. Zu den Profiteuren dieser Ausnahmen zählen unter anderem industrieintensive Unternehmen, aber auch Golfplätze oder Versicherungskonzerne. Für nichtprivilegierte Endverbraucher , wie einfache Haushalts- und Gewerbekunden, machen die Ausnahmen für die Industrie mittlerweile rund 0,25 Cent je Kilowattstunde aus. Insgesamt sorgt diese Umlage derzeit für ein Umverteilungsvolumen von 800 Mio. Euro. Im aktuellen Evaluierungsbericht der BNetzA zu § 19 Absatz 2 StromNEV kritisiert die Behörde die derzeitige Regelung u. a. mit den Worten „geringe[r] Nutzen im Hinblick auf Netzkostensenkungen oder Netzstabilität“, „falsche Signalwirkungen durch nicht richtig gesetzte Anreize [durch den Gesetzgeber ]“ sowie „erhebliches Potential an Mitnahmeeffekten“. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5763 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 63 \1 80 57 63 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 1. Bewertet die Bundesregierung die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und das damit verbundene atypische Netznutzungsverhalten als positiv in Bezug auf die Netzstabilität (bitte nach einzelnen Spannungsebenen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich divergierende Einschätzungen von Netzbetreibern vor, die sie gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben. Ein einheitliches Meinungsbild ergibt sich daraus für die Bundesregierung nicht. Konkret bewertet ein Anteil der Netzbetreiber den Nutzen der Regelung für die Netzstabilität als eher gering oder hat sich dazu nicht geäußert. Die Zustimmung ist bei Netzbetreibern mit größeren Elektrizitätsentnahmemengen tendenziell höher als bei Netzbetreibern mit geringeren Elektrizitätsentnahmemengen. Unter Berücksichtigung der Größengewichtung ist die Einschätzung auf den Spannungsebenen Hochspannung und Hoch-/Mittelspannung in Verteilnetzen deutlich positiver als bei darunterliegenden Spannungsebenen. Dies deutet zunächst darauf hin, dass hinsichtlich der Wirksamkeit Größeneffekte bei den angeschlossenen Verbrauchern von Bedeutung zu sein scheinen. Die individuelle Größe der angeschlossenen Letztverbraucher nimmt tendenziell mit steigender Spannungsebene des Anschlussnetzes zu. Große Letztverbraucher haben einen stärkeren Einfluss auf den Netzbetrieb als kleine. 2. Welche Aussagen zur Netzdienlichkeit von § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV treffen nach Informationen der Bundesregierung die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)? Dem überwiegenden Anteil der Übertragungsnetzbetreibern ist dazu keine Einschätzung möglich. Ein Übertragungsnetzbetreiber ist der Ansicht, dass eine atypische Netznutzung auf sein Höchstspannungsnetz stabilisierende Auswirkungen hat. 3. Welcher ÜNB spricht sich nach Kenntnis der Bundesregierung eindeutig für die Beibehaltung der jetzigen Regelung der Ausnahmen in § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aus? Allen vier Übertragungsnetzbetreiber ist keine Einschätzung zur Frage möglich, ob der stromintensive Letztverbrauch sich positiv auf die Netzstabilität auf den Spannungsebenen Höchstspannung, der Umspannebene Höchst- zu Hochspannung und der Hochspannungsebene auswirkt. Es hat sich kein Übertragungsnetzbetreiber für die bestehende Regelung ausgesprochen. 4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung diesbezüglich aus dem Evaluierungsbericht zu den Auswirkungen des § 19 Absatz 2 StromNEV auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen, und wird die Bundesregierung aufgrund des Evaluierungsberichtes Änderungen an § 19 Absatz 2 StromNEV vornehmen? 5. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach die Regelungen aus § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV dahingehend geändert werden sollten, dass Bandlastkunden nur dann begünstigt werden, wenn sie zugleich bereit und in der Lage sind, flexibel auf Netzsituationen zu reagieren, und falls nein, warum nicht? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5763 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 63 \1 80 57 63 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 6. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach die Regelungsinhalte dahingehend geändert werden sollten, dass ausschließlich Letztverbraucher, die in der Hochspannung oder höheren Spannungsebenen angeschlossen sind, in den Genuss der Regelung kommen, da überwiegend in diesen Spannungsebenen ein Zusammenhang mit Must-run-Kapazitäten oder mit wirkungsvollen Reaktionen auf volatile Einspeiseveränderungen hergestellt werden kann, und falls nein, warum nicht? 7. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach das heutige Entlastungsvolumen aus § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV gedeckelt werden sollte, um die Allgemeinheit der nichtprivilegierten Letztverbraucher vor weiteren Kostensteigerungen über das Umlagesystem zum § 19 StromNEV zu schützen, und falls nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“ zum Ergebnis gekommen, dass zukünftig die besonderen Netzentgelte für mehr Lastflexibilität geöffnet werden sollen (S. 71 f. des Weißbuchs). Es wird drauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Regelung für „stromintensive Letztverbraucher“ teilweise zu starke Anreize für ein gleichmäßiges Abnahmeverhalten setzen und das Flexibilitätspotenzial einschränken . Die Eckpunkte für die Anpassung des § 19 Absatz 2 StromNEV im Weißbuch skizzieren u. a., dass Netzbetreiber zukünftig Hochlastzeitfenster kurzfristiger festlegen können sollen, so dass Verbraucher ihr Verhalten dann genauer an die jeweils aktuelle Netzsituation anpassen können. Die Bundesregierung wird in den kommenden Monaten den konkreten Änderungsbedarf von § 19 Absatz 2 StromNEV erarbeiten. Derzeit ist noch keine Einschätzung dazu möglich, inwieweit dabei einzelne Empfehlungen aus dem Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur übernommen werden. 8. Von welchen „Mitnahmeeffekten“ (s. BNetzA-Evaluierungsbericht, S. 49) geht die Bundesregierung konkret aus? Die Bundesregierung geht aufgrund des Sachzusammenhangs davon aus, dass sich die Frage auf § 19 Absatz 2 Satz 1 Strom NEV bezieht. Der Bundesregierung liegen keine Angaben dazu vor, in welchem Umfang Mitnahmeeffekte einen Einfluss auf die Zahl der anspruchsberechtigten Letztverbraucher und die Entlastungshöhe haben. Die Bundesregierung wird die Einschätzungen der Bundesnetzagentur zu möglichen Mitnahmeeffekten bei der Erarbeitung des Änderungsbedarfes von § 19 Absatz 2 StromNEV in den kommenden Monaten berücksichtigen (vgl. auch die Antwort zu den Fragen 4 bis 7). 9. In welchem Maße geht die Bundesregierung von einer Anreizwirkung zur atypischen Netznutzung auf den verschiedenen Spannungsebenen auf Grundlage von § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV aus? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die bestehende Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV geeignet ist, einen Anreiz zur atypischen Netznutzung zu bieten. In welchem Maß ein Anreiz von Letztverbrauchern zu einer gezielten atypischen Netznutzung besteht, ist der Bundesregierung nicht bekannt . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5763 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 63 \1 80 57 63 .fm , 2 1. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 Gesamtherstellung: H. 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Die Bundesregierung geht aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragestellung davon aus, dass sich die Frage auf § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV bezieht. Die Bundesregierung wird die Einschätzungen der Bundesnetzagentur zu möglichen Fehlanreizen des bestehenden § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV bei der Erarbeitung des Änderungsbedarfes von § 19 Absatz 2 StromNEV in den kommenden Monaten berücksichtigen (vgl. auch die Antwort zu den Fragen 4 bis 7). 12. Wie viele Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im Rahmen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV bei den Netzentgelten entlastet (sowohl BNetzA als auch genehmigte Befreiungen aus den Bundesländern )? Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte beziehen sich in der Regel auf eine Entnahme- bzw. Abnahmestelle eines Unternehmens. Betriebsbezogene Aussagen sind inolgedessen nicht möglich. Aktuelle Angaben zu den entlasteten Entnahme- bzw. Abnahmestellen liegen der Bundesregierung nicht vor, da die Prüfung für die im Jahr 2014 angezeigten Netzentgeltvereinbarungen noch nicht abgeschlossen ist und die Anzeigefrist für das Jahr 2015 noch läuft. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .