Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Drucksache 18/5855 26.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Klaus Ernst weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache – 18/5676 Bildungssektor als Teil des Freihandelsabkommens TTIP zwischen der Europäischen Union und den USA Vorbemerkung der Fragesteller Nicht nur die Verhandlungen zum Freihandelsabkommen TTIP zwischen der Europäischen Union und den USA selber, sondern insbesondere auch die Einbeziehung des Bildungssektors ist politisch stark umstritten . Am 12. Mai 2015 forderte zum Beispiel die Hochschulrektorenkonferenz die Europäische Kommission auf, den Bereich der Bildung vollständig aus dem TTIP herauszunehmen. Sollte der Bereich der Bildung unter das Abkommen fallen, ist nach Einschätzung der Fragesteller mit einer starken Zunahme von gewinnorientierten Bildungsangeboten durch international agierende Bildungsanbieter zu rechnen, die sowohl öffentliche Einrichtungen unter Konkurrenzdruck setzen als auch die weitere Liberalisierung des Bildungssystems beschleunigen würden. Schon jetzt werden auf dem internationalen Bildungsweltmarkt ca. 2 Billionen Dollar umgesetzt. Zu befürchten ist außerdem , dass das Abkommen Klagen von privaten Bildungsanbietern zum Beispiel gegen staatliche Subventionen ermöglicht. Es steht zu befürchten, dass die Bildung durch TTIP faktisch zur Ware freigegeben wird, private Anbieter den Sektor völlig umgestalten und das öffentliche Bildungssystem zur zweiten Klasse gehören wird. Die bundes- und europaweiten Proteste gegen TTIP machen deutlich, dass das TTIP keinen Rückhalt in der deutschen Bevölkerung genießt. 1. Was waren nach Einschätzung der Bundesregierung die direkten und indirekten Auswirkungen des GATS-Abkommens aus dem Jahr 1995 auf den Bildungssektor ? Nach Einschätzung der Bundesregierung hatte das GATS-Abkommen keine signifikanten Auswirkungen auf den Bildungssektor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5855 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Auswirkungen sind aus Sicht der Bundesregierung auf den Bildungssektor möglich, sollte dieser Teil der TTIP Verhandlungen sein? Ein Abschluss der TTIP-Verhandlungen wird auf den Bildungssektor in Deutschland keine Auswirkungen haben, weil es nicht die Absicht der EU oder der Bundesregierung ist, im TTIP-Abkommen Marktöffnungsverpflichtungen einzugehen , die über die für Deutschland seit 20 Jahren geltenden Verpflichtungen aus dem WTO-Dienstleistungsabkommen (GATS) hinausgehen. 3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die grundgesetzlich festgeschriebene Leitlinienkompetenz der Bundesländer in Sachen Bildungspolitik nicht durch das TTIP-Abkommen verletzt wird? Es ist nicht zu erwarten, dass im TTIP-Abkommen Vereinbarungen enthalten sein könnten, die auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildungspolitik in Deutschland Einfluss haben könnten. Insbesondere wird TTIP keine Regelungen zu Fragen der Ziele und der Schwerpunkte der Bildungspolitik enthalten. 4. Was bedeutet die im TTIP vereinbarte Regulatorische Kooperation für den Bildungsbereich? a) Wie soll sie erfolgen? b) Welche Themen sollen dort besprochen werden? c) Welchen Einfluss wird die Regulatorische Kooperation auf eine Übertragung neuer Aufgaben und Dienstleistungen auf Bildungseinrichtungen haben ? Zur regulatorischen Kooperation gibt es bislang lediglich einen Textvorschlag der Europäischen Kommission und keinen mit der US-Seite vereinbarten Text. Die Ausgestaltung und der Umfang einer möglichen engeren Kooperation von Regulierungsbehörden ist nach derzeitigem Verhandlungsstand offen. Der EU-Textvorschlag zur regulatorischen Kooperation sieht im Wesentlichen eine frühzeitige Informations- und Austauschmöglichkeit der Behörden über regulatorische Maßnahmen mit Auswirkung auf den internationalen Handel oder Investitionen vor. Die regulatorische Zusammenarbeit ist kooperativ angelegt und soll zu keinen bindenden Vorgaben für Regulierungsbehörden oder Gesetzgeber führen. Der EU-Textvorschlag sieht zudem vor, dass regulatorische Kooperation sich auf Regulierungen auf Ebene der Europäischen Union und der EU-Mitgliedstaaten begrenzen soll und keine Maßnahmen auf Ebene der Bundesländer oder Kommunen erfassen soll. Vor diesem Hintergrund sind nach den derzeit vorliegenden Vorschlägen der EU keine Auswirkungen der regulatorischen Kooperation auf den Bildungsbereich absehbar. 5. Wurde von der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung, den Ländern oder einem anderen EU-Staat eine Negativliste eingereicht, die Ausnahmen zur geplanten Liberalisierung im TTIP enthält, auf der das Bildungssystem oder Teile davon genannt werden? Wenn nicht, warum hat dies die Bundesregierung nicht getan? Das von der Europäischen Kommission den USA übermittelte Angebot im Dienstleistungsbereich sieht vor, dass Marktöffnungsverpflichtungen im Bildungssektor Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5855 nur in dem Maße enthalten sind, wie dies bereits im GATS-Abkommen der Fall ist. Weitergehende Marktöffnungsverpflichtungen werden - in Absprache mit der Bundesregierung, die in dieser Frage in Abstimmung mit den Ländern handelt – nicht zugesagt. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Inländerbehandlung ein EU-Vorbehalt für Bildungsdienstleistungen aufgenommen wurde, da hier mit einer Negativliste gearbeitet wird. Marktzugangsverpflichtungen sollen hingegen in einer Positivliste vereinbart werden - für den Bildungsbereich ist in dieser Liste eine entsprechende Beschränkung geplant. 6. Welche Auswirkungen der Liberalisierung von Dienstleistungen im Rahmen von TTIP erwartet die Bundesregierung in Bezug auf die verschiedenen Bildungsbereiche (bitte für jeden Bildungsbereich getrennt)? Keine. Das TTIP-Abkommen soll an den seit 20 Jahren bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands bezüglich Marktöffnungen im Bildungssektor nichts ändern. 7. Welche Bildungsbereiche werden nicht vom TTIP berührt werden? Weshalb nicht? Deutschland wird im TTIP-Abkommen keine Marktöffnungsverpflichtungen in Bildungsbereichen übernehmen, die nicht rein privat finanziert und Gegenstand entsprechender Öffnungsverpflichtungen aus dem GATS-Abkommen sind. 8. Ist es im Rahmen des derzeitigen Verhandlungsstandes möglich, bereits liberalisierte Dienstleistungen, die von privaten Dienstleistern erbracht werden, wieder in öffentliche Dienstleistungen ohne private Anbieter umzuwandeln? Unter welchen Bedingungen ist dies möglich? Welche Risiken für die öffentlichen Haushalte können damit verbunden sein? Im Bildungsbereich existieren in Deutschland unterschiedliche Angebote, die teils von hoheitlichen Trägern, teils von privat finanzierten Anbietern, teils von privaten Anbietern mit öffentlicher Unterstützung erbracht werden. Diese Angebotsvielfalt wird durch das TTIP-Abkommen ebenso wenig eingeschränkt werden wie durch das bereits seit 20 Jahren geltende GATS-Abkommen. Das GATS-Abkommen hindert hoheitliche Träger nicht, bestehende Bildungsangebote beizubehalten und dort neue öffentliche Angebote bereitzustellen, wo private Anbieter bereits tätig sind. Auch durch TTIP wird sich daran nichts ändern. Staatliche Stellen können die Tätigkeit privater Anbieter auch künftig im Rahmen des geltenden Rechts beschränken und beenden. Dies gilt unabhängig von den Marktöffnungsverpflichtungen in Handelsabkommen wie TTIP. Haushaltsrisiken könnten bei defizitärer Einnahmeseite entstehen. 9. Ist es aus Sicht der Bundesregierung wünschenswert, dass sich private amerikanische Bildungsangebote stärker im deutschen Bildungssektor verankern? Unabhängig von der Herkunft der verschiedenen privaten Anbieter hält die Bundesregierung ein vielfältiges Bildungsangebot in Deutschland für wünschenswert; dabei ist auf einen guten Zugang der gesamten Bevölkerung zu Bildungsangeboten und auf deren Qualität zu achten. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5855 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Können in Zukunft neu entwickelte Dienstleistungen automatisch als öffentliche Dienstleistungen definierbar sein, oder ist dies laut TTIP nicht möglich? Welchen Einfluss hat die Regulatorische Kooperation hierbei? Sofern mit „neu entwickelten Dienstleistungen“ das Entstehen von neuen Dienstleistungen außerhalb der CPC-Klassifizierung gemeint sein sollte, so können diese künftig auch von hoheitlichen Trägern angeboten werden. Es ist auch nicht geplant , für derartige Dienstleistungen Marktöffnungsverpflichtungen in TTIP einzugehen . Sofern neue Bildungsdienstleistungen entsprechend der internationalen Klassifizierung nach CPC gemeint sein sollten, wird auf die Antwort auf Frage 8 verwiesen - die bestehenden Marktöffnungsverpflichtungen hindern nicht das Tätigwerden hoheitlicher Träger, auch TTIP wird insofern nichts ändern. Die Regulatorische Kooperation hat hierbei keinen Einfluss. 11. Inwiefern wird das Freihandelsabkommen Auswirkungen auf die Vielfalt privater Bildungsanbieter (speziell im Weiterbildungssektor) haben? Schon jetzt bestehen für Deutschland Marktöffnungsverpflichtungen hinsichtlich privat finanzierter Bildungsanbieter im Weiterbildungssektor. Nach geltendem deutschen Recht können solche Anbieter ungeachtet ihrer Herkunft in Deutschland tätig werden. TTIP wird daran nichts ändern. 12. Welche Auswirkungen hätte die Zunahme von gewinnorientierten internationalen Bildungsangeboten nach Einschätzung der Bundesregierung auf den deutschen Bildungssektor, sollten diese bei TTIP mitbeschlossen werden? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Besondere Bestimmungen über die Zunahme von gewinnorientierten internationalen Bildungsangeboten sind für TTIP nicht geplant. 13. Hat TTIP nach Einschätzung der Bundesregierung Einfluss auf die Rahmenbedingungen , die für private Bildungsanbieter gelten? Wenn ja, in welcher Form? Nein. Die in Deutschland geltenden Regelungen gelten uneingeschränkt weiter und müssen auch weiterhin von allen Anbietern beachtet werden. 14. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn im Rahmen von TTIP private Bildungsunternehmen die Möglichkeit bekommen würden, Klagen gegen staatliche Subventionen von Bildungseinrichtungen vorzunehmen? Nein, dies ist weder zu begrüßen noch geplant. Die in TTIP wie in allen anderen EU-Handelsabkommen vorgesehene horizontale Subventionsausnahme erlaubt die Förderung von Bildungseinrichtungen, ohne dass damit ausländische Anbieter gleichermaßen Anspruch auf Förderung hätten. 15. Welche Auswirkungen auf staatliche Subventionen von Bildungseinrichtungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten, sollte der Bildungssektor Teil des Abkommens werden? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5855 Keine; auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Ist im TTIP die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren für private Bildungseinrichtungen geplant? Das TTIP-Abkommen wird dazu keine Vorgaben machen. 17. Können die Bundesländer im Rahmen der geplanten TTIP-Regelungen privaten Bildungsanbietern, die in den USA akkreditiert und zugelassen sind, die Gründung einer Niederlassung, die vor Ort Bildungsdienstleistungen erbringt, untersagen? Wenn ja, wie? Ob und unter welchen Umständen die Länder ausländischen privaten Bildungsanbietern ein Tätigwerden untersagen können, richtet sich nach deutschem Recht. Das TTIP-Abkommen wird dazu keine neuen einschränkenden oder erweiternden Vorgaben machen. Zu berücksichtigen sind allerdings die im GATS-Abkommen enthaltenen Marktöffnungsverpflichtungen für privat finanzierte Bildungsdienstleistungen , die seit 20 Jahren gelten. 18. Welche Auswirkungen auf die Drittmittelfinanzierung der Hochschulen sind nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten, sollte der Bildungssektor Teil des Abkommens werden? Keine; auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 19. Inwiefern erwartet die Bundesregierung durch das Auftreten profitorientierter Akteure durch TTIP eine weitere Kommerzialisierung des Bildungsmarktes? Es ist nicht der Fall, dass der Tätigkeitsspielraum für private Anbieter von Bildungsdienstleistungen in Deutschland durch das TTIP-Abkommen erstmals geöffnet oder erweitert werden würde. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 20. Welche Auswirkungen wird TTIP nach Einschätzung der Bundesregierung auf die bisherigen subventionierten Angebote in der Erwachsenenbildung, wie beispielsweise die Alphabetisierung im Erwachsenenalter, haben? a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass derartige Angebote nach in Kraft setzen des Abkommens nicht mehr vorgehalten werden könnten oder nur noch zu Preisen, die insbesondere von der zu erreichenden Zielgruppe nicht getragen werden können? b) Wenn nein, warum nicht? Keine; die bisherigen Angebote und ihre Förderung werden durch TTIP weder eingeschränkt noch erweitert. Die Bundesregierung teilt deshalb auch nicht die vorgetragene Einschätzung. 21. Wie wird sich TTIP nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Vergabeverfahren der durch die Bundesregierung finanzierten Bildungsprogramme auswirken? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5855 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode TTIP wird sich darauf nicht auswirken; die Vergabeverfahren werden wie bisher durchgeführt werden können. 22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es durch TTIP und das Angebot gewinnorientierter US-amerikanischer Bildungsanbieter zu einer Verzerrung der Unterrichtsinhalte insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung kommen kann? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Nein; TTIP kann nicht das vermehrte Auftreten gewinnorientierter US-amerikanischer Bildungsanbieter in Deutschland zur Folge haben, weil dieses bereits jetzt in Deutschland zulässig ist und auch bereits entsprechende völkerrechtliche Verpflichtungen bestehen. 23. Ist im TTIP geplant, von den im GATS-Abkommen vereinbarten Ausnahmen des Subventionsvorbehalts und Nicht-Diskriminierungsgebots abzuweichen? Wenn ja, welche Ausnahmen sind dies? Nein. 24. Ist im TTIP geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Bildungsdienstleistung als für den privaten Wettbewerb geöffnet gilt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche sind dies? Eine Bildungsdienstleistung ist dann für den privaten Wettbewerb geöffnet, wenn sie nach geltendem Recht von Privaten erbracht werden darf. TTIP wird insofern keine neuen Marktöffnungsverpflichtungen enthalten. 25. Gelten die von den Hochschulen erbrachte Auftragsforschung für private Unternehmen sowie deren Weiterbildungsangebote nach den TTIP-Vereinbarungen als im privaten Wettbewerb erbrachte Dienstleistungen? Wenn nicht, weshalb nicht? Das Abkommen enthält keine Vorgaben dazu, ob Weiterbildungsangebote privater Hochschulen sowie Auftragsforschung für private Unternehmen als im privaten Wettbewerb erbrachte Dienstleistungen gelten. 26. Ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung für die Hochschulen hieraus regulatorische Veränderungen? Aus dem TTIP-Abkommen werden sich für die Hochschulen keine regulatorischen Veränderungen ergeben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333