Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5998 18. Wahlperiode 15.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Katharina Dröge, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5772 – Auswirkungen der Marktmacht deutscher Supermärkte auf die Arbeitsbedingungen in Schwellen- und Entwicklungsländern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel hat in den letzten Jahren rasant zugenommen – laut Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts vom September 2014 teilen sich die vier größten Supermarktketten – ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG, die Schwarz Beteiligungs GmbH (Lidl und Kaufland), EDEKA Zentrale AG Firmen & Co. KG und REWE Markt GmbH – 85 Prozent des Absatzes im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Die Auswirkungen dieser Marktkonzentration enden nicht an den Landesgrenzen. Auch Produzenten und Arbeiterinnen und Arbeiter aus Übersee sind massiv von der Marktmacht der führenden Einzelhändler in Deutschland betroffen. Denn die Supermarktketten kooperieren eng mit multinationalen Konzernen, die Lebensmittel in Entwicklungs - und Schwellenländern anbauen lassen und liefern. Um Marktanteile auszubauen , setzen die Supermarktketten ihre Zulieferer unter Druck, damit diese die Kosten weiter senken. Dieser Preis- und Kostendruck wird entlang der Lieferkette weitergegeben und führt zu gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsund Produktionsverhältnissen sowie zu massiver Umweltzerstörung in den Produktionsländern (vgl. Oxfam, „Billige Bananen“, 2014; Oxfam, „Mangos mit Makel“, 2013). Obwohl der Bundesregierung das Problem bekannt ist, geht sie weder gegen die steigende Marktkonzentration noch gegen unlautere Handelspraktiken der Einzelhändler vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14656). Die Situation droht sich sogar weiter zu verschlechtern, wenn nicht geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Gegenwärtig liegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, ein Antrag auf Ministererlaubnis für die Übernahme der Kaiser’s Tengelmann GmbH durch die EDEKA Zentrale AG Firmen & Co. KG vor. Neben den Auswirkungen auf die inländischen Verbraucher und Lieferanten spielt die steigende Marktkonzentration, die bei einem positiven Bescheid entstehen könnte, auch für die ausländischen Lieferanten eine wichtige Rolle. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5998 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vor diesem Hintergrund stellt sich Frage, wie die Bundesregierung die verheerenden Auswirkungen der Marktmacht und unlauterer Handelspraktiken verringern kann und so negative Effekte auf Umwelt- und Sozialstandards in Schwellen - und Entwicklungsländern verhindert werden. 1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Zusammenhang zwischen der Marktkonzentration und Marktmacht im deutschen Lebensmitteleinzelhandel und negativen Auswirkungen auf Umwelt- und Sozialstandards in Schwellen- und Entwicklungsländern? a) Welche konkreten Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Marktkonzentration im deutschen Einzelhandel auf soziale und ökologische Standards in Schwellen- und Entwicklungsländern? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? b) Plant die Bundesregierung eine vertiefte Analyse, welche Auswirkungen unlautere Handelspraktiken in der globalen Lieferkette auf Produzenten in Entwicklungs- und Schwellenländern haben? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, welchen Einfluss die Marktkonzentration und Marktmacht im deutschen Lebensmitteleinzelhandel auf die Arbeitsbedingungen und Umweltstandards in Entwicklungs- und Schwellenländern haben. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Unternehmen die Arbeits- und Umweltgesetze in diesen Ländern beachten müssen. International anerkannte CSR-Referenzdokumente, wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die ILO-Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik bieten zusätzlich einen Orientierungsrahmen. Die Erfahrungen der Bundesregierung bei der Entwicklung und Förderung von Sozial- und Umweltstandards zeigen, dass Verbesserungen am effektivsten in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren entlang der Lieferkette erreicht werden können. Um Verbesserungen in der Lieferkette zu erreichen, unterstützt die Bundesregierung Schwellen- und Entwicklungsländer bei der Einführung und Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards. Im Rahmen von Multi-Stakeholder-Initiativen wie dem Bündnis für nachhaltige Textilien und dem Forum Nachhaltiger Kakao setzt sich die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit Akteuren aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Handel für soziale und ökologische Verbesserungen entlang globaler Lieferketten ein. Die Bundesregierung unterstützt zudem Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Ziel ist es, die Produktions- und Lebensbedingungen in den Produktionsländern zu verbessern und zum Schutz der Umwelt und Biodiversität beizutragen. Zudem hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer G7-Präsidentschaft eine Initiative zur nachhaltigen Gestaltung von globalen Lieferketten ergriffen. Die Staatsund Regierungschefs haben in der Abschlusserklärung des G7-Gipfels am 7. bis 8. Juni 2015 beschlossen: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5998 1. KMU bei der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von Sorgfaltspflicht und eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements verstärkt zu unterstützen. 2. Konsumenten in die Lage zu versetzen, Produktlabel in Bezug auf ihre Nachhaltigkeit zu vergleichen. 3. Multi-Stakeholder-Bündnisse in G7-Ländern und Partnerländern für eine freiwillige Umsetzung von Standards zu stärken. 4. Entwicklungsländer bei der Verfolgung nachhaltiger Exportstrategien zu unterstützen . 5. Die Einrichtung eines Vision-Zero-Fonds (internationaler Präventionsfonds) bei der Internationalen Arbeitsorganisation ILO für Arbeitsschutz und Prävention in ärmeren Produktionsländern zu unterstützen. 6. Eine wirksame Arbeit der Nationalen Kontaktstellen für die Umsetzung der OECD-Leitlinien (NKS) sicherzustellen, um außergerichtliche Beschwerdemechanismen zu stärken. Überdies enthalten die vorgenannten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen nicht rechtsverbindliche Empfehlungen der OECD-Mitgliedstaaten und weiterer zwölf Länder an multinationale Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind oder von dort aus operieren, für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in einem globalen Kontext, das dem geltenden Recht und international anerkannten Normen entspricht. Verletzungen der Leitsätze können mit Beschwerden bei den NKS der Teilnehmerländer vorgebracht werden. Die NKS bietet dann ihre Vermittlungsdienste an, um auf eine einvernehmliche Lösung zwischen Beschwerdeführern und Unternehmen hinzuwirken. Die NKS sind auch für die Bekanntmachung der Leitsätze zuständig. Die deutsche NKS ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelt. Im Rahmen des G7-Prozesses setzt sich die Bundesregierung – wie auch die Regierungen der anderen G7- Länder – für die Durchführung von Peer Reviews und Peer Learning ein. Die deutsche NKS hat sich bereit erklärt, sich einem Peer Review zu unterziehen. Darüber hinaus gibt es Initiativen einzelner Unternehmen, Branchen bzw. der Wirtschaft – wie die Business Social Compliance Initiative (BSCI) –, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Herstellerländern beitragen sollen. Die Bundesregierung begrüßt die Zielsetzung der BSCI, durch den Zusammenschluss von Unternehmen, Importeuren und Produzenten eigenverantwortlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Herstellerländern beizutragen. 2. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um der Marktkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel entgegenzuwirken und so dem möglichen Missbrauch der Marktmacht führender Lebensmitteleinzelhändler mit negativen Konsequenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Produzenten in Deutschland, der EU und Übersee vorzubeugen? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht es dem Bundeskartellamt und den Betroffenen bereits, Maßnahmen gegen eine übermäßige Marktkonzentration bzw. den Missbrauch von Marktmacht zu ergreifen. Die bisherige Praxis des Bundeskartellamts hat gezeigt, dass § 20 Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 5 GWB für die Erfassung konkreter praktischer Fälle von Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5998 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode missbräuchlichen Verhaltensweisen in der B2B-Lieferkette unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung gut geeignet ist. Aufgrund ihrer generalklauselartigen Ausgestaltung erlaubt und verlangt die Vorschrift eine Einzelfallbetrachtung . Dies ermöglicht es, eine Vielzahl denkbarer Missbräuche zu erfassen. So hat das Bundeskartellamt im Juli 2014 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass verschiedene Forderungen und Sonderkonditionen, die die EDEKA Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten erhoben hat („Hochzeitsrabatte“), missbräuchlich waren. EDEKA hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Bundeskartellamt kann Unternehmenszusammenschlüsse untersagen, wenn zu erwarten ist, dass diese zu einer Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen würden. Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Kaiser’s Tengelmann GmbH durch die EDEKA Zentrale AG & Co. KG stellte das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom April dieses Jahres fest, dass eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs drohte und untersagte die Fusion. Die beteiligten Unternehmen haben beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie einen Antrag auf Ministererlaubnis gemäß § 42 Absatz 1 GWB gestellt. Der Geltungsbereich des GWB beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; sein Anwendungsbereich erstreckt sich jedoch auch auf Wettbewerbsbeschränkungen , die zwar im Ausland veranlasst worden sind, sich jedoch im Inland auswirken. 3. Plant die Bundesregierung durch sonstige Maßnahmen gegen den Preisdruck vorzugehen, den Lebensmitteleinzelhändler aufgrund ihrer Marktmacht auf Zulieferer in Entwicklungs- und Schwellenländern ausüben können und der zur Absenkung von Arbeits- und Umweltstandards führen kann? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass die Marktkonzentration auf der Herstellerseite zu unlauteren Vertragsverhandlungen mit Lieferanten aus Entwicklungs- und Schwellenländern führt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5998 5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel des Bundeskartellamts, dass der Beschaffungsmarkt Röstkaffee ein isolierter Markt ist, in dem es nur eingeschränkte Ausweichoptionen für die Hersteller gibt, und der gemeinsame Beschaffungsanteil der führenden Nachfrager in der Vetriebsschiene Lebensmitteleinzelhandel bei 65 bis 70 Prozent liegt? a) Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung daraus für die Lieferanten, Produzenten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Entwicklungs- und Schwellenländern? b) Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung einen negativen Preisdruck auf kleine Lieferanten im Röstkaffeesektor entgegenzuwirken ? c) Wie plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der derzeitigen Marktkonzentration die Verhandlungsmacht von Kleinproduzenten und Lieferanten zu stärken? Die Zahlen in der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel verdeutlichen, dass in dem Beschaffungsmarkt Röstkaffee der Lebensmitteleinzelhandel zwar den wichtigsten Vertriebsweg darstellt. Jedoch erreichen die alternativen Vertriebswege mit einem gemeinsamen Anteil von etwa 30 Prozent des Gesamtmarktvolumens (Herstellermarken und Handelsmarken) einen im Vergleich zu anderen Beschaffungsmärkten relativ hohen Anteil. Die Fragen 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu den Auswirkungen der derzeitigen Marktstruktur im deutschen Kaffeesektor auf Lieferanten, Produzenten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Entwicklungs- und Schwellenländern vor. Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihres entwicklungspolitischen Engagements die Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards entlang globaler Lieferketten. Für den Kaffeesektor gibt es beispielsweise den „Common Code for the Coffee Community“ (4C), einen weltweit gültigen Verhaltenskodex für die sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Kaffee, der in einem von der Bundesregierung gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und dem deutschen Kaffeeverband initiierten und geförderten Multi-Stakeholder-Prozess erarbeitet wurde. Die Bundesregierung unterstützt zudem Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Ziel ist es, die Produktions- und Lebensbedingungen in den Produktionsländern zu verbessern und zum Schutz der Umwelt und Biodiversität beizutragen. 6. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen gegen den Einsatz unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette zu ergreifen? Wenn ja, welche Maßnahmen plant sie zu ergreifen, und werden diese Maßnahmen sich auch gegen die Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken auf Produzentinnen und Produzenten einschließlich Kleinbauern und Kleinbäuerinnen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, der EU und aus Übersee richten? Wenn nein, warum nicht? Der in Deutschland bestehende gesetzliche Rahmen ist ausreichend, um effektiv und effizient gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen. Kartellrechtlich erlaubt er ein individuelles Vorgehen in einzelnen konkreten Fällen, ohne in die grundsätzliche Vertragsfreiheit der Unternehmen einzugreifen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5998 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 ausgeführt, ist § 20 Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 5 GWB („Anzapfverbot“) für die Erfassung konkreter praktischer Fälle von missbräuchlichen Verhaltensweisen unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung grundsätzlich gut geeignet. Zwischen den europäischen Wettbewerbsbehörden besteht ein enger Austausch über die nationalen Regelungen zum Schutz vor sog. unfairen Handelspraktiken, an dem das Bundeskartellamt teilnimmt. Soweit unlautere Handelspraktiken auf missbräuchlichen Vertragsbestimmungen beruhen, wird der jeweilige Vertragspartner in Deutschland durch das Vertragsrecht effektiv geschützt. Alle vertraglichen Vereinbarungen können anhand der Vorschriften der §§ 134 und 138 BGB, nach denen gesetzwidrige oder sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig sind, sowie den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Wege des zivilrechtlichen Individual- oder Kollektivrechtsschutzes kontrolliert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen zusätzlich einer besonderen Inhaltskontrolle anhand des AGB-Rechts. Auch besteht ein Schutz durch die Regelungen des Lauterkeitsrechts in Gestalt des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Speziell für den Bereich der Lebensmittellieferkette stellt die im Rahmen des „Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette “ erarbeitete Liste unfairer Handelspraktiken vom November 2011 eine geeignete Ergänzung im Wege der Selbstregulierung dar, die einen Mindeststandard für faire Geschäftsbeziehungen an der Schnittstelle Handel – Lieferanten umschreibt. Flankierend dazu sind die Bemühungen der Marktteilnehmer aus Handel und Industrie zu begrüßen, durch ein kartellrechtskonformes System der Selbstregulierung Verbesserungen in der Praxis herbeizuführen: Denn letztlich kann einem in Verhandlungssituationen nicht auszuschließenden „Angstfaktor“, insbesondere der Sorge vor einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen , am besten dadurch entgegengewirkt werden, dass sich zwischen den verschiedenen Gliedern der Lieferkette ein ausgewogenes Machtverhältnis entwickelt . Eine weitergehende unmittelbare Regelung auf europäischer Ebene erscheint angesichts der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der denkbaren Praxisfälle nicht zielführend. Ein Regelungsvorschlag müsste so flexibel sein, dass er sich stets an die wechselnden Bedingungen auf den Märkten anpassen ließe. Er müsste zudem den durchaus unterschiedlichen Marktbedingungen und Machtverhältnissen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Plant die Bundesregierung, einen Regelbeispielskatalog für unlautere Handelspraktiken , der bislang im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen fehlt und der die Ahndung und Sanktionierung von Zuwiderhandlungen erleichtern würde, in die deutsche Gesetzgebung einzuarbeiten und zwar so, dass auch betroffene Lieferanten aus Übersee eine Zuwiderhandlung geltend machen könnten? Wenn ja, wie, und wann? Wenn nein, warum nicht? Eine verbindliche Liste von verbotenen unlauteren Handelspraktiken würde eine Reihe von Problemen aufwerfen. Handelt es sich um eine abschließende Liste, so ginge sie ins Leere, wenn sich neue unlautere Handelspraktiken entwickeln. Eine Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5998 solche Liste böte zudem einen Anreiz für die Entwicklung alternativer Vertragsgestaltungen , die zu ähnlichen Ergebnissen führen, ohne jedoch unter die Liste zu fallen. Generalklauselartige Regelungen sind besser geeignet, missbräuchlichen Handelspraktiken vorzubeugen. So ist z. B. die gegenwärtig in Deutschland geltende Vorschrift des § 20 Absatz 2 GWB für die Erfassung konkreter praktischer Fälle gut geeignet, denn aufgrund ihrer generalklauselartigen Ausgestaltung erlaubt und verlangt die Vorschrift eine Einzelfallbetrachtung einschließlich der Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung bestimmter Handlungsweisen. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht dies einerseits, eine Vielzahl denkbarer Missbräuche zu erfassen, verhindert aber andererseits auch eine übermäßige Einschränkung der Handlungsspielräume der Unternehmen durch zu starre Vorgaben. 8. Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer Behörde, die für die Ermittlung , Überwachung, Dokumentation und Ahndung unlauterer Handelspraktiken in der globalen Lieferkette zuständig ist? Wenn nein, welche anderen Maßnahmen hält die Bundesregierung für zielführend , um die Identifizierung und Ahndung unlauterer Handelspraktiken in der globalen Lieferkette zu erreichen, und wann sollen diese umgesetzt werden? Die Einrichtung einer entsprechenden Behörde ist nicht geplant. Schon jetzt können mögliche Verletzungen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bei der im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelten NKS im Rahmen einer Beschwerde eingebracht werden. Jeder, der ein berechtigtes Interesse an der fraglichen Angelegenheit hat, kann sich mit konkreten Beschwerden an die NKS wenden, insbesondere wegen der Missachtung von Sicherheitsstandards , Arbeitnehmerrechten und Umweltstandards (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 1). Sowohl die Frage nach funktionierenden Beschwerdemechanismen als auch Anforderungen an menschenrechtliche Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette werden auch im Rahmen der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte diskutiert. Für den Bereich des Kartellrechts sind die jeweiligen Kartellbehörden in Deutschland bereits gesetzlich mit weit reichenden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet, die für ein wirksames Vorgehen gegen missbräuchliche Verhaltensweisen unerlässlich sind. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erfolgen der freiwilligen Verhaltenskodizes in Portugal, Slowenien, Belgien und im Vereinten Königreich, und welche Übertragungsmöglichkeiten dieser Kodizes sieht die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland? Die Bundesregierung begrüßt Initiativen, die zu einer Verbesserung von Umweltund Sozialstandards entlang globaler Lieferketten beitragen. Sie unterstützt mehrere Initiativen, die Verhaltenskodizes für bestimmte Branchen erarbeiten. Im Kaffeesektor gibt es beispielsweise den „Common Code for the Coffee Community “ (4C), einen weltweit gültigen Verhaltenskodex für die sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Kaffee (siehe auch die Antwort zu Frage 5). Im Rahmen von Multi-Stakeholder- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5998 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Initiativen wie dem Forum Nachhaltiger Kakao und dem Bündnis für nachhaltige Textilien setzt sich die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit Akteuren aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Handel für soziale und ökologische Verbesserungen entlang globaler Lieferketten ein. Zudem wenden eine große Zahl deutscher Unternehmen auf freiwilliger Basis Verhaltenskodizes auf ihre geschäftliche Tätigkeit an. So sind aktuell 612 deutsche Unternehmen Mitglied der Foreign Trade Association (FTA), des führenden Wirtschaftsverbandes des europäischen und internationalen Handels und beteiligt an der internationalen Business Social Compliance Initiative (BSCI), in der sie sich im Verbund mit anderen Marktteilnehmern für sichere und faire Arbeitsbedingungen einsetzen. Der BSCI-Verhaltenskodex stützt sich auf internationale Übereinkommen oder Leitlinien wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte , die Leitlinien Kinderrechte und Unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen „Wirtschaft und Menschenrechte“, die OECD-Leitsätze sowie den UN Global Compact und die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die maßgeblich sind für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Der Verhaltenskodex beinhaltet Vorschriften in Bezug auf: - Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen; - Verbot von Diskriminierung; - angemessene Vergütung; - zumutbare Arbeitszeiten; - Arbeitsschutz; - Verbot von Kinderarbeit und Einhaltung des Jugendschutzes; - Vermeidung von prekärer Beschäftigung und Verbot von Zwangsarbeit; - Umweltschutz; - ethisches Wirtschaften. 10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erfolgen der Gesetze zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Lebensmittelsektor in der Tschechischen Republik, Ungarn und in Italien, und welche Übertragungsmöglichkeiten dieser Regelungen sieht die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland? Der Austausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN) in diesem Sektor zeigt, dass sich sowohl die Marktstrukturen als auch die Handelspraktiken in den einzelnen europäischen Ländern sehr stark voneinander unterscheiden . Auch die gesetzlichen Grundlagen und die Befugnisse der Kartellbehörden etwa bezüglich der Verfolgung missbräuchlicher oder unfairer Verhaltensweisen sind sehr verschieden. Dementsprechend adressieren Gesetzesinitiativen oder freiwillige Verhaltenskodizes anderer Mitgliedstaaten spezifische Wettbewerbsprobleme in diesen Ländern. In aller Regel lässt sich zudem feststellen, dass das katalogmäßige Verbot konkreter unfairer Praktiken wenig erfolgversprechend ist, da die Marktteilnehmer üblicherweise zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten suchen und finden. Eine offene Lösung, wie sie in Deutschland im Rahmen des § 20 GWB gefunden wurde, ist in der Praxis aufgrund ihrer Flexibilität einfacher zu handhaben und führt dadurch zu besseren Ergebnissen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5998 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14656 hingewiesen. 11. Wie sollte nach Meinung der Bundesregierung ein EU-Regulierungsrahmen für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Business-to-Business -Lieferkette für Lebensmittel und Nichtlebensmittel auf europäischer Ebene ausgestaltet sein? Welche Maßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung getroffen werden , um die Situation von Zulieferern aus Entwicklungs- und Schwellenländern und anderer Zulieferer mit geringer Marktmacht zu verbessern? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie die Stellungnahme der Bundesregierung zum Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa [COM(2013) 37 final] verwiesen . Die Stellungnahme ist im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/internal _market/consultations/2013/unfair-trading-practices/docs/contributions /public-authorities/germany_de.pdf. 12. Liegen der Bundesregierung bei der Nationalen Kontaktstelle (NKS) Beschwerdefälle über unlautere Handelspraktiken durch die genannten Supermarktketten von Zulieferern aus Entwicklungs- und Schwellenländern oder anderer Zulieferer mit geringer Marktmacht vor (bitte mit Auflistung von allen Beschwerdefällen der letzten fünf Jahre, Bearbeitungsstand, Konsequenzen )? Hält die Bundesregierung die NKS für eine geeignete Beschwerdestelle für derartige Fälle? Wenn ja, warum? Wenn nein, plant die Bundesregierung einen Beschwerdemechanismus einzurichten , der hierzu besser geeignet ist? Bei der deutschen NKS für die OECD-Leitsätze lagen für den genannten Zeitraum keine Beschwerden gegen die benannten Unternehmen vor. Neben den zahlreichen Möglichkeiten, die z.B. das AGB-Recht, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Kartellrecht zur Verfügung stellen, stellen die OECDLeitsätze Betroffenen mit der deutschen NKS einen weiteren Mechanismus zur Verfügung, spezifische Probleme, die sich bei der Anwendung der Leitsätze stellen können, einvernehmlich zu lösen. Die Leitsätze sind ein multilateral vereinbarter und umfassender Kodex für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln , zu dessen Förderung sich die Regierungen verpflichtet haben. Sie dienen dazu, den positiven Beitrag zu fördern, den multinational tätige Unternehmen zum ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt weltweit leisten können , und negative Auswirkungen zu vermeiden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5998 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche konkreten Verbesserungen konnten durch den Dialog mit Unternehmen im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in Bezug auf Sozial- und Umweltstandards in den Lieferketten der genannten Supermärkte bisher erreicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14656, Antwort zu Frage 1)? Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in Bezug auf Dialogprozesse mit Unternehmen gegenüber gesetzlichen Umwelt- und Sozialstandards für die globalen Wertschöpfungsketten der Supermärkte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14656, Antwort zu Frage 1)? Die von der Bundesregierung unterstützten Dialogformate und Multi-Stakeholder -Initiativen haben zu einem offenen und konstruktiven Dialog zwischen Zivilgesellschaft , Wirtschaft, Handel und Politik hinsichtlich der Verantwortung der einzelnen Akteure und der sozialen und ökologischen Herausforderungen entlang der Lieferkette beigetragen. Im Kaffeesektor wurde im Rahmen der 4C-Initiative ein weltweit gültiger Verhaltenskodex für die sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Kaffee erarbeitet (siehe auch die Antwort zu Frage 5). Dieser hat wesentlich dazu beigetragen, dass der Kaffeesektor Vorreiter in Hinblick auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen ist. In weiteren Multi-Stakeholder-Initiativen wurden aufbauend auf den identifizierten Herausforderungen Aktionspläne zur Verbesserung der sozialen und ökologischen Bedingungen entlang der Lieferkette erarbeitet, die derzeit im Rahmen von Pilotvorhaben umgesetzt (z.B. Forum Nachhaltiger Kakao) bzw. konkretisiert werden (z.B. Bündnis für nachhaltige Textilien). Die Bundesregierung unterstützt zudem den fairen Handel und verantwortungsvolles und nachhaltiges Engagement von Unternehmen in Entwicklungsländern über Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Im Agrarbereich werden in Entwicklungs - und Schwellenländern gemeinsame Projekte in verschiedenen Sektoren durchgeführt, die zu einer Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen insbesondere kleiner Agrarproduzenten beitragen. Trainings- und Zertifizierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Projekte unterstützen die Verbesserung von Sozial- und Umweltstandards und fördern Transparenz in den entsprechenden Lieferketten. Globale Lieferketten sind äußerst komplex und regional diversifiziert. Entsprechend vielschichtig sind auch die sozialen und ökologischen Probleme, zumal sie jenseits des direkten Einflussbereichs im Hoheitsgebiet der Produktionsländer liegen . Dialogprozesse, die neben Unternehmen auch alle anderen relevanten Anspruchsgruppen wie Verbände, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und die Regierungen einbinden, ermöglichen ein schnelles und zugleich effektives Handeln im Sinne der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Umwelt in den Produktionsländern. Dabei kann durch eine freiwillige Selbstverpflichtung – wie sie z.B. die Mitglieder des Bündnisses für nachhaltige Textilien eingehen – ein hinreichender Grad an Verbindlichkeit geschaffen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5998 14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen der Oxfam-Studien zu „Mangos mit Makel“ und „Bittere Bananen“, dass unlautere Handelspraktiken, wie nachträgliche unangemessene Rabattforderungen, etwa für „zu weiches Obst“, oder das Einfordern von Zuschüssen zu Werbekosten der Supermarktketten, zum Geschäft der Supermarktketten gehörten und die Discounter ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG, Netto Marken-Discount AG & Co. KG und Lidl das gesamte Risiko an die Lieferantinnen und Lieferanten übertragen, indem sie ihre benötigten Volumen wöchentlich neu ausschreiben und über die Preise jedes Mal neu entscheiden? 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Oxfam-Studie zu Mangos, laut der der Preisdruck auf Kleinproduzentinnen bzw. Kleinproduzenten und -lieferantinnen bzw. -lieferanten größer ist, als in anderen europäischen Staaten? Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ergebnisse der Oxfam-Studien machen deutlich, dass sowohl die globalen Wertschöpfungsketten für Mangos als auch die für Bananen von einer Vielzahl von sozialen, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen betroffen sind. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, müssen die Unternehmen die Arbeits- und Umweltgesetze in diesen Ländern beachten. Den Studien ist insofern zuzustimmen, dass auch die Regierungen in den Schwellen- und Entwicklungsländern gefordert sind, die Einhaltung u.a. der Vorschriften des Arbeitsrechtes sowie das Verbot der Kinderarbeit durchzusetzen. Aktuell befindet sich das deutsche „Bananenforum“ in Gründung, eine Multi-Stakeholder -Plattform, die künftig auch seitens der Bundesregierung unterstützt wird. Das „Bananenforum“ hat zum Ziel, den gesellschaftspolitischen Dialog über den Bananenmarkt in Deutschland anzuregen und die punktuellen Debatten und Aktionen diverser Akteure zu diesem Thema zusammenzuführen. Dabei soll die Verantwortung aller Akteure entlang der Lieferkette deutlich gemacht und übernommen werden. Ziel ist es unter anderem, zu einer Verbesserung der Produktions - und Lebensbedingungen beizutragen. Aufgrund der geplanten Beteiligung der Supermarktketten an den Selbstverpflichtungen zur nachhaltigeren Gestaltung der globalen Bananen-Wertschöpfungsketten werden positive Auswirkungen auch auf die Handelspraktiken mit den Lieferanten erwartet. Eine Ausweitung der Multi-Stakeholder-Initiative von Bananen auf Südfrüchte wäre wünschenswert . Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. 16. Wie steht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindliche Transparenzpflichten im Rohstoffsektor befürwortet, zu verbindlichen Transparenzpflichten im Lebensmittelsektor ? Im Lebensmittelsektor gibt es bereits gute freiwillige Initiativen für soziale und ökologische Standards wie das Fair Trade- oder das Bio-Siegel. Die Bundesregierung unterstützt solche Initiativen und sorgt darüber hinaus dafür, dass die Inhalte von Standards und Siegeln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und öffentlichen Beschaffungsverantwortlichen transparent gemacht werden. Einen Überblick über derartige Initiativen bietet der Kompass Nachhaltigkeit (www.kompass-nachhaltigkeit.de) sowie die Website www.labelonline .de. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333