Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/6313 18. Wahlperiode 13.10.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Klaus Ernst, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6036 – Mögliche Unzulässigkeit von Schadensersatzklage von Vattenfall vor dem Internationalen Schiedsgericht nach europäischem Recht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Atomkonzern Vattenfall betreibt nach der atomrechtlichen Verfügung zur endgültigen Stilllegung seiner Atommeiler Brunsbüttel und Krümmel eine Schadensersatzklage vor dem Schiedsgericht in Washington auf Basis der Energiecharta gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung hat darüber informiert, dass Vattenfall auf diesem Weg eine Summe von rund 4,7 Mrd. Euro als Schadensersatz für die im Jahr 2011 per Atomgesetz verfügte endgültige Abschaltung dieser Atommeiler einklagen will. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens von Vattenfall steht aber möglicherweise mit den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) in Konflikt, wie sie in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind. Auf dieses Problem wurde nach Kenntnis der Fragesteller von einem Vattenfall-Vertreter während einer Atomrechtstagung in Luzern am 3. September 2015 im Beisein auch von Vertretern aus Bundesbehörden berichtet . Dort war die Rede davon, dass es mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 ein „Spannungsfeld“ aufgrund des „Exklusivrechts der EU“ gäbe, nach der „kein Recht von EU-Staaten“ existiere, „untereinander aus ECT gegeneinander vorzugehen “ (ECT: Energy Charter Treaty). Nach langem Zögern hat Vattenfall nun vor wenigen Wochen auch für das letzte der nach Fukushima abgeschalteten Atomkraftwerke (AKW) in Krümmel einen Stilllegungsantrag bei der zuständigen Atomaufsicht eingereicht. Dass dies bislang nicht erfolgt war, war damit in Verbindung gebracht worden, dass Vattenfall die grundsätzliche Betriebsbereitschaft des AKW Krümmel erhalten wollte, um so den Druck auf den angestrebten Schadensersatz hochzuhalten. 1. Wie ist der aktuelle Stand des laufenden Schadensersatzverfahrens von Vattenfall für die AKW Brunsbüttel und Krümmel vor dem Internationalen Schiedsgericht auf Basis der Energiecharta? In dem laufenden Schiedsgerichtsverfahren auf der Basis des Energiecharta-Vertrags erarbeitet die Bundesregierung derzeit ihre Gegenerwiderung (Rejoinder). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/6313 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dabei handelt es sich um den zweiten und voraussichtlich letzten Schriftsatz der Bundesregierung in der schriftlichen Phase des laufenden Schiedsgerichtsverfahrens . 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die von einem VattenfallMitarbeiter auf der Atomrechtstagung am 3. September 2015 in Luzern /Schweiz gemachten Aussagen zum Exklusivrecht der EU, nachdem es kein Recht von EU-Staaten gäbe, untereinander auf der Basis der Energiecharta gegeneinander vorzugehen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich ein Vertreter des Unternehmens Vattenfall im Rahmen der in der Frage genannten Atomrechtstagung in einer Präsentation der von Vattenfall angestrengten verfassungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren unter anderem zur Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund EU-Rechts bei Klagen von Investoren aus Mitgliedstaaten der EU gegen andere Mitgliedstaaten der EU geäußert hat. Über diese Frage wird das Schiedsgericht im laufenden Schiedsgerichtsverfahren entscheiden. 3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung mit Blick auf Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder anderer EURechte , eine Beendigung oder Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens in Washington zu erreichen? Über die Frage der Unzuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht im laufenden Schiedsgerichtsverfahren. Die Europäische Kommission ist als so genannter amicus curiae am laufenden Schiedsgerichtsverfahren beteiligt. 4. Welche Gespräche hat es zwischen der Bundesregierung und der schwedischen Regierung über das Verfahren vor dem Schiedsgericht in Washington gegeben (bitte Datum, Inhalte und Ergebnisse nennen)? Am 15. Mai 2012 und am 30. April 2015 fanden zwischen der Bundesregierung und der schwedischen Regierung Gespräche zu dem o. g. Thema statt. Die Haltung der schwedischen Regierung, dass es sich bei der Klage um eine Angelegenheit Vattenfalls handele und das deutsche Unternehmen E.ON von schwedischer Seite im Hinblick auf die Stilllegung des Kernkraftwerks Barsebäck Zahlungen erhalten habe, ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des schwedischen Wirtschaftsministers , die laut Presseberichten im schwedischen Reichstag am 13. November 2014 abgegeben wurde. Diese Argumentation findet sich auch in einer am 9. Dezember 2014 veröffentlichten Pressemitteilung Vattenfalls zum ICSIDSchiedsverfahren wieder. Die Bundesregierung hat die von der schwedischen Linkspartei im Herbst 2014 geäußerte Kritik an der Klage Vattenfalls vor dem ICSID-Schiedsgericht zur Kenntnis genommen. 5. In welcher Weise hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EU zu dem Schiedsgerichtsverfahren in Washington mit welchen Inhalten und mit Bezug auf welche rechtlichen Hintergründe wem gegenüber geäußert, und welches Gremium hat dies jeweils getan? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6313 6. In welchem Rahmen und zwischen welchen Stellen, Institutionen oder Gremien wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit mit Blick auf die Regelungen des EU-Rechts und dem laufenden Schiedsverfahren auf Basis des ECT über die Unzulässigkeit dieses Vorgehens von Vattenfall gesprochen, verhandelt oder beraten? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wird im laufenden Schiedsgerichtsverfahren behandelt. 7. Besteht zwischen dem Stilllegungsantrag von Vattenfall für das AKW Krümmel und dem laufenden Schiedsgerichtsverfahren nach Einschätzung der Bundesregierung ein Zusammenhang (bitte begründen)? Die Beantragung der für die Stilllegung erforderlichen Genehmigung nach dem Atomgesetz liegt allein in der Verantwortung des Betreibers. Über interne Erwägungsgründe für den vom Betreiber gewählten Zeitpunkt liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Fragen etwaiger Schadensminderungspflichten in laufenden Verfahren bleiben hiervon unberührt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333