Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6147 18. Wahlperiode 25.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Franziska Brantner, Özcan Mutlu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5974 – Bildungs- und Teilhabepaket – Tatsächlich anfallende Kosten des Schulbedarfs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Ermittlung der Hartz IVRegelsätze im Februar 2010 verpflichtete den Gesetzgeber vor allem für Kinder eine Neuregelung zu schaffen, die dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht wird. In der Folge führte die Schwarz-Gelbe Koalition unter Beteiligung der SPD im Bundesrat das Bildungs- und Teilhabepaket im Rahmen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 2011 ein. Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten sollen hiernach Leistungen beziehen können, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und den Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich gewährleisten. Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket umfassen neben der Kostenerstattung für Schulausflüge oder für Lernförderung auch die Auszahlung eines Pauschalbetrages zur Deckung des persönlichen Schulbedarfes. Der vom Gesetzgeber festgelegte Schulbedarf beträgt 100 Euro jährlich, gesplittet in zwei Zahlungen von 70 Euro zum Schuljahresbeginn und 30 Euro zum Schulhalbjahr . Vielfach wird das Bildungs- und Teilhabepaket wegen des erheblichen bürokratischen Aufwands kritisiert. Es wird kritisiert, dass nur ein kleiner Teil der Menschen erreicht wird, der einen Anspruch auf Leistungen hätte und dass der Umfang der Leistungen nicht ausreichend ist. Nun liegen erstmals repräsentativ ermittelte Daten zu den tatsächlich anfallenden Schulbedarfen in einem Bundesland vor. Laut der Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Diakonie in Niedersachsen und der Evangelisch -Lutherischen Landeskirche Hannovers ( www.diakonie-in-niedersachsen. de/pages/presse/pressemeldungen/index.html) übersteigen in Niedersachsen die tatsächlichen Kosten des Schulbedarfes die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes erstatteten Schulbedarfe bei weitem. Über alle Schulformen und Jahrgänge liegt der notwendige Betrag deutlich über 200 Euro. Es gibt demnach keinen Jahrgang, in dem die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6147 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ausreichend sind. Besonders groß ist die Unterdeckung bei der Einschulung und beim Schulwechsel in die Klasse 5 mit Kosten von rund 350 Euro. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die in der Kleinen Anfrage und in der darin zitierten Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffenen Annahmen zur Ermittlung der Schulbedarfe und ihrer Kosten nimmt die Bundesregierung zum Anlass, auf einige grundlegende Aspekte der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach dem weitgehend gleichlautenden § 34 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der systematisch damit zusammenhängenden Bemessung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche hinzuweisen. Als Teil der Bildungs- und Teilhabeleistungen, die dem Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit von hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen dienen, wird seit dem Jahr 2011 ein Gesamtbetrag von 100 Euro für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erbracht (§ 28 Absatz 3 SGB II beziehungsweise § 34 Absatz 3 SGB XII). Dieser Betrag wird jährlich in zwei Teilleistungen jeweils zum 1. August in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30 Euro anerkannt (nach § 34 Absatz 3 SGB XII jeweils zum Beginn des Schuljahres und des zweiten Schulhalbjahres). Der Betrag von 100 Euro gilt unverändert bereits nach der Rechtslage von vor 2010. Er wurde bis dahin als „zusätzliche Leistung für die Schule“ gewährt. Diese Ausgestaltung ist verfassungskonform. Nach dem sogenannten „Regelsatzurteil “ des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 sichert das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG auch diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Zum existenziellen Bedarf von schulpflichtigen Kindern gehören insbesondere auch notwendige Aufwendungen zur Erfüllung ihrer schulischen Pflichten (BVerfGE 125, 175, 246). Dementsprechend muss der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Bedarfsdeckung innerhalb des SGB II und des SGB XII gewährleisten, um im Rahmen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch das erforderliche Mindestmaß an Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Dies bedeutet auch, dass der Bundesgesetzgeber in diesem Zusammenhang erst dann auf die grundsätzlich für Bildung und damit auch für Schulen verfassungsrechtlich zuständigen Länder verweisen und von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen könnte, wenn diese durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden (BVerfGE 125, 175, 248 f.). Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass der zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist (BVerfGE 125, 175, 249). Es ist damit seine eigene Aufgabe, den Rechtsanspruch auf Leistung zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs zu regeln – transparent, empirisch belegt und einem zeit- und realitätsgerechten Abbild entsprechend. Demgemäß ist der Schulbedarf nach der Rechtsänderung durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nicht mehr „zusätzlich“, sondern rechtlich als unmittelbar existenzsichernd ausgestaltet. Soweit sie unmittelbar zuzuordnen sind, bleiben Verbrauchsausgaben bei der Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter als nicht regelbedarfsrelevant unberücksichtigt. Deshalb konnte die Position „Sonstige Verbrauchsgüter Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6147 (Schreibwaren, Zeichenmaterial u. Ä.)“ in Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unberücksichtigt bleiben. Die von der Diakonie Niedersachsen und der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover veröffentlichte Studie verkennt das Zusammenwirken der besonderen Leistung für Schulbedarf und der Regelbedarfe. Sie kommt deshalb zu einem deutlich höheren Schulbedarf. Sie lässt außer Acht, dass die in der Studie offenbar kumulierten Einzelbedarfe für die Schule im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende an unterschiedlichen Stellen erfasst werden: Der persönliche Schulbedarf wird zu einem großen Teil bereits bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt und unterliegt damit auch der jährlichen Fortschreibung. Die entsprechenden Ausgaben dafür werden in unterschiedlichen regelsatzrelevanten Positionen der EVS 2008 erfasst (z. B. bei den Bedarfen für Bildung, Kultur, Bekleidung ). Die Zahlung von 100 Euro stellt damit bereits eine ergänzende Regelung zur Systematik der Regelbedarfsermittlung dar. Diese Systematik ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) als verfassungskonform bestätigt worden. Die Bundesregierung wird bei der anstehenden Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 auch Veränderungen von Werten, die für das Schulbedarfspaket relevant sind, prüfen und beachten. Eine Veränderung der grundsätzlichen Regelungssystematik und Ausweitung der Regelung im § 28 Absatz 3 SGB II beziehungsweise § 34 Absatz 3 SGB XII ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit aber nicht erforderlich. Die Bundesregierung prüft im Rahmen des von ihr durchgeführten Forschungsvorhabens zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe mögliche weitere Verwaltungsvereinfachungen . 1. Wie, wann und auf welcher empirischen Grundlage wurde die Höhe der Schulbedarfe nach dem Bildungs- und Teilhabepaket berechnet? 2. Was sind die einzelnen Posten der Schulbedarfskosten, die bei der Ermittlung zugrunde gelegt werden? Wie hoch fallen die gesetzlich festgelegten Schulbedarfskosten für die einzelnen Posten jeweils aus? 3. Welche Schulbedarfe sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch die Leistung für die Schulbedarfe im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes abgedeckt werden? 4. Wann wurde die Höhe der Schulbedarfskosten das letzte Mal angepasst, und auf welcher Grundlage? Und warum ist sie seitdem nicht mehr angepasst worden? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Werden Drucker- und Kopierkosten, Internetkosten sowie Kosten für die Anschaffung eines Computers für die Erledigung der Schularbeiten in der Ermittlung des Schulbedarfes einbezogen? Wenn nein, warum nicht? Eine derartige Ermittlung nach Einzelkosten erfolgt nicht. Stattdessen werden bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben die auf Computer, Software, Downloads und Internetgebühren entfallenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben berücksichtigt. Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6147 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind bei der Bemessung der Schulbedarfe nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach Ansicht der Bundesregierung zu berücksichtigen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass, wie die Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD zeigt, die tatsächlichen Kosten des Schulbedarfs in Niedersachsen in jedem Schuljahr mit rund 200 Euro bis 400 Euro oberhalb der im Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen 100 Euro pro Schuljahr liegen? 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Studie, dass die tatsächlichen Schulbedarfe bei der Einschulung und beim Schulwechsel besonders hoch sind und die Leistungsansprüche um mehr als 200 Prozent übersteigen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche sozialen Folgen erwachsen aus Sicht der Bundesregierung aus dieser Unterdeckung der tatsächlichen Kosten für die Leistungsbeziehenden nach dem SGB II, dem Wohngeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz? 10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den sozialen Folgen für die Leistungsbeziehenden nach dem SGB II, dem Wohngeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz aufgrund der in der Studie beschriebenen Unterdeckung? 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD gezeigten sehr großen Unterschieden der tatsächlich anfallenden Kosten für den Schulbedarf in den verschiedenen Schuljahren bezüglich der Gefahr individueller Bedarfsunterdeckungen? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Eine Unterdeckung besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht; es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der in der Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD empfohlenen und auch bei der Befragung von Leistungsberechtigten für den im Juli 2015 erschienenen Zweiten Zwischenbericht „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ angeregten frühzeitigeren Erstattung der Schulbedarfe, um zu verhindern , dass die Leistungsberechtigten in Vorleistung gehen müssen oder nicht von Sonderangeboten profitieren können, die von Geschäften in der Regel vor den Sommerferien angeboten werden? Die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe liegt in kommunaler Verantwortung und unterfällt der Aufsicht der Länder. Gesetzliche Änderungen in diesem Bereich erforderten zudem eine Zustimmung der Länder im Bundesrat. Die Bundesregierung befindet sich im Rahmen des Steuerungskreises zum Forschungsvorhaben zur Evaluation der Leistungen zu Bildung und Teilhabe im Austausch mit den Ländern und wird alle von den Ländern vorgebrachten Vorschläge konstruktiv prüfen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6147 13. Sind der Bundesregierung vergleichbare Erhebungen zu anderen Bundesländern bekannt? Der Bundesregierung sind keine mit der Studie aus Niedersachsen vergleichbaren Erhebungen zu anderen Bundesländern bekannt. 14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem im Zweiten Zwischenbericht „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leitungen für Bildung und Teilhabe“ auf Seite 38 beschriebenen Sachverhalt, dass über die Klassenkasse oftmals Aktivitäten wie Ausflüge finanziert werden, die, weil sie über die Klassenkasse finanziert werden, von den Leistungsberechtigten nicht separat beantragt werden können und damit nicht erstattet werden? 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem im Zweiten Zwischenbericht „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leitungen für Bildung und Teilhabe“ auf Seite 37 beschriebenen Sachverhalt, nach dem nur 51 Prozent der Leistungsberechtigten bis unter 18 Jahren eine Erstattung der Schulbedarfe erhalten? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird das Endergebnis des benannten Forschungsvorhabens intensiv prüfen und sorgfältig auswerten. Auf Basis eines Zwischenberichts sind gegenwärtig keine gesetzlichen Änderungen geplant. Der Zwischenbericht dient vielmehr der Ermöglichung des fundierten Austausches insbesondere mit den Ländern, die als Aufsichtsbehörden für die Umsetzung dieser kommunalen Leistung zuständig sind. 16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die tatsächlichen Kosten für Schulbedarfe bundesweit zu ermitteln? 17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Finanzierung der tatsächlichen Kosten für Schulbedarfe sicherzustellen? 18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Eltern bei den Kosten für die schulische Grundausstattung bei der Einschulung eines Kindes zu entlasten? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Welche Schlussfolgerung und konkreten Handlungsschritte zieht die Bundesregierung aus der Befragung von Leistungsberechtigten für den Zweiten Zwischenbericht „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leitungen für Bildung und Teilhabe“ auf Seite 38, nach der ein Großteil der Leistungsberechtigten, mit der Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Schulmaterialien nicht decken kann? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 15 verwiesen. 20. Plant die Bundesregierung, die Schulbedarfe von Kindern statt über die Auszahlung eines Pauschalbetrags im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets durch die direkte Bereitstellung von Materialien sicherzustellen? Was würde das nach Einschätzung der Bundesregierung a) für die derzeit Berechtigten, b) für alle Schülerinnen und Schüler kosten? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6147 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Übergang zu Sachleistungen in diesem Bereich ist nicht geplant. Eine direkte Bereitstellung von Materialien wäre insbesondere im Hinblick auf den vermutlich erheblichen Verwaltungsmehraufwand zu prüfen. Wie hoch die Mehrkosten einer direkten Bereitstellung von Materialien konkret ausfallen würden, kann jedoch nicht beziffert werden, da die direkte Bereitstellung von Materialien – unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen – von Träger zu Träger ggf. unterschiedlich umgesetzt würde. Diese Frage berührt zudem nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung im Grundgesetz die Zuständigkeit der Länder und kann vom Bund daher nicht beantwortet werden. 21. Welche konkreten Reformschritte plant die Bundesregierung anlässlich der im nächsten Jahr anstehenden Anpassung der Regelsätze, um bei Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zukünftig die tatsächlichen Bedarfe zu ermitteln und eine bedarfsgerechte Ausgestaltung sicherzustellen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Verwaltungsaufwand und den Aufwand für den Teil der Leistungsberechtigten zu reduzieren , bei dem die Kostenerstattung erst bei gesonderter Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Schulbedarf erfolgt? Die Bundesregierung plant hierzu keine Maßnahmen. Die unterschiedliche Handhabung ergibt sich aus den Zuständigkeiten. In den Fällen des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) sind Bildungs- und Teilhabeleistungen von der vorherigen Feststellung der Kinderzuschlags- oder Wohngeldberechtigung durch eine andere Behörde (Familienkasse bzw. Wohngeldstelle) abhängig, so dass eine gesonderte Beantragung der Leistungen für den Schulbedarf erforderlich ist. Dagegen kann der Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf nach dem SGB II oder SGB XII zusammen mit dem Anspruch auf andere Grundsicherungsleistungen (z. B. zur Deckung des Regelbedarfs) bei dem gleichen Grundsicherungsträger geltend gemacht werden. 23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Inanspruchnahmequote von an sich Leistungsberechtigten von Leistungen für den Schulbedarf zu erhöhen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 15 verwiesen. 24. Plant die Bundesregierung eine vollständige oder teilweise Eingliederung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in den Regelsatz oder eine vollständige oder teilweise Sicherstellung dieser Bedarfe über eine Förderung der Schulen, Vereine und anderen Einrichtungen? Wenn nein, warum jeweils nicht? Die erforderlichen Entscheidungen über die Höhe der für Kinder und Jugendliche geltenden Regelbedarfsstufen und damit korrespondierend über die Ausgestaltung von ergänzenden Bedarfen für Bildung und Teilhabe sind im Rahmen der anstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS 2013 zu treffen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6147 25. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Chancengleichheit und Bildungsteilhabe von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwächeren Haushalten zu erhöhen? Für die Verbesserung der Zugänge zur und der Teilhabe an Bildung für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwächeren Haushalten sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich die Länder zuständig. Der Bund kann hier nur mittelbar über die Verbesserung der Einkommenssituation in den Haushalten oder über modellhafte Bundesprogramme Einfluss nehmen. Neben den Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche in hilfebedürftigen Haushalten setzt die Bundesregierung alles daran, die Arbeitslosigkeit insbesondere in Haushalten mit Kindern zu verringern. Beispielsweise sollen mit dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ primär auch Menschen erreicht werden, die mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft leben. Durch ergänzende Leistungen, wie dem Kinderzuschlag im unteren Einkommenssegment , soll die finanzielle Lage von Familien gezielt verbessert und durch den gesetzlichen Mindestlohn eine eigenständige Existenzsicherung – jenseits des Bezugs von Transferleistungen – ermöglicht werden. Seit Januar 2015 setzen zudem rund 180 Modellkommunen in 15 Bundesländern das Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ um, für das das Bundesministerium für Familie , Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit von 2015 bis 2018 rund 115 Mio. Euro ESF-Mittel und 5 Mio. Euro Bundesmittel zur Verfügung stellen. Die Kommunen schaffen sozialpädagogische Beratungs- und Begleitangebote für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf am Übergang von Schule zu Beruf, die von anderen Angeboten (insbesondere über die Schule oder über SGB II/SGB III) nicht (mehr) erreicht werden. Da das Programm in den Fördergebieten „Soziale Stadt“ und anderen sozial benachteiligten Regionen umgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass überwiegend junge Menschen aus einkommensschwächeren Haushalten von dem Vorhaben profitieren. Genauere Erkenntnisse hierzu liegen noch nicht vor. Mit dem seit 2011 laufenden Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Lesestart – Drei Meilensteine für das Lesen“ werden insbesondere bildungsferne Eltern und deren Kinder angesprochen, um die Lese- und Sprachfähigkeit der Kinder so früh wie möglich zu fördern. Dies schafft wichtige Grundlagen für den späteren Bildungserfolg. Seit 2013 fördert das BMBF über das Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Ziel des Programms ist die Verwirklichung von mehr Bildungsgerechtigkeit. Der Bund übernimmt deshalb – unter strikter Beachtung der föderalen Ordnung – mehr Verantwortung für die außerschulische Bildung von Kindern, deren Bildungserfolg gefährdet ist. Das Programm läuft bis Ende 2017, das BMBF stellt dafür bis zu 230 Mio. Euro zur Verfügung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333