Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6028 18. Wahlperiode 21.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Birgit Menz und der Fraktion DIE LINKE; – Drucksache 18/5908 – Schlachtung trächtiger Rinder V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Schlachten trächtiger (gravider) Rinder ist nach wie vor Realität an vielen Schlachthöfen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Fernsehsendung „Report Mainz“ dokumentierte Mitte Juli 2015 den qualvollen Tod der ungeborenen Feten. Diese ersticken in der Gebärmutter des frisch geschlachteten Muttertieres . Nicht nur das Fernsehpublikum und Tierschutzorganisationen waren entsetzt. Auch der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, und diverse Bauernverbände reagierten empört. Der Bundesminister Christian Schmidt formulierte im Fernsehbeitrag das Ziel, das Schlachten trächtiger Rinder „so schnell wie möglich“ zu unterbinden. Doch das Problem ist schon länger bekannt. In einer Studie aus dem Jahr 2011 wird davon ausgegangen, dass jedes zehnte weibliche Rind trächtig zum Schlachthof gebracht wird. 90 Prozent der tragend geschlachteten Rinder befanden sich im zweiten oder dritten Trimester der Trächtigkeit (Rhien, K. et al (2011): Schlachtung gravider Rinder. Tierärztliche Umschau 10: 391–405). Aus tierärztlicher Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass die Feten mindestens im letzten Drittel der Trächtigkeit schmerzempfindlich seien und leiden würden, erklärte die Bundestierärztekammer (BTK) bereits im März 2014. Aus ethischen Gründen könne man nicht akzeptieren, dass die Tötung der Feten ohne vernünftigen Grund sowie die Belastungen der trächtigen Tiere durch den Transport weiterhin billigend in Kauf genommen werden, erklärte BTK-Präsident Prof. Dr. Mantel in einer Pressemitteilung vom 26. März 2014. Bisher ist nicht erkennbar, dass die Bundesregierung zu einer schnellen Lösung beitragen wird. Auf der Agrarministerkonferenz im Frühjahr 2015 berichtete die Bundesregierung noch beschwichtigend: „In Abhängigkeit des Fortgangs der Aktivitäten auf EU-Ebene, dem Erfolg der Vereinbarungen mit den Wirtschaftsbeteiligten und der Forschungsergebnisse wird weiterer Handlungsbedarf geprüft “ (Bericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu TOP 29). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6028 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche konkreten Folgen des Schlachtens trächtiger Rinder für die ungeborenen Feten sind der Bundesregierung bekannt? Ausgenommen in den Einzelfällen, in denen lebensfähige Feten im Notfall per Kaiserschnitt entwickelt werden, führt der Tod des Muttertieres auch zum Tod des Fetus. Es liegen wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vor, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod infolge von Sauerstoffmangel Schmerzen und Leiden empfinden. 2. Wie vertragen sich diese Folgen für die Feten mit dem Tierschutzgesetz (beispielsweise länger anhaltende, erhebliche Schmerzen und Leiden)? Die Regelungen des Tierschutzgesetzes gelten für Tiere ab der Geburt oder dem Schlupf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, wie zum Beispiel im Bereich der Versuchstiere. 3. Welche Folgen für die Fleischqualität sind der Bundesregierung bekannt, wenn das zu schlachtende Rind trächtig ist? Der Bundesregierung liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass von trächtigen Rindern stammendes Fleisch eine grundsätzlich andere Qualität aufweist als das Fleisch nicht trächtiger Rinder. 4. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Dokumentation von „Report Mainz“? Wissenschaftliche Untersuchungen aus jüngerer Zeit weisen darauf hin, dass Schlachtungen trächtiger Tiere keine Einzelphänomene darstellen. Die genannte Dokumentation gibt ebenfalls Hinweise dieser Art. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Auf welchem Weg wird die Bundesregierung das Schlachten trächtiger Färsen und Kühe „so schnell wie möglich“ (Zitat von Bundesminister Christian Schmidt aus dem Beitrag von „Report Mainz“) unterbinden? 6. Welche rechtlichen Änderungen hält die Bundesregierung für notwendig, und wann wird sie entsprechende Vorschläge unterbreiten? 7. Welche Schritte in diese Richtung wurden dazu bereits – insbesondere nach dem Beschluss der Agrarministerkonferenz im Herbst 2014 – vorbereitet bzw. gegangen? Die Fragen 5, 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nachdem aus verschiedenen Studien wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schlachtung trächtiger Tiere in der EU kein Einzelphänomen darstellt, hat Deutschland die Problematik des Schlachtens trächtiger Tiere im Rahmen der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. April 2014 in Brüssel vorgetragen. Entgegen ihrer ursprünglichen Zusage hat die Europäische Kommission der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) jedoch kein Mandat für eine entsprechende wissenschaftliche Stellungnahme zur Problematik erteilt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6028 Die Bundesregierung hat daher inzwischen selbst die Initiative ergriffen und am 17. August 2015 gemeinsam mit Dänemark, den Niederlanden und Schweden ein solches Mandat an die EFSA übermittelt. In diesem Mandat wurde die EFSA um eine wissenschaftliche Stellungnahme u. a. zum Ausmaß und den Ursachen des Schlachtens hochträchtiger Tiere in der EU gebeten. In diesem Rahmen sollten auch geeignete Betäubungs- und Tötungsverfahren für Feten geprüft werden, weil hochträchtige Tiere auch aus anderen Gründen geschlachtet oder getötet werden (z. B. im Rahmen von Nottötungen oder Bestandsräumungen). Zusätzlich hat die Bundesregierung ein Forschungsprojekt initiiert. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung derzeit den Erlass eines grundsätzlichen Abgabeverbots hochträchtiger Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke des Schlachtens. Hierdurch soll das Schlachten dieser Tiere auf unvermeidbare Ausnahmefälle eingeschränkt werden. 8. Welche rechtlichen Regelungen hinsichtlich der Schlachtung gravider Rinder ermöglicht oder verhindert die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung? Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung enthält keine gesonderten Regelungen zur Tötung von Feten und sieht damit auch keine spezifischen Betäubungs- und Tötungsverfahren für Feten bei der Schlachtung trächtiger Tiere vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings auch keine Möglichkeit, für die tierschutzgerechte Tötung von Feten innerhalb von Schlachthöfen nationale Regelungen zu erlassen. Vielmehr wären Betäubungs- und Tötungsverfahren von Feten in der insoweit abschließenden Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu regeln. Hierzu wäre gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der vorgenannten EU-Verordnung eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einzuholen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 6 und 7 verwiesen. 9. Wer ist für das Kontrollieren des Status bzw. des Stadiums der Trächtigkeit bei weiblichen Schlachtrindern verantwortlich? Kontrollen auf etwaige Trächtigkeiten bei Schlachttieren sind weder im EU- noch im nationalen Recht vorgesehen. 10. Welche rechtlichen Regelungen sind für den Fall vorgesehen, dass auf dem Schlachthof eine Trächtigkeit festgestellt wird und das Tier eigentlich zum Agrarbetrieb zurückgeschickt werden sollte? Gemäß § 7 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in geltender Fassung bedarf der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung für fehlgeleitete oder tragende Tiere darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6028 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche wissenschaftlichen Publikationen über die Häufigkeit der Schlachtung gravider Rinder in der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundesregierung bekannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden wissenschaftliche Untersuchungen zu dieser Fragestellung bisher nur vereinzelt und auf bestimmte Regionen bezogen durchgeführt. Unter anderem haben sich Lücker et al. (2003), Di Nicolo (2006), Riehn et al. (2010, 2011) und Braunmiller (2015) mit der Thematik beschäftigt . Aufgrund der unterschiedlichen Methodik sind die Daten aus diesen Studien und Erhebungen nicht miteinander vergleichbar. Auch lassen die Zahlen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation für das gesamte Bundesgebiet zu. Repräsentative Daten zur Zahl der trächtig geschlachteten Kühe in Deutschland liegen daher bislang nicht vor. Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Entsprechende Literaturquellen sind beispielhaft nachfolgend aufgelistet. Braunmiller (2015): Schlachtung von trächtigen Kühen - Erfahrungen der Schlachthoftierärzte. Deutsches Tierärzteblatt 1, 4 - 8. Di Nicolo, K. (2006): Studie zum zusätzlichen Eintrag von Hormonen in die menschliche Nahrungskette durch das Schlachten von trächtigen Rindern in der Europäischen Union am Beispiel Luxemburg und Italien. Dissertation, Universität Leipzig. Lücker, E., A. Bittner u. A. Einspanier (2003): Zur toxikologisch-hygienischen Bewertung der Exposition mit hormonell wirksamen Stoffen bei Schlachtungen trächtiger Rinder unter verschiedenen Produktionsbedingungen. Proceedings 44. Arbeitstagung des Arbeitsgebietes „Lebensmittelhygiene“, 29.09.-02.10.2003, Garmisch-Partenkirchen, DVG Service GmbH, Gießen, 628 - 633. Riehn, K., G. Domel, A. Einspanier, J. Gottschalk, G. Hildebrandt, J. Luy u. E. Lücker (2010): Schlachtung gravider Rinder - ethische und rechtliche Aspekte. Fleischwirtschaft 90 (8), 100 - 106. Riehn, K., G. Domel, A. Einspanier, J. Gottschalk, G. Lochmann, G. Hildebrandt, J. Luy u. E. Lücker (2011): Schlachtung gravider Rinder - Aspekte der Ethik und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Tierärztl. Umschau 66, 391 - 405. 12. Welche konkreten Forschungsprojekte finanziert die Bundesregierung zu dieser Thematik (bitte Thema, Projektträger, finanzieller Umfang und Laufzeit auflisten)? Aktuell fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Forschungsprojekt „Untersuchungen zum Anteil von Trächtigkeiten bei geschlachteten Tieren und zu den Ursachen für die Abgabe trächtiger Schlachttiere unter Berücksichtigung der verschiedenen Tier- und Nutzungsarten “, das in Kooperation zwischen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fakultät Life Sciences, Department Ökotrophologie (Projektleitung und Koordinierung Prof. Dr. Katharina Riehn), und der Universität Leipzig, Institut für Lebensmittelhygiene (Projektleiter Prof. Dr. Ernst Lücker), durchgeführt wird. Projektträger ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die das Projekt im Auftrag des BMEL fachlich und organisatorisch betreut. Das Projekt beläuft sich derzeit auf eine Fördersumme von rund 354 500 Euro. Das Kooperationsprojekt ist am 1. Februar 2015 gestartet und endet voraussichtlich zum 31. Januar 2017. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6028 13. Hält die Bundesregierung die wissenschaftlichen Belege für ausreichend, um rechtliche Änderungen einzuleiten? Falls nein, welche Lücken sieht sie und wie und wann wird sie diese schließen? Nach Auffassung der Bundesregierung reicht die derzeit verfügbare Erkenntnislage nicht aus, um valide Rückschlüsse zum Ausmaß und zu den Ursachen des Schlachtens trächtiger Tiere in Deutschland ziehen zu können. Aus diesem Grund fördert die Bundesregierung das in der Antwort zu Frage 12 dargestellte Forschungsprojekt , in welchem repräsentative Erkenntnisse zum Anteil von Trächtigkeiten bei geschlachteten Tieren unter Berücksichtigung der verschiedenen Tier- und Nutzungsarten erfasst und die Ursachen für die Abgabe zur Schlachtung ermittelt werden sollen. Im Rahmen der Studie sollen, basierend auf den erhobenen Daten, mögliche Maßnahmen zur Einschränkung des Schlachtens hochträchtiger Tiere vorgeschlagen und weitere Handlungsempfehlungen erarbeitet werden . Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. Um das Schlachten hochträchtiger Tiere möglichst schnell einzuschränken, prüft die Bundesregierung parallel hierzu derzeit den Erlass nationaler Regelungen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 6 und 7 verwiesen. 14. Hält die Bundesregierung die Einführung einer obligatorischen Bescheinigung als Begleitdokument (Trächtigkeitsuntersuchung) für zielführend, wie sie von der Bundestierärztekammer eingefordert wird (bitte begründen)? Ein gesetzlich geregeltes Begleitdokument mit Aussagen über eine etwaige Trächtigkeit wäre nur dann sinnvoll, wenn die enthaltene Information eine Rechtsfolge auslösen würde. Dies ist mangels einer korrespondierenden, materiellen rechtlichen Verpflichtung jedoch nicht der Fall. Im Falle des Erlasses eines Abgabeverbotes hochträchtiger Tiere zum Zwecke des Schlachtens wäre ein Begleitdokument nicht erforderlich, weil dann nur noch nicht-hochträchtige Tiere zur Schlachtung abgegeben werden dürften. In diesem Fall könnte das Begleitdokument nur noch eine Information enthalten – nämlich „nicht hochträchtig“ – und wäre damit hinfällig. 15. Hält die Bundesregierung die Nutzung und Erweiterung der HIT-Datenbank (Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere – HIT) für geeignet, um die Schlachtung gravider Rinder zu reduzieren (bitte begründen)? Die Bundesregierung kann nicht erkennen, wie die Nutzung und Erweiterung der Hi-Tier-Datenbank zur Lösung der Problematik beitragen sollte. 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur Schlachtung gravider Muttertiere bei den anderen Nutztierarten (Schweine, Schafe, Ziegen, Büffel etc.), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Nachdem wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod infolge von Sauerstoffmangel Schmerzen und Leiden empfinden, kann das Schlachten hochträchtiger Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit tierartenübergreifend nicht mehr hingenommen werden. Aus diesem Grund beschränkt sich die Bearbeitung der tierschutzrelevanten Aspekte seitens der Bundesregierung seit Anbeginn nicht nur auf Kühe, sondern bezieht alle relevanten Nutztierarten mit ein, die üblicherweise geschlachtet werden (Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Pferd). Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zum Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6028 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Umfang von Schlachtungen trächtiger Muttertiere anderer Nutztierarten als Rinder vor. Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333