Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 21. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6035 18. Wahlperiode 22.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5947 – Strafanzeige wegen unerlaubtem Umgang mit Kernbrennstoffen im Forschungszentrum Jülich V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der ehemaligen Kernforschungsanlage Jülich lagern 152 Castorbehälter mit hochradioaktiven Kugel-Brennelementen aus dem Betrieb des Reaktors der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) zur kommerziellen Stromerzeugung. Die atomrechtliche Genehmigung für die Lagerung ist am 1. Juli 2013 ausgelaufen . Die zuständige Atomaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte daher mit zwei befristeten Duldungsverfügungen reagiert, bis sie schließlich am 2. Juli 2014 die Räumung anordnete und vom Betreiber ein Konzept für die Räumung bzw. den weiteren Umgang mit den hochradioaktiven Abfällen verlangte. Bis heute ist nicht klar, was mit den radioaktiven Abfällen geschehen soll. In einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Aachen ist der Verdacht formuliert worden, dass seit der Räumungsanordnung durch das Land NRW vom 2. Juli 2014 ein vom Betreiber – dem staatlichen Forschungszentrum Jülich (FZJ) – schuldhaft herbeigeführter ungenehmigter Zustand bei der Lagerung von Kernbrennstoffen eingetreten ist (siehe www.umweltfairaendern.de/2015/ 06/atommuell-in-juelich-ehemaliger-mitarbeiter-erstattet-anzeige-unerlaubterumgang -mit-kernbrennstoffen). Anhand zahlreicher Beispiele begründet der Anzeigende die Rechtsauffassung, dass der Betreiber über einen längeren Zeitraum durch schuldhaftes Verhalten diesen ungenehmigten Zustand herbeigeführt hat. Laut Mitteilungen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde – dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) – werden im immer noch laufenden Genehmigungsverfahren weitere Gutachten und Berichte zu offenen Sicherheitsfragen, insbesondere zum bislang nicht erfolgten Nachweis einer ausreichenden Auslegung gegen Erdbebenfolgen, erwartet (siehe www.bfs.de/DE/themen/ne/ zwischenlager/dezentral/genehmigung/kkj.html). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6035 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit Ablauf der zweiten Duldung und der Anordnung zur Räumung des Castorlagers in Jülich durch die Atomaufsicht in NRW ein nichtgenehmigter, also nicht mehr gesetzeskonformer Zustand für den Umgang mit Kernbrennstoffen eingetreten ist? Wenn nein, wie genau ist dann der rechtliche Zustand der in Jülich gelagerten hochradioaktiven Kugel-Brennelemente einzuordnen? Die Atomaufsicht hat am 2. Juli 2014 gemäß § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) angeordnet, dass die Kernbrennstoffe unverzüglich aus dem AVR-Behälterlager zu entfernen sind. Darüber hinaus regelt diese Anordnung weiterhin die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe am Standort Jülich bis zu deren Abtransport. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gestellte Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FZJ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 3. Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür verantwortlich , dass die vom BfS erteilte befristete atomrechtliche Genehmigung im Juli 2013 auslief, ohne dass der Betreiber für die beantragte weitere atomrechtliche Genehmigung die erforderlichen Antragsunterlagen rechtzeitig erbracht hat? Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hat das Forschungszentrum Jülich (FZJ) fristgerecht zur Erfüllung der Nebenbestimmung der Aufbewahrungsgenehmigung aus dem Jahr 1993 mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Zwischenlagerung der AVR-Brennelemente solange fortzuführen, bis sie an ein Bundesendlager oder ein anderes Zwischenlager abgegeben werden können. Das FZJ hat zeitgleich beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung beantragt. Damit verbunden ist unter anderem die Forderung nachzuweisen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge getroffen ist. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortschreibung des kerntechnischen Regelwerks war die sicherheitstechnische Nachweisführung insbesondere in Fragen der Behälterhandhabung und der Seismik am Standort mit einem hohen Zeitaufwand im Genehmigungsverfahren verbunden. 4. Sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Kenntnisse Anhaltspunkte dafür , dass der Betreiber FZJ die Anforderungen an eine atomrechtliche Verlängerungsgenehmigung beim BfS in sachlicher und zeitlicher Sicht falsch eingeschätzt hat? Wenn ja, welche Anhaltspunkte sind dies? Wenn nein, warum nicht? Das BfS ist nach § 6 AtG Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen. Im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren wird unter anderem geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 AtG vorliegen. Eine Bewertung der inhaltlichen und zeitlichen Vorstellungen des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. 5. Welche Nachweise hat das BfS vom Betreiber FZJ jeweils wann (genaues Datum) verlangt, die bis heute nicht erbracht worden sind (bitte detailliert auflisten, welche Gutachten im Einzelnen mit welchen Aufgabenstellungen zu erbringen wären)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6035 Entscheidend ist der noch ausstehende Nachweis der Sicherheit gegenüber möglichen Einwirkungen durch das am Standort zu unterstellende Bemessungserdbeben . 6. Bis wann sollen nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung die noch jeweils ausstehenden Nachweise erbracht werden? Wenn kein Datum bekannt ist, warum nicht? 7. Bis wann sollen nach Erkenntnissen der Bundesregierung abschließend prüfbare Unterlagen beim BfS vorliegen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Eine nachvollziehbare Ableitung der zu unterstellenden seismischen Einwirkungen auf den Boden am Standort des Lagergebäudes (Bemessungserdbeben) ist vom Antragsteller für November 2015 angekündigt worden. Die weiteren Schritte sind maßgeblich von dem Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlage abhängig. Sofern aus der Prüfung der vorliegenden Unterlagen ein Überarbeitungsbedarf resultiert, muss der Antragsteller entsprechend revidierte Unterlagen erarbeiten lassen und einreichen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333