Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. August 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5914 18. Wahlperiode 03.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5690 – Probleme beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen Vorbemerkung der Fragesteller In Deutschland anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Nachzug ihrer Kernfamilienangehörigen, ohne dass dies – wie sonst üblich – von einer Prüfung der konkreten Wohnraum- und Einkommenssituation abhängig ist, wenn sie einen entsprechenden Antrag innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anerkennung in Deutschland stellen (vgl. § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Bei Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten zudem geringere Anforderungen an Nachweise der Identität und der Familienbeziehung (vgl. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003), denn häufig fehlen kriegs- und fluchtbedingt entsprechende amtliche Dokumente oder sie können in der besonderen Situation nicht in zumutbarer Weise beschafft werden. Trotz dieses klaren Rechtsanspruchs kommt es beim Familiennachzug insbesondere zu syrischen Flüchtlingen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen . So müssen Betroffene in der Türkei derzeit bis zu ein Jahr darauf warten, überhaupt einen entsprechenden Visumantrag stellen zu können (Auskunft von Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer an die Abgeordnete Ulla Jelpke vom 23. Juni 2015). Dies ist angesichts der höchst prekären und oft auch lebensgefährlichen Situation, in der sich viele Angehörige in Krisengebieten und Flüchtlingslagern befinden, nach Ansicht der Fragesteller nicht akzeptabel, zumal es hier um einen der wenigen legalen und sicheren Einreisewege für Flüchtlinge nach Deutschland geht. Die Bundesregierung verweist zwar zu Recht auf sehr viele Anerkennungen syrischer Flüchtlinge in einem kurzen Zeitraum, wodurch sich die Zahl der in der Region zu bearbeitenden Visumanträge erheblich gesteigert hat. Dennoch werden nach Auffassung der Fragesteller mögliche und erforderliche Verfahrenserleichterungen und andere Maßnahmen zur Beschleunigung der Visumerteilung gar nicht, zu spät oder nur unzureichend ergriffen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fraktion DIE LINKE. hatte für die Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 25. März 2015 einen Bericht zu den Problemen beim Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen angefordert und auf schnelle Abhilfe gedrängt. Erst mit einem Schreiben vom 4. Mai 2015 haben das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern (BMI) an die Landesinnenbehörden appelliert, zur Erleichterung des Familiennachzugs die erforderliche interne Zustimmung der Ausländerbehörden zur Visumerteilung in Form einer Globalzustimmung zu erteilen bzw. großzügig vom Mittel der Vorabzustimmung Gebrauch zu machen und erleichterte Glaubhaftmachungen der Familienverhältnisse zu akzeptieren. Gegenüber den Auslandsvertretungen geschah Letzteres mit Erlass vom 30. April 2015 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993, Antwort auf die Schriftliche Frage 27). Eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung ist die Möglichkeit einer Antragstellung bzw. Terminbeantragung per E-Mail, wie dies seit Mai 2015 im Libanon praktiziert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993, Antwort auf die Schriftliche Frage 13). Obwohl das Verfahren seitens der Bundesregierung und auch von Beratungsstellen positiv bewertet wird, ist nicht geplant, es z. B. auch in der Türkei einzuführen (vgl. ebd.), ohne dass dies von der Bundesregierung – auch auf Nachfragen hin – nachvollziehbar begründet wurde: So würden bei der Terminvergabe durch den privaten Dienstleister iDATA in der Türkei die „Ressourcen effizient“ genutzt und das Terminangebot entspreche den „für die Bearbeitung von Visumanträgen zur Verfügung stehenden Kapazitäten“ (Bundestagsdrucksache 18/5161, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Bei iDATA könnten Termine zudem „ohne zeitliche Begrenzung“ vereinbart werden, was im Libanon nicht möglich sei (Plenarprotokoll 18/114, S. 11033, Anlage 39) – doch der Verweis auf die Möglichkeit einer Terminvereinbarung erst in einem Jahr hilft den Betroffenen nicht weiter. In Bezug auf den Libanon hatte die Bundesregierung erklärt, das E-Mail-Verfahren führe zu einem „zeitlichen Gewinn bei der Bearbeitung am Schalter, wodurch weitere Annahmekapazitäten gewonnen werden können“, „gleichzeitig ermöglicht es dieses Verfahren, der unrichtigen Vorstellung entgegenzutreten, dass Termine nur gegen Bezahlung gebucht werden könnten, und vermag so unseriöse Angebote von Agenturen zu diskreditieren“ (Bundestagsdrucksache 18/4993, Antwort auf die Schriftliche Frage 13, S. 10). Warum diese Vorteile für die Türkei nicht genutzt werden sollen, wo die Wartezeiten besonders lang sind und ebenfalls Terminhändler Geschäfte machen, bleibt unverständlich. Schließlich könnten per E-Mail eingereichte Anträge und Unterlagen auch durch Mitarbeiter in Deutschland oder anderswo bearbeitet werden, um das Personal vor Ort zu entlasten. Ein weiteres Problem ist, dass in den Auslandsvertretungen im Irak (Erbil) „nur in Ausnahmefällen“ Visaanträge zur Familienzusammenführung angenommen werden – „in der Regel“ werden die Antragsteller „nach Ankara verwiesen“ (Brief der Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer vom 23. Juni 2015 an die Abgeordnete Ulla Jelpke). In der ARD-Sendung „Kontraste“ vom 18. Juni 2015 hatte der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, noch erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dies „der Wahrheit entspricht“. Allerdings arbeitet das AA nach eigenen Angaben derzeit daran, die Visumstelle in Erbil auszubauen und sie durch eine Personalaufstockung in die Lage zu versetzen, weitere Aufgaben zu übernehmen (ebd.). In der Medienberichterstattung wurden in der letzten Zeit sowohl die langen Wartezeiten als auch Missstände bei der Terminvergabe und ein Schwarzhandel mit Terminen zur Vorsprache in Visaangelegenheiten mehrfach thematisiert (vgl. den Bericht des Magazins „Kontraste“ vom 18. Juni 2015 „Auswärtiges Amt lässt syrische Ehefrauen mit Kindern Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5914 im Stich“, und des Magazins „Monitor“ vom 2. Juli 2015 „Botschaftstermine gegen Bares – Geschäftemacherei mit syrischen Flüchtlingen“). Die Bundesregierung hält den zahlreichen übereinstimmenden Betroffenenberichten entgegen, ein betrügerischer Terminhandel sei technisch gar nicht möglich, bisher habe sich auch kein Verdacht gegen Mitarbeiter des AA erhärtet (Stellungnahme des AA vom 9. Juli 2015). Auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 17. Juni 2015 nach den aktuellen Wartezeiten für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen bei den deutschen Visastellen in der Region um Syrien fehlte in der Antwort von Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer jede konkrete Aussage hierzu. Zwar wurde ein starker Anstieg der Antragszahlen eingeräumt; die Wartezeiten hätten „seit Anfang 2015 jedoch wieder verringert“ werden können, hieß es. Die Fragesteller werten diese Auskunft als Täuschung des Parlaments. Nach einer Beschwerde über die teilweise Nicht-Beantwortung der Frage lieferte die Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer am 23. Juni 2015 dann die zunächst zurückgehaltenen Zahlen nach: Die Wartezeit beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen hatte sich in der Türkei zuletzt nicht etwa verringert , wie zunächst behauptet, sondern sogar noch verlängert: In Istanbul betrug sie Ende April 2015 beispielsweise neun Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4765), nunmehr hieß es, entsprechende Termine seien in der Türkei erst wieder ab April bzw. Juni 2016 verfügbar – das bedeutet eine Wartezeit von bis zu einem Jahr, um überhaupt einen Visumantrag stellen zu können. Auch in Kairo und Riad sind die Wartezeiten mit bis zu sechs Monaten sehr lang, in Erbil können Betroffene, wie dargelegt, im Regelfall gar keinen Antrag stellen. Zudem gibt es Informationen, dass in den deutschen Auslandvertretungen in der Türkei derzeit keine Reisedokumente mehr ausgestellt werden , da diese von den türkischen Behörden nicht mehr anerkannt würden (Auskunft eines Mitarbeiters des Generalkonsulats Istanbul vom 9. Juni 2015, die den Fragestellern vorliegt). Die deutschen Auslandsvertretungen können einen „Reiseausweis für Ausländer“ als Passersatz ausstellen, wenn keine originären Reisedokumente vorliegen und die Identität der Betroffenen anders glaubhaft gemacht werden kann. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die syrische Flüchtlingskrise hat eine bisher nicht gekannte Dimension erreicht. Mehr als zehn Millionen Menschen sind seit 2011 auf der Flucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien. Seit Ausbruch des Konflikts haben rund 140 000 Syrer in Deutschland Zuflucht gefunden. Bund und Länder haben bisher – gemessen an den erteilten Visa – bereits rund 37 000 syrischen Flüchtlingen im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme Schutz gewährt. Damit hat kein Land außerhalb der Krisenregion mehr Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen als Deutschland. Das vorbildliche humanitäre Engagement Deutschlands wurde erst jüngst erneut vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewürdigt. Deutschland ermöglicht auch den Nachzug von engen Familienangehörigen. Die Zahl dieser Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Nachzug zu einem anerkannten syrischen Schutzberechtigten hat, ist infolge der anhaltenden Fluchtmigration aus Syrien in Verbindung mit unserer zügigen Anerkennungspraxis in den letzten Monaten besonders schnell angewachsen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die gegenwärtige Situation kann daher nicht an normalen Maßstäben gemessen werden. Allein an den Vertretungen in der Türkei hat sich im Vergleich zum Jahr 2012 die Zahl der Anträge auf Familiennachzug annähernd verdoppelt. Die Auslandsvertretungen haben hierauf reagiert und ihre Kapazitäten ausgebaut. Mit Wochenend - und Spätschichten arbeiten die Auslandsvertretungen am Rande des Möglichen. Der potentielle Familiennachzug von zahlreichen neuen Asylbewerbern aus Syrien (allein im Monat Juli 26 000) bringt die Auslandsvertretungen in der Region jedoch an die Grenze ihres Leistungsvermögens. Die Dimension des Familiennachzugs vor allem aus Syrien hat an den Auslandsvertretungen teilweise zu langen Wartezeiten auf Visumbeantragungstermine geführt. Durch organisatorische Maßnahmen und personelle Aufstockung sollen die Wartezeiten für die Terminvergabe im Bereich der Familienzusammenführung wieder verringert werden . Die Bundesregierung unternimmt gemeinsam mit den Regierungen der Länder alles , was zu leisten und zu verantworten ist, um eine Einreise der Familienangehörigen so schnell und so einfach wie möglich zu erreichen. Auch der Deutsche Bundestag hat die außergewöhnliche Belastung der Ressourcen des Auswärtigen Amts und seiner Auslandsvertretungen in der Region anerkannt und für diesen Zweck mit dem Nachtragshaushalt 2015 zu Ende Juni 29 zusätzliche Planstellen bewilligt . Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung bewusst, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das humanitäre und zugleich rechtsstaatliche Gebot der Familienzusammenführung zu erfüllen. 1. Welche Kenntnisse hat das AA darüber, dass derzeit in den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei keine neuen Reiseausweise für syrische Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörige mehr ausgestellt werden, weil die türkischen Behörden deutsche Reiseausweise trotz gültiger Visa für die Ausreise angeblich nicht mehr akzeptierten, und was unternimmt sie diesbezüglich ? a) Worauf beruht nach Kenntnis der Bundesregierung die gegebenenfalls geänderte Praxis der türkischen Behörden und wie wurde dies gegenüber der Bundesregierung bzw. gegenüber deutschen Behörden begründet? b) Wie haben das AA bzw. deutsche Behörden hierauf reagiert und ist ein solches Vorgehen der Türkei rechtlich überhaupt zulässig? c) Welche Möglichkeiten gibt es, Einfluss bzw. Druck auf die Türkei bzw. die türkischen Behörden auszuüben, damit deutsche Reiseausweise im Rahmen der Familienzusammenführung wieder akzeptiert werden oder damit die Türkei entsprechende Ersatzdokumente für syrische Staatsangehörige in diesen Fällen ausstellt (bitte darlegen, welche Anstrengungen bereits unternommen wurden bzw. geplant sind)? Die Fragen 1a bis 1c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. An allen deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei werden weiterhin Reiseausweise für Ausländer ausgegeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also die Passbeschaffung für den Antragsteller unzumutbar ist (§ 5 Aufenthaltsverordnung ). Seit Wiedereröffnung der Passabteilung des syrischen Konsulats in Istanbul Ende April 2015 ist es jedoch grundsätzlich allen syrischen Staatsangehörigen möglich, einen nationalen syrischen Reisepass in der Türkei zu erhalten . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5914 Reiseausweise für Ausländer (RAfA) werden nunmehr wegen der Unzumutbarkeit der Passerlangung in folgenden Fällen ausgestellt: a) Der Antrag wurde ohne Pass vor Mai 2015 vor Eröffnung des syrischen Konsulats in Istanbul gestellt und den Antragstellern wurde bei persönlicher Beantragung in der Visastelle die Ausstellung eines Reiseausweises in Aussicht gestellt („Altfälle“). b) Der syrische Staatsangehörige fällt unter das humanitäre Aufnahmeprogramm des Bundes. c) Die Beantragung eines syrischen Reisepasses ist aus Zeitgründen nach Abwägung aller vorgebrachten Argumente nicht vertretbar – zumeist zutreffend für in der Türkei geborene und in Syrien nicht registrierte Kinder , schwangere Frauen, medizinische Eilfälle. d) Es wird nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt, dass eine Passbeschaffung im Einzelfall auf Grund regimekritischen Verhaltens nicht möglich ist. Schwierigkeiten bei der Ausreise beruhen nach aktuellem Erkenntnisstand ausschließlich auf Folgeproblemen aus Verstößen gegen türkische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (An- und Abmeldung beim zuständigen Gouverneursamt) oder gegen andere Gesetze und stehen in keinem direkten Zusammenhang zur Ausstellung von Reiseausweisen. Wie das türkische Außenministerium und die Zentralbehörde für Flüchtlinge (DGMM) bestätigt haben, werden Reiseausweise für Ausländer nach wie vor von der Türkei anerkannt. d) Wie viele Reiseausweise wurden seit Januar 2015 von den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei für syrische Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörigen ausgestellt (bitte ausführen, in wie vielen Fällen von jeweils welchen Auslandsvertretungen neue Reisedokumente ausgestellt wurden und falls möglich unter Angabe des Monats der Ausstellung)? Die Zahl der im Jahr 2015 durch die Auslandsvertretungen in der Türkei für syrische Staatsangehörige monatlich ausgestellten Reiseausweise ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Eine monatliche Auflistung für Istanbul ist nicht verfügbar. Ankara Istanbul Izmir Januar 88 59 Februar 113 34 März 113 35 April 116 23 Mai 69 36 Juni 74 55 Juli 92 23 Gesamt 665 618 251 e) Warum stellen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei in diesen Fällen keine deutschen Reiseausweise mehr aus, obwohl dies den Betroffenen und den deutschen Behörden im jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eröffnen würde, gegenüber den türkischen Behörden auf eine Ausreisemöglichkeit der Inhaber der Reiseausweise hinzuwirken? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1c verwiesen. f) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Probleme in anderen Ländern (bitte darlegen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden deutsche Reiseausweise für Ausländer in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht anerkannt. Auch Kuwait erkennt vorläufige deutsche Pässe, Kinderpässe, Reiseausweise für Ausländer zur Rückkehr nach Deutschland weder zur Ein-, Aus- noch Durchreise an. 2. Wie viele der syrischen Antragsteller, die bei den deutschen Vertretungen in der Türkei im Zeitraum seit Januar 2015 ein Visum zur Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten Flüchtlingen beantragt haben, verfügten zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen syrischen Reisepass, bzw. wie viele entsprechende Visa wurden in einen gültigen syrischen Reisepass bzw. in deutsche Reiseausweise eingetragen (bitte Anzahl in Prozent im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Antragsteller sowie absolute Zahlen angeben)? Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 wurden in folgendem Umfang Visa und Reiseausweise im Rahmen der Familienzusammenführung zum syrischen Flüchtling erteilt. - Ankara: 1 517 Visa, 155 Reiseausweise für Ausländer (entspricht ca. 11 Prozent) - Istanbul: 821 Visa, 86 Reiseausweise für Ausländer (entspricht 10,5 Prozent) - Izmir: 295 Visa, 39 Reiseausweise für Ausländer (entspricht ca. 13 Prozent) 3. Welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen von den zuständigen syrischen Stellen neue syrische Reisepässe ausgestellt werden, oder ob lediglich bereits vorliegende Reisepässe verlängert werden? Eine diesbezügliche syrische Regelung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von den zuständigen syrischen Stellen weiterhin neue Reisepässe ausgestellt. In der Regel reichen die Antragsteller, die bei persönlicher Visumantragstellung über keinen Reisepass verfügen, diesen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach. Der Botschaft Beirut werden beispielsweise täglich sowohl neu ausgestellte als auch lediglich verlängerte syrische Reisepässe vorgelegt. Die in Ankara nachgereichten Reisepässe sind fast ausschließlich in Syrien ausgestellt. Pässe müssen nicht zwangsläufig im Heimatort beantragt werden. Auch Pässe, die von der syrischen Botschaft in Berlin oder dem syrischen Konsulat in Istanbul ausgestellt wurden, werden vorgelegt. 4. Welche Informationen liegen dem AA zu möglichen Ausreiseschwierigkeiten aus der Türkei bei Vorlage neu ausgestellter syrischer Reisedokumente vor und worauf sind solche Schwierigkeiten nach Kenntnis der Bundesregierung zurückzuführen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Schwierigkeiten bei der Ausreise aufgrund neu ausgestellter syrischer Reisepässe. Schwierigkeiten bei der Ausreise Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5914 beruhen nach aktuellem Kenntnisstand ausschließlich auf Verstößen gegen türkische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (An- und Abmeldung beim zuständigen Gouverneursamt) oder gegen andere Gesetze und stehen in keinem direkten Zusammenhang zur Passausstellung. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den anfallenden Kosten für die Ausstellung neuer Reisedokumente bei den zuständigen Stellen in Syrien bzw. in syrischen Botschaften (insbesondere Höhe, Variabilität und Angemessenheit der Kosten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt die Gebühr für in Syrien ausgestellte Reisepässe bei umgerechnet ca. 75 bis 100 US-Dollar. Die Gebühr für einen Reisepass , ausgestellt an einer syrischen Auslandsvertretung, beträgt 425 US-Dollar. Die Verlängerung eines Passes wird an einer syrischen Auslandsvertretung gegen Zahlung einer Gebühr von 225 US-Dollar vorgenommen. a) Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung dazu, inwiefern die für die Ausstellung neuer syrischer Reisedokumente eingenommenen Gebühren dazu verwendet werden, die syrische Regierung und damit eine Kampfpartei im syrischen Bürgerkrieg zu finanzieren, und inwieweit wird von deutschen Auslandsvertretungen bei der Frage, ob die Beschaffung syrischer Reisedokumente zumutbar ist, berücksichtigt, dass Regimegegner befürchten, entsprechende Gebühren könnten das Regime bzw. den Krieg direkt oder indirekt unterstützen oder fördern (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wofür die syrische Regierung die Einnahmen aus der Passausstellung und Passverlängerung verwendet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Gebühren in den syrischen Staatshaushalt einfließen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes der syrischen Auslandsvertretungen genutzt werden. Befürchtungen, mit den Gebühren könne eine „Kampfpartei im syrischen Bürgerkrieg“ finanziert werden, wurden bisher, etwa am Schalter in Beirut, nicht vorgetragen. Bei der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer werden in die Bewertung der Unzumutbarkeit der Beschaffung syrischer Pässe sämtliche individuellen Umstände mit einbezogen. b) Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte von syrischen Betroffenen (entsprechende Hinweise liegen den Fragestellern vor) bestätigen, dass pro Ausstellung eines syrischen Reisepasses zwischen 400 und 800 Dollar bezahlt werden müssen, und inwieweit ist es vorstellbar, dass die in der Praxis gezahlten Gebühren aufgrund von Korruption oder anderer Missstände über den offiziellen Gebühren liegen (bitte darlegen)? Die Erkenntnisse der Bundesregierung zur Höhe der syrischen Passgebühren beruhen auf täglichen Gesprächen mit Antragstellern aus Syrien am Schalter sowie auf Erfahrungen von Angehörigen lokal beschäftigter Mitarbeiter der Auslandsvertretungen , die für die eigene Familie in Damaskus Pässe beantragen. Danach können aktuelle Passgebühren in Damaskus in Höhe von umgerechnet 75 bis 100 US-Dollar bestätigt werden. Zum Ausmaß von Korruption in syrischen Behörden liegen der Botschaft Beirut keine konkreten Erkenntnisse vor. Den Auslandsvertretungen in der Türkei liegen bisher keine Beschwerden über höhere als die in der Antwort zu Frage 5 genannte Gebührenerhebungen vor. Diese Gebühren sind auf der Homepage des syrischen Außenministeriums abrufbar. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Inwieweit wurde die in einer E-Mail vom 15. Juli 2015 vom Parlamentsund Kabinettsreferat an die Fragesteller wiedergegebene Auskunft der syrischen Botschaft in Beirut, wonach die Gebühren der Ausstellung eines Reisepasses in Syrien etwa 72 Dollar betrügen, in syrischen Auslandsvertretungen jedoch höher sein können, vom AA unabhängig überprüft, und wie hoch sind die höheren Gebühren in syrischen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte darlegen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 5b verwiesen. d) Ab welcher Geldsumme bzw. bei Vorliegen welcher Umstände gehen die deutschen Auslandsvertretungen davon aus, dass die Gebühren für die Ausstellung syrischer Reisepässe unzumutbar hoch sind, so dass deutsche Reiseausweise ausgestellt werden, und inwieweit wird dabei die konkrete Lebens - und Einkommenssituation der Betroffenen berücksichtigt (etwa, wenn diese aufgrund ihrer Notlage auch Gebühren von wenigen Hundert Dollar nicht aufbringen können)? Inwieweit werden dabei auch Kosten berücksichtigt , die im Zusammenhang der Passausstellung stehen und z.B. für Rechtsanwälte und Kurierdienste aufgewandt werden müssen (bitte darlegen )? Nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Aufenthaltsverordnung gelten die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren für behördliche Maßnahmen als zumutbare Belastung für die Erlangung von Passpapieren des Herkunftsstaates. Aus einer Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Erlangung eines Reisepasses kann sich jedoch im konkreten Falle eine Unzumutbarkeit ergeben . Insoweit werden alle Umstände des Einzelfalls, also auch Kosten für Rechtsanwälte und Kurierdienste oder die konkrete Lebens- und Einkommenssituation der Betroffenen mit in die Bewertung des Einzelfalls einbezogen. e) Inwieweit wird bei der Frage einer Zumutbarkeit der Beschaffung eines syrischen Reisedokuments berücksichtigt, dass von anerkannten Flüchtlingen nicht verlangt werden darf, dass diese sich an die Botschaften ihres Herkunftsstaates wenden, und inwieweit darf dies von Angehörigen anerkannter Flüchtlinge verlangt werden (bitte darlegen)? Es gibt keine völkerrechtlich festgelegte Regelung, dass von Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen generell nicht verlangt werden könne, sich an die Botschaften ihres Herkunftsstaates zu wenden. Die Vorlage eines visierfähigen Dokuments ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Visumverfahrens. Gleichwohl kann sich in derartigen Fällen eine Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments durch die Behörden des Herkunftsstaates ergeben. 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus vorliegenden Berichten dazu (vgl. www.dw.com/de/der-kampf-der-syrerum -p%C3%A4sse/a-18310477), dass bei konsularischen Diensten syrischer Botschaften, etwa der Ausgabe syrischer Reisedokumente, zwischen regimekritischen und regimekonformen syrischen Bürgerinnen und Bürgern unterschieden wird und keine Angaben zur Bearbeitungsdauer bei der Passerteilung gemacht werden können, und inwieweit werden solche Hinweise bei der Frage berücksichtigt, ob es zumutbar ist, Angehörige von in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen auf syrische Botschaften zur Passbeantragung zu verweisen, statt deutsche Reiseausweise auszustellen (bitte ausführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung können die in der Frage zitierten Berichte nicht bestätigt werden. Reiseausweise für Ausländer werden im Übrigen nach den Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5914 für ihre Ausstellung geltenden Regeln ausgestellt. Die Wartezeit auf die Ausstellung eines Passes, die bisher nicht als unverhältnismäßig hoch nachgewiesen wurde, sollte den Angehörigen von in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen in der Regel zumutbar sein. Wird nachgewiesen oder glaubhaft dargelegt, dass eine unverhältnismäßig lange Wartezeit im Einzelfall im Zusammenhang mit einem regimekritischen Verhalten steht, so erlaubt auch dies die Ausstellung eines Reiseausweises. 7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie lange die Ausstellung eines syrischen Reisepasses derzeit dauern kann (in Syrien und in syrischen Botschaften und Konsulaten sowie im Durchschnitt bzw. in problematischen Fällen)? Nach Aussagen der Antragsteller, die in der Botschaft Beirut vorsprechen, werden syrische Reisepässe – je nach Einzelfall – in einem Zeitrahmen von 48 Stunden bis zu sechs Monaten ausgestellt. Regelbearbeitungszeiten sind nicht bekannt. Beim syrischen Konsulat in Istanbul beträgt die Bearbeitungszeit ca. drei bis vier Monate. Die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in den Vereinigten Arabischen Emiraten dauert etwa 60 Tage. Zusätzlich ist dort mit einer Wartezeit von 30 Tagen für einen Termin zu rechnen. 8. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der angekündigte Ausbau der Visastelle des Generalkonsulates in Erbil gestaltet werden, welche konkreten Maßnahmen sind für welchen Zeitraum geplant (bitte genau mit Datum auflisten ), wie soll insbesondere die Visabeantragung zur Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen ermöglicht werden, und ist diesbezüglich die Einführung eines Terminvergabesystems per E-Mail, wie im Libanon praktiziert, vorgesehen (bitte ausführen)? Am Generalkonsulat Erbil sind auf Grund der Sicherheitslage die räumlichen Kapazitäten beschränkt und gestatten derzeit nur die Besetzung von maximal acht Stellen im gehobenen und mittleren Dienst. Diese Personalkapazitäten stehen dem Generalkonsulat Erbil zur Verfügung, die jedoch nicht ausschließlich Aufgaben aus dem Rechts- und Konsularbereich übernehmen können. Eine Erhöhung der Zahl der angenommenen Anträge wird erst möglich sein, wenn die Visastelle, wie geplant, bis Ende dieses Jahres erweitert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt soll das Generalkonsulat Erbil personell weiter verstärkt werden. Die genauen organisatorischen Rahmenbedingungen für die Visumantragstellung in Erbil sind noch nicht abschließend festgelegt worden. 9. Wann betrug die Wartezeit für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit syrischen Flüchtlingen in einzelnen Visastellen (welchen?) der Türkei oder in Beirut erstmals über drei Monate, was wurde daraufhin wann konkret zur Reduzierung der Wartezeit unternommen (bitte auflisten), und welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um die Wartezeiten zukünftig deutlich zu verkürzen (bitte auflisten und ausführen)? Tagesaktuelle Aufzeichnungen über Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung werden nicht geführt. Eine sprunghafte Verlängerung von Wartezeiten ergab sich an der Botschaft Beirut Anfang 2015, nachdem eine sehr große Anzahl von Asylanträgen von Flüchtlingen aus Syrien innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden wurde. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wann die Drei-Monats-Grenze bei den Auslandsvertretungen in der Türkei überschritten wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Im September 2014 betrug die Wartezeit an allen Auslandsvertretungen in der Türkei bereits über vier Monate. Bereits 2014 haben Umbaumaßnahmen an den Schaltern und im Einlassbereich der Botschaft Beirut sowie zahlreiche interne Verfahrensänderungen stattgefunden , um die Bearbeitung insgesamt effizienter zu gestalten. Verfahrensvereinfachungen und weitere Personalaufstockungen bewirken, dass mehr Visumanträge bearbeitet werden können und so die Wartezeiten reduziert werden. Zu den 2015 vorgenommenen Personalaufstockungen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Mit folgenden weiteren Maßnahmen wurden die Prozesse vereinfacht: März 2015: - Bitte der Bundesregierung an die Bundesländer um Vorabzustimmungen sowie Prüfung der Familiennachweise durch die Ausländerbehörde. April 2015 - Einrichtung eines E-Mail-Postfaches für die Botschaft Beirut, mittels dessen eine manuelle Terminvergabe für vollständige Anträge ermöglicht wird. - Auslandsvertretungen der Region werden mit Teilrunderlass auf folgende Verfahrenserleichterungen hingewiesen: Verkürztes Antragsformular; qualifizierte Glaubhaftmachung bei Prüfung von Familiennachweisen; Legalisationen syrischer Urkunden durch die Auslandsvertretungen in der Türkei. Mai 2015: - Schreiben der Staatssekretäre Steinlein und Haber an die Bundesländer mit der Bitte um Globalzustimmung für Fälle des Familiennachzugs zum syrischen Flüchtling nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthaltsgesetzG; - Ankündigung der automatisierten Statusabfrage durch die Auslandsvertretungen beim Bundesverwaltungsamt im Verfahren nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG); gleichzeitig Bitte um verstärkte Erteilung von Vorabzustimmungen. Juni 2015: - Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular-, und Visaabteilungen der Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir mit Vertretern aus den Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts in Ankara. - Drastisch verkürztes Visumantragsformular auf Deutsch/Englisch /Arabisch. Auf der Rückseite werden die Antragsteller darauf hingewiesen, bei den Ausländerbehörden Vorabzustimmungen zu besorgen, um das Verfahren zu beschleunigen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5914 August 2015: - Sämtliche Bundesländer haben eine Globalzustimmung erteilt. Die automatisierte Abfrage beim Bundesverwaltungsamt zu den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten des in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch die Auslandsvertretungen soll ab Ende August erfolgen. - Planung eines neuen Webportals mit Informationen zum Familiennachzug und der Möglichkeit, einen fristwahrenden Antrag online zu stellen. 10. Stimmt die Bundesregierung zu, dass nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 insgesamt nur eine maximal neunmonatige Bearbeitungszeit in Familienzusammenführungsverfahren zulässig ist (wenn nein, bitte darlegen und begründen)? Die Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gibt einen Bearbeitungszeitraum von neun Monaten nach Stellung des entsprechenden Antrags vor. Entscheidend ist dabei der vollständig eingereichte Antrag, der sämtliche antragsbegründenden Nachweise enthält. a) Stimmt sie weiter zu, dass bei der Berechnung dieser Frist auch die Wartezeit bis zur Vorsprache zur Antragstellung berücksichtigt werden muss (wenn nein, bitte darlegen und begründen)? b) Stimmt sie weiter zu, dass eine Verlängerung dieser Frist nur in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung zulässig ist (Art. 5 Abs. 4 Satz 2) und dies im Regelfall bei den Nach-zugsverfahren zu syrischen Flüchtlingen in den deutschen Visastellen in der Türkei oder dem Libanon nicht der Fall ist, sondern sich die lange Wartezeiten vielmehr vor allem aus fehlenden Arbeitskapazitäten und der der Vielzahl der Fälle ergeben (wenn nein, bitte darlegen und begründen)? c) Stimmt sie zu, dass die Praxis der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei aufgrund von Wartezeiten von bis zu einem Jahr bis zur Vorsprache gegen die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt (wenn nein, bitte darlegen und begründen), und was unter-nimmt die Bundesregierung, um diesen möglichen Verstoß gegen EU-Recht schnellstmöglich zu beenden ? Die Fragen 10a bis 10c werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die den Auslandsvertretungen vorliegenden Anträge werden im Regelfall in angemessener Zeit und fristgerecht bearbeitet. Zur Verkürzung von Wartezeiten bis zur Vorsprache werden die betroffenen Auslandsvertretungen personell aufgestockt wie auch Verfahrensweisen und organisatorische Maßnahmen kontinuierlich an die sich verändernden Bedingungen angepasst. Insgesamt hat die Bundesrepublik Deutschland ein vorbildliches Engagement in der humanitären Krise der Region geleistet. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern. Nicht zuletzt dieses Engagement hat zu Anträgen auf Familiennachzug in bisher ungekannter Größenordnung geführt. Diese Situation kann man nicht an Normalmaßstäben messen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie lang sind derzeit in den deutschen Auslandsvertretungen in der Region um Syrien die Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen (bitte nach Visastellen differenzieren), und wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten entsprechender Anträge bis zur Visumerteilung (falls zu letzterem keine konkreten Daten vorliegen sollten, bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter angeben)? Botschaft Ankara Wartezeit: 13 Monate und 10 Tage Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle ca. 6 Wochen, bei Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses ca. 10 Tage. Generalkonsulat Istanbul Wartezeit: 15 Monate und 3 Wochen Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle ca. 8 Wochen, bei Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses ca. 2 bis 3 Wochen. Generalkonsulat Izmir Wartezeit: 8 Monate Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle: 6 bis 8 Wochen; bei Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses: ca. 2 bis 3 Wochen. Botschaft Amman Wartezeit: bei Vorliegen einer Vorabzustimmung aktuell etwa 2 bis 3 Wochen (unmittelbare individuelle Terminvergabe durch Botschaft); bei Vorliegen einer Vorabzustimmung und Aufenthalt außerhalb Jordaniens wird ein Termin erst nach 4 bis 6 Wochen vergeben, damit die Antragsteller die Anreise nach Jordanien planen und durchführen können; ohne Vorabzustimmung wird auf das Terminvergabesystem verwiesen, hier liegt die Wartezeit bei 3 Monaten. Termine werden für 3 Monate im Voraus freigegeben. Bearbeitungszeit: nach Vorsprache zwischen 3 Tagen und mehreren Monaten. Botschaft Beirut Wartezeit: Termine werden nur in unregelmäßigen Abständen und nur mit einem Vorlauf von wenigen Wochen hin bis zu 3 Monaten freigegeben. Derzeit sind alle Termine bis Ende September 2015 belegt. Parallel über das Auswärtige Amt vergebene Termine in Beirut sind bis Anfang Februar 2016 belegt. Bearbeitungszeit: je nach Qualität der vorgelegten Unterlagen zwischen 2 Wochen und mehreren Monaten (in der Regel 3 Monate). Die Bearbeitungszeit für das Postfach beträgt 4 Wochen. 12. In welcher Weise wird in Deutschland Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/ EG vom 22. September 2003 umgesetzt (bitte entsprechende Verwaltungshin- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5914 weise, Erlasse, Rechtsprechung usw. angeben), was beinhaltet diese Vorschrift nach Ansicht der Bundesregierung genau und was folgt aus ihr (bitte darlegen)? a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass es Ziel dieser Vorschrift ist, den Familiennachzug zu Flüchtlingen zu erleichtern aufgrund der Besonderheiten der Situation, in der sich Flüchtlinge und ihre Angehörigen zumeist befinden (problematischer Kontakt für Flüchtlinge zu Behörden des Herkunftslands bzw. des Verfolgerstaats, bürgerkriegsbedingte Beeinträchtigungen des staatlichen Dokumentenwesens, Auslandsaufenthalt usw.), in der keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis der Familienzugehörigkeit bzw. an vorzulegende Dokumente im Allgemeinen gestellt werden sollten (wenn nein, bitte darlegen und begründen)? Welche Dokumente für den Nachweis der familiären Bindung der Antragsteller herangezogen werden, ist nicht abschließend geregelt und steht in pflichtgemäßem Ermessen der Auslandsvertretung und ggfls. beteiligter innerstaatlicher Behörden. Die Nachweiserfordernisse werden an die allgemeinen Gegebenheiten und die Umstände des Einzelfalls angepasst. Entscheidend bleibt, dass die Familienbeziehung tatsächlich festgestellt werden kann. Hinsichtlich von Familiennachweisen aus Syrien besteht die Möglichkeit, diese in Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Nachweises auf üblichem Wege durch eine qualifizierte Glaubhaftmachung festzustellen. Diese kann in aller Regel durch den syrischen Familienregisterauszug erfolgen, über den die meisten Familien ohnehin verfügen und der einfacher als Personenstandsurkunden beschafft werden kann. b) Warum wurde erst Ende April bzw. Anfang Mai 2015 seitens der Bundesregierung gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen bzw. den Innenund Ausländerbehörden der Länder die Vorgabe gemacht bzw. angeregt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993, Frage 27), dass eine qualifizierte Glaubhaftmachung der Familienverhältnisse beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen genügen soll, wenn keine legalisierten Personenstandsurkunden vorliegen trotz der Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Familienzusammenführungs -Richtlinie (bitte darlegen)? Die Vorgabe an die Auslandsvertretungen, dass der Inhalt einer Urkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung akzeptiert werden kann, wenn die Urkundenbeschaffung eine unzumutbare Härte darstellt, erfolgte mehrfach per Erlass an die Auslandsvertretungen, so z.B. per Teilrunderlass vom 13. Januar 2014, Abschnitt 3.1. Dies wird regelmäßig auch so an den Auslandsvertretungen gehandhabt . c) In Bezug auf welche weiteren Herkunftsländer gilt der Grundsatz, dass beim Familiennachzug gegebenenfalls eine qualifizierte Glaubhaftmachung der Familienverhältnisse zu anerkannten Flüchtlingen genügen soll oder gilt dies allgemein (bitte darlegen)? Falls dieser Grundsatz nicht generell gelten sollte, wie ist dies mit Art. 11 Abs. 2 der Familienzusammenführungs -Richtlinie zu vereinbaren, um eine Erleichterung beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen zu begründen (bitte darlegen)? Die Auslandsvertretungen gehen – unabhängig vom Herkunftsland – grundsätzlich vom Nachweis der familiären Bindungen durch amtliche Belege aus. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine qualifizierte Glaubhaftmachung auf anderem Wege (bis zur freien Beweiswürdigung) zugelassen werden soll. Dabei spielen Gesichtspunkte der individuellen Härte und der Unmöglichkeit des Nachweises Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode durch amtliche Belege eine Rolle. Entscheidend bleibt, dass die Familienbeziehung – auch nach den Vorgaben der Richtlinie – tatsächlich festgestellt werden kann. d) Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, damit die Regelung des Art. 11 Abs. 2 auch beim Familiennachzug zu anderen als syrischen Flüchtlingen beachtet und in die Praxis umgesetzt wird (bitte konkret darlegen )? Es wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen. 13. Was genau sind nach Kenntnis der Bundesregierung mögliche Probleme und warum dauert es bis Ende August 2015 (vgl. Plenarprotokoll 18/114, Anlage 39), einen automatisierten Datenabgleich im Ausländerzentralregister zur Klärung des Flüchtlingsstatus einzurichten, der von einigen Bundesländern zur Bedingung einer Globalzustimmung im Visumverfahren gemacht wird (ebd.), welche Bundesländer stellen diese Bedingung und warum sind andere Bundesländer zur Globalzustimmung auch ohne entsprechende Änderung des AZR bereit (bitte ausführen)? Die Bundesregierung kann keine Auskunft geben über interne Vorgänge im Bereich der Bundesländer. Die Umstellung auf die automatisierte Statusabfrage erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Sie erfordert digitale Umstellungen im Einspeiseprogramm der Auslandsvertretungen (RK-Visa) und dem Ausländerzentralregister (AZR), die Zeit kosten. Die Änderungen werden voraussichtlich bis Ende August fertig gestellt sein. 14. Welche Bundesländer haben inzwischen nach Kenntnis der Bundesregierung erklärt, beim Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen Globalzustimmungen zu erteilen und/oder andere Erleichterungen zu ergreifen (bitte aufführen), welche Begründungen nennen die Bundesländer, die nicht zu entsprechenden Erleichterungen bereit sind für ihre Entscheidung, und in welcher Weise wirkt die Bundesregierung auf diese Bundesländer ein, vor dem Hintergrund der Vorschrift in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, die Erleichterungen des Nachweises familiärer Bindungen beim Nachzug zu Flüchtlingen vorsieht (bitte ausführen)? Sämtliche 16 Bundesländer haben Globalzustimmungen erteilt oder die Erteilung einer Globalzustimmung für den Fall angekündigt, dass der Flüchtlingsstatus künftig durch eine automatisierte Abfrage der Auslandsvertretungen beim Bundesverwaltungsamt , das die Daten beim Ausländerzentralregister abruft, festgestellt wird. 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten von Beratungsstellen, die den Fragestellern vorliegen, wonach a) mit dem E-Mail-Verfahren im Libanon gute Erfahrungen gemacht werden. So würden etwa zeitnah Termine nach einer Antragstellung vergeben - (6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen bereits nach einer Woche), und woran liegt es, wenn in Einzelfällen auch nach vielen Wochen noch keine Rückmeldung vorliegt, und wie sollen sich Betroffene in solchen Fällen verhalten (gibt es Eingangsbestätigungen, Zwischenmeldungen, Rückfragen, Hinweise durch die Visastellen), Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5914 Das Auswärtige Amt ist bestrebt, alle in dem für die Botschaft Beirut eingerichteten E-Mail-Postfach eingehenden Anfragen so rasch wie möglich zu beantworten. Jeder Einsender erhält eine individuelle Antwort, sobald die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen geprüft wurde. Die Bearbeitungszeit der Anträge beim E-Mail-Postfach beträgt in der Regel vier Wochen. b) in Fällen, in denen das E-Mail-Verfahren nicht anwendbar ist (etwa, wenn keine Pässe oder kein Familienbuch vorliegen), über das Online-Terminsystem im Libanon faktisch nach wie vor keine Termine online buchbar sind, d.h. ohne die Hilfe von Terminhändlern, Die Botschaft Beirut schaltet in unregelmäßigen Abständen immer wieder Termine zur Buchung frei. Daneben werden immer wieder stornierte Termine und zusätzlich mögliche Termine zur Buchung freigegeben. Die Auslandsvertretungen warnen ausdrücklich vor der Beauftragung von unseriösen sog. „Terminhändlern “. Wie mehrfach dargelegt, ist eine Übertragung von gebuchten Terminen auf andere Personen im Sinne eines „Terminhandels“ nicht möglich. Rechtlich zulässig ist es jedoch, Dritte mit der Buchung von Terminen zu beauftragen. c) es eine uneinheitliche Praxis der Visavergabe gibt, weil teilweise Ausnahmen von der Passpflicht gemacht werden, teilweise jedoch nicht, und in letzteren Fällen dann auch kein Visum erteilt wird, Die Bundesregierung kann Berichte über eine uneinheitliche Praxis der Visavergabe nicht bestätigen. Sämtliche vollständigen Anträge werden in gleicher Weise gehandhabt. d) von der Auslandsvertretung in Beirut in zumindest einem Fall geltend gemacht wurde, der Zivilregisterauszug sei nur drei Monate lang gültig, Die Aussage ist nicht zutreffend. Auch ältere Zivilregisterauszüge können im Visumverfahren vorgelegt werden, wenn es nicht im Zeitraum zwischen Erstellung und Beantragung zu einem Standesfall gekommen ist (z.B. nachträgliche Eheschließung ). e) die Visavergabe von dem vorherigen Abschluss einer Krankenversicherung abhängig gemacht wird (Beirut und Izmir) und wäre dies überhaupt rechtens? Die Vorlage einer Krankenversicherung ist nur dann Bestandteil der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall die Sicherung des Lebensunterhalts des Antragsstellers zu prüfen ist. Wie in § 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgeführt , ist der Lebensunterhalt dann gesichert, wenn der Antragsteller ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Bundesregierung geht sämtlichen Vorwürfen über Missstände nach und beseitigt diese, sofern sie sich als wahr herausstellen. 16. Warum wird in der Türkei beim Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten nicht ein Antragsverfahren per E-Mail ermöglicht, wie dies seit Mai 2015 im Libanon praktiziert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993, Antwort zu Frage 13), obwohl die Wartezeiten in der Türkei lang sind und die von der Bundesregierung benannten Vorteile nach Auffassung der Fragesteller auch für die Türkei gelten würden (bitte nachvollziehbar begründen, alle bisherigen Antworten der Bundesregierung zu dieser Frage waren nach Ansicht der Fragesteller nicht nachvollziehbar, siehe Vorbemerkung)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Terminbuchungsverfahren für die Auslandsvertretungen in der Türkei unterscheidet sich grundlegend von dem in Libanon praktizierten. Es wird eine Verkürzung der Wartezeiten auch an den Auslandsvertretungen in der Türkei angestrebt (vgl. Antwort zu Frage 9). In der Türkei werden Termine durch den externen Dienstleister iDATA nach Vorgaben der Botschaft vergeben und verwaltet, es wird jeweils – gemäß der IT-technischen Einstellungen – der frühestmögliche Termin vergeben. Dieses Verfahren setzt Ressourcen effizient ein und ermöglicht den Vertretungen, sich auf die Bearbeitung von Visumanträgen zu konzentrieren. Auf eine zusätzliche manuelle Terminvergabe über ein E-Mail-Postfach kann in dieser Situation verzichtet werden; das Terminangebot entspricht den derzeit für die Bearbeitung von Visumanträgen zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 17. Erwägt oder praktiziert die Bundesregierung die Möglichkeit, per E-Mail eingereichte Visumanträge durch Mitarbeiterkapazitäten in Deutschland prüfen und bearbeiten zu lassen, um die Kräfte vor Ort zu entlasten, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Sämtliche Verfahrensschritte im Visumverfahren wurden einer Evaluierung unterzogen , mit der Prüfung, ob eine Übertragung an die Zentrale möglich ist. Entscheidend sind hierbei aber der Zeitgewinn und die Beschleunigung des Verfahrens . Beispielsweise kann vor Ort in den Auslandsvertretungen ein Antrag weitaus schneller ins System eingespeist werden als in Deutschland, da dort die persönlichen Daten über automatisches Einlesen des Reisepasses erfolgt. Weitere Verfahrensschritte wie beispielsweise die Antragstellung, die Abnahme von Fingerabdrücken im Visumverfahren sowie der Druck und das Einkleben der Visumetiketten müssen an den Auslandsvertretungen erfolgen und können nicht in die Zentrale verlagert werden. Es wird weiterhin die Möglichkeit geprüft, Arbeitsschritte in verschiedenen Visumkategorien mit dem Ziel eines Effizienzgewinns nach Deutschland zu verlagern . 18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht das AA aus einer den Fragestellern vorliegenden E-Mail-Auskunft des Generalkonsulats in Istanbul vom 18. Juni 2015 an einen Betroffenen, wonach Personenstandsurkunden weiter legalisiert werden müssten und diese zu diesem Zweck nach Beirut geschickt worden seien, „da nicht abzusehen ist, wann und ob Legalisierungen künftig auch in Istanbul durchgeführt werden können“, obwohl die Botschaft in Ankara sowie die Generalkonsulate in Izmir und Istanbul bereits mit Schreiben vom 30. April 2015 vom AA ermächtigt wurden, Legalisationen syrischer Urkunden zur Vereinfachung des Familiennachzugs zu syrischen Schutzberechtigten vorzunehmen, wie ist der aktuelle Stand und was unternimmt das AA, um die Ermächtigung vom 30. April 2015 auch in die Praxis umzusetzen? Das Auswärtige Amt hat die personellen und räumlichen Anforderungen, die die Ermächtigung der Legalisation syrischer Urkunden in der Türkei mit sich bringen, vorangetrieben und in der Weise umgesetzt, dass voraussichtlich ab Mitte September syrische Urkunden von den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei legalisiert werden können. 19. Wie ist die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und in den Anrainerstaaten Syriens seit dem Jahr 2010 (bitte nach Visastellen, eingesetztem Personal - Ortskräfte bzw. Entsandte, Qualifikation und Jahr differenzieren )? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5914 In den nachfolgenden Tabellen sind die Mitarbeiterkapazitäten (Vollzeitäquivalente ) der Visastellen von 2010 bis 2014 getrennt nach lokal Beschäftigten (Ortskräften , LB) und Entsandten dargestellt. Die Auswertungen basieren auf Daten der Kosten- und Leistungsrechnung und werden nur jahrweise erfasst. Für 2015 liegen noch keine Daten der Kosten- und Leistungsrechnung vor. Es sind deshalb die seit Jahresbeginn 2015 zusätzlich zugewiesenen Dienstposten dargestellt. Stand: 06.08.2015 Abgaben in MAK 2010 2011 2012 2013 2014 Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs ANKA 8,3 13,2 7,6 12,5 7,5 13,0 7,4 15,1 8,6 15,0 ISTA 6,9 28,1 7,0 28,1 7,4 27,0 8,1 24,8 10,2 26,4 IZMI 3,9 9,3 3,6 8,5 3,9 8,4 3,9 8,8 4,2 8,9 BEIR1 1,0 3,6 1,2 3,7 3,1 7,4 6,0 8,2 9,0 13,3 AMMA 2,4 4,1 2,0 4,1 2,3 4,3 2,8 4,5 3,3 5,9 KAIR 5,7 14,0 5,6 12,2 6,0 15,8 6,4 15,6 7,7 17,4 SANA 0,6 1,7 0,4 1,2 0,1 1,3 1,4 1,9 k.A2. k.A. ERBI k.A3. k.A 0,1 0,8 0,5 1,2 0,7 1,2 1,0 1,6 BAGD 0,7 2,0 1,0 1,4 1,5 1,9 1,9 1,3 2 1,6 neue Dienstposten 20154 Entsandte LBs ANKA 3 7 ISTA 6 14 IZMI -- 3 BEIR 45 8 AMMA -- -- KAIR 2 3 SANA -- -- ERBI 7 1 BAGD -- -- a) Ist die personelle Besetzung der Auslandsvertretungen in der Türkei und im Irak bzw. in der Region Irak/Kurdistan nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend oder bedarf sie einer Aufstockung (bitte begründen)? Der Personaleinsatz an den Visastellen erfolgt grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Antragsaufkommen. Die Personalausstattung der Visastellen der Vertretungen in der Türkei (Ankara, Istanbul und Izmir) wird aufgrund der stark gestie- 1 Ab 2012 inklusive Kapazitäten, die aus der Botschaft Damaskus verlagert wurden. 2 Botschaft Sanaa wurde im Februar 2015 evakuiert und arbeitete 2014 mit reduziertem Personal. KLRDaten für 2014 liegen daher nicht vor. 3 2010 wurden vom GK Erbil noch keine Rechts- und Konsularangelegenheiten bearbeitet. 4 Daten in der Spalte 2015 sind in 2015 neu zugewiesene Dienstposten für die Visastellen. 5 Hinzu kommen zwei 2015 eingerichtete Dienstposten in der Zentrale (AA) für Aufgaben des Terminmanagements für die Botschaft Beirut. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5914 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode genen Antragszahlen laufend angepasst. Das Auswärtige Amt hat mit dem Nachtragshaushalt 2015 zu Ende Juni 29 zusätzliche Planstellen erhalten, die sämtlich für die Antragsbearbeitung der syrischen Flüchtlinge eingesetzt werden. Derzeit bemüht sich das Auswärtige Amt, für alle neuen Stellen zusätzliches Personal extern zu rekrutieren. Dieser Prozess ist voraussichtlich zu Beginn 2016 abgeschlossen . Bis dahin werden die neu geschaffenen Dienstposten durch Stammpersonal des Auswärtigen Amts besetzt, das zuvor an anderen Dienstorten eingesetzt war. Das bedeutet, dass andere Aufgaben vorübergehend zurückgestellt werden müssen . Um die Voraussetzungen für die Entsendung zusätzlichen Personals zu schaffen, wurden die räumlichen Kapazitäten des Generalkonsulats Istanbul durch die Inbetriebnahme eines zusätzlichen Containers mit insgesamt acht Schaltern erweitert. An den Auslandsvertretungen im Irak (Bagdad, Erbil) sind aufgrund der Sicherheitslage die räumlichen Kapazitäten beschränkt. Am Generalkonsulat Erbil findet derzeit eine Baumaßnahme zur Schaffung von zusätzlichem Büro- und Wohnraum statt. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist vorgesehen, die Visastelle des Generalkonsulats Erbil personell weiter aufzustocken. b) Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung über den Personalbedarf an den jeweiligen Auslandsvertretungen entschieden, und warum wurde die möglicherweise erforderliche Personalaufstockung angesichts von Zehntausenden Anerkennungen syrischer Flüchtlinge in Deutschland nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt und umgesetzt ? Die Auslandsvertretungen berichten laufend zur Entwicklung der Visazahlen und des sonstigen Geschäftsanfalls. Die Personalausstattung der Visastellen wird in Übereinstimmung mit dieser Entwicklung mit grundsätzlich kurzer Vorlauffrist – soweit personalwirtschaftlich möglich – angepasst. Bei Ausbringung neuer Planstellen muss grundsätzlich neues Personal erst rekrutiert werden. Dies gilt auch für neu zugewiesene Dienstposten für lokal Beschäftigte. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333