Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6277 18. Wahlperiode 08.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/5952 – Erbschaftsteuerreform V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 in der Begünstigung von Betriebsvermögen über die §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Vorschriften zur Begünstigung von Betriebsvermögen wurden in Teilen für verfassungswidrig erklärt, da sie nicht ausreichend mit dem Gemeinwohl, wie Erhalt der Arbeitsplätze , begründet werden können. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedslose Begünstigung von Erben großer und kleiner Unternehmen sowie die Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten bei Schenkungen beanstandet. Erben sogenannter großer Unternehmen dürften nur dann von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn ein Bedürfnis bestehe. Dieses ist zukünftig im Rahmen einer Bedürfnisprüfung nachzuweisen. Die nach geltendem Recht anzuwendende Lohnsummenregelung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich geeignet, um den Arbeitsplatzerhalt nach einem Erb- oder Schenkungsfall nachzuweisen. Allerdings ist die Ausnahmeregelung für Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern verfassungswidrig, da hierdurch bereits mehr als 90 Prozent der Unternehmen nicht mehr unter die Lohnsummenregelung fallen. Auch die geltende Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent unschädlich ist, wurde für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um eine verfassungsfeste Neuregelung zu verabschieden. Bis zu einer Neuregelung sind die geltenden Regelungen weiter anzuwenden. Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, eine Neuregelung rückwirkend bis zum Urteilstag einzuführen. Nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfas- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6277 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sungsgerichts sind Erwerbe bis zu 26 Mio. Euro bzw. unter gewissen Voraussetzungen bis zu 52 Mio. Euro weiterhin ohne weitere Überprüfung begünstigt, da offensichtlich bis zu diesem Wert von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgegangen wird. Es soll sich hierbei um eine Freigrenze handeln, sodass Erwerbe über 206 Mio. Euro nur nach einer erfolgreichen sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung („Bedürfnisprüfung“) begünstigt werden. Die Zahlen aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zeigen, dass es im Jahr 2013 nur 13 Erbschaften von über 26 Mio. Euro gab. Demgegenüber stehen im selben Jahr 127 Schenkungen, die den Wert von 26 Mio. Euro überschritten haben. Aufgrund dieser Zahlen ist es zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nur in diesen wenigen Fällen hat der Erbe bzw. Beschenkte nach dem Gesetzentwurf die Wahl zwischen der Verschonungsbedarfsprüfung (Verwendung von 50 Prozent des Privatvermögens und Erlass der darüber hinausgehenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) oder einem niedrigeren Verschonungsabschlag von 35 Prozent anstelle von 100 Prozent zu treffen. 1. Wie sollten aus Sicht der Bundesregierung die ggf. schädlichen Änderungen bei der Lohnsumme über den Fünf- bzw. Sieben-Jahres-Zeitraum von den Finanzämtern nach einem veranlagten Erb- oder Schenkungsfall überwacht werden (s. R E 13a 4. Absatz 1 Satz 5 der Erbschaftsteuerrichtlinien)? 2. Wie wird die Lohnsumme eines Unternehmens nach einem veranlagten Erboder Schenkungsfall seit dem Jahr 2009 aus Sicht der Bundesregierung überwacht und nachverfolgt? Wie kooperieren aus Sicht der Bundesregierung die verschiedenen Finanzämter hinsichtlich der Überwachung der Lohnsumme (Wohnsitzfinanzamt und Betriebsstättenfinanzamt)? 3. Wie viele Unternehmen werden hinsichtlich ihrer Lohnsumme nach § 13a ErbStG seit dem Jahr 2009 aus Sicht der Bundesregierung tatsächlich vom Finanzamt überwacht? 4. Bei wie vielen Steuerfällen kam es aufgrund eines Unterschreitens der Lohnsumme zu einer rückwirkenden teilweisen oder vollständigen Versagung der Begünstigung, absolut und relativ zu allen Fällen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit liegt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei den Ländern. 5. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Freigrenze in Höhe von 26 Mio. Euro je Erwerb für eine sinnvolle Kategorisierung für „kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden“, die laut BVerfG-Urteil weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt werden können (s. Leitsatz Nummer 4a, BVerfGUrteil vom 17. Dezember 2014)? Bei der Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum zugestanden. Die erwerbsbezogene Prüfschwelle knüpft entsprechend der Erbschaftsteuersystematik an den Wert des Erwerbs an (erwerbsbezogene Betrachtung). Eine erwerbsbezogene Prüfschwelle grenzt daher größere Erwerbe von kleinen und mittleren Erwerben ab. Bei Erwerben bis zu einem Wert von 26 Mio. Euro geht der Gesetzgeber typisierend von einer unwiderleglichen Gefährdungsvermutung für die in den Betrieben angelegte Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6277 Beschäftigung aus. Der Prüfschwellenwert wird von der Steuertarifnorm abgeleitet . Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Steuertarifs die größeren Erwerbe, auf die der höchste Steuersatz angewendet wird, mit einem Wert von über 26 Mio. Euro bestimmt (vgl. § 19 Absatz 1 ErbStG). 6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Ausgestaltung als Freibetrag bzw. als abschmelzenden Freibetrag statt als Freigrenze nicht eine bloße Typisierung darstellt, sondern darüber hinaus eine zusätzliche Begünstigung eingeführt wird, die auch wieder den Erwerbern von sehr hohen Betriebsvermögen zu Gute käme, und hält die Bundesregierung eine solche Begünstigung mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Grundsätzen für vereinbar? Die Ausgestaltung der Prüfschwelle in § 13a Absatz 9 Satz 1 bis 5 i. V. m. § 28a ErbStG-E führt dazu, dass Erwerbe begünstigten Vermögens, die über der Prüfschwelle liegen, nur dann eine vollständige Verschonung erhalten, wenn der Bedarf für eine solche Verschonung nachgewiesen wird. Bei Erwerben begünstigten Vermögens bis zur jeweiligen Prüfschwelle verbleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Verschonungsregelung ohne Prüfung eines Verschonungsbedarfs. Durch eine Regelung als Freibetrag statt einer Prüfschwelle würde bei Erwerben begünstigten Vermögens, die oberhalb des Freibetrags lägen, eine Verschonung in Höhe des Freibetrags vorgenommen, ohne zu prüfen, ob es einer solchen Verschonung überhaupt bedarf. Die Ausgestaltung als Freibetrag führt folglich nur bei Erwerben oberhalb des Freibetrags zu einem anderen Ergebnis als die Regelung im Regierungsentwurf. Die Ausgestaltung als Freibetrag begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegenüber Erwerbern von nicht begünstigtem Vermögen existiert nicht, wenn die durchgeführte Verschonungsbedarfsprüfung zum Ergebnis kommt, dass ein Bedürfnis für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer nicht besteht. In diesem Fall entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Verschonung ab dem ersten Euro. 7. Bei wie vielen Unternehmen (prozentual) müsste aus Sicht der Bundesregierung die Lohnsummenregelung Anwendung finden, bzw. wie viele Arbeitsplätze müssten von der Lohnsummenregelung abgedeckt sein (prozentual), damit das Gemeinwohlkriterium „Erhalt der Arbeitsplätze“ verfassungsfest erfüllt ist? Die Freistellung von der Einhaltung der Mindestlohnsumme kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche der Einschätzung der Bundesregierung zugrunde liegt, gerechtfertigt sein, „soweit sie auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen begrenzt und diese Gruppe zudem so umschrieben wird, dass das Bedürfnis für eine solche Freistellung ein besonderes Gewicht besitzt“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, Rz. 229). Angeführt werden vom Bundesverfassungsgericht insbesondere Betriebe, die über eine so geringe Zahl an Beschäftigten verfügen, dass schon einzelne unkalkulierbare Wechsel in der Belegschaft – die sich über einen so langen Zeitraum, wie ihn die Lohnsummenfrist vorsieht, kaum vermeiden lassen – die Einhaltung der Mindestlohnsumme ausschließen oder weitgehend unmöglich machen. Die Freistellung von der Lohnsummenpflicht sei mithin „auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten“ zu begrenzen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, Rz. 229). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6277 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Bundesverfassungsgericht hat maßgeblich auf die Anzahl der Unternehmen abgestellt, welche die Lohnsummenregelungen einhalten müssen. Einem Abstellen als Rechtfertigungsgrund auf die in diesen Unternehmen angestellten Beschäftigten oder den von diesen Unternehmen getätigten Umsätzen hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, Rz. 220). 8. Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung bei Unternehmen ohne Mitarbeiter bzw. sie findet Anwendung auch bei hohen Betriebsvermögenwerten mit wenigen Mitarbeitern (z. B. vermögensverwaltende Wohnungsgesellschaften ); inwiefern sieht die Bundesregierung in solchen Fällen die Gemeinwohlvoraussetzung „Arbeitsplatzerhalt“ als erfüllt an? Werden auch Alternativen zur Lohnsummenregelung in Betracht gezogen? Werden Betriebe ohne Beschäftigte von einem Nachfolger weitergeführt, ist die Tätigkeit desjenigen, der den Betrieb fortführt, für sich genommen nicht minder schützenswert. Die Fortführung des Betriebs wird bereits durch die Behaltensregelungen gewährleistet. Ebenso schützenswert ist die Beschäftigung von einigen wenigen Beschäftigten bei einem hohen betrieblichen Vermögen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Erhalt der gesamten Beschäftigung in Deutschland. 9. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung bei den derzeit diskutierten Grenzwerten für eine Prüfung der Lohnsumme bzw. für eine Bedürfnisprüfung jeweils für eine Orientierung am gesamten Unternehmenswert des Unternehmens bzw. am Wert des jeweils individuell erworbenen Anteils des Begünstigten? Von welchen verfassungsrechtlichen Überlegungen lässt sich die Bundesregierung hier leiten, und sieht sie Unterschiede für die Möglichkeit von Steuergestaltungen ? Für eine erwerbsbezogene Ausgestaltung der Prüfschwelle spricht die erwerbsbezogene Systematik der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für die unternehmensbezogene Ausgestaltung der Lohnsummenregelungen spricht, dass es die Unternehmen sind, die die Beschäftigten anstellen und auch entlohnen. Das Verfassungsrecht gibt dem Gesetzgeber nicht vor, ob er die Grenzwerte bei der Prüfung der Lohnsumme oder des Verschonungsbedarfs erwerbsbezogen oder unternehmensbezogen ausgestaltet. 10. Hält die Bundesregierung die Auffassung für zutreffend, dass die Erbschaftsteuer stets aus dem Privatvermögen zu bezahlen ist, da der Erbe bzw. der Erwerber selbst (als Privatperson) nach § 20 ErbStG der Steuerschuldner ist und gerade nicht das vererbte Unternehmen (es sich folglich nicht um eine betriebliche Steuerschuld handelt)? 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erbschaftsteuer selbst dann aus dem Privatvermögen bezahlt wird, wenn die Mittel dafür zuvor aus dem Unternehmen entnommen bzw. ausgeschüttet werden? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6277 12. Ist bei der Frage, ob ein Steuerschuldner (hier Erbschaftsteuerschuldner) die Steuer zahlen kann, nicht zwingend auf das gesamte Vermögen des Steuerschuldners abzustellen, und inwiefern unterscheidet sich diesbezüglich der Erbschaftsteuerschuldner beispielsweise von einem Einkommensteuerschuldner , der Sachleistungen zu versteuern hat? 14. Kommt es aus Sicht der Bundesregierung auch dann zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn der betroffene Erbe oder Beschenkte tatsächlich ausreichend Mittel im Privatvermögen zur Verfügung hat, um die private Erbschaftsteuerschuld zu tilgen, und wenn ja, warum? Die Fragen 10 bis 12 und die Frage 14 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet . Der Erwerber ist zuvorderst Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer und nicht das erworbene Unternehmen. Die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers führt dazu, dass ihn die steuerschuldrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer trifft. Aus welchem Vermögen die Tilgung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt, ist unerheblich. 13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die mitunter angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn im Rahmen einer Bedürfnisprüfung auf das Privatvermögen abgestellt wird, und wenn ja, warum? Die Bundesregierung teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Einbeziehung des bereits vorhandenen Vermögens in die Verschonungsbedarfsprüfung , wie es in § 28a Absatz 2 des Regierungsentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehen ist, nicht. 15. Sind bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Erben (des Steuerschuldners ) die zukünftigen Zahlungsströme aus dem geerbten Unternehmen, die auch im Bewertungsverfahren den Unternehmenswert maßgeblich bestimmen , zugrunde zu legen? 16. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Stundungsregelung , die zum Ziel hat die zukünftig zu erwartenden Zahlungsströme (in Form von Entnahmen und Ausschüttungen) bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Erben zu berücksichtigen? 17. Sollten bei einer Bedürfnisprüfung auch die zukünftigen Zahlungsströme an den Erben aus dem Unternehmen berücksichtigt werden, z. B. auf Grundlage tatsächlicher Entnahme- und Ausschüttungsquoten in der Vergangenheit, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 bis 17 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Die Verschonung des betrieblichen Vermögens wurde vom Bundesverfassungsgericht als geeignet, erforderlich und grundsätzlich angemessen angesehen. Eine Abkehr vom Verschonungsmodell ist verfassungsrechtlich nicht geboten. An dem Verschonungskonzept wurde im Regierungsentwurf daher festgehalten. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zudem ihrer Systematik nach eine stichtagsbezogene Steuer, d. h., die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat aufgrund des vorliegenden Sachverhalts im Zeitpunkt der Besteuerung (etwa Tod des Erblassers) zu erfolgen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6277 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Aus welchem Grund soll nach einer erfolgten Verschonungsbedarfsprüfung eine Steuerschuld ganz oder teilweise sofort erlassen werden? Sieht die Bundesregierung hier keine überschießende Begünstigung, gegenüber den Regelungen zum Erlass von privaten Steuerschulden, die lt. Abgabenordnung gelten, und wenn nein, warum nicht? Bei der Verschonungsbedarfsprüfung wird ermittelt, in welcher Höhe der Erwerber einen Bedarf auf Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat. Da die Verschonungsbedarfsprüfung im Erhebungsverfahren durchgeführt wird, ist das richtige verfahrensrechtliche Mittel für eine Verschonung der Erlass. 19. Wie will die Bundesregierung bei der Bedürfnisprüfung verhindern, dass Gestaltungen in der Gestalt entstehen, dass es zu Übertragungen zunächst nur des Betriebsvermögens und erst nach Beginn einer neuen Zehn-Jahres-Frist zu einer Übertragung von Geldvermögen und anderem Vermögen kommt? Es ist ein erbschaft- und schenkungsteuerlicher Grundsatz, dass Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden (vgl. § 14 ErbStG). Bei dem dargestellten Sachverhalt handelt es sich daher um keine missbräuchliche Gestaltung , die es zu verhindern gilt. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zukünftig der 100-ProzentVerschonungsabschlag nach § 13b Absatz 10 ErbStG vereinfacht in Anspruch genommen werden kann, da die Voraussetzung der 10-ProzentGrenze für das Verwaltungsvermögen durch die Neuregelungen entfällt? Da das nichtbegünstigte Vermögen nunmehr einer Besteuerung zugeführt wird, ergibt die Beibehaltung einer 10-Prozent-Grenze beim nicht begünstigten Vermögen für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung keinen Sinn mehr. Insofern kann die Optionsverschonung nicht vereinfacht in Anspruch genommen werden . 21. Aufgrund welcher Gemeinwohlgründe ist in § 13c ErbStG-Gesetzentwurf eine pauschale Verschonung von Betriebsvermögen im Wert von über 26 Mio. Euro mit bis zu 35 Prozent vorgesehen, obwohl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerade diese Erwerber großer Betriebsvermögen dahingehend überprüft werden sollen, ob sie die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bezahlen können? Tragfähiger Gemeinwohlgrund für die Verschonung betrieblichen Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Erhalt der Beschäftigung in den Unternehmen. Dies gilt auch für § 13c des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6277 22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nur dann die Verschonungsbedarfsprüfung vom Steuerpflichtigen gewählt wird, wenn diese zu einer Verschonung des Betriebsvermögens von mehr als 20 Prozent bzw. 35 Prozent führt? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die pauschale Begünstigung für Erwerber von Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro von bis zu 100 Prozent für den Fall, dass im Erb- bzw. Schenkungszeitpunkt kein Privatvermögen vorliegt? Welche Gestaltungsoptionen sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ? Die Bundesregierung kann zu dem zukünftigen Verhalten der Steuerschuldner bei der Wahl der Verschonung nach § 13c oder nach § 28a des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mangels Kenntnissen hierzu keine Aussagen treffen. 23. Sieht die Bundesregierung in der Verschonungsbedarfsprüfung einen Anreiz angelegt, unterschiedliche Vermögensarten an unterschiedliche Erwerber weiterzugeben, um so die Gesamtsteuerlast zu minimieren, und wie bewertet sie dies? Bereits heute werden unterschiedliche Vermögensarten an unterschiedliche Erwerber übertragen, beispielsweise die Übertragung des Unternehmens an diejenige Person, die es fortführen soll. Ob bei der Entscheidung des Erblassers oder Schenkers, welche Vermögensgegenstände er an welche Person überträgt, die Verschonungsbedarfsprüfung eine Rolle spielt, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert die Bereicherung des Erwerbers. Etwaige Steuerbefreiungen werden beim jeweiligen Erwerber geprüft. Für die Besteuerung der Bereicherung des einen Erwerbers ist folglich unerheblich, was ein anderer Erwerber erhalten hat. 24. Kann die geplante Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall zu einer Erhöhung des begünstigten Vermögens im Vergleich zu geltenden Verwaltungsvermögensregelung (§ 13b Absatz 2 ErbStG) führen? Mit der Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht begünstigten Vermögen anhand des Hauptzwecks erfolgt eine zielgenaue Abgrenzung. Die derzeitig geltende Verwaltungsvermögensregelung erfasst zum einen verschonungswürdiges Vermögen, zum anderen erfasst sie nicht sämtliches verschonungsunwürdiges Vermögen. Insofern ist die Auswirkung vom steuerlichen Einzelfall abhängig . 25. Führt eine Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung zwangsläufig zu einem höheren Erbschaftsteueraufkommen als bei Anwendung der geltenden Regelungen nach § 13b Absatz 2 ErbStG? Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht von einem leicht erhöhten Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in Höhe von 15 Mio. Euro aufgrund der Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Vermögens anhand des Hauptzwecks aus. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6277 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Hat das BMF neben den Änderungen im Gesetzentwurf auch alternative Modelle einer möglichen Erbschaftsteuerreform geprüft, etwa den Vorschlag der saarländischen Ministerin für Wirtschaft, Arbeit. Energie und Verkehr, Anke Rehlinger, (www.welt.de/politik/deutschland/article138695441/DieFrau -hinter-der-Radikalreform-der-Erbschaft.html) oder des wissenschaftlichen Beirats des BMF, und wenn ja, wie werden diese Vorschläge inhaltlich beurteilt? 27. Was spricht konkret aus fachlicher wie aus Sicht der Bundesregierung gegen ein Niedrig-Tarif-Modell ohne Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen , durch das eine komplizierte und gestaltungsanfällige Unterscheidung in Betriebsvermögen und übriges Vermögen hinfällig wäre? Fragen 26 und 27 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet, da es sich auch bei den in Frage 26 genannten Vorschlägen um Niedrig-Tarif-Modelle handelt . Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 die derzeitigen Verschonungsregelungen für geeignet, erforderlich und grundsätzlich angemessen angesehen. Eine völlige Neukonzeption der Erbschaft - und Schenkungsteuer ist daher zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. 28. Plant die Bundesregierung Änderungen am Bewertungsverfahren für Betriebsvermögen , und wenn ja, welche, und welche Überlegungen liegen diesen Plänen zugrunde? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 keinen Anlass gesehen, sich zur Bewertung des betrieblichen Vermögens zu äußern. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht daher keine Änderung der Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgesetz vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333