Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6029 18. Wahlperiode 21.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Steffi Lemke, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5906 – Wildtierhaltung in Deutschland – Umsetzung des Koalitionsvertrages V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der in deutschen Privathaushalten lebenden Wildtiere ist nicht bekannt, für ungeschützte Arten gibt es keine Meldepflicht. Importdaten von Eurostat zufolge hat Deutschland im Zeitraum von 2004 bis 2014 über sechs Millionen lebende Reptilien importiert. Damit ist Deutschland innerhalb der EU der mit Abstand größte Importeur von Wildtieren – vor England mit 3,4 Mio. und Spanien mit 2,9 Mio. (Eurostat 2015). Tierheime und Wildtierauffangstationen beklagen neben den vielen Reptilienzugängen auch eine Zunahme von exotischen Säugetieren. Die Privathaltung solcher Säuger hat offenbar zugenommen – sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch auf das Artenspektrum. So werden in Deutschland Affen, Nasenbären, Kurzkopfgleitbeutler, Stinktiere, Flughunde und Erdmännchen verkauft – zum Großteil über das Internet, aber auch über Zoogeschäfte und Tierbörsen (siehe u. a. „Fischer et al. 2015: Endstation Wohnzimmer – Exotische Säugetiere als Haustiere. Pro Wildlife, München, 32). In Deutschland findet auch die größte Reptilienbörse der Welt statt. Hier treffen sich Halterinnen und Halter und Händlerinnen und Händler aus ganz Europa bzw. sogar aus Übersee. Diese Börse ist laut Medienberichten (www.sueddeutsche.de/wissen/artenschutz-echsen-in-der-unterwaesche- 1.2439571; www.spiegel.de/spiegel/print/d-130223382.html) auch als Drehscheibe für solche Arten bekannt, die bedroht und in ihrem Heimatland streng geschützt sind. Einmal aus den Ländern geschmuggelt, können sie jedoch hier in Europa ungehindert und völlig legal verkauft werden. Auch für die hiesige Natur bleibt der unkontrollierte Wildtierhandel nicht ohne Folgen. Immer mehr Studien belegen, dass sich Bestände ausgesetzter oder freigekommener exotischer Heimtiere in Deutschland etablieren und heimische Arten als Fressfeinde oder Nahrungskonkurrenten gefährden können (Kopecky, O. et al. (2013): Establishment risk from pet-trade freshwater turtles in the European Union . Knowledge and Management of Aquatic Ecosystems 410: 02; Genovesi et al. (2012): Alien mammals in Europe: updated numbers and trends, and assessment of the effects on biodiversity. Integrative Zoology 2012; 7: 247–253). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hinzu kommt die Gefahr, dass über den Wildtierhandel Krankheiten eingeschleppt werden, die für die heimische Fauna, aber auch für den Menschen gefährlich sein können. Der Tod dreier Züchter von Bunthörnchen in SachsenAnhalt , wahrscheinlich infolge einer neuartigen Bornavirusinfektion, ist nur ein aktuelles Beispiel (http://focus.de/gesundheit/news/virenforscher-warntbunthoernchen -uebertragen-womoeglich-neues-bornavirus_id4489934.html). Das Robert Koch-Institut vermeldet außerdem die Zunahme reptilienassoziierter Salmonelleninfektionen , v. a. bei Säugligen und Kleinkindern. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Ende 2013 unter anderem beschlossen, gegen den illegalen Handel mit Wildtieren und mit deren Produkten vorzugehen, Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren bundeseinheitlich zu regeln, Importe von Wildfängen in die EU grundsätzlich zu verbieten und gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere zu untersagen. Nach fast zwei Jahren Regierungszeit ist hiervon noch nichts umgesetzt worden. Die Umweltministerkonferenz der Länder forderte daher im Mai 2015 die Bundesregierung auf, Entwürfe für ein Verbot gewerblicher Wildtierbörsen und Regelungen für den Handel mit und die Privathaltung von exotischen Tieren noch vor Jahresende vorzulegen. 1. Wie begründet die Bundesregierung angesichts der Fülle von Fachliteratur zu den Tier-, Natur- und Artenschutzproblemen, die durch den Handel mit und die Haltung von Wildtieren in Privathand entstehen, die aktuelle Vergabe eines 18-monatigen Forschungsvorhabens durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) um diese Themen nochmals zu untersuchen? 2. Inwiefern sind die oben genannte Fachliteratur sowie andere vorliegende Erkenntnisse zur Problemlage nach Ansicht der Bundesregierung nicht ausreichend , um bereits auf dieser Basis politische Maßnahmen zur Stärkung des Tier-, Natur- und Artenschutzes zu ergreifen? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Informationen über die Haltung von und den Handel mit wilden und exotischen Tieren, insbesondere zum Vorkommen tierschutzrelevanter Missstände und deren Ursachen bei der Haltung dieser Tiergruppen in Privathand, nur sehr begrenzt verfügbar bzw. nicht vorhanden sind. Konkret fehlen Daten über die Zahl und Art der in Deutschland gehaltenen exotischen Tiere und Wildtiere sowie über die Art des Erwerbs (Zoofachhandlung , Internet, Tierbörse). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Zahl der Verkaufsangebote im Internet nicht der Zahl der tatsächlich getätigten Käufe bzw. gehaltenen Tiere entspricht. Zu bedenken ist zudem, dass es sich bei den „exotischen Tieren und Wildtieren“ um einen Überbegriff für eine große Zahl von sehr unterschiedlichen Tierarten aus verschiedenen Tiergruppen (Amphibien, Reptilien, Fische, Vögel und Säugetiere ) handelt. Die wenigen verfügbaren Informationen zur Haltung von exotischen Tieren und von Wildtieren in Deutschland sind auf einzelne Tierarten oder Tiergruppen beschränkt; eine Gesamtbetrachtung fehlt. Von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder wurde mitgeteilt, dass Tierschutzprobleme bei der Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren aufgrund der meist ausschließlichen Wohnungshaltung der Tiere und dem beschränkten Zugangsrecht der Behörden zu Privatwohnungen meist nur im Zusammenhang mit anderen Delikten bekannt werden. Es liegen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6029 daher keine aussagekräftigen Daten zu Zahl, Art und Ursachen von Tierschutzproblemen bei der Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren in Privathand vor. Insofern ist nach derzeitigem Wissensstand nicht bekannt, inwiefern die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen Gutachten und Leitlinien mit Haltungsempfehlungen für die verschiedenen Tiergruppen bzw. Tierarten in der Praxis von den Tierhaltern beachtet werden. Zudem fehlen Erkenntnisse darüber, inwiefern die schriftlichen Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, die gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes seit dem 1. August 2014 beim gewerblichen Handel mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren) dem Käufer mit dem Tier zu übergeben sind, bei der Haltung der Tiere von den Tierhaltern berücksichtigt werden. Die schriftlichen Informationen müssen insbesondere Angaben über die angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung der jeweiligen Tierart enthalten. 3. Falls die Bundesregierung die Datenlage tatsächlich als nicht ausreichend erachtet, auf welcher Basis wurden die bereits im Koalitionsvertrag 2013 verankerten Ziele getroffen, „den Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren bundeseinheitlich zu regeln sowie Importe von Wildfängen in die EU grundsätzlich zu verbieten und gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere zu untersagen“? 4. Inwiefern wird die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag verankerten Ziele durch Ausschreibung des Forschungsvorhabens zeitlich oder inhaltlich beeinflusst , und wann ist konkret mit der Umsetzung dieser Ziele zu rechnen? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Situation beim Handel und bei der privaten Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren zu verbessern. Dabei sind Aspekte des Tierschutzes, des Natur- und Artenschutzes, des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen. In Betracht kommen daher Maßnahmen in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen und mit verschiedenen Zielsetzungen. Die zu prüfenden Maßnahmen umfassen auch die Weiterentwicklung der bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen an den Handel mit und die Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren, z. B. durch eine Verordnung mit spezifischen Anforderung an die Haltung aus Tierschutzgründen, wegen Invasivität oder Giftigkeit oder etwa aufgrund anderer Gefahren. Dazu sind die Ergebnisse des in der Antwort zu Frage 1 genannten Forschungsvorhabens abzuwarten. Sofern wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine tierschutzgerechte Haltung bestimmter Tierarten generell nicht möglich ist, kommt auch ein Verbot der privaten Haltung dieser Tierarten in Betracht. Eine Aktualisierung der vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien wird ebenfalls geprüft. Nach § 2 des Tierschutzgesetzes sind Tierhalter, u. a. auch die Halter von exotischen Tieren und Wildtieren, bereits verpflichtet, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Zudem darf die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Tierhalter müssen über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese allgemeinen Forderungen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden durch die vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien mit Haltungsempfehlungen für die einzelnen Tierarten bzw. Tiergruppen konkretisiert . Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren bedarf nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde. Neu ist seit dem 1. August 2014 die Erlaubnispflicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes für das Einführen und Verbringen von Wirbeltieren (außer Nutztieren) aus dem Ausland nach Deutschland gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung . Die Erlaubnispflicht gilt gleichermaßen für das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung. Dies betrifft auch exotische Tiere und Wildtiere. Eine Erlaubnispflicht besteht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes außerdem für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild). Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist in allen drei Fällen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Außerdem müssen die genutzten Räume und Einrichtungen eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere ermöglichen . Um die darüber hinaus zu treffenden Maßnahmen auf eine wissenschaftliche Grundlage zu stellen und ausreichend zu begründen, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des BMEL das Forschungsvorhaben „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ ausgeschrieben. Das Forschungsprojekt wird am 1. Oktober 2015 beginnen und eine Dauer von 18 Monaten haben. Während der Dauer des Forschungsprojektes und auf Grundlage des zum 30. April 2016 vorzulegenden Zwischenberichts wird fortlaufend geprüft werden, ob und welche weiteren Maßnahmen empfehlenswert und begründet sind. 5. Welche Einrichtungen haben den Zuschlag für die Studie erhalten, und welche Qualifikationen in den Bereichen Tier-, Natur- und Artenschutz liegen vor? Die Durchführung des Forschungsvorhabens „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ wurde in einem gemeinsamen Auftrag an den Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München und die Klinik für Vögel und Reptilien der Universität Leipzig vergeben. Entsprechend ihrer Schwerpunkte in Forschung und Lehre werden im Projekt die Bereiche Wildsäuger und exotische Säugetiere sowie Süß- und Meerwasseraquaristik vorwiegend von der Ludwig-Maximilians-Universität München und die Bereiche Zier- und Wildvogelhaltung sowie Amphibien und Reptilien vorwiegend von der Universität Leipzig bearbeitet. Die Arbeitsgruppen an den beiden Universitäten können Projekte und Gutachten u. a. zu folgenden Themenkomplexen und Tierarten/Tierartengruppen vorweisen: Tier- und Artenschutz im internationalen Zierfischhandel, Haltung von und Handel mit Reptilien, Tierschutzaspekte bei der Schlangenhaltung, Wildvogelschutz, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6029 artgemäße und tierschutzgerechte Haltung von Straußvögeln, Nandus, Emus, Papageienvögeln , artgemäße und tierschutzgerechte Haltung von Wisent, Bison, Chinchillas und amerikanischem Nerz. 6. Womit begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung der Auftragsvergabe , und wie viele Antragsstellerinnen und Antragssteller hatten sich um die Vergabe beworben? Der Entscheidungshilfebedarf der Bundesregierung über die Durchführung des Forschungsvorhabens „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse , Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten “ wurde im Wege der Zuwendung eingeworben: Über eine Bekanntmachung zur Durchführung des Forschungsvorhabens (Bundesanzeiger vom 17. März 2015) wurde interessierten Institutionen und Organisationen die Möglichkeit zur Einreichung von Skizzen gegeben. Die Beurteilung der Förderwürdigkeit erfolgte im wettbewerblichen Verfahren auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen. Insgesamt wurden fünf Skizzen vorgelegt und nach folgenden Kriterien bewertet:  vollständige Erfüllung der Aufgabenbeschreibung und voraussichtliche Eignung der Ergebnisse/Vorschläge als Entscheidungshilfe  Zuwendungsbedarf  wissenschaftliche Qualität der angebotenen Leistung  Angemessenheit von Personal- und Mitteleinsatz. Die gemeinsam vom Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Klinik für Vögel und Reptilien der Universität Leipzig vorgelegte Skizze erfüllte die genannten Kriterien am deutlichsten. Daher wurden die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Universität Leipzig zur Antragstellung aufgefordert. 7. Welche objektiven Erkenntnisse verspricht sich das BMEL, wenn in diesem Forschungsvorhaben entsprechend der Ausschreibung die Tierhalterinnen und Tierhalter selbst ihre eigene Haltung und Sachkunde einschätzen sollen? Angaben der Tierhalterinnen und Tierhalter zur eigenen Tierhaltung und zur eigenen Sachkunde werden benötigt, um quantitative und qualitative Daten über die Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand in Deutschland zu erheben . Daneben stellen sie eine wesentliche Grundlage für die Ursachenforschung zu fehlerhaften Haltungsbedingungen dar. Durch einen Abgleich mit den Daten der behandelnden Tierärzte kann ein Zusammenhang mit auftretenden haltungsbedingten Krankheiten hergestellt werden. Gründe für fehlerhafte Haltungsbedingungen , wie z. B. eine falsche Selbsteinschätzung der eigenen Sachkunde, können ermittelt werden. 8. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in deutschen Privathaushalten viele Affen und Großkatzen sowie weitere, z. T. gefährliche Wildtiere gehalten werden? Zu Zahl und Art der in Deutschland in Privathand gehaltenen Affen und Großkatzen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Regelungen über Gefahren, die von den Tieren für Menschen ausgehen, dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und stellen damit Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts dar. Hierfür sind gemäß den Artikeln 30 und 70 ff. des Grundgesetzes die Länder zuständig. Eine Bundeskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 nur hinsichtlich der Einfuhr und des Verbringens gefährlicher Hunde bestätigt. Die Bundesregierung sieht deshalb für Vorschriften zur Regelung der Haltung oder Zucht gefährlicher Tiere auf Bundesebene keine Möglichkeiten. 9. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts der Entwicklung der Privathaltung zahlreicher Wildtierarten? Der Bundesregierung liegen keine Angaben über Zahl und Art der in Deutschland in Privathand gehaltenen Wildtiere vor. Derartige Daten sollen mit dem von der BLE ausgeschriebenen Forschungsprojekt „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ erhoben werden. 10. Wie viele nicht-heimische Wildtiere mussten in den vergangenen zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in Wildtierauffangstationen und Tierheimen aufgenommen werden? Welche Arten waren betroffen? Daten über Zahl und Art der in Deutschland in Wildtierauffangstationen und Tierheimen aufgenommenen nicht-heimischen Wildtiere werden amtlicherseits nicht erhoben. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über entsprechende Daten. Laut einer Umfrage des Deutschen Tierschutzbundes haben die dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen Tierheime in den letzten fünf Jahren hochgerechnet rund 30 000 Reptilien aufgenommen (Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes vom 1. September 2015). Daraus errechnet sich ein jährlicher Mittelwert von 6 000 aufgenommenen Reptilien. Angeschlossen sind dem Deutschen Tierschutzbund nach eigenen Angaben rund 750 Tierschutzvereine mit 500 vereinseigenen Tierheimen. Dem Jahresbericht 2013 der Auffangstation für Reptilien München e. V. zufolge wurden im Jahr 2013 1 021 Reptilien und andere wechselwarme Tiere untergebracht . Im Vorjahr 2012 waren es 1 055 Tiere. 11. Inwieweit plant die Bundesregierung, der Forderung der Umweltministerkonferenz der Länder vom Mai 2015 nachzukommen und Entwürfe für Rechtsgrundlagen zu einem Verbot gewerblicher Wildtierbörsen sowie zu Regelungen des Handels mit und der Privathaltung von Wildtieren noch vor Jahresende 2015 vorzulegen? Für den Handel mit und die private Haltung von Wildtieren sowie für die Durchführung von Tierbörsen sind im Tierschutzgesetz bereits Anforderungen festgelegt . Auf die Antworten zu den Fragen 4 sowie 33 wird verwiesen. 12. Inwiefern und wann wird das Versprechen des Koalitionsvertrags, der „Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren wird bundeseinheitlich geregelt“, umgesetzt? Auf die Antworten zu den Fragen 4 sowie 11 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6029 13. Wie gewährleistet der Bund, dass in Kommunen ausreichend Aufnahmemöglichkeiten für aufgefundene und abgegebene nicht-heimische Wildtiere, auch Gefahrtiere, zur Verfügung gestellt werden können? Wie werden die Gründung, der Bau von Auffangstationen und die Unterbringung solcher Tiere finanziert? Die Kosten für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sind von den Ländern zu tragen , da nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes obliegt die Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Daneben sind für den Unterhalt und den Betrieb von Tierheimen in der Regel die Städte und Kommunen zuständig. Auch im Hinblick auf die Unterbringung von Gefahrtieren besteht keine Zuständigkeit des Bundes. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 14. Inwieweit sieht sich die Bundesregierung in der Pflicht, die Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren der privaten Wildtierhaltung (Stichwörter Zoonosen , gefährliche Tiere) zu schützen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur in acht der 16 Bundesländer aktuell die Haltung gefährlicher Wildtiere in Privathand geregelt ist? Die Bundesregierung befürwortet, Tierhalter über die möglichen infektiologischen Risiken der Haltung bestimmter, auch exotischer Tiere zu informieren. Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes beim Robert Koch-Institut stellt allgemeinverständliches Informationsmaterial dazu kostenfrei zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 verwiesen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung punktuelle Importverbote der EU aus Gesundheitsgründen (z. B. von Präriehunden aus den USA zur Prävention gegen Affenpocken), wenn Importe aus benachbarten Ländern sowie Handel und Haltung hier in der EU erlaubt bleiben? Punktuelle Importverbote der EU aus Gesundheitsgründen können bei bekannten und aktuell bestehenden Risiken für die Gesundheit von Menschen auch dann sinnvoll sein, wenn Importe aus benachbarten Ländern sowie Handel und Haltung in der EU erlaubt bleiben. Da die infektiologischen Risiken, die diese Verbote begründen, nicht auch von in der EU gehaltenen oder nachgezüchteten Exemplaren der Tierart ausgehen müssen, kann ein innereuropäischer Handel mit und die Haltung von diesen Tieren weiterhin stattfinden. 16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Tod dreier Züchter von Bunthörnchen infolge einer neuartigen Bornavirusinfektion? Die Bunthörnchenzüchter sind über die Funde des neuen Bornavirus und dessen zoonotisches Potential informiert worden; Bunthörnchen werden, soweit die Besitzer einverstanden sind, auf das neue Bornavirus untersucht. 17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Warnungen des Robert Koch-Institutes , dass die Anzahl reptilienassoziierter Salmonelleninfektionen bei Säuglingen und Kleinkindern in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe und dass in Deutschland und Österreich bereits je ein Kind ums Leben kam? Welche Konsequenzen hat sie bereits ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen? Die Bundesregierung nimmt die Warnung des Robert Koch-Instituts (RKI) bezüglich der Entwicklung der Anzahl reptilien-assoziierter Salmonellosen bei Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Säuglingen und Kleinkindern ernst. Bei den angesprochenen Fällen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor um Einzelfälle. Das RKI rät, in Haushalten mit Kindern dieser Altersgruppe keine Reptilien zu halten. Entsprechend seines Auftrags hat das RKI die Empfehlung veröffentlicht und den öffentlichen Gesundheitsdienst auf diese Problematik aufmerksam gemacht. 18. Angesichts der Ebola-Krise in Westafrika: Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Flughunde, die als Überträger des Virus bekannt sind, jährlich lebend nach Deutschland importiert werden, um welche Arten es sich dabei handelt und aus welchen Ländern die Importe kommen? Wenn nein, plant sie eine zuverlässigere Datenerhebung? In den letzten fünf Jahren wurde für kein lebendes Exemplar einer in den Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführten Flughundarten eine Einfuhrgenehmigung aus Drittstaaten unmittelbar nach Deutschland erteilt. 19. Liegen der Bundesregierung Studien vor, die den Heimtierhandel als Einfallstor für invasive Arten nach Europa benennen? Wenn ja, welche und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Der Heimtierhandel ist für Deutschland ein relevanter Einbringungspfad für gebietsfremde Arten. Diese Arten stellen jedoch nicht zwangsläufig alle eine erhebliche Gefährdung für die biologische Vielfalt dar. Vier der im Handel befindlichen Säugetierarten sind invasiv im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es handelt sich dabei um das Grauhörnchen (Sciurus carolinensis), die Nutria (Myocastor coypus), den Waschbären (Procyon lotor) und den Amerikanischen Nerz (Neovision vison). Die drei letzteren Arten kommen aber bereits seit Jahrzehnten in Deutschland wild lebend vor und sind großräumig verbreitet. Ihre Einbringung erfolgte über Pelztierfarmen. Wegen der Invasivität sind diese Arten in vielen Bundesländern dem Landesjagdrecht unterstellt worden. Für das Grauhörnchen gibt es bisher keine Nachweise in Deutschland in freier Natur. Der Besitz und die Vermarktung dieser invasiven Art sind durch § 3 der Bundesartenschutzverordnung stark eingeschränkt. 20. Teilt die Bundesregierung angesichts des äußerst großen Artenspektrums im Tierhandel die Bedenken von Naturschutzverbänden gegen die Pläne der EU-Kommission, eine schwarze Liste potenziell invasiver Arten auf eine möglichst geringe Zahl zu begrenzen? Die Europäische Kommission bereitet einen Durchführungsrechtsakt zur Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vor. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Aufnahme in Deutschland freilebend bereits weit verbreiteter invasiver Arten nicht sinnvoll ist und die vorhandenen Ressourcen besser zur Prävention sowie zur Bekämpfung von invasiven Arten in einem frühen Ausbreitungsstadium eingesetzt werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6029 21. Hat die Bundesregierung eine Übersicht über die im Heimtierhandel vertriebenen Arten, die für die EU und für Deutschland als potentiell invasiv eingestuft sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenz zieht die Bundesregierung daraus? Nach Einschätzung der Bundesregierung sind dies das Pallas-Schönhörnchen (Callosciurus erythraeus), das Fuchshörnchen (Sciurus niger) und der Marderhund (Nyctereutes procyonoides). Außer dem Marderhund, der seit Jahrzehnten in Deutschland wild lebend vorkommt und großräumig verbreitet ist sowie in einigen Bundesländern dem Landesjagdrecht unterliegt, liegen für die restlichen zwei Arten bisher keine Nachweise in freier Natur vor. Nach § 40 Absatz 2 des BNatSchG sind potenziell invasive Arten zu beobachten. 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Probleme mit invasiven Arten in der heimischen Fauna durch ausgesetzte Tiere aus dem Heimtierhandel zurückzuführen sind? Welche Maßnahmen werden gegen diese invasiven Tiere unternommen, und welche Kosten werden dadurch verursacht? Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, welchen Anteil das Aussetzen von Tieren aus dem Heimtierhandel als Einbringungspfad für das Auftauchen der jeweiligen gebietsfremden Art in der freien Natur in Deutschland hat. Tierarten, die sich im Heimtierhandel befinden, sind auch in Tierparks, Tierzucht, Fischerei und Aquakultur vertreten, weiteren bedeutenden Einbringungspfaden. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist das Ausbringen von gebietsfremden Tieren in der freien Natur genehmigungspflichtig. Das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, ist nach § 3 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes verboten. Grundsätzlich können invasive Tierarten – unabhängig vom Einbringungspfad – durch spezifische Konkurrenz, Prädation und Herbivorie, Hybridisierung, Krankheits - und Organismenübertragung und/oder negative ökosystemare Auswirkungen die heimische Flora und Fauna gefährden. Über Maßnahmen gegen invasive Arten entscheiden die Länderbehörden auf Basis von § 40 Absatz 3 BNatSchG. Welche Kosten dadurch entstehen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um gegen das Einschleppen fataler Krankheiten in heimische Wildbestände durch den Heimtierhandel vorzugehen (z. B. Chytridpilz, der die europäische Salamander-Population in Belgien und den Niederlanden bereits lokal ausgerottet hat)? Für die kommerzielle Einfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) und sonstigen Tieren, die unter die Richtlinie des Rates 92/65/EWG fallen (Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen), aus Ländern außerhalb der Europäischen Union gelten bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen des europäischen Unionsrechts . Finden solche Einfuhren nach Deutschland statt, so unterliegen sie einer Untersuchungspflicht in einer Grenzkontrollstelle. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Welchen Stand hat die Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „Importe von Wildfängen in die EU sollen grundsätzlich verboten“ werden, und inwiefern hat sich die Bundesregierung bisher dafür eingesetzt, dies zu erreichen? Die Bundesregierung hält ein solches Verbot auf europäischer Ebene für nicht durchsetzbar. Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Deutschland nicht nur der mit Abstand größte Importeur lebender Reptilien und anderer Wildtiere (legaler Handel) ist, sondern auch als europaweite Drehscheibe für den Tierschmuggel fungiert (siehe www.sueddeutsche.de/wissen/ artenschutz-echsen-inder-unterwaesche-1.2439571; www.spiegel.de/spiegel /print/d-130 223382.html)? Deutschland ist der bevölkerungsreichste Mitgliedstaat der Europäischen Union. In Deutschland sowie in Österreich und etwa der Tschechischen Republik, aber im Gegensatz zu Frankreich oder Großbritannien, besitzt die Vivaristik mit zahlreichen bereits lange bestehenden Verbänden eine über 200 Jahre alte Tradition. Dies ist maßgeblich dafür, dass die Bundesrepublik europaweit größter Einführer lebender Reptilien ist. Die Annahme, die Bundesrepublik Deutschland fungiere als europaweite Drehscheibe des illegalen Tierschmuggels, ist nicht belegt. Die EU-artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden in Deutschland im europäischen Vergleich mit am effizientesten vollzogen und die seitens Deutschland europa- und weltweit zur Verbesserung des Artenschutzvollzugs regelmäßig betriebenen kapazitätsaufbauenden Maßnahmen werden international hoch geschätzt. 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen von Tierschutzverbänden, dass der Verkauf illegaler Wildtiere und Wildtierprodukte über das Internet zunimmt? Die artenschutzrechtlichen Besitz- und Handelsbeschränkungen gelten auch für Käufe im Internet. Die Bundesregierung führte im Frühjahr 2015 einen Workshop mit Vertreterinnen und Vertretern der größten Plattformprovider in Deutschland durch, um Maßnahmen zur Regulierung und Eindämmung des Onlinehandels mit geschützten Arten zu diskutieren. Dabei wurde eine enge Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen Providern und Bundesbehörden vereinbart, um in Zukunft den legalen Handel besser zu kontrollieren und den illegalen Handel zu bekämpfen . 27. Welche rechtlichen Grundlagen auf nationaler oder EU-Ebene sieht die Bundesregierung , um den Verkauf von hochbedrohten Wildtieren zu verhindern, die illegal in ihrem Herkunftsland eingefangen und außer Landes geschmuggelt werden, in Deutschland jedoch mangels internationalem Schutzstatus offen verkauft werden dürfen? Die Bundesregierung setzt sich nach dem Vorbild des US-amerikanischen Lacey Acts auf europäischer Ebene für Einfuhrbeschränkungen in die Union auch bei solchen Arten ein, die nicht in die Anhänge I oder II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) aufgenommen worden sind, aber im Ursprungsstaat Ausfuhrverboten aus Gründen des Artenschutzes unterliegen. Allerdings wird diese Position bislang von keinem anderen Mitgliedstaat unterstützt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6029 28. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele hochbedrohte Wildtierarten , die illegal in ihrem Herkunftsland eingefangen und außer Landes geschmuggelt werden, in Deutschland jedoch mangels internationalem Schutzstatus offen verkauft werden dürfen? Nur in Einzelfällen hat die Bundesregierung Kenntnis über in Deutschland zum Verkauf angebotene und in ihren Ursprungsländern streng geschützte Tierarten. Auf maßgebliche Initiative und mit Unterstützung der Bundesregierung bereitet die Europäische Union gegenwärtig für einzelne solcher Arten Unterschutzstellungsanträge für die nächste CITES-Vertragsstaatenkonferenz 2017 vor. 29. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um das im Koalitionsvertrag verankerte Versprechen, „wir verbessern den Wildschutz und gehen gegen Wilderei und illegalen Wildtierhandel und deren Produkte vor“, umzusetzen? Im Bereich der seit 2008 grassierenden Wilderei beim afrikanischen Elefanten und beim Nashorn hat die Bundesregierung u. a. viele hochrangige internationale Initiativen unterstützt, um mit Staaten entlang der Wertschöpfungskette in Afrika und Asien richtungweisende Gegenmaßnahmen festzulegen. Insoweit wird auf den als BT-Drucksache 18/1951 (BT-Plenarprotokoll 18/46 vom 3. Juli 2014, Seite 4295 ff.) veröffentlichten Entschließungsantrag Bezug genommen. Zuletzt hat die 69. VN-Vollversammlung am 30. Juli 2015 auf Initiative Deutschlands und Gabuns erstmalig eine Resolution gegen Wilderei und Wildtierschmuggel verabschiedet. Das Bundesministerium für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat eine bilaterale Zusammenarbeit mit dem zuständigen chinesischen Ministerium in Artenschutzfragen unterzeichnet. Im EU-Kontext wird auf die unter Frage 27 beantwortete Forderung zum Lacey Act Bezug genommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ferner seit Jahren fast der einzige EU-Mitgliedstaat, der neue Listungen für gefährdete Arten in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) fordert und beantragt (Hailistungen, Geckos etc.) und damit den Artenschutz international voranbringt . Die Europäische Kommission hat angekündigt, einen Aktionsplan gegen den illegalen Wildtierhandel zu erarbeiten; an den Beratungen wird sich die Bundesregierung aktiv beteiligen. Im nationalen Bereich wird auf die in der Antwort zu Frage 26 dargestellte Initiative zum Internethandel Bezug genommen. Die Bundesregierung verbessert den Vollzug durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den auf Bundes- und Landesebene zuständigen Stellen sowie durch die Entwicklung von Leitfäden. Die Bundesregierung prüft weitere Maßnahmen. In diese Prüfung werden die Ergebnisse des unter Frage 1 genannten Forschungsvorhabens einfließen. 30. Wie viele Tierbörsen finden nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern statt? Wie viele davon haben ein überregionales bzw. internationales Einzugsgebiet? Die Genehmigung und Überwachung von Tierbörsen obliegt den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Zahl der Tierbörsen in den einzelnen Ländern und ihr jeweiliges Einzugsgebiet. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6029 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Inwiefern sind überregionale Tierbörsen mit vornehmlich gewerblichem Charakter mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz vereinbar, wonach auf Börsen „Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden“? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus – insbesondere vor dem Hintergrund, dass gewerbsmäßige Händler für ein besonders breites Artenspektrum sowie einen hohen Anteil Wildfänge auf Börsen verantwortlich sind? Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV Tierschutzgesetz) sieht in Ziffer 12.2.1.4 unbeschadet des zitierten Satzes vor: „Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b“. Somit können auch gewerbsmäßige Anbieter an Tierbörsen teilnehmen. Sie bedürfen jedoch , dies stellt die vorgenannte Vorschrift ausdrücklich klar, in jedem Fall der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (der vorgenannte § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes a. F. entspricht dem § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung). Das Anbieten von aus der Natur entnommenen Tieren ist durch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeschränkt , die auch im Rahmen von Tierbörsen einzuhalten sind. 32. Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass sich gewerbliche Händler , die von Börse zu Börse tingeln, den behördlichen Auflagen und Kontrollen entziehen können, denen der Zoofachhandel unterliegt? Welche Konsequenzen zieht sie daraus? Bei der Veranstaltung von Tierbörsen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist der Veranstalter einer Tierbörse gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, sich für die Durchführung der Tierbörse eine Erlaubnis der zuständigen Vollzugsbehörde erteilen zu lassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Der Konkretisierung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dienen die AVV Tierschutzgesetz und die vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten. Der Vollzug dieser Vorschriften erfolgt durch die zuständigen Behörden der Länder. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes unterliegen sowohl Personen , die Tierbörsen veranstalten als auch Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln, der Aufsicht der Vollzugsbehörden. Den Vollzugsbehörden stehen mit dem Tierschutzgesetz die nötigen rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung , um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben bei der Durchführung von Tierbörsen durchzusetzen. Insbesondere können die Vollzugsbehörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Sofern ein gewerbsmäßiger Anbieter nicht über die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes vorgeschriebene Genehmigung verfügt, soll ihm die zuständige Behörde gemäß § 11 Absatz 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass sich gewerbliche Anbieter im Rahmen von Tierbörsen systematisch den behördlichen Kontrollen und Anordnungen entziehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6029 33. Ist noch in dieser Legislaturperiode eine rechtsverbindliche Verordnung geplant , um Tier- und Artenschutzprobleme auf Tierbörsen einzudämmen? 34. Wie ist der derzeitige Stand zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Regelung, wonach „gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere untersagt werden“ sollen? Die Fragen 33 und 34 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat im Rahmen der letzten umfassenden Änderung des Tierschutzgesetzes bereits die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Tierbörsen verschärft. So muss seit dem 1. August 2014 der Tierbörsenverantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde seine Sachkunde nachweisen , um die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes vorgeschriebene Erlaubnis für die Durchführung der Tierbörse zu erhalten. Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam, inwieweit diese Regelung bereits zu einer Verbesserung des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierbörsen beiträgt. Über weitere Maßnahmen wird im Laufe des Forschungsvorhabens „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ zu entscheiden sein. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden auch die Bedingungen auf Tierbörsen in Augenschein genommen, insbesondere wie die allgemeinen Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (siehe Antwort zu der Frage 4) in Verbindung mit den Empfehlungen für die Haltung von Tieren auf Tierbörsen (BMEL-Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten ) in der Praxis umgesetzt werden. Zudem wird die Bedeutung von Tierbörsen für Tierschutzprobleme bei der Haltung von und dem Handel mit exotischen Tieren und Wildtieren beleuchtet werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . 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