Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5861 18. Wahlperiode 26.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Ley, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5635 – Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 Vorbemerkung der Fragesteller Mitte März 2015 gelangte das Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ für die Energieklausur mit den Koalitionsfraktionen am 21. März 2015 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die Öffentlichkeit. Für Beunruhigung und Proteste von Teilen der Kraftwerkswirtschaft sowie deren Beschäftigten sorgte vor allem der darin enthaltene Regelungsvorschlag für eine Klimaschutzabgabe für Kraftwerke (im Folgenden „erster Regelungsvorschlag“). Dieser wurde auf Grundlage von Berechnungen des Öko-Instituts und der Prognos AG erarbeitet. Mit der Klimaschutzabgabe sollte der Emissionsausstoß des Stromsektors bis zum Jahr 2020 um zusätzlich 22 Mio. Tonnen (t) gegenüber dem Jahr 2014 reduziert werden, ohne dass Kraftwerksblöcke wegen dieses Instruments stillgelegt werden müssten. Der Strompreisanstieg durch das Instrument im Jahr 2020 sei gering, er liege gegenüber der Projektion nur bei ca. 0,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Dennoch befürchteten insbesondere Kraftwerksbetreiber und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Kraftwerksstilllegungen und damit Beschäftigungsabbau in Kraftwerken , Tagebauen und bei Zulieferern in einem erheblichen Umfang. Demgegenüber begrüßten nicht nur Umweltverbände, sondern auch eine Reihe von Stadtwerken sowie zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die vorgesehene Klimaschutzabgabe. Die Befürchtungen der IG BCE zum Beschäftigungsabbau wurden vielfach, etwa vom Umweltbundesamt (UBA) (siehe „Klimabeitrag für Kohlekraftwerke“, Reihe Positionen, UBA, April 2015), mit anderen, weit niedrigeren Schätzungen für die Anzahl wegfallender Stellen relativiert . Ab dem 19. Mai 2015 berichteten Medien über eine vom BMWi veränderte Version der Klimaschutzabgabe (im Folgenden „zweiter Regelungsvorschlag “). Diese sei nunmehr zugunsten vor allem älterer Braunkohlekraftwerke abgeschwächt worden. Nach dem auf dem Portal www.klimaretter.info veröffentlichten „Non-paper: Weiterentwicklung des Klimabeitrags“, das auf den 12. Mai 2015 datiert ist, sei die Höhe der Klimaschutzabgabe „unter Berücksichtigung des Datenabgleichs zu den Kosten für Kraftwerke und Tagebaue mit Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Kraftwerksbetreibern“ neu berechnet worden. Bei der Anpassung sei „die obere Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ (EVU – Energieversorgungsunternehmen ) ergeben hätten. Letztere Studie wurde im Auftrag der IG BCE durch die Investmentbank Lazard erstellt. Ihre Ergebnisse sind der Öffentlichkeit nur in Form von Bildern einer achtseitigen Präsentation bekannt. Trotz mehrerer Anfragen hat die Gewerkschaft die Studie beispielsweise der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag nicht bereitgestellt. Infolge der vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen wäre im zweiten Regelungsvorschlag der von den älteren Kraftwerken bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2014 zu leistende Klimaschutzbeitrag geringer ausgefallen. Statt zusätzlich 22 Mio. t CO2 hätten sie nur 16 Mio. t einsparen müssen. Dies sollte durch Anhebung des Sockelfreibetrags für Kraftwerke ab dem 37. Betriebsjahr von 3 auf 3,8 Mio. t CO2 pro Gigawatt (GW) sowie durch die Kopplung der Klimaschutzabgabe an die Entwicklung der Großhandelsstrompreise und CO2- Preise (Indizierung) geschehen. Zusätzlich sollte es Härtefallregelungen geben. Zur Kompensation des Fehlbetrags von 6 Mio. t CO2 sollte die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) um 500 Mio. Euro erhöht werden, was 4 Mio. t Einsparung bringen sollte – aber nur dann, wenn damit zusätzlich alte KohleKWK -Anlagen gegen neue Gas-KWK-Anlagen ersetzt werden – ein reiner Zubau würde im Stromexport verpuffen, so das Non-paper. Die Anhebung der Förderung hätte die KWK-Umlage für Endkunden um 0,25 Cent/kWh verteuert . Die restlichen 2 Mio. t CO2 zur Schließung der Lücke zu den ursprünglich 22 Mio. t CO2 sollten laut dem Arbeitspapier aus dem Bereich „verbesserte Maßnahmen im Verkehrsbereich“ kommen, und zwar durch eine 750-Millionen -Euro-Förderung von Pilotprojekten für Elektro-Lkw (0,5 bis 1 Mio. t CO2) und durch verstärkte Anstrengungen bei der „Vergrünungsstrategie“ der Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2). Zur „Erleichterung des Strukturwandels“ sollte überdies geprüft werden, ob „1-2 GW Braunkohle in die Kapazitätsreserve aufgenommen werden können“. Dafür sollten die EVU nachweisen, dass sie dafür auch mit langen Standzeiten einsatzbereit wären. Zudem hätte überprüft werden sollen, ob diese Überführung in die Reserve mit den europäischen Leitlinien für Beihilfen kompatibel wäre, „was sich aus heutiger Sicht schwierig darstellt“, so das BMWi in seinem damaligen Arbeitspapier. Mit der Einigung der Koalitionsspitzen vom 1. Juli 2015 wurde das Konzept einer Klimaschutzabgabe für die ineffizientesten bzw. ältesten Kraftwerke endgültig aufgegeben: Nach der politischen Vereinbarungen der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ (im Folgenden „Eckpunktepapier“) soll an Stelle dieser Abgabe nun vollständig eine Kapazitätsreserve treten. Ältere Kraftwerksblöcke sollen ab dem Jahr 2017 beginnend bis zum Jahr 2020 in einem Gesamtumfang von 2,7 GW für vier Jahre aus dem laufenden Betrieb in eine Reserve verschoben werden, die nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn Versorgungsengpässe drohen. Diese von der Bundesregierung bezeichnete „Klimareserve“ soll anschließend endgültig stillgelegt werden. Dieses Prozedere werde laut Eckpunktepapier bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Einsparbeitrag in Höhe von 11 Mio. t CO2 sichern. Darüber habe die Braunkohlewirtschaft eine im Eckpunktepapier nicht näher unterlegte zusätzliche Minderung von 1,5 Mio. t CO2 ab dem Jahr 2018 zugesagt. Die zusätzlich erforderliche Einsparung von 9,5 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 würde – ähnlich wie beim vorhergehenden Regelungsvorschlag – durch eine gezielte KWK-Förderung erbracht (4 Mio. t) sowie durch ein Maßnahmenpaket Energieeffizienz im Gebäudebereich, in den Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr (insgesamt 5,5 Mio. t). Zu den Kosten der Kapazitätsreserve und der zusätzlichen KWK-Förderung für Stromkunden werden im Eckpunktepapier keine Angaben gemacht. Das Maßnahmenpaket Energieeffizienz werde laut Eckpunktepapier aus öffentlichen Mitteln über den Energie- und Klimafonds (EKF) jährlich mit „bis zu 1,16 Mrd. Euro bis 2020“ finanziert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5861 Das Energiewirtschaftsportal energate berichtet am 1. Juli 2015 von einem Kostenvergleich des BMWi, nach dem der „Braunkohlerettungsschirm“, also die Kapazitätsreserve einschließlich der Zusatzmaßnahmen, im Vergleich zur ursprünglichen CO2-Abgabe der Kraftwerke für Stromkunden und Steuerzahler erhebliche Mehrkosten bedeute. Letztere verursache keine Kosten außer einem Merit-Order-Effekt beim Großhandelspreis in Höhe von ungefähr 0,2 Ct/kWh. Flankierend würden im Wärmebereich jährlich 420 Mio. Euro fällig. Demgegenüber koste „der Plan zur Braunkohlereserve“ bis zum Jahr 2020 bis zu 7,5 Mrd. Euro. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete in einer Meldung vom 29. Juni 2015 um 17.12 Uhr mit Verweis auf den Kostenvergleich des BMWi gar von Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro. Laut Reuters würden in diesem Papier auch Zweifel geäußert, ob der Alternativplan mit europäischem Recht in Einklang stehe. Für Reserve und Ausscheiden sollen die Kraftwerksblöcke laut dem Eckpunktepapier eine nicht näher bezifferte Entschädigung erhalten. Nach einem Artikel auf der Website www.rp-online.de vom 29. Juni 2015 unter der Überschrift „Bürger sollen teure Abwrackprämie zahlen“ sollen die Betreiber dafür 300 Euro je kW und Jahr verlangt haben. Insgesamt beliefe sich die jährliche Entschädigung auf „voraussichtlich 800 Millionen Euro“, so das Portal. Andere Presseberichte gehen zudem von Zahlungen an die Betreiber aus, die zudem im Falle des Hochfahrens der Anlagen bei Versorgungsengpässen gemacht werden müssten. In dem Artikel werden mit Bezug auf „Regierungskreise“ auch Kraftwerksblöcke genannt, die in die Kapazitätsreserve gehen sollen. Danach handele es sich um RWE Frimmersdorf mit den Blöcken P und Q, mit einer Kapazität von zusammen 560 Megawatt (MW), RWE Niederaußem (Block C, 300 MW), RWE Weisweiler (Block C, 300 MW), RWE Goldenberg (150 MW). Zudem solle Vattenfall im ostdeutschen Jänschwalde die Blöcke A und B mit je 500 MW stilllegen, die Mibrag Buschhaus mit 350 MW. Diese Liste wurde allerdings von den Betreibern nicht bestätigt. Zudem ergibt sich mit Blick auf die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur, dass Block C Weisweiler bereits im Jahr 2012 endgültig stillgelegt wurde und sich Goldenberg E in vorläufiger Stilllegung befindet. In der Öffentlichkeit wurde die Wende der Koalition bei der Wahl der Instrumente zur Schließung der 22-Millionen-Tonnen-Lücke vielfach kritisiert und darüber Unverständnis geäußert. Sie produziere im Vergleich zum Klimabeitrag weniger Klimaschutz zu höheren Kosten, wobei das Erreichen des Einsparziels nicht gesichert sei; so lässt sich beispielsweise eine „Kurzbewertung des neuesten ‚Kompromissvorschlags‘ vom 24.06. zur Reduktion der zusätzlichen 22 Millionen t CO2 bis 2020“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zusammenfassen. Selbst die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, äußerte in einem Interview für die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 9. Juli 2015, sie hätte den Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einer Klimaabgabe für alte Kohlekraftwerke „für stringenter gehalten, er hätte Stromkunden und Steuerzahler weniger belastet“. Für die Öffentlichkeit dürfte von Interesse sein, auf welcher faktenbasierten Grundlage die mehrfache Wandlung in der Architektur des Klimaschutzbeitrages der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 zustande kam. Zudem interessieren vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den Betreibern von Atomkraftwerken über die Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung bzw. der Verwahrung von Atommüll vergleichbare Fakten zur Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen von Betreibern von Kohlekraftwerken und Tagebauen . Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die zwei Varianten der Klimaschutzabgabe und Zusatzmaßnahmen 1. Inwiefern wurden die für Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Braunkohlekraftwerke sowie Tagebaue herangezogenen Daten und Berechnungs-Codes in den beiden Versionen des BMWi-Regelungsvorschlages einer Klimaschutzabgabe in den maßgeblichen Studien, die den Vorschlägen zu Grunde lagen (Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE einerseits und ÖkoInstitut bzw. Prognos andererseits) jeweils a) transparent und nachvollziehbar aufbereitet vorgelegt, b) von der Bundesregierung selbst bzw. in deren Auftrag von Dritten geprüft? Die im Auftrag des BMWi von Öko-Institut und Prognos durchgeführten Berechnungen der Auswirkungen des Instruments „Klimabeitrag“ sowie des Instruments der Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve erfolgten in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Aufbereitung der Daten und Ergebnisse erfolgte stets transparent. Eine darüber hinausgehende Prüfung durch Dritte erfolgte nicht. Die Kurzexpertise der Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE wurde dem BMWi übermittelt, vom BMWi zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Möglichkeiten auf Plausibilität geprüft. Dabei erhielt das BMWi Unterstützung von Öko-Institut und Prognos. 2. Was ist unter der Formulierung eines „Datenabgleichs“ zu verstehen? Wurden Eingangsgrößen oder Berechnungs-Codes der einen Studie ganz oder teilweise in das Modell der anderen übertragen, bzw. wie fand dieser Abgleich ansonsten statt? 3. Wie ist der Begriff „Datenabgleich“ zu verstehen, wenn im zweiten Regelungsvorschlag darauf verwiesen wurde, bei der Anpassung sei „die obere Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ ergeben hätten? Weist diese Formulierung nicht auf eine vollständige Übernahme der Betreiberdaten hin, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Angaben über Kostenstrukturen von Kraftwerken und Tagebauen sind grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiber. Daher ist es gängige und allgemein akzeptierte Praxis, in der Strommarktmodellierung auf Angaben aus der Literatur zurück zu greifen. Der Datenabgleich wurde aus diesem Grund notwendig . Unter dem Begriff „Datenabgleich“ ist dabei die Plausibilisierung der Angaben über Kostenstrukturen von Braunkohlekraftwerken und Tagebauen seitens Betreiber und IG BCE durch das BMWi mit Unterstützung durch Öko-Institut und Prognos zu verstehen. Dabei wurde eine Spannbreite von plausiblen Kostenstrukturen ermittelt. Die gesamte Spannbreite wurde bei den weiteren Berechnungen berücksichtigt. 4. Welche fachlichen Mängel sah die Bundesregierung in den für den Regelungsvorschlag relevanten Ausarbeitungen zum Thema a) vom Öko-Institut bzw. Prognos, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5861 b) von der Investmentbank Lazard? Zu a) Das BMWi hat keine fachlichen Mängel an den Ausarbeitungen von Öko-Institut und Prognos festgestellt. Zu b) Die Bundesregierung bewertet Gutachten Dritter nicht. 5. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede bei den Arbeitsplatzeffekten einer Klimaschutzabgabe von ineffizienten Kraftwerken zwischen den Studien von Öko-Institut und Prognos bzw. des Umweltbundesamtes einerseits und von den Ergebnissen der Studie der Investmentbank Lazard und den darauf aufbauenden Verlautbarungen der IG BCE hinsichtlich des ersten Regelungsvorschlags zu einer Klimaschutzabgabe für Kohlekraftwerke andererseits ? 6. Folgt die Bundesregierung der These der IG BCE (www.igbce.de vom 20. April 2015 „Studie bestätigt Sorge um Arbeitsplätze in der Braunkohle“), nach der der erste Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für ineffiziente Kraftwerke einen Dominoeffekt bei Kraftwerken und Braunkohletagebauen ausgelöst hätte, der bis zu 30 Tausend Arbeitsplätze in der Braunkohleindustrie und weitere 70 Tausend Stellen durch indirekte Folgen gekostet hätte, und wie begründet sie dies? 7. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten ging die Bundesregierung beim zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für ineffiziente Kraftwerke, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus, und ist der Bundesregierung bekannt, welche Einschätzung die IG BCE hierzu hatte? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die vom BMWi beauftragten Gutachter Öko-Institut und Prognos haben in ihrer Präsentation zu den „Modellbasierten Hintergrundanalysen“ im Zusammenhang mit dem Klimabeitrag vom 13. April 2015 die Ergebnisse ihrer Modellierungen zusammengefasst. Sie haben insbesondere auf den Folien 36 f. dargelegt, dass auf Grundlage der Modellierungen davon auszugehen war, dass die Einführung des Klimabeitrags nicht zu einem sog. „Dominoeffekt“ mit weitreichenden Arbeitsplatzeffekten führen würde. Auf den Folien 38 f. haben sie die Beschäftigungssituation in den betroffenen Regionen dargelegt. 8. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen 15 Jahre sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, eine Aussage über die heutige, damalige und zukünftige Profitabilität der Braunkohlekraftwerke in Deutschland zu treffen, und zu welchen Aussagen kamen und kommen diese jeweils unter welchen Annahmen? Welche Aussagen gibt es dabei konkret a) zu den Fixkosten der Tagebaue (auch in Abhängigkeit der Fördermengen), b) zu Brennstoffkosten, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) zu den Kosten des Kraftwerksbetriebs (auch in Abhängigkeit der erzeugten und vermarkteten Energiemenge), d) zu den Erträgen aus Nebenprodukten (bspw. Wärme, Prozessdampf), e) zu den Möglichkeiten und Grenzen der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Lieferbeziehungen der Tagebaue und möglicher Senkung der Fixkosten in den Tagebauen, f) zur technischen Flexibilität der Braunkohlekraftwerke (technische Möglichkeit ) und damit zusammenhängende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (wirtschaftliche Grenzen), g) zur Frage, inwiefern welche Kraftwerke (wann) planmäßig abgeschrieben sind oder sein werden? Von welcher Stelle stammen die Daten jeweils, und zu welchem Zweck (Untersuchungsgegenstand) wurden sie jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben? Die Bundesregierung kann hier nur Bezug nehmen auf eigene Berichte und Forschungsaufträge , die sie vergibt. Zur Profitabilität (Rentabilität) der Braunkohlekraftwerke in Deutschland sind keine speziellen Arbeiten bekannt. In verschiedenen volkswirtschaftlichen und energiewirtschaftlichen Studien zur Entwicklung der Energiemärkte werden u.a. Annahmen zu den variablen und fixen Kosten der Braunkohleförderung getroffen. Diese stellen zwar wesentliche Kostenfaktoren im Kraftwerk dar, jedoch lassen sich daraus keine Aussagen zur betriebswirtschaftlichen Profitabilität eines Unternehmens ableiten. Verschiedene Annahmen, die die Forschungsnehmer für ihre Modellierungen getroffen haben mit Bezug auf wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffern von im wettbewerblichen Energiemarkt tätigen Unternehmen, unterliegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Kapazitätsreserve und Zusatzmaßnahmen 9. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, sei im Vergleich zur Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie etwa von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom DIW erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für eine deren voraussichtlich über den Strompreis abgegolten werden, mit dem Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucher bezahlbaren Energiewende (www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“) Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben in dem Eckpunktepapier vom 1. Juli 2015 vereinbart, dass die Details zur Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitäts- und Klimareserve mit den Betreibern der Kraftwerke abgestimmt werden (S. 6). Zudem haben sie vereinbart, dass die Betreiber der Braunkohlekraftwerke in der Kapazitäts- und Klimareserve eine kostenbasierte Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Verhandlungen verfügbaren Marktdaten erhalten (a.a.O.). Die Bundesregierung führt deshalb Gespräche mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken in Deutschland. In diesen Gesprächen wird die konkrete Ausgestaltung der Kapazitäts- und Klimareserve erörtert, soweit es um die Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Reserve geht. Eine abschließende Bewertung ist nicht möglich, solange diese Gespräche nicht beendet sind. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5861 10. Welche Menge an CO2 muss der heimische Kraftwerkssektor nach Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele insgesamt einsparen jeweils in den Fünfjahresabschnitten 2015 bis 2020, 2020 bis 2025, 2025 bis 2030, 2030 bis 2035 und 2035 bis 2040? Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 legt keine Emissionsobergrenzen für die betrachteten Sektoren fest, sondern enthält eine Reihe von Maßnahmen, durch die zusätzliche Minderungsbeiträge gegenüber dem im Projektionsbericht unterstellten Minderungstrend erreicht werden sollen. Um beurteilen zu können, wie diese Maßnahmen insgesamt auf die Emissionen in den betrachteten Sektoren wirken, muss einerseits berücksichtigt werden, dass manche Maßnahmen sektorenübergreifend wirken. Zudem sind mögliche Überlagerungen zwischen verschiedenen Instrumenten zu berücksichtigen. Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 enthält keine Abschätzungen zur Entwicklung der CO2-Emissionen des deutschen Kraftwerksparks bis 2020. Mit der Verabschiedung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 wurde die Bundesregierung beauftragt, im Jahr 2016 einen Klimaschutzplan 2050 vorzulegen. Darin verankert sie die bereits beschlossenen Zwischenziele für die Zeit nach 2020 zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels , beschreibt die konkreten nächsten Reduktionsschritte im Lichte der europäischen Ziele und der Ergebnisse der Pariser Klimaschutzkonferenz 2015 und unterlegt diese in einem breiten Dialogprozess mit Maßnahmen. Der Klimaschutzplan wird danach in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben. Die regelmäßige Fortschreibung von Klimaschutzplänen dient zusätzlich zu den jährlichen Klimaschutzberichten dazu, dass die jeweils beschlossenen Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden (Erfolgskontrolle) und, wenn notwendig, angepasst oder neu ausgerichtet werden. So soll sichergestellt werden, dass sich Deutschland aktuell und in Zukunft auf einem Pfad befindet, auf dem die Klimaschutzziele konsequent erreicht werden. Da die Arbeiten zum Klimaschutzplan erst nach Verabschiedung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 begonnen haben und erst im Jahr 2016 vorgelegt werden sollen, kann derzeit zu Ausgestaltungsdetails noch keine Aussage getroffen werden. 11. Hält die Bundesregierung angesichts der bis zum Jahr 2030 oder 2040 vom Kraftwerkssektor zu erbringenden CO2-Minderungsleistungen die Einsparvorgaben bis zum Jahr 2020 für diesen Sektor für angemessen? Um die Erreichung der Klimaschutzziele in 2030, 2040 und 2050 zu ermöglichen, ist es wichtig, als Meilenstein das Klimaschutzziel für 2020 zu erreichen, da ansonsten nach 2020 überproportional hohe Minderungen erforderlich würden. Was den erforderlichen Beitrag des Kraftwerkssektors nach 2020 betrifft, wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Was sind die wichtigsten Ergebnisse des vom BMWi vorgenommenen Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, über das in der Presse berichtet wurde? Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. 13. Welche Kraftwerksblöcke mit welcher installierten Leistung, welchem Betriebsalter und welchem gegenwärtigen CO2-Ausstoß sind für die 2,7-GWKapazitätsreserve vorgesehen, bzw. wann und in welchem Verfahren wird darüber entschieden, insbesondere über welchen Weg sollen die 2,7 GW Braunkohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve überführt werden (beschränkte Ausschreibung, anderes Verfahren etc.)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Falls die Kraftwerksblöcke noch nicht feststehen könnten nach Vorstellung der Bundesregierung auch Kraftwerksblöcke in die 2,7-GW-Kapazitätsreserve gehen, die bereits zeitweilig oder endgültig stillgelegt wurden, und würden solche Blöcke eine Entschädigung erhalten? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben in dem Eckpunktepapier vom 1. Juli 2015 vereinbart, dass insgesamt Braunkohlekraftwerke mit einer installierten Kapazität von 2,7 GW in die Kapazitäts- und Klimareserve überführt werden (S. 6). Die Bundesregierung erarbeitet deshalb derzeit ein detailliertes Konzept und einen entsprechenden Regelungsvorschlag, den sie im Herbst vorlegen wird. Erst in diesem Regelungsvorschlag wird entschieden, welche Kraftwerksblöcke zu welchem Zeitpunkt in die Reserve überführt werden. Die Auswahl der Kraftwerksblöcke wird unter Einbindung der betroffenen Betreiber erfolgen. 15. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten geht die Bundesregierung in Folge ihres Regelungsvorschlags für eine Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus? 16. Wie teilen sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Beschäftigungswirkungen der Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, auf die Lausitz, das Rheinische Revier und auf das so genannte Mitteldeutsche Revier auf? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Braunkohlekraftwerke, die in die Kapazitäts- und Klimareserve überführt werden, bleiben zunächst in Betrieb. Auch in der Kapazitäts- und Klimareserve müssen die Kraftwerke für einen möglichen Einsatz bereitgehalten werden. Dafür ist auch das Kraftwerkspersonal erforderlich. Deshalb sind nur geringe Beschäftigungseffekte zu erwarten. 17. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Kapazitätsreserve angesichts der Überlegung ein, dass diese unter Umständen sehr schnell verfügbar sein muss? Pauschale Aussagen zur Flexibilität der deutschen Braunkohlekraftwerke sind nicht möglich. Die Flexibilität der Kraftwerke hängt entscheidend von den technischen Eigenschaften und der Betriebsweise der einzelnen Anlage sowie vom Brennstoffversorgungskonzept ab. Diejenigen Braunkohlekraftwerke, die in die Kapazitätsreserve überführt werden, müssen flexibel sein. 18. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve? Das BMWi geht davon aus, dass die Kapazitäts- und Klimareserve, falls diese von der Europäischen Kommission als Beihilfe bewertet werden sollte, mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist. Im Übrigen wird die Bundesregierung mit der EU-Kommission im Hinblick auf die Braunkohlekraftwerke in der Kapazitäts- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5861 und Klimareserve klären, wie die konkrete Umsetzung beihilferechtskonform ausgestaltet werden kann (vgl. Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 1. Juli 2015, S. 7). 19. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, nach denen die Kraftwerksbetreiber Forderungen über eine Entschädigung für den Übergang von Kraftwerksblöcken in die Reserve bzw. Stilllegung in Höhe von 300 Euro je kW und Jahr verlangt haben? Wenn nein, in welcher Höhe und welcher Struktur werden einmalige oder jährliche Entschädigungen gefordert oder von der Bundesregierung angeboten und für welche Zeiträume sollen diese gezahlt werden? 20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Überführung von Kraftwerksblöcken in die Kapazitätsreserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020? 21. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen? Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen, oder ergeben sich diese aus dem Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa bei Netzentgelten? 22. Ist vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem Bundesetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belasten? 23. Inwiefern wurde für die Kapazitätsreserve und die entsprechenden Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts (Großhandelspreis , Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit welchem Ergebnis ? Die Fragen 19 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. In dem Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 1. Juli 2015 wurde vereinbart, dass die Betreiber der Braunkohlekraftwerke in der Kapazitäts- und Klimareserve eine kostenbasierte Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Verhandlungen verfügbaren Marktdaten erhalten (S. 6). Die Bundesregierung prüft zurzeit, wie die Vergütung auf Grundlage der Vorgaben im Eckpunktepapier konkret ausgestaltet werden kann. Dazu gehört auch die Frage, wie die Vergütung refinanziert wird. 24. Welchen Effekt hätte der neue Regelungsvorschlag des BMWi auf den Außenhandelssaldo bei Strom sowie auf CO2-Verlagerungseffekte im Zusammenhang mit dem Europäischen Emissionshandelssystem? Der genaue Effekt des neuen Regelungsvorschlags auf den Außenhandelssaldo und die CO2-Verlagerungseffekte lassen sich ex ante nicht eindeutig bestimmen. Der Effekt hängt insbesondere davon ab, welche CO2-Intensität die Kraftwerke haben, die die entfallende Stromproduktion aus deutschen Braunkohlekraftwerken Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode übernehmen und in welchem Land diese Kraftwerke stehen. Hierbei ist nicht nur die deutsche „Merit Order“ relevant, sondern auch das Verhältnis von Stromangebot und -nachfrage zu einer bestimmten Stunde in den deutschen Nachbarländern sowie der dortige Kraftwerkspark. Schlussfolgernd sind auch Effekte auf die CO2- Zertifikatenachfrage im Europäischen Emissionshandelssystem nicht eindeutig bestimmbar. 25. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Kapazitätsreserve ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Mio. t CO2 zu realisieren , und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage ggf. einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden? In welcher rechtlichen Form diese Zusage umgesetzt wird, steht noch nicht fest (vgl. Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 1. Juli 2015, S. 7). Die Bundesregierung prüft zurzeit, wie diese Zusage umgesetzt wird. Sie wird dazu einen Vorschlag vorlegen. 26. Folgt die Bundesregierung der Überlegung, dass die Lücke von 11,5 Mio. t CO2, welche sich durch den Wechsel vom ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe hin zu einer Kapazitätsreserve ergibt, durch die vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere im KWK- und Verkehrsbereich, aber auch bei weiteren Effizienzmaßnahmen, nur teilweise geschlossen werden kann, da weitgehend unsicher ist, ob und in welcher Höhe hier reale Minderungsleistungen erbracht werden? Wenn nein, warum teilt sie diese Überlegung nicht? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 27. Welche Monitoring-Maßnahmen sind vorgesehen, um die Erfüllung des durch die Kapazitätsreserve und durch das zusätzliche Maßnahmepaket für KWK und Effizienz angestrebten CO2-Minderungsziels von zusätzlich 22 Mio. t bis zum Jahr 2020 zu überwachen und gegebenenfalls nachzusteuern? Der fortlaufende Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ der Bundesregierung gibt einen faktenbasierten Überblick über die weitere Entwicklung der Energiewende . Er wird in der kommenden Berichterstattung auch auf die genannten Bereiche eingehen. Darüber hinaus ist das Maßnahmenpaket insbesondere Bestandteil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020, das die Bundesregierung im Dezember 2014 verabschiedet hatte und dessen Umsetzung durch die Bundesregierung in einem kontinuierlichen Prozess begleitet wird. Hierzu wird das BMUB einen jährlichen Klimaschutzbericht erstellen. Dieser wird die jeweils aktuellen Trends der Emissionsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern, den Stand der Umsetzung und einen Ausblick auf die zu erwartenden Minderungswirkungen der Maßnahmen des Aktionsprogramms bis 2020 beinhalten. 28. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz im Gebäudebereich (2,5 Mio. t CO2) erreichen? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5861 Insbesondere im Heizungsbereich, aber auch in der Industrie gibt es erhebliche Potenziale. Nach den bisherigen Planungen des BMWi können zusätzliche Einsparungen durch eine Förderung des Pumpenaustauschs und von Heizungsoptimierungen erreicht werden. Viele Pumpen entsprechen nicht annähernd dem heutigen Stand der Technik. Durch einen forcierten Austausch können bis zum Jahr 2020 Einsparungen von rund 2 Millionen Tonnen erreicht werden. Ferner können durch den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen und zugehörigen niedrig investiven Maßnahmen, wie z.B. dem Austausch von Thermostatventilen , die Dämmung von Leitungen und die Optimierung der Heizungsregelung , eine zusätzliche CO2-Einsparung von rund 0,5 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020 erreicht werden. 29. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz in den Kommunen (1,0 Mio. t CO2) erreichen? Bei der Energieeffizienz der Kommunen in Deutschland bestehen noch deutliche Potenziale zur Energieeinsparung. Um diese Potenziale zu heben, planen BMWi und BMUB, die bereits bestehenden Strukturen und Instrumente zur Förderung des kommunalen Klimaschutzes zu nutzen und die Förderung zu erhöhen. Dazu gehören u.a. der verstärkte Einsatz von LED-Beleuchtung, der forcierte Ersatz klimaschädlicher Kältemittel und die Sanierung ineffizienter Lüftungs- und Klimaanlagen in kommunalen Gebäuden. Durch diese Maßnahmen können CO2-Einsparungen von rund 1 Million Tonnen bis zum Jahr 2020 erreicht werden. 30. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz in der Industrie (1,0 Mio. t CO2) erreichen? Rund ein Drittel der eingesetzten Energie zu Erzeugung von Wärme in Deutschland entfällt auf Prozesse in Industrie und Gewerbe. Hierbei entstehen große Mengen an Abwärme, die bislang ungenutzt bleiben. Zugleich gibt es vielfältige technische Möglichkeiten, die Entstehung von Abwärme durch Optimierung von Produktionsprozessen zu verringern und den verbleibenden Rest energetisch sinnvoll einzusetzen. Das BMWi beabsichtigt, Fördermaßnahmen für diesen Bereich zu verstärken, wodurch CO2-Einsparungen von rund 1 Million Tonnen bis zum Jahr 2020 erreicht werden können. 31. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz bei der Deutsche Bahn AG (1,0 Mio. t CO2) erreichen? Die Umsetzung ist durch die DB AG zu entscheiden. 32. Inwiefern kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die EKF-Mittel von jährlich 1,16 Mrd. Euro auch tatsächlich zu den genannten CO2-Einsparmengen führen? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 26 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die vereinbarten zusätzlichen Maßnahmen ausreichend sein werden, um die Lücke mit Blick auf CO2-Minderungen zu schließen. In diesem Zusammenhang sollen ab 2016 Effizienzmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln über den EKF mit jährlich bis zu 1,16 Mrd. Euro bis 2020 finanziert werden. Die Bundesregierung prüft zurzeit, wie zusätzliche Effizienzmaßnahmen ausgestaltet und zusätzliche öffentliche Mittel über den EKF bereitgestellt werden können. Die CO2-Effekte für die zusätzlichen Effizienzmaßnahmen basieren auf Schätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten bisheriger Fördermaßnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 33. Handelt es sich bei den in Höhe von 1,16 Mrd. Euro EKF-Mitteln tatsächlich um zusätzliche Mittel, die nicht bereits im Rahmen des Maßnahmenkatalogs des NAPE für andere Maßnahmen aufgewendet wurden, und wie werden diese 1,16 Mrd. Euro finanziert? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. 34. Macht sich die Bundesregierung das von den Parteivorsitzenden formulierte Ziel, nach dem „die Koalition weiterhin das Ziel [verfolgt], die energetische Gebäudesanierung anstelle einer Zuschussregelung steuerlich zu fördern, zu Eigen? Wenn ja, a) mit welchen konkreten Initiativen und mit welcher Zeitplanung will die Bundesregierung dieses Ziel weiterverfolgen b) welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang das „Anreizprogramm Energieeffizienz“, das Bundesminister Sigmar Gabriel am 5. Mai 2015 in einer Pressemitteilung als Alternative zur gescheiterten steuerlichen Förderung der Öffentlichkeit vorgestellt hat c) inwiefern sieht die Bundesregierung in einem erneuten Anlauf zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die drohende Gefahr des Attentismus, da bereits seit dem Jahr 2012 und zuvor eine Regelung zur steuerlichen Förderung erwartet wurde, was zur Zurückhaltung bei Investitionen im Gebäudebereich führte (www.ivd.net „BSI und ZIA: Energiewende am Scheideweg“ sowie www.bee-ev.de „Empfehlungen zur Berücksichtigung der Erneuerbaren Wärme bei der geplanten steuerlichen Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen“)? Die Bundesregierung hat bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) ihre Unterstützung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung zum Ausdruck gebracht. Allerdings bedarf es nach wie vor auch der Zustimmung der Bundesländer, um diese steuerliche Förderung realisieren zu können. Um Attentismus bei der energetischen Gebäudesanierung zu vermeiden, wurde mit dem NAPE auch die Verstetigung und Aufstockung der im CO2-Gebäudesanierungsprogramm aufgelegten KfW-Förderprogramme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren beschlossen. In Ergänzung hierzu wird das Anreizprogramm Energieeffizienz entwickelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5861 Zusammenfassender Vergleich zwischen Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve 35. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils machen zur Wirkung des ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe, des zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe und der Kapazitätsreserve, alles einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen, im Hinblick auf a) zusätzliche CO2-Einsparungen der Kraftwerkswirtschaft (ohne KWK) bis 2020 in Deutschland, b) zusätzliche CO2-Einsparungen durch KWK bis zum Jahr 2020 in Deutschland , c) zusätzliche Gesamteinsparungen CO2 im Kraftwerksbereich insgesamt in Deutschland, d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland über Effekte des Europäischen Emissionshandelssystems, e) Netto-Einsparungen an CO2 in der Europäischen Union im Kraftwerksbereich , f) zusätzliche CO2-Einsparungen durch das Maßnahmenpaket Energieeffizienz bis 2020, g) Gesamteinsparungen von CO2 in Deutschland, h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Ct/kWh und Mio. Euro), i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro), j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Ct/kWh und Mio. Euro), k) Gesamtzusatzkosten bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die Umlage nach dem Erneuerbaren-EnergieGesetz (EEG; in Ct/kWh und Mio. Euro), l) Gesamtzusatzkosten bei energieintensiven Unternehmen unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro), m) Gesamtzusatzkosten für Stromkunden (in Mio. Euro), n) Gesamtzusatzkosten der öffentlichen Haushalte (in Mio. Euro), o) Gesamtzusatzkosten (in Mio. Euro), p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkungen, (bitte tabellarische Darstellung )? Ein Vergleich der Vorschläge ist erst möglich, wenn die Details für die Überführung der Braunkohlekraftwerke in die Kapazitäts- und Klimareserve geklärt sind. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. Folgekosten, Rückstellungen, Sicherheitsleistungen 36. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen 15 Jahre sind der Bundesregierung bekannt, die geeignet sind, eine Aussage über die heutige, damalige und zukünftige Entwicklung bzw. den Stand a) der Folgekosten (Renaturierung, Umwelt- und Gesundheitsschäden) des Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung sowie Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) der Subventionierung (u.a. durch Nicht-Erhebung von Abgaben, Vergünstigungen ) der Braunkohleverstromung zu treffen, und was waren deren zentrale Ergebnisse (bitte jeweils Angabe der Quelle und der Kosten)? Zu a) Die Bundesregierung hat keine derartigen Gutachten in Auftrag gegeben. Zu b) Die Bundesregierung hat keine derartigen Gutachten in Auftrag gegeben. Die Bundesregierung berichtet regelmäßig dem Bundestag und dem Bundesrat mit dem Subventionsbericht über die Finanzhilfen des Bundes und die Steuervergünstigungen . Dabei werden unter Finanzhilfen die Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Weder der Braunkohlenbergbau als Wirtschaftszweig noch ein privates Unternehmen der Braunkohlenindustrie erhalten Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt. Auch gibt es keine speziellen steuerlichen Ausnahmeregelungen für die Braunkohlenindustrie. 37. In welchen konkreten Tagebauen stehen bundesrechtliche Vorgaben der Erhebung a) einer Feldes- und Förderabgabe im Braunkohlenbergbau, b) einer Wasserentnahmeabgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird, entgegen, und in welchen Fällen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung rein landesrechtliche Regelungen? Zu a) Sämtliche Braunkohletagebaue im Rheinischen Revier, im Lausitzer Revier, im Mitteldeutschen Revier sowie im Helmstedter Revier sind als Besitzer alter Rechte gemäß § 151 Absatz 2 Nummer 2 Bundesberggesetz (BBergG) von der Förderabgabe befreit. Förderabgaben können nur im Zusammenhang mit solchen Gewinnungsberechtigungen (Bewilligung oder Bergwerkseigentum) erhoben werden, die unter der Geltung des BBergG verliehen worden sind. Die Betreiber der Braunkohlentagebaue hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG (1982) als Inhaber alten Bergwerkseigentums unbefristete, unwiderrufliche und abgabefreie Gewinnungs- und Aneignungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern nach 1990 auf Grundlage des Einigungsvertrages im Rahmen der Privatisierung durch die Treuhandanstalt Bergwerkseigentum alten Rechts erworben. Zu b) Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist in den jeweiligen wasserrechtlichen Regelungen der Bundesländer verankert. Landesrechtliche Regelungen, die den Bergbaubetreibenden von einer Wasserentnahmeabgabe für entnommenes ungenutztes Grundwasser befreien, bestehen für Braunkohlentagebaue im Lausitzer Revier, im Mitteldeutschen Revier sowie im Helmstedter Revier. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5861 38. In welcher Höhe entgehen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlichen Haushalten durch die in Frage 37 angeführten Regelungen Mittel, und welche Gutachten, Berichte und dergleichen gibt es dazu? Daten über die Höhe des Betrages für die Befreiung von der Förderabgabe bzw. vom Wasserentnahmeentgelt im Bereich der Braunkohlentagebaue liegen der Bundesregierung nicht vor. 39. In welcher Höhe haben welche Bergbautreibenden in der Braunkohlewirtschaft Rückstellungen gebildet bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes hinterlegt? 40. Was sind diesbezüglich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von „Rücklagen “ und „Sicherheitsleistungen“? 41. Inwiefern sind diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um alle Bergbaufolgekosten abzudecken, und auf welche Gutachten, Berichte und dergleichen stützt die Bundesregierung ihre Annahme? Wird mit Frage 45 beantwortet. 42. Nach welchen Gesichtspunkten werden diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen von welchen Stellen fachlich und finanztechnisch geprüft? 43. Inwiefern ist davon auszugehen, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke oder Tagebaue selbst die Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen für die Rückstellungen in der Braunkohlewirtschaft bilden, und inwiefern wäre dies rechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt? Die Fragen 39, 40, 42 und 43 werden gemeinsam beantwortet: Die Sicherheitsleistung des Bergbaubetreibers nach § 56 Absatz 2 BBergG erfolgt in der Regel über den Nachweis einer entsprechenden Versicherung und soll die Erfüllung aller in § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Voraussetzungen zur Zulassung eines Betriebsplanes sicher stellen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, ob diese eine Sicherheitsleistung vom Bergbaubetreiber verlangen und ob die Höhe der Versicherungsleistung angemessen ist. Daten über die Höhe von Sicherheitsleistungen und von welchem Bergbaubetreiber diese zu erbringen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Prüfung einer Sicherheitsleistung obliegt der zuständigen Bergbehörde der Bundesländer. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen beruht auf § 249 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach sind Rückstellungen u.a. für hinsichtlich ihres Eintritts, ihrer Höhe oder ihrer Fälligkeit ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, der erwartete Kosten- und Preissteigerungen berücksichtigt. Daten über die Höhe der Rückstellungen können den jeweiligen veröffentlichten Jahresabschlüssen der Bergbaubetreiber entnommen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bewertung der Rückstellungen liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmens . Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer überprüfen zu lassen (§§ 316 ff. HGB). 44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen, sofern sie in Form von Braunkohlekraftwerken oder Tagebauen vorliegen, im Zuge der Entwicklungen am Strommarkt an Wert verlieren und somit nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden? 45. Auf welche Weise will die Bundesregierung die in der Frage 44 beschriebenen möglichen Risiken minimieren, um das Überwälzen von Bergbaufolgekosten auf die Allgemeinheit zu verhindern? Die Fragen 41, 44 und 45 werden gemeinsam beantwortet: Der Bundesregierung liegen Daten über Sicherheitsleistungen und Rückstellungen der Bergbaubetreiber nicht vor, siehe Antwort zu den Fragen 39 bis 43. Die Schätzung von Bergbaufolgekosten und die mögliche Absicherung der Beseitigung der Bergbaufolgen durch Verlangen einer Sicherheitsleistung vom Bergbaubetreiber obliegen der zuständigen Landesbehörde. Auf Grund der dynamischen Betriebsweise eines Braunkohlentagebaues findet sukzessive neben der Gewinnung der Rohbraunkohle bereits die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Fläche statt. Somit sind zum Zeitpunkt des Abschlussbetriebsplanes bereits viele Rekultivierungsmaßnahmen fortgeschritten. Diese Vorgehensweise minimiert das Risiko hoher Bergbaufolgekosten bei Einstellung des Förderbetriebs. Seit Aufnahme der Bergbautätigkeit bis Ende 2014 wurden in Deutschland rd. 1.757 km2 durch den Braunkohlenbergbau in Anspruch genommen, wovon rd. 1.201 km2 bereits wieder nutzbar gemacht wurden. 46. Wie wird mit den Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen umgegangen, wenn ein Betriebsübergang (Eigentümerwechsel) erfolgt bzw. Unternehmensteile (gegebenenfalls an verschiedene Eigentümer) verkauft werden? Die Bundesregierung kann hierzu keine Aussage treffen, da dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und eine Frage der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung der Vertragspartner darstellt. 47. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es in der Bewertung und Überprüfung der Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen bei Atomkraftwerken und in der Braunkohlewirtschaft, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Rückstellungen sind von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 249 Absatz 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gemäß § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB zum nach kaufmännischer Beurteilung ermittelten Erfüllungsbetrag . Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und damit auch der Bildung und Bewertung von Rückstellungen wird im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Kraftwerksbetreiber durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überprüft. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5861 Diese Vorgaben gelten sowohl für die Betreiber von Kern- als auch von Kohlekraftwerken . Bei Rückstellungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Rückbau von Kernkraftwerken und der Entsorgung des radioaktiven Abfalls stellen sich allerdings besondere Herausforderungen durch die Langfristigkeit der Verpflichtungen und das damit einhergehende besonders hohe Prognoserisiko. Deshalb werden derzeit mit einem Stresstest die Jahresabschlüsse der Betreiber der Kernkraftwerke überprüft. Daneben laufen Arbeiten an einer Neuregelung der Konzernhaftung , um möglichen Verkleinerungen des Haftungsvermögens entgegenzuwirken. Zudem will die Bundesregierung eine Kommission einsetzen, die bis Ende November 2015 Empfehlungen erarbeitet, wie die Finanzmittel für Rückbau und Entsorgung der radioaktiven Abfälle langfristig gesichert werden können. Strukturwandel in Braunkohleregionen 48. Welche Mittel und Instrumente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung a) auf Ebene der Europäischen Union, b) auf Ebene des Bundes und c) auf Ebene der Bundesländer bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und beschäftigungspolitisch zu begleiten? Die Europäische Union sowie Bund und Länder unterstützen im Rahmen der Regionalpolitik strukturschwache Regionen, die im Strukturwandel stehen. Die Aufgaben der regionalen Wirtschaftspolitik obliegen gemäß Artikel 30 bzw. Artikel 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den kommunalen Gebietskörperschaften und den Ländern, die über die entsprechende Orts- und Problemkenntnis verfügen und zudem die politische Verantwortung auf regionaler und lokaler Ebene tragen. Der Bund und die Europäische Union tragen im Rahmen der nationalen und europäischen Regionalpolitik dazu bei, dass dies gelingt. Zu a) Für den Europäischen Sozialfonds (ESF) auf Länder- und auf Bundesebene gilt nach derzeitigem Kenntnisstand, dass es keine spezifischen ESF-Programme gibt, die sich explizit mit der sozial- und beschäftigungspolitischen Begleitung des Strukturwandels im Braunkohlebergbau befassen. Dieses schließt allerdings nicht aus, dass vom Strukturwandel im Braunkohlebergbau betroffene Einzelpersonen an ESF-Bundes- und Länderprogrammen teilnehmen können. Die Teilnahmebedingungen werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt. Die Förderung aus dem Europäischen Regionalfonds (EFRE) wird in Deutschland durch die Länder umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert die EFRE-Förderung auf Bundesebene. Im Mittelpunkt der EFRE-Förderung steht der Ausgleich von Nachteilen bei rückständigen oder im Strukturwandel befindlichen Regionen. Die Maßnahmen zielen vorrangig auf strukturpolitische Wirkungen. In den vom Strukturwandel betroffenen Regionen können EFRE-Mittel für Maßnahmen zur Diversifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeit, zur Unterstützung von Existenzgründern und KMU sowie Investitionszuschüsse für gewerbliche Investitionen gewährt werden. Über die genaue Ausgestaltung und die Antragsvoraussetzungen entscheiden die Länder in eigener Verantwortung . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5861 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu b) und c) Bund und Länder unterstützen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) strukturschwache Regionen beim Strukturwandel. Mit der Förderung von gewerblichen Investitionen, Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren aktiviert die GRW das regionale Wachstum und trägt damit zur Schaffung bzw. Sicherung dauerhaft wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen bei. Zu c) Welche Mittel und Instrumente darüber hinaus in den Bundesländern bereitgestellt werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 49. Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen ? Im Falle der Freisetzung von Personal steht das komplette Instrumentarium der aktiven Arbeitsmarktpolitik, das im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankert ist, gegebenenfalls auch diesem Kreis der Betroffenen offen. Durch die Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) werden in strukturschwachen Regionen neue wettbewerbsfähige Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze dauerhaft gesichert. Damit wird der arbeitsmarktpolitische Handlungsrahmen mitgeprägt. Zahl und Qualität der regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten haben Einfluss darauf, in welchem Umfang und mit welcher Ausrichtung aktive und passive Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB III) eingesetzt werden; zugleich werden die Einsatzmöglichkeiten der Instrumente verbessert, die auf eine rasche Integration der geförderten Personen in reguläre Beschäftigung abstellen, wenn die Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten steigt. 50. Welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung konkret geplant, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen zu begleiten? Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen der Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Förderung von Investitionen von Unternehmen und Infrastrukturen stehen den Ländern in laufenden Förderperiode bis 2020 zur Verfügung. Gleiches gilt für Maßnahmen, die über die Programme der europäischen Strukturförderung gefördert werden können. Insbesondere im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung wird der Bund auch künftig seine Verantwortung für strukturschwache Regionen wahrnehmen. Vorgesehen ist der Aufbau eines gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen durch den Bund nach Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr 2019. Dabei wird der Bund ein integriertes Förderangebot entwickeln, das wachstumsund innovationsorientierte Maßnahmen mit Maßnahmen der ländlichen Daseinsvorsorge und der Stärkung weicher Standortfaktoren (Stadtentwicklung) verbindet und Maßnahmen der Länder und Kommunen wirksam flankiert. Gerade vom Strukturwandel besonders betroffene Regionen wie die Braunkohleregionen werden von einem solchen umfassenden Förderansatz profitieren. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . 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