Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 26. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5888 18. Wahlperiode 28.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Sigrid Hupach, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5667 – Familienpolitik – Alleinerziehende in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Die Alleinerziehung von Kindern hat in den vergangenen Jahrzehnten zusehends an Bedeutung gewonnen und ist für viele Kinder und ihre sorgenden Eltern zu einer selbstverständlichen Realität geworden. Inzwischen ist jede fünfte Familie eine Einelternfamilie mit einem Kind unter 18 Jahren. Insgesamt sind das 1,6 Millionen Familien. Der Anteil der alleinerziehenden Väter liegt bei etwa 7 Prozent und mit 93 Prozent ist der Anteil der alleinerziehenden Mütter überproportional groß. Alleinerziehende haben mit unterschiedlichen Problemen zu kämpfen. Vor allem alleinerziehende Mütter sind massiv von Armut bedroht. Noch mehr als alleinerziehende Väter sind sie überdurchschnittlich häufig auf Hartz IV wegen Erwerbslosigkeit, Teilzeitarbeit oder schlechter Bezahlung angewiesen. Das Armutsrisiko bei Alleinerziehenden und ihren Kindern liegt bei über 40 Prozent. Die Programme der Bundesregierung, die Alleinerziehenden den Weg ins Berufsleben weisen sollen, stellen mehrheitlich keine Unterstützung dar. Bei der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist man besonders bei den Alleinerziehenden nicht vorangekommen. Politik für Alleinerziehende muss sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen frei von Armut und Ausgrenzung aufwachsen und dass den sorgenden Eltern eine eigenständige Perspektive offensteht. 1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Problem des nicht gezahlten Kindesunterhalts, da laut einer Studie 75 Prozent aller alleinerziehenden Frauen und Männer keinen oder keinen vollständigen Unterhalt für ihre Kinder erhalten (vgl. Hartmann, Bastian (2014): Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit), und welche Ursachen sind der Bundesregierung dazu bekannt (DIW/SOEPpapers 660/2014, Berlin, S.14)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das geltende Unterhaltsrecht stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes und der Inanspruchnahme des barunterhaltsverpflichteten Elternteils im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit her. Das Unterhaltsrecht sorgt also dafür, dass die vorhandenen Mittel ziel- und zweckgerichtet zwischen Eltern und Kindern verteilt werden; es kann dagegen nicht dafür Sorge tragen, dass der Gesamtumfang der zu verteilenden Mittel größer wird, dass also Eltern und Kindern insgesamt mehr Mittel zur Verfügung stehen. Die Studie führt hierzu nicht im Einzelnen auf, aus welchen Gründen Unterhalt nicht oder nicht vollständig bezogen wird. Unterhaltsrechtlich kommen verschiedene Ursachen in Betracht, insbesondere die fehlende Leistungsfähigkeit des Barunterhaltsverpflichteten und Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung, etwa bei ungeklärten Verwandtschaftsverhältnissen oder unbekanntem Aufenthalt des Barunterhaltsverpflichteten sowie bei nicht in Anspruch genommenen Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung durch die Berechtigten. Erhalten Kinder keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil , können sie die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. Die Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland hat gezeigt: Der Unterhaltsvorschuss ist eine sehr wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre kleinen Kinder. Bereits in seiner derzeitigen Ausgestaltung sichert er verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei. 2. In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund nicht vorhandener Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen kein oder kein vollständiger Kindesunterhalt gezahlt? In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen kein oder kein vollständiger Kindesunterhalt gezahlt? Zu beiden Fragen liegt der Bundesregierung kein entsprechendes Zahlenmaterial vor. 3. Was will die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass der Kindesunterhalt nicht unter dem Existenzminimum liegen kann? 4. Was will die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass steigende Lebenshaltungskosten gleichermaßen beim Kindesunterhalt und bei den Selbstbehalten Unterhaltspflichtiger Berücksichtigung finden? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bereits seit dem Jahr 2008 richtet sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag), der sich seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder orientiert. Die Bundesregierung erstellt hierfür alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (zuletzt 10. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 18/3893 vom 30. Januar 2015). Dieses System der Berechnung des Mindestunterhalts hat sich im Grundsatz bewährt; die Absicherung des kindlichen Existenzminimums ist so Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5888 grundsätzlich gewährleistet. Um dies für die Zukunft sicher zu stellen und um Abweichungen wie zuletzt für das Jahr 2014 zu vermeiden, liegt ein Gesetzentwurf zu §1612a BGB vor, der als Bezugsgröße nicht mehr auf den Kinderfreibetrag , sondern unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder abstellt. Hierdurch wird gewährleistet, dass steigende Lebenshaltungskosten, die sich auf das sächliche Existenzminimum auswirken , unmittelbar beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder berücksichtigt werden. Die jeweiligen Selbstbehalte werden durch die Gerichte im Einzelfall festgelegt, wobei sich in der Praxis die Bezugnahme auf die jeweiligen Sätze der sogenannten Düsseldorfer Tabelle etabliert hat. Auch dieses System hat sich bewährt. 5. Für wie viele Kinder wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren ein Unterhaltsvorschuss gezahlt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Bezugsdauer, Beendigungsgrund)? In den folgenden Tabellen sind die Kinder, die Leistungen nach dem UVG erhalten haben, und die Bezugsdauer seit dem Jahr 2005 dargestellt. Hinsichtlich der Bezugsdauer wird die jeweilige Anzahl der Kinder, die für eine Gesamtdauer von 1 bis 24 Monaten, von 25 bis 48 Monaten und von 49 bis 72 Monaten die UVGLeistungen bezogen haben und für die die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr vollständig eingestellt worden ist, statistisch erfasst. Die Statistik gibt keine Auskunft darüber, ob Fälle doppelt erfasst wurden, weil es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem erneuten Bezug von Unterhaltsvorschuss gekommen ist. Tabelle: Zahl der Leistungsfälle im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt Kinder insgesamt, die Unterhaltsvorschuss bezogen haben (Stichtag 31.12.) 2005 491.585 2006 498.384 2007 496.400 2008 496.959 2009 487.627 2010 499.865 2011 492.588 2012 487.809 2013 468.463 Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle: Bezugsdauer Fälle insgesamt, für die die Leistung eingestellt wurde Bezugsdauer von 1-24 Monaten von 25-48 Monaten von 49-72 Monaten 2005 174.759 77.340 41.772 55.647 2006 175.906 76.882 41.480 57.544 2007 182.988 77.926 43.536 61.556 2008 185.917 77.658 43.559 64.699 2009 184.432 77.857 41.835 64.743 2010 183.161 78.028 40.054 65.079 2011 183.090 76.949 42.302 63.839 2012 177.515 71.342 41.200 64.976 2013 169.455 66.150 37.966 65.339 Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ Tabelle: Beendigungsgründe (Teil 1) Fälle insgesamt, für die die Leistung eingestellt wurde Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsleistung ganz eingestellt worden ist, wegen Vollendung des 12. Lebensjahres Erreichung der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten Eheschließung des betreuenden Elternteils mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil 2005 174.759 31.633 39.004 12.636 2006 175.906 30.861 40.709 12.301 2007 182.988 30.594 43.524 11.881 2008 185.917 31.057 44.999 11.553 2009 184.432 30.952 45.737 11.217 2010 183.161 29.920 45.931 11.614 2011 183.090 29.859 44.496 11.206 2012 177.515 28.879 44.492 10.659 2013 169.455 27.629 44.914 9.726 Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5888 Tabelle: Beendigungsgründe (Teil 2) Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsleistung ganz eingestellt worden ist, wegen Zusammenziehen der Elternteile Ausreichender Bezüge (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG) Wegzug in den Bezirk eines anderen Jugendamtes sonstiger Grund 2005 16.894 33.134 23.764 17.694 2006 16.331 33.353 24.029 18.322 2007 15.799 36.114 24.618 20.458 2008 15.954 36.617 24.036 21.701 2009 16.508 34.392 24.438 21.188 2010 16.235 33.750 23.765 21.946 2011 16.196 34.663 23.533 23.137 2012 15.254 33.472 21.719 23.040 2013 14.086 30.394 20.343 22.363 Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ Für das Jahr 2014 liegt die UVG-Statistik noch nicht vor. 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückholquote bei dem säumigen unterhaltspflichtigen Elternteil in den letzten zehn Jahren gewesen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Bundesländern)? Die Rückgriffquote stellt das Verhältnis der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UVG zu den Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UVG im jeweiligen Kalenderjahr dar. In der folgenden Tabelle sind die Rückgriffquoten seit dem Jahr 2005 aufgeschlüsselt nach den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt dargestellt. Tabelle: Rückgriffquoten in den Jahren 2005 bis 2014 in den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt 2005 2006 2007 2008 2009 Baden-Württemberg 26% 22% 25% 27% 28% Bayern 30% 27% 27% 32% 34% Berlin 13% 12% 13% 13% 13% Brandenburg 13% 11% 13% 15% 14% Bremen 11% 10% 10% 11% 12% Hamburg 12% 12% 13% 14% 15% Hessen 18% 16% 16% 16% 18% MecklenburgVorpommern 13% 12% 14% 13% 14% Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Niedersachsen 19% 16% 24% 22% 23% NordrheinWestfalen 18% 16% 17% 18% 19% RheinlandPfalz 23% 22% 23% 25% 26% Saarland 17% 20% 18% 20% 23% Sachsen 17% 16% 17% 15% 13% SachsenAnhalt 15% 15% 16% 14% 15% SchleswigHolstein 21% 18% 20% 21% 22% Thüringen 13% 11% 14% 13% 14% Insgesamt 20% 17% 19% 19% 20% Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ 2010 2011 2012 2013 2014 BadenWürttemberg 26% 27% 31% 33% 32% Bayern 27% 32% 34% 35% 36% Berlin 12% 13% 14% 16% 17% Brandenburg 13% 15% 17% 18% 20% Bremen 10% 11% 12% 11% 11% Hamburg 13% 14% 14% 13% 14% Hessen 16% 18% 20% 19% 19% MecklenburgVorpommern 13% 14% 12% 14% 16% Niedersachsen 20% 22% 19% 26% 23% NordrheinWestfalen 18% 18% 19% 14% 25% RheinlandPfalz 23% 25% 27% 26% 26% Saarland 17% 20% 23% 19% 23% Sachsen 14% 15% 16% 15% 16% SachsenAnhalt 13% 15% 17% 17% 19% SchleswigHolstein 19% 21% 21% 22% 21% Thüringen 13% 14% 17% 20% 19% Insgesamt 18% 20% 21% 21% 23% Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5888 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob eine Nichtrückzahlung des Unterhaltsvorschusses durch das säumige unterhaltspflichtige Elternteil mit der finanziellen Lage desjenigen zusammen hängt? Die teilweise Nichtrückzahlung des Unterhaltsvorschusses ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Die Unterhaltsleistung nach dem UVG umfasst neben dem Unterhaltsvorschuss auch die Unterhaltsausfallleistung, wenn das Kind keinen Unterhaltsanspruch hat. Das bedeutet, dass von vornherein gesetzlich vorgesehen ist, dass nicht in allen Fällen die Leistung zurückgezahlt wird. In den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch vom Kind auf das Land übergegangen ist, sind beispielsweise eine bisher erfolglose Beitreibung, nachträgliche Zahlungsunfähigkeit, unbekannter Aufenthalt, Auslandsaufenthalt und Tod des Elternteils Gründe für das Ausbleiben der Rückzahlung. In den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch entweder nicht übergegangen ist oder diese Prüfung bisher nicht abgeschlossen werden konnte, sind beispielsweise die Auskunftsverweigerung des Elternteils, seine fehlende Leistungsfähigkeit, unbekannter Aufenthalt, Auslandsaufenthalt, fehlende Vaterschaftsfeststellung bzw. unbekannter Vater und Tod des anderen Elternteils Gründe für das Ausbleiben der Rückzahlung. 8. Inwieweit hält die Bundesregierung es weiterhin für gerechtfertigt, beim Unterhaltsvorschuss im Gegensatz zu unterhaltsrechtlichen Regelungen das ganze Kindergeld bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages anzurechnen ? Nach § 2 Absatz 2 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld. Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert wird und insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen. Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens des Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht. 9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jeweils durchschnittliche Erwerbseinkommen von Alleinerziehenden (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht , Umfang der Erwerbstätigkeit, Anzahl der Kinder und Alter der Alleinerziehenden )? Die Höhe des durchschnittlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommens von Alleinerziehenden kann aufgeschlüsselt nach Geschlecht, nach Anzahl der Kinder und nach Alter des/der Alleinerziehenden der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit ist nicht möglich. Die Angaben wurden durch das Statistische Bundesamt mittels einer Sonderauswertung der EU-SILC 2013 ermittelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle: Bruttoerwerbseinkommen Alleinerziehender, Stand 2013 Alleinerziehende Fallzahl Hochgerechnete Personen Mittelwert Jahreserwerbseinkommen - brutto in Euro nach Geschlecht Männer (54) (126.218) (48.144) Frauen 392 970.884 21.919 nach Anzahl der Kinder mit 1 Kind 309 785.886 24.762 mit 2 oder mehr Kindern 137 311.216 25.378 nach Alter von…bis… Jahren bis 35 (46) (145.059) (16.920) 35-44 188 492.081 22.945 45 und mehr 212 459.962 29.595 insgesamt 446 1 097.102 24.936 Quelle: Statisches Bundesamt, Werte in Klammern sind wegen geringer Fallzahl nur Näherungswerte 10. Plant die Bundesregierung zukünftig eine Dynamisierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG), damit es nicht wie in der Vergangenheit in den Jahren 2004 bis 2014 inflationsbedingt zu einer Steuererhöhung für Alleinerziehende kommt (wenn nein, bitte ausführlich begründen)? Die Bundesregierung plant derzeit keine Dynamisierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) wird u.a. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angehoben. Der Entlastungsbetrag steigt ab 2015 auf 1.908 Euro und wird nach der Kinderzahl gestaffelt. Er erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro. Indexierungsregelungen greifen in die Budgethoheit des Parlaments ein und engen die Handlungsspielräume für eine gestaltende Steuer- und Finanzpolitik erheblich ein. Darüber hinaus können regelmäßige Überprüfungen und diskretionäre Entscheidungen über steuerpolitische Maßnahmen grundlegenden wirtschafts-, finanz - und sozialpolitischen Zielsetzungen besser Rechnung tragen. Um diese Spielräume für eine sachgerechte und der jeweiligen Situation angemessene Steuerpolitik zu erhalten, wird in der deutschen Steuerpolitik regelmäßig auf Indexierungsregelungen verzichtet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5888 11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um dem Armutsrisiko von Einelternfamilien effektiv zu begegnen? Die Lebenssituation und die finanzielle Versorgungslage von Familien sind untrennbar mit dem Erwerbsstatus der Eltern verbunden. Das gilt insbesondere für Einelternfamilien. Armut kann vor allem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit − aus der ein mindestens existenzsicherndes Einkommen erzielt wird − gesenkt werden. Deshalb setzt sich die Bundesregierung seit Jahren für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist hier die Förderung der Kindertagesbetreuung. Die Bundesregierung strebt die bestmögliche Unterstützung Alleinerziehender bei der Integration in Beschäftigung, insbesondere durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter, an. Dabei kann bereits heute auf ein breit gefächertes Angebot an Förderleistungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgegriffen werden, von dem auch Alleinerziehende profitieren. Alleinerziehende im SGB II-Leistungsbezug werden − soweit sie die Fördervoraussetzungen erfüllen − auch an dem ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie an dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt partizipieren können. Auch der gerade erhöhte und verbesserte steuerliche Entlastungsbetrag entlastet Alleinerziehende wirksam und stärkt sie in ihrer Erwerbstätigkeit. 12. Wie will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass Einelternfamilien besser den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen können, um mit ihrem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, unabhängig von Grundsicherungsleistungen, leben zu können (vgl. BMFSFJ (2013): Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag, Monitor Familienforschung Ausgabe 30, S. 12)? Um auch Einelternfamilien durch den Kinderzuschlag besser erreichen zu können, arbeitet die Bundesregierung kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihres Informations - und Beratungsangebotes zu der Leistung. Zudem wird die Bundesregierung in einer „Facharbeitsgruppe Familienleistungen“ die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Kinderzuschlags prüfen. 13. Inwieweit wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass bei Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine Unterdeckung kindlicher Existenzminima in den sogenannten Hauptbedarfsgemeinschaften vorkommen wird? Bei Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft wird der Anspruch leistungsberechtigter Kinder kalendertäglich berechnet (§ 41 Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB II). Das Existenzminimum der Kinder in temporären Bedarfsgemeinschaften ist demnach bereits nach geltendem Recht sichergestellt. 14. Hält die Bundesregierung die sogenannte Stiefkindregelung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II, wonach der neue Partner ab dem ersten Tag des Zusammenlebens auch für den Unterhalt des nicht mit ihm verwandten Kindes seiner Lebenspartnerin ohne Entsprechung im Familienrecht einstandspflichtig ist, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für verfassungskonform, oder sieht die Bundesregierung hier gesetzlichen Änderungsbedarf ? Nach Auffassung der Bundesregierung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch das Bundessozialgericht hat dies bestätigt (Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die genannte Regelung und das genannte Urteil des Bundessozialgerichts am 29. Mai 2013 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1083/09). 15. Wie viele Alleinerziehende mit Kindern unterhalb der Schulpflicht sind nach Kenntnis der Bundesregierung berufstätig (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht , Vollzeit, Teilzeit und Minijob)? Hierzu liegen der Bunderegierung keine Erkenntnisse vor. In der Beschäftigtenmeldung der Arbeitgeber sind die Merkmale „Alleinerziehend“ bzw. „Kinder“ nicht enthalten. 16. Wie viele Alleinerziehende müssen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz ihrer Erwerbstätigkeit staatliche Transferleistungen beantragen (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Art der Transferleistungen und nach Anzahl der Kinder)? In der Grundsicherungsstatistik können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II identifiziert werden, die gleichzeitig erwerbstätig sind. Im Jahresdurchschnitt 2014 gab es 218.000 erwerbstätige alleinerziehende Arbeitslosengeld II-Bezieher; von diesen waren 206.000 oder 95 Prozent abhängig beschäftigt und 14.000 oder 6 Prozent selbständig (Mehrfachnennungen aufgrund gleichzeitiger Wahrnehmung beider Beschäftigungsformen möglich). Von den 218.000 erwerbstätigen alleinerziehenden Arbeitslosengeld II-Beziehern waren 95 Prozent Frauen und 5 Prozent Männer. Eine Differenzierung nach Art der Transferleistung für Alleinerziehende ist nicht möglich, da Zahlungsansprüche (Arbeitslosengeld II, Mehrbedarf usw.) nur für Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften ausgewiesen werden können, d.h. hierbei wären neben den Transferleistungen für alleinerziehende Elternteile auch Transferleistungen an deren erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Kinder enthalten . Eine Übersicht zu (erwerbstätigen) Alleinerziehenden nach Geschlecht und Anzahl der Kinder im Jahresdurchschnitt 2014 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen : Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5888 Tabelle: Alleinerziehende (AE) Eltern im SGB II, Jahresdurchschnitt 2014 Merkmal Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) Erwerbstätige ALG 2-Bezieher davon Abhängig erwerbstätige ALG 2- Bezieher davon Selbstständig erwerbstätige ALG 2- Bezieher Sozialversicherungs - pflichtige Beschäftigte darunter ausschließlich geringfügig / ohne Meldung davon in Vollzeit darunter Auszubildende in Teilzeit ausschließlich geringfügig ohne Beschäftigungsmel - dung AE insgesamt 614.493 217.588 205.750 110.718 20.652 1.633 90.045 95.032 78.192 16.840 13.625 Männliche AE 37.676 11.844 10.254 4.848 1.996 71 2.852 5.406 4.158 1.247 1.710 Weibliche AE 576.818 205.744 195.496 105.869 18.657 1.562 87.194 89.626 74.033 15.593 11.915 AE mit 1 Kind 367.355 138.937 131.189 73.361 14.355 1.215 58.990 57.828 47.623 10.205 8.889 AE mit 2 Kindern 176.128 62.043 58.817 30.807 5.254 337 25.549 28.010 23.192 4.818 3.759 AE mit 3 oder mehr Kindern 71.011 16.608 15.743 6 549 1.043 81 5.506 9.194 7.376 1.817 977 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsstatistik Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten nach den aktuell verfügbaren Angaben Ende 2013 gut 3.400 Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren , darunter hatten rd. 5% ein anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Alle weiteren verfügbaren Informationen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen : Tabelle: Alleinerziehende mit Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen, Stand: Jahresende 2013 Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren Insgesamt darunter mit Erwerbseinkommen weiblich 2.978 147 männlich 430 16 insgesamt 3.408 163 Quelle: Statistisches Bundesamt Wohngeld erhielten am 31.12.2013 60.000 Haushalte von erwerbstätigen Alleinerziehenden . Darunter waren etwa 7.000 Mischhaushalte, in denen die Kinder Wohngeld bezogen haben und die Alleinerziehenden aufstockende SGB II-Leistungen . Die folgende Tabelle stellt die Aufteilung nach Anzahl der Kinder und Geschlecht dar. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle: Alleinerziehende mit Wohngeldbezug, Stand: 31.12.2013 Anzahl der Kinder (Personen unter 25 Jahren) Anzahl erwerbstätiger Alleinerziehender weiblich männlich Gesamt 1 29.097 1.645 30.742 2 19.071 1.592 20.663 3 5.989 1.188 7.177 4 960 348 1.308 5 und mehr 230 94 324 Gesamt 55.347 4.867 60.214 Quelle: Statistisches Bundesamt Den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz haben im Jahr 2014 insgesamt rund 95.500 Berechtigte mit rund 260.000 Kindern bezogen. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat ergeben, dass etwa 14 Prozent der Familien, die Kinderzuschlag beziehen, Alleinerziehenden-Haushalte sind (BMFSFJ Monitor Familienforschung , 2013). Aufgeschlüsselte Daten nach Geschlecht und Anzahl der Kinder liegen nicht vor. 17. Wie viele Alleinerziehende mit Kindern unterhalb der Schulpflicht würden nach Kenntnis der Bundesregierung gerne mehr arbeiten als bisher, können aber nicht auf Grund der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten? Falls keine Erkenntnisse vorliegen, plant die Bundesregierung, dazu eine Studie in Auftrag zu geben? Auswertungen des Mikrozensus 2012 zeigen: Insgesamt arbeiten etwa 128 Tausend Alleinerziehende mit Kindern unter 6 Jahren in Teilzeit. Von ihnen geben ca. 15 bis 20 Tausend Personen an, dass sie teilzeitbeschäftigt sind, weil geeignete Betreuungseinrichtungen für Kinder nicht verfügbar oder bezahlbar sind. Auswertungen mit dem Datensatz „Familien in Deutschland“ (Welle 2012) des DIW kommen zu einem ähnlichen Ergebnis. Demnach geben insgesamt ca. 46 Tausend erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 6 Jahren im Haushalt an, dass sie ihre Arbeitszeit erhöhen möchten. Von ihnen geben etwa 24 Tausend Personen an, dass sie durch die fehlende Kinderbetreuung an einer Arbeitszeiterhöhung gehindert werden. 18. Wie lange haben Alleinerziehende in den letzten Jahren Elterngeld bezogen und in welcher Höhe (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Alter, Länge der Bezugszeit , Höhe und Bundesländern)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5888 In der Statistik zum Bezug von Elterngeld werden nur die Erhebungsmerkmale „Familienstand“ und „unverheiratetes Zusammenleben“ mit dem anderen Elternteil erfasst. Unter „Familienstand“ fallen verheiratete, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende, ledige, verwitwete und geschiedene Elterngeldbezieher. Die Statistik enthält daher keine Angaben dazu, wie lange und in welcher Höhe Alleinerziehende Elterngeld bezogen haben. 19. Wie viele Alleinerziehende wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren darin unterstützt, ihren Schulabschluss nachzuholen oder zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen wurden sie unterstützt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Maßnahmen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Hierzu werden bei der Bundesagentur für Arbeit keine Daten erfasst. 20. Wie viele Alleinerziehende wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren darin unterstützt, ihre Ausbildung zu beenden oder zu beginnen , und mit welchen Maßnahmen wurden sie unterstützt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Maßnahmen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es im Jahr 2014 3.500 Alleinerziehende in Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung. Eine differenzierte Darstellung nach Maßnahmearten und weiteren Einzeljahren ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle: Alleinerziehende in Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung¹, Stand: Juli 2015 Merkmal Maßnahmenart 2011 2012 2013 2014 Eintritte (Jahressummen ) Insgesamt, darunter 4.426 3.895 3.685 3.564 Berufseinstiegsbegleitung 42 39 42 27 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 1.687 1.350 1.258 1.189 Ausbildungsbegleitende Hilfen 465 433 538 452 Außerbetriebliche Berufsausbildung 1.575 1.589 1.400 1.438 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für behinderte und schwerbehinderte Menschen 24 33 35 23 Einstiegsqualifizierung 451 441 410 434 Ausbildungsbonus (Restabwicklung) 14 5 - - Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5888 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Merkmal Maßnahmenart 2011 2012 2013 2014 Bestand (Jahresdurchschnitt ) Insgesamt, darunter 5.164 4.247 3.766 3.517 Berufseinstiegsbegleitung 53 51 57 54 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 841 751 636 609 Ausbildungsbegleitende Hilfen 348 365 390 400 Außerbetriebliche Berufsausbildung 3.063 2.517 2.329 2.177 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für behinderte und schwerbehinderte Menschen 36 39 48 51 Einstiegsqualifizierung 242 223 213 221 Ausbildungsbonus (Restabwicklung ) 550 300 92 4 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Förderstatistik ¹ Ohne Berufsorientierungsmaßnahmen 21. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen bei Alleinerziehenden durch die dauerhafte Doppelbelastung von Familie und Beruf vor? Das Robert Koch-Institut (RKI) führt regelmäßig bundesweite Gesundheitssurveys durch. Aus diesen Daten gibt es neue Erkenntnisse zur Gesundheit von Alleinerziehenden : Auswertungen der Studie „Gesundheit in Deutschland aktuell“ (GEDA) des RKI aus den Jahren 2009 und 2010 zeigen, dass diagnostizierte Depressionen unter alleinerziehenden Frauen und Männern verbreiteter sind als unter Eltern, die ihre Kinder gemeinsam mit einem Partner bzw. einer Partnerin erziehen . Zudem sind seelische wie auch körperliche Belastungen bei alleinerziehenden Frauen häufiger festzustellen als bei Frauen mit Kindern, die in Partnerschaft leben. Bei Männern sind diese Unterschiede dagegen nicht zu erkennen. Vergleichbare Befunde zeigten auch weiterführende Analysen im Hinblick auf chronische Rückenschmerzen, welche von alleinerziehenden Frauen deutlich häufiger berichtet wurden als von Frauen mit Kindern, die in einem Partnerhaushalt leben. Bei Männern sind diese Unterschiede ebenfalls nicht festzustellen. Bei der Einordnung der Forschungsergebnisse zur gesundheitlichen Lage von Alleinerziehenden ist zu berücksichtigen, dass die Lebenslagen in dieser Bevölkerungsgruppe sehr heterogen sind. Außerdem basieren die Ergebnisse zumeist auf Querschnittsdaten. Inwieweit psychosoziale Belastungen, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben, ursächlich für gesundheitliche Probleme von alleinerziehenden Müttern sind, lässt sich anhand dieser Daten nicht abschließend klären. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333