Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6173 18. Wahlperiode 29.09.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5973 – Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen und Unterlagen von V-Leuten beim Bundesamt für Verfassungsschutz V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zusammenhang mit dem Tod des im Schutzprogramm des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) verstorbenen neonazistischen V-Manns Thomas R. alias „Corelli“ wurde bekannt, dass das BfV auch persönliche Gegenstände von V-Leuten in besonderen Situationen an sich nimmt und dort zeitweilig einlagert. Es liegt nahe, dass dies nicht nur im Rahmen der Aufnahme von V-Leuten in Schutzprogrammen erfolgt, sondern auch bei Umzügen der V-Leute, während einer Untersuchungs- oder Strafhaft, bei Auslandsaufenthalten oder anlässlich eines Todesfalles. 1. In wie vielen Fällen hat das BfV im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 2014 Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten an sich genommen und diese verwahrt (bitte nach Jahreszahl und Nennung des Phänomenbereichs auflisten , in dem die V-Person eingesetzt war, und Begründung, warum persönliche Gegenstände durch das BfV in Verwahrung genommen wurden)? Der in der Frage benannte Sachverhalt wird nicht in einer zentralen Datei oder Ablage, sondern allenfalls in den jeweiligen Akten des Beschaffungsbereichs beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nachgehalten. Im Rahmen des für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums konnte gemäß der Aktenlage des BfV lediglich ein Fall aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus im Sinne der Fragestellung festgestellt werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6173 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie werden die persönlichen Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten, die das BfV an sich nimmt und verwahrt, registriert, aufbewahrt und unter welchen Umständen an wen herausgegeben? Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, sind derartige Verwahrungen die Ausnahme ; Arbeitsroutinen gibt es hierfür nicht. Rückgaben erfolgen an die Berechtigte oder den Berechtigten auf Verlangen oder wenn die initiative Rückgabe von Gegenständen durch das BfV an diese rechtlich und sachlich geboten sowie zulässig ist. 3. In wie vielen Fällen wurden Gegenstände, Unterlagen, Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefone von V-Leuten des BfV durch das BfV an Strafverfolgungsbehörden übermittelt bzw. Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken übergeben (bitte unter Angabe der Jahreszahlen und der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In einem Fall übergab das BfV an das Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2014 eine Reihe von Gegenständen. 4. Existieren im BfV Fristen, Bestimmungen, Vorschriften, Anordnungen oder Anweisungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Ton- und Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten , die vom BfV verwahrt werden? Die Zusammenarbeit des BfV mit V-Leuten richtet sich in allen Aspekten nach den geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen. Besondere Vorschriften nur zum Umgang mit den erfragten speziellen Gegenständen bestehen nicht. 5. Für den Fall, dass Frage 4 bejaht wird, seit wann existieren im BfV Fristen, Bestimmungen, Vorschriften, Anordnungen oder Anweisungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Tonund Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten, die vom BfV verwahrt werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Auswertung von persönlichen Gegenständen, Unterlagen, Computern, Bild-, Ton- und Datenträgern und Mobiltelefonen von V-Leuten in Verwahrung des BfV durch das BfV erfolgte bzw. erfolgt? Die Auswertung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und danach, ob die genannten Materialien unter dem Gesichtspunkt verfassungsschutzrelevanter Bestrebungen Bedeutung haben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6173 7. In welchen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle kam es aus welchen Gründen bzw. Anlässen und durch wessen Anweisung zu einer tatsächlichen Auswertung der vom BfV verwahrten persönlichen Gegenstände, Unterlagen , Computer, Bild-, Ton- und Datenträger und Mobiltelefonen (bitte nach Jahreszahl und Phänomenbereich auflisten)? Es kam in einem Fall aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zu einer solchen Auswertung, die im Jahr 2014/2015 im Zusammenhang einer Unterrichtung parlamentarischer Gremien stattfand. 8. In welchen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle wurden vom BfV Waffen oder waffenähnliche Gegenstände von V-Leuten in Gewahrsam genommen (bitte nach Jahreszahl und Phänomenbereich auflisten)? In keinem Fall. 9. Welche Abteilung ist im BfV zuständig für die Entgegennahme und Verwahrung von persönlichen Gegenständen von V-Leuten? Sollte im Einzelfall ein entsprechender Bedarf bestehen, ist in erster Linie die Organisationseinheit zuständig, die auch sonst für die Führung von Verbindungspersonen zuständig ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333