Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6308 18. Wahlperiode 12.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6133 – Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In drei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letzten Jahren wichtige grundrechtliche Rahmenbedingungen für den Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland geschaffen. Mit dem so genannten Bestandsdaten-Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ff.) entwickelte das BVerfG das Doppeltürmodell. Demnach reicht es nicht aus, dass die Stelle, bei der die Bestandsdaten zu Telekommunikationsanschlüssen (die Bundesnetzagentur) eine Befugnis zur Übermittlung von Bestandsdaten an Polizeibehörden, Nachrichtendienste und andere Stellen hat; dem muss auf der Seite der abrufenden Stellen auch eine gesetzliche Grundlage zum Abruf der Daten gegenüberstehen. In der Entscheidung zur Anti-Terror-Datei vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) führte das Gericht aus, aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folge „[…] ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Ausnahmen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig.“ (Rn. 123). Damit hat das BVerfG dem Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten weiter Kontur verschafft. Es stellt im Weiteren klar, dass eine Übermittlung von Daten zur „operativen Aufgabenwahrnehmung“ einen „besonders schweren Eingriff“ begründet. Das bedeutet, dass nicht nur die Informationserhebung durch den Nachrichtendienst selbst, etwa das Abhören einer Wohnung, einen Grundrechtseingriff darstellt, der verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen muss; die Übermittlung selbst stellt einen weiteren Grundrechtseingriff dar, für den dann die gleichen Anforderungen gelten müssen. Dies auch deshalb, weil mit der Übermittlung von der einen zur anderen Stelle eine Zweckänderung einhergeht – dort die Beobachtung verfassungsfeindlicher u. a. Bestrebungen, hier die polizeiliche Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Nachrichtendienste können dabei weit im Vorfeld konkreter Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten Eingriffe vornehmen, die Polizei und Strafverfolgungsbehörden in einem Rechtsstaat zurecht nicht zustehen. In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 hat das BVerfG bereits klargestellt, dass neue Überwachungsmaßnahmen und Eingriffe Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung immer im Kontext bereits bestehender Instrumente geprüft werden müssten. In die Debatte wurde dafür der Begriff der „Überwachungs-Gesamtrechnung“ eingeführt (Roßnagel, Neue Juristische Wochenschrift 18/2010, Seite 1238). Was auf der Ebene der überhaupt gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der massenhaften Speicherung von Daten auf Vorrat gilt, hatte das BVerfG schon im Jahr 2005 für den einzelnen Einsatz technischer Observationsmittel gegen Tatverdächtige in Ermittlungsverfahren konstatiert: Es gelte, „additive Grundrechtseingriffe“ zu berücksichtigen und nicht lediglich isoliert die Verhältnismäßigkeit des jeweils einzelnen Mittels (BVerfGE 112, 304). Eine solche Betrachtung additiver Grundrechtseingriffe muss nach Ansicht der Fragesteller auch die Übermittlung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten einbeziehen, weil sie jeweils einen eigenen Grundrechtseingriff darstellt. Bislang ist aber weithin unklar, in welchem Ausmaß Polizeien, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von ihren umfassenden Möglichkeiten zur Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten Gebrauch machen. Die Fragesteller gehen vor diesem sensiblen grundrechtlichen Hintergrund davon aus, dass auch zu den Datenübermittlungen, für die keine gesetzlich ausdrücklich normierte Pflicht besteht, diese aktenkundig zu machen sind und eine Übermittlung erfasst wird. Sollte es notwendig sein, so erklären sich die Fragesteller vorsorglich mit einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einverstanden . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Übermittlungen bzw. Übermittlungsersuchen erfolgen aufgrund der für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), für den Bundesnachrichtendienst (BND) und für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) sowie des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) sowie bereichsspezifischer Ergänzungsregelungen wie etwa des G 10. Eine statistische Erhebung aller Übermittlungen bzw. Übermittlungsersuchen findet nicht statt. Mangels vorhandener Statistiken bzw. automatisiert auswertbarer Datenbanken können die Fragestellungen teilweise nicht bzw. nicht in der geforderten Detailtiefe beantwortet werden. 1. Was ist unter dem Begriff der „Informationen“, der wiederholt im Zusammenhang mit den Übermittlungsbefugnissen und -pflichten im Nachrichtendienstrecht verwendet wird, konkret zu verstehen, und wie ist sichergestellt, dass auf beiden Seiten der Nachrichtenübermittlung das gleiche Verständnis dafür handlungsleitend ist? Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ist unter „Information“ ein Oberbegriff zu verstehen, der sowohl personenbezogene als auch sachbezogene Vorgänge betrifft, unabhängig vom Medium, auf dem die Information verfestigt ist (Bundestagsdrucksache 11/4306, Seite 60 vom 6. April 1989). Der Begriff wird im Gesetz mithin im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, so dass Fehlverständnisse im Gesetzesvollzug nicht zu erwarten sind. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6308 2. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)? Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 18 Absatz 2 BVerfSchG dem BfV Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)? Übermittlungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Sinne der Fragestellung erfolgen nicht nach § 18 Absatz 2 BVerfSchG, sondern nach § 18 Absatz 1 a BVerfSchG. Insoweit wird auf Bundestagsdrucksache 18/5935, Seite 58 verwiesen. 4. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des BfV ohne Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)? 5. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 die in § 18 Absatz 3 genannten Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersucht, und in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen positiv beantwortet (bitte soweit möglich nach ersuchten Behörden und Jahren differenzieren )? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 6. In wie vielen Fällen haben das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 18 Absatz 3 BVerfSchG (resp. § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 10 Absatz 2 des MAD-Gesetzes) i. V. m. § 261 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister gestellt, und in wie vielen Fällen haben sie Daten erhalten (bitte nach Jahren auflisten)? Das BfV hat folgende Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten staatsanwaltlicher Verfahrensregister gestellt: 2011: 1297 Ersuchen 2012: 1235 Ersuchen 2013: 1688 Ersuchen 2014: 1205 Ersuchen. Zu der Anzahl der Rückmeldungen liegen keine Statistiken vor. Zu entsprechenden Anfragen des BND und des MAD wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beim Bundesamt für Justiz sind keine Daten über die Abfragen mehr vorhanden. Die vom Bundesamt für Justiz nach § 493 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO) bei jedem zehnten Abruf zu erhebenden Protokolldaten sind nach § 493 Absatz 3 Satz 4 StPO nach sechs Monaten zu löschen. 7. Inwiefern bestehen bei allen in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden komplementäre Übermittlungsbefugnisse, und welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls im Einzelnen ? Auf ein Ersuchen hin sind (unbeschadet nach § 23 BVerfSchG zu beachtender Übermittlungsverbote) die angeforderten Daten nach § 18 Absatz 3 BVerfSchG unverzüglich und angesichts der gesetzlichen Befugnis der anfordernden Verfassungsschutzbehörden der ersuchenden Behörde zugänglich zu machen. 8. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100 a StPO (Telekommunikationsüberwachungs -Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)? 9. Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 19 BVerfSchG vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Welche Befugnisse bestanden bzw. bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Seiten der empfangenden Behörden jeweils für die Übermittlung und Verarbeitung der übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten? a) Bestehen solche beiderseitigen Befugnisse zur Übermittlung und zum Empfang auch für Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr? b) Falls nicht in allen Fällen solche Befugnisse bestehen, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Die Fragen 10, 10a und 10b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Befugnisse des Empfängers zur Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) der erhaltenen personenbezogenen Daten ergeben sich aus dem jeweils für ihn geltenden Fachrecht. Dies gilt auch für Polizeibehörden und deren Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr. Allgemeinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung insoweit nicht. 11. In welchem Umfang ist es in den Jahren 2010 bis 2014 zur Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen durch das BfV gekommen (bitte soweit möglich nach Stellen und Jahren differenzieren), in wie vielen Fällen hat das BfV Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten gebeten, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte ebenfalls soweit möglich differenzierte Angaben machen)? 12. Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 20 BVerfSchG an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zu Zwecken des Staats- und Verfassungsschutzes vorgenommen (bitte Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6308 soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Ist die Übermittlung im Rahmen von § 20 BVerfSchG auch zulässig im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr (bitte begründen)? Die Befugnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG zur Übermittlung an Polizeibehörden besteht nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur Verhinderung bestimmter Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung dazu erforderlich ist. 14. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden von Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Grundlage von § 21 Absatz 2 BVerfSchG in den Jahren 2010 bis 2014 an den BND und den MAD vorgenommen (bitte nach den empfangenden Behörden und nach Jahren auflisten)? Statistiken hierzu liegen nicht vor. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 22 BVerfSchG an den MAD vorgenommen (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren), und welche Empfangsund Verarbeitungsbefugnis besteht für solche Informationen auf Seiten des MAD? Statistiken hierzu liegen nicht vor. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Erhebungsbefugnis des MAD ist dazu in §§ 22, 18 Absatz 3 BVerfSchG geregelt, seine Verarbeitungsbefugnisse allgemein in § 4 Absatz 1 Satz 1, §§ 6, 7, 11, und 12 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG). 16. In wie vielen Fällen standen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermittlungsverbote nach § 23 BVerfSchG einer Übermittlung entgegen? a) In wie vielen Fällen waren dies schutzwürdige Interessen der Betroffenen nach § 23 Absatz 1 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben , ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden )? b) In wie vielen Fällen waren dies überwiegende Sicherheitsinteressen nach § 23 Absatz 2 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)? c) In wie vielen Fällen standen besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nach § 23 Absatz 3 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden )? Die Fragen 16, 16a bis 16c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Statistiken hierzu liegen nicht vor. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 das BfV, der BND oder der MAD (bitte einzeln ausführen) auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO Informationen übermittelt (bitte nach Jahren auflisten)? Die Rechtsgrundlage für Übermittlungen des BfV an Strafverfolgungsbehörden ist nicht § 161 Absatz 1 StPO, sondern sind die bereichsspezifisch zum BfV getroffenen Regelungen insbesondere in §§ 19, 20 BVerfSchG. Gleiches gilt für Datenübermittlungen des BND an Strafverfolgungsbehörden, die gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) i. V. m. § 20 BVerfSchG erfolgen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 der Generalbundesanwalt bzw. in seinem Auftrag das Bundeskriminalamt (BKA) Auskunftsersuchen auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO an die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)? 19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es auf Grundlage von § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO zu unverhältnismäßigen Datenübermittlungen der Nachrichtendienste an die Strafverfolgungsbehörden kommen kann, weil die Nachrichtendienste zur Übermittlung von Daten auch aus eingriffsintensiven Maßnahmen selbst im Falle von Bagatelldelikten verpflichtet sind, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich? Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie bereits in der Antwort auf zu Frage 17 ausgeführt, erfolgen nachrichtendienstliche Datenübermittlungen nicht auf der Grundlage des § 161 StPO. Gemäß § 4 Absatz 4 G 10 (auch i. V. m. § 8 b Absatz 2 Satz 7, § 9 Absatz 2 Satz 7, § 9 Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG), § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 6 G 10 bestehen wegen der Eingriffsintensität der Erhebungsmaßnahme spezielle Verwendungsbeschränkungen , die eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden im Falle von Bagatelldelikten ausschließen. Daneben gilt das allgemeine Übermittlungsverbot nach § 23 Nummer 1 BVerfSchG, wonach die Art der Datenerhebung zu berücksichtigen ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber der Problematik im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ mit der neuen Regelung des § 19 Absatz 1 BVerfSchG zusätzlich Rechnung getragen. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden, empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Aus solchen Maßnahmen hat der BND nachstehendem Umfang Daten an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 BKA 1 1 0 29 9 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6308 Der MAD hat in den Jahren 2010: in zwei Fällen an den Generalbundesanwalt (GBA) 2013: in zwei Fällen an den GBA und in einem Fall an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2014: in vier Fällen an den GBA übermittelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der Telekommunikationsverbindungen ins oder im Ausland) nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 1 G 10-Gesetz an Polizeibehörden zur Verhinderung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Aus solchen Maßnahmen wurden durch den BND in nachstehendem Umfang Daten an die genannten Polizeibehörden übermittelt: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 BPOL 4 67 5 13 0 BKA 0 0 0 7 8 LKA 0 0 0 0 1 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der gebündelt übertragenen internationalen Telekommunikationsbeziehungen) nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Der BND hat aus solchen Maßnahmen keine Daten an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt. 23. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus Beschränkungsmaßnahmen des BND bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib und Leben nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 8 Absatz 6 Satz 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Aus solchen Maßnahmen wurden in nachstehendem Umfang Daten des BND an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 BKA 0 0 0 5 8 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 1 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 25. In wie vielen Fällen haben Staatsanwaltschaften und polizeilich tätige Behörden dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 2 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? 26. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 3 BNDG ersucht (bitte soweit möglich nach angefragten Behörden und Jahren differenzieren )? 27. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100 a StPO (Telekommunikationsüberwachungs -Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)? 28. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 1 BNDG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Die Fragen 25 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 29. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom BND erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Der BND prüft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seine Befugnis zur Übermittlung an andere Behörden. Die dortigen Verarbeitungsbefugnisse ergeben sich aus dem Fachrecht der empfangenden Behörden. Zudem gilt nach § 10 BNDG i. V. m. § 25 BVerfSchG, dass der Empfänger zu prüfen hat, ob die personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, hat der Empfänger die Unterlagen zu vernichten bzw. zumindest die betreffenden Daten zu sperren. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6308 30. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 2 BNDG (Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren )? 31. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG übermittelte Informationen verlangt, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)? Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Statistische Daten hierzu wurden nicht erhoben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 32. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem MAD in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des MAD auf Grundlage von § 10 Absatz 1 MADG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 33. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage von § 10 Absatz 2 BNDG (i. V. m. § 18 Absatz 3 BVerfSchG) ersucht, und in wie vielen Fällen wurde diesen Ersuchen entsprochen (bitte soweit möglich nach angefragten, übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich für den MAD aus § 10 Absatz 2 BNDG keine Befugnisse ergeben. 34. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Auf die Vorbemerkung wird der Bundesregierung verwiesen. 35. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom MAD erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 entsprechend verwiesen; § 25 BVerfSchG ist hier gemäß § 12 MADG entsprechend anzuwenden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG (i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG an Stationierungskräfte , ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Für den BND ergeben sich aus § 11 Absatz 1 MADG keine Befugnisse. Eine umfassende länderspezifische statistische Erfassung der Informationsübermittlung des MAD an Stationierungskräfte oder ausländische Stellen findet nicht statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 37. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 11 Absatz 1 MADG (i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG) übermittelte Informationen verlangt, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)? 38. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit Bezug zu Staatsschutzdelikten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND auf Grundlage von § 11 Absatz 2 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)? Die Fragen 37 und 38 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 39. Bestehen zu den Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND komplementäre Befugnisse zum Empfang und zur Verarbeitung der übermittelten Daten, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Auf die Antwort zu Frage 29 entsprechend wird verwiesen. 40. Dienen die Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG nach Ansicht der Bundesregierung de jure allein der Strafverfolgung oder auch der Gefahrenabwehr, und wie wird diese Norm de facto diesbezüglich angewendet? Übermittlungen an die Polizeien und Staatsanwaltschaften gemäß § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 Absatz 1 BVerfSchG dienen der Verfolgung und/oder der Verhinderung von Staatsschutzschutzdelikten. Soweit die Verhinderung von Staatsschutzdelikten bezweckt ist, liegt eine Form der Gefahrenabwehr vor. 41. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass in den gemeinsamen Zentren von Polizeien und Nachrichtendiensten ausschließlich Informationen ausgetauscht werden, für deren Übermittlung und deren Empfang und Verarbeitung nach dem vom BVerfG entwickelten Doppeltürmodell auf allen Seiten entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen? Die beteiligten Behörden beachten bei ihrer Zusammenarbeit – auch in gemeinsamen Zentren – das geltende Recht. Eine Erhebungsbefugnis ist dabei dann erforderlich , wenn die personenbezogenen Daten durch Übermittlungsersuchen erhoben werden. Eine ausdrückliche Befugnis zum „Empfang“ ist nicht erforderlich , vielmehr hat der Empfänger nach dem für ihn geltenden Fachrecht zu prüfen, Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6308 ob die Daten für seine Auftragserfüllung erforderlich sind, er die Daten verwenden darf, und, wenn dies nicht der Fall ist, sie zu löschen (z. B. § 25 BVerfSchG). 42. Wenn in den genannten Zentren ausschließlich nach den geltenden Rechtsgrundlagen Informationen ausgetauscht werden, worin besteht dann der genaue Mehrwert dieser Zentren gegenüber einer Informationsübermittlung auf herkömlichen Wegen? In der unmittelbaren Zusammenarbeit erfolgt der Informationsaustausch zielgerichteter , effektiver und bedarfsgerechter. Die Zentren erlauben es den Fachexperten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern, sich vor Ort in Arbeitsgruppen in Echtzeit auszutauschen. 43. Inwieweit wurde bzw. wird von der Bundesregierung geprüft, ob auch die für alle an die gemeinsamen Dateien der Polizeien und Nachrichtendienste (ATD, RED, Projektdateien nach § 9a des Bundeskriminalamtgesetzes, § 22 a BVerfSchG, § 9 a BNDG) übermittelten Informationen nach dem vom BVerfG entwickelten Doppeltürmodell entsprechende Rechtsgrundlagen und Befugnisse bestehen, und mit welchem Ergebnis? Abruf und Verwendung der Daten aus Anti-Terror-Datei (ATD) und Rechtsextremismus -Datei (RED) sind in den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (ATDG) bzw. §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (RED-G) spezialgesetzlich geregelt. Die Befugnis und die Pflicht zur Speicherung von Daten in ATD und RED richten sich nach § 2 ATDG bzw. § 2 RED-G. Bei Projektdateien richtet sich die Eingabe nach den Übermittlungsvorschriften (§ 9a Absatz 2 BKAG, § 22 a Absatz 2 BVerfSchG, 9 a Absatz 2 BNDG), und die Verwendung personenbezogener Dateien richtet sich nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BKAG bzw. §§ 22 a Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG, 9 a Absatz 1 Satz 3 BNDG). 44. Gab es in der Vergangenheit eine Überprüfung der Übermittlungspraxis von Polizei und Nachrichtendiensten durch die Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Ein Kontrollbesuch der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) speziell zum Thema „Überprüfung der Übermittlungspraxis von Polizeien und Nachrichtendiensten“ ist bei den Nachrichtendiensten in den vergangenen Jahren nicht erfolgt. Der rechtliche Rahmen für Übermittlungen personenbezogener Daten von Nachrichtendiensten an Polizeibehörden und umgekehrt ist jedoch im Rahmen der Beratungs- und Kontrollbesuche der BfDI bei verschiedenen behördenübergreifenden Zentren diskutiert worden. Eine förmliche Beanstandung der Übermittlungspraxis i. S. d. § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde seitens der BfDI nicht ausgesprochen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6308 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 45. Hat die Bundesregierung in Bezug auf die Übermittlungspraxis von Polizei und Nachrichtendiensten Beratung durch die Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen an einer sichere Datenübermittlung in Anspruch genommen , und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ein förmliches Beratungsersuchen der Bundesregierung an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Bezug auf die Übermittlungspraxis von Polizeien und Nachrichtendiensten wurde nicht gestellt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333