Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6166 18. Wahlperiode 28.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5847 – Verfassungsschutzbericht 2014 V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den einleitenden Ausführungen des Verfassungsschutzberichtes 2014 lobt das Bundesamt für Verfassungsschutz sein Berichtswerk, das gegenüber dem Vorgängerbericht eine „Minimierung des Umfangs“ bei gleichzeitiger „Maximierung wertiger Informationen“ mit sich brächte. Analyseschwerpunkt sei dieses Jahr der „gewaltorientierte Bereich“; auf die „deskriptive Darstellung“ sei, wo möglich, verzichtet worden. Tatsächlich ist der Verfassungsschutzbericht 2014 118 Seiten kürzer als der letztjährige Bericht. Das macht ihn allerdings nicht besser, sondern bringt mehr als je zuvor die analytischen Defizite des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zum Vorschein. So führt man erneut den schon in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik bekannt gewordenen Anstieg rechtsextremer Gewalt auf, ohne eine durch eigenes Behördenwissen fundierte, strategische Analyse dieses Anstieges zu präsentieren. Es werden nicht einmal die auf Seite 20 des Verfassungsschutzberichtes 2014 eingeführten vier Kategorisierungen zur Erfassung von „Gewaltorientierung“ („gewalttätig“, „gewaltbereit “, „gewaltunterstützend“, „gewaltbefürwortend“) in der Auswertung umgesetzt . Es werden vereinzelt Zahlen präsentiert, z. B. zu Demonstrationen und Musikveranstaltungen, ohne einen analytischen Gesamtüberblick oder wenigstens sinnvoll geordnetes und verlässliches Zahlenmaterial zu bieten. Es wird auf die Bedeutung der Internetmobilisierung hingewiesen, ohne diese statistisch aufzuarbeiten. Es wird fast völlig darauf verzichtet, mögliche Vernetzungen von Szenen, wie zum Beispiel die von Rechtsextremen und Hooligans, eingehender zu untersuchen. Es bedarf jedoch dringend einer vertieften Analyse des gewaltbereiten Extremismus und seiner Voraussetzungen, damit Politik und Zivilgesellschaft die richtigen Konsequenzen für ihre Arbeit daraus ziehen können. Die Wichtigkeit einer solchen Analyse wird auch angesichts der sich aktuell massiv häufenden menschenfeindlichen und rassistischen Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte noch einmal nachdrücklich unterstrichen. Auch schweigt der Verfassungsschutzbericht 2014 über die neue Welle von Homo- und Transphobie in Deutschland, die sich u. a. in Gestalt der auch von rechtsextremen Gruppierungen unterstützten Bewegungen wie den „Besorgten Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eltern“ und der „Demo für alle“ manifestiert, die in mehreren deutschen Städten gegen Lesben und Schwule sowie Transsexuelle gehetzt haben. 1. Legen die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Erfassung der Gewaltorientierung von Rechtsextremismus, Linksextremismus und Islamismus die gleichen Definitionen zugrunde und wenn nein, wie geht das BfV bei Abfassung des Berichts mit dieser Schwierigkeit um? Die Erfassung des gewaltorientierten Personenpotenzials mit seinen besonderen Ausprägungen und Abstufungen erfolgt auf der Grundlage entsprechender Absprachen im Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern. Dabei trifft der Verfassungsschutzverbund phänomenbereichsspezifische Absprachen, um den jeweiligen Besonderheiten angemessen Rechnung tragen zu können. 2. Auf welcher Grundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im Verfassungsschutzbericht 2014 die Schätzung der „Gewaltorientierung“ in den Phänomenbereichen „Rechtsextremismus“ und „Linksextremismus“? Die Abstimmung zum Umfang des links- und des rechtsextremistischen Personenpotenzials und seiner Gewaltorientierung erfolgt im Rahmen von jährlich stattfindenden gemeinsamen Tagungen aller Verfassungsschutzbehörden. 3. Wie schätzt das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewaltorientierung in den Phänomenbereichen „Islamismus“ und „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ vor dem Hintergrund ein, dass hier der Anteil der Gewaltorientierten im Bericht nicht näher beziffert wird? Die Bestrebungen im Phänomenbereich „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ konzentrieren sich in Deutschland auf Unterstützungshandlungen für die in den jeweiligen Heimatländern auch mit Gewalt operierenden Mutter-/Hauptorganisationen. Die Anhänger der Gruppierungen bemühen sich in Deutschland um ein friedliches Erscheinungsbild . Daher nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz in diesem Phänmenbereich , anders als beim deutschen Extremismus, keine Ausdifferenzierung nach Gewaltorientierung vor. Dies schließt nicht aus, dass es auch in Deutschland in dem angesprochenen Phnomenbereich zu Gewalttätigkeiten kommen kann. Im Bereich Islamismus erfolgt die Einordnung der Gewaltorientierung als Priorisierungsmerkmal bezogen auf die jeweilige Person. Dabei erfolgt jedoch eine personenscharfe Einordnung nur im Einzelfall und nicht für alle im Phänomenbreich erfassten Personen. Eine zahlenmäßige Angabe ist daher nicht möglich. 4. Wie viele der im Phänomenbereich Rechtsextremismus genannten „gewaltorientierten Rechtsextremisten“ sind gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014 (S. 20) vorgestellten vier Kategorien nach Kenntnis – ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit “, „gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“? Die Bewertung der Gewaltorientierung der rechtsextremistischen Szene basiert auf einer Schätzung von Personenpotenzialen, die auf der Analyse des Gewaltpotenzials der einzelnen Spektren (z. B. subkulturell geprägte gewaltbereite Rechts- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6166 extremisten, Neonazis, rechtsextremistische Parteien, sonstige Rechtsextremisten ) beruht. Die Zahl der als gewaltorientiert ausgewiesenen Rechtsextremisten beruht insofern nicht auf einer Kategorisierung von Einzelpersonen. Eine Unterteilung des gewaltorientierten Personenpotenzials auf die vier im Verfassungsschutzbericht 2014 genannten Kategorien, deren Erläuterung lediglich der Veranschaulichung des Begriffes „gewaltorientiert“ dienen sollen, ist daher nicht möglich. 5. Wie viele der im Phänomenbereich Linksextremismus genannten „gewaltorientierten Linksextremisten“ sind gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014 vorgestellten vier Kategorien nach Kenntnis – ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“? Die Bewertung der Gewaltorientierung der linksextremistischen Szene basiert auf einer Schätzung des insgesamt „gewaltorientierten“ Personenpotenzials ohne weitere Ausdifferenzierung. Für das Jahr 2014 wurden 7 600 Personen dem gewaltorientierten linksextremistischen Spektrum zugerechnet. Vergleichszahlen für Vorjahre liegen nicht vor. 6. Wie viele der im Phänomenbereich Islamismus erfassten Personen sind gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014 vorgestellten vier Kategorien der Gewaltorientierung nach Kenntnis – ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Wie viele der im Phänomenbereich „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ erfassten Personen sind gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014 vorgestellten vier Kategorien der Gewaltorientierung nach Kenntnis – ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend “ oder „gewaltbefürwortend“? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Finden die fünf Gefährderkategorisierungen der „AG Islamistisch-terroristisches Personenpotenzial“ beim Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), nämlich „Mudschaheddin“, „Werber“, „Unterstützer“, „Kontaktperson “, „Propagandist“ nach Kenntnis der Bundesregierung sinngemäß auch Anwendung in anderen Phänomenbereichen mit Blick auf die terroristische Gefahr, die von diesen ausgeht? Wenn nein, warum nicht, bzw. ist eine solche Betrachtung zukünftig geplant ? Das Personenpotential im Bereich „Rechtsextremismus“ wird in verschiedenen Kategorien (1 bis 3) erfasst, deren Grundlage ein Indikatorenkatalog ist. Bei Personen der Kategorie 1 sind Ansätze für rechtsterroristische Aktivitäten aktuell gegeben. Bei Personen der Kategorie 2 liegt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vor, aus dem sich zukünftig Ansätze für rechtsterroristische Aktivitäten entwickeln können, und bei Personen der Kategorie 3 liegen Anhaltspunkte für Entstehungsmöglichkeiten eines erhöhten Gefahrenpotenzials in Bezug auf rechtsterroristische Aktivitäten vor. Für die Bereiche „Linksextremismus“ und „Ausländerext- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode remismus“ wird mit ähnlichen Indikatorenkatalogen wie beim Rechtsextremismus gearbeitet. Diese haben sich bewährt, so dass derzeit kein Änderungsbedarf besteht. Überdies sind die Gefährder-Kategorisierungen der „AG Islamistischterroristisches Personenpotenzial“ auf dieses spezifische Personenpotenzial zugeschnitten , so dass eine Übertragung auf andere Phänomenbereiche nicht möglich ist. 9. Wie viele Gefährder im Bereich islamistisch-terroristisches Personenpotenzial lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der fünf Kategorien (gemäß Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene tabellarische Darstellung)? Mit Stand Juli 2015 ergibt sich ein islamistisch-terroristisches Personenpotenzial von ca. 1 000 Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. Wie viele Gefährder im Bereich rechtsextremistisch-terroristisches Personenpotential lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene tabellarische Darstellung)? 11. Wie viele Gefährder im Bereich linksextremistisch-terroristisches Personenpotenzial lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene tabellarische Darstellung)? 12. Wie viele Gefährder im Bereich „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus“, terroristisches Personenpotenzial ) lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene tabellarische Darstellung)? Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach nachrichtendienstlicher Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden sind mit Stand Juli 2015 486 Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum, 211 Personen aus dem linksextremistischen Spektrum sowie 400 Personen aus dem Spektrum „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)" in den unter der Antwort zu Frage 8 genannten Kategorien erfasst. Die Personenpotenziale befinden sich jeweils auf dem Vorjahresniveau . Eine Aufgliederung der jeweiligen Personenpotenziale nach deren Zugehörigkeit zu den Kategorien, die in der Antwort zu Frage 8 genannt sind, kann nicht veröffentlicht werden, da dies für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Dies gilt insbesondere für die Zahl an Personen, bei denen Ansätze für terroristische Aktivitäten aktuell gegeben sind (Kategorie 1). Im Falle Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6166 einer Veröffentlichung, etwa als Bundestagsdrucksache, könnte die extremistische Szene Schlüsse auf den Erkenntnisstand und die nachrichtendienstliche Zugangslage der Sicherheitsbehörden ziehen und ihr weiteres Vorgehen danach ausrichten . Folglich muss auch eine detaillierte Auflistung zu den übrigen Kategorien unterbleiben, um entsprechende Möglichkeiten zu Schlussfolgerungen zu verhindern. In einigen Fällen beruht die Einstufung einer Person nach den Kategorien, die in der Antwort zu Frage 8 genannt sind, auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, die durch den Einsatz von V-Personen gewonnen wurden. Bei einer Offenlegung konkreter Zahlen, insbesondere zur Kategorie 1, bestünde die Gefahr, dass in der Szene ggf. eingesetzte V-Personen identifiziert würden. Dabei ist zu berücksichtigen , dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität kann dazu führen, dass ihr Grundrecht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit gefährdet wird. Mit Blick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter, die mögliche Irreversibilität und die erhöhte Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede auch nur geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens von Informationen zum Einsatz von V-Personen und von einschlägigen operativen Belangen insgesamt ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber den nachteiligen Folgen für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus folgenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefahr für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden sowie ggf. hinweisgebender V-Personen folgt, dass eine Beantwortung der Fragen insofern auch in eingestufter Form ausscheidet. Mit Rücksicht auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen sind die angefragten Informationen so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens eine Gefährdung des Staatswohls nach sich zöge und daher nicht hingenommen werden kann. 13. Wie hoch beziffert das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung für den Verfassungsschutzbericht 2014 schätzungsweise jeweils den Anteil von Erkenntnissen aus „allgemein zugänglichen Quellen“ und Erkenntnissen durch „nachrichtendienstliche Mittel“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, S. 16), und wie haben sich die Anteile in den letzten fünf Berichtsjahren verschoben ? Die Angaben im Verfassungsschutzbericht beruhen überwiegend auf offen zugänglichen Erkenntnissen zu Ereignissen und Entwicklungen. Sie wurden im Einzelfall aus nachrichtendienstlichen Quellen verifiziert. Die Ausweisung eines prozentualen Anteils ist nicht möglich. 14. Wie viele V-Personen des BfV werden nach Kenntnis der Bundesregierung je in den Bereichen Rechtsextremismus, Linksextremismus, Islamismus, „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ eingesetzt? Hierzu können keine Angaben erfolgen. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann. Die Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die erforderlichen Informationen und werten diese aus. Die Führung von Quellen gehört Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zu den wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln, die den Nachrichtendiensten bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden Einzelheiten hierzu – zum Beispiel die Namen einzelner Quellen oder die quellenführende Stelle, aber auch die Anzahl der in einem Phänomenbereich eingesetzten Quellen – bekannt, könnten Schlüsse auf den Umfang des Einsatzes von Quellen, den Umfang des Zugangs zu den einzelnen Phänomenbereichen und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten , Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Daher stehen zwingende Gründe des Nachrichtenzugangs einer Antwort entgegen. Aus der Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine als Verschlusssache eingestufte Antwort ausscheidet. Eine Antwort würde Individualrechte der V-Leute tangieren, insbesondere das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit . Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen sind die erfragten Informationen so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 15. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „rechtsextremistischen Kundgebungen“ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 schätzungsweise insgesamt, und wie haben sich die Teilnehmerzahlen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch Jahr für Jahr darstellen)? Die Bundesregierung beantwortet zur Anzahl rechtsextremistischer Kundgebungen und der jeweiligen, z. T. geschätzten Teilnehmerzahlen quartalsweise entsprechende Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. Die Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörden über rechtsextremistische Kundgebungen, für die keine Meldepflicht der für das Versammlungsrecht jeweils zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden der Länder besteht, beruht auf eigenen Erkenntnissen zu überregional bedeutsamen Versammlungslagen sowie Meldungen von Landesbehörden, die aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch treffen diese z. T. zeitlich verspätet und damit phasenverschoben für die Beantwortung der o. g. Kleinen Anfragen ein. Auf dieser Grundlage werden in der nachfolgenden Tabelle die aufaddierten Quartalszahlen für die Jahre 2005 bis 2012 wiedergegeben. Die tatsächlichen Teilnehmerzahlen könnten aufgrund der geschilderten Umstände um maximal 10 Prozent höher angefallen sein. Jahr Teilnehmer 2012 19.045 2011 23.298 2010 26.198 2009 34.752 2008 17.165 2007 22.118 2006 27.498 2005 29.423 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6166 Seit 2013 erfolgen zu rechtsextremistischen Kundgebungen jeweils im Folgejahr konsolidierte Abstimmungen im Verfassungsschutzverbund. Demnach nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 etwa 25 500 und im Jahr 2014 etwa 20 600 Teilnehmer an rechtsextremistischen Kundgebungen teil. 16. Werden die HoGeSa-Veranstaltungen (HoGeSa – Hooligans gegen Salafisten ) nach Kenntnis der Bundesregierung als „rechtsextremistische Kundgebung “ erfasst, und wenn nein, warum nicht? HoGeSa-Veranstaltungen werden nicht pauschal als rechtsextremistische Kundgebungen erfasst. Zwar lassen sich bei HoGeSa sowohl personell als auch ideologisch Hinweise auf eine rechtsextremistische Gesinnung feststellen, jedoch bilden die dem Netzwerk nahestehenden Gruppen und Einzelpersonen keine homogene Struktur. Deshalb wäre eine Bewertung dieser Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit als rechtsextremistisch zurzeit nicht zutreffend. Vielmehr wird eine Einzelfallbewertung vorgenommen. 17. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 an wie vielen HoGeSa-Kundgebungen (bitte Kundgebungen berücksichtigen , die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung zuzurechnen sind) teilgenommen (bitte mit Ort und jeweiliger Teilnehmerzahl auflisten )? Der Bundesregierung sind im Jahr 2014 folgende Veranstaltungen bekannt geworden , die mutmaßlich von Personen aus dem HoGeSae-Spektrum initiiert worden sind: • 21. September in Essen/NRW mit etwa 90 Teilnehmern • 27. September in Mannheim/BW mit etwa 120 Teilnehmern • 28. September in Dortmund/NRW mit etwa 300 bis 400 Teilnehmern • 11. Oktober in Frankfurt am Main/HE mit etwa 40 bis 50 Teilnehmern • 26. Oktober in Köln/NRW mit etwa 4 800 Teilnehmern • 15. November in Hannover/NI mit etwa 3 200 Teilnehmern. 18. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die personelle Schnittmenge von Rockerszene und Hooligans mit der rechtsextremen Szene, und mit welchen Gruppierungen innerhalb dieser Szenen gibt es besonders große Schnittmengen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Verbindungen von Rocker-Szene und Hooligans mit der rechtsextremen Szene bestehen. Eine Quantifizierung der Schnittmenge zwischen diesen Gruppierungen ist jedoch nicht möglich. Insbesondere sind bei der statistischen Erfassung von Taten, die der politisch motivierten Kriminalität zuzurechnen sind, in der Regel keine Informationen über Organisations - und Gruppenzugehörigkeiten enthalten. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Werden die PEGIDA-Kundgebungen (PEGIDA – Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes; bitte Kundgebungen berücksichtigen , die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung zuzurechnen sind) nach Kenntnis der Bundesregierung als (mindestens teilweise) „rechtsextremistische Kundgebungen“ erfasst, und wenn nein, warum nicht? Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder registrieren seit Herbst 2014 verschiedene Kundgebungen u. a. gegen eine vermeintliche Islamisierung Deutschlands (im Folgenden als „PEGIDA“ bezeichnet). Diese gehen von der Ursprungsbewegung in Dresden aus; später zeigten sich diverse offizielle und inoffizielle Ableger im gesamten Bundesgebiet. Bei einer Reihe von Kundgebungen war eine rechtsextremistische Einflussnahme oder Steuerung in unterschiedlicher Ausprägung erkennbar. Im Zeitverlauf ergaben sich bei einzelnen PEGIDA-Veranstaltungen sowie deren Verantwortlichen häufige Veränderungen (etwa in Bezug auf die Teilnahme von Rechtsextremisten an Veranstaltungen, deren Beteiligung an den Organisationsteams und deren Auftritte als Redner). Daher muss jede einzelne Veranstaltung in einer Einzelfallprüfung auf ihren möglichen rechtsextremistischen Gehalt hin bewertet werden. Eine Reihe von PEGIDA-Veranstaltungen ist als „rechtsextremistisch gesteuert“ oder „rechtsextremistisch beeinflusst“ zu beurteilen. 20. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 an wie vielen PEGIDA-Kundgebungen (bitte Kundgebungen berücksichtigen , die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung zuzurechnen sind) teilgenommen (bitte mit Ort und jeweiliger Teilnehmerzahl auflisten )? Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat lediglich diejenigen PEGIDA-Veranstaltungen im Jahr 2014 erfasst, die als „rechtsextremistisch gesteuert“ oder „rechtsextremistisch beeinflusst“ bewertet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Veranstaltungen: 08.12.2014 PEGIDA NRW Düsseldorf 500 Teilnehmer 15.12.2014 „Bonner gegen die Islamisierung des Abendlandes“ Bonn 130 Teilnehmer 22.12.2014 „Bonner gegen die Islamisierung des Abendlandes“ Bonn 300 Teilnehmer 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche rechtsextremen Gruppierungen (wie z. B. „German Defence League“ bzw. „Identitäre Bewegung“) in welchem Umfang an Demonstrationen von PEGIDA und HoGeSa (bitte Kundgebungen berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung zuzurechnen sind) teilgenommen haben, und wie schätzt die Bundesregierung die Einflussnahme an Rechtsextremen an der Planung, Mobilisierung, Gestaltung und Durchführung solcher Demonstrationen ein ? Mitglieder verschiedener rechtsextremistischer Gruppierungen nahmen in unterschiedlicher Anzahl an PEGIDA-Veranstaltungen teil und riefen auch im Vorfeld Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6166 in den bekannten öffentlichen Online-Präsenzen zur Teilnahme an diesen auf. Zudem wurden im Nachgang der Demonstrationen regelmäßig Berichte veröffentlicht . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Zur „German Defence League“ und zur „Identitären Bewegung“ liegen der Bundesregierung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor. 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die folgenden Bewegungen , und werden deren Aktionen angesichts ihrer gruppenbezogenen menschenfeindlichen Zielrichtung und der Unterstützung durch Rechtsextreme als (mindestens teilweise) „rechtsextremistische Kundgebungen“ erfasst, und wenn nein, warum nicht? a) „Besorgte Eltern“, b) „Demo für Alle“, c) „Initiative Familienschutz“, d) „International Parental Alliance (IPA)“? Zu den genannten Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über rechtsextremistische Bestrebungen vor. 23. Welche Verbindungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Frage 22 genannten Initiativen und Bewegungen zu Rechtsextremen und insbesondere zu a) der NPD, b) der Partei Die Rechte, c) der Bürgerinitiative Ausländerstopp und d) der Anti-Zensur-Koalition? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „rechtsextremistischen Musikveranstaltungen “ gab es im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise insgesamt, und wie haben sich die Teilnehmerzahlen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch Jahr für Jahr darstellen)? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Gesamtteilnehmerzahlen für rechtsextremistische Musikveranstaltungen vor, da nicht zu allen Veranstaltungen entsprechende Erkenntnisse existieren. Lediglich für das Segment der rechtsextremistischen Konzerte bestehen auf Basis einer relativ gesicherten Erkenntnislage Schätzungen, die sich aus der durchschnittlichen Teilnehmerzahl pro Konzert und der Anzahl der Konzerte ergeben. Im Einzelnen: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Durchschnittliche Besucherzahl pro Konzert (Näherungswert) Anzahl der Konzerte Gesamtteilnehmerzahl (Schätzung) 2005 160 193 Ca. 31.000 2006 130 163 Ca. 21.000 2007 150 138 Ca. 21.000 2008 150 127 Ca. 19.000 2009 120 125 Ca. 15.000 2010 130 122 Ca. 16.000 2011 150 131 Ca. 20.000 2012 170 82 Ca. 14.000 2013 180 78 Ca. 14.000 2014 160 55 Ca. 9.000 25. Welche Fakten bringen das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Annahme, dass die Rechtsextremen ihre Anhänger nicht mehr wie früher für Musikveranstaltungen und Demonstrationen mobilisieren können, und wo liegen die Ursachen für diesen Befund? Die gesunkene Mobilisierungsfähigkeit ergibt sich bereits aus den quantitativen Dimensionen des rechtsextremistischen Demonstrationsgeschehens. Sowohl die Anzahl der Demonstrationen insgesamt als auch die durchschnittliche Teilnehmerzahl an den einzelnen Demonstrationen sind in den letzten Jahren zurückgegangen . Gleiches gilt für rechtsextremistische Musikveranstaltungen. Die Ursache für diese Entwicklung dürften – wie auch im Verfassungsschutzbericht 2014 erläutert – u. a. in der Resignation vieler Rechtsextremisten angesichts von Blockaden durch Gegendemonstranten sowie Versammlungsverboten liegen. 26. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der Anstieg rechtsextremer Gewalttaten zu erklären, vor dem Hintergrund, dass im Verfassungsschutzbericht 2014 ein Rückgang der Mobilisierung der Rechtsextremen bei den aufgeführten Parametern Musikveranstaltungen, Kundgebungen, Parteimitgliedschaften konstatiert wird? Der starke Anstieg rechtsextremistischer Gewalttaten ist im Wesentlichen mit der von der Polizei vorgenommenen Bewertung von Straf- und Gewalttaten bei der HoGeSa-Demonstration am 26. Oktober 2014 in Köln zu erklären. Die im Rahmen der Veranstaltung begangenen Delikte wurden als rechtsextremistisch eingestuft (vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 28). Ohne dieses Ereignis hätten sich die Fallzahlen etwa auf dem Niveau des Vorjahres mit einem wesentlich geringeren Anstieg bewegt. 27. Wie hat sich im Phänomenbereich Rechtsextremismus nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren die Mobilisierungskraft über das Internet entwickelt, und welche Daten liegen der Bundesregierung dazu vor (z. B. Analyse der Mobilisierung via Facebook und Twitter oder anderer Forenbeiträge )? Die Mobilisierung zu Veranstaltungen und Aktionen der rechtsextremistischen Szene über das Internet ist in den vergangenen fünf Jahren deutlich in den Vordergrund getreten. Die klassische Werbung für rechtsextremistische Aktivitäten über Flugblätter und Publikationen ist demgegenüber in den Hintergrund gerückt. Zum Teil werden auch größere Demonstrationen mittlerweile ausschließlich über Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6166 virtuelle Kanäle organisiert und beworben (über eigene Homepages, Veranstaltungsseiten bei Sozialen Netzwerken o. ä.) sowie (z. B. über Kurznachrichtendienste ) live kommentiert. Insofern spielen die Möglichkeiten des Internet für die Mobilisierung von Rechtsextremisten seit Jahren zunehmend eine herausragende Rolle. Empirische Daten liegen jedoch hierzu nicht vor. 28. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung u. a. die im Mai 2015 enttarnte „Old School Society“ (im Folgenden OSS) gemeint, wenn im Verfassungsschutzbericht 2014 (S. 44) von einer möglichen „Vorstufe zu rechtsterroristischen Aktivitäten“ geschrieben wird? 29. Wird das unter anderem bei „SPIEGEL ONLINE“ (6. Mai 2015) erwähnte Gründungstreffen der OSS im November 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung als mögliche „Vorstufe zu rechtsterroristischen Aktivitäten“ (vgl. Frage 28) gewertet, und wenn nein, wie wird das Gründungstreffen dann eingeordnet ? Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Aus der Bearbeitung des Komplexes „Oldschool Society“ (OSS) ergaben sich Anhaltspunkte für ein erhöhtes Gefährdungsmoment. Die Aktivitäten der OSS wurden daher ab Ende Dezember 2014 als Gefährdungssachverhalt weiter beobachtet . Dieser Vorgang ist in der Tat ein Beispiel für die auf Seite 44 f. des Verfassungsschutzberichts 2014 beschriebenen Sachverhaltsaufklärungen. Die Bewertung der Aktivitäten der OSS als möglicherweise rechtsterroristisch basiert nicht auf einem einzelnen Ereignis, sondern auf einer Gesamtschau der angefallenen Erkenntnisse im Rahmen einer laufenden Entwicklung. 30. Welche wesentlichen Grundsätze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Gründungstreffen der OSS behandelt, und liegen der Bundesregierung eine Satzung bzw. Statuten oder ähnliche Dokumente vor? Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Gründungstreffen der OSS sind Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA). Weitergehende Angaben zu Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens können nicht gemacht werden, weil hierdurch Ermittlungsmaßnahmen erschwert oder gar vereitelt werden können. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurück. 31. Wenn der Bundesregierung eine Satzung bzw. Statuten oder ähnliche Dokumente vorliegen, ist die Bundesregierung bereit, den Wortlaut im Zuge der Antwort auf diese Kleine Anfrage zu übermitteln? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Verfahren im Zusammenhang mit der OSS, und gegen wie viele OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten wird bzw. wurde ermittelt? Der GBA ermittelt im Zusammenhang mit der OSS zurzeit gegen zehn Beschuldigte , von denen sich vier in Untersuchungshaft befinden (siehe auch Pressemeldung des GBA vom 6. Mai 2015, 15/2015). Die umfangreichen Ermittlungen dauern an. 33. Wie viele Menschen konstituierten nach Kenntnis der Bundesregierung die OSS, und von wie vielen weiteren Unterstützerinnen und Unterstützern muss ausgegangen werden? 34. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Spätsommer /Herbst 2014, als die OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten im Internet vom Verfassungsschutz beobachtet wurden, mit diesen über Social-MediaDienste kommuniziert? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 35. Wie viele „Gefällt mir“-Angaben und Abonnements waren nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Facebookseite der OSS (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 6. Mai 2015) verzeichnet? Die öffentliche „Facebook“-Präsenz der OSS erhielt über 3 000 „Gefällt mir“- Angaben. 36. Hatten die bzw. einzelne OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte zum weiteren Umfeld des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), zum Beispiel zu Personen, die auf der so genannten 129er-Liste des Bundeskriminalamts (BKA) aufgeführt sind, und wenn ja, zu wie vielen Personen? 37. Wie viele OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung an HoGeSa- oder PEGIDA-Veranstaltungen beteiligt (bitte Kundgebungen berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber den gleichen Bewegungen zuzurechnen sind)? 38. Wie viele OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten waren nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt an der Bildung von Netzwerken im Zusammenhang mit PEGIDA- oder HoGeSa-Veranstaltungen (bitte Kundgebungen berücksichtigen , die einen anderen Namen haben, aber den gleichen Bewegungen zuzurechnen sind)? 39. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass sich die OSS in ihrer Selbstbeschreibung auf die „Outlaw Motorcycle Gangs“ (und ähnlichen Gruppierungen) beruft, und wenn ja, a) wie stuft die Bundesregierung das rechtsextremistische und -terroristische Gefahrenpotenzial ein, das von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (und ähnlichen Gruppierungen) ausgeht und b) an welcher Stelle finden diese Bestrebungen Eingang in die Verfassungsberichtserstellung ? Die Fragen 36 bis 39 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6166 40. Wie viele weitere Personen und/oder Gruppen, deren Handeln im Verfassungsschutzbericht 2014 als mögliche „Vorstufe zu rechtsterroristischen Aktivitäten “ interpretiert wird, sind der Bundesregierung bekannt? Bei der Beobachtung rechtsextremistischer Strukturen und Einzelpersonen fallen insbesondere im Bereich des gewaltorientierten Rechtsextremismus regelmäßig Hinweise auf erhöhte Gefährdungsmomente an, welche eine mögliche „Vorstufe zu rechtsterroristischen Aktivitäten“ darstellen können. Die Anzahl dieser Verdachtsmomente ist schwankend, wenn sich durch die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden eine neue Bewertung ergibt oder Gefahrenmomente durch Exekutivmaßnahmen ausgeräumt werden können. Die Nennung einer konkreten Anzahl von Personen bzw. Gruppierungen ist daher nicht möglich. Zumeist erhärten sich die genannten Verdachtsmomente nicht. Einige Hinweise bedürfen jedoch einer weiteren Abklärung in Zusammenarbeit mit der Polizei und führen zuweilen, wie beispielsweise im Fall der OSS, zu intensiven Ermittlungen und Exekutivmaßnahmen. 41. Warum wird die so genannte Reichsbürgerbewegung (im Folgenden in Anführungszeichen ) nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gemäß § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom BfV beobachtet, wo doch das Bestreiten der Rechtsgültigkeit des Grundgesetzes verbindendes Element der Bewegung ist? Eine Reihe von unterschiedlichsten Personen und Gruppierungen leugnet mit im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und beruft sich auf das Deutsche Reich. Das Ziel dieser Gruppierungen besteht in der Verwirrung staatlicher Stellen, um diese im Einzelfall von rechtlich gebotenem Handeln abzulenken, und in der Delegitimierung des Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen. Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ existiert nach Einschätzung der Bundesregierung nicht. Bei Aktivitäten dieses Personenkreises ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten den Voraussetzungen von §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) entspricht. Dies gilt umso mehr, als die Schuldfähigkeit einzelner Personen aus diesem Kreis in psychiatrischen Gutachten angezweifelt wird. Allerdings zeigt ein Teil der Reichsbürgerszene manifest rechtsextremistische Argumentationsmuster. Thesen der „Reichsbürger“ werden auch im neonazistischen Spektrum und in der revisionistischen Szene der Holocaustleugner begrüßt, häufig gepaart mit antisemitischen Inhalten. In diesen Fällen greift der Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes. 42. Welche Landesämter für Verfassungsschutz beobachten nach Kenntnis der Bundesregierung die „Reichsbürger-Bewegung“ und wäre die Beobachtung im Sinne der Kerninhalte der „Reichsbürger-Bewegung“ nicht geradezu in erster Linie Aufgabe des BfV, und wenn nein, warum nicht? Zur Tätigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 43. Wie viele Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren bei Durchsuchungen von Gruppierungen gefunden, die sich der „Reichsbürger-Bewegung“ zuordnen lassen (bitte tabellarisch Jahr für Jahr, bei Betrachtung jeder einzelnen Durchsuchung aufführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor, da hier Exekutivmaßnahmen der jeweils zuständigen Landesbehörden angesprochen sind. 44. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Amadeu-Antonio-Stiftung (Broschüre „Wir sind wieder da“, S. 6, 2014), dass die Ideologie der „Reichsbürger -Bewegung“ in ihrem Kern rechtsextrem ist, und wenn nein, warum nicht? Nach Einschätzung der Bundesregierung besteht keine einheitliche Ideologie der „Reichsbürger“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. 45. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Amadeu-Antonio-Stiftung (Broschüre „Wir sind wieder da“, S. 24, 2014), dass die besondere Gefahr der „Reichsbürger-Bewegung“ darin liegt, dass sie mit ihren radikalen Thesen weit in die Gesellschaft hineinwirken kann? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. 46. Welche Gruppierungen oder Einzelpersonen der „Reichsbürger-Bewegung“ sind der Bundesregierung bekannt, und wie viele Mitglieder bzw. Aktive tragen diese Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung? Hinreichend verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen nur über einzelne Gruppierungen der „Reichsbürger“ vor. Diese sind insbesondere  die im Jahr 2004 gegründete „Exilregierung Deutsches Reich“, welche eine Reorganisation des „Deutschen Reiches“ in den Grenzen von 1937 anstrebt. Die Bundesrepublik Deutschland wird in diesem Zusammenhang als „Besatzungskonstrukt “ bezeichnet, zu dessen Überwindung aufgerufen wird.  die im Jahr 2005 gegründete „Regierung Deutsches Reich“, welche konkret die „Abwicklung“ der Bundesrepublik Deutschland fordert. Sie bestreitet das Existenzrecht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer historischen Entstehung. Die Gruppierung sieht sich der Fortführung und Aufrechterhaltung der Strukturen des „Deutschen Reiches“ verpflichtet.  die im Jahr 1995 gegründete Gruppierung „Freistaat Preußen“ mit Sitz in Verden/Aller (Niedersachsen). Diese gibt die antisemitische Zeitschrift „Stimme des Reiches“ heraus. Diese Gruppierungen werden in der Regel von wenigen Dutzend Aktivisten getragen . In einigen Fällen verbergen sich hinter ihnen lediglich Einzelpersonen. 47. Wie viele offen rechtsextreme Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der „Reichsbürger-Bewegung“ zuzurechnen? Aufgrund der Zersplitterung und Heterogenität der „Reichsbürgerbewegung“ sind belastbare Zahlenangaben zum Personenpotenzial nicht möglich. Hinsichtlich des extremistischen Personenanteils geht die Bundesregierung von einer Zahl im niedrigen dreistelligen Bereich aus. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6166 48. Wie definiert das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung „salafistische Bestrebungen“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 92), und welche Institutionen und Personen sind von dieser Kategorisierung erfasst? 49. Wird der Begriff „salafistische Strukturen“ (Verfassungsschutzbericht 2014, S. 109) nach Kenntnis der Bundesregierung synonym zum vorher verwandten Begriff „salafistische Bestrebungen“ (Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 92) verwandt, und wenn nein, wodurch sind diese „Strukturen“ im Vergleich zu den „Bestrebungen“ gekennzeichnet? Die Fragen 48 und 49 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Salafistische Bestrebungen sind extremistische Bestrebungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 BVerfSchG. Voraussetzung für die Beobachtung ist, dass die dort genannten Kriterien erfüllt sind. Dies wurde für die dem Salafismus zu-grunde liegende Ideologie geprüft und bejaht. Seit dem Jahr 2011 sind „Salafistische Bestrebungen“ im Verfassungsschutzbericht als bundesweites Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden ausgewiesen. Der Begriff „Salafistische Bestrebungen“ bezeichnet das Beobachtungsobjekt als solches. Bei „salafistischen Strukturen“ handelt es sich um die konkreten Ausprägungsformen des Beobachtungsobjektes, in denen sich dessen Personenpotenzial organisiert. Dabei kann es sich beispielsweise um Netzwerke, lose Personenzusammenschlüsse oder Vereine handeln. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „salafistische Strukturen“, auf die Frage 49 Bezug nimmt (Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 109), gilt Folgendes: Der überwiegende Teil der Personen mit Deutschlandbezug, die sich dem Jihad angeschlossen haben (sich also aus jihadistischer Motivation heraus in einem Jihad-Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben), war zuvor in Strukturen des Beobachtungsobjektes „Salafistische Bestrebungen “ eingebunden und damit Teil des Beobachtungsobjektes. 50. Umfassen die Kategorien „salafistischen Strukturen“ oder „salafistischen Bestrebungen“, so wie im Verfassungsschutzbericht 2014 verwendet, die gesamte theologische Strömung des Islams, und wenn nein, welche Strukturen werden erfasst und wie viele Menschen lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung dem Salafismus ohne Berücksichtigung des „jihadistischen“ bzw. des „politischen Salafismus“ zurechnen? Die Religion Islam und seine unterschiedlichen Ausprägungen sind keine Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbehörden. Es werden vielmehr extremistische Bestrebungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 BVerfSchG beobachtet . Das Beobachtungsobjekt „Salafistische Bestrebungen“ wird unterteilt in politischen und jihadistischen Salafismus. Eventuelle andere Gruppierungen, die sich mit dem Begriff „Salafi“ verbinden, sind nicht Gegenstand der Beobachtung . Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 48 und 49 verwiesen. 51. Auf Grundlage welcher Zahlen bzw. Erhebungen beruht nach Kenntnis der Bundesregierung die Schätzung, dass sich das Personenpotenzial der „Salafistischen Bestrebungen“ von 5 500 (im Jahr 2013) auf 7 000 (im Jahr 2014) vergrößert hat? Im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion erhebt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) regelmäßig das von den Landesbehörden für Verfassungsschutz geschätzte extremistische Personenpotenzial. Wie auch im Verfassungsschutzbericht 2014 erläutert, sind die erhobenen Zahlen geschätzt und gerundet. Dabei ist Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6166 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode festzustellen, dass der Salafismus die am stärksten wachsende extremistische Strömung im Bereich des Islamismus ist. Dies erklärt den überdurchschnittlich hohen Anstieg des Personenpotenzials. 52. Wie viele der geschätzten 7 000 Salafististinnen und Salafisten lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in etwa je dem „jihadistischen“ bzw. dem „politischen Salafismus“ (Verfassungsschutzbericht 2014, S. 107) zurechnen ? Der Großteil der in Deutschland aktiven Salafisten sind Anhänger des politischen Salafismus. Nur ein geringer Teil der Salafisten werden derzeit dem gewaltbereiten , also jihadistischen Spektrum zugeordnet. Eine genauere, zahlenmäßige Unterteilung ist nicht möglich, da die Übergänge zwischen politischem und jihadistischem Salafismus fließend und daher nicht genau abgrenzbar sind. 53. Wie viele Radikalisierungsverläufe im Bereich Salafismus wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Basis ausgewertet, und welche wesentlichen Aussagen ergeben sich aus dieser Auswertung, z. B. hinsichtlich Alter, Geschlecht, familiärem und sozialem Hintergrund, Bildungsstand ? Im Jahr 2014 wurde im Auftrag der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eine Studie zur „Analyse der den deutschen Sicherheitsbehörden vorliegenden Informationen über die Radikalisierungshintergründe und -verläufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus Deutschland in Richtung Syrien ausgereist sind“ erstellt. Diese Analyse beruht auf den Erkenntnissen und Informationen, die den Verfassungsschutz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder zum Stichtag 30. Juni 2014 zu insgesamt 378 Personen vorlagen. Deren ganz überwiegende Mehrheit ist dem salafistischen Spektrum zuzurechnen. Die Analyse wird derzeit neu aufgelegt, so dass die Zahlen nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Ergebnisse der aktuellen Erhebung liegen noch nicht vor. Die Analyse aus dem Jahr 2014 hat folgende Befunde im Hinblick auf Frage 53 ergeben:  89 Prozent der ausgereisten Personen sind Männer, 11 Prozent Frauen.  Die Ausgereisten sind zwischen 15 und 63 Jahre alt. Die zahlenmäßig größte Altersgruppe stellen die 15- bis 30-Jährigen dar (125 Personen sind 21 bis 25 Jahre alt; 64 Personen sind 26 bis 30 Jahre alt; 56 Personen sind zwischen 15 und 20 Jahre alt).  229 der ausgereisten Personen wurden in Deutschland geboren.  Über 60 Prozent der Ausgereisten besitzen entweder ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft (37 Prozent) oder zusätzlich zur deutschen noch mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit (24 Prozent).  Etwa jeder dritte Ausgereiste hat einen Schulabschluss (116 – darunter z. B. 41 Abschluss Gymnasium, 31 Abschluss Realschule). Bei 73 Personen ist bekannt, dass sie bis unmittelbar vor ihrer Ausreise eine Schule besuchten (davon 21 ein Gymnasium). 23 der Ausgereisten haben eine Ausbildung und acht ein Studium abgeschlossen. Insgesamt haben 46 Ausgereiste eine Ausbildung und 43 ein Studium begonnen.  Von 46 Personen ist bekannt, dass sie vor/bis zu ihrer Ausreise berufstätig waren. Die bekannten beruflichen Tätigkeiten sind ganz überwiegend dem Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6166 gering qualifizierten Sektor und damit dem Niedriglohnbereich zuzuordnen. 21 Prozent waren bei ihrer Ausreise arbeitslos.  Vor Beginn ihrer Radikalisierung waren 117 Ausgereiste als Tatverdächtige polizeibekannt, vor allem wegen Gewalt-, Eigentums- und Drogendelikten.  Bei 54 Personen ist bekannt, dass sie Konvertiten sind (42 Männer und 12 Frauen). 240 Ausgereiste wuchsen in Familien mit mindestens einem muslimischen Elternteil auf.  Für den Beginn und den Verlauf von Radikalisierung waren die wichtigsten Radikalisierungsfaktoren (salafistische) Freunde (bei 30 Prozent der Ausgereisten , im Verlauf der Radikalisierung steigend) sowie Kontakte zu (extremistisch ) salafistischen Moscheen oder Gebetsräumen (bei 23 Prozent der Ausgereisten). Das Internet wird bei 18 Prozent der Ausgereisten in Zusammenhang mit dem Beginn der Radikalisierung gebracht. Koran-Verteilaktionen („Lies!“) spielten bei 17 Prozent am Beginn bzw. in einem frühen Stadium der Radikalisierung eine Rolle, so genannte „Islam-Seminare“ oder ähnliches bei 15 Prozent der Ausgereisten. Die Analyse ist auf der Homepage der IMK (www.innenministerkonferenz.de) abrufbar. 54. Wie viele der 31 000 Mitglieder der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs“ (IGMG) stuft die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass das BfV zu der Einschätzung gelangt, „nicht alle Mitglieder der IGMG [vertreten ] eine extremistische Einstellung“ (Verfassungsschutzbericht 2014, S. 112), als gewaltorientiert (möglichst in den Kategorien des Verfassungsschutzberichtes 2014 (S. 20) „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend “ oder „gewaltbefürwortend“ darstellen) ein? Die „islamische Gemeinschaft Milli Görüs" (IGMG) wird als legalistische Organisation eingestuft, d. h. sie verfolgt ihre Ideologie ausschließlich mit legalen Mitteln . Die IGMG-Ideologie enthält keine gewaltbezogenen Elemente. Aus diesem Grund sowie mit Rücksicht auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 entfällt eine Einordnung der IGMG oder ihrer Mitglieder und Anhänger in die Kategorien der Gewaltorientierung. 55. Wie hoch beziffert nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für Verfassungsschutz schätzungsweise den Anteil der Konflikte unter Islamisten , Kurden und Jesiden am Anstieg der PMK-Zahlen zur „politisch motivierten Ausländerkriminalität“ im Vergleich zum Jahr 2013 (+ 1470 Straftaten , vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, S. 26)? Eine Schätzung des Anteils der Konflikte unter Islamisten, Kurden und Jesiden am Anstieg der PMK-Zahlen zur „politisch motivierten Ausländerkriminalität“ im Vergleich zu 2013 ist nicht möglich. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333