Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5857 18. Wahlperiode 26.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der DIE LINKE. – Drucksache – 18/5753 Zur Kritik am Vergabeverfahren der Unabhängigen Patientenberatung V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : In einem Brief an den Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe, kritisieren Mitglieder des Beirats der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) aus Wissenschaft und Patientenvertretung viele Punkte des Vergabeverfahrens der Mittel für die Durchführung der Unabhängigen Verbraucherund Patientenberatung in Deutschland nach § 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V; www.dag-shg.de/data/Andere/2015/UPD-Beirat-Offener -Brief-Groehe.pdf). Die vier Professorinnen und Professoren legen dar, dass nach ihrer Ansicht die Vergabe an das Call-Center-Unternehmen Sanvartis GmbH eine Fehlentscheidung gewesen sei. So sei dessen Präsentation „sowohl fachlich inakzeptabel als auch in ihrer quantitativen Darstellung weder substanziell belegt noch plausibel erläutert. Zudem musste bereits zu diesem Zeitpunkt wegen diverser Interessenkollisionen die Frage der Unabhängigkeit und Neutralität seitens der gewerblichen Anbieter klar verneint werden.“ Bereits am 10. Juli 2015 zeigten sich die Beiratsmitglieder in einer Pressemitteilung „entsetzt über die uns völlig unverständliche Entscheidung, die erfolgreiche Arbeit der UPD zu beenden“ (www.rps.paritaet.org/index.php?id =630&no=1&size=normal&tx_ttnews%5Btt_news%5-D=10493&tx_ttnews% 5BbackPid%5D=630). Die Bundesregierung ist über den Patientenbeauftragten, Staatssekretär KarlJosef Laumann, als Vorsitzenden und über weitere Mitglieder im Beirat der UPD an dem Verfahren maßgeblich beteiligt. Staatssekretär Laumann schreibt auf seiner eigenen Website: „Bei der Unabhängigkeit der Patientenberatung dürfen unter keinen Umständen Abstriche gemacht werden. Daher habe ich meine Zustimmung jederzeit davon abhängig gemacht, dass Neutralität und Unabhängigkeit sowie ein hohes Maß an Qualität, Regionalität und Bürgernähe gewährleistet sind.“ (www.karl-josef-laumann.de/index.php?option=com_content &view=artic-le&id=1627:ausschreibung-der-unabhaengigen-patientenberatung -kurz-vor-dem-abschluss&catid=1:presse&Itemid=15). Die Patientenberatung wird seit ihrem Bestehen durch einen Verbund gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen getragen (Sozialverbände, Verbraucherzentralen, Patientenberatungsstellen). In der Vergangenheit hatte die UPD auf Grundlage Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5857 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Patientenbeschwerden auch Kritik an gesetzlichen Krankenkassen geübt. Würde die UPD ihre Arbeit einstellen müssen, hätte dies auch eine Schwächung der beteiligten nichtkommerziellen Organisationen sowie der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss zur Folge. Wenn die Angaben der Beiratsmitglieder auch nur teilweise zutreffen, ist die vom GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung beschlossene Vergabe nicht haltbar. Inzwischen wurde eine Online-Petition gegen die Entscheidung von GKV-Spitzenverband und dem Patientenbeauftragten gestartet (www.change.org/p/unabh%C3%A4ngigkeit -der-patientenberatung-in-gefahr-bewahren-sie-die-unabh%C3%A4ngigkeit -der-upd). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Fördermittel für Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung werden gemäß § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab dem Jahr 2016 vom GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten vergeben . Der GKV-Spitzenverband und der Patientenbeauftragte haben sich für die Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens entschieden. Das damit einhergehende Vergaberechtsregime verlangt, dass während des gesamten Vergabeverfahrens das Prinzip der Vertraulichkeit unbedingt und uneingeschränkt beachtet und eingehalten werden muss. Zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung und zu dem aktuellen Vergabeverfahren hat sich die Bundesregierung jüngst in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/5678) eingehend geäußert. Ergänzend ist richtigzustellen, dass die Patientenberatung nicht seit ihrem Bestehen , sondern seit dem Jahr 2006 durch den Verbund aus VerbraucherzentraleBundesverband , Sozialverband VdK und Verbund unabhängige Patientenberatung getragen wird. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Qualität der geleisteten Arbeit der UPD seit dem Bestehen? 2. Welche Ergebnisse bezüglich der Qualität hat die externe Evaluation der UPD durch das beauftragte Institut für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) erbracht? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung bewertet das bisherige Angebot der UPD als grundsätzlich qualitativ hochwertig. Die UPD erfüllt die an sie gestellten Qualitätsanforderungen und berät inhaltlich informativ, weiterführend und korrekt, angemessen, neutral , freundlich und verständlich sowie zuverlässig. Insgesamt ist eine positive Gesamtentwicklung der UPD in der von ihr geleisteten Patientenberatung festzustellen . Der Abschlussbericht des IGES Instituts zur externen Evaluation der neutralen und unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung nach § 65b SGB V für die Jahre 2011 bis 2015 wurde den Mitgliedern des Beirats vorgestellt, jedoch noch nicht auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht. Zusammen- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5857 fassend hat die Evaluation ergeben, „dass das bereits im Zwischenbericht festgestellte hohe Niveau der Beratungsqualität durch die UPD für die Mehrzahl der untersuchten Qualitätsdimensionen weiter gefestigt und teilweise weiter ausgebaut werden konnte. Eine Verschlechterung der Qualität konnte hingegen bei der Erreichbarkeit der Beratungsangebote festgestellt werden“. 3. Inwiefern hat sich der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann, bei der Neuvergabe der Mittel für die Durchführung der Unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung in Deutschland nach § 65b SGB V dafür eingesetzt, dass die Erhöhung der Mittel überwiegend in die Telefonberatung fließen soll? Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat sich bei der Neuvergabe der Fördermittel nach § 65b SGB V dafür eingesetzt, dass dem Willen des Gesetzgebers , mit der Erhöhung der Fördermittel für die Unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung nach § 65b SGB V insbesondere die telefonische Erreichbarkeit zu verbessern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1657, S. 55, 64), Rechnung getragen wird. 4. Inwiefern kann die Bundesregierung, die über den Patientenbeauftragten und über weitere Mitglieder im Beirat der UPD an der Neuvergabe der Mittel für die Durchführung der Unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung in Deutschland nach § 65b SGB V maßgeblich beteiligt sind, bestätigen, dass die wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats erhebliche Bedenken dagegen geäußert haben, die Erhöhung der Mittel nicht zum Ausbau der Beratungsstellen vor Ort einzusetzen, sondern überwiegend in die Telefonberatung fließen zu lassen? Die mit dem GKV-Finanzstruktur– und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz erreichte Erhöhung der Fördermittel für die Einrichtung zur unabhängigen und neutralen Verbraucher- und Patientenberatung nach § 65b SGB V soll entsprechend den Ausführungen in der Gesetzesbegründung vor allem dazu dienen, die telefonische Beratung auszubauen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1657, S. 55, 64). Dass die wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats gegen diese Schwerpunktsetzung erhebliche Bedenken geäußert haben, kann die Bundesregierung nicht bestätigen . 5. Welche Position haben die Bundesregierung (vertreten durch ihre Mitglieder im Beirat der UPD) sowie der Patientenbeauftragte der Bundesregierung bezüglich der Gewichtung des Anforderungskriteriums, [„Unabhängigkeit und Neutralität“], das die zukünftigen Betreiber zu wahren haben, eingenommen? 6. Inwiefern stimmt die Bundesregierung mit der Feststellung der Beiratsmitglieder überein, der zufolge die „Unabhängigkeit und Neutralität“ die zentralen Anforderungen für den künftigen Betreiber der Patientenberatung darstellen ? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Nachweis über die Neutralität und Unabhängigkeit einer Einrichtung zur Verbraucher - und Patientenberatung ist gemäß § 65b Absatz 1 Satz 3 SGB V zwin- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5857 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gende Voraussetzung ihrer Förderung und damit zentrale Anforderung an die Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat daher seine Zustimmung zu einer Entscheidung jederzeit insbesondere davon abhängig gemacht, dass Neutralität und Unabhängigkeit gewährleistet sind. 7. Inwiefern stimmt es, dass die Forderung aus dem Beirat, dieses Kriterium müsse mit mindestens 50 Prozent in eine Gesamtbewertung einfließen, zurückgewiesen wurde, und nach Protest lediglich eine Erhöhung der initial festgelegten 10 Prozent auf 15 Prozent der gesamten Bewertung erfolgte? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu einzelnen im Rahmen der nicht öffentlichen Beiratssitzungen vertretenen Positionen. 8. Wie positionierte sich in dieser Frage der Patientenbeauftragte als Vorsitzender des Beirats? Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen. 9. Wie positionierten sich die weiteren Vertreter/innen der Bundesregierung (Bundesministerium für Gesundheit – BMG, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV) in der Frage der geforderten Erhöhung des Kriteriums ? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Das BMEL ist seit dem Übergang der Zuständigkeit für den Verbraucherschutz auf das Bundesministerium der Justiz nicht im Beirat vertreten. 10. Inwieweit hält die Bundesregierung die Bewertung des Kriteriums der Unabhängigkeit und Neutralität mit 15 Prozent für ausreichend? Der Gesetzgeber hat in § 65b SGB V entschieden, dass die Mittel zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung durch den GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten vergeben werden. Dabei ist nach dem Gesetz der Nachweis über die Neutralität und Unabhängigkeit einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung zwingende Voraussetzung ihrer Förderung. 11. Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, das die Mitglieder des Beirats bereits nach der Bieter-Präsentation Ende März 2015 die Ausführungen der gewerblichen Bieter als sowohl fachlich inakzeptabel als auch in deren quantitativen Darstellung weder substantiell belegt noch plausibel erläutert einstuft? Um welche Vorbehalte hat es sich dabei im Einzelnen gehandelt ? Inwieweit wurden die hier vorgebrachten Vorbehalte in der weiteren Beratung berücksichtigt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden sämtliche im Rahmen der Beiratssitzung am 26. März 2015 präsentierten Angebote im Beirat kritisch diskutiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5857 12. An welchen Sitzungen des Beirats seit der Ausschreibung haben die gesetzlich vorgeschriebenen Vertreterinnen und Vertreter des BMG und des BMJV teilgenommen , und an welchen nicht? Aus welchen Gründen haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung jeweils nicht teilgenommen? Die Vertreterinnen und Vertreter des BMG und des BMJV haben an allen Beiratssitzungen seit Beginn des Ausschreibungsverfahrens teilgenommen. 13. Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass die wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats bereits im März 2015 wegen Interessenkollisionen die Frage der Unabhängigkeit und Neutralität der Firma Sanvartis GmbH verneinten ? Unter Beachtung der Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens äußert sich die Bundesregierung nicht zu dieser Frage. 14. Wie erfolgte die weitere Aushandlung mit den Bietern? Wurden die Mitglieder des Beirats aus Wissenschaft und Patientenorganisationen an den weiteren Verhandlungen beteiligt, und wenn nein, warum nicht? Die Verhandlung mit den Bietern erfolgte durch die Vergabestelle, somit durch den GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten. Zur Einbindung des Beirats wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/5678, S. 6) verwiesen. 15. An welchen Sitzungen des Beirats, bei denen es auch um die Ausschreibung ging, haben jeweils Vertreterinnen und Vertreter des BMG und bzw. oder des BMEL bzw. BMJV teilgenommen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Das BMEL ist seit dem Übergang der Zuständigkeit für den Verbraucherschutz auf das Bundesministerium der Justiz nicht im Beirat vertreten. 16. Inwiefern kann die Bundesregierung Angaben aus einem Brief der wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats der UPD vom 15.Juli 2015 bestätigen oder dementieren, demzufolge die schließlich am 15. Juni 2015 stattgefundene Sitzung des Beirats, auf der der Patientenbeauftragte die geplante Vergabe an einen gewerblichen Bieter verkündete, drei Mal terminlich verlegt wurde? Die angesprochene Sitzung des Beirats war zunächst für den 20. Mai 2015 geplant und wurde am 24. April 2015 auf den 15. Juni 2015 verschoben. Um die persönliche Anwesenheit des Patientenbeauftragten der Bundesregierung in der gesamten Sitzung zu ermöglichen, war es notwendig, den Beginn der Sitzung von 13:30 auf 12:00 Uhr und ein weiteres Mal von 12:00 auf 13:30 Uhr zu verlegen. 17. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Nachfragen hinsichtlich der Bedenken, die aus dem Beirat im März 2015 vorgetragen worden waren, von den mit der Vergabeentscheidung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des GKV-Spitzenverbandes beantwortet? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5857 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Stimmt es, dass die Nachfragen überwiegend mit Hinweis auf formale Bezugspunkte zurückgewiesen wurden? 19. Kann die Bundesregierung die Aussage aus dem Brief der wissenschaftlichen Mitglieder im UPD-Beirat an das BMG vom 15. Juli 2015 bestätigen oder dementieren, dass deren Nachfragen teilweise mit unklaren, z. T. widersprüchlichen und z. T., wie sich später herausgestellt habe, unrichtigen Angaben beantwortet worden sind? Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 20. Aus welchem Grund ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Beiratssitzung für den 29. Juni 2015 angesetzt worden? 21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass „der eindringliche Hinweis des Beirats, dass der im § 65b SGB V gesetzlich geregelte Beratungsauftrag des Beirats bei der Vergabe damit unterlaufen wird“ (vgl. Brief der wissenschaftlichen Mitglieder im UPD-Beirat an das BMG vom 15. Juli 2015) zu der Ansetzung einer neuen Beiratssitzung führte? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Beiratssitzung am 29. Juni 2015 wurde auf Wunsch und unter Berufung auf den in Frage 21 zitierten Hinweis der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats anberaumt. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Schreiben vom 16. Juni 2015, worin angemahnt wurde, dem Beirat die finalen Angebote der Bieter zur weiteren Beratung zur Kenntnis zu geben? Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, dass dies mit Schreiben vom 18. Juni 2015 durch den GKV-Spitzenverband zurückgewiesen wurde? Der Bundesregierung liegt ein Schreiben vom 16. Juni 2015 nicht vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 18. Juni 2015 den Beiratsmitgliedern angeboten, in die Finalangebote sowie die Bewertungsunterlagen Einsicht zu nehmen. 23. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ausschließlich eine Einsichtnahme in die Beratungsunterlagen in den Räumen des GKV-Spitzenverbandes in Aussicht gestellt wurde, und trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus zu, das einem Mitglied des Beirats trotz Voranmeldung am 19. Juni 2015 dies unter Verweis auf die Krankheit der zuständigen Mitarbeiterin verwehrt wurde, so dass der Beirat erst während der Sitzung am 29. Juni 2015 Gelegenheit zur Einsicht der mehrere hundert Seiten umfassenden Angebote der Bieter bekam? Es trifft zu, dass am 19. Juni 2015 eine Anmeldung zur Einsichtnahme noch am gleichen Tag aufgrund einer Erkrankung der zuständigen Mitarbeiterin nicht rechtzeitig beantwortet wurde, so dass der beabsichtigte Termin nicht zustande Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5857 kam. Es trifft nicht zu, dass erst im Rahmen der Beiratssitzung am 29. Juni 2015 Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand. Die Einsichtnahme wurde vielmehr im Zeitraum bis zum 29. Juni 2015 in den Räumen des GKV-Spitzenverbandes sowie im Vorfeld und während der Beiratssitzung am 29. Juni 2015 in den Räumen des Patientenbeauftragten ermöglicht. 24. Wann hat der Patientenbeauftragte der Bundesregierung die Mitglieder des Beirats zum ersten Mal darüber informiert, dass die Bewerbung der Sanvartis GmbH favorisiert wurde? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 25. Trifft es zu, dass die finalen Angebote dem Beirat nicht zur weitergehenden Lektüre überlassen wurden? Ja, es trifft zu, dass die finalen Angebote dem Beirat nicht zur weitergehenden Lektüre überlassen wurden. 26. Wie viele Seiten umfassten die Angebote, insbesondere das favorisierte Angebot der Sanvartis GmbH? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 27. Kann die Bundesregierung die Angaben der wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats zur UPD dementieren oder bestätigen, dass beispielsweise bei Angaben zum Budget des vom GKV-Spitzenverband und dem Patientenbeauftragten favorisierten Bieters nicht nur – wie zuvor in den Informationen an den Beirat mündlich erklärt – wenige, sondern vielmehr umfassende und substanzielle Änderungen in den Geboten erfolgt waren? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 28. Stimmen nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben der wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats der UPD, dass deren „Nachfragen und Vorbehalte von Seiten des GKV-Spitzenverbandes umstandslos abgewehrt“ wurden und auch die von Beiratsmitgliedern schriftlich eingereichten Bedenken (Schreiben vom 6. und 9. Juli 2015) „weder Würdigung noch Berücksichtigung“ fanden ? Dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung war es im gesamten Verfahren erkennbar wichtig, die Expertise des Beirats einzubeziehen. Die Hinweise und Argumente des Beirats wurden von ihm geprüft und gewürdigt. Dies hat der Patientenbeauftragte auch in Antwortschreiben auf die Schreiben der Beiratsmitglieder dargelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 29. Welche Nachfragen und Vorbehalte haben die Mitglieder des Beirats in ihren Schreiben vom 6. und 9. Juli 2015 geäußert? Inwiefern fanden diese Fragen und Vorbehalte in der Entscheidungsfindung Berücksichtigung? Auf die Antworten zu den Fragen 13 und 28 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5857 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Inwiefern waren die Bundesregierung bzw. deren Patientenbeauftragter über grundsätzliche sowie konkrete Bedenken der Beiratsmitglieder in der Entscheidungsphase informiert, und inwiefern hat der Patientenbeauftragte als Vorsitzender des Beirats sowie Mitentscheider im Vergabeverfahren die Zurückweisung dieser Bedenken begründet? Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung war umfassend über die von Seiten des Beirats vorgebrachten Hinweise und Argumente informiert. Wie in der Antwort auf Frage 16 dargelegt, war es dem Patientenbeauftragten dazu unter anderem wichtig, insbesondere die Beiratssitzungen am 15. und 29. Juni 2015 in vollem Umfang persönlich zu leiten, um einen unmittelbaren Austausch mit dem Beirat zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 31. In wieweit stimmt die Bundesregierung der Kritik der wissenschaftlichen Mitglieder des Beirats der UPD zu, dass der Beirat nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form beteiligt wurde und insofern ein Verfahrensfehler vorliegt ? 32. Welche Folgen haben derartige mögliche Verfahrensfehler in einem Vergabeverfahren ? Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie und in welchem Stadium des Vergabeverfahrens der Beirat zu beteiligen ist, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei dem aktuellen Vergabeverfahren war der Beirat bereits frühzeitig, d. h. bei der Erarbeitung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung eingebunden. Die Bundesregierung kann daher einen Verfahrensfehler nicht feststellen. Die Verletzung von Vergabevorschriften kann in einem Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 107 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der Vergabekammer gerügt werden. Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 33. Inwieweit wurden die von den Beiratsmitgliedern geäußerten Vorbehalte durch die Vergabestelle nach Kenntnis der Bundesregierung berücksichtigt und gewürdigt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Hinweise, Anregungen und Vorbehalte des Beirats wurden von der Vergabestelle nach Kenntnis der Bundesregierung umfassend geprüft und gewürdigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 34. Inwiefern musste bei der Ausschreibung nach den gesetzlichen Vorgaben das kartellrechtliche Vergaberecht Anwendung finden? a) Inwiefern handelt es sich bei dem GKV-Spitzenverband um einen öffentlichen Auftraggeber? b) Inwiefern handelt es sich bei dem gesetzlichen Auftrag nach § 65b SGB V um einen öffentlichen Auftrag? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5857 c) Welche Regelungen hätten zur Anwendung kommen müssen, wenn eine kartellrechtliche Ausschreibung gefordert ist? d) Inwiefern wäre auch eine sozialrechtliche Ausschreibung rechtmäßig gewesen ? e) Inwiefern wäre entsprechend der Ausnahmeregelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie eine nicht kartellrechtliche Ausschreibung möglich bzw. geboten gewesen? f) Inwiefern spricht das Einflussnahmeverbot von Seiten des GKV-Spitzenverbands gegen die Zulässigkeit einer Anwendung des Kartellrechts? g) Inwiefern durfte bei der Ausschreibung nach den gesetzlichen Vorgaben das kartellrechtliche Vergaberecht überhaupt Anwendung finden? Zu a) Beim GKV-Spitzenverband handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nummer 2 GWB. Zu b) Bei dem gesetzlichen Auftrag an den GKV-Spitzenverband in § 65b SGB V, Einrichtungen der Patienten- und Verbraucherberatung zu fördern, handelt es sich für sich genommen nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 99 Absatz 1 GWB. Zu c) Das sogenannte Kartellvergaberecht umfasst den vierten Teil des GWB und die dort in Bezug genommenen Vorschriften. Zu d) Der Begriff der sozialrechtlichen Ausschreibung ist dem Vergaberecht nicht bekannt . Zu e) Der Anwendungsbereich des sogenannten Kartellvergaberechts wird vom vierten Teil des GWB bestimmt, der die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabe-Koordinierungsrichtlinie) umsetzt. Die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) enthält keine Ausnahmeregelungen zum sogenannten Kartellvergaberecht. Zu f) Aus Sicht der Bundesregierung spricht das Einflussnahmeverbot des § 65b Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht gegen die Anwendung des sogenannten Kartellvergaberechts . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5857 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu g) Aus Sicht der Bundesregierung stehen die Vorgaben des § 65b SGB V der Vergabe nach den Vorschriften des sogenannten Kartellvergaberechts nicht entgegen . 35. Inwiefern hätte die Verlängerung oder Neuvergabe der unabhängigen Patienten - und Verbraucherberatung nach § 65b SGB V auch ohne Ausschreibung erfolgen dürfen? 36. Welche weiteren Alternativen für die Auswahl des Fördermittelempfängers kommen nach Ansicht der Bundesregierung in Betracht? Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Aus Sicht der Bundesregierung setzt § 65b SGB V nicht zwingend die Vergabe eines öffentlichen Auftrags voraus. Nur bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 GWB besteht die Pflicht, diese unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften auszuschreiben. Die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln setzt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln und unter der Berücksichtigung von Grundrechten möglicher Fördermittelempfänger aus Sicht der Bundesregierung in jedem Fall ein Verfahren voraus, das hohen Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb genügt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333