Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. September 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6249 18. Wahlperiode 05.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5830 – Illegaler Holzhandel und Kontrolle in Deutschland V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für den Natur- und Artenschutz sind Tropenwälder von entscheidender Bedeutung , denn hier sind bis zu 75 Prozent der Pflanzen- und Tierarten unserer Erde beheimatet (www.ufz.de/index.php?de=20960). Abholzung für den Holzhandel , Umwandlung in Ackerflächen und die Degradation dezimieren die weltweite Waldfläche. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) beziffert den jährlichen Verlust an Regenwald auf weltweit bis zu 13 Millionen Hektar (www.fao.org/forestry/30515/en/). Verschiedene Verordnungen der Europäischen Union (EU) und Gesetze sollen die wertvollen Wälder schützen und den Handel mit illegal geschlagenem Holz eindämmen. In Deutschland findet die EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR – European Timber Regulation) im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) ihre Umsetzung. Doch EUTR und HolzSiG weisen enorme Schwächen auf: Nichtanwendung auf alle Produktgruppen, geringe Strafvorschriften und wenige oder nicht zielgerichtete Kontrollen. Die Kontrolle des HolzSiG übernimmt in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie kontrolliert in Unternehmen, ob diese ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, also Mechanismen eingeführt haben, die verhindern, dass illegales Holz auf den EU-Markt kommt. Es ist unklar, in welcher Form die BLE diese Kontrollen durchführt und wie sie auf Hinweise von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) reagiert. Nichtregierungsorganisationen sind sich grundsätzlich einig, dass es illegale Produkte und Verstöße im Handel gibt. Dementsprechend überrascht es, dass die BLE seit Inkrafttreten des HolzSiG im März 2013 in Deutschland noch keinen Verstoß identifizierte, der zu einer Strafanzeige führte. Dies überrascht umso mehr, als dass NGOs wiederholt aufgrund eigener Analysen Hinweise auf Verstöße wie zum Beispiel Falschdeklarationen bei der BLE angezeigt haben. Die BLE und die NGOs nutzen für ihre Analyse die gleichen Labore. Das HolzSiG und die EUTR bedürfen Reformen. Im Dezember 2015 wird die Europäische Kommission einen Bericht zur Umsetzung der EUTR vorlegen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die EU-Holzhandelsverordnung (EU-Timber-Regulation, EUTR) weist mit der in ihr verankerten Sorgfaltspflichtregelung einen innovativen Ansatz auf. Anstelle starrer Vorgaben für jedwedes Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten enthält sie Pflichten für die Marktteilnehmer, die sich am konkreten Risiko orientieren. Denn in Abhängigkeit von Herkunftsland, Holzart und Komplexität der Lieferkette variiert das Risiko, dass Holz oder Holzprodukte aus illegalem Einschlag stammen könnten, sehr stark. Es wäre folglich nicht zielführend, für alle Fälle die gleichen Maßnahmen detailliert vorzuschreiben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als Schwäche der EUTR zu bezeichnen, dass sie bislang nicht auf alle Holzprodukte angewandt wird. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass durch die EUTR eine hohe Abdeckung der Importe von Holzprodukten in die Europäische Union (EU) und nach Deutschland gewährleistet ist. Eine aktuelle Studie des Thünen-Instituts1 beziffert diese Marktabdeckung bei den Einfuhren in die EU auf etwa 90 Prozent des gesamten Volumens an eingeführten Holzprodukten. Im Rahmen der laufenden Evaluierung der EUTR wird die Europäische Kommission bis Dezember 2015 Vorschläge zur Weiterentwicklung der EUTR vorlegen. Die Bundesregierung wird sich dabei unter anderem dafür einsetzen, dass die Liste der der EUTR unterliegenden Produkte erweitert wird (siehe Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu Frage 10). Es wird allgemein anerkannt, dass Deutschland zusammen mit einigen wenigen anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der EUTR führend ist. Der Erfolg der Kontrollen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist nicht daran zu messen, wie viele Bußgelder oder Strafanzeigen gegen Marktteilnehmer erlassen werden sondern daran, ob die Marktteilnehmer ihr Verhalten ändern und Holz und Holzprodukte nur noch in Verkehr bringen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Risiko für illegalen Einschlag vernachlässigbar ist. Entsprechende Wirkungen sind durchaus zu beobachten. So ist nach Erkenntnissen des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ z. B. die Anzahl der Falschdeklarationen der Holzart bei Massivholzprodukten zurückgegangen und die BLE beobachtet, dass die Mehrzahl der von ihr kontrollierten Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht nach bestem Wissen und Gewissen umsetzt und bei noch bestehenden Fehlern diese nach Belehrung durch den Prüfer der BLE korrigiert. 1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den Anteil an illegalem Holz auf dem deutschen Markt? Gab es eine Veränderung zu dem im Jahr 2013 geschätzten Anteil von bis zu 5 Prozent von Holz und Holzprodukten aus illegaler Quelle (Bundestagsdrucksache 18/655)? Wie kommt die Bundesregierung zu dieser Schätzung? Konkret beziffern lässt sich die Abnahme des Anteils illegalen Holzes auf dem deutschen Markt nicht. Die Bundesregierung geht aber aufgrund verschiedener Indizien davon aus, dass sich der Anteil an illegalem Holz auf dem deutschen Markt seit Inkrafttreten der EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation, EUTR) weiter verringert hat. So hat die Anzahl der vom Holzhandel selbst beim „Thünen Kompetenzzentrum für Holzherkünfte“ zu Prüfzwecken eingesandten 1 Weimar H, Janzen N, Dieter M (2015): Market coverage of wood imports by the EU Timber Regulation. Hamburg: Johann Heinrich von Thünen-Institut, Thünen Working Paper 45. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6249 Proben beständig zugenommen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der aufgedeckten Falschdeklarationen, die einen möglichen Hinweis auf illegale Holznutzung liefert, für Massivholzprodukte wie z. B. Terrassendielen und Fensterkanteln, seit Inkrafttreten der EUTR abgenommen hat. Für Sperrhölzer gilt dies allerdings nicht. Auch die Kontrolltätigkeit der BLE, die intensive Analyse - und Beratungsarbeit des Thünen Kompetenzzentrums und die regelmäßige Berichterstattung in den Medien darüber dürften inzwischen zu einer erhöhten Sensibilität der Marktteilnehmer bei der Produkt- und Herkunftswahl geführt haben . 2. Was ergaben die Nachkontrollen der BLE bei einer brasilianischen Exportfirma und anderen von NGOs genannten Markteilnehmern, die im Zusammenhang mit systematischer Illegalität im brasilianischen Holzsektor stehen (www.amazoncrisis.org/doc/EN-INT/amazon_silent_crisis_all.pdf und Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu den Fragen 2 und 2a bis 2c)? Die BLE ist für Kontrollen der Marktteilnehmer in Deutschland, nicht jedoch für Kontrollen bei brasilianischen Exportfirmen zuständig. Diese werden von den brasilianischen Behörden kontrolliert. Die BLE erhielt durch den Bericht von Greenpeace „The Amazon`s Silent Crisis: Licence to Launder“ im Juni 2015 den Hinweis darauf, dass angeblich drei deutsche Firmen aus fragwürdigen Quellen aus dem brasilianischen Bundesstaat Para Holz importiert hätten. Nachforschungen ergaben, dass es sich bei zwei dieser Firmen um österreichische Marktteilnehmer handelt. Die dritte – deutsche Firma wurde zunächst schriftlich um Stellungnahme gebeten. Nach deren Auswertung wurde der Prüfdienst der BLE mit einer Vorort-Prüfung der Firma beauftragt. Der Prüfbericht liegt noch nicht vor. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Bericht „Amazon`s Silent Crisis: Night Terrors“ vom Oktober 2014 wurden für acht Firmen, die nach Auffassung von Greenpeace im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag aus den Regionen Para und Mato Grosso stehen, Prüfaufträge erteilt. Für zwei Firmen ergaben sich keine Hinweise auf entsprechende Verstöße. Bei zwei Firmen wurden leichte Verstöße gegen das Sorgfaltspflichtsystem festgestellt, die zu Belehrungen führten . Bei einer Firma wurden Dokumentationsmängel festgestellt, die im Rahmen einer durchgeführten Nachkontrolle als behoben angesehen werden konnten. Für drei Firmen steht die Auswertung des inzwischen vorliegenden Prüfberichts noch aus. 3. Was ergaben die Überprüfungsmaßnahmen zum illegal geschlagenen Holz aus Brasilien, das durch Recherchen einer NGO (www.greenpeace.de/ themen/waelder/amazonas-verbrechen) in Europa aufgedeckt und bei denen die Handelsinformationen der europäischen Erstinverkehrbringer an die belgischen , holländischen, französischen und schwedischen Behörden gemeldet wurden (Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu Frage 3b)? Das Thema wurde im zuständigen FLEGT-Ausschuss der Europäischen Kommission (FLEGT: Forest Law Enforcement, Governance and Trade) behandelt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sich gemeinsam an die brasilianischen Behörden gewandt und von dort nähere Hinweise erhalten. Demnach waren die konkret in einzelne EU-Länder gelieferten Holzsendungen legal. Es wurden jedoch bei der genannten brasilianischen Exportfirma Unregelmäßigkeiten festgestellt. Nach Informationen der belgischen Behörden vom Februar 2015 haben die brasilianischen Behörden die betroffene Exportfirma sanktioniert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Was ergab das Widerspruchsverfahren im Fall des nach Deutschland gelieferten Wenge-Holzes (Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu Frage 5)? Die Widersprüche der betroffenen beiden Firmen wurden durch Widerspruchsbescheide der BLE zurückgewiesen. Die Firmen haben gegen diese Bescheide Klage eingereicht. Die Verfahren dauern an. Das betroffene Holz ist weiterhin beschlagnahmt. 5. Hat sich die Anzahl von 200 geplanten Kontrollen durch die BLE pro Jahr bestätigt? Wie viele Kontrollen wurden bisher im Jahr 2015 durchgeführt? Die BLE verfolgt weiterhin das Ziel, rund 200 Marktteilnehmer pro Jahr zu prüfen . Seit Beginn der Maßnahme wurden 346 Marktteilnehmerprüfungen durchgeführt . Davon entfallen auf das laufende Jahr 93 abgeschlossene Prüfungen. Weitere Prüfungen wurden bereits durchgeführt, bei denen jedoch noch die Auswertung durch die BLE erfolgen muss. 6. Bei wie vielen Unternehmen wurden Holzproben genommen, um in Laboren die deklarierten Angaben zu Holzart oder -herkunft zu verifizieren? Bei wie vielen Unternehmen wurden ausschließlich die Unterlagen geprüft? Bei 124 Martktteilnehmerprüfungen wurden insgesamt 283 Holzproben gezogen. Auch in den übrigen 222 Fällen haben sich die Prüfungen nicht nur auf die Prüfung von Dokumenten beschränkt, sondern es wurden zusätzlich Befragungen der für die Sorgfaltspflicht zuständigen Personen sowie in der Regel auch Besichtigungen des Betriebes und des Lagerbestandes durchgeführt. 7. Wie verläuft der Prüfprozess der BLE bei Marktteilnehmern? a) Wie überprüft die BLE, ob die Sorgfaltspflicht in den Unternehmen eingehalten wird? Die BLE führt die Prüfung der Marktteilnehmer auf Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung nach der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) anhand einer Checkliste durch, die alle Anforderungen der Verordnung abbildet. Der Prüfer kontrolliert vor Ort die Einhaltung der Verordnung bei grundsätzlich zehn risikobasiert als Stichprobe ausgewählten Importvorgängen. b) Welche genauen Parameter für eine Risikoanalyse zur Holzherkunft, welche Art der Ursprungsbelege und welches Informationsbeschaffungsverhalten von Marktteilnehmern halten die BLE und die Bundesregierung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für ausreichend? Die Parameter variieren je nach Herkunftsland. Es lassen sich aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Herkunftsländern keine allgemeinverbindlichen und detaillierten Vorgaben erstellen, die den jeweiligen Besonderheiten gerecht werden könnten. Die EUTR enthält daher zu diesem Punkt bewusst keine detaillierten Vorgaben. Hinweise gibt jedoch das so genannte „Guidance Document“ der Europäischen Kommission, bei dem es sich um einen Leitfaden zur Auslegung und zum besseren Verständnis der EUTR sowie zur Harmonisierung der Durchsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten handelt. Er wurde vom Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6249 FLEGT-Ausschuss erarbeitet, wird bei Bedarf aktualisiert und ist auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht2. Die BLE orientiert sich bei der Bewertung des Risikos in bestimmten Herkunftsländern unter anderem am so genannten Korruptionsindex („Corruption Perception Index“, CPI) der unabhängigen Organisation „Transparency International“. Ein CPI von 50 oder höher gibt dabei grundsätzlich keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit von Dokumenten zu bezweifeln. Bei einem niedrigeren CPI gilt: Je geringer der CPI umso kritischer sind die entsprechenden Dokumente zu werten und umso weniger können sie als alleiniger Nachweis der Legalität nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a letzter Anstrich EUTR gelten. Die BLE hat diese Erfahrung im Falle von drei Lieferungen gemacht und daraus für die im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung durchzuführende Risikobewertung die Konsequenz abgeleitet , dass für Einfuhren aus entsprechenden Ländern die Vorlage von ausschließlich staatlichen Dokumenten nicht ausreichend ist, um die Legalität der Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse zu belegen. In solchen Fällen sind weitere Nachweise, wie z. B. die zusätzliche Vorlage von glaubwürdigen Zertifizierungen oder Verifizierungen durch Dritte erforderlich. Auf Initiative Deutschlands wurde auch das „Guidance-Document“ dahingehend ergänzt, dass sich ein Marktteilnehmer nicht auf offizielle staatliche Dokumente verlassen kann, wenn z. B. das Risiko von Korruption besteht und dass dies unter anderem mit Hilfe des CPI von „Transparency International“ ermittelt werden kann. Maßgeblich ist neben der Dokumentation des legalen Holzeinschlags die Vorlage einer den gesamte Lieferweg – vom Herkunfts- bis zum Lieferort – belegenden Dokumentenkette. c) Nach welchen Kriterien nimmt die BLE bei ihren Kontrollen Stichproben von Holz und Holzprodukten zur Analyse in Laboren? Die BLE zieht grundsätzlich bei jeder Prüfung eines Marktteilnehmers zwei Holzproben, soweit die Erzeugnisse noch beim Marktteilnehmer verfügbar sind. Diese Proben werden von den Lieferungen gezogen, die als Stichproben für die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung ausgewählt wurden. In vielen Fällen befinden sich die Erzeugnisse aber auch nicht mehr beim Marktteilnehmer , so dass auf eine Probenziehung verzichtet werden muss. In Fällen vorliegender Unverhältnismäßigkeit nimmt die BLE von einer Probenziehung Abstand . Diese kann vorliegen, wenn sich aufgrund der Dokumentenprüfung keine Auffälligkeiten ergeben und eine Probenziehung die Zerstörung eines wertvollen Holzproduktes bedeuten würde. d) Wie viel Prozent der von der BLE entnommenen Holzproben zur Analyse im Labor werden von der BLE als Proben mit hohem Risiko bewertet, und wie viel Prozent werden von der BLE als Proben mit niedrigem Risiko bewertet? Welche Holzarten aus welchen Regionen bzw. Ländern werden bei den Kontrollen der BLE priorisiert? Eine entsprechende Statistik mit Unterscheidung des Risikos bei den Holzproben wird nicht geführt. Die Stichproben der Lieferungen für die Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung werden bereits risikobezogen ausgewählt. Von welcher dieser Lieferungen dann Proben gezogen werden entscheidet der Prüfer unter anderem unter Berücksichtigung der von der „European Timber Trade Federation 2 http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Final%20Guidance%20document.pdf. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (ETTF)“ herausgegebenen Liste mit vom illegalen Holzeinschlag besonders betroffenen Holzarten. 8. Wie bewertet die Bundesregierung Falschdeklaration von Holzart oder Holzherkunft in Bezug auf das Sorgfaltspflichtsystem? a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine Falschdeklaration von Holzart oder Holzherkunft – insbesondere bei risikoreichen Holzarten oder Herkunftsländern – ein starker Indikator für ein mangelhaftes Sorgfaltspflichtsystem ist? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich zeigt eine Abweichung der festgestellten von der in den Lieferdokumenten des Marktteilnehmers aufgeführten Holzart einen Fehler auf. Einem solchen festgestellten Fehler geht die BLE stets nach. Zum einen wird der Marktteilnehmer zur Stellungnahme aufgefordert, zum anderen werden die Experten des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ um Stellungnahme zur möglichen Ursache gebeten. Ob es sich um einen grundlegenden Mangel im Sorgfaltspflichtsystem des Marktteilnehmers handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wichtig ist jedoch in einem solchen Fall, das Sorgfaltspflichtsystem so anzupassen, dass dieser Fehler nach Möglichkeit zukünftig nicht mehr vorkommen kann. Der BLE sind Fälle aus der Praxis bekannt, in denen es im Herkunftsland irrtümlich zu Falschdeklarationen kam, deren Gründe, wie vom Thünen Kompetenzzentrum bestätigt, in reiner Verwechslung aufgrund ähnlichen Aussehens liegen. Betrügerische Absicht und ein Zusammenhang mit illegalem Einschlag konnten in diesen Fällen ausgeschlossen werden. b) In wie vielen Fällen von durch Dritte angezeigten Falschdeklarationen bei Holz oder Holzprodukten kam die BLE nach eigener Kontrolle zur Ansicht , dass das Unternehmen die Sorgfaltspflicht eingehalten habe? Die Thematik der von Dritten angezeigten Falschdeklarationen wird ausführlich in der Antwort zu Frage 14a behandelt. Grundsätzlich kann unter Bezugnahme auf die dortigen Ausführungen gesagt werden, dass in den Fällen, in denen die betroffenen Firmen tatsächlich Marktteilnehmer im Sinne der EUTR waren, festgestellt wurde, dass die entsprechenden Sorgfaltspflichtregelungen in keinem Fall beanstandungsfrei waren und angepasst werden mussten. 9. Wie viele Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht wurden bisher ermittelt? Was waren die Vergehen, und welches Strafmaß wurde für das schwerste Vergehen verhängt? Die BLE hat bislang in rund einem Drittel der durchgeführten Prüfungen leichte Verstöße gegen die Sorgfaltspflichtregelung festgestellt. In der Mehrzahl dieser Fälle wurde der Marktteilnehmer über seine nicht verordnungskonforme Umsetzung der Sorgfaltspflicht belehrt. Die Korrektur der angewandten Sorgfaltspflicht wurde in Fällen, in denen insbesondere systematische Fehler vorlagen, im Rahmen einer Nachkontrolle geprüft. In 29 Fällen wurden Verwarnungen ausgesprochen, die auch die Funktion der in § 7 Absatz 3 Nummer 3 HolzSiG genannten vollziehbaren Anordnung erfüllen. Wenn sich im Rahmen einer Nachkontrolle herausstellt, dass der Marktteilneh- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6249 mer gegen diese Anordnung verstoßen hat, wäre ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Ein entsprechender Fall ist bislang jedoch noch nicht aufgetreten . 10. Was waren die jeweiligen Gründe für die Ordnungswidrigkeiten, die von der BLE angestoßen wurden? Bei den festgestellten Tatbeständen handelt es sich um nicht ausreichende oder nicht ausreichend dokumentierte Sorgfaltspflichtsysteme insbesondere im Hinblick auf die Risikobewertungsverfahren. 11. Bei welchen Verstößen sieht die BLE ausreichend Begründung, einen Fall der Staatsanwaltschaft zu übergeben? Sieht die Bundesregierung hierbei durch das HolzSiG genügend Spielraum, um Fälle der Staatsanwaltschaft zu übergeben? Die Strafvorschriften sind in den Tatbeständen des § 8 HolzSiG geregelt. Bei Vorliegen eines entsprechenden hinreichenden Tatverdachts informiert die BLE die Staatsanwaltschaft. Die Bundesregierung sieht bislang keinen Grund, daran zu zweifeln, dass das HolzSiG diesbezüglich genügend Spielraum gibt. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko für das Erstinverkehrbringen durch deutsche Marktteilnehmer von durch illegalem Holzhandel kontaminierter Ware in Deutschland aus dem brasilianischen Amazonas (Para und Marto Grosso), dem Kongo (Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik Kongo), China und Rumänien (bitte pro Herkunftsland und Region im Detail angeben)? In dieser Frage wird auf Herkunftsländer Bezug genommen, über die insbesondere von Nichtregierungsorganisationen Berichte über illegalen Holzeinschlag vorliegen. Das Risiko für den illegalen Einschlag von Holz aus den brasilianischen Bundesstaaten Para und Mato Grosso wird aufgrund der vorliegenden begründeten Hinweise von Greenpeace grundsätzlich als hoch angesehen. Einfuhren aus Kamerun werden bereits aufgrund des hohen Korruptionsindex als mit hohem Risiko behaftet bewertet. Dies gilt ebenso für Einfuhren aus der Demokratischen Republik Kongo, aus der Republik Kongo sowie aus Liberia. Bei der Zentralafrikanischen Republik erhöhen neben hoher Korruption auch die bewaffneten Konflikte in Teilen des Landes das Risiko zusätzlich. Indonesien ist bereits sehr weit mit der praktischen Umsetzung des freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens mit der EU fortgeschritten. Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass ab Beginn des kommenden Jahres Holz und Holzprodukte aus Indonesien nur noch mit einer FLEGT-Lizenz in die EU importiert werden können. Diese Produkte gelten dann für die Zwecke der EUTR als legal geschlagen (Artikel 3 EUTR). China spielt eine Schlüsselrolle im globalen Holzhandel, sowohl als größtes Holzverarbeitungsland als auch als weltweit größter Rundholz- und Schnittholzimporteur . Vor diesem Hintergrund führen die EU und China seit 2010 einen Politikdialog zu Themen rund um gute Regierungsführung im Waldsektor. Im Rahmen dieses Dialogs finden regelmäßige Treffen und Aktivitäten zum Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen der EU und China statt, die nach Ansicht der Bundesregierung bereits zu einer verbesserten Berücksichtigung der Legalität im Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Holzhandel Chinas geführt haben. Auch im Rahmen der bilateralen Forstkooperation zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Staatlichen Forstbehörde Chinas wird das Thema regelmäßig thematisiert. Weitere Schritte Chinas sind jedoch dringend notwendig. Bei Einfuhren aus China kommt es sehr auf die betroffenen Produkte und die Komplexität der Lieferkette an. Grundsätzlich ist hier jedoch immer noch von einem nicht unerheblichen Risiko auszugehen. Einfuhren aus Rumänien sind anders zu beurteilen als aus den übrigen hier genannten Ländern, da Rumänien ein Mitgliedstaat der EU ist, der die EUTR selbst durchführen muss. Da es sich bei Rumänien nicht um ein Drittland handelt, sind deutsche Importeure in diesen Fällen keine Marktteilnehmer im Sinne der EUTR, so dass ihnen insoweit nur die Dokumentationspflicht nach Artikel 5 EUTR obliegt . Vorliegende Berichte über illegalen Einschlag in Rumänien wurden im EUFLEGT -Ausschuss behandelt und die Vertreter Rumäniens haben eine Untersuchung und Aufklärung der Vorwürfe zugesagt. a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Beurteilung für die jeweilige Region bzw. die Länder für die Risikobewertung von Holzwaren aus diesen Ländern bzw. Regionen? Bei einem hohen Risiko sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht entsprechend höher. Die BLE achtet bei der Prüfung von Lieferungen aus diesen Ländern besonders darauf, dass das Risiko durch die Marktteilnehmer auch entsprechend hoch bewertet wurde, die vorliegenden Informationen besonders sorgfältig geprüft wurden und geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden. So verlangt die BLE bereits aufgrund eines hohen Korruptionsindex über staatliche Dokumente hinaus weitere Nachweise z. B. in Form von glaubwürdigen Zertifizierungen oder Verifizierungen durch unabhängige Dritte (siehe Antwort zu Frage 7b). Wichtig ist auch, dass ein Marktteilnehmer veröffentlichte begründete Hinweise von Dritten über illegalen Einschlag in einem Land, aus dem der Marktteilnehmer importiert, kennt und diese Informationen bei seiner Sorgfaltspflicht berücksichtigt. b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Fähigkeit der Sorgfaltspflicht unter der EUTR nachzukommen, wenn Holzwaren aus diesen Ländern auf dem europäischen bzw. deutschen Markt platziert werden? Grundsätzlich kann der Marktteilnehmer auch aus Ländern mit einem hohen Risiko das Risiko für seine konkrete Lieferung so minimieren, dass ein Import möglich ist. Er kann sich dazu bei Bedarf der Hilfe von zugelassenen Überwachungsorganisationen oder anderer gewerblicher Dienstleister bedienen, er kann die Dienste des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ in Anspruch nehmen und er kann z. B. auf Holz mit glaubwürdigen Zertifizierungen achten. Der Aufwand für die Erstellung und Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung ist für Länder mit hohem Risiko jedoch entsprechend höher als bei anderen Ländern und kann z. B. auch den Wechsel des Lieferanten erfordern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6249 13. Wie ist die BLE mit den 21 Hinweisen von Dritten auf Verstöße gegen das HolzSiG umgegangen (Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010 – (EUTR))? Den im Rahmen des „Biennial Report“ von der BLE an die Europäische Kommission gemeldeten 21 Fällen von begründeten Hinweisen Dritter ist nach Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit nachgegangen worden. Die Zahl 21 bezieht sich dabei auf die von den Hinweisen direkt betroffenen Marktteilnehmer. a) Wurden alle Marktteilnehmer, nachdem es Hinweise von Dritten gab, kontrolliert? Wenn nein, warum nicht? Wann nach dem Eingang von Hinweisen bei der BLE wurden diese Unternehmen kontrolliert? Bei einigen Marktteilnehmern hatte die BLE bereits vor Eingang der Hinweise eine Prüfung durchgeführt. In diesen Fällen wurde nach Abwägung der Umstände nicht noch einmal kontrolliert, wenn aufgrund des Ergebnisses der bereits erfolgten Prüfung eine wiederholte Prüfung nicht gerechtfertigt erschien. Die Einleitung der Prüfung durch die BLE erfolgte in Abhängigkeit von der festgestellten Eilbedürftigkeit. So wurden die drei Firmen im Zusammenhang mit den Wengé-Holz Importen im Jahr 2013 innerhalb von weniger als einer Woche durch den Prüfdienst der BLE aufgesucht und das betreffende Holz in Verwahrung genommen . In der Mehrzahl der Fälle wurde hingegen keine Gefahr in Verzug festgestellt , die eine unverzügliche Prüfung erfordert hätte. Der Prüfdienst der BLE wurde in mehreren Fällen jedoch angewiesen, die Prüfungen im Hinblick auf die bereits vorliegenden routinemäßigen Prüfungsersuchen vorzuziehen, was eine Prüfung noch im gleichen Quartal bedeutet. Ansonsten findet die Prüfung innerhalb des folgenden Quartals statt. b) Untersucht die BLE die von Dritten eingereichten Verdachtsfälle zu konkreten Importvorgängen bzw. -produkten, oder werden in Verdacht stehende Unternehmen von der BLE nach eigenen Kriterien überprüft? Die Prüfaufträge, die aufgrund von begründeten Hinweisen Dritter vom BLEFachreferat an den Prüfdienst gestellt werden, nehmen inhaltlich Bezug auf die erhaltenen Hinweise. Das heißt, sie berücksichtigen die von den Dritten angeführten Sachverhalte, können sich darüber hinaus jedoch auf weitere Lieferungen anderer Herkünfte oder Holzarten erstrecken. c) Übernimmt und akzeptiert die BLE Muster von Produkten aus Untersuchungen von Dritten, beispielsweise von NGOs? Wenn nicht, warum nicht? Grundsätzlich ist es das Bestreben der BLE, die Hinweise Dritter durch eigene Überprüfungen und/oder Probenahmen zu verifizieren. Grund hierfür ist neben der Sachverhaltsaufklärung auch die Verbreiterung der Beweislage im Falle eines Widerspruchs-, Einspruchs- bzw. Klageverfahrens. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Was waren die Ergebnisse der Kontrollen in den Unternehmen, gegen die Hinweise auf Verstöße geliefert wurden (bitte nach Hinweisen aufschlüsseln )? In folgenden Fällen erhielt die BLE von Nichtregierungsorganisationen Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die EUTR: 1. WWF im Zusammenhang mit Produkten aus Bangkirai (2013) 2. WWF im Zusammenhang mit angeblicher Falschdeklarationen bei vier Firmen und Holz aus illegalem Einschlag bei einem Möbelhändler (Juni 2014) 3. WWF im Zusammenhang mit Papierprodukten (Februar 2015) 4. Greenpeace im Zusammenhang mit Praktiken möglicher Holzwäsche in Brasilien (Mai 2014 und Juni 2015) 5. Greenpeace im Zusammenhang mit den Wengé-Holz Fällen (2013) 6. Global Witness im Zusammenhang mit der Erpressung von Wegezöllen zur Finanzierung von Rebellenorganisationen in der Zentralafrikanischen Republik (2015) 7. Greenpeace im Zusammenhang mit Vorkommnissen in der Demokratischen Republik Kongo (2015). a) In wie vielen Fällen bei denen es Hinweise von Dritten gegeben hatte, konnte die BLE eine Falschdeklaration bestätigen? Falschdeklarationen spielten lediglich in den oben genannten Fällen 1., 2. und 3. eine Rolle. Fall 1: Der Hinweis bezog sich auf fünf Firmen. Eine dieser Firmen war seit Ende Oktober 2013 in Insolvenz. Eine weitere geprüfte Firma hatte im Jahr 2013 keine Einfuhren von Bangkirai-Möbeln, es wurden jedoch Mängel im Dokumentationssystem gefunden. Die drei weiteren Firmen waren keine Marktteilnehmer, sondern lediglich Händler im Sinne der EUTR. Das heißt, sie hatten kein Holz oder Holzprodukte erstmalig in die EU eingeführt. In diesen Fällen konnten daher die von WWF ermittelten Falschdeklarationen nicht bestätigt werden. Fall 2: Die BLE stellte bei vier Firmen ungenaue Angaben der verwendeten Holzarten sowie zum Teil systematische Unzulänglichkeiten der Sorgfaltspflichtregelung fest. Eine Firma war nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR. Weitere Recherchen bezüglich deren Lieferanten führten zur Feststellung nicht ausreichender Dokumentation der Sorgfaltspflichtregelung bei zwei Marktteilnehmern. Fall 3: Der auf Papierprodukte bezogene Hinweis betraf zwölf Firmen. In sechs Fällen waren die Firmen jedoch nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR. In zwei Fällen handelte es sich um eine niederländische bzw. eine irische Firma. Diese Fälle werden von den in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden untersucht , die diese Hinweise ebenfalls erhalten hatten. Eine Firma stellte sich als Marktteilnehmer heraus, die sich nicht, wie im HolzSiG vorgeschrieben, bei der BLE angemeldet hatte. Die übrigen drei waren bereits angemeldet. Für die vier deutschen Marktteilnehmer wurden Prüfungsersuchen an den Prüfdienst der BLE gestellt. In einem Fall wurden Mängel festgestellt, die zu einer Nachkontrolle führten. Die in diesem Fall gezogene Probe eines Papierprodukts ergab in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des WWF eine signifikante Abweichung zwischen der in der Probe enthaltenen und den in den Lieferdokumenten aufgeführten Holzarten. Die rechtliche Auswertung des Falles ist noch nicht abgeschlossen. In einem weiteren Fall ergab die Untersuchung von zwei Vergleichsproben keine Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6249 Abweichungen. Allerdings war in diesem Fall auch die von WWF beprobte Produktcharge nicht mehr verfügbar. Die Firma hat inzwischen auf zertifizierte Lieferanten umgestellt und lässt ihre Produkte regelmäßig untersuchen. In den beiden weiteren Fällen stehen die Prüfungen noch aus. b) Wie viele Hinweise führten jeweils zu Belehrungen, festgestellten Ordnungswidrigkeiten oder zu Strafanzeigen? Grundsätzlich führt jede festgestellte Unregelmäßigkeit zu einer entsprechenden Belehrung des Marktteilnehmers. Zunächst nimmt der Prüfer vor Ort diese Möglichkeit wahr, soweit er Unregelmäßigkeiten feststellt. Zudem weist der Prüfberichtssachbearbeiter im Innendienst der BLE, der die verbindliche Auswertung des Prüfberichts vornimmt, den Marktteilnehmer in seinem Auswertungsschreiben auf festgestellte Verstöße oder Unzulänglichkeiten im Sorgfaltspflichtsystem hin. Je nach Art der festgestellten Verstöße fordert der Prüfberichtssachbearbeiter den Marktteilnehmer schriftlich zur Stellungnahme auf oder ordnet eine Nachprüfung beim Marktteilnehmer an. In elf Fällen führten Hinweise von Nichtregierungsorganisationen zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten. Zu einer Strafanzeige führten sie bislang in keinem Fall. c) Was waren die Gründe, warum die Verstöße nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben wurden? Das HolzSiG normiert in § 8 zwei Straftatbestände. Beide setzen die vorsätzliche Einfuhr von illegal geschlagenem Holz aus Drittländern voraus. Hierfür gab es in keinem der Fälle konkrete Hinweise. d) In wie vielen Fällen kam die BLE zu einer Einschätzung, die von der von Dritten gemeldeten Verstößen divergierten? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. So haben z. B. einige Hinweise , wie in der Antwort zu Frage 14a dargestellt, auch Firmen belastet, die gar nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR sind. Auch sind noch nicht alle Prüfungen durch die BLE abgeschlossen. Ferner muss nach der Grundlage der Hinweise unterschieden werden: In den Fällen, in denen es um Importe aus Brasilien ging, wurden der BLE z. B. zunächst acht Firmen genannt, die aus diesem Land bzw. den in Rede stehenden Bundesstaaten Holz importiert hätten. Mithin lagen in diesen Fällen keine konkreten Einschätzungen des Dritten in Bezug auf Verstöße vor, sondern es gab lediglich Hinweise auf entsprechende Importe aus den betroffenen Regionen. e) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Hinweise auf Verstöße bei Marktteilnehmern bei der BLE auf illegales Holz oder Holzprodukte durch Dritte, beispielsweise NGOs; und der geringen von der BLE bei Kontrollen aufgedeckten Verstöße (Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010 (EUTR))? Für die Diskrepanz gibt es mehrere Gründe. So sind die in den Hinweisen Dritter erhobenen Anschuldigungen oft nicht dem Marktteilnehmer persönlich als Verschulden vorzuwerfen. Zum Beispiel stellte die BLE in einem Fall zwar eine Abweichung der Holzart von der Dokumentation in den Lieferdokumenten fest, deren Gründe jedoch, wie vom Thünen Kompetenzzentrum bestätigt, in reiner Verwechslung aufgrund ähnlichen Aussehens liegen, so dass der Ansatz für eine persönliche Vorwerfbarkeit fehlt (siehe Antwort zu Frage 8 und 8a). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein weiterer, häufig vorliegender Grund ist das der BLE eingeräumte Ermessen bezüglich der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten. Handelt es sich um kleinere Verstöße, die nicht vorsätzlich begangen wurden und zeigt sich der betreffende Marktteilnehmer bei der Prüfung einsichtig und setzt schnelle Korrekturen beim Sorgfaltspflichtsystem um, dann können Fälle vorliegen, in denen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht geboten ist. Schließlich gibt es auch Fälle, in denen Dritte z. B. konkrete Verstöße beim Holzeinschlag in Drittländern behaupten, dafür aber keine ausreichenden Beweise vorlegen können, aufgrund derer die BLE rechtlich tätig werden könnte. f) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Hinweise auf Verstöße von Dritten, beispielsweise durch NGOs, auf Verstöße in Unternehmen bei der BLE und den darauffolgenden Strafanzeigen (Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010 (EUTR)? Die Diskrepanz erklärt sich daraus, dass sich die Hinweise zwar auf mögliche Ordnungswidrigkeiten bezogen, jedoch die in § 8 HolzSiG normierten Straftatbestände nicht einschlägig waren (siehe Antwort zu Frage 11). 15. Ist die BLE Hinweisen gefolgt, die ihr von NGOs angezeigt wurden, in denen Marktteilnehmer nicht wussten, dass sie von der EUTR betroffen waren und deswegen wahrscheinlich nicht gemäß dem HolzSiG angemeldet wären? Wurde in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit festgestellt? a) Wenn ja, wie sah die Strafe für diese Ordnungswidrigkeiten im höchsten Fall aus? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Solchen Hinweisen geht die BLE grundsätzlich nach. Es sind fünf Fälle recherchiert worden, in denen die BLE durch eine Nichtregierungsorganisation auf Marktteilnehmer aufmerksam gemacht worden ist, die sich noch nicht als solche gemeldet hatten. Diese Fälle wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die maximale Geldbuße betrug bislang 50 Euro. 16. Wie wird die Arbeit der BLE in ihrem Umgang mit Hinweisen auf Verstöße von Dritten und anderen Stakeholdern kontrolliert? Die BLE ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des BMEL. Sie führt die ihr nach dem HolzSiG übertragenen Aufgaben eigenständig durch, untersteht jedoch der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht findet daher eine regelmäßige Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Referat des BMEL statt. Dabei wurde auch die Frage, wie mit Hinweisen von Dritten umzugehen ist, abgestimmt. Wie auch bei anderen Themen im Rahmen der Umsetzung der EUTR ist es nach Auffassung der Bundesregierung wichtig, dass hier EU-weit einheitlich vorgegangen wird. Daher wirken die Vertreter Deutschlands in den entsprechenden EU-Gremien bei der Diskussion entsprechender Fragen aktiv mit und orientieren sich bei der Durchführung in Deutschland an den Ergebnissen dieser Diskussionen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6249 17. Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf im Umgang der BLE mit Hinweisen auf Verstöße von Dritten? Nein, die BLE nimmt entsprechende Hinweise, wie sie in Artikel 10 Absatz 2 EUTR genannt sind, ernst und geht ihnen nach. Dabei findet auch ein Austausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten statt, die häufig die gleichen Hinweise erhalten. Nach Abschluss aller entsprechenden Prüfungen, die allerdings in der Regel mehrere Monate dauern können, werden die Dritten auch über die Ergebnisse der Prüfungen unterrichtet. 18. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, das Ermittlungsmandat und die Ermittlungskapazitäten der BLE auszubauen, da die BLE sich bisher auf die Kontrollen von Sorgfaltspflichtsystemen beschränkt? a) Wenn ja, wie will die Bundesregierung das Ermittlungsmandat und die Ermittlungskapazitäten der BLE ausbauen? Sieht die Bundesregierung hier Verbesserungsbedarf durch die Zusammenarbeit der BLE mit Zollbehörden in Deutschland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen internationalen Instanzen, wie z. B. INTERPOL? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen Bedarf, das Ermittlungsmandat der BLE auszubauen. Die Kontrolle der Sorgfaltspflichtsysteme und deren Einhaltung durch die Marktteilnehmer ist die zentrale Basis zur Durchführung der EUTR durch die Mitgliedstaaten. Daher steht sie auch im Mittelpunkt der Kontrolltätigkeit durch die BLE. Keinesfalls beschränkt sich die Tätigkeit der BLE jedoch hierauf. Wenn Hinweise auf das Inverkehrbringen von illegalem Holz vorliegen , so wird auch diesen Hinweisen nachgegangen. So ist z. B. die Beschlagnahmung von zwei nach Deutschland gelieferten Sendungen von Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo im November 2013 aufgrund des Verdachts des Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 EUTR (Verbot des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag) erfolgt. Was die Ermittlungskapazitäten angeht, so findet die angesprochene Zusammenarbeit der BLE mit den zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, wie z. B. Interpol, bereits statt. Auch mit den Zollbehörden sowie den für die Kontrolle der Regelungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) zuständigen Behörden in Deutschland wird zusammengearbeitet . 19. Sieht die Bundesregierung Bedarf, eine europäische Ermittlungszentrale für illegalen Holzhandel aufzubauen, um die Koordinierung mit Behörden aus Produzentenländern und innereuropäischen Ermittlungen zu verbessern? a) Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung für eine europäische Ermittlungszentrale für die inner- und außereuropäische Ermittlungsarbeit zu illegalen Holzhandel ein? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf, eine neue Institution „Europäische Ermittlungszentrale für illegalen Holzhandel“ zu schaffen. Die angesprochene Koordinierung findet im Rahmen der entsprechenden EU-Gremien (FLEGT-Ausschuss, FLEGT-Expertengruppe) sowie auch im direkten Austausch der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten statt und hat sich bisher bewährt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6249 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, unabhängiges Monitoring in den Produzentenländern von staatlicher Seite zu unterstützen, um eine unabhängige Beurteilung der Situation in risikobehafteten Produzentenregionen oder Ländern für die Marktteilnehmer und die BLE zu garantieren? a) Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht den Bedarf, ein unabhängiges Monitoring in den Produzentenländern von staatlicher Seite zu unterstützen und setzt sich dafür konkret im Rahmen der Unterstützung freiwilliger FLEGT-Partnerschaftsabkommen ein. Ein zentrales Element dieser Abkommen ist ein Legalitätsnachweissystem für Holz (Timber Legality Assurance System, TLAS), das aus fünf Hauptelementen besteht, zu denen auch ein unabhängiges Monitoring des ganzen Systems gehört. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang zivilgesellschaftliche Aufsichtsinstrumente durch Nichtregierungsorganisationen und lokale Gemeinschaften sowie die Gewährleistung der Einflussnahme dieser Gruppen auf den gesamten TLAS Prozess, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des unabhängigen Monitorings zu gewährleisten. Die Bundesregierung unterstützt aktuell die Umsetzung des Partnerschaftsabkommen in Kamerun sowie die Verhandlungen in Laos, Elfenbeinküste und Honduras. Breiter angelegte Entwicklungshilfe-Vorhaben in Vietnam und der Demokratischen Republik Kongo unterstützen die Partnerregierungen beim Aufbau von Kapazitäten im Forstsektor, bei der Modernisierung der Forstgesetzgebung, der Verbreitung nachhaltiger Waldbewirtschaftungspraktiken und der stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft. Dadurch leisten sie ebenfalls einen Beitrag zur Bekämpfung illegaler Praktiken im Forstsektor . Diese Unterstützungsmaßnahmen werden durch Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt, finanziert über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Das BMEL finanziert zudem bilaterale Projekte zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung in einer Reihe von Ländern, wobei aktuell bei einem Projekt in Malaysia und einem weiteren in Vietnam konkrete Bezüge zu FLEGT bestehen. Zudem finanziert das BMEL seit vielen Jahren Projekte zur Entwicklung und praktischen Anwendung von innovativen Methoden, mit denen die Holzart und die Herkunft des Holzes bestimmt werden können („Fingerprinting“) und hat 2013 die Einrichtung des Kompetenzzentrums Holzherkünfte am Thünen-Institut veranlasst. Diese bereits weit entwickelten Methoden und die Dienste des Kompetenzzentrums stehen auch den Produzentenländern sowie unabhängigen Dritten für eine Überwachung bzw. ein Monitoring zur Verfügung und werden auch bereits genutzt. 21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ernennung der GD Holz Service GmbH zur Monitoring-Organisation in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt zwischen der GD Holz Service GmbH und dem GD Holz e. V.? Auch in anderen Mitgliedstaaten sind Verbände des Holzsektors als Überwachungsorganisationen (Englisch: „monitoring organisations“) tätig. Die EUTR nennt in Erwägungsgrund 20 explizit Marktteilnehmerorganisationen als geeignet für diese Funktion. Die GD Holz Service GmbH ist nach Durchlaufen eines langwierigen Anerkennungsprozesses, der auch die Frage von möglichen Interessenkonflikten betraf, durch die Europäische Kommission als Überwachungsorganisation anerkannt worden. Zudem werden auch die Überwachungsorganisationen von der BLE kontrolliert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6249 22. Wie viele Unternehmen sind inzwischen als Marktteilnehmer angemeldet? a) Wie werden neue Marktteilnehmer erfasst? b) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass sich alle Marktteilnehmer angemeldet haben? c) Wurden Ordnungswidrigkeiten festgestellt, weil Unternehmen sich nicht aktiv als Marktteilnehmer angemeldet haben? Wenn ja, wie sah die Strafe für diese Ordnungswidrigkeiten im höchsten Fall aus? d) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch Marktteilnehmer kontrolliert werden, die unter die EUTR fallen, sich bisher aber nicht gemeldet haben, und dass bei diesem Marktteilnehmern mögliche Verstöße geahndet werden? Die Fragen 22 und 22a bis 22d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der BLE sind aktuell 2 064 Marktteilnehmer registriert. Jeder sich bei der BLE erstmals anmeldende Marktteilnehmer wird in einer Datenbank erfasst. Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, dass sich bislang schon alle Marktteilnehmer angemeldet haben. Die BLE leitete bislang in 115 Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen nicht erfolgter Anmeldung als Marktteilnehmer ein. Es wurden Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Euro festgesetzt. Um auch die bislang noch nicht angemeldeten Marktteilnehmer zu erfassen, hat die BLE Kontakt zu den deutschen Zollbehörden aufgenommen und prüft zur Zeit die Möglichkeit einer erweiterten Auswertung von Drittlandsimporten unter Berücksichtigung der im Anhang 1 der EUTR aufgeführten Erzeugnisse. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333