Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5896 18. Wahlperiode 31.08.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5750 – Luftangriffe der Türkei Vorbemerkung der Fragesteller Am 28. Juli 2015 tagte in Brüssel der NATO-Rat in einer Sondersitzung. Diese Sondersitzung war auf Verlangen des NATO-Mitglieds Türkei auf Grundlage von Artikel 4 des NATO-Vertrages einberufen worden. Nach Artikel 4 des NATO-Vertrages treten die Mitglieder in Konsultationen ein, wenn ein oder mehrere NATO-Mitglieder die Unversehrtheit ihrer territorialen Integrität, ihre Sicherheit oder ihre politische Unabhängigkeit bedroht sehen. Der NATO-Rat veröffentlichte anschließend eine Erklärung (www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_121926.htm), in der es heißt: “Turkey requested the meeting in view of the seriousness of the situation after the recent terrorist attacks, and to inform Allies of the measures it is taking. At its meeting today, the North Atlantic Council discussed the threats against Turkey . We strongly condemn the terrorist attacks against Turkey, and express our condolences to the Turkish government and the families of the victims in Suruç and other attacks against police and military officers. Terrorism poses a direct threat to the security of NATO countries and to international stability and prosperity . It is a global threat that knows no border, nationality, or religion – a challenge that the international community must fight and tackle together. Terrorism in all its forms and manifestations can never be tolerated or justified. The security of the Alliance is indivisible, and we stand in strong solidarity with Turkey. We will continue to follow the developments on the South-Eastern border of NATO very closelyˮ. 1. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der IS-Anschlag von Suruç ein legitimer Grund für die türkische Regierung ist, gerade gegen die Kräfte, die gegen den IS am effektivsten kämpfen – also kurdische Kämpfer und Kämpferinnen – militärisch vorzugehen? Infolge des Anschlags eines mutmaßlichen Anhängers der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Suruç am 20. Juli 2015 hat die Türkei angekündigt, ihr Engagement bei der Bekämpfung des IS zu verstärken, und die USA bei deren Vorgehen gegen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5896 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den IS stärker zu unterstützen. Das Vorgehen gegen die PKK ist nach Angaben der türkischen Regierung durch vermehrte Anschläge der PKK gegen türkische Sicherheitskräfte und Zivilisten begründet. 2. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die militärischen Maßnahmen der Türkei gegen kurdische Kräfte auf syrischem und irakischem Staatsgebiet gegen den Willen der jeweiligen Regierung mit dem Völkerrecht vereinbar sind (wenn ja, bitte konkret und unter Angabe der in Bezug genommenen Rechtsgrundlage erläutern und begründen, und wenn nein, bitte erläutern, warum die Bundesregierung sich bei der Beschlussfassung über die Erklärung des NATO-Rates nicht zumindest enthalten hat)? Die türkische Regierung stützt ihr Vorgehen in Syrien und Irak gegen IS und die PKK auf das Selbstverteidigungsrecht bzw. die Notwendigkeit, Terror zu bekämpfen . Die völkerrechtliche Zulässigkeit derartiger Operationen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Fraktion DIE LINKE, auf Bundestagsdrucksache 18/5768 vom 14. August 2015 verwiesen. 3. Hat der türkische Vertreter im NATO-Rat in irgendeiner Weise erkennen lassen , dass die Türkei auch Artikel 5 des NATO-Vertrages ggf. nutzen wolle? Wenn ja, wie hat die Bundesregierung bzw. der deutsche NATO-Vertreter darauf reagiert? Kam es in diesem Zusammenhang zu einer informellen Verständigung, wonach die türkische Seite auf die Nutzung von Artikel 5 verzichtet, wenn im Gegenzug der NATO-Rat seine "starke Solidarität" gegenüber der Türkei erklärt? Der Nordatlantikrat ist am 28. Juli 2015 auf Bitten der Türkei zu Konsultationen auf der Grundlage von Artikel 4 des Washingtoner Vertrages zusammengekommen . Die Türkei hatte mit Blick auf die Lage nach den Anschlägen Ende Juli 2015 um Beratungen in diesem Format gebeten. Vorbemerkung zu Frage 4: Die Türkei tritt bereits seit längerer Zeit dafür ein, in Abstimmung mit internationalen Partnern in Nordsyrien eine so genannte Sicherheitszone einzurichten. Zur konkreten Ausgestaltung einer derartigen „sicheren Zone“ liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. 4. a) Ist die Einrichtung der "Schutzzone", deren Einrichtung die USA und die Türkei laut diverser Quellen (z.B. www.tagesschau.de/ausland/nato-tuerkei -107.html, u.a. auch als "Pufferzone", "Sicherheitszone" bezeichnet) auf syrischem Staatsgebiet planen, Bestandteil der "starken Solidarität" der NATO mit der Türkei? NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg unterstrich im Anschluss an die NATORatssitzung zu Konsultationen über die Sicherheitslage in der Türkei am 28. Juli 2015, diese Frage werde zwischen der Türkei und den USA diskutiert. Er betonte, die NATO sei nicht Teil dieser Überlegungen. b) Wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorhaben unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5896 „Sicherheitszone“, „Schutzzone“ und „Pufferzone“ sind keine im Völkerrecht allgemein definierten Begriffe. Die völkerrechtliche Bewertung hängt daher davon ab, wie eine solche Zone im Einzelnen ausgestaltet und ihre Einrichtung begründet werden soll. c) Ist der syrische Staat nach Auffassung der Bundesregierung und der NATO-Verbündeten als Völkerrechtssubjekt mit allen Rechten und Pflichten zu betrachten, so dass das Recht Syriens auf territoriale Integrität und Souveränität zu beachten ist? Syrien ist nach wie vor Völkerrechtssubjekt. d) Würde die Bundesregierung die militärisch gestützte Einrichtung einer "Schutzzone" auf türkischem Territorium durch das syrische Militär als völkerrechtskonform betrachten? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und unter Zugrundelegung welcher Rechtsauffassung? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das syrische Militär beabsichtigt, auf türkischem Territorium eine Schutzzone einzurichten. Die Frage nach der Völkerrechtskonformität stellt sich daher nicht. e) Würde die Bundesregierung die militärisch gestützte Einrichtung einer "Schutzzone" in der Ostukraine, in der nahezu täglich Zivilistinnen und Zivilisten durch ukrainische und faschistische Kräfte getötet werden, durch das russische Militär als völkerrechtskonform betrachten? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und unter Zugrundelegung welcher Rechtsauffassung ? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das russische Militär beabsichtigt, auf ukrainischem Territorium eine Schutzzone einzurichten. Die Frage nach der Völkerrechtskonformität stellt sich daher nicht. Vielmehr ist festzuhalten, dass Russland das militärische Vorgehen der Separatisten in der Ostukraine völkerrechtswidrig unterstützt. 5. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung bzgl. der in der Türkei stationierten Patrioteinheiten? a) Sollen die Patrioteinheiten für den "Luftraumschutz" der "Schutzzone" integriert werden? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Patrioteinheiten der Bundeswehr im Falle der Einrichtung einer "Schutzzone" abzuziehen? c) Wie begründet die Bundesregierung dies jeweils? Die Fragen 5 sowie 5 a bis 5c werden auf Grund des inneren Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Das Bundestagsmandat zur Fortsetzung der Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verstärkung der Integrierten Luftverteidigung der NATO auf Ersuchen der Türkei ist bis zum 31. Januar 2016 gültig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2859). Der Auftrag liegt unverändert in einem Beitrag zur Verstärkung der Integrierten Luftverteidigung der NATO in der Türkei. Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich hieraus folgende Aufgaben: Unterstützung der NATO zum Schutz der türkischen Bevölkerung und des türkischen Staatsgebiets im Rahmen der Integrierten Luftverteidigung der NATO; Mitwirkung an der luftgestützten Frühwarnung im Rahmen der Luftraumüberwachung sowie Austausch und Abgleich gewonnener Lagebildinformationen; Sicherung und Schutz der Kräfte Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Drucksache 18/5896 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Bundeswehr, sofern dies nicht durch die Türkei übernommen werden kann. Der Einsatz dient nicht der Einrichtung oder Überwachung einer Flugverbotszone über syrischem Territorium. Mit Schreiben vom 14. August 2015 wurden die Obleute des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses informiert, dass die Bundesregierung beschlossen hat, das Engagement der Bundeswehr im Rahmen von „Active Fence“ über das geltende Bundestagsmandat hinaus nicht fortzuführen. 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den diversen Berichten über eine Unterstützung des IS und anderer islamistischer Gruppen, die in Syrien operieren (www.jungewelt.de/2015/06- 26/048.php; www.jungewelt.de/2015/06-29/033.php; dw.com/de/yüksekdağdie -türkei-unterstützt-den-is/a-18636104; www.tagesschau.de/inland/tuerkeireaktionen -101.html), durch die türkische Regierung vor dem Hintergrund der NATO-Erklärung gegen den Terrorismus? Die Lage in Syrien ist regelmäßig Gegenstand von politischen Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung. Dabei hat die Bundesregierung auch die Beziehungen der Türkei zu Gruppierungen des bewaffneten Widerstands in Syrien thematisiert und ihre Besorgnis angesichts der volatilen Lage in Syrien zum Ausdruck gebracht. 7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Türkei den IS und andere islamistische Gruppen, die in Syrien operieren, unterstützt? Wenn ja, wie passt dies mit der NATO-Erklärung vom 28. Juli 2015 zusammen? Wenn nein, was sonst folgert die Bundesregierung aus der durch Medienberichte dargelegten türkischen Unterstützung für den IS und andere islamistische Gruppen , die in Syrien operieren? Die Bundesregierung hat ihre Erkenntnisse hierzu in ihren Antworten auf zahlreiche parlamentarische Anfragen dargelegt, so zuletzt in ihrer Antwort vom 29. Mai 2015 auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Katrin Kunert, Fraktion DIE LINKE, auf Bundestagsdrucksache 18/5062 vom 5. Juni 2015. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.