Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 7. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6299 18. Wahlperiode 09.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Roland Claus, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/5949 – Bericht über die Weiterleitung von Akten aus der Stasi-Unterlagenbehörde über das Bundesministerium des Innern an die National Security Agency im Jahre 1992 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4024) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung wirft mit ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/4024 eine Reihe von neuen Fragen zur Aktenübergabe aus der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) über das Bundesministerium des Innern (BMI) an das US-amerikanische Federal Bureau of Investigation (FBI) und möglicherweise andere Dienste, wie die National Security Agency (NSA) im Jahr 1992 in der Amtszeit des damaligen Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen Joachim Gauck auf, ohne die schon gestellten Fragen präzise beantwortet zu haben. Nach wie vor offen bleiben Fragen nach dem genauen Vorgang aus dem Jahr 1992 und damit auch der Rechtmäßigkeit der ersatzlosen und angeblich nicht protokollierten und dokumentierten Rückübergabe von in Besitz des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR befindlichen und in die Stasi-Unterlagenbehörde übernommenen Unterlagen der US-amerikanischen Dienste auf Anweisung des Bundesministeriums des Innern (vgl. dazu auch DER SPIEGEL 30/1999, Seite 52 und 53). Hier ist eine weitere Klärung dringend erforderlich auch zu der Frage, warum – unabhängig von der Rechtsbegründung nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (§ 25 oder § 11) – der gesamte Vorgang nicht im Tätigkeitsbericht des damaligen BStU Erwähnung findet. Fragen stellen sich aber auch nach den aktuellen Verlautbarungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit den sog. Selektoren und der gesamten Überwachungstätigkeit der NSA gegenüber deutschen und europäischen öffentlichen und privaten Stellen. Denn genau um Unterlagen zu diesem Zweck handelte es sich bei den vom MfS beschafften und via Bundesministerium des Innern (BMI) an die USA zurückgegebenen Unterlagen. Diese Unterlagen beschrieb „DER SPIEGEL“ im Jahr 1999 so: „Kernstück der Sammlung war die sogenannte National Sigint Requirement List (NSRL), ein 4258 Seiten starkes Dokument, in die die NSA festlegt, in welchen Ländern was Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6299 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode abgehört werden soll. Die Liste ist eine Art Wunschkatalog für die Spionage gegen Freund und Feind. Das Weiße Haus, das Außenministerium und etliche andere Regierungsstellen melden darin ihre Informationsbedürfnisse an…Die NSA notiert, Land für Land, was den Staatslauschern technisch bereits möglich ist, was bald erreichbar sein wird und was vorerst unerreichbar bleibt. Das Washingtoner Interesse an deutscher Innen- und Außenpolitik, Nuklear- und Weltraumtechnik und militärischer Forschung füllte, Freund hört mit, rund 30 Seiten…Noch neugieriger waren die USA, jedenfalls bei den Verbündeten, nur noch auf französische Interna.“ Diese Akten „waren der Beweis dafür, wie ungeniert die Amerikaner (…) Spionage betrieben – auch gegen die Westdeutschen “ (DER SPIEGEL 30/1999, Seite 52). Akten dieser Qualität sollen, so behauptet die Bundesregierung heute noch, ohne jede Spur zu hinterlassen, an das BMI und von dort an das FBI übergeben worden sein. Ein anonymer Mitarbeiter habe es versäumt, Kopien statt der Originale herauszugeben. Das BMI habe jedenfalls nicht die Originale gefordert. Auch die damals Beteiligten und heute noch Aktiven, wie der damalige Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen Joachim Gauck und sein damaliger Direktor und spätere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und noch spätere Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND) Hansjörk Geiger schieben die Verantwortung dem anderen zu (Gauck zu Geiger) oder können sich an nichts erinnern (DER SPIEGEL 30/1999, Seite 53). Dieser Vorgang und das Verhalten der damals Verantwortlichen verschleiert nicht nur den möglicherweise begangenen Rechtsbruch, sondern es erinnert fatal an die heutigen Versuche der Bundesregierung, ihr Mitwissen über die Arbeit ausländischer Nachrichtendienste auf deutschem Boden der Öffentlichkeit vorzuenthalten (siehe u. a. taz vom 13. August 2015: „Die Bundesregierung hatte dem Bundestag eine direkte Einsicht in die heiß diskutierte (Selektoren d. V.) Liste verweigert – ohne Zustimmung der USA wäre sie ein Verstoß gegen das Völkerrecht“). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) gehört zum Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Für den von den Fragestellern angesprochenen Zeitraum gehörte der BStU zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI), das nach wie vor Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz ist. 1. In welcher Form hat die US-Regierung die Bundesregierung im April 1992 um die Herausgabe amerikanischer Verschlusssachen gebeten, die das Ministerium für Staatssicherheit in seinen Besitz gebracht hatte und die sich daher in den Beständen des BStU befanden, welchen Weg ist diese „Bitte“ gegangen (welche Abteilungen welcher Bundesministerien einschließlich des Bundeskanzleramtes, und welcher Behörden waren in welcher Form involviert ), und welche Belege existieren wo für diese Bitte und ihren Weg, und wie genau wurden die Verschlusssachen charakterisiert bzw. qualifiziert (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4024)? Die US-Regierung hat die Bundesregierung mit Verbalnote Nummer 276 vom 30. April 1992 um Herausgabe der angesprochenen amerikanischen Verschlusssachen (VS) ersucht. Nachdem der Geheimschutzbeauftragte des BMI den BStU bereits am 7. Februar 1992 pauschal um Herausgabe aller Unterlagen zwischenund überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten gebeten hatte, die in die Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher eingestuft waren, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6299 hat er bei diesem mit Schreiben vom 15. Juni 1992 insbesondere die Herausgabe der TOP SECRET UMBRA eingestuften „National SIGINT Requirements List“ erbeten. 2. Was waren der allgemeine und was der besondere Grund und der Anlass für den damaligen Geheimschutzbeauftragten des Innenministeriums, schon am 7. Februar 1992, also Monate vor der Bitte der USA, von der sog. GauckBehörde (dort eingegangen am 12. Februar 1992) die Herausgabe aller Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste mit der Geheimhaltungsstufe „VS-Vertraulich und höher“ zu fordern (siehe die hier abgedruckten Dokumente : K. Eichner. Imperium ohne Rätsel“ ed. ost 2014, Seite 95. Lediglich im Betreff ist dabei der korrekte Bezug zu § 11 StUG hergestellt, die Einzelanforderungen zitieren das StUG falsch)? Aus dem im BMI vorliegenden Schriftgut ergeben sich keine Hinweise zu den erfragten Hintergründen. Ob sich den Unterlagen, die bereits im Bundesarchiv lagern, entsprechende Erkenntnisse entnehmen lassen, lässt sich in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht klären. 3. Auf wessen Initiative hin wurde das BMI am 15. Juni 1992 erneut bei der „Gauck-Behörde“ vorstellig und forderte die Herausgabe einer ganz bestimmten Akte, deren Name geschwärzt wurde, wer hat die Akte geschwärzt, und was war Gegenstand dieser Akte (siehe die hier abgedruckten Dokumente : K. Eichner. Imperium ohne Rätsel“ ed. ost 2014, Seite 96)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Was war der Anlass für das BMI, am 14. Juli 1992 „kurzfristig“ die Herausgabe aller relevanten Akten aus der „Gauck-Behörde“ „bis zum 31. August 1992“ zu fordern, und wie wurde die „Relevanz“ näher beschrieben (siehe die hier abgedruckten Dokumente: K. Eichner. Imperium ohne Rätsel“ ed. ost 2014, Seite 98/99)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche völkerrechtlichen Verträge haben die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 verpflichtet, die in den MfS-Unterlagen existierenden US-Papiere zu schützen, und gehört zu diesen Schutzaufgaben gegebenenfalls auch die Leugnung der Existenz bestimmter Papiere (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4024)? Die Rückgabe der US-amerikanischen VS war zwar nicht aus geheimschutzrechtlichen , allerdings aus außenpolitischen Gründen geboten, nachdem das MfS die Unterlagen offenkundig mit nachrichtendienstlichen Mitteln an sich gebracht hatte. 6. Auf welchen Wegen hat welche Stelle des BMI die Unterlagen wann wem im BfV zur Übergabe an die US-amerikanische Seite übergeben, und auf welchen Wegen hat wer vom BfV sie an welche Stelle des FBI weitergegeben (siehe Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4024)? Das BMI hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am 28. August 1992 die Unterlagen zugeleitet. Diese wurden noch am selben Tag vom damaligen Präsidenten des BfV Dr. Werthebach an Vertreter des FBI übergeben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6299 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Protokolle oder Empfangs- bzw. Abgabebestätigungen liegen über diese Transaktionen vor? Im BMI liegt die Kopie eines vom BfV unterzeichneten VS-Empfangsscheins vom 28. Au-gust 1992 vor. Auch das FBI hat dem BfV den Erhalt der Unterlagen quittiert. 8. Hat die in dem Schreiben an den BStU vom 7. Februar 1999 (siehe Frage 2) von dem Geheimschutzbeauftragten des BMI, Schöttler, angesichts des Umfangs der Verschlusssachen für erforderlich gehaltene Sichtung und Bewertung der Unterlagen stattgefunden? Wenn ja, wer hat die Sichtung und Bewertung mit welchen Ergebnissen durchgeführt, und wo sind diese dokumentiert? Wenn nein, warum haben sie auf wessen Veranlassung nicht stattgefunden und wer hat dann über Art und Umfang der abzugebenden Dokumente entschieden ? Eine Sichtung der Unterlagen hat stattgefunden. Wer genau diese im Archiv der Stasi-Unterlagen-Behörde vorgenommen hat, ist heute nicht mehr feststellbar. Ziel der Sichtung der Unterlagen war es, Unterlagen, die als „VS-VERTRAULICH “ und „VS-GEHEIM“ eingestuft waren, aus einem Bestand von circa 20 laufenden Metern Akten der HV A herauszufiltern. Ziel war es nicht, eine Bewertung der Inhalte vorzunehmen. Dokumentiert ist diese Sichtung in einer 14-seitigen Übersicht. Sie weist eine Herausgabe von über 13 000 Blatt Unterlagen aus amerikanischem Kontext aus. Das entspricht etwa 2,60 Meter der insgesamt circa 20 Meter an HV A-Material, das weiterhin im BStU-Archiv verblieb. Eine Darlegung zu einer eventuellen Sichtung und Bewertung der Unterlagen darüber hinaus würde Hinweise auf nachrichtendienstliche Arbeitsweisen umfassen. Deren Bekanntwerden bei Veröffentlichung, etwa in Form einer Bundestagsdrucksache , kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein, weil die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste erschwert würde. Die Frage 8 wird daher ergänzend mit einem als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil beantwortet, der als Anlage* beigefügt ist. 9. Hat der vom Geheimschutzbeauftragten des BMI, Schöttler, vorgeschlagene Termin mit dem BStU am 5./6. März 1992, bei dem über das in Frage 8 erfragte Thema hinaus über die weitere Behandlung der Verschlusssachen, insbesondere über einen eventuellen Abtransport in das BMI gesprochen werden sollte, ggf. auch zu einem anderen Datum, stattgefunden? Wenn ja, wer war für jeweils welche Behörde beteiligt und wo sind die Gesprächsergebnisse vermerkt? Wenn nein, auf wessen Veranlassung wurde der Termin gestrichen, und wann wurde ggf. zwischen wem über den weiteren Umgang mit den Verschlusssachen gesprochen und entschieden? Am 5. März 1992 hat ein Gespräch zwischen dem Geheimschutzbeauftragten des BMI, einem seiner Mitarbeiter sowie, seitens BStU, dem Personalreferat, dem Geheimschutz-beauftragten sowie dem Abteilungsleiter „Verwendung der Unter- * Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6299 lagen“ (AU – Auskunft) u. a. zum Umgang mit Verschlusssachen westlicher Staaten in MfS-Akten stattgefunden. Der Abteilungsleiter AU des BStU hat unter dem 9. März 1992 einen Vermerk über das Gespräch gefertigt. 10. Gab es ähnliche Anforderungen und Übergabeaktivitäten von Unterlagen aus MfS-Beständen auch an/von/andere/n europäische/n Nachrichtendienste? Wenn ja, welche, und in welchem Umfang wurden ihnen welche Unterlagen wann zurückgegeben bzw. die Rückgabe verweigert? Die Herausgabe der amerikanischen Verschlusssachen erfolgte 1992 nach § 11 Absatz 2 Satz 3 StUG. Weitere Übergaben gemäß dieser Vorschrift fanden wie folgt statt: 0,30 lfm NATO-Dokumente am 6. Februar 2001, 0,06 lfm NATO-Dokumente am 8. Januar 2004, 0,01 lfm Dokumente italienische Sachverhalte betreffend am 4. Oktober 2005 sowie 0,06 lfm betreffend US-amerikanische Sachverhalte am 13. Oktober 2005. Davon unberührt ist die Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste gemäß dem Dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Im Zuge der Bearbeitung entsprechender Ersuchen nach § 25 StUG erfolgt keine Herausgabe von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Original (vgl. auch § 19 Absatz 7 Satz 2 StUG). 11. Welche Gespräche und Verhandlungen haben in welcher Form in dem Zeitraum von 1990 bis 1993 zwischen militärischen und zivilen deutschen und US-amerikanischen Behörden und Bundesministerien auf jeweils welcher Ebene stattgefunden, bei denen der Umgang mit Unterlagen aus dem Bereich des MfS Gegenstand war, und wo sind die Gespräche einschließlich getroffener Vereinbarungen und Verfahren dokumentiert? Über den unter Frage 1 thematisierten Vorgang hinaus sind aus dem Zeitraum von 1990 bis 1993 soweit ersichtlich keine derartigen Gespräche und Verhandlungen dokumentiert. 12. Aus welchen Gründen wird die nach § 11 StUG geforderte Herausgabe der Unterlagen in dem entsprechenden Tätigkeitsbericht nicht erwähnt, und teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass, wenn der Tätigkeitsbericht schon einen eigenen Abschnitt über die Verwendung von Unterlagen durch Nachrichtendienste (im Übrigen nicht zwingend nur nach § 25 StUG, wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/4024 suggeriert wird) verwendet, der mit der allgemeinen Bemerkung endet „Bisher hat es noch keinen Fall gegeben, in dem der Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen angeordnet hat, die das StUG unter engen Voraussetzungen erlaubt“ (Bundestagsdrucksache 12/5100, Seite 67), eine solche gravierende Rückgabeaktion an US-amerikanische Geheimdienste, gestützt auf § 11 StUG, zumindest Erwähnung finden müsste? Bei den Herausgaben nach § 11 Absatz 2 StUG handelt es sich nicht um die Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste (siehe Antwort zu Frage 10). Nach § 35 Absatz 5 Satz 2 StUG ist der BStU in der Ausübung seines Amtes unabhängig . Die Bundesregierung enthält sich insofern jeder Bewertung von Inhalt und Gliederung seines Tätigkeitsberichts. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6299 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass § 11Absatz 2 StUG zwar die Herausgabe der dort näher bezeichneten Unterlagen an das Bundesministerium des Innern regelt, keineswegs aber eine Pflicht formuliert, diese an die Ausgangsbehörden, in diesem Falle also die Nachrichtendienste der USA (oder anderer Staaten) weiterzugeben? Wenn ja, aufgrund welcher Überlegungen und welcher Rechtsgrundlage hat das BMI diese Unterlagen via BfV an das FBI weitergeleitet, und mit wem in der damaligen Bundesregierung und den Sicherheitsbehörden wurde dieses Verfahren besprochen und entschieden, und wer hat entschieden, dass keine Kopien gefertigt werden sollen? Wenn nein, wie begründet sie ihre Bewertung? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 14. Welche Aufklärungsaktivitäten haben die Bundesregierung, das BMI oder eine der zuständigen Sicherheitsbehörden und der BStU im Jahr 1999 mit welchen Ergebnissen unternommen, als im DER SPIEGEL 30/1999 detailliert über diese Aktenübergabe berichtet wurde? Im Ergebnis einer Inventarprüfung hatte der damalige Geheimschutzbeauftragte des BStU bei der Prüfung der Übersichtsliste des 1992 an das BMI übergebenen HV A-Materials aus US-amerikanischen Quellen bemerkt, dass sich einige Dokumente der HV A auf der Liste befanden, die als Unterlagen des MfS in das Stasi-Unterlagen-Archiv gehören. Auf Bitten des BStU gab das BMI diese Unterlagen im Sommer 1999 zurück. Beim BStU sind im Nachgang zum Erscheinen des o.g. Artikels keine weiteren Nachforschungen nachweisbar. 15. Wann wurden der Bundesregierung Charakter und Inhalt der im Jahr 1992 an die USA abgegebenen Unterlagen, insbesondere die National Sigint Requirement List (NSRL) bekannt, und was hat sie daraufhin mit welchen Ergebnissen unternommen, um von den USA die Einstellung der Spionage zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen? Die Bundesregierung hat die in den MfS-Beständen aufgefundenen US-amerikanischen VS, soweit nach Aktenlage nachvollziehbar, lediglich einer Grobsichtung unterzogen und darüber hinaus nicht inhaltlich ausgewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 16. Wurden irgendwann im Zeitraum von 1992 bis 2000 strafrechtliche Schritte im Zusammenhang mit der National Sigint Requirement List (NSRL) eingeleitet ? Wenn ja, von wem mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6299 17. Haben die Bundesregierung und die deutschen Sicherheitsbehörden ihre Erkenntnisse aus den an die USA übergebenen Unterlagen, die unter anderem auch „detaillierte Beschreibungen eines Hochleistungs-Abhör-Systems“ (www.evangelisch.de/inhalte/86809/21-07-2013/focus-innenministeriumerfuhr -1992-von-nsa-spionage) enthalten hätten, in die etwa ab Mitte der neunziger laufenden Untersuchungen (erster STOA-Bericht 1997) und öffentlichen Auseinandersetzungen über das Echelon-Projekt der USA eingebracht ? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen und wo sind diese dokumentiert? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 18. Haben die Bundesregierung und die deutschen Sicherheitsbehörden, als im Jahr 2001 im Europaparlament der Abschlussbericht zu den Spionage- und Abhöraktivitäten im Rahmen des Echelon-Projekts vorgelegt wurde, ihre Erkenntnisse über die National Sigint Requirement List (NSRL) mit den Echelon-Ergebnissen abgeglichen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 19. Worin bestanden die Prüfungen von „Hintergrund und Verbleib“ von „Unterlagen die NSA betreffend“, die das BMI im Jahr 2013 gegenüber u. a. dem „Focus“ angekündigt hatte (www.evangelisch.de/inhalte/86809/21-07- 2013/focus-innenministerium-erfuhr-1992-von-nsa-spionage), und wer von den im Jahr 1992 an den Übergabeaktionen beteiligten Personen und Behörden wurde in diesem Zusammenhang von wem mit welchen Ergebnissen befragt ? Im BMI und im BfV wurden die dort noch vorhandenen, den Vorgang betreffenden Unter-lagen gesichtet. Dies hat zu den auf Bundestagsdrucksache 18/4024 sowie in der vorliegenden Antwort dargelegten Ergebnissen geführt. Befragungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht vorgenommen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . 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