Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5807 18. Wahlperiode 21.08.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5691 – Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 eingeführt . Mittlerweile ist das Gesetz mehr als ein halbes Jahr in Kraft und es stellt sich die Frage, wie sich der Mindestlohn beispielsweise auf die Zahlung von Aufstockerleistungen, die Arbeitslosigkeit, das Arbeitsvolumen, die Löhne oder die Zahl der sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig Beschäftigten auswirkt. Vor der Einführung des Mindestlohns gab es eine über viele Jahre geführte, zum Teil lediglich auf Modellen und Annahmen beruhende Debatte über ebendiese Wirkungen des Mindestlohns. Während insbesondere arbeitgebernahe Verbände oder Institute häufig die Gefahr steigender Arbeitslosigkeit heraufbeschworen haben, haben Gewerkschaften und ihnen nahestehende Forschungsreinrichtungen die positiven Wirkungen einer Lohnuntergrenze, wie zum Beispiel den Schutz vor weiter sinkenden Löhnen, mehr Lohngerechtigkeit und eine verbesserte Kaufkraft, herausgestellt. Darüber hinaus werden Fragen zur Kontrolltätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und zu den Ergebnissen dieser Kontrollen formuliert. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Einige Fragen der Fragesteller beziehen sich auf konkrete Folgen der Einführung des allgemeinen Mindestlohns. Wissenschaftlich fundierte Aussagen, welchen Einfluss der allgemeine Mindestlohn auf die Entwicklung von Löhnen oder auf den Arbeitsmarkt hat, sind ein gutes halbes Jahr nach Inkrafttreten der Regelung naturgemäß noch nicht möglich. Dementsprechend wird das Mindestlohngesetz im Jahr 2020 evaluiert. Darüber hinaus evaluiert die Mindestlohnkommission laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die ProV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 2 duktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung. Unabhängig von der wissenschaftlichen Evaluation lässt sich ein zeitliches Zusammentreffen der Einführung des allgemeinen Mindestlohns mit einigen statistisch messbaren Entwicklungen feststellen. Auf diese wird in den Antworten zu den einzelnen Fragen hingewiesen. So hat sich beispielsweise die Anzahl der geringfügigen Beschäftigten verringert; gleichzeitig steigt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, und zwar in Branchen, die einen hohen Anteil geringfügig Beschäftigter verzeichnen. Vieles spricht dafür, dass hier Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden, was einem der Ziele des Koalitionsvertrages entspricht. Methodische Hinweise Der aktuelle Berichtsmonat in der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Januar 2015. Das betrifft die Antworten zu den Fragen 4, 7 und 12. Differenzierungen nach Vollzeit bzw. Teilzeit und nach Branchen bei den Fragen 1 und 2 können grundsätzlich über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungs - und der Beschäftigtenstatistik gewonnen werden; sind derzeit jedoch nicht möglich. 1. Wie viele Finanzmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Monaten des Jahres 2015 bisher für aufstockende Leistungen an Erwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gezahlt (bitte soweit vorhanden die einzelnen monatlichen Werte für das Jahr 2015 ausweisen und wenn möglich bitte nach Vollzeit, Teilzeit und Ost bzw. West sowie nach Geschlecht und Branche differenzieren; zum Vergleich bitte die Werte der drei vorangegangenen Jahre angeben)? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbstätige Arbeitslosengeld -II-Bezieher fallen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an, weil nicht nur die Bedarfe der erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher, sondern auch die Bedarfe deren Angehöriger, die mit in der Bedarfsgemeinschaft leben, zu decken sind. Der aktuelle Berichtsmonat mit vollständiger Datengrundlage ist der Februar 2015. In diesem Monat beliefen sich die Zahlungsansprüche auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens ein erwerbstätiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher lebt, auf 881 Mio. Euro. Für Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens ein abhängig erwerbstätiger Leistungsbezieher lebt, lag der Betrag bei 791 Mio. Euro. Zum Vergleich werden in der nachfolgenden Tabelle 1 der Dezember 2014 (als letzter Monat vor der Einführung des Mindestlohns) sowie jeweils die Berichtsmonate Dezember und Februar (für den Februar 2014 liegen keine vollständigen Daten vor) der Vorjahre dargestellt. Für weitere aktuelle Monate liegen keine vollständigen Daten aller Jobcenter vor. Auswertungen für West- und Ostdeutschland sind ebenfalls Tabelle 1 zu entnehmen . Informationen nach Geschlecht liegen standardmäßig nicht vor und können nur durch Sonderauswertungen ermittelt werden. Solche Auswertungen sind derzeit nur für die Monate mit vollständigen Daten aller Jobcenter möglich. Dabei wäre zudem zu berücksichtigen, dass in einer Bedarfsgemeinschaft auch zwei erwerbstätige Personen Leistungen beziehen können. Entsprechend fällt die Summe von Männern und Frauen höher als die Gesamtzahl aus. Eine Differenzierung nach Vollzeit bzw. Teilzeit und Branchen ist aktuell nicht möglich. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 3 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Erwerbstätigen , die ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II beziehen, im Jahr 2015 entwickelt (bitte soweit vorhanden die einzelnen monatlichen Werte für das Jahr 2015 ausweisen; und wenn möglich bitte nach Vollzeit, Teilzeit und Ost bzw. West sowie nach Geschlecht und Branche differenzieren ; zum Vergleich bitte die Werte der drei vorangegangenen Jahre angeben )? Erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte , die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gleichzeitig ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen. Aktuelle Ergebnisse liegen für den Berichtsmonat März 2015 vor. In diesem Monat gab es 1,23 Millionen erwerbstätige Bezieher von Arbeitslosengeld II und darunter waren 1,13 Millionen abhängig Erwerbstätige. Deutschland Ausgewählte Berichtsmonate männlichen eLb weiblichen eLb eLb aus Ostdeutschland eLb aus Westdeutschland 1 2 3 4 5 6 Dezember 2011 869.833.726 787.004.176 - - 254.419.329 532.584.847 Februar 2012 884.010.072 798.010.257 - - 255.248.779 542.761.477 Dezember 2012 865.478.434 780.710.609 396.555.358 459.490.897 247.102.757 533.607.852 Februar 2013 887.503.843 798.998.608 - - 249.688.792 549.309.816 Dezember 2013 886.224.600 797.871.505 407.190.555 465.633.523 245.280.561 552.590.944 Februar 2014 - - - - - - Dezember 2014 886.018.246 799.360.610 407.416.772 464.721.859 235.827.058 563.533.552 Februar 2015 880.555.437 790.526.899 396.130.754 464.366.564 225.188.965 565.337.934 Erstellungsdatum: 06.08.2015, Datenzentrum Statistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene) Monat darunter: abhängig erwerbstätigen Leistungsbezieher darunter mit mindestens 1… Zahlungsansprüche der BG mit mindestens 1 … erwerbstätigen ALG II-Bezieher V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 4 Eine Differenzierung nach Geschlecht und West- und Ostdeutschland ist der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen. Eine Differenzierung nach Vollzeit bzw. Teilzeit und Branchen ist aktuell nicht möglich. 3. Wie hat sich die Zahl der Arbeitslosen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 entwickelt (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern differenzieren , die einzelnen Monatswerte für das Jahr 2015 ausweisen und die prozentuale Entwicklung darstellen; bitte zum Vergleich die Werte der drei vorangegangen Jahre angeben und nach Geschlecht, Alter, Qualifikation und Staatsangehörigkeit differenzieren)? Aktueller Berichtsmonat in der Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit ist der Juli 2015. In diesem Monat gab es bundesweit 2,77 Millionen Arbeitslose . Das waren 99 000 oder 3,4 Prozent weniger als im Vorjahr. Detaillierte Ergebnisse nach Bundesländern, Geschlecht, Alter, Qualifikation und Nationalität können weitgehend den Veröffentlichungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden (www.statistik.arbeitsagentur.de) und sind der als Anlage beigefügten Tabelle zu Frage 3* zu entnehmen. Deutschland Ausgewählte Berichtsmonate Männer Frauen Ostdeutschland Westdeutschland 1 2 3 4 5 6 Dezember 2011 1.326.585 1.218.621 545.928 672.692 427.834 790.787 Januar 2012 1.323.192 1.214.025 537.069 676.957 422.707 791.318 Februar 2012 1.306.801 1.196.680 524.370 672.310 416.366 780.314 März 2012 1.311.779 1.201.017 525.424 675.593 417.128 783.889 Dezember 2012 1.296.876 1.188.664 524.879 663.785 408.396 780.268 Januar 2013 1.292.897 1.184.019 518.844 665.175 405.639 778.380 Februar 2013 1.282.175 1.172.320 509.154 663.167 400.264 772.056 März 2013 1.291.847 1.181.276 513.591 667.685 401.984 779.292 Dezember 2013 1.294.789 1.186.013 526.441 659.572 398.265 787.748 Januar 2014 1.285.679 1.176.794 518.610 658.185 393.672 783.122 Februar 2014 1.278.030 1.168.631 510.824 657.807 388.800 779.831 März 2014 1.288.970 1.179.413 516.598 662.815 391.241 788.172 Dezember 2014 1.264.279 1.157.191 512.007 645.183 373.134 784.057 Januar 2015 1.242.484 1.134.671 497.109 636.956 361.485 773.186 Februar 2015 1.223.292 1.114.556 484.400 630.112 349.450 765.106 März 2015 1.234.878 1.125.236 490.899 634.328 350.355 774.881 Erstellungsdatum: 06.08.2015, Datenzentrum Statistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Tabelle 2: Abhängig erwerbstätige Leistungsbezieher (bezogen auf Personen) Monate Erwerbstätige Leistungsbezieher Abhängig erwerbstätige Leistungsbezieher darunter darunter * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/5807 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 5 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Minijobs im Jahr 2015 entwickelt (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern differenzieren , die einzelnen Monatswerte für das Jahr 2015 ausweisen sowie die prozentuale Entwicklung darstellen und nach Geschlecht, Alter, Branche und Staatsangehörigkeit differenzieren; bitte zum Vergleich die Werte der drei vorangegangen Jahre angeben)? Im Januar 2015 gab es 4,99 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Das waren 179 000 oder 3,5 Prozent weniger als im Dezember 2014 und 145 000 oder 2,8 Prozent weniger als im Vorjahr. Ein Rückgang von Dezember auf Januar ist saisonbedingt üblich. Der Rückgang fällt mit 179 000 aber deutlich größer aus als von Dezember 2013 auf Januar 2014 mit –87 000 und im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre mit –83 000. Detaillierte Ergebnisse nach Bundesländern, Geschlecht, Alter, Nationalität und Branchen können der als Anlage beigefügten Tabelle zu Frage 4* entnommen werden. 5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass die Einführung des Mindestlohns zu einer Ersetzung geringfügiger Beschäftigung durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geführt hat? Wie der Antwort zu Frage 4 zu entnehmen ist, hat sich die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Jahr 2015 verringert. Gleichzeitig ist die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in einigen Branchen mit einem hohen Anteil von geringfügig Beschäftigten gestiegen. Inwiefern dies Auswirkungen des Mindestlohns sind, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Die Bundesregierung weist auf ihre Vorbemerkung hin. 6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen im Jahr 2015 entwickelt (bitte als Vergleich die Werte der drei vorangegangenen Jahre angeben und nach Vollzeit und Teilzeit sowie nach Geschlecht differenzieren)? Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben Erwerbstätige im ersten Quartal 2015 insgesamt rund 14,92 Milliarden Stunden gearbeitet . Das bedeutet eine leichte Zunahme um 0,5 Prozent verglichen mit dem Vorjahresquartal . Im Vergleich zum vierten Quartal 2014 ist das Arbeitsvolumen saison- und kalenderbereinigt um 0,2 Prozent gestiegen. Das Arbeitsvolumen im jeweils ersten Quartal betrug 2014 14,85, 2013 14,47 und 2012 14,88 Milliarden Arbeitsstunden. Eine Differenzierung nach Vollzeit und Teilzeit sowie nach Geschlecht ist nicht möglich. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/5807 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 6 7. Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr 2015 bisher entwickelt (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern differenzieren, die einzelnen Monatswerte für das Jahr 2015 ausweisen und die prozentuale Entwicklung darstellen; bitte zum Vergleich die Werte der drei vorangegangen Jahre angeben und nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit differenzieren)? Im Januar 2015 gab es 30,28 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte . Das waren 122 000 oder 0,4 Prozent weniger als im Dezember 2014. Ein Rückgang von Dezember auf Januar ist saisonbedingt üblich. Der Rückgang fällt mit 122 000 aber geringer aus als im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre mit –157 000. Gegenüber dem Vorjahr gab es 539 000 oder 1,8 Prozent mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Die Zunahme fiel stärker aus als im Januar 2014 mit +402 000 oder +1,4 Prozent. Detaillierte Ergebnisse nach Bundesländern, Geschlecht, Alter, Nationalität und Branchen können der als Anlage zu Frage 7 beigefügten Tabelle* entnommen werden. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkung des Mindestlohns auf die Preisentwicklung vor? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu den Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Preisentwicklung vor. Sie verweist auf ihre Vorbemerkung . Die Deutsche Bundesbank hat in ihrem Monatsbericht Mai 2015 (S. 66 bis 68) erste Analysen zur Entwicklung von Verbraucherpreisen nach Einführung des Mindestlohns veröffentlicht. Der Monatsbericht kann unter www. bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/ Monatsberichte/2015/2015_05_monatsbericht.html heruntergeladen werden. Inwiefern die dargestellten Entwicklungen Auswirkungen des Mindestlohns sind, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. 9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkung des Mindestlohns auf die Binnennachfrage bzw. die Kaufkraft vor? Saisonbereinigte Daten zu den realen privaten Konsumausgaben – als Indikator für die Binnennachfrage – bzw. zum verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte – als Indikator für die Kaufkraft – lassen sich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) des Statistischen Bundesamtes (Destatis) entnehmen . Sie sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die indizierten Daten für den privaten Konsum preisbereinigt sind (eventuelle Preissteigerungen wurden herausgerechnet). Die Daten für das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte sind hingegen nominale Werte, das heißt, sie sind nicht preisbereinigt. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/5807 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 7 Zudem sind die Daten lediglich deskriptiv und lassen keine Aussagen über kausale Mindestlohnwirkungen zu. Dies bleibt einer späteren Evaluierung vorbehalten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mindestlohns auf die Löhne und die Lohnentwicklung vor (bitte nach Geschlecht, Branche sowie Voll- bzw. Teilzeit differenzieren)? Daten zur Lohnentwicklung für das produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich liegen der Bundesregierung auf der Basis des vierteljährlichen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes vor, der auf Daten der Vierteljährlichen Verdiensterhebung (VVE) beruht. Die VVE bezieht Betriebe mit zehn und mehr Arbeitnehmern ein. In ausgewählten Wirtschaftszweigen werden Betriebe mit fünf und mehr Arbeitnehmern einbezogen. Die nachfolgenden Werte geben die durchschnittliche Veränderung des Nominallohnindexes des ersten Quartals 2015 zum ersten Quartal 2014 wieder: Insgesamt: + 2,5 Prozent Männer: + 2,4 Prozent Frauen: + 2,8 Prozent Vollzeitbeschäftigte: + 2,4 Prozent Teilzeitbeschäftigte: + 2,8 Prozent Geringfügig Beschäftigte: + 5,0 Prozent Die verfügbaren Daten für Wirtschaftszweige können der als Anlage zu Frage 10 beigefügten Tabelle* entnommen werden. Tabelle 3: Saisonbereinigte Daten zu den realen privaten Konsumausgaben und dem nominalen verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte Quartal/Jahr Realer privater Konsum (Index, 2010=100, saisonbereinigt ) Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte (Nominalwerte , saisonbereinigt, Mrd. Euro) Q1/2015 106,66 437,011 Q4/2014 106,02 437,181 Q3/2014 105,28 432,228 Q2/2014 104,56 428,206 Q1/2014 104,54 424,611 Q4/2013 103,73 421,973 Q3/2013 104,53 424,694 Q2/2013 103,94 419,248 Q1/2013 103,14 415,366 Q4/2012 102,96 414,495 Q3/2012 103,04 411,971 Q2/2012 102,86 411,312 Q1/2012 102,59 414,125 * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/5807 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 8 Inwiefern die dargestellten Entwicklungen Auswirkungen des Mindestlohns sind, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Die Bundesregierung weist auf ihre Vorbemerkung hin. 11. Wie hat sich im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der Anteil der Niedriglohnbeziehenden entwickelt (soweit möglich bitte nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit sowie unterschiedlichen Beschäftigungsformen differenzieren; bitte zum Vergleich die Werte der drei vorangegangenen Jahre darstellen)? Der Bundesregierung liegen noch keine Angaben zu Zahl und Anteil der Niedriglohnbezieher im Jahr 2015 vor. 12. Wie viele Betriebe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern differenzieren und zum Vergleich die Zahlen der vergangenen fünf Jahre angeben)? Die gesuchten Informationen können aus dem Statistischen Unternehmensregister der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bereitgestellt werden. Aktuell liegen die Daten des Jahres 2012 und der Jahre davor vor. Das Statistische Unternehmensregister erfasst auch Betriebe ohne Beschäftigte. Tabelle 5: Statistisches Unternehmensregister AAnzahl der B etriebe im W irtschaftsbereich B -N und P -S 1) 2008 2009 2010 2011 2012 01 Schleswig-Holstein 133.340 132.350 133.797 135.341 136.095 02 Hamburg 105.838 104.953 105.645 108.020 108.539 03 Niedersachsen 327.958 323.748 325.440 329.329 329.246 04 Bremen 28.692 28.426 28.557 28.769 28.549 05 Nordrhein-W estfalen 791.593 783.802 790.592 792.271 791.746 06 Hessen 305.913 302.384 301.762 305.113 303.118 07 R heinland-P falz 188.380 186.339 187.790 186.723 182.555 08 Baden-W ürttemberg 518.321 516.561 517.746 523.786 524.129 09 Bayern 678.479 670.922 682.725 689.326 702.014 10 Saarland 45.457 44.673 43.766 43.131 42.893 11 Berlin 164.423 164.421 166.117 171.157 174.654 12 Brandenburg 107.430 107.207 107.269 108.488 108.850 13 Mecklenburg-Vorpommern 72.413 72.451 73.043 73.666 74.145 14 Sachsen 188.558 186.838 187.628 189.523 189.623 15 Sachsen-Anhalt 89.123 87.959 88.080 87.954 87.619 16 T hüringen 99.148 97.560 97.856 98.394 97.642 Insgesamt 3.845.066 3.810.594 3.837.813 3.870.991 3.881.417 1) K lassifikationen der W irtschaftszweige, Ausgabe 2008 (W Z 2008) © Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister - System 95, W iesbaden 2015 Alle R echte vorbehalten. Länder Betriebe V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 9 13. Wie viele Betriebe hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr bereits geprüft (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern bzw. Regionen der Hauptzollämter differenzieren und sowohl die bisherige Gesamtzahl der Prüfungen für das Jahr 2015 als auch die einzelnen Monatswerte ausweisen und wenn möglich bitte nach Branchen und Betriebsgrößen differenzieren)? Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) sieht eine Erfassung von Betrieben oder Betriebsgrößen nicht vor. Erfasst und ausgewertet wird die Zahl der Prüfungen bei Arbeitgebern. Außerdem stehen Auswertungsmöglichkeiten nur für eine begrenzte Zahl an Branchen zur Verfügung. Die Ergebnisse sind in den beigefügten Anlagen* 1a und 1b zu Frage 13 dargestellt. Bei den Auswertungen ist eine Branche nur dann gelistet, wenn dort Ergebnisse gezählt werden konnten. 14. In wie vielen Fällen hat die FKS im Jahr 2015 Ermittlungen aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz eingeleitet (bitte nach Bundesgebiet und Bundesländern bzw. Regionen der Hauptzollämter differenzieren und wenn möglich bitte nach Branchen und Betriebsgrößen differenzieren)? Die Auswertungen sind der als Anlage zu Frage 14 beigefügten Tabelle* zu entnehmen . Bundesfinanzdirektionen oder Hauptzollämter sind jeweils nur dann gelistet, wenn dort auch entsprechende Ergebnisse gezählt wurden. Hinsichtlich der Betriebsgrößen und Branchen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung beruhend auf den Prüfungen der FKS über die Art der Verstöße gegen Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz vor (bitte einzeln darstellen, zu welchen Verstößen in welcher Zahl Ermittlungen eingeleitet wurden)? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit leitet Ermittlungsverfahren nicht nur im Rahmen von Prüfungen ein. Die statistischen Auswertungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermöglichen insofern keine Zuordnung, welche Ermittlungsverfahren aus Prüfungen resultieren. Dargestellt werden daher alle eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz, soweit eine statistische Auswertung hierzu möglich ist. Nicht gesondert erfasst und ausgewertet werden Verstöße gegen § 21 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet: § 21 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG: 146 § 21 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 MiLoG: 5 § 21 Absatz 1 Nummer 7, 8 MiLoG: 134 § 21 Absatz 2 MiLoG: 0 * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/5807 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 0 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den derzeitigen Stand und die Entwicklung des Personalbestandes der FKS im Jahr 2015 sowie über die weiteren Planungen zur personellen Aufstockung der FKS (soweit vorhanden bitte die monatlichen Werte der Planstellen und des Ist-Bestandes in den Jahren 2014 und 2015 ausweisen und die konkreten Planungen für Aufstockungen der Planstellen für die nächsten Jahre darstellen)? Die nachfolgenden Angaben entsprechen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Zustellung der 1 600 neuen Stellen“ auf Bundestagsdrucksache 18/4871 (Stand: August 2015). Für die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns wurde ein zusätzlicher Personalbedarf von 1 600 Arbeitskräften ermittelt, der durch eigene Nachwuchskräfte der Zollverwaltung gedeckt wird, die ab diesem Jahr zusätzlich eingestellt werden. Diese durchlaufen jeweils eine zweijährige (mittlerer Dienst [m. D.]) oder dreijährige (gehobener Dienst [g.D.]) Laufbahnausbildung. Der korrespondierende Zulauf der insgesamt 1 600 zusätzlichen Planstellen ist über einen Haushaltsvermerk bei Kapitel 08 13 Titel 422 01 im Haushaltsgesetz 2015 wie folgt abgebildet: Haushaltsjahr 2017: 200 Planstellen m. D. Haushaltsjahr 2018: 200 Planstellen m. D.und 151 Planstellen g. D. Haushaltsjahr 2019: 200 Planstellen m. D. und 151 Planstellen g. D. Haushaltsjahr 2020: 200 Planstellen m. D. und 151 Planstellen g. D. Haushaltsjahr 2021: 66 Planstellen m. D. und 151 Planstellen g. D. Haushaltsjahr 2022: 130 Planstellen g. D Um die Prüfungsdichte des Mindestlohns jedoch bereits kurzfristig zu erhöhen, werden zusätzlich aktuell in der Ausbildung befindliche Nachwuchskräfte priorisiert in die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gesteuert. Die Personalzuführung erfolgt dabei in fünf Tranchen von jährlich 320 Arbeitskräften (200 Beschäftigte mittlerer Dienst, 120 Beschäftigte gehobener Dienst). Sie erfolgt jeweils im zweiten Halbjahr ab dem Jahr 2015 und wird im Jahr 2019 abgeschlossen sein. Monatliche Auswertungen zur Entwicklung der Planstellen und des Ist-Bestandes sind nicht vorhanden. Zum 1. April 2015 standen in den operativen Arbeitseinheiten der FKS insgesamt 6 666,62 Arbeitsplätze (zzgl. künftiger Planstellen für das MiLoG) zur Verfügung . Von diesen waren insgesamt zum Stichtag 5 931,54 Arbeitsplätze besetzt . 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Umsetzung des Mindestlohns in einzelnen Betrieben oder Branchen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Arbeitgeberseitig werden insbesondere bei den Dokumentationspflichten, der Auftraggeberhaftung, bei der Abgrenzung des Ehrenamts zum mindestlohnpflichtigen Arbeitsverhältnis, bei den Regelungen zu Praktika sowie teilweise beim Ablauf der Prüfungen durch die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Schwierigkeiten gesehen. Speziell für den Verkehrsbereich werden bestimmte Aspekte der Anwendung des MiLoG auf im Ausland ansässige Arbeitgeber von diesen selbst, ihren Interessenvertretern sowie auch von der Kommission der Europäischen Union kritisch gesehen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 1 Arbeitnehmerseitig wird von Versuchen berichtet, den Mindestlohn – etwa durch nicht bezahlte Mehrarbeit oder Vereinbarung eines „Werkvertrages“ – zu umgehen. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob sich die Einführung des Mindestlohns auf die Dauer der Arbeitszeit von einzelnen Beschäftigten auswirkt (sofern möglich bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit sowie nach Voll- bzw. Teilzeit und nach einzelnen Branchen differenzieren)? Statistische Daten zu dieser Frage liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor. 19. Welche Urteile von Arbeitsgerichten der verschiedenen Instanzen, welche die Einführung und Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns betreffen, sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind die Urteile des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin betreffend die Anrechenbarkeit einer Leistungszulage sowie von Einmalzahlungen (ArbG Berlin Urteil vom 4. März 2015 – Az. 54 Ca 14420/14), des ArbG Düsseldorf betreffend die Anrechenbarkeit eines Leistungsbonus (ArbG Düsseldorf Urteil vom 20. April 2015 – Az. 5 Ca 1675/15) sowie des Arbeitsgerichts Aachen betreffend die Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst (ArbG Aachen Urteil vom 21. April 2015 – Az. 1 Ca 448/15) bekannt. 20. Welche Anforderungen werden seitens der verschiedenen Arbeitgeberverbände oder der Gewerkschaften für Änderungen bezüglich des Mindestlohns an die Bundesregierung herangetragen (bitte einzeln darstellen, wann Vertreter der Bundesregierung mit welchen Verbänden Gespräche mit welchem Inhalt geführt haben)? Die Bundesregierung befindet sich in einem ständigen Austausch mit den Vertretern der durch den Mindestlohn betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Erfassung und Aufstellung sämtlicher Gesprächskontakte und Veranstaltungstermine mit allen jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht nicht. Eine solch umfassende Dokumentation wurde von der Bundesregierung auch nicht durchgeführt . Dementsprechend werden auch nicht sämtliche in Gesprächen, Veranstaltungen oder anderweitig an die Bundesregierung herangetragenen Forderungen dokumentiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Lobbyismus beim Mindestlohn“, Bundestagsdrucksache 18/5655, verwiesen. 21. Welche Änderungen wurden im Zusammenhang mit dem Mindestlohn seit Januar 2015 durch die Bundesregierung vorgenommen (bitte sowohl Verständigungen zur Handhabung, Anweisungen an Kontrollbehörden als auch neue bzw. geänderte Verordnungen benennen)? Folgende Änderungen wurden im Zusammenhang mit dem Mindestlohn seit Januar 2015 vorgenommen: Mindestlohndokumentationspflichten allgemein Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Mindestlohnanspruchs trat zum 1. Januar 2015 die auf der Grundlage des § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) erlassene Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung in Kraft. Mit ihr V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Drucksache 18/5807 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 2 wurden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem regelmäßigen verstetigten Monatsentgelt von mehr als 2 958 Euro unter bestimmten Voraussetzungen aus verschiedenen im MiLoG gesetzlich geregelten Dokumentationspflichten ausgenommen. Nachdem über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr bereits erste praktische Erfahrungen gesammelt werden konnten, wurde diese Verordnung mit Wirkung zum 1. August 2015 wie folgt angepasst: Die Einkommensschwelle von 2 958 Euro wurde dahingehend ergänzt, dass u. a. die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2 000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) keine Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu führen. Mindestlohnmeldeverordnung Des Weiteren hat das Bundesministerium der Finanzen mit der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mindestlohnmeldeverordnung die Meldepflichten für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Bezug auf mehrere Fallkonstellationen modifiziert; dies gilt insbesondere für ausschließlich mobile Tätigkeiten. Mindestlohnaufzeichnungsverordnung Im Hinblick auf die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, hat das Bundesministerium der Finanzen mit der ebenfalls am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mindestlohnaufzeichnungsverordnung die Aufzeichnungspflichten für bestimmte Gruppen mobiler Arbeitnehmer erleichtert ; die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Interimslösung Transitverkehr Bis zur Klärung offener europarechtlicher Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich gilt – begrenzt auf den Bereich des reinen Transits – folgende Übergangslösung: ● Die Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch die Behörden der Zollverwaltung zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes werden – begrenzt auf den Bereich des reinen Transits – ausgesetzt . ● Insoweit sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich. ● Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden insoweit nicht eingeleitet, eventuell bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt . Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren , ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Die Übergangsregelung gilt gleichermaßen für Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder einem Drittstaat. Die für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz erforderlichen Anweisungen werden den Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen einer internen Dienstanweisung zur Verfügung geV or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5807 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 3 stellt. Dabei entsprechen die Anweisungen für Änderungen der Auslegung der gesetzlichen Regelung oder den Inhalten der Rechtsverordnungen. 22. Plant die Bundesregierung weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung plant derzeit keine materiellen Änderungen am Mindestlohngesetz . Sie wird die Auswirkungen des Gesetzes jedoch kontinuierlich begleiten und die Regelungen zu den im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten evaluieren . Die Bundesregierung beabsichtigt eine klarstellende Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch, die sich insbesondere an der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert. Weiterhin werden hinsichtlich der Auftraggeberhaftung die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Unternehmerbegriffs , die zur Vorgängervorschrift des § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ergangen sind, künftig auch bei den Kontrollen zu § 21 Absatz 2 MiLoG zugrunde gelegt werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 4 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 5 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 58 07 \1 80 58 07 .fm , 2 8. A ug us t 2 01 5, S ei te 1 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .