Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 25. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5856 18. Wahlperiode 26.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5749 – Gewässerbelastung in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde im Wesentlichen ein europäischer Rahmen für eine nachhaltige Wasserwirtschaft eingeführt. Die WRRL enthält verschiedene Ziele, wie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung (Verschlechterungsverbot), die Verbesserung der aquatischen Ökosysteme hin zu einem guten ökologischen und chemischen Zustand (Verbesserungsgebot ), die Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen, eine schrittweise Reduktion von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen, die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen in Gewässer, die Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und die Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung. Das Ziel des guten ökologischen oder chemischen Zustandes für Oberflächengewässer , Grundwasser und Schutzgebiete soll bis zum Jahr 2015 erreicht werden . Es bestehen Möglichkeiten für Fristverlängerungen in zwei Stufen von jeweils sechs Jahren. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen spätestens im Jahr 2027 der gute ökologische Zustand erreicht werden muss. Nitratbelastung von Gewässern in Deutschland 1. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l gemäß der Verordnung zum Schutz des Grundwassers nicht eingehalten (bitte nach Bundesland, Grundwasserkörper und Messwert aufschlüsseln)? Bundesweit wird der Schwellenwert für Nitrat an 106 von 739 Messstellen des repräsentativen Messnetzes für die Meldung von Gewässerdaten an die Europäische Umweltagentur (EUA-Messnetz) überschritten. Dies entspricht einem Anteil Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode von 14,3 Prozent. In der untenstehenden Tabelle sind die entsprechenden Messstellen mit ihrer mittleren Nitratkonzentration für den Zeitraum 2008 bis 2012 nach Bundesländern gegliedert zusammengestellt. Eine Zuordnung der Messstellen zu den Grundwasserkörpern liegt gegenwärtig nicht vor. Tabelle: Überschreitung Schwellenwert für Nitrat Land Messstelle Nitrat-Mittelwert 2008 bis 2010 Baden-Württemberg 600/359-8 73,95 Baden-Württemberg 600/309-4 68,72 Baden-Württemberg 34/458-8 64,04 Baden-Württemberg 318/070-8 55,91 Baden-Württemberg 20/619-9 54,85 Baden-Württemberg 3/519-8 51,65 Baden-Württemberg 7/513-3 50,83 Bayern 1131602700006 81,63 Bayern 1131593100020 74,93 Bayern 4120754000009 60,00 Bayern 4110724300001 56,33 Bayern 4110643100087 53,73 Bayern 4110743400004 52,33 Bayern 4110704000002 50,33 Brandenburg 27511090 100,67 Brandenburg 25501075 93,50 Brandenburg 37505096 77,80 Brandenburg 36505183 51,17 Bremen FLB 123 108,47 Hessen 507160 100,00 Hessen 528029 90,67 Hessen 527206 70,00 Hessen 527156 66,00 Hessen 544042 64,50 Hessen 508022 54,33 Mecklenburg-Vorpommern 20320012 101,25 Mecklenburg-Vorpommern 22340028 69,55 Niedersachsen 2621 5874 188,25 Niedersachsen 3025 5201 166,77 Niedersachsen 3318 5081 164,53 Niedersachsen 3013 5071 156,93 Niedersachsen 3316 5632 148,30 Niedersachsen 2617 5261 136,79 Niedersachsen 3522 5702 122,85 Niedersachsen 3215 5261 112,68 Niedersachsen 3630 5111 109,20 Niedersachsen 3011 5782 107,13 Niedersachsen 3129 5781 101,81 Niedersachsen 2923 5211 101,07 Niedersachsen 3708 5441 91,49 Niedersachsen 2818 5011 84,74 Niedersachsen 2818 5012 84,74 Niedersachsen 3628 5345 83,23 Niedersachsen 3015 5462 81,16 Niedersachsen 3728 5661 81,16 Niedersachsen 2624 5581 77,48 Niedersachsen 2624 5583 77,48 Niedersachsen 3322 5991 70,83 Niedersachsen 3731 5181 70,09 Niedersachsen 2727 5491 62,87 Niedersachsen 3511 5803 55,34 Nordrhein-Westfalen 60220028 194,59 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5856 Nordrhein-Westfalen 100140683 187,54 Nordrhein-Westfalen 60230265 143,68 Nordrhein-Westfalen 100140749 132,90 Nordrhein-Westfalen 80300686 123,30 Nordrhein-Westfalen 60070109 105,29 Nordrhein-Westfalen 76503410 94,66 Nordrhein-Westfalen 110240145 85,94 Nordrhein-Westfalen 10202791 84,39 Nordrhein-Westfalen 20002129 84,17 Nordrhein-Westfalen 20104303 84,17 Nordrhein-Westfalen 100135213 75,31 Nordrhein-Westfalen 40060100 73,54 Nordrhein-Westfalen 10203230 73,54 Nordrhein-Westfalen 60240295 71,77 Nordrhein-Westfalen 110200214 69,00 Nordrhein-Westfalen 110220870 63,91 Nordrhein-Westfalen 70270016 62,17 Nordrhein-Westfalen 10409415 60,47 Nordrhein-Westfalen 40606107 56,56 Nordrhein-Westfalen 80300364 53,60 Nordrhein-Westfalen 20104054 51,68 Nordrhein-Westfalen 10203187 51,61 Rheinland-Pfalz 2391263400 318,43 Rheinland-Pfalz 2395164700 223,50 Rheinland-Pfalz 2397183700 86,75 Rheinland-Pfalz 2529210000 82,87 Rheinland-Pfalz 2713113500 81,45 Rheinland-Pfalz 2713162300 74,78 Rheinland-Pfalz 2517250600 73,95 Rheinland-Pfalz 2628240800 62,10 Rheinland-Pfalz 2522200300 61,02 Rheinland-Pfalz 2549102700 55,62 Rheinland-Pfalz 2549210000 54,38 Sachsen 46466001 128,57 Sachsen 45466003 65,67 Sachsen 50452248 62,86 Sachsen 49452003 52,67 Sachsen-Anhalt 37375220 133,01 Schleswig-Holstein 4624 129,41 Schleswig-Holstein 6101 122,77 Schleswig-Holstein 3934 95,91 Schleswig-Holstein 4623 89,27 Schleswig-Holstein 3921 87,65 Schleswig-Holstein 4645 87,36 Schleswig-Holstein 2481 79,68 Schleswig-Holstein 5239 78,49 Schleswig-Holstein 3923 65,66 Schleswig-Holstein 3929 65,15 Schleswig-Holstein 5241 60,16 Thüringen 5032210675 97,37 Thüringen 5227240532 72,23 Thüringen 4933210637 61,80 Thüringen 4630230791 53,27 Thüringen 5327240500 50,97 2. Welche Grundwasserkörper erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung den guten chemischen Zustand aufgrund zu hoher Nitratkonzentrationen nicht (bitte nach Bundesland, Grundwasserkörper und Messwert aufschlüsseln)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach aktuellem Kenntnisstand sind bundesweit 306 von insgesamt 1203 Grundwasserkörpern aufgrund einer hohen Nitratbelastung in einem schlechten chemischen Zustand. In der untenstehenden Tabelle sind diese Grundwasserkörper nach Bundesland und Grundwasserkörper gegliedert zusammengestellt. Angaben zu den spezifischen Nitratgehalten in den einzelnen Grundwasserkörpern liegen nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in allen genannten Grundwasserkörpern der Schwellenwert von 50 mg/l an mehr als einer Messstelle überschritten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper von den Ländern vorgenommen wird. Hierfür werden nicht nur vorhandene Messwerte, sondern auch weitere Informationen herangezogen. Überdies gilt, dass ein Grundwasserkörper erst dann in einem schlechten chemischen Zustand ist, wenn eine signifikante Fläche – in der Regel mehr als 20 Prozent der Fläche des Grundwasserkörpers – einen Nitratwert von 50ml/l oder mehr aufweist. Wird der Schwellenwert von 50 mg/l Nitrat an lediglich einer Messstelle überschritten, reicht dies in der Regel nicht aus, um den Grundwasserkörper in einen schlechten chemischen Zustand einzustufen. Tabelle: Grundwasserkörper in schlechtem chemischem Zustand aufgrund hoher Nitratwerte Bundesland Grundwasserkörper Bundesland Grundwasserkörper BB DEBB_HAV_DA_2 NW DENW_278_05 BB DEBB_HAV_NU_3 NW DENW_278_07 BB DEBB_HAV_UH_10 NW DENW_278_11 BB DEBB_ODR_OD_2 NW DENW_278_12 BB DEBB_ODR_OD_3 NW DENW_278_24 BB DEBB_ODR_OD_4 NW DENW_278_26 BB DEBB_ODR_OD_6 NW DENW_2799_01 BW DEBW_10.2 NW DENW_2799_02 BW DEBW_16.2 NW DENW_28_02 BW DEBW_16.3 NW DENW_28_03 BW DEBW_16.4 NW DENW_28_04 BW DEBW_16.5 NW DENW_282_01 BW DEBW_16.6 NW DENW_282_02 BW DEBW_16.7 NW DENW_282_03 BW DEBW_16.8 NW DENW_282_04 BW DEBW_2.2 NW DENW_282_07 BW DEBW_2.3 NW DENW_284_01 BW DEBW_3.2 NW DENW_286_01 BW DEBW_6.2 NW DENW_286_02 BW DEBW_8.2 NW DENW_286_03 BW DEBW_8.3 NW DENW_286_04 BW DEBW_8.4 NW DENW_286_05 BW DEBW_8.5 NW DENW_286_06 BW DEBW_8.6 NW DENW_286_07 BW DEBW_8.7 NW DENW_3_02 BW DEBW_8.8 NW DENW_3_04 BW DEBW_9.2 NW DENW_3_05 BW DEBW_9.3 NW DENW_3_06 BW DEBW_9.4 NW DENW_3_07 BY 1_G026 NW DENW_3_08 BY 1_G029 NW DENW_4_2301 BY 1_G031 NW DENW_4_2306 BY 1_G040 NW DENW_4_2407 BY 1_G044 NW DENW_4_2410 BY 1_G050 NW DENW_928_01 BY 1_G053 NW DENW_928_02 BY 1_G054 NW DENW_928_04 BY 1_G055 NW DENW_928_10 BY 1_G057 NW DENW_928_12 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5856 BY 1_G058 NW DENW_928_16 BY 1_G074 NW DENW_928_17 BY 1_G075 NW DENW_928_18 BY 1_G082 RP DERP_114 BY 1_G083 RP DERP_13 BY 1_G086 RP DERP_14 BY 1_G087 RP DERP_15 BY 1_G089 RP DERP_16 BY 1_G090 RP DERP_17 BY 1_G091 RP DERP_17 BY 1_G092 RP DERP_18 BY 1_G106 RP DERP_19 BY 1_G107 RP DERP_20 BY 1_G119 RP DERP_21 BY 1_G122 RP DERP_25 BY 1_G130 RP DERP_2580_18 BY 2_G007 RP DERP_2580_19 BY 2_G018 RP DERP_26 BY 2_G019 RP DERP_28 BY 2_G025 RP DERP_29 BY 2_G027 RP DERP_34 BY 2_G028 RP DERP_35 BY 2_G035_TH RP DERP_36 BY 2_G037 RP DERP_38 BY 2_G039_TH RP DERP_39 BY 2_G044 RP DERP_42 BY 2_G046 RP DERP_58 BY 2_G048 RP DERP_64 BY 2_G052 RP DERP_67 BY 2_G055 RP DERP_69 BY 2_G056 RP DERP_7 BY 2_G062_HE RP DERP_70 BY 2_G070_TH RP DERP_71 BY 2_G075 RP DERP_72 BY 2_G077 RP DERP_75 BY 2_G080 RP DERP_80 HE DEHE_2393_3101 RP DERP_83 HE DEHE_2394_3101 RP DERP_86 HE DEHE_2395_3101 RP DERP_88 HE DEHE_2396_3101 RP DERP_90 HE DEHE_2398_3101 RP DERP_91 HE DEHE_2399_3105 RP DERP_92 HE DEHE_2470_10102 RP DERP_93 HE DEHE_2470_10104 RP DERP_94 HE DEHE_2470_3201 RP DERP_95 HE DEHE_2510_3105 RP DERP_96 HE DEHE_2530_3105 SH DESH_Ei11 HE DEHE_4_1028 SH DESH_Ei14 HE DEHE_4_1039 SH DESH_Ei16 HE DEHE_4_2604 SH DESH_Ei17 MV DEMV_MEL_EO_1 SH DESH_Ei18 MV DEMV_MEL_EO_2 SH DESH_Ei21 MV DEMV_MEL_EO_3 SH DESH_Ei23 MV DEMV_MEL_SU_1 SH DESH_El03 MV DEMV_MEL_SU_2 SH DESH_El04 MV DEMV_WP_KW_2 SH DESH_El08 MV DEMV_WP_PT_1 SH DESH_El09 MV DEMV_WP_WA_3 SH DESH_El13 MV DEMV_WP_WA_6 SH DESH_El14 NI DENI_3_03 SH DESH_El16 NI DENI_36_01 SH DESH_ST11 NI DENI_36_03 SH DESH_ST15 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NI DENI_36_05 SH DESH_ST17 NI DENI_38_01 SN DESN_EL 1-1+2 NI DENI_38_02 SN DESN_EL 2-1 NI DENI_4_2016 SN DESN_EL 2-2 NI DENI_4_2101 SN DESN_EL 2-3 NI DENI_4_2102 SN DESN_EL 2-4 NI DENI_4_2103 SN DESN_EL 2-5+6 NI DENI_4_2104 SN DESN_FM 4-1 NI DENI_4_2106 SN DESN_NE 1-2 NI DENI_4_2112 SN DESN_SAL GW 060 NI DENI_4_2113 SN DESN_SE 1-3-1 NI DENI_4_2115 SN DESN_SE 2-1 NI DENI_4_2116 SN DESN_SE 3-1 NI DENI_4_2201 SN DESN_SE 3-2 NI DENI_4_2203 SN DESN_SE 3-5 NI DENI_4_2403 SN DESN_VM 1-1 NI DENI_4_2411 SN DESN_VM 1-2-1 NI DENI_4_2412 SN DESN_VM 1-3 NI DENI_4_2413 SN DESN_VM 2-2 NI DENI_4_2414 SN DESN_ZM 2-1 NI DENI_4_2501 ST DEST_HAV_UH_7 NI DENI_4_2502 ST DEST_MBA 2 NI DENI_4_2505 ST DEST_OT 1 NI DENI_4_2508 ST DEST_OT 4 NI DENI_4_2509 ST DEST_SAL GW 014 NI DENI_4_2510 ST DEST_SAL GW 018 NI DENI_928_23 ST DEST_SAL GW 019 NI DENI_928_26 ST DEST_SAL GW 020 NI DENI_928_27 ST DEST_SAL GW 022 NI DENI_928_28 ST DEST_SAL GW 037 NI DENI_NI10_1 ST DEST_SAL GW 042 NI DENI_NI11_2 ST DEST_SAL GW 051 NI DENI_NI11_3 ST DEST_SAL GW 061 NI DENI_NI11_4 ST DEST_SAL GW 066 NI DENI_NI11_6 TH DETH_4_0012 NI DENI_NI11_7 TH DETH_SAL GW 005 NW DENW_27_02 TH DETH_SAL GW 006 NW DENW_27_03 TH DETH_SAL GW 008 NW DENW_27_04 TH DETH_SAL GW 011 NW DENW_27_08 TH DETH_SAL GW 013 NW DENW_27_09 TH DETH_SAL GW 026_1 NW DENW_27_18 TH DETH_SAL GW 028 NW DENW_27_22 TH DETH_SAL GW 032 NW DENW_27_23 TH DETH_SAL GW 033 NW DENW_27_31 TH DETH_SAL GW 034 NW DENW_274_05 TH DETH_SAL GW 035 NW DENW_274_07 TH DETH_SAL GW 037 NW DENW_274_08 TH DETH_SAL GW 041 NW DENW_274_09 TH DETH_SAL GW 045 NW DENW_274_13 TH DETH_SAL GW 047 NW DENW_277_08 TH DETH_SAL GW 048 NW DENW_278_02 TH DETH_SAL GW 050 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Belastungssituation von Oberflächengewässern durch Nitrat? Nitrat wird vor allem aus landwirtschaftlichen Flächen und in geringeren Mengen aus Kläranlagenabläufen in die Gewässer eingetragen. Mit rund 50 Prozent des Gesamteintrags ist das Grundwasser der bedeutendste Eintragspfad für Nitrat in die Oberflächengewässer. Die Gesamtemissionen haben gegenüber Mitte der 80er Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5856 Jahre um knapp die Hälfte, gegenüber Mitte der 90er Jahre um etwa 20 Prozent abgenommen. Im Allgemeinen liegen in unbelasteten Fließgewässern NitratStickstoffkonzentrationen in der Größenordnung von 1 mg/l vor. Neben Phosphat trägt Nitrat entscheidend zur Eutrophierung der Gewässer bei. In den Jahren 2007 bis 2010 zeigte sich im Vergleich zu 1991 bis 1994 an rund 89 Prozent von 257 repräsentativen Messstellen für die Fließgewässer eine leichte bzw. deutliche Belastungsabnahme, die auf die Stickstoffentfernung aus den Kläranlagenabläufen zurückzuführen ist. Der Aktionswert der Nitratrichtlinie für Oberflächengewässer in Höhe von 50 mg/l Nitrat wurde an allen diesen Messstellen eingehalten. In Seen ist Nitrat wegen des Nitratabbaus (Denitrifikation) nur in geringen Konzentrationen vorhanden. Für die Seen lagen die gemessenen Werte für Nitratstickstoff an rund 70 Prozent der Messstellen unter 1mg/l. An Nord- und Ostsee werden die Gesamtstickstoff-Orientierungswerte der vorgesehenen Novelle der Oberflächengewässerverordnung von 0,2 – 0,53 mg/l (Ostsee ) bzw. 0,32 – 1,00 mg/l (Nordsee, jeweils Wintermittel) meistens deutlich überschritten . Von den 71 deutschen Übergangs- und Küstengewässerkörpern verfehlen alle aufgrund von Eutrophierungseffekten den guten ökologischen Zustand nach WRRL. Die Nitratkonzentrationen der deutschen Küstengewässer haben 2003 bis 2006 im Vergleich zu 1991 bis 1994 abgenommen und sich somit leicht an die Orientierungs - und Hintergrundwerte angenähert. Im Vergleich der Zeiträume 2003 bis 2006 und 2007 bis 2010, ist jedoch insbesondere an vielen küstennahen Stationen der Nordsee wieder eine Zunahme zu verzeichnen. 4. Welche Oberflächengewässer in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Nitratbelastung nicht in einem guten ökologischen Zustand ? In den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne 2015 werden etwa 10 Prozent der festgelegten natürlichen Fluss- und Bachabschnitte in einen „guten“ oder „sehr guten“ ökologischen Zustand eingestuft. Die häufigsten Ursachen, dass ein „guter ökologischer Zustand“ nicht erreicht wird, sind:  Verbauung, Begradigung und auch die durch Wehre unterbrochene Durchgängigkeit der Fließgewässer und  die zu hohen, meist aus der Landwirtschaft stammenden Nährstoffbelastungen , wobei in den Flüssen und Bächen das Phosphat der entscheidende Nährstoff ist. 5. Welche Oberflächengewässer in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Nitratbelastung nicht in einem guten chemischen Zustand ? Den Bewirtschaftungsplänen ist nicht zu entnehmen, welche Gewässer nur aufgrund der Nitratbelastung nicht in einem guten chemischen Zustand sind. Von den Bundesländern wurden auch nicht alle Wasserkörper hinsichtlich ihrer Nitratbelastung bewertet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In den 1. Bewirtschaftungsplänen (Stand 22. März 2010) wurden von den Bundesländern 5584 Fließgewässer-Wasserkörper mit einem Nitratgehalt von kleiner 50 mg/l und 82 Fließgewässer-Wasserkörper mit einem Nitratgehalt von größer 50 mg/l eingestuft. In den Entwürfen der 2. Bewirtschaftungspläne (Stand 02. Februar 2015) wurden von den Bundesländern 6115 Fließgewässer-Wasserkörper mit einem Nitratgehalt von kleiner 50 mg/l und 190 Fließgewässer-Wasserkörper mit einem Nitratgehalt von größer 50 mg/l eingestuft. Die Fließgewässer-Wasserkörper mit einem Nitratgehalt von größer 50 mg/l liegen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein -Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der mittleren Nitratkonzentration im Sickerwasser (bitte nach Bundesland, Grundwasserkörper und Messwert aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden - wenn überhaupt - nur sehr selten Nitratkonzentrationen im Sickerwasser gemessen. Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Messdaten über die mittlere Nitratkonzentration im Sickerwasser in einzelnen Bundesländern oder Grundwasserkörpern vor. 7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung hinsichtlich der Viehbesatzdichte in Deutschland, und wo ist diese nach ihrer Kenntnis am höchsten? Im Bundesdurchschnitt ist der Viehbesatz seit Jahren relativ konstant und liegt bei rd. 0,8 Großvieheinheiten (GV) je Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Bezieht man die Viehbestände nur auf die Flächen der Betriebe mit Tierhaltung , so beträgt der Besatz 1,05 GV/ha LF. Jedoch bestehen infolge der Strukturentwicklung der Landwirtschaft erhebliche regionale Unterschiede. Regional tiefer gegliederte Daten liegen allerdings nur für Jahre vor, in denen eine Agrarstrukturerhebung durchgeführt wird. Bei der Agrarstrukturerhebung 2013 wurden die höchsten Besatzdichten in folgenden Bundesländern festgestellt: Nordrhein-Westfalen mit 1,25 GV/ha LF, Niedersachsen mit 1,22 GV/ha LF, Schleswig-Holstein mit 1,04 GV/ha LF und Bayern mit 0,92 GV/ha LF. Auf Landkreisebene muss für eine entsprechende Auswertung auf die Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2010 zurückgegriffen werden. In diesem Jahr wurde in 31 Landkreisen und kreisfreien Städten ein Besatz von 1,5 GV/ha LF überschritten . Die höchsten Werte wiesen folgende Kreise auf: Vechta (2,96), Cloppenburg (2,64), Borken (2,52), Grafschaft Bentheim (2,18) und Coesfeld (1,97). 8. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Viehbesatzdichte (in GE) der deutschen Landwirtschaft und den Nitratbelastungen des bodennahen Grundwassers? Nach dem Fünften Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2012 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratbericht) zeigt sich, dass sich Nitratbelastungen über die gesamte Fläche der Bundesrepublik verteilen. Regionale Cluster von Messstellen mit einer Überschreitung der Qualitätsnorm von > 50 mg/l sind zwar Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5856 erkennbar, aber eine Gefährdung des oberflächennahen Grundwassers lässt sich dennoch grundsätzlich nicht auf wenige ausweisbare Gebiete und Regionen einschränken . Als Schwerpunkte können Gebiete mit hoher Viehbesatzdichte und Gebiete mit Sonderkulturen ausgemacht werden. Ergebnisse entsprechender systematischer Untersuchungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vollen Datentransparenz der Nährstoffströme in Holland und Dänemark ? a) Inwieweit sieht die Bundesregierung diesen Ansatz aus umweltpolitischer Sicht als sinnvoll an? b) Inwieweit wurde dieser Ansatz bei der Reform der Düngemittelverordnung (DüngeVO) wissenschaftlich geprüft? Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung, und wenn nein, warum nicht? c) Mit welcher Begründung wurde dieser Ansatz bei der Reform der DüngeVO nicht eingeführt? d) Plant die Bundesregierung, die DüngeVO noch dahingehend zu ändern? Die Fragen 9 a-d) werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Datentransparenz zu Nährstoffströmen zwischen den Betrieben kann geeignet sein, den Vollzug düngerechtlicher Vorschriften z. B. bei Fragen mit Bezug auf eine sach- und bedarfsgerechte Düngung zu unterstützen. Sie allein stellt aus fachlicher Sicht aber keinesfalls die rechtskonforme Anwendung von Düngemitteln sicher. Der § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungsoder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen, die dem Düngerecht unterliegen, zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, des Düngegesetzes sicherzustellen. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV) vom 21. Juli 2010 erlassen. Die WDüngV gilt (mit Ausnahmen insbesondere für kleinere Betriebe und Bagatellmengen ) für das Inverkehrbringen, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und diese enthaltende Stoffe im Inland und das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten. Sie erfasst auch Stoffe, die aus dem Ausland (z. B. den Niederlanden) nach Deutschland verbracht werden. Die Verordnung ermöglicht den zuständigen Landesbehörden schon jetzt die vollständige Erfassung der Abgabe von Wirtschaftsdünger, wie etwa Gülle, auch durch flächenlose Betriebe, um deren sachgerechte Verwertung im aufnehmenden Betrieb überwachen zu können. Zudem wird ermöglicht, den Verbleib der hier in Rede stehenden Düngemittel zu kontrollieren. Hierzu sind Regelungen zu Aufzeichnungs -, Melde- und Mitteilungspflichten in der WDüngV enthalten, die durch Landesrecht ergänzt werden können. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorschriften, wie diese Daten seitens der Bundesländer zu erfassen oder zwischen diesen ggf. abzugleichen sind (Lieferscheine, elektronische Verfahren, etc.) enthält die Verordnung auf Grund der Länderzuständigkeit für den Vollzug und der Ermächtigung der Länder zum Erlass näherer Regelungen jedoch nicht. Von der Ermächtigung haben bislang nur die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachen Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage der Bundesverordnung und der ergänzenden Landesverordnung haben beide Länder Nährstoffberichte erstellt, die einen Überblick über die Nährstoffströme innerhalb des Landes ermöglichen. Nach den Bestimmungen der geltenden Düngeverordnung können sich die zuständigen Behörden der Länder bereits jetzt die nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zu erstellenden Nährstoffvergleiche vorlegen lassen. Im Rahmen der Novelle der Düngeverordnung ist vorgesehen, die Vorschriften zu präzisieren und zu erweitern. So soll den Ländern die Befugnis übertragen werden, durch Rechtsverordnung Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen der Nährstoffvergleiche und der Düngebedarfsermittlung zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist. 10. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe, warum Grenzwerte für Nitrat nicht mehr Teil des Entwurfs der Oberflächengewässerverordnung sind? Die Regelung für Nitrat wurde aus der Oberflächengewässerverordnung 2011 nicht übernommen, weil der Aktionswert der EG-Nitratrichtlinie in Höhe von 50 mg/L bei Überschreitung Maßnahmen erfordert, aber nicht zwingend die Einhaltung dieses Wertes. Der Aktionswert ist somit keine Umweltqualitätsnorm des chemischen Zustands nach WRRL. Die WRRL sieht keine Übernahme von Werten aus anderen EU-Richtlinien als Umweltqualitätsnorm vor. Derzeit wird auf Grundlage der Anhörung der beteiligten Kreise geprüft, ob der Nitratwert wieder in den Novellierungsentwurf aufgenommen wird. Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 11. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Schwellenwert für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte von jeweils 0,1 μg/l gemäß der Verordnung zum Schutz des Grundwassers nicht eingehalten (bitte nach den zehn höchsten Messwerten pro Bundesland aufschlüsseln)? Nach dem Entwurf des 4. Pflanzenschutzmittel-Berichts (PSM-Bericht) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA 2015) wird der Schwellenwert von 0,1µ/l für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) einschließlich relevanter Abbauund Reaktionsprodukte an 4,6 Prozent aller untersuchter Grundwassermessstellen nicht eingehalten. Angaben für Wirkstoffe aus Biozidprodukten liegen nicht vor, da es für diese Stoffe bislang keine bundesweite Datenerfassung und Auswertung gibt. Für Stoffe, die sowohl in Biozidprodukten, als auch in PSM enthalten sind, ist eine entsprechende Zuordnung einzelner Funde zu Produktgruppen in der Regel nicht möglich. Die Erfassung von Fundmeldungen über das Auftreten von PSM im Grundwasser erfolgt stoff- und nicht messstellenspezifisch. Es können deswegen lediglich Aussagen darüber gemacht werden, an wie vielen Messstellen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5856 einzelne Wirkstoffe untersucht und gefunden werden, nicht aber darüber, an welchen Messstellen einzelne Stoffe gefunden wurden. Die Meldung von Funden durch die Länder erfolgt über eine Zuordnung der Funde in Konzentrationsklassen . Angegeben wird für jeden Wirkstoff und Metaboliten die Zahl der Messstellen , an denen die Konzentration oberhalb der Bestimmungsgrenze (>BG) bis zu einer Konzentration von 0,05 µg/l liegt bzw. in der Größenordnung >0,05 µg/l bis 0,1 µg/l, >0,1 µg/l bis 1µg/l und >1µg/l. Eine Differenzierung der Funde nach den zehn höchsten Messwerten pro Bundesland ist deswegen nicht möglich. Chloridbelastung von Gewässern in Deutschland 12. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Schwellenwert für Chlorid von 250 mg/l gemäß der Verordnung zum Schutz des Grundwassers nicht eingehalten (bitte nach den fünf höchsten Messwerten pro Bundesland aufschlüsseln)? Für die Jahre 2013 und 2014 liegen der Bundesregierung gegenwärtig ChloridMessergebnisse von 597 Messstellen des repräsentativen EUA-Grundwassermessnetzes vor. Diese Messergebnisse stammen aus 13 Bundesländern. An 16 Messstellen (2,7 Prozent) wird der Schwellenwert von 250 mg/l Chlorid überschritten . In der untenstehenden Tabelle sind für jedes Bundesland die Messstellen genannt, an denen es zu einer Überschreitung des Schwellenwertes kommt. Bundesland Messstelle Chloridgehalt in mg/l Brandenburg 33427350 1590 Brandenburg 33427520 614 Hessen 506027 410 Hessen 506027 355 Hessen 385001 280 Niedersachsen 2312 5331 9900 Niedersachsen 2312 5371 9900 Niedersachsen 2415 5383 5320 Niedersachsen 2616 5562 1140 Niedersachsen 2616 5221 270 Sachsen-Anhalt 43361008 4560 Sachsen-Anhalt 46380196 889 Sachsen-Anhalt 39320023 680 Sachsen-Anhalt 45350032 436 Sachsen-Anhalt 38360143 368 Sachsen-Anhalt 48372097 299 13. Welche Oberflächengewässer in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Chloridbelastung nicht in einem guten ökologischen Zustand? Die Werra und große Teile der Weser sind wegen der Salzbelastung (u. a. Chlorid) nicht im guten ökologischen Zustand. 14. Welche Oberflächengewässer in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Chloridbelastung nicht in einem guten chemischen Zustand? Chlorid ist eine unterstützende Qualitätskomponente für die Ermittlung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern. Bei der Ermittlung des chemischen Zustands spielt es keine Rolle (vgl. Oberflächenverordnung 2011). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Indikatorparameter für Chlorid von 250 mg/l gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht eingehalten (bitte nach den zehn höchsten Messwerten pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Parameterwert für Chlorid im Trinkwasser in Höhe von 250 mg/l wird bundesweit zu 99,98 Prozent eingehalten. Die Aussage stützt sich auf die Berichte der Länder über die Trinkwasserqualität im Berichtsjahr 2013. Diese Berichte berücksichtigen bundesweit ca. 9300 Wasserversorgungsgebiete, in denen im Durchschnitt mehr als 10 m³ Trinkwasser am Tag abgegeben oder mehr als 50 Personen versorgt werden. Lediglich in zwei Wasserversorgungsgebieten wurden im Berichtsjahr 2013 unbedeutende Überschreitungen des Chlorid-Parameter-wertes festgestellt: In Niedersachsen mit Minimalkonzentrationen für Chlorid von 56 mg/l und Maximalkonzentrationen von 315 mg/l sowie in Nordrhein-Westfalen mit Minimalkonzentrationen für Chlorid von 291 mg/l und Maximalkonzentrationen von 300 mg/l. 16. Welche Forschungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher zu den Auswirkungen von erhöhten Salzkonzentrationen auf die Grundwasserökologie ? Es sind gegenwärtig keine Forschungsvorhaben bekannt, die sich mit der Auswirkung erhöhter Salzkonzentrationen auf die Grundwasserökologie beschäftigen. 17. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine erhöhte Salzkonzentration auf Grundwasserökosysteme, und was sind diesbezüglich die Erkenntnisse aus dem Vorhaben „Entwicklung biologischer Bewertungsmethoden und -kriterien für Grundwasserökosysteme“ des Umweltbundesamtes ? Das Gutachten enthält zu Salz folgende Hauptaussagen: Die chemische Zusammensetzung des Wassers (z. B. Gehalt an An- und Kationen bzw. verschiedenen Salzen) ist nach heutigem Wissen von nur geringem Einfluss auf die Zusammensetzung der Fauna im Grundwasser. Ähnlich wie für die Fauna ist auch für Mikroorganismen die Verfügbarkeit von organischem Kohlenstoff und Nährstoffen sowie von geeigneten Elektronenakzeptoren ein steuernder Parameter. Zusätzlich reagieren viele Mikroorganismen empfindlich auf Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit (Temperatur, pH, Salzgehalt, etc.). Zwischen den beobachteten faunistischen Besiedlungsmustern und Umweltparametern ergaben sich signifikante Zusammenhänge mit Sauerstoff, Nitrat, Sulfat und Ocker (DISTLM: p < 0,05). Eine Hauptkomponentenanalyse (PCA) zeigt neben den bereits genannten Parametern auch signifikante Korrelationen mit Chlorid , Leitfähigkeit und Detritus (p < 0,05, Erklärte Variation PC1-3: 61 Prozent). Maßgeblich für die mikrobiellen Gemeinschaften sind auch die Mineralogie, die Verfügbarkeit von Elektronendonatoren (z. B. organischer Kohlenstoff), Elektronenakzeptoren (z. B. Sauerstoff, Nitrat, Sulfat, Eisenoxide) und Nährstoffen (z. B. Phosphat) sowie weitere Umweltfaktoren, wie der pH-Wert und Salzgehalt des Grundwassers. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5856 Eine Erklärung für die teils höhere Toleranz von echten Grundwassertieren ist ihr stark herabgesetzter Basisstoffwechsel, eine Anpassung an die Nährstoffarmut und die konstant niedrigen Temperaturen. Anderen Schadstoffen gegenüber sind Grundwasserorganismen wiederum sensitiver (z. B. verschiedene Salze). Sulfatbelastung von Gewässern in Deutschland 18. Ist vonseiten der Bundesregierung geplant, einen bundeseinheitlichen Wert für Sulfat zur Beurteilung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern festzulegen? Wenn ja, wann, in welcher Höhe, und woran orientiert, für welche Oberflächengewässer geltend, welche Sanktionen für Überschreitungen sind vorgesehen, und soll es regionale Ausnahmen geben, etwa in Braunkohlerevieren? Wenn nein, warum nicht? In der Novelle der Oberflächengewässerverordnung (OgewV) ist zur Bewertung des ökologischen Zustands oder ökologischen Potentials verschiedener Gewässertypen die Festlegung eines einheitlichen Sulfatwertes vorgesehen. Entsprechende Werte enthält Anlage 7 des Entwurfs. Der Entwurf der OgewV – Novelle ist auf der Homepage des BMUB unter www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden /binnengewaesser/detailseite-binnengewaesser/artikel/ogewv-oberflaechengewaesserverordnung /?tx_ttnews%5BbackPid%5D=1892&cHash=5c7b64e 931f8ca0500efff709afdbab9 eingestellt und kann dort eingesehen werden. Da die OgewV sich ausschließlich an Behörden wendet und der Bewertung und Einstufung von Gewässern dient, sind Sanktionen nicht Bestandteil der Verordnung. 19. Plant die Bundesregierung, einen verbindlichen Wert für Sulfat für in Oberflächengewässer einzuleitendes Sümpfungswasser festzulegen? Wenn ja, wann, in welcher Höhe, woran orientiert, und welche Sanktionen für Überschreitungen sind vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Die Einleitung von Sümpfungswasser in ein Oberflächengewässer bedarf als Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen und zu bewerten. Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Ländern. Insofern liegen die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis und die Festlegung entsprechender Einleitwerte in Verantwortung der zuständigen Landesbehörden. Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse im Einzelfall wäre zudem ein bundeseinheitlicher Einleitwert nicht sachgerecht. 20. Welche Gefahren drohen nach Kenntnis der Bundesregierung bei hohen Sulfatwerten in Gewässern, und wie beurteilt sie diese? Welche Ursachen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für hohe Sulfatkonzentrationen in Gewässern und Wasserwerken, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Im Grund- und Oberflächenwasser können hohe Sulfatwerte dazu führen, dass das diese nicht mehr unmittelbar für die Trinkwasserversorgung genutzt werden können , weil der Grenzwert der TrinkwV einzuhalten ist. Ursachen für hohe Sulfatgehalte im Grundwasser sind in der Regel die Oxidation von Sulfiden im Grundwasserleiter selbst oder in den Grundwasserdeckschichten. Hierzu kann es kommen , wenn der Grundwasserspiegel abgesenkt wird und sauerstoffhaltiges Wasser Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5856 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in diese Bereiche gelangt. Weiterhin kann es beim Abbau von Nitrat im Untergrund zur Oxidation von Sulfiden (häufig Eisensulfide – Pyrit und Markasit) und damit zu erhöhten Sulfatkonzentrationen kommen. Im Berichtsjahr 2013 wurden in 48 der ca. 9300 überwachten Wasserversorgungsgebieten (zur Gebietsgröße siehe unter Frage 15) Nichteinhaltungen vom Parameterwert Sulfat im Trinkwasser festgestellt. Nur in Ausnahmefällen und über kurze Zeit wurden dabei Konzentrationen von mehr als 500 mg/l Sulfat erreicht, bei der Mehrzahl der Grenzwertüberschreitungen lagen die Höchstkonzentrationen zwischen 250 und 500 mg/l Sulfat. Im Wesentlichen haben die erhöhten Sulfatkonzentrationen im Roh- und Trinkwasser eine geogene Ursache. Gemäß den „Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)“ sind Überschreitungen des Grenzwertes bis zu einer Höhe von 500 mg/l Sulfat für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren zulässig und gesundheitlich akzeptabel. Auch international werden Sulfatgehalte erst oberhalb von 500 mg/l als gesundheitlich bedenklich angesehen. Die WHO verzichtet sogar auf die Festsetzung eines Leitwertes für Sulfat im Trinkwasser. Nationale Gesundheitsbehörden wie Health Canada oder das australische National Health and Research Council geben ähnliche Empfehlungen. Aus geschmacklichen Gründen empfehlen beide Behörden Werte von ≤ 500 mg/l (Kanada) bzw. ≤ 250 mg/l (Australien). Auch in diesen Staaten werden Konzentrationen von mehr als 500 mg/l als möglicherweise laxierend angesehen. Zu hohe Sulfatgehalte des Wassers lösen osmotische Durchfälle aus. Sie treten bei Erwachsenen bei weit über 1200 mg/l Sulfat auf, bei Säuglingen kommen sie bereits oberhalb von 500 mg/l oder 66 mg/kg/Tag vor. 21. Durch welche Maßnahmen versucht die Bundesregierung auszuschließen, dass sich die Gewässerverschmutzungen an Land negativ auf den Grundsatz der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) auswirken, einen guten Zustand der europäischen Meere wieder herzustellen? 22. Inwieweit werden die Maßnahmen und Auswirkungen der WRRL mit denen der MSRL gemeinsam betrachtet? Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 21 und 22 gemeinsam beantwortet : Die Bundesregierung setzt alle Richtlinien, die neben der schwerpunktmäßig anzuwendenden Meeresschutzrichtlinie (MSRL) in ihrer Umsetzung auch Auswirkungen auf die Qualität der Meeresgewässer haben, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), in koordinierter Form um, mit dem Ziel, Synergien und Kohärenz zu schaffen. Die Qualität der Meeresgewässer hängt auch vom Zustand der Binnengewässer ab, so dass jede Veränderung der Qualität der Oberflächengewässer in der Regel zu einer Veränderung der Qualität der Meeresgewässer führt. Hierzu können zusätzlich zu den als grundlegend erachteten wasserbezogenen Richtlinien weitere Maßnahmen notwendig sein. Die aktuell in der Erstellung befindlichen MSRL-Maßnahmenprogramme werden bezüglich der stofflichen Einträge vom Lande aus zwecks integrierter Betrachtung eng mit den Maßnahmen unter dem Regime der WRRL verknüpft und koordiniert. Praktisch erfolgt diese Koordinierung durch eine enge Zusammenarbeit der national für die Umsetzung der beiden Richtlinien einschlägigen Fachgremien von Bund und Ländern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333