Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6276 18. Wahlperiode 08.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6023 – Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen – Teil II V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung verschließt sich dem Weg, den weltweit viele demokratische Staaten gehen, und lehnt die Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare ab. Darüber hinaus beharrt sie darauf, Lesben und Schwule wie Bürgerinnen und Bürger zweiter Klasse zu behandeln und setzt nicht mal die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts um, wonach eine Diskriminierung aufgrund sexueller Identität grundrechtswidrig ist. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mehreren Entscheidungen geforderte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 zu Ehegattensplitting, BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption) überfordert offensichtlich die dritte Regierung unter der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die zweite Große Koalition in den letzten Jahren. Zwar steht im zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Koalitionsvertrag der folgende, unmissverständliche Satz: „Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105) Dennoch antwortete die Bundesregierung am 8. Mai 2015, anderthalb Jahre nach der Unterschreibung des Koalitionsvertrages, auf 28 Fragen nach den eventuellen Gründen für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften und den Ehen mit einem erstaunlichen Satz: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen Fragen ist noch nicht abgeschlossen .“ (Bundestagsdrucksache 18/4862). Kurz danach hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (Bundesratsdrucksache 259/15) zugeleitet . Damit wurde die Überforderung der Bundesregierung bei der „Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ bzw. bei der Beseitigung der rechtlichen Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen , offensichtlich. Obwohl es noch immer etwa 150 Regelungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen gibt, die der Rechtsprechung des BVerfG aus Sicht der Fragesteller nicht gerecht werden, will die Bundesregierung die „auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaften, die eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründen“ (so das BVerfG über eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen) weiterhin in über 30 Gesetzen und Verordnungen grundgesetzwidrig nach der sexuellen Orientierung der Partnerinnen und Partner unterschiedlich behandeln. Darüber hinaus lehnt die Bundesregierung die Einführung einer Generalklausel, wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in gleicher Weise für Lebenspartnerschaften gelten sollten, ohne Begründung ab. Sie gibt lediglich den aus Sicht der Fragesteller absurden Hinweis auf die Zahl der Normen des Bundesrechts, die die Ehe (1 558) bzw. die Lebenspartnerschaft (259) erwähnen, und führt die Liste der zehn „ehe- oder lebenspartnerschaftsbezogenen Gesetze“ an, die in den letzten zwei Legislaturperioden vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz „begleitet“ worden waren. 1. Welche der 1 558 ehebezogenen Normen des Bundesrechts, die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4862 erwähnt wurden, sollen nach Meinung der Bundesregierung weiterhin nur auf Ehegatten aber nicht auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner angewendet werden (bitte jeweils im Lichte der ständigen Rechtsprechung des BVerfG begründen)? Zahlreiche der angesprochen ehebezogenen Normen werden durch Globalverweisungen wie z. B. in § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes pauschal auf die Lebenspartnerschaft erstreckt. Zahlreiche weitere Normen sind nicht anzupassen. Hintergrund ist die von der Ehe in rechtlichen Detailfragen abweichende Ausgestaltung, die der Gesetzgeber im Jahre 2000 dem Lebenspartnerschaftsgesetz zugrunde gelegt hat. Diese kommt in folgenden Bereichen zum Ausdruck: die unterschiedlichen Folgen von Mängeln bei der Begründung des jeweiligen Instituts: Eine unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Partners begründete Lebenspartnerschaft ist unwirksam, eine von einem Geschäftsunfähigen eingegangene Ehe ist dagegen wirksam und kann nur durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (vgl. insoweit § 1313 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), Folgen aus dem unterschiedlichen Mindestalter für die Begründung von Ehe und Lebenspartnerschaft: Nur Volljährige können eine Lebenspartnerschaft begründen, die Eingehung der Ehe ist schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich (vgl. § 1303 BGB) bei Auslandsbeteiligung die Anknüpfung des anwendbaren Rechts an den Registerort (Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB) und nicht an die Staatsangehörigkeit der Verlobten (vgl. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6276 Artikel 13 EGBGB). Wegen dieser Anknüpfung kann eine Lebenspartnerschaft begründet werden, obwohl das Heimatrecht eines Lebenspartners ein entsprechendes Institut nicht kennt. Damit wird die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Auslandsbeteiligung im Verhältnis zur Ehe deutlich erleichtert . 2. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob Lesben und Schwule über besondere persönliche Eigenschaften verfügen, die eine Ungleichbehandlung im Explosionsstoffgesetz rechtfertigen können? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 3. Warum soll die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit den Ehegatten im Explosionsstoffgesetz nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 259/15 beibehalten werden ? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Derzeit erarbeitet die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Richtlinie 2013/29/EU und Richtlinie 2014/28/EU) und zur Änderung weiterer Vorschriften. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, inwieweit § 12 des Sprengstoffgesetzes (Fortführung des Betriebes) im Hinblick auf Lebenspartnerschaften angepasst werden sollte bzw. aufgrund der allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise entfallen kann. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 4. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe gibt, warum die Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften als Förderung der Allgemeinheit anders als die Förderung des Schutzes von Ehe, Sport, Pflanzenzucht und vielem mehr nicht anerkannt werden sollte? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 5. Warum soll die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen in der Abgabenordnung nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 259/15 beibehalten werden? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Meister auf die Mündliche Frage 11 des Abgeordneten Volker Beck (Köln), Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf Bundestagsdrucksache 18/1589, abgedruckt im Plenarprotokoll 18/38 vom 4. Juni 2014, Anlage 12. 6. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 8. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 9. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 10. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 11. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 12. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 13. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6276 14. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 15. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 16. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 17. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 18. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 19. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn -Unfallkasse gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 20. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der EisenbahnUnfallkasse gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 22. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen im gehobenen und höheren Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – gleichzubehandeln , sie aber im mittleren Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – ungleich zu behandeln? 23. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 24. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 25. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 26. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – gibt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 27. Warum sollen nach der Meinung der Bundesregierung Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und Ehegatten nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 259/15 in den 20 Verordnungen, die in den Fragen 6 bis 21 und 23 bis 26 genannt werden, unterschiedlich behandelt werden? Die Fragen 6 bis 27 werden zusammen beantwortet. Nach den in den Fragen genannten Verordnungen über Vorbereitungsdienste für bestimmte Beamtenlaufbahnen haben Ehegatten vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Eheurkunde vorzulegen; für Lebenspartner besteht keine entsprechende Verpflichtung. Die genannten Vorschriften führen in der Praxis nicht zu einer Ungleichbehandlung . Die in den Vorschriften geforderte Vorlage einer Ausfertigung der Eheurkunde dient lediglich dem Nachweis, dass dem Beamten der Familienzuschlag Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6276 der Stufe 1 („Verheirateten-/Lebenspartnerzuschlag“) zusteht. Die meisten neueren Vorbereitungsdienstverordnungen enthalten keine entsprechende Vorschrift mehr, weil es selbstverständlich ist, dass ein Beamter, der den Familienzuschlag erhalten will, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. In der Praxis werden die Bewerber für einen Vorbereitungsdienst unabhängig davon , ob es eine entsprechende Vorschrift gibt, in ihrem Interesse aufgefordert anzugeben , ob sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, und gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis in Form einer Ausfertigung der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen. 28. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob die sogenannte Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB (Beschränkung der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht vorgesehene Maß) weiterhin erforderlich ist? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 29. Warum soll nach dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung die die Kappungsregelung des § 17 b Absatz 4 EGBGB beibehalten werden? 30. Welche Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sollen nach Meinung der Bundesregierung Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in Deutschland vorenthalten werden (bitte nach Rechten und Pflichten aufschlüsseln und einzeln begründen)? Die Fragen 28 bis 30 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat sich entschieden, die von den Fragestellern genannten gesetzlichen Regelungen nicht zum Gegenstand ihres Gesetzentwurfs zu machen. Aus Sicht der Bundesregierung soll es im Rahmen dieses Gesetzentwurfs dabei verbleiben, bestehenden oder zukünftigen im Ausland registrierten Lebenspartnerschaften keine Rechte zu gewähren oder Pflichten aufzuerlegen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass auch ausländische Rechtsordnungen ständigen Änderungen unterworfen sind, erklärt sich die derzeitige Generalklausel in Artikel 17b Absatz 4 EGBGB. 31. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe gibt, wonach der Standesbeamte das Recht behalten sollte, seine Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft zu verweigern , auch wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 32. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe gibt, eine von einem Scheinstandesbeamten begründete Lebenspartnerschaft anders als eine von einem Scheinstandesbeamten geschlossene Ehe als unwirksam zu werten? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , ob es Gründe gibt, eine nicht vor der zuständigen Behörde geschlossenen Ehe anders als eine nicht vor der zuständigen Behörde begründete Lebenspartnerschaft zu heilen? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 34. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum das frühere Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle deren Erlöschens bzw. deren Auflösung durch Annahme als Kind ein Ehe-, aber kein Lebenspartnerschaftshindernis darstellt? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 35. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum die Gründe für die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314 Absatz 2 BGB)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 36. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum der bösgläubige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Lebenspartnerin nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft anders als der bösgläubige Ehegatte nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche geltend machen kann (vgl. § 1318 BGB)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Die Fragen 31 bis 36 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 37. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden können? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Lebenspartner können gemäß § 1775 Satz 2 BGB zu Vormündern bestellt werden . Die Bestimmung geht vom Grundsatz der Einzelvormundschaft aus, ist diesbezüglich jedoch lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet. Damit hindert bereits die geltende Ausgestaltung des § 1775 Satz 2 BGB jedoch auch eine gemeinschaftliche Vormundschaft nicht, so dass ein weitergehender Reformbedarf nicht erkennbar ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6276 38. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum bei eheähnlichen Paaren – anders als bei verpartnerten Lebenspartnerinnen – im Falle einer Insemination durch Fremdsamen der Partner der biologischen Mutter seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines anderen Mannes gezeugten Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit der Folge, dass das Kind ab der Geburt zwei Eltern hat? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NJW 2013, 2173, begründen, wonach es gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn nichteheliche verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)? Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen . Mit Fragen des Abstammungsrechts beschäftigt sich allgemein der vom BMJV eingesetzte Arbeitskreis „Abstammungsrecht“. Er wird auch Fragen der Elternschaft von Lebenspartnerinnen erörtern. 39. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Deutscher, denen das Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes )? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 40. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der minderjährigen Kinder des Ausländers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers (vgl. § 10 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Die Fragen 39 und 40 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat sich entschieden, die von den Fragestellern genannten gesetzlichen Regelungen nicht zum Gegenstand ihres Gesetzentwurfs zu machen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20 und 21 auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/8248) verwiesen. 41. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Spätaussiedlers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten eines Spätaussiedlers (vgl. § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Bei § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes handelt es sich lediglich um eine Überleitungsvorschrift, deren Regelungsinhalt sich am 1. August 1999, also vor Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, erledigt hat. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 42. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum der Ausschluss des früheren Ehegatten, aber nicht des früheren Lebenspartners bzw. der früheren Lebenspartnerin, vom Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte (vgl. § 5 Absatz 2 des Transsexuellengesetzes )? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? 43. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Lebenspartners bzw. einer früheren Lebenspartnerin, anders als beim früheren Ehegatten, nach einer Personenstandsänderung gemäß § 8 TSG begründet werden (vgl. § 12 Absatz 2 TSG)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine interministerielle Arbeitsgruppe gebildet, die den Reformbedarf im TSG umfassend prüft. Zur Unterstützung des Arbeitsprozesses der interministeriellen Arbeitsgruppe „Intersexualität /Transsexualität“ hat das BMFSFJ zwei Gutachten in Auftrag gegeben , die Ende 2016 in die Arbeitsgruppe eingebracht werden: Gutachten zur Evaluierung der Zwecke, die mit der Pflicht zur Eintragung des Geschlechts nach derzeitigem Recht verfolgt werden (Deutsches Institut für Menschenrechte – Dr. Follmar-Otto) Gutachten zu den Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung des Transsexuellen Gesetzes nach den durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen veranlassten Änderungen (Humboldt-Universität Berlin, Lehrstuhl für öffentliches Recht und Geschlechterstudien – Dr. Elsuni). 44. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Infektionsschutzgesetz anders behandelt werden sollten als Ehegatten? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Die Anpassung wird durch die beabsichtigte Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (Artikel 10 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner – Bundestagsdrucksache 18/5901) miterledigt. Eine darüber hinaus gehende Regelung im Infektionsschutzgesetz, das in seinem § 60 Absatz 3 Nummer 3 auf das Bundesvertriebenengesetz verweist, ist nicht erforderlich. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6276 45. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen privilegiert werden sollten? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Gemäß einer geplanten Neuregelung sollen die Approbationsordnungen dahingehend geändert werden, dass nicht mehr die Vorlage einzelner Urkunden verlangt wird, sondern ein „Identitätsnachweis“. 46. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum in der Zivilprozessordnung beim Antrag auf Aufhebung einer Ehe – anders als beim Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – das Verfahren ausgesetzt werden kann? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 47. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlossen , warum in den Bevölkerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehegatten als bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erhoben werden sollten (vgl. § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes)? Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung (bitte begründen)? Eine weitere Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist nicht beabsichtigt. Die Statistik darf auf der Grundlage des Bevölkerungsstatistikgesetzes bei den Meldebehörden, Gerichten und Standesämtern nur Daten abfragen, die bei diesen Behörden und Gerichten für deren eigene Zwecke erforderlich sind, aufgrund einer Rechtsgrundlage erhoben werden und daher bei diesen Behörden und Gerichten vorliegen. Die Erhebung zusätzlicher Daten durch die Standesämter, Meldebehörden oder Gerichte nur für Zwecke der Statistik widerspräche dem Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltung und ist daher nicht erlaubt. Den für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen liegen die mit dem Hinweis auf § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes in der Frage angesprochenen Daten nicht vor, da sie für die eigenen Zwecke der Behörden und Gerichte nicht erforderlich sind und daher nicht erhoben werden. 48. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die in § 51 Absatz 10 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes genannte Sonderfrist für die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht für die Niederlassungserlaubnis eines Lebenspartners gilt? Wenn ja, bitte im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen? Wenn nein, warum soll diese Diskriminierung nach dem vorgelegten Entwurf der Bundesregierung beibehalten werden? Bei der fehlenden Einbeziehung von Lebenspartnern in § 51 Absatz 10 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Dieses wird bei nächster Gelegenheit korrigiert. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6276 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 49. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 6 bis 47 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen Regelungsbereich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot der EU-Grundrechtecharta, auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zu Beschäftigung und Beruf, und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B. MarukoUrteil )? 50. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 6 bis 47 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur Gleichbehandlung homosexueller und heterosexueller Paare? Die Fragen 49 und 50 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung sieht keine Verstöße gegen die genannten Vorschriften. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333