Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6010 18. Wahlperiode 16.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5802 – Eingriffe in nationale Tarifsysteme – Haltung der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organe der Europäischen Union (EU) haben in den Bereichen Arbeitsentgelt , Koalitionsrecht, Streik- und Aussperrungsrecht keinerlei Kompetenzen. Das ist eindeutig in Artikel 153 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Dennoch nehmen die Eingriffe in diese nationalen Politikbereiche zu, die einen bedeutenden Einfluss auf die Lebens - und Arbeitsbedingungen der Menschen in den betroffenen Ländern haben. Die tarifpolitischen Eingriffe unterscheiden sich jedoch erheblich in ihrem Verbindlichkeitsgrad . Das erste Instrument mit dem die Europäische Kommission Einfluss nimmt, sind länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Den Mitgliedstaaten werden arbeitsmarktpolitische Handlungsempfehlungen gegeben, die allerdings rechtlich nicht bindend sind. Deswegen war die Einflussnahme auf die Lohnfindungssysteme im Rahmen des Europäischen Semesters bislang begrenzt. So wurden z. B. Bulgarien, Finnland, Italien und Slowenien im Jahr 2012 eine moderate Entwicklung der Löhne empfohlen . Von Schweden verlangte die Europäische Kommission eine Ausweitung des Niedriglohnsektors und der Lohnspreizung am unteren Ende. Deutschland hingegen wurde aufgefordert, die Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum in Einklang zu bringen, was als Empfehlung für höhere Löhne interpretiert werden kann. Hinsichtlich der Reform der Tarifvertragssysteme gab die Europäische Kommission detailliertere Empfehlungen: Belgien, Italien und Spanien wurden aufgefordert , ihre Tarifverhandlungssysteme zu dezentralisieren und dafür zu sorgen , dass Unternehmen leichter von Flächentarifverträgen abweichen können. Belgien, Luxemburg, Malta und Zypern wurden empfohlen, ihre nationalen Lohnindexierungssysteme zu lockern und weniger verbindlich auszugestalten. Die weitere Möglichkeit, Einfluss auf Lohnfindungssysteme zu nehmen, ist verbindlicher und spielt in den Programmländern eine erhebliche Rolle, denn die Umsetzung politischer Reformen ist die Bedingung für die Vergabe von Krediten . In vielen Rettungsprogrammen waren sowohl die Lohnentwicklung als auch die Struktur der Tarifverhandlungssysteme Teil der Reformvereinbarun- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gen. In Griechenland und Irland wurde beispielsweise eine Kürzung des gesetzlichen Mindestlohns durchgesetzt und in Portugal und Rumänien wurde die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zeitweise eingefroren. In Portugal, Rumänien, Griechenland und auch in Spanien wurden grundlegende Änderungen der nationalen Lohnfindungssysteme durchgeführt. Sie zielten auf eine Dezentralisierung von Tarifverhandlungen und eine Abschwächung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Eine Folge ist, dass sich Unternehmen nun leichter aus der Tarifbindung verabschieden können. Das Europäische Parlament ist darüber besorgt, dass, obwohl die Festlegung von Löhnen nicht in den Aufgabenbereich der EU fällt, die Anpassungsprogramme dennoch einen Einfluss auf die Löhne hatten. Auch EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker zog vor dem Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments eine kritische Bilanz über die Arbeit der Troika in Griechenland. Der Europäische (ETUC) und der Internationale Gewerkschaftsbund (ITUC) sowie andere zivilgesellschaftlichen Organisationen haben die Konditionen und Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds (IWF) kritisiert, da sie die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung steigen lassen, die sozialen Kosten in die Höhe treiben, die Produktion öffentlicher Güter empfindlich einschränken sowie in die Souveränität der Staaten eingreifen. Bislang ist noch nicht absehbar, wie sich die Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Bürokratieabbau (Regulatory Fitness and Performance Programme – REFIT) auf die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund befürchtet einen Abbau sinnvoller Regulierungen, unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus (Pressemitteilung 184 vom 25. Oktober 2013). Der Europäische Gewerkschaftsbund befürchtet, dass die Interessen der Unternehmen beim Bürokratieabbau über die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestellt werden (ETUC Executive Committee on 17–18 June 2015). Wie beurteilt die Bundesregierung Eingriffe in die nationalen Tarifvertragssysteme durch europäische Institutionen über a) die länderspezifischen Empfehlungen und b) über Vereinbarungen zwischen Gläubiger- und Schuldnerstaaten? Sind Eingriffe in die nationalen Tarifsysteme und Einflussnahme auf Mindestlöhne nach Ansicht der Bundesregierung Eingriffe in die Souveränität der Nationalstaaten? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Einführung des Europäischen Semesters im Jahr 2011 war eine der Maßnahmen , die ergriffen wurden, um der Wirtschafts- und Finanzkrise auf europäischer Ebene zu begegnen. Die Idee des Europäischen Semesters und der daraus abgeleiteten länderspezifischen Empfehlungen hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Die Empfehlungen benennen Schwächen, Hemmnisse und Reformrückstände in den Mitgliedstaaten, deren Korrektur zu höherer Wettbewerbsfähigkeit und zu mehr Wachstum und Beschäftigung beitragen kann. Gleichzeitig haben die länderspezifischen Empfehlungen in ihrer jetzigen Ausgestaltung keinen rechtlich verbindlichen Charakter, sondern appellieren an die nationale Eigenverantwortung („Ownership“) und den Reformwillen der Mitgliedstaaten . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6010 Ein Eingriff in nationale Tarifvertragssysteme bzw. die Souveränität der Mitgliedstaaten über länderspezifische Empfehlungen erfolgt aus Sicht der Bundesregierung nicht, da eine Umsetzung der Empfehlungen auf der Freiwilligkeit der Mitgliedstaaten beruht. Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. der Eurozone mit Refinanzierungsproblemen können unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen beantragen. Die Hilfe erfolgt in Verbindung mit strengen Auflagen, um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme des betreffenden Landes durch entsprechende Reformprogramme behoben werden. Die Auflagen werden in einem sogenannten Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart. Mit Blick auf Finanzhilfen des ESM wird das MoU im Einklang mit dem ESMVertrag und dem ESMFinG im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF (gemeinsam: die Institutionen ) – erarbeitet und stellt eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat dar. Die jeweiligen Auflagen werden daher nur mit Zustimmung des Empfängerlandes in das MoU aufgenommen . Soweit nach nationalem Recht erforderlich, erfolgt zudem ein zustimmender Beschluss des jeweiligen nationalen Parlaments. Gegen die vereinbarten Auflagen stand und steht der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten, insbesondere zum jeweiligen Verfassungsgericht offen. Entsprechende Verfahren gab es in einer Reihe von Fällen, ggf. wurden die Auflagen dann in Abstimmung mit den Institutionen angepasst. Für welche Länder teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission verfolgte Dezentralisierung der Tarifsysteme bzw. Einflussnahme auf Mindestlöhne, und welche Entwicklungen bzw. Vorteile erwartet die Bundesregierung davon? Im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 geschilderten Verfahren stimmen sich alle beteiligten Stellen über Empfehlungen bzw. Maßnahmen ab. Die Bundesregierung setzt sich dabei für den Ansatz von Strukturreformen zur Stärkung nachhaltigen Wachstums und Beschäftigung ein. In welchen Programmländern wurden nach Einschätzung der Bundesregierung die angestrebten wirtschaftspolitischen Ziele durch eine Dezentralisierung der Lohnfindungssysteme bzw. durch Einflussnahme auf Mindestlöhne bisher a) durch welche Eingriffe in Tarifvertragssysteme, b) durch welche gesetzliche Regelungen, c) mit welchen wirtschaftlichen Erfolgen erreicht, und d) welche Folgen hatte dies für die Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschen in den jeweiligen Ländern? Bei der Umsetzung von Anpassungsprogrammen in den Programmländern handelt es sich, wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegt, um die Umsetzung von Vereinbarungen, die zwischen dem jeweiligen Programmland auf der einen Seite und den Institutionen auf der anderen Seite erzielt werden. Die Bundesregierung ist an diesen Vereinbarungen nicht unmittelbar als Vertragspartei beteiligt. Die mit den Programmländern getroffenen Vereinbarungen enthalten Regelungen zu einer Vielzahl unterschiedlicher Politikbereiche. Lohnfindung Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Tarifvereinbarungen sind zwar hiervon erfasst, stellen jedoch nur einen Ausschnitt eines aufeinander abgestimmten Gesamtpakets dar. Die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Teilaspekte der Gesamtvereinbarung auf den Umsetzungserfolg lassen sich nicht eindeutig identifizieren. Insgesamt sind bei der Umsetzung von Anpassungsprogrammen in vielen Programmländern Erfolge sichtbar . So haben Irland, Spanien und Portugal ihre Anpassungsprogramme bereits erfolgreich abgeschlossen. Diese Länder sind zu Wirtschaftswachstum zurückgekehrt und die Arbeitslosigkeit geht dort wieder zurück. In anderen Ländern (Griechenland , Zypern) laufen die Anpassungsprogramme noch. Wird die Bundesregierung bei der Aushandlung von weiteren Griechenlandhilfen Eingriffe in das Lohnfindungssystem unterstützen, und wenn ja, in welcher Form und mit welcher Zielsetzung? Griechenland hat am 8. Juli 2015 Finanzhilfen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt. Daraufhin wurde zwischen Griechenland und den Institutionen ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Auflagen für die Finanzhilfen vereinbart. Im Bereich Arbeitsmarkt wurde im MoU eine Prüfung der griechischen Arbeitsmarktinstitutionen vereinbart (Abschnitt 4.1 des MoU). Die griechische Regierung wird danach bis Oktober 2015 einen von unabhängigen Sachverständigen geführten Konsultationsprozess einleiten, um unter Berücksichtigung von auf internationaler und europäischer Ebene bewährten Verfahren eine Reihe bestehender Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen, darunter denjenigen für Tarifverhandlungen. Weitere Beiträge zum vorstehend beschriebenen Konsultationsprozess werden internationale Organisationen, darunter die IAO, leisten. Die Organisation, Vorgaben und Zeitpläne sind mit den Institutionen zu vereinbaren. Nach Abschluss des Prüfungsprozesses werden laut MoU die griechischen Behörden die Rahmen unter anderem für das Tarifverhandlungssystem an die in der EU geltenden bewährten Verfahren anpassen. Zudem wurde im MoU vereinbart, dass vor Abschluss der Prüfung keine Änderungen an dem gegenwärtigen Rahmen für Tarifverhandlungen vorgenommen werden. Auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. August 2015 hat der Deutsche Bundestag am 19. August 2015 den Finanzhilfen des ESM für Griechenland sowie dem Memorandum of Understanding zugestimmt. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren a) der Organisationsgrad der Sozialpartner, b) die Zahl der Flächentarifverträge, c) die Tarifbindung, d) die Streikhäufigkeit, e) die Höhe der Löhne in den entsprechenden EU-Mitgliedstaaten entwickelt , und f) welchen Zusammenhang gibt es zwischen diesen Entwicklungen und den Empfehlungen der EU-Institutionen zu den Lohnfindungssystemen bzw. entsprechenden Reformverpflichtungen der Programmländer? Amtliche Daten zu Bruttojahresverdiensten (Teilfrage e) stellt die amtliche Statistik von EUROSTAT regelmäßig aus der alle vier Jahre durchgeführten Verdienststrukturerhebung bereit. Allerdings erfasst diese nur Betriebe des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs (ohne die öffentliche Verwaltung ) und mit zehn und mehr Beschäftigten. Die Entwicklung der Arbeitneh- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6010 merverdienste bis zum letzten verfügbaren Erhebungsjahr 2010 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Statistiken zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten nach Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind in der öffentlich zugänglichen Datenbank der EU-Kommission (AMECO) verfügbar. Die zu einigen Aspekten der Teilfragen a) bis d) existierenden Kennzahlen sind nicht amtlich. Beispielhaft sei hier die Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI – European Trade Union Institute) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO; LABORSTA-Datenbank) zur Streikhäufigkeit angeführt , die auf verschiedenen nichtamtlichen Quellen beruhen. Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen den unter a) bis e) erfragten Entwicklungen und Empfehlungen zu den Lohnfindungssystemen bzw. entsprechenden Reformverpflichtungen der Programmländer vor. Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste von Vollzeitbeschäftigten, in Euro 2002 2006 2010 Belgien : 38.125 45.280 Bulgarien 1.862 2.606 4.686 Tschechische Rep. 7.174 9.781 12.696 Dänemark : 47.637 55.715 Deutschland : 39.396 41.495 Estland : 8.148 10.585 Irland 35.450 42.876 44.146 Griechenland : 26.933 26.106 Spanien 21.792 24.262 27.975 Frankreich : 32.493 34.927 Kroatien : : 12.402 Italien : 30.560 32.751 Zypern : 24.486 27.344 Lettland : 5.839 8.526 Litauen 4.099 5.716 7.226 Luxemburg : 47.016 51.643 Ungarn 5.873 8.115 9.879 Malta : 17.654 19.600 Niederlande 37.003 38.998 44.965 Österreich : 37.049 40.514 Polen 6.878 8.574 10.507 Portugal : 16.597 18.507 Rumänien 2.344 4.223 6.031 Slowenien 12.560 15.809 21.162 Slowakei 5.506 6.771 10.321 Finnland : 34.345 39.635 Schweden 31.388 34.197 38.981 Vereinigtes Königreich 41.102 44.377 38.470 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste als Vollzeitäquivalente, in Euro 2002 2006 2010 Belgien : 38.153 43.388 Bulgarien 1.849 2.580 4.618 Tschechische Rep. 7.069 9.693 12.592 Dänemark : 42.918 49.714 Deutschland : 37.402 38.735 Estland : 7.958 10.395 Irland 35.130 42.008 42.546 Griechenland : 27.197 25.669 Spanien 21.198 23.503 27.057 Frankreich : 31.727 33.897 Kroatien : : 12.494 Italien : 29.790 31.680 Zypern : 24.331 26.927 Lettland : 5.882 8.357 Litauen 3.978 5.662 7.138 Luxemburg : 47.012 51.663 Ungarn 5.881 8.140 9.916 Malta : 17.549 18.744 Niederlande 35.083 38.571 41.149 Österreich : 35.605 38.895 Polen 6.878 8.593 10.426 Portugal : 16.699 18.354 Rumänien 2.343 4.217 5.991 Slowenien 12.684 15.811 21.135 Slowakei 5.404 6.686 10.232 Finnland : 34.841 40.281 Schweden 32.056 34.665 38.716 Vereinigtes Königreich 37.484 41.731 35.840 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6010 Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste von Teilzeitbeschäftigten, in Euro 2002 2006 2010 Belgien : 38.243 36.996 Bulgarien 1.372 1.945 3.621 Tschechische Rep. 6.014 7.945 10.625 Dänemark : 24.636 26.874 Deutschland : 31.945 32.385 Estland : 6.328 9.070 Irland 33.560 36.711 34.315 Griechenland : 30.833 19.102 Spanien 15.754 18.558 22.656 Frankreich : 27.621 29.525 Kroatien : : 17.215 Italien : 22.696 24.632 Zypern : 15.951 16.533 Lettland : 6.209 7.775 Litauen 3.170 5.255 6.669 Luxemburg : 46.990 51.779 Ungarn 6.053 8.399 10.240 Malta : 16.625 14.229 Niederlande 32.174 38.053 37.304 Österreich : 30.430 33.737 Polen : 9.063 9.293 Portugal : 20.628 15.445 Rumänien 2.133 3.827 4.473 Slowenien 18.461 31.558 18.185 Slowakei 3.769 5.188 8.927 Finnland : 39.176 45.059 Schweden 35.793 35.905 37.984 Vereinigtes Königreich 26.820 34.104 28.787 Quelle: EUROSTAT, Verdienststrukturerhebung Welche Risiken ergeben sich aus dezentralisierten Tarifsystemen in Bezug auf a) die gesamtwirtschaftliche Verantwortung der Sozialpartner hinsichtlich des gemeinsamen Stabilitätsziels, b) auf die Streikhäufigkeit sowie c) die mangelnde Koordinierbarkeit, wenn beispielsweise die Wachstumsraten zunehmen und Gewerkschaften unkoordiniert auf betrieblicher Ebene streiken? Ein dezentralisiertes Tarifsystem zieht nicht zwangsläufig bestimmte Risiken nach sich. Es kommt aus Sicht der Bundesregierung vielmehr auf das verantwortungsvolle Handeln der Sozialpartner an. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung aufgrund von länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters zwischen den Jahren 2009 bis heute umgesetzt? Das Europäische Semester ist ein zum Jahreswechsel einsetzender Sechsmonatszyklus , der die wirtschafts-, finanz- und beschäftigungspolitische Koordinierung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zusammenführt und an dessen Ende die Mitgliedstaaten im Vorfeld ihrer nationalen Haushaltsverfahren länderspezifische Empfehlungen erhalten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Rat erstmals 2011 länderspezifische Empfehlungen verabschiedet. Mit Blick auf die Lohnentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Rat 2012 und 2013 länderspezifische Empfehlungen verabschiedet. Die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen dokumentiert die Bundesregierung im jährlich veröffentlichten Nationalen Reformprogramm. Dies gilt auch für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2012 und 2013, über deren Umsetzung in den Nationalen Reformprogrammen 2013 und 2014 berichtet wurde. 2012 lautete die Empfehlung zur Lohnentwicklung „(...) die Voraussetzungen schafft, damit die Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum Schritt hält; (...)“. Im Nationalen Reformprogramm 2013 (S. 14, Tz.46) führt die Bundesregierung aus, dass dies aus ihrer Sicht eine Empfehlung ist, die sich in erster Linie an die Tarifpartner richtet und daher keine unmittelbaren Umsetzungsschritte durch die Bundesregierung erforderlich macht. In Deutschland gilt die verfassungsrechtlich verankerte Tarifautonomie. Dies sorgt für differenzierte und an die Marktanforderungen angepasste Löhne. 2013 lautete die Empfehlung „(...) Bedingungen für ein die Binnennachfrage stützendes Lohnwachstum aufrechterhält; (...)“. Im Nationalen Reformprogramm 2014 (S. 18, Tz.74) stellt die Bundesregierung dar, dass sich aus ihrer Sicht gute Arbeit einerseits lohnen und existenzsichernd sein muss. Andererseits müssen Produktivität und Lohnhöhe in einem Zusammenhang stehen, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Diese Balance stellen in Deutschland traditionell die Tarifpartner über Tarifverträge her. Sinkende Tarifbindung hat jedoch aus Sicht der Bundesregierung zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Mit der Einführung des allgemein verbindlichen gesetzlichen Mindestlohns soll ein angemessener Mindestschutz überall in Deutschland sichergestellt werden. Hält es die Bundesregierung für erstrebenswert, die Verbindlichkeit der länderspezifischen Empfehlungen zu steigern und somit lohn- sowie tarifpolitische Kompetenzen an die europäische Ebene abzutreten, auch wenn damit höhere Löhne in der Bundesrepublik Deutschland gefordert werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich insgesamt für eine bessere und verbindlichere Koordinierung der Wirtschaftspolitik zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion ein. Um im bestehenden Rahmen des Europäischen Semesters die Verbindlichkeit der länderspezifischen Empfehlungen zu steigern, hat sich die Bundesregierung zudem auch wiederholt für eine Stärkung der nationalen Eigenverantwortung („Ownership“) der Mitgliedstaaten und eine verstärkte Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen auf nationaler Ebene Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6010 eingesetzt. Dieser Mechanismus beruht jedoch weiterhin auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Davon unberührt liegen lohn- und tarifpolitische Kompetenzen in Deutschland bei den Tarifpartnern, die ihre Belange auf Grundlage der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit autonom, das heißt frei von staatlicher Einflussnahme, regeln. Wie steht die Bundesregierung zu dem von den „Fünf Präsidenten“ erhobenen Vorschlag, in allen Ländern des Eurogebietes nationale Stellen einzurichten , die „zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit den Auftrag erhalten, zu beurteilen, ob die Löhne sich entsprechend der Produktivität entwickeln, und Vergleiche mit den Entwicklungen in anderen Ländern des Eurowährungsgebiets und in den wichtigsten vergleichbaren Handelspartnerländern anzustellen“ (Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden, Jean-Claude Juncker, 22. Juni 2015)? Der Europäische Rat hat den „Fünf Präsidenten-Bericht“ zur Stärkung der Wirtschafts - und Währungsunion im Juni zur Kenntnis genommen und den Rat um Prüfung gebeten. In diesem Kontext wird sich die Bundesregierung auch zu einzelnen Elementen des Berichts positionieren. Unabhängig davon gilt, dass aus Sicht der Bundesregierung eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion ein wichtiger Schlüssel für die Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Europa ist. Die Bundesregierung unterstützt daher das grundsätzliche Anliegen , Fortschritte der Mitgliedstaaten bei den Reformen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit verlässlich nachzuverfolgen und einzuschätzen. Die Überlegung, nationale Stellen zur Wettbewerbsfähigkeit einzuführen, ist in diesem Stadium aber noch vage. Vor allem die Überlegung, dass die Stellungnahmen dieser Einrichtungen bei Tarifverhandlungen als „Richtschnur“ zugrunde liegen sollen, sieht die Bundesregierung kritisch. In Deutschland regeln die Sozialpartner ihre Belange auf Grundlage der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit autonom. Welche Position hatte die Bundesregierung von 2009 bis 2013 im Europäischen Rat in Bezug auf die Dezentralisierung der Tarifsysteme eingenommen , und inwieweit hat sich diese Position seit der Übernahme der Amtsgeschäfte durch die große Koalition im Jahr 2013 verändert? Der Europäische Rat hat sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 zu zwei Gelegenheiten zum Thema der Lohnbildungsmechanismen geäußert. In seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2011 im Rahmen des „EuroPlus -Paktes“ (Anhang 1) heißt es auf S.16: „Jedes Land wird für die konkreten politischen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, für die es sich entscheidet, verantwortlich sein, doch wird den folgenden Reformen besondere Aufmerksamkeit zuteil werden: i) Maßnahmen, mit denen unter Achtung der nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf den sozialen Dialog und die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern sichergestellt wird, dass die Kosten sich entsprechend der Produktivität entwickeln, wie beispielsweise: - Überprüfung der Lohnbildungsregelungen und erforderlichenfalls des Grads der Zentralisierung im Verhandlungsprozess und der Indexierungsverfahren, unter gleichzeitiger Wahrung der Autonomie der Sozialpartner bei den Tarifverhandlungen; - Sicherstellung, dass die Lohnabschlüsse im öffentlichen Sektor den auf eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gerichteten Anstrengungen im Privatsektor förderlich sind (eingedenk der wichtigen Signalwirkung der Löhne des öffentlichen Sektors).“ Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1./2. März 2012 heißt es: „Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2012 und unter Achtung der Rolle der Sozialpartner und der nationalen Systeme für die Lohnbildung sollten die Mitgliedstaaten  verstärkt darauf hinwirken, dass es für Arbeitgeber einfacher und attraktiver wird, Mitarbeiter einzustellen; hierzu kann es erforderlich sein, die Lohnfestsetzungsmechanismen zu verbessern; – Hindernisse, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze entgegenstehen, beseitigen – und eine aktive Arbeitsmarktpolitik betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine verstärkte Beteiligung junger Menschen, Frauen und älterer Arbeitnehmer .“ Die Schlussfolgerungen wurden einstimmig verabschiedet. Im Zeitraum seit 2013 hat sich der Europäische Rat bisher nicht mit dem Thema Lohnbildungsmechanismen befasst. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in Zukunft der Artikel 153 Absatz 5 AEUV respektiert wird, der den EU-Organen keinerlei Kompetenzen in den Bereichen Arbeitsentgelt, Koalitionsfreiheit, Streik- und Aussperrungsrecht zubilligt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat für den Schutz dieser Rechte einsetzen? Die Bundesregierung trägt das europäische Recht mit und achtet auf die Einhaltung der Regelungen. In Hinblick auf Artikel 153 Absatz 5 AEUV liegt aus Sicht der Bundesregierung kein Verstoß vor. Was erwartet die Bundesregierung von der „Evaluierung der Arbeitsschutzvorschriften […] [mit der die Kommission] […] die zu behebenden Mängel identifizieren und gezielte Maßnahmen ausarbeiten [möchte], mit denen die Belastungen für die KMU gesenkt und diese dabei unterstützt werden, den EU-Anforderungen nachzukommen“ (COM(2015) 215 final), und wird die Bundesregierung sich für die Beibehaltung des derzeit bestehenden Schutzniveaus im Arbeitsschutz einsetzen? Das bestehende Regelwerk zum europäischen Arbeitsschutzrecht ist ein Kernstück der europäischen Sozialpolitik und ein wichtiger Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Europa. Zu begrüßen ist daher, dass die von der Kommission veröffentlichten ersten Ergebnisse zur Evaluation feststellen , dass sich die europäischen Arbeitsschutzvorschriften grundsätzlich bewährt haben. Der Erhalt des durch dieses Regelwerk geschaffenen hohen Schutzniveaus ist daher wichtig. Abstriche hiervon, insbesondere durch gesetzliche Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), darf es nicht geben. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat denselben Anspruch auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unabhängig von der Größe eines Unternehmens . In diesem Rahmen kann gleichzeitig das Ziel, unnötige Belastungen für KMU zu reduzieren, weiter verfolgt werden. In diesem Sinne setzt sich die Bundesregierung für eine Optimierung und Modernisierung der Arbeitsschutzrichtlinien ein. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6010 Kann der REFIT-Prozess (REFIT: Regulatory Fitness and Performance Programme ) aus Sicht der Bundesregierung dazu führen, dass dringende Regulierungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht in Angriff genommen werden, weil keine weiteren Regulierungen erwünscht sind, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen, wie dies bereits im „EU Strategic Framework on Health and Safety at Work 2014–2020: Adapting to new challenges – Council conclusions“ (7013/15 SOC 165 EMPL 85) angedeutet wird? Wenn nein, wie wird dies verlässlich ausgeschlossen? Ziel des REFIT-Programms der Kommission sind nicht weniger, sondern effektivere und effizientere Regelungen. Dies betrifft auch ihre Umsetzbarkeit, nicht zuletzt für KMU. Dies kann, wie im EU Strategic Framework on Health and Safety at Work 2014-2020 vorgesehen, durch verbesserte Überwachung und Unterstützung oder den Austausch guter Verfahren erfolgen. Jedoch bleiben legislative Maßnahmen selbstverständlich eine Handlungsoption. So hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. März 2015 (7013/15 SOC 165 EMPL 85) die Kommission ausdrücklich aufgefordert, auf dem Gebiet der Karzinogene legislativ tätig zu werden. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Europäische Kommission auch fertig ausgehandelte Sozialpartnervereinbarungen nach Artikel 155 AEUV zukünftig, insbesondere wenn diese zur Weiterleitung an den Rat bestimmt sind, einer nicht klar definierten Folgenabschätzung (sog. impact assessment ) unterzogen werden, und wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen , dass Sozialpartnervereinbarungen von der Folgeabschätzung ausgenommen werden? Die von der Kommission angekündigte „verhältnismäßige Folgenabschätzung“ soll in besonderem Maße die Repräsentativität der vertragsschließenden Parteien, die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dem EU-Recht sowie die Beachtung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips untersuchen. Anders als bei anderen Folgenabschätzungen wird bei Sozialpartnervereinbarungen nur die ausgewählte Option im Vergleich zum Ist-Zustand betrachtet und eine verpflichtende Online-Konsultation zum Vorschlag findet nicht statt. Die Bundesregierung wird die Praxis der Kommission sorgfältig beobachten. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6010 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wird die Bundesregierung sich im Europäischen Rat dafür einsetzen, dass a) soziale und ökologische Aspekte in den Folgeabschätzungen der Kommission angemessen berücksichtigt werden, b) auch eine Kostenanalyse im Falle einer Nichtregelung durchgeführt wird, und c) die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten, ihre Expertise in die Folgenabschätzung einzubringen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht (bitte jeweils für 16a bis 16c)? Zu a) Die Bundesregierung misst aussagekräftigen Folgenabschätzungen eine hohe Bedeutung zu und setzt sich dafür regelmäßig auch auf europäischer Ebene ein. Dies gilt hinsichtlich aller zu berücksichtigenden Aspekte von Folgenabschätzungen. Zu b) Folgenabschätzungen dienen dazu, die wesentlichen voraussichtlichen Folgen der verschiedenen Optionen (darunter auch der Nicht-Regelung) eines EU-Vorhabens , insb. in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, zu ermitteln. Dazu zählen auch Kosten und Nutzen des Vorhabens. Dies dient einer empirisch belastbaren und zugleich transparenten Entscheidungsfindung. Zu c) In ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 kündigt die Kommission einen erheblichen Ausbau ihrer Konsultationsverfahren an, was die Bundesregierung nachdrücklich gefordert hatte. Künftig können Betroffene – und damit auch die Sozialpartner – bereits zu Fahrplänen („Roadmaps“) von Kommissionsvorhaben und zu den neuen „Folgenabschätzungen in der Anfangsphase“ („inception impact assessments “) der Kommission Stellung nehmen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333