Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5999 18. Wahlperiode 15.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache: 18/5875 – Doppelvermarktung von regenerativer Fernwärme Die Richtlinie 2009/28/EG zur „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ vom 23. April 2009 (EE-Richtlinie), enthält in Artikel 15 Bestimmungen zu Herkunftsnachweisen für Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden. Mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Einführung von Herkunftsnachweisen im Wärme- und Kältebereich gegeben: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise auf Antrag der Produzenten von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Wärme oder Kälte ausgestellt werden.“ Artikel 15 Absatz 2 enthält außerdem die Bestimmung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird“ (Doppelvermarktungsverbot). In einem durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) geförderten Gutachten (S. Klinski u. a.: „Ergänzende Untersuchungen und vertiefende Analysen zu möglichen Ausgestaltungsvarianten eines Wärmegesetzes“ (2010)) wurde die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer möglichen Einführung von Herkunftsnachweisen im Wärme- und Kältebereich gestellt, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel mit dem Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). In Kapitel 9 kam dieses Gutachten zum Ergebnis: „Zusammenfassend ist festzustellen, dass der mit der Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich mögliche Nutzen nicht so groß ist, dass sich darüber der Transaktionsaufwand, der mit der Systemimplementierung verbunden wäre, rechtfertigen würde.“ In Hamburg hat die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) vor einigen Jahren das Angebot und die Lieferung von „grüner“ Fernwärme eingeführt. Nach Angaben der VWH wird diese als „Fernwärme Natur Mix“ vermarktete Wärme seit dem Jahr 2012 in einer Altholzverbrennungsanlage erzeugt. Für die Fernwärmeversorgung des neuen großen städtebaulichen Projekts „Mitte Altona“ wurde nun vertraglich eine Mischung aus 60 Prozent „Fernwärme Natur Mix“ und 40 Prozent normaler Vattenfall Fernwärme vereinbart. Im diesem Projekt sollen durch bilanzielle Zuordnung der „Fernwärme Natur Mix“ Forderungen des einschlägigen städtebaulichen Vertrags und des geltenden Bebauungsplans Altona-Nord 26 erfüllt werden, nach denen mindestens die Hälfte der gelieferten Fernwärme aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden soll. Die in der Altholzverbrennungsanlage erzeugte Wärme wird allerdings durch die VWH bereits seit dem Jahr 2012 vollständig in das allgemeine Fernwärmenetz der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/5999 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode VWH eingespeist. Eine Erhöhung der Produktion von Fernwärme aus erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung der „Mitte Altona“ ist nicht vorgesehen . Laut Preisblatt verlangt die VWH von den Endkunden für den Tarif „Fernwärme Natur Mix“ erheblich höhere Preise als für den regulären FernwärmeTarif . Im Juli 2015 wurde in einem Gutachten des Hamburg Instituts Consulting GmbH (HIC) (C. Maaß, M. Sandrock: Rechtsfragen zur bilanziellen Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien im Baugebiet „Mitte Altona“, 6. Juli 2015) festgestellt, dass es sich beim Verkauf der Wärme aus einer Altholzverbrennungsanlage unter der Bezeichnung „Fernwärme Natur Mix“ um eine Vermarktung der „grünen Eigenschaft“ von erneuerbarer Fernwärme handelt und dabei ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot in Artikel 15 der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und daneben auch gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu befürchten ist. 1. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich? Die Bundesregierung plant keine Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich. 2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung im oben zitierten Gutachten (Klinski), dass der mit der Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich mögliche Nutzen nicht so groß ist, dass sich darüber der Transaktionsaufwand, der mit der Systemimplementierung verbunden wäre, rechtfertigen würde? Wenn nein, welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung? Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung. Aus diesem Grund wurde im Wärme- und Kältebereich bisher kein Herkunftsnachweissystem eingeführt. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtskonformität der Vermarktung von „grüner Fernwärme“ durch die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH in Hamburg unter Berücksichtigung der Analyse des oben genannten Gutachtens des Hamburg Instituts? 4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des HIC, dass im Zusammenhang mit der Vermarktung von „Fernwärme Natur Mix“ durch Vattenfall in Hamburg ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot der EE-Richtlinie und daneben auch gegen § 5 UWG zu befürchten ist? 5. Steht es nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, wenn die „grüne Eigenschaft“ von Wärme aus einem bestehenden Altholzheizkraftwerk einzelnen Wärmekunden in der „Mitte Altona“ zugerechnet würde, diese „grüne Eigenschaft“ jedoch gleichzeitig als mindernder Faktor in den Primärenergiefaktor der Vattenfall-Fernwärme gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEv) eingehen könnte? Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da Deutschland von der in Artikel 15 Absatz 2 der RL 2009/28/EG vorgesehenen Möglichkeit, Herkunftsnachweise im Wärme- und Kältebereich einzuführen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt sich die Frage einer etwaigen doppelten Berücksichtigung derselben Einheit von erneuerbarer Energie im Sinne des Artikel 15 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie nicht. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5999 Nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und damit unter den Voraussetzungen des § 3 UWG unzulässig. Eine geschäftliche Handlung – etwa die Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung – ist dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über verschiedene im Gesetz genannte Umstände enthält. Kommt es zu einer unzulässigen geschäftlichen Handlung, so bestehen nach § 8 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Diese können von jedem Mitbewerber und den in § 8 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 UWG genannten Stellen – etwa der Verbraucherzentrale oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) – geltend gemacht werden. Die Frage, ob eine konkrete geschäftliche Handlung gegen die Vorgaben des Gesetzes verstößt , ist nicht von der Bundesregierung, sondern – so diese Frage im Streit steht – im jeweiligen Einzelfall von den unabhängigen Gerichten zu entscheiden. Zur Berechnung des Primärenergiefaktors kann Folgendes gesagt werden: Die geltende Energieeinsparverordnung verweist hinsichtlich der bei rechnerischen Nachweisen zu verwendenden Primärenergiefaktoren auf die technischen Regelwerke DIN V 18599-1: 2011-12 bzw. DIN V 4701-10, hier maßgebend das Änderungsblatt A1: 2012-07. Nach diesen Regelwerken können bei Fernwärme entweder vorgegebene Festwerte (je nach örtlichen Randbedingungen der Wärmeerzeugung ) oder ein durch den Anbieter in Einklang mit den entsprechenden Vorgaben bestimmter individueller Primärenergiefaktor verwendet werden. Grundlage für die Bestimmung der Faktoren sind jeweils die physikalischen Grenzen des Netzes und nicht eventuell mit bestimmten Nutzern in diesem Netz vereinbarte Tarife. Das diesbezügliche interne Regelwerk der Fernwärmeversorger (FW 309), in dem die Branche weitere Details der Berechnung und der Einbeziehung von Gutachtern regelt, steht in Einklang mit den oben genannten technischen Regeln, auf die sich die Energieeinsparverordnung bezieht. Die Tarifsysteme örtlicher Anbieter werden von der Bundesregierung nicht bewertet. 6. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine Doppelvermarktung von „grüner“ Fernwärme unter den gegenwärtigen Bedingungen unterbunden werden? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, auf welche Art und Weise? Die Bundesregierung plant derzeit keine spezifischen neuen gesetzlichen Regelungen zur Vermarktung von Fernwärme. Wie in den Antworten zu den Fragen 2 bis 5 bereits dargestellt, stellt sich nach Ansicht der Bundesregierung auch kein Problem in Hinblick auf Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG, da ein Herkunftsnachweissystem bei Erneuerbarer Wärme und Kälte in Deutschland nicht eingeführt ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333