Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5777 18. Wahlperiode 17.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 , C ha rly Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5663 – Wiederaufbau von Kobani und Berichte über behördliches Vorgehen gegen Rojava-Solidarität Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Januar 2015 wurde die syrisch-kurdische Stadt Kobani nach rund viermonatiger Belagerung und teilweiser Besetzung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) von den kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG bzw. YPJ und ihren Verbündeten, darunter Peschmerga aus der Region Kurdistan -Irak, Kommunisten aus der Türkei und einzelnen Brigaden der Freien Syrischen Armee, befreit. Rund die Hälfte der 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner des selbstverwalteten Kantons, die vor den IS-Angriffen in die Türkei geflohen waren, sind seitdem nach Angaben der Kantonalverwaltung in die zu 80 Prozent zerstörte Stadt und die umliegenden Dörfer zurückgekehrt. Die humanitäre Situation vor Ort ist weiterhin aufgrund der Zerstörung wichtiger Infrastrukturen prekär. Dazu kommt ein faktisches Embargo durch die Türkei, die nur ausgewählte Hilfstransporte ihre Grenze passieren lässt, aber nach Angaben der Kantonalverwaltung wichtige Güter für den Wiederaufbau blockiert. Die Sicherheitslage erscheint insbesondere aufgrund von Minen, Sprengfallen und nicht explodierter Munition weiterhin höchst brisant (www.jungewelt.de/2015/ 05-12/011.php; www.heise.de/tp/artikel/44/44991/1.html). Zudem erfolgte Ende Juni 2015 ein erneuter Überfall des IS auf die Stadt. Die nach YPG-Angaben auch über die Türkei nach Kobani eingedrungenen Dschihadisten töteten dabei über 200 Zivilistinnen und Zivilisten. Unterdessen sehen sich Aktivistinnen und Aktivisten, die sich an humanitären Projekten zum Wiederaufbau, aber auch am Widerstand gegen den IS beteiligen wollen, in verschiedenen Staaten der Europäischen Union (EU) staatlichen Repressalien ausgesetzt. Am 18. Juni 2015 wurde die aus Duisburg stammende S. K., Mitglied der Jugendgruppe Young Struggle, bei ihrer geplanten Ausreise über den Düsseldorfer Flughafen von der Bundespolizei aufgehalten. Die junge Frau wollte sich an einer humanitären Brigade des internationalen sozialistischen Zusammenschlusses ICOR zum Bau eines Gesundheitszentrums in Kobani beteiligen. Die Polizei nahm S. K. ihren Personalausweis und Reisepass ab, sie erhielt ein Ausreiseverbot mit der Begründung der „Gefahrenabwehr“ V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5777 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 (www.antifa-duesseldorf.de/2015/07/06/interview-mit-sofie-k/; https:\\linksunten.indymedia.org/de/node/146492). Im März 2015 wurde die aus Duisburg stammende 19-jährige I. H., die sich den Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG bzw. YPJ angeschlossen hatte, bei der Verteidigung eines christlichen Dorfes gegen den IS in Rojava/Nordsyrien getötet. Neben Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Tötung der deutschen Staatsbürgerin wollte die Bundesanwaltschaft auch ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), in deren Namen H. nach Syrien gegangen war, wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung prüfen (www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/2000-menschen-erweisen-ivanahoffmann -die-letzte-ehre-a-1023582.html). Auch in anderen EU-Staaten werden Maßnahmen gegen Personen ergriffen, die sich dem bewaffneten Widerstand gegen den IS angeschlossen haben oder dies möglicherweise vorhatten. So wurden zwei aus Spanien stammende Mitglieder einer von der MLPK initiierten Internationalen Freiheitsbrigade aus Rojava bei ihrer Rückkehr am 6. Juli 2015 festgenommen. Ein Sondergericht wirft ihnen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor (www.heise.de/tp/artikel/45/45385/1.html). Auch in Großbritannien wurde im Januar 2015 eine 18-jährige Kurdin unter dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung inhaftiert, weil sie sich möglicherweise den Frauenverteidigungseinheiten YPJ in Rojava anschließen wollte (www.theguardian.com/world/2015/ mar/13/british-teenage-girl-charged-kurdish-forces-fighting-isis). 1. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung Ausreiseverbote gegen Personen, die zur Unterstützung humanitärer Projekte oder ziviler Bereiche der Selbstverwaltungskantone nach Rojava reisen wollen, für zulässig? 2. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung Ausreiseverbote gegen Personen, die sich dem bewaffneten Widerstand gegen den IS in Nordsyrien oder dem Nordirak anschließen wollen, für zulässig ? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Das Paßgesetz (PaßG) sieht die Möglichkeit vor, einem deutschen Staatsangehörigen den Pass unter anderem zu versagen (§ 7 Absatz 1 PaßG), zu entziehen (§ 8 PaßG), den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken (§ 7 Absatz 2 PaßG) oder ihn für ungültig zu erklären (§ 11 Absatz 2 PaßG), wenn der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PaßG) oder eine schwere staatsgefährdenden Gewalttat vorbereitet (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 PaßG). Unter den gleichen Voraussetzungen wie das Paßgesetz sieht das Personalausweisgesetz in § 6 Absatz 7 die Möglichkeit vor, anzuordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Nach § 6a Absatz 1 und 2 des Personalausweisgesetzes kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 PaßG versagt oder entzogen werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 PaßG gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber 1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b AbV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5777 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder 2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft. Inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach den genannten Normen des Pass- und Personalausweisgesetzes bei den in Frage 1 und 2 genannten Fallkonstellationen vorliegen können, hängt von den konkreten Umständen eines jeden Einzelfalles ab, die nicht durch die Bundesregierung, sondern durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen und zu beurteilen sind. 3. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann und auf welcher rechtlichen Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland Ausreiseverbote gegen Personen verhängt, die nach Nordsyrien/Rojava reisen wollten? a) Wie viele dieser Ausreiseverbote richteten sich gegen mutmaßliche Anhänger des IS oder anderer dschihadistischer Gruppierungen (bitte angeben , inwieweit der Verdacht bestand, dass die Betroffenen sich bewaffneten Gruppierungen anschießen wollten, oder was sonst die Absicht der Reise war, z. B. humanitäre Hilfe, Eheschließung mit einem Dschihadisten etc.)? b) Wie viele dieser Ausreiseverbote richteten sich gegen mutmaßliche Unterstützerinnen und Unterstützer der Selbstverwaltungskantone von Rojava (bitte angeben, inwieweit der Verdacht besteht, dass die Betroffenen sich den bewaffneten Gruppierungen YPG bzw. YPJ oder anderen, aufseiten der Selbstverwaltung kämpfenden Verbände anschießen wollten , oder was sonst die Absicht der Reise war, z. B. humanitäre Hilfe)? Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu den Ausreiseverboten liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse vor, da in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland die Länder in dieser Frage zuständig sind. Eine Meldeverpflichtung der Länder an Bundesbehörden besteht nicht. Die Anzahl der behördlich verhängten Ausreiseverbotsverfügungen bewegt sich nach hiesiger Kenntnis im niedrigen dreistelligen Bereich. Aufgrund der unübersichtlichen Lage vor Ort ist häufig nicht gesichert bekannt, ob sich die Ausreisewilligen dem „Islamischen Staat“ (IS) oder einer anderen islamistischen Organisation anschließen möchten. Es ist allerdings von einer großen Anziehungskraft des IS auszugehen. Die „Partei der Demokratischen Union“ („Partiya Yekitiya Demokrat“ – PYD), die als Zweig der Terrororganisation „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkeren Kurdistan“ – PKK) in Syrien gilt, verfügt zur Umsetzung ihrer Autonomiebestrebungen – analog zu den Strukturen der PKK – über einen militärischen Arm: die „Volksverteidigungseinheiten“ („Yekineyen Parastina Gel“ – YPG). Sie bestehen nach eigenen Angaben aus rund 40 000 bis 50 000 Kämpfern. Bei der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) handelt es sich um die Fraueneinheit der YPG. Hier sind bislang drei passbeschränkende Maßnahmen aus dem Bereich PKK bekannt geworden, die im Zusammenhang mit beabsichtigten Kampfhandlungen für die o. g. Terrororganisationen stehen. Aus dem Bereich der „Marxistisch -Leninistischen-Kommunistischen-Partei“ (MLKP) wurde eine passbeschränkende Maßnahme bekannt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5777 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 4. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise von Personen besprochen oder vereinbart , die im Verdacht stehen, zur Unterstützung der Selbstverwaltungskantone einschließlich ihrer Selbstverteidigungsmilizen YPG bzw. YPJ u. a. nach Nordsyrien/Rojava ausreisen zu wollen oder von dort zurückkehren ? Entsprechende Erörterungen sind nicht bekannt. 5. Welche EU-Staaten haben bislang nach Kenntnis der Bundesregierung repressive Maßnahmen gegen Personen ergriffen, die im Verdacht stehen, zur Unterstützung der Selbstverwaltungskantone einschließlich ihrer Selbstverteidigungsmilizen YPG bzw. YPJ u. a. nach Nordsyrien/Rojava ausreisen zu wollen oder von dort zurückkehren? a) Um welche Maßnahmen auf welcher rechtlichen Grundlage in welchen Staaten handelt es sich genau? b) Wie viele Personen wurden in welchen EU-Staaten bislang wegen ihrer möglichen bzw. geplanten Beteiligung an humanitären oder bewaffneten Aktivitäten aufseiten der Selbstverwaltungskantone von Rojava festgenommen , inhaftiert, angeklagt oder verurteilt? Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) wurden bislang keine Personen wegen ihrer möglichen bzw. geplanten Beteiligung an humanitären oder bewaffneten Aktivitäten aufseiten der Selbstverwaltungskantone von Rojava festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder verurteilt . Kenntnisse über entsprechende Ermittlungs- und Strafverfahren in anderen EUStaaten liegen dem GBA nicht vor. 6. Inwieweit und in welchen Fällen und aus welchen Gründen im Einzelnen erachtet die Bundesregierung eine Beteiligung deutscher Staatsbürger oder in Deutschland aufenthaltsberechtigter Personen an Gruppierungen, die in Syrien und dem Irak bewaffnet gegen den IS kämpfen, für unzulässig oder strafbar? a) Welche möglichen Straftatbestände kann eine Beteiligung deutscher Staatsbürger oder generell in Deutschland aufenthaltsberechtigter Personen am bewaffneten Widerstand gegen den IS im Irak und Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Umständen und auf welcher rechtlichen und gesetzlichen Grundlage im Einzelnen erfüllen? b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist es deutschen Staatsbürgern generell verboten, sich bewaffneten staatlichen, parastaatlichen oder nichtstaatlichen Gruppierungen im Ausland anzuschließen? Die Bundesregierung missbilligt Rekrutierungen und andere Unterstützungsleistungen für den bewaffneten Kampf terroristischer Gruppen. Das Gefährdungspotenzial von Kämpfern, die an der Waffe und mit Sprengstoffen ausgebildet sind, ist erheblich. Die Frage, ob dabei eine Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht gegeben ist, hängt von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall ab, deren Bewertung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden obliegt. Abhängig vom Einzelfall kann die Strafbarkeit der handelnden Personen nach deutschem Strafrecht in Betracht kommen. Dies können sowohl allgemeine Straftatbestände wie die Tötungsdelikte nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches (StGB) als auch die Tatbestände der Bildung einer terroristischen Verei- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5777 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 nigung (auch im Ausland) nach den §§ 129a, 129b StGB sein. Denkbar ist auch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB. Außerdem kommt gegebenenfalls eine Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), insbesondere wegen Kriegsverbrechen nach § 8 VStGB, in Betracht. Es ist aber nicht generell strafbar, sich ausländischen staatlichen Gruppierungen im Ausland anzuschließen. Allerdings ist es nach § 109h StGB strafbar, einen Deutschen zum Wehrdienst zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anzuwerben oder ihn deren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuzuführen. 7. Wie begründet die Bundesregierung konkret das gegen S. K. verhängte Ausreiseverbot? a) Was genau wurde oder wird S. K. vorgeworfen? b) Aus welchen Quellen stammen die diesbezüglichen Erkenntnisse der Bundespolizei? c) Welche Behörde hat das Ausreiseverbot wann und für welchen Zeitraum verhängt? d) Wurden S. K. sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis entzogen , und wenn ja, für wie lange? Falls sie eines der Dokumente zurückerhalten hat, inwieweit ist darin die Ausreisesperre ausdrücklich vermerkt worden? e) Welche rechtlichen Mittel stehen S. K. nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, um gegen das Ausreiseverbot vorzugehen, und inwiefern und wann wurde sie darüber belehrt? Die Bundesregierung kann schon mangels Sachkenntnis kein von einer Landesbehörde verhängtes Ausreiseverbot begründen oder kommentieren. 8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand des nach dem Tod von I. H. angekündigten Prüfvorgangs der Generalbundesanwaltschaft wegen möglicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die MLKP oder einzelne Mitglieder oder Funktionäre oder Teilstrukturen dieser Partei im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Kämpferinnen und Kämpfern gegen den IS in Syrien und Irak? a) Wurde mittlerweile ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wenn ja, gegen wen, und aufgrund welcher möglichen Straftatbestände? b) Wurde vonseiten der Justiz die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) gegen die MLKP oder Teilstrukturen dieser Partei (welche) beantragt, und wie ist gegebenenfalls die Haltung des für eine diesbezügliche Verfolgungsermächtigung zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hierzu? Der GBA hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 einen Prüfvorgang zur Prüfung eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der Marxistisch-Leninistischen Partei Türkei/Nordkurdistan (MLKP) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB angelegt. Der Prüfvorgang ist nicht abgeschlossen und es wurde kein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet. Folglich wurde beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht um die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung angefragt. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5777 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen Tötung der deutschen Staatsbürgerin I. H. in Syrien? Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Tötung der deutschen Staatsbürgerin I. H. in Syrien wird durch die Staatsanwaltschaft Duisburg geführt . Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse dazu vor. 10. Inwieweit spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligung von Mitgliedern der TKP bzw. ML bzw. ihres bewaffneten Arms TIKKO am Widerstand der YPG bzw. YPJ bzw. der Internationalen Freiheitsbrigade gegen den IS in Nordsyrien bei Aufrechterhaltung der vom BMJV im Jahr 2012 erteilten Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB und den am 15. April 2015 von der Bundesanwaltschaft unter dem Vorwurf des § 129b StGB veranlassten Festnahmen von elf Mitgliedern der Konföderation der Arbeiterinnen und Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) in Deutschland , Griechenland, Frankreich und der Schweiz eine Rolle (www.freitag.de vom 17. Juni 2015 „MigrantInnen in der Diaspora kriminalisiert“)? Die Beteiligung von Mitgliedern der TKP/ML bzw. ihres bewaffneten Arms TIKKO am Widerstand der YPG/YPJ bzw. der Internationalen Freiheitsbrigade gegen den IS ist nicht Gegenstand der Ermittlungsverfahren des GBA gegen elf Personen wegen des Verdachts der Rädelsführerschaft/Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland TKP/ML. Eine mögliche Mitgliedschaft in der Konföderation der Arbeiterinnen und Arbeiter aus der Türkei (ATIK) ist ebenfalls nicht vom Tatvorwurf umfasst. Dementsprechend besteht auch kein Zusammenhang mit der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilten Verfolgungsermächtigung. 11. Wie stellt sich die gegenwärtige Situation an der türkisch-syrischen Grenze nach Kenntnis der Bundesregierung dar? a) Welche passierbaren Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien bestehen, und welche Gruppierungen kontrollieren diese jeweils auf syrischer Seite? Mit Stand 31. Juli 2015 waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Grenzübergänge Cilvegözü/Bab al-Hawa und Öncüpınar – Bab al-Salam grundsätzlich für humanitäre und kommerzielle Güter offen. Auf syrischer Seite werden diese momentan von diversen Gruppen der bewaffneten Opposition kontrolliert. Die Grenzübergänge Aşşağıpulluyazı – Ain al-Bayda, Güveççi – Kherbet Eljoz, Bükülmez – Atmeh, Mürşitpinar – Ain al-Arab/Kobani, Şenyurt – Derbassiyeh und Nusaybin – Qamishly sind dagegen nur für humanitäre Güter offen. Von diesen werden auf syrischer Seite Mürsitpinar – Ain al-Arab/Kobane und Şenyurt – Derbassiyeh von der PYD/YPG und Nusaybin – Qamishly von der syrischen Regierung kontrolliert. Die Grenzübergänge Akcakale – Tall Abyad und Ceylanpinar – Ras Al-Ayn sind nur zeitweilig geöffnet. Für Personenverkehr aus Syrien hat die Türkei ihre Grenze grundsätzlich geschlossen, Ausnahmen gelten jedoch für humanitäre Fälle. Personenverkehr aus der Türkei nach Syrien ist für syrische Staatsangehörige nach Erkenntnissen der Bundesregierung grundsätzlich möglich. b) Inwieweit, in welchem Ausmaß und an welchen Stellen ist es Angehörigen dschihadistischer Gruppierungen, wie des IS, al Nusra, der Armee der Eroberer etc. möglich, die türkisch-syrische Grenze zu überV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5777 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 schreiten, und inwieweit findet dieser Grenzverkehr mit Wissen, Unterstützung oder Billigung türkischer Behörden statt? Der Bundesregierung sind Presseberichte bekannt, denen zufolge Angehörige terroristischer Gruppen vereinzelt die Grenze von Syrien in die Türkei überquert haben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die türkischen Behörden solche Bewegungen soweit wie möglich unterbinden. c) In welchen Bereichen der Grenze wurden von türkischer Seite aus welche besonderen Blockademaßnahmen (Mauern, Zäune, Gräben, Minen etc.) neben den bereits vor Beginn des syrischen Bürgerkrieges bestehenden Grenzsicherungsanlagen errichtet, und welchen Zielen im Einzelnen bzw. der Abwehr welcher möglichen Gefahren dienen diese nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Bundesregierung sind Presseberichte über den Bau von insgesamt rund 150 Kilometern Mauer sowie 20 Meter hohen Wachtürmen zur Grenzbeobachtung an verschiedenen Abschnitten der Grenze zu Syrien bekannt. Daneben werden den Berichten zufolge entlang der Grenze auf 118 Kilometern Scheinwerfer aufgestellt und auf insgesamt 365 Kilometern an verschiedenen Abschnitten Gräben ausgehoben. Den Berichten zufolge dienen diese Maßnahmen der Verhinderung von illegalem Grenzübertritt und Schmuggel. d) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis der Bundesregierung generell Personen und Güter die Grenze zwischen der Türkei und den drei Selbstverwaltungskantonen Cazire, Kobani und Afrin in Nordsyrien passieren? Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. e) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen können Baufahrzeuge und Baumaterialien für den Wiederaufbau von Kobani die türkisch-syrische Grenze passieren, und wo und mit welcher Begründung gibt es in diesem Bereich Restriktionen durch die türkischen Behörden? Baufahrzeuge und Baumaterialien für den Wiederaufbau von Kobani werden von den türkischen Behörden grundsätzlich als humanitäre Güter eingestuft und ihr Transport deshalb auch grundsätzlich genehmigt. Nur in Einzelfällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Transport nicht genehmigt worden, weil die türkischen Behörden den humanitären Charakter einzelner Lieferungen offenbar nicht erkennen konnten oder weil die Baumaschinen nicht durch das Grenztor des Übergangs Mürşitpinar – Ain al-Arab/ Kobani passten. f) Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen können Personen, die sich am Wiederaufbau von Kobani einschließlich medizinischer Versorgung beteiligen wollen, die Grenze nach Syrien von der Türkei aus passieren, und inwieweit sind der Bundesregierung hier Restriktionen vonseiten der türkischen Behörden bekannt (bitte benennen inwieweit hier zwischen türkischen und syrischen Staatsbürgern und Bürgern anderer Staaten unterschieden wird)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erlauben die türkischen Behörden Personen , die sich am Wiederaufbau von Kobani/Ain al-Arab beteiligen wollen, grundsätzlich den Grenzübertritt nach Kobani/Ain al-Arab, da dies als humanitärer Einsatz angesehen wird. Lediglich nach dem neuerlichen Angriff der Terrormiliz ISIS am 25. Juni 2015 auf Kobani und nach dem Selbstmordanschlag in der türkischen Grenzstadt Suruç am 20. Juli 2015 hatten die türkischen Behörden den Grenzübergang nach Kobani vorübergehend geschlossen. Seit dem V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5777 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 31. Juli 2015 ist der Übergang für humanitäres Personal unabhängig von der Staatsangehörigkeit wieder geöffnet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Unterscheidung bezüglich der Staatsangehörigkeit vor. Seit Beginn der Wiederaufbauarbeiten in Kobani haben dort humanitäre Helfer unterschiedlicher Nationalitäten gearbeitet. 12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige humanitäre Situation in der Stadt Kobani und den umliegenden Dörfern des Kantons? a) Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischenzeitlich aus der Türkei nach Kobani zurückgekehrt , und wo und unter welchen Umständen leben diese? Laut Schätzungen der Vereinten Nationen sind rund 69 000 Menschen nach Kobani zurückgekehrt. Die Situation in Kobani ist relativ stabil, jedoch kam es Ende Juni 2015 zu einem kurzen Aufflammen von Kämpfen mit dem so genannten IS mit rund 300 Todesopfern. Die Menschen in Kobani benötigen insbesondere Unterstützung bei der Gesundheitsversorgung , Trink- und Abwasserversorgung sowie bei der Nahrungsmittelversorgung . b) Welche Informationen über den aktuellen Stand des Wiederaufbaus von Kobani hat die Bundesregierung? Die Stadt Kobani ist zu mehr als 50 Prozent zerstört, darunter auch medizinische Einrichtungen, Schulen und öffentliche Gebäude. Energie- und Wasserversorgung funktionieren nur eingeschränkt. Große Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden durch Konfliktparteien vermint. Darüber hinaus stellen nicht explodierte Kampfmittel und Sprengfallen eine erhebliche Gefährdung dar. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Gefährdung und der Notwendigkeit von Maßnahmen der Minen- und Kampfmittelräumung, sowie der volatilen Sicherheitslage, kommt der Wiederaufbau nur langsam voran. c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von internationalen Konferenzen, die sich mit dem Wiederaufbau von Kobani befassen, und wenn ja, inwieweit hat sie sich an solchen Konferenzen beteiligt oder beabsichtigt dies in Zukunft zu tun? Am 1. Juli 2015 fand im Europäischen Parlament in Brüssel eine Konferenz zum Thema „International Rebuild Kobane Conference in the European Parliament“ statt, bei der die Bundesregierung als Beobachter teilgenommen hat. Weitere Konferenzen zum Wiederaufbau Kobanis sind der Bundesregierung nicht bekannt . d) Welche staatlichen und nichtstaatlichen Hilfsprojekte und Hilfsprogramme aus Deutschland für den Wiederaufbau von Kobani und die humanitäre Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sind der Bundesregierung bekannt, und inwieweit unterstützt sie deren Bemühungen ? Der Bundesregierung sind Berichte über einzelne zivilgesellschaftliche Initiativen zur Unterstützung des Wiederaufbaus von Kobani bekannt. Die Bundesregierung unterstützt humanitäre Hilfsprojekte von Nichtregierungsorganisationen , der Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften sowie von Organisationen der Vereinten Nationen (VN) für Flüchtlinge aus Kobani in der Türkei sowie Maßnahmen für Rückkehrer in Kobani selbst, insbesondere im Bereich Ernährungshilfe . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5777 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 9 13. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung bei der türkischen Regierung für eine weitere Öffnung der Grenze bzw. die Schaffung eines humanitären Korridors aus der Türkei nach Kobani ein, um den Wiederaufbau der Stadt zu unterstützten und die humanitäre Versorgung der zurückgekehrten Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen? Die Bundesregierung unterstützt grenzüberschreitende humanitäre Hilfsmaßnahmen aus der Türkei, um notleidenden Menschen in Syrien zu helfen. Dabei teilt sie die Sorge der Vereinten Nationen wie auch der türkischen Behörden, dass eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Kobani/Ain al-Arab derzeit aufgrund extremer Kontamination mit Sprengfallen, Minen und nicht explodierter Munition erhebliche Risiken mit sich bringt. Darüber hinaus geht sie von einer weiterhin bestehenden Bedrohung durch die Terrormiliz ISIS aus. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen erneuten Überfall des IS auf Kobani Ende Juni 2015? a) Wie viele IS-Kämpfer waren nach Kenntnis der Bundesregierung an dem Angriff beteiligt, und wie konnten diese in die Stadt eindringen? b) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise, dass sich IS-Kämpfer über türkisches Territorium bewegen, die Grenze von der Türkei aus passiert haben oder von türkischen Behörden Hilfestellungen beim Eindringen nach Kobani oder beim Rückzug erhalten haben? c) Wie viele Menschenleben kostete der erneute IS-Angriff auf Kobani nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Zivilistinnen bzw. Zivilisten , Mitgliedern der Sicherheitskräfte von Kobani – YPG bzw. YPJ, Asayis u. a. – und IS-Kämpfern aufschlüsseln)? Am 25. Juni 2015 startete der IS eine Offensive auf Ain al-Arab. Dabei setzte er mindestens drei Selbstmordattentäter und um die hundert IS-Kämpfer ein. Die IS-Kämpfer sollen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Uniformen der YPG und der Free Syrian Army (FSA) getragen haben. 15. Wie schätzt die Bundesregierung generell die Sicherheitslage in der Region Rojava ein (bitte nach den Kantonen Afrin, Kobani und Cazire getrennt aufschlüsseln und begründen)? Da der Bundesregierung die genaue Abgrenzung der so genannten Kantone nicht bekannt ist, kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden. Mit Stand 5. Oktober 2015 stellt sich die Sicherheitslage wie folgt dar: Die dominante bewaffnete Gruppe in den kurdischen Gebieten ist der militärische Arm der PYD, die YPG. In der syrischen Provinz Hasaka dominiert sie die Gebiete nördlich der Provinzhauptstadt Hasaka, die südlich gelegenen Gebiete werden vom IS kontrolliert. Die Provinzhauptstadt Hasaka ist unter der YPG, anderen regime-loyalen Milizen und den syrischen Streit- und Sicherheitskräften aufgeteilt. Die zweite, größere Stadt der Provinz, die Grenzstadt Qamishli im Norden Hasakas, ist ebenfalls unter der YPG, regiemetreuen Milizen und den syrischen Streit- und Sicherheitskräften aufgeteilt. Am 27. Juli 2015 ereigneten sich dort laut Presseberichten zwei Anschläge nach einer längeren Zeit relativer Ruhe. In den ländlichen Gebieten konnte die YPG zahlreiche Erfolge gegen den IS verbuchen, was insbesondere auf die Luftnahunterstützung durch die Anti-ISKoalition und die syrischen Luftstreitkräfte zurückzuführen ist. Dennoch konnte der IS nicht aus diesen Gebieten vertrieben werden und schafft es noch immer, erfolgreiche Offensivoperationen durchzuführen. Insbesondere nördlich des Sinjar-Gebirges kommt es regelmäßig zu Kämpfen mit dem IS. Nur um die V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5777 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 0 Städte Rumailan und Malikiya wurden seit längerer Zeit keine Kämpfe beobachtet . In der Region um die Grenzstadt Tal Abyad bis zur ca. 30 km südlich gelegen Hauptverkehrsroute zwischen Qamishli und Aleppo ist die YPG zwar präsent, schafft es aber nicht, den IS von Angriffen in diesem Gebiet abzuhalten. Auch in den Gebieten um Ain al-Arab dominiert die YPG, aber auch hier kann der IS bis in den Nahbereich von Ain al-Arab vordringen. Die Gebiete nordwestlich von Afrin sind relativ ruhig. Insgesamt ist die Sicherheitslage sehr unsicher und volatil, da es der YPG nicht gelingt, ein Eindringen des IS in diese Gebiete zu verhindern. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 1 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 57 77 \1 80 57 77 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 2 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .